LVwG-150617/6/VG/GD
Linz, 08.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde des H L als Inhaber der Firma x, vertreten durch Dr. S E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 15.01.2015, GZ: PPO-RM-Bau-140064-08, betreffend Abweisung eines Baubewilligungsantrages,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Sachverhalt, Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 18.07.2014 (Eingangsdatum) beantragte der Beschwerdeführer unter seinem Firmennamen „x“ die Erteilung einer Baubewilligung für die Aufstockung des auf dem Grundstück Nr. x, KG K, befindlichen Gebäudes „x“. Nach dem Einreichplan soll das bestehende erdgeschoßige Objekt um ein weiteres Vollgeschoß sowie einen ausgebauten Dachraum erweitert werden. Im Erdgeschoß sind Büroräume vorgesehen, das Obergeschoß und der ausgebaute Dachraum sollen Wohnzwecken dienen. Für das Baugrundstück gilt die Widmung „Sondergebiet des Baulandes – Strommeisterei und Flussbauhof“.
2. Laut Firmenbuch umfasst der Geschäftszweig der unter der FN x registrierten Firma „x“ folgende Tätigkeiten:
„Betrieb eines Flussbauhofes; Handel mit Maschinen, KFZ, Garagen und Containern; Betrieb einer KFZ-Werkstätte, Vermietung von Garagen und Abstellflächen, Durchführung von Bauaufträgen, z.B. Errichtung von Retentionsbecken“.
Im Internet (x) stellt sich die genannten Firma als „Partner rund um das Thema Flussbau“ dar, wobei Fahrzeuge, Garagen, Container und Baumaschinen zum Verkauf angeboten werden. Auch der Ankauf dieser Gegenstände wird beworben. Weiters werden Dumper, Bagger, Transportfahrzeuge und Boote als Mietobjekt angeboten. Das Tätigkeitsfeld der Firma umfasst auch die Unterstützung von Kunden als Generalunternehmer mit Geschäftsverbindung zu zahlreichen Partnerunternehmen sowie Hilfe bei der Finanzierung von Projekten.
II. Beweiswürdigung:
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die hier relevanten Verordnungsmaterialien betreffend den hier anzuwendenden Flächenwidmungsplan, Einholung eines aktuellen Firmenbuchauszuges sowie eine aktuelle Abfrage der Internetseite x Weitere Ermittlungsschritte, insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, waren nicht erforderlich, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
III. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise:
„§ 30
Vorprüfung
(1) Anträge gemäß § 28 sind von der Baubehörde auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes zu prüfen.
[…]
(6) Der Baubewilligungsantrag ist von der Baubehörde ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen, wenn sich auf Grund der Prüfung durch die Baubehörde schon aus dem Antrag oder dem Bauplan ergibt, dass das Bauvorhaben
1. zwingenden Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans, einer Erklärung zum Neuplanungsgebiet oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung widerspricht,
2. sonstigen zwingenden baurechtlichen Bestimmungen widerspricht und eine Baubewilligung daher ohne Änderung des Bauvorhabens offensichtlich nicht erteilt werden kann.
Vor der Abweisung des Baubewilligungsantrages ist das Parteiengehör zu wahren und, wenn eine Behebung des Mangels durch Änderung des Bauvorhabens möglich ist, dem Bauwerber unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit dazu zu geben.
[…]“
Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der – bezogen auf den hier anzuwendenden Flächenwidmungsplan – maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 73/2011, lauten auszugsweise:
„§ 18
Flächenwidmungsplan mit örtlichem Entwicklungskonzept
(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Der Flächenwidmungsplan besteht aus
1. dem Flächenwidmungsteil und
2. dem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (örtliches Entwicklungskonzept).
Das örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren, der Flächenwidmungsteil auf einen solchen von fünf Jahren auszulegen.
(2) Das örtliche Entwicklungskonzept hat als Grundlage der übrigen Flächenwidmungsplanung die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten.
[…]
(5) In Übereinstimmung mit den Zielen und Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist im Flächenwidmungsteil (Abs. 1 zweiter Satz Z 1) für das gesamte Gemeindegebiet auszuweisen, welche Flächen als Bauland (§ 21 bis § 23), als Verkehrsflächen (§ 29) oder als Grünland (§ 30) gewidmet werden.
[…]
§ 23
Sonderwidmungen im Bauland
[…]
(4) Als Sondergebiete des Baulands sind solche Flächen vorzusehen, die dazu bestimmt sind,
1. Bauten und Anlagen aufzunehmen, deren Standorte besonders zu schützen oder zu sichern sind oder denen sonst aus Sicht der Raumordnung eine besondere Bedeutung zukommt, wie insbesondere Krankenanstalten, Schulen, Kirchen und Klöster, Burgen und Schlösser, Kasernen, Sportstätten und Tourismusbetriebe, jeweils einschließlich der dazugehörigen, ständig bestehenden Anlagen, sowie Ver- und Entsorgungsanlagen,
[…]
(6) Andere Bauten und Anlagen dürfen
1. in Sondergebieten des Baulands gemäß Abs. 4Z1 und 2 nur errichtet werden, wenn sie mit dem Zweck der Widmung zu vereinbaren sind;
[…]“
Der rechtswirksame Flächenwidmungsplan Linz Nr. x (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. x rechtswirksam seit 06.08.2013) widmet das Baugrundstück (sowie benachbarte Grundstücke) als „Sondergebiet des Baulandes - Strommeisterei und Flussbauhof.“ Das Örtliche Entwicklungskonzept Linz Nr. x (OEK) ist Teil dieses Flächenwidmungsplanes (vgl. § 18 Abs. 1 Z 2 Oö. ROG 1994).
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung u.a. in den Angelegenheiten: Wasserrecht; Regulierung und Instandhaltung der Gewässer zum Zweck der unschädlichen Ableitung der Hochfluten oder zum Zweck der Schifffahrt und Flößerei; Wildbachverbauung; Bau und Instandhaltung von Wasserstraßen.
Mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1969, BGBl. Nr. 280/1969, wurde gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG in der Fassung von 1929 die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (§§ 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes), der Angelegenheiten der Bundesflussbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vermeint zusammengefasst, die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass ein Flussbauhof nur durch den Landeshauptmann oder im Auftrag des Landeshauptmanns oder den diesem unterstellten Behörden errichtet oder durchgeführt werden dürfe, sei unrichtig, denn dies werde weder im B-VG noch im Wasserrechtsförderungsgesetz noch im Wasserrechtsgesetz und nicht in der Verordnung 280/1969 normiert. Die Definition der Behörde, dass ein Flussbauhof eine Einrichtung öffentlicher Hand sein müsse, habe keinen Rückhalt in der gesetzlichen Bestimmung und die Wortfolge im Bescheid „bei einem Flussbauhof im Sinne der gegenständlichen Widmung“ stelle auf einen unbestimmten Gesetzesbegriff ab. Ein Flussbauhof könne auch von einem Privaten betrieben werden und sei ein solcher durch den Beschwerdeführer im Firmenbuch eingetragen worden.
Vorweg ist dazu festzuhalten, dass ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist (vgl. etwa VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025) und es daher darauf ankommt, ob das beantragte Projekt mit der für das Baugrundstück geltenden Widmung in Einklang zu bringen ist. Schon deshalb, ist für den Beschwerdeführer im Übrigen nichts zu gewinnen, wenn er vorbringt, es sei ihm vor dem Erwerb der Liegenschaft vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz mitgeteilt worden, dass das hier gegenständliche Baugrundstück künftig wieder als gemischtes Baugebiet gewidmet werden würde.
Für das hier relevante Baugrundstück ist nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan Linz Nr. x die Widmung „Sondergebiet des Baulandes - Strommeisterei und Flussbauhof“ festgelegt. Das Örtliche Entwicklungskonzept Linz Nr. x (OEK) ist Teil dieses Flächenwidmungsplanes.
Aus der Widmung „Sondergebiet des Baulandes - Strommeisterei und Flussbauhof“ ergibt sich der primäre Zweck, den sich aus dem Wasserrechtsgesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen zur Erhaltung bzw. Verwaltung der öffentlichen Gewässer nachkommen zu können. Dies zeigt, wie die belangte Behörde bereits ausführlich dargelegt hat, auch eine historische Auslegung des Flächenwidmungsplanes. Die belangte Behörde hat nach der Aktenlage die Verordnungsmaterialien betreffend den hier relevanten Flächenwidmungsplan Linz Nr. x bzw. den Vorgänger-Flächenwidmungsplan, aus denen die Motive für die betreffende Flächenwidmung hervorgehen bzw. ersichtlich ist, von welcher (öffentlichen oder privaten) Einrichtung der Wunsch nach dieser Widmungsfestlegung ausgegangen ist, beigeschafft und dazu im angefochtenen Bescheid wörtlich Folgendes ausgeführt:
Das Landesverwaltungsgericht schließt sich der belangten Behörde daher vollinhaltlich an, wenn sie diesbezüglich im Ergebnis die Rechtsansicht vertritt, dass der Verordnungsgeber mit dieser Sonderwidmung lediglich die raumordnungsrechtlichen Grundlagen für die tatsächliche Nutzung des Areals in Form eines im Rahmen der Auftragsverwaltung nach Art. 104 Abs. 2 B-VG geführten Flussbauhofes des Landes Oberösterreichs schaffen wollte. Mit anderen Worten ist Sinn und Zweck dieser Widmung, den Standort für die Errichtung oder den Ausbau des – vom Land Oberösterreich geführten – Flussbauhofes zu sichern und somit andere Verwendungszwecke auszuschließen (siehe bereits auch die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 09.11.2015, LVwG-150709/2/MK/MSch u.a.).
Nach § 23 Abs. 6 Z 1 Oö. ROG 1994 dürfen andere Bauten und Anlagen in Sondergebieten des Baulandes gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 nur errichtet werden, wenn sie mit dem Zweck der Widmung zu vereinbaren sind. Das Landesverwaltungsgericht teilt diesbezüglich die Rechtsansicht der Baubehörden, dass es sich bei einem Flussbauhof im Sinne der hier gegenständlichen Sonderwidmung vor dem Hintergrund der obzitierten Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG und der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1969 um eine Einrichtung der öffentlichen Hand handelt, die den Zweck hat, den sich aus dem Wasserrechtsgesetz oder anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen zur Erhaltung bzw. Verwaltung der öffentlichen Gewässer nachkommen zu können. Im Land Oberösterreich werden diese Aufgaben von der Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung und den nachgeordneten Dienststellen (hier: Gewässerbezirk Linz) wahrgenommen und somit nicht vom Beschwerdeführer bzw. seinem Unternehmen. An diesem Umstand vermag auch die Verwendung der Bezeichnung „Flussbauhof“ im Firmennamen des Unternehmens des Beschwerdeführers, die Eintragung des Geschäftszweiges „Betrieb eines Flussbauhofes“ im Firmenbuch, sowie der sich aus dem Internetauftritt der gegenständlichen Firma des Beschwerdeführers ergebende Unternehmenszweck (der demnach offenbar im Ankauf/Verkauf bzw. in der Vermietung von Baufahrzeugen und Baumaschinen sowie in der Anbietung von Dienstleistungen, die naturgemäß auch im Zusammenhang mit Flussbauten stehen können) nichts zu ändern. Vielmehr kann der Beschwerdeführer die Tätigkeit eines Flussbauhofes im Sinne der hier gegenständlichen Sonderwidmung schon aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht ausüben.
Davon abgesehen, teilt das Landesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde, dass die gegenständliche Widmung vor dem Hintergrund des OEK Linz Nr. x auch jedenfalls restriktiv auszulegen ist, da dieses als mittelfristiges Planungsziel im fraglichen Bereich die Änderung der Zweckbestimmung des Baulandes/Sondergebietes in Richtung eine mit der naturräumlichen Situation verträglichen Nutzung oder Umwidmung in eine geeignete Grünlandwidmung (z.B. Erholungsfläche) vorsieht.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass – wie die belangte Behörde – bereits richtig ausgeführt hat, im hier zu beurteilenden Fall lediglich relevant ist, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers in keinem sachlichen und funktionellen Zusammenhang mit den an den Landeshauptmann übertragenen Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung, der Angelegenheiten der Bundesflussbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes steht. Folglich ist das eingereichte Bauvorhaben schon deshalb gemäß § 23 Abs. 6 Z 1 Oö. ROG 1994 mit dem Zweck der Sonderwidmung nicht zu vereinbaren, zumal die in Rede stehende Sondergebietswidmung nach dem Willen des Verordnungsgebers auf den bestehenden Flussbauhof des Landes Oberösterreich – sohin auf eine auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 iVm der Verordnung BGBl. Nr. 280/1969 gegründete Einrichtung – „zugeschnitten“ wurde.
Aus den dargelegten Gründen kommt es sohin für die Beurteilung der hier vorliegenden Widmungswidrigkeit auf die konkrete Ausgestaltung und Nutzung des eingereichten Bauvorhabens nicht an. Dennoch soll nicht unerwähnt bleiben, dass eine Wohnnutzung des betreffenden Gebäudes mit der festgelegten Sonderwidmung schon offenkundig nicht im Einklang steht.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Übrigen auch bereits – in dem Beschwerdeführer bekannten Entscheidungen – ausgesprochen, dass ein bloßer Handels- oder Dienstleistungsbetrieb nicht im Einklang mit der hier in Rede stehenden Sonderwidmung steht (vgl. Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 23.12.2014, LVwG-150233/2/MK/EG und vom 03.04.2015, LVwG-150200/7/DM/GD).
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmung der Vorbehaltsfläche gemäß § 19 Oö. ROG 1994 umgangen werde, genügt es abermals auf die Entscheidung des Landesveraltungsgerichts Oberösterreich vom 23.12.2014, LVwG-150233/2/MK/EG zu verweisen, in der bereits ausgesprochen wurde, dass das Oö. ROG 199 eine über die Sonderwidmung hinausgehende Kennzeichnung als „Vorbehaltsfläche“ nicht vorsieht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Verena Gubesch