LVwG-650566/2/WP

Linz, 04.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des M S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. Jänner 2016, GZ. 13/251171, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B sowie BE

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. Jänner 2016, GZ: 13/251171, ersatzlos behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 5. Jänner 2016 wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) die „am 14.09.2007 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, am 18.05.2012 für die Klasse A und am 31.10.2014 für die Klasse BE […] mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides“ entzogen. Er wurde verpflichtet, den Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der belangten Behörde oder bei der Polizeiinspektion Rohrbach abzuliefern. Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, die Begehung von Delikten gegen Leib und Leben weise auf eine Sinnesart hin, aufgrund der anzunehmen sei, dass die betreffende Person beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden werde. Gerade wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen müsse von Kraftfahrzeuglenkern eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart, erwartet werden. Unbeherrschte Aggressivität lasse befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressiven Verhaltens nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiere. Es komme daher bei Gewaltdelikten gemäß § 7 Abs 3 Z 10 FSG nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen würden. Der vom Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang zwischen solchen Delikten und dem Lenken von Kraftfahrzeugen bestehe vielmehr in der vorhin aufgezeigten Art und Weise. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gehe die belangte Behörde davon aus, der Bf sei derzeit nicht verkehrszuverlässig, weshalb die Lenkberechtigung für die Mindestdauer von 3 Monaten zu entziehen sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bf erachtet sich in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung und Aufrechterhaltung der Lenkberechtigung verletzt. Er beantragt daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt ergänzender Beweisaufnahme sowie die Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides. Auf das Wesentliche zusammengefasst wendet sich der Bf gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Wertung der von ihr angenommenen bestimmten Tatsache. Zuvorderst habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zu den Umständen des entzugsrelevanten Vorfalls zu treffen. Dabei hätte sie berücksichtigen müssen, dass der Bf gem §§ 83 Abs 2 iVm 84 Abs 1 StGB (rechtskräftig) verurteilt worden sei, womit festgestellt sei, dass der Bf keinen Verletzungsvorsatz gehabt habe. Zudem habe der Bf seit dem Vorfall keine solchen Handlungen gesetzt und habe sich über diesen Zeitraum wohl verhalten. Zusammengefasst ergebe sich, dass der Bf „zum Zeitpunkt der Bescheid­ausstellung und in den drei darauf folgenden Monaten jedenfalls verkehrs­zuverlässig war“ und sei. Aus all diesen Gründen ergebe sich, dass der Bescheid der belangten Behörde rechtswidrig und daher aufzuheben sei.

 

3. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2016, beim Landesverwaltungsgericht Ober­österreich am 28. Jänner 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung werde abgesehen.

 

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze. Die – vom Bf beantragte – öffentliche mündliche Verhandlung konnte gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

2. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Bf wurde am 14.09.2007 die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, am 18.05.2012 für die Klasse A und am 31.10.2014 für die Klasse BE erteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 28. September 2015, GZ: 34 Hv 102/15 a, wurde über den Bf eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten verhängt, weil er in der Nacht von 2. auf 3. Mai 2015 einen anderen an sich schwer in Form einer Trommelfellperforation links verbunden mit einem akuten Ohrgeräusch vorsätzlich am Körper misshandelt hat, indem er ihm einen kräftigen Schlag mit der Hand in das Gesicht versetzte. Der Bf hat dadurch eine schwere Körperverletzung gemäß den §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB begangen. Als mildernd wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis des Bf. Erschwerungsgründe lagen keine vor. Die Freiheitsstrafe wurde dem Bf unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.


 

III.           Rechtslage:

 

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

 

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. […],

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. […]

 

Verkehrszuverlässigkeit

 

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. […]

9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

10. […]

 

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 


 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder […]

 

Dauer der Entziehung

 

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

(2) […]

 

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts Linz steht bindend fest, dass der Bf eine strafbare Handlung gemäß den §§ 83 Abs 2 iVm 84 Abs 1 StGB begangen hat. Er hat damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 9 FSG verwirklicht, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zu Recht seine Verkehrszuverlässigkeit überprüft hat. Gemäß § 7 Abs 4 FSG ist diese bestimmte Tatsache einer Wertung zu unterziehen, wofür insbesondere die Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten in dieser Zeit maßgebend sind.

 

2. Dem Bf wurde der die Entziehung bewirkende Bescheid am 5. Jänner 2016 zugestellt. Da der Entzug der Lenkberechtigung erst mit Rechtskraft des Bescheides eintreten sollte, hat die belangte Behörde unter Berücksichtigung des Ablaufs der vierwöchigen Beschwerdefrist (formelle Rechtskraft) und Einrechnung der dreimonatigen Entzugsdauer offenkundig die Auffassung vertreten, der Bf sei bis Anfang Mai 2016 verkehrsunzuverlässig. Die Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab dem Tag der Tat – im ggst Fall also ab dem 2. Mai 2015 – zu beurteilen; die belangte Behörde geht daher offensichtlich insgesamt von einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf von etwa 12 Monaten aus.

 

3. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit der Beurteilung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von Personen, die dem Beschwerdefall vergleichbare strafbare Handlungen gegen Leib und Leben begangen hatten, auseinandergesetzt:

 

Im Erkenntnis vom 30.6.1992, 91/11/0124, das eine Person betraf, die eine absichtliche schwere Körperverletzung (Schuss gegen die Schulterregion eines Dritten) begangen hatte und nach §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB bestraft worden war, hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von insgesamt 15 Monaten für verfehlt.

 

Im Erkenntnis vom 28.6.2001, 2001/11/0114, das eine Person betraf, die einem Dritten durch mehrere Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörper eine schwere Verletzung zugefügt hatte und wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB, darüber hinaus aber des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 und 106 Abs 1 Z 1 StGB verurteilt worden war, wobei die verhängte Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde, hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für eine Dauer von 18 Monaten für verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich dabei ua auf die bisherige Unbescholtenheit des Betreffenden.

 

In seinem Erkenntnis vom 23.4.2002, 2001/11/0346, das eine Person betraf, die als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und darüber hinaus der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs 1 für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden war (der Betreffende hatte vier Mittäter dazu bestimmt, dass diese einem Dritten durch Schläge mit einer Metallrute und mit Holzknüppeln näher umschriebene schwere Verletzungen zugefügt hatten), erachtete der Verwaltungsgerichtshof ua im Hinblick auf mangelnde Vorstrafen und mangelnde frühere Entziehungen der Lenkberechtigung des Betreffenden die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit für mehr als 25 Monate als verfehlt und gab zu erkennen, dass die Behörde von einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von weniger als 18 Monaten hätte ausgehen müssen.

 

In seinem Erkenntnis vom 25.11.2003, 2003/11/0240, das eine Person betraf, der neben dem Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 205 Abs 1 und nach § 206 Abs 1 StGB überdies zwei Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB (eine davon eine an sich schwere Verletzung herbeiführend) zur Last fielen und die zwei Verurteilungen, eine zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und eine zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe, erlitten hatte, hielt der Verwaltungsgerichtshof die von der Behörde vertretene Annahme einer Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit für mehr als 16 Monate für verfehlt.

 

4. Vor dem Hintergrund der dargestellten einschlägigen Rsp des Verwaltungsgerichtshofes kann die Annahme der belangten Behörde, der Bf sei wegen einer schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 2 iVm 84 Abs 1 StGB (Vorsatz hinsichtlich der körperlichen Misshandlung, Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Körperverletzung) für etwa 12 Monate verkehrsunzuverlässig, nicht geteilt werden. Da von der belangten Behörde die Mindestentzugsdauer gem  § 25 Abs 3 FSG ausgesprochen wurde, kann vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch keine kürzere Entzugsdauer ausgesprochen werden, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit erfolgte anhand der – in der Entscheidung zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Peterseil