LVwG-601187/2/KLE/MP
Linz, 09.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von B B, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (PK Steyr) vom 18.12.2015 GZ. VStV/915301783447/2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (PK Steyr) vom 18.12.2015, Zl.: VStV/915301783447/2015, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 33 Abs. 1 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
„Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, nicht dafür gesorgt, dass unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Ausnahmebewilligungen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entspricht, da bei der am 01.11.2015 um 16:45 Uhr in K, B121 Strkm 11,667, A durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig durch den Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde in der inhaltlich angeführt wurde, dass es sich um eine Doppelbestrafung handle, zumal diesbezüglich bereits eine Strafe aus K (A), eine aus L und jetzt eine aus S ausgestellt worden wäre
Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (PK Steyr) hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 07.01.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages und der Tatsache, dass im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, unterbleiben (§ 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG).
Folgender Sachverhalt steht fest:
Im Zuge einer Verkehrskontrolle durch die PI K wurde festgestellt, dass beim gegenständlichen PKW Gasentladungslampen (Xenon) eingebaut waren, obwohl keine Scheinwerferreinigungsanlage, keine automatische Leuchtweitenregulierung vorhanden und die Gasentladungslampen in Halogenscheinwerfergehäuse HCR eingebaut waren.
Die Bezirkshauptmannschaft A hat mit Strafverfügung vom 11.11.2015, AMS2-V-15 90222/3 folgenden Spruch erlassen:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 01.11.2015, 16:45 Uhr
Ort: Gemeindegebiet K auf der Landesstraße B121 nächst Strkm. 011,667
Heide, Richtung/Kreuzung: Fahrtrichtung A
Fahrzeug: X, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim PKW Gasentladungslampen (Xenon) eingebaut waren, obwohl keine Scheinwerferreinigungsanlage vorhanden war.
2. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim PKW Gasentladungslampen (Xenon) eingebaut waren, obwohl keine automatische Leuchtweitenregulierung vorhanden war.
3. Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von ihnen selbst gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim gegenständlichen Kraftfahrzeug Gasentladungslampen (Xenon) in Halogenscheinwerfergehäuse HCR eingebaut waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1 . § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG
zu 2. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG
zu 3. § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
zu 1. € 40,00 8 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
zu 2. € 40,00 8 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
zu 3. € 40,00 8 Stunden § 134 Abs. 1 KFG
Gesamtbetrag: € 120,00“
Diese Strafverfügung ist rechtskräftig, die Geldstrafe wurde vom Beschwerdeführer bezahlt.
Die Bezirkshauptmannschaft A trat zur Durchführung des weiteren Verwaltungsstrafverfahrens nach § 33 Abs. 1 KFG (unverzügliche Anzeige von Änderungen an einem Fahrzeug, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges an den Landeshauptmann) dieses an die Landespolizeidirektion Oberösterreich (SVA) ab, da als Tatort der Sitz des Landeshauptmannes von Oberösterreich, also Linz, feststand.
Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (SVA) hat folgende Strafverfügung vom 1.12.2015, VStV/915301783447/2015 erlassen:
„Sie haben als Zulassungsbesitzer(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, nicht dafür gesorgt, dass unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder Ausnahmebewilligungen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entspricht, da bei der am 01.11.2015 um 16:45 Uhr in K, B121 Strkm 11,667, A durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass Sie es unterlassen haben, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Kraftfahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen: Gasentladungslampen (Xenon) waren eingebaut.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 33 Abs. 1 KFG
Wegen diese Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafen von
1. € 100,00 0 Tage(n) 20 Stunde(n) § 134 Abs. 1 KFG.
0 Minuten
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 100,00.“
Gegen diese Strafverfügung wurde Einspruch erhoben und das Verwaltungsstrafverfahren von der Landespolizeidirektion Oberösterreich (SVA) an die Landespolizeidirektion Oberösterreich (PK Steyr), als die zuständige Wohnsitzbehörde abgetreten, welche auch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.
Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt und ist unstrittig.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, dass Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
1. diese Änderungen
a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,
b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und
2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder
3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
Im gegenständlichen Fall wurden durch den Einbau der Gasentladungslampen nichttypisierte Änderungen am Fahrzeug vorgenommen, die unverzüglich dem Landeshaupthauptmann anzuzeigen gewesen wären, da diese Änderungen am Fahrzeug aufgrund der hohen Spannungsunterschiede im Vergleich zu herkömmlichen H4-Scheinwerfern die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges herabsetzen.
Der Zulassungsbesitzer ist verpflichtet, Änderungen an einem Fahrzeug, durch welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflusst werden kann, dem Landeshauptmann, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat, unverzüglich anzuzeigen.
Das Fahrzeug ist nach dem Umbau bzw. Vornahme der Änderung dem Sachverständigen der Landesfahrzeugprüfstelle vorzuführen. Der Typenschein, Datenauszug oder Einzelgenehmigungsbescheid und sämtliche erforderliche Gutachten sind dabei mitzubringen. Da diese Änderung nicht beim zuständigen Landeshauptmann angezeigt wurde, liegt eine Verwaltungsübertretung vor und ist somit der objektive Tatbestand erfüllt.
In der Bestrafung nach § 33 Abs. 1 KFG KFG einerseits sowie gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 andererseits liegt keine unzulässige Doppelbestrafung, weil nicht dasselbe Verhalten geahndet wird. Einerseits geht es nämlich um die Unterlassung der Anzeige an den Landeshauptmann nach § 33 Abs. 1 KFG, andererseits darum, als Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das der Zustand des Fahrzeuges den Vorschriften des KFG entspricht. Weder die dargestellten Verpflichtungen, noch die entsprechenden Straftatbestände stehen daher zueinander im Verhältnis der Spezialität.
Das Verfahren hat keine Umstände hervorgebracht, welche den Beschwerdeführer entlasten und somit sein Verschulden ausschließen hätten können, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist damit auch die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung als erfüllt zu bewerten.
Nach § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Die Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 2 % aus. Sie erscheint in dieser Höhe angemessen, um die Allgemeinheit auf die Notwendigkeit der Meldungsverpflichtung an den Landeshauptmann hinzuweisen und den Beschwerdeführer selbst in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie entspricht auch seinen finanziellen Verhältnissen (durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen, keine Sorgepflichten, kein relevantes Vermögen).
II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Karin Lederer
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