LVwG-601151/3/KOF/HK
Linz, 27.01.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn P H,
geb. 1977, vertreten durch die N Rechtsanwalt GmbH, gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 03. November 2015, GZ. VerkR96-6219-2015 wegen Übertretungen des KFG,
zu Recht e r k a n n t :
I./1:
Betreffend Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses
(Verwaltungsübertretungen nach Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006) wird der Beschwerde stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Der Beschwerdeführer hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
I./2., 3. und 4.:
Betreffend die Punkte 2., 3. und 4. des behördlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach Art. 8 Abs.1 und Abs.2 EG-VO 561/2006 sowie nach Art. 8 Abs.6 EG-VO 561/2006) ist der Schuldspruch
– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafen wird der Beschwerde insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
· zu 2. und 3. gesamt: 300 Euro bzw. 48 Stunden
· zu 4.: 100 Euro bzw. 16 Stunden
Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren
beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
I./5.:
Punkt 5. des behördlichen Straferkenntnisses
(Verwaltungsübertretung nach Art.34 Abs.3 EG-VO 165/2014) ist
– durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:
· Geldstrafe (0 + 300 + 100 + 300 =) ...................................... 700 Euro
· Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........... 70 Euro
770 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(0 + 48 + 16 + 48 =) .......................................................... 112 Stunden.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
– im Falle der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt:
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| Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben. | | | |
Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:
Der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bf hat zwar in der Beschwerde eine mündlichen Verhandlung (mVh) beantragt, jedoch mit Schriftsatz (ohne Datum, eingelangt: 11. Jänner 2016) darauf ausdrücklich verzichtet.
Die Durchführung einer mVh war daher nicht erforderlich.
Zu Punkt 1. des behördlichen Straferkenntnisses:
Der Bf verweist – zutreffend – auf den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7.6.2011 zur Berechnung der Tageslenkzeit gemäß der EG-VO 561/2006.
Art. 1 dieses Durchführungsbeschlusses der Kommission lautet auszugsweise:
„Die Berechnung der Tageslenkzeit endet am Anfang einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 7 Stunden.“
Der Bf hat diese Ruhezeit von mindestens 7 Stunden an allen Tagen eingehalten – vom 23.3. – 24.3.; 24.3. – 25.3.; 25.3. – 26.3.; 26.3. – 27.3.; 27.3. – 28.3.;
1.4. - 2.4.; 2.4. – 3.4.; 3.4. – 4.4.; 15.4. – 16.4.; 16.4. – 17.4.; 17.4. – 18.4; 13.4. – 14.4.
Die Tageslenkzeiten sind daher nicht zusammenzuzählen, sondern für jeden Tag getrennt zu werten, wobei festgestellt wurde, dass der Bf an keinem einzigen dieser Tage die jeweils erlaubte tägliche Lenkzeit überschritten hat.
Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das behördliche Verwaltungsstraf-verfahren einzustellen und auszusprechen, dass der Bf weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.
Betreffend die Punkte 2. 3. und 4. des behördlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
Bei den Punkten 2. und 3. handelt es sich – worauf der Bf in der Stellungnahme zutreffend hinweist – um ein fortgesetztes Delikt und sind somit
nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.
Betreffend die Punkte 2. und. 3. wird daher die Geldstrafe auf insgesamt
300 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 48 Stunden – herab- bzw. festgesetzt.
Strafbemessung zu Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses:
Gemäß Art.4 lit.h EG-VO 561/2006 beträgt
· die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit mindestens 45 Stunden und
· die reduzierte wöchentliche Ruhezeit mindestens 24 Stunden.
Eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ist innerhalb der nächsten
zwei wöchentlichen Ruhezeiten auszugleichen.
Beispielsweise wäre eine wöchentliche Ruhezeit von 1.: 30 Stunden und
2.: 50 Stunden (insgesamt daher 80 Stunden) – unter der Voraussetzung des Ausgleichs am darauffolgenden Wochenende – zulässig.
Der Bf hat (von – bis)
· Samstag 11.04. - Montag 13.04. eine Ruhezeit von 41 Stunden 3 Minuten und
· Samstag 18.04. – Montag 20.04. eine Ruhezeit von 41 Stunden 48 Minuten
– insgesamt somit beinahe 83 Stunden – eingehalten.
Bei dieser Fallkonstellation ist die Verhängung der Mindeststrafe (200 Euro)
eine „unangemessene Härte“; siehe VfGH vom 27.09.2002, G45/02 ua.
Unter Anwendung des § 20 VStG wird daher die Geldstrafe auf 100 Euro und Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herab – bzw. festgesetzt.
Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt
10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ.
kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
I./5.:
Punkt 5. des behördlichen Straferkenntnisses ist –
durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,
eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s e
1. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung
einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.
2. Der von der belangten Behörde übermittelte Zahlschein ist gegenstandslos.
Sie erhalten von dieser Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Josef Kofler