LVwG-150757/5/DM/FE – 150758/2

Linz, 04.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde 1. der B H und 2. des M H, beide A x, x E, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebensee vom 6.7.2015, Zl. III/2-5736/3-2014, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Eingabe vom 9.9.2014 beantragte die S Projektentwicklungs GmbH (in der Folge: Bauwerberin) die Erteilung der Baubewilligung für die "Errichtung Doppelhaus (Haus x und x) als Teil einer Gesamtanlage, samt überd. Abstellplatz mit Fahrradabstellplatz" auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG E. Das Baugrundstück ist entsprechend dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen.

 

I.2. Die Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) sind je Hälfteeigentümer des südwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. x, KG E.

 

I.3. In der am 15.10.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung schlossen sich die Bf vollinhaltlich den schriftlichen Einwendungen des Nachbarn M N vom 14.10.2014 an. Darin wird insbesondere die Befürchtung geäußert, dass sich die geplante Bebauung in hydrogeologischer Sicht negativ auf die umliegenden Nachbargrundstücke auswirke.

 

Im Verwaltungsakt der Baubehörde befindet sich eine gutachterliche Stellungnahme des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Oberflächengewässerwirtschaft/Gewässerbezirk Gmunden, vom 9.10.2014. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich das gegenständliche Bauvorhaben laut Gefahrenzonenplan der Traun (Stand Juni 2000) außerhalb des 100‑jährlichen Hochwasserabflusses der Traun befinde. Auf die in diesem Bereich herrschenden erhöhten Grundwasserstände in Kombination mit rückgestauten Oberflächenwässern werde hingewiesen. Bei befundgemäßer Ausführung und Einhaltung einer Reihe von Forderungen bestehe seitens des Gewässerbezirkes jedoch kein Einwand.

 

Im Verwaltungsakt der Baubehörde befindet sich weiters eine gutachterliche Stellungnahme des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft vom 10.2.2015. Auch in dieser kommt der Amtssachverständige zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass aus hydrogeologischer Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung des gegenständlichen Bauvorhabens bestehen, wenn die geplanten Boden-verbesserungsmaßnahmen umgesetzt werden.

 

I.4. Mit Bescheid vom 17.2.2015 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Ebensee als Baubehörde erster Instanz die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen.

 

I.5. Dagegen erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 5.3.2015 Berufung und brachten darin im Wesentlichen vor, ihre Einwendungen seien im gegenständlichen Bescheid nicht entsprechend berücksichtigt worden. Auf die zu erwartenden negativen Einwirkungen auf ihr Grundstück hätten sie in der Bauverhandlung hingewiesen. Ihre Bedenken seien im Baubescheid jedoch nicht entsprechend berücksichtigt worden. Außerdem wurde auf eine mangelhafte Bescheidbegründung hingewiesen. Der auf Seite 3 angefangene Satz werde auf Seite 4 nicht fortgesetzt. Dessen Sinn lasse sich somit nicht ergründen, was sich auf die gesamte Begründung des Bescheides auswirke.

 

I.6. Daraufhin erging vom Bürgermeister der Marktgemeinde Ebensee der Berichtigungsbescheid vom 28.4.2015, mit welchem der fehlende Satzteil im Baubewilligungsbescheid vom 17.2.2015 ergänzt wurde.

 

I.7. Auch dagegen erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 15.5.2015 Berufung und bringen im Wesentlichen vor, es handle sich um keinen verbesserungsfähigen Mangel. Darüber hinaus wurde wie in der Berufung vom 5.3.2015 vorgebracht.

 

I.8. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebensee als Baubehörde zweiter Instanz (= belangte Behörde) vom 6.7.2015 wurde sodann die Berufung vom 5.3.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 17.2.2015 und die Berufung vom 18.5.2015 gegen den Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters vom 28.4.2015 als unbegründet abgewiesen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Nachbarn bezüglich des ungehinderten Abfließens atmosphärischer Niederschläge (Regen, Schnee) kein Mitspracherecht zustehe. Im Erkenntnis vom 21.7.2005, 2004/05/0156, habe der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass dem Nachbarn kein Recht zustehe, dass durch das Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt nicht beeinträchtigt werde. Darüber hinaus wurde noch die sogenannte "Wannensituation" im beschwerdegegenständlichen Grundstücksbereich thematisiert.

 

I.9. Gegen diesen Bescheid erhoben die Bf rechtzeitig Beschwerde und begründeten diese ausführlich. Neben der beantragten Sachentscheidung wurde von den Bf auch beantragt, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

I.10. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 31.8.2015 die Beschwerde der Bf samt bezughabendem Verwaltungsakt vor.

 


II. Feststellungen, Beweiswürdigung:

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde (samt den Schriftsätzen der Bf) und Einholung eines Grundbuchsauszuges zum Grundstück der Bf.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststand und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Im Übrigen stand dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Die Bauwerberin beantragte mit Ansuchen vom 9.9.2014 die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben "Errichtung Doppelhaus (Haus x und x) als Teil einer Gesamtanlage, samt überd. Abstellplatz mit Fahrradabstellplatz" auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG E.

 

Die Bf sind je Hälfteeigentümer des südwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. x, KG E.

 

Mit Bescheid vom 17.2.2015 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde Ebensee als Baubehörde erster Instanz die beantragte Baubewilligung. Auf Seite 3 (letzte zwei Absätze) wird im Rahmen der Bescheidbegründung das Gutachten des Amtssachverständigen, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft, vom 10.2.2015 wiedergegeben und dabei der auf der Seite 3 letzte Satz nicht vollständig abgedruckt. Auf der Seite 4 gehen die Ausführungen des Amtssachverständigen entsprechend seinem Gutachten nahtlos weiter. Der auf Seite 3 befindliche unvollständige Satz lautet: „Mit der Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens ist nicht nur keine Verschlechterung der derzeitigen hydraulichen Situation“ Die Seite 4 beginnt mit folgendem Satz: „Dies würde für dieses Grundstück, aber auch für die Grundstücke der Anrainer eine – wenn auch größenordnungsmäßig nicht genau darstellbare – Verbesserung der derzeitigen Situation mit sich bringen.“

 

Im Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters vom 28.4.2015 wird dieser unvollständige Satz vervollständigt, indem dieser zu lauten hat: „Mit der Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens ist nicht nur keine Verschlechterung der derzeitigen hydraulichen Situation verbunden, sondern kann sogar eine Verbesserung der derzeit bestehenden ungenügenden Versickerungsleistung von Oberflächenwässern am Grundstück erzielt werden“.

 

II.3. Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt und der Einholung eines aktuellen Grundbuchsauszuges zum Grundstück der Bf.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier relevante Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

 

„§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. …

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. …

…“

 

Die hier relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 161/2013, lautet auszugsweise:

 

„§ 62. (1) Wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.

(4) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfang erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Bf unstrittig Nachbarn im Sinn des § 31 Abs. 1 Oö. BauO 1994 sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oö. Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, 2009/05/0105, mwN.). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zu dem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH vom 15.11.2011, 2008/05/0146, und vom 27.2.2013, 2010/05/0203, jeweils mwN.).

 

IV.1. Die Bf bemängeln, dass sich im Fall der Erteilung der Baubewilligung für die Bf eine massive Gefährdung ihres Eigentums ergäbe und Wasserimmissionen dadurch unvermeidlich seien. Die ohnehin problematische „Wannensituation“ würde dadurch erheblich verstärkt und wäre zu befürchten, dass es beim nächsten Hochwasser zu erheblich stärkeren Überflutungen aufgrund eines stärkeren Ansteigens des Grundwasserspiegels kommen werde und dadurch erhebliche Schäden an den umliegenden Gebäuden, insbesondere jenem der Bf entstehen würden.

 

Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH (vgl. zuletzt insbesondere VwGH 29.1.2013, 2011/05/0042, weiters VwGH 16.9.2009, 2008/05/0246; 21.12.2010, 2009/05/0277; 18.12.2006, 2004/05/0202) hinzuweisen, wonach der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nur eine Verletzung seiner ihm von Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen kann. Keine solchen subjektiv-öffentlichen Rechte sind, wie sich aus § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 ergibt: die mögliche Veränderung des Grundwasserhaushaltes (vgl. VwGH 2.9.1998, 97/05/0143); die durch die geplante Bebauung eines Grundstückes hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer (vgl. VwGH 15.5.1984, 84/05/0042, ergangen zu der vergleichbaren Rechtslage der Oö. BauO 1875, sowie vom 16.3.1995, 94/06/0236, ergangen zur insoweit übereinstimmenden Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung); die mangelnde Eignung des Bauplatzes (vgl. dazu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, S. 312ff, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).

 

Darüber hinaus wird angemerkt, dass für ein und dasselbe Vorhaben unter verschiedenen Gesichtspunkten die Zuständigkeit verschiedener Behörden (z.B. Baubehörde und Wasserrechtsbehörde) gegeben sein kann (vgl. VwGH 10.12.1991, 91/05/0063). Die Regelung und Sicherung der Abflussverhältnisse eines Grundstückes fällt auch im Zusammenhang mit Bauten unter den Kompetenztatbestand „Wasserrecht“ gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG und somit in die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung  (vgl. VwGH 23.1. 1996, 95/05/0012 und vom 16.12.1997, 97/05/0248). Die Baubehörde hat im Baubewilligungsverfahren mangels Zuständigkeit keine wasserrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist daher nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde anzuwenden (siehe VwGH 20.2.2007, 2006/05/0176).

 

Die Bf konnten daher mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen keine zulässigen Einwendungen erheben.

 

In diesem Zusammenhang wird auch zum Vorbringen der Bf, es sei ihnen das hydrogeologische Gutachten des Dr. W vor Erlassung des ursprünglichen Bescheids nicht zur Kenntnis gebracht worden, ausgeführt, dass Verfahrensrechte der Nachbarn nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte. Eine Nachbarbeschwerde kann aufgrund von Verfahrensmängeln nur dann erfolgreich sein, wenn im Ergebnis auch Nachbarrechte verletzt wären (siehe VwGH 6.11.2013, 2010/05/0199 mwH). Dies gilt auch für das Vorbringen der Bf, die belangte Behörde hätte die verfahrensgegenständlichen Gutachten, insbesondere auch das von den Nachbarn eingeholte Privatgutachten des Dr. S, gegeneinander abwägen und begründen müssen, warum sie welchem Gutachten folge. Ebenso ist den Bf, soweit sie als Nachbarn die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen und daraus resultierende Immissionen ansprechen, entgegenzuhalten, dass ihnen diesbezüglich kein Nachbarrecht zukommt (vgl. VwGH 24.2.2015, 2013/05/0054 mwN). Die Bf konnten mit ihren diesbezüglichen Vorbringen somit keine Verletzung in ihren subjektiven Rechten aufzeigen.

 

IV.2. Die Bf monieren schließlich noch, es handle sich bei den Mängeln im Ursprungsbescheid (Anm.: Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 17.2.2015) um keine verbesserungsfähigen Mängel. Nach der Judikatur des VwGH könnten Fehler in der „Begründung“ nicht verbessert werden. Das Fehlen eines inhaltlich wichtigen Teilsatzes sei kein Schreib- und Rechenfehler und diesen auch nicht gleichzuhalten. Es liege dem wohl menschliches Handeln zugrunde. Der Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters vom 28.4.2014 (wohl: 2015) hätte ersatzlos aufgehoben werden müssen.

 

Dazu wird ausgeführt, dass im Baubewilligungsbescheid vom 17.2.2015 auf Seite 3 (letzte zwei Absätze) im Rahmen der Bescheidbegründung das Gutachten des Amtssachverständigen, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft, vom 10.2.2015 wiedergegeben wird und dabei der auf der Seite 3 letzte Satz nicht vollständig abgedruckt wurde. Auf der Seite 4 gehen die Ausführungen des Amtssachverständigen entsprechend seinem Gutachten nahtlos weiter. Der auf Seite 3 befindliche unvollständige Satz lautet: „Mit der Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens ist nicht nur keine Verschlechterung der derzeitigen hydraulichen Situation“ Die Seite 4 beginnt mit folgendem Satz: „Dies würde für dieses Grundstück, aber auch für die Grundstücke der Anrainer eine – wenn auch größenordnungsmäßig nicht genau darstellbare – Verbesserung der derzeitigen Situation mit sich bringen.“

 

Im Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters vom 28.4.2015 wird dieser unvollständige Satz vervollständigt, indem dieser zu lauten hat: „Mit der Realisierung des gegenständlichen Bauvorhabens ist nicht nur keine Verschlechterung der derzeitigen hydraulichen Situation verbunden, sondern kann sogar eine Verbesserung der derzeit bestehenden ungenügenden Versickerungsleistung von Oberflächenwässern am Grundstück erzielt werden“.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass es sich dabei sehr wohl um einen verbesserungsfähigen Mangel handelt.

 

Auf Grund des § 62 Abs. 4 AVG sollen „besonders offenkundige“ Fehler der Behörde korrigiert werden können. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ein Bescheid berichtigungsfähig, wenn es sich, von Schreib- und Rechenfehlern „abgesehen“, um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt (VwGH 17. 12. 1981, 3220/80) bzw. wenn „abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern“ die Unrichtigkeit auf einem Versehen beruht und offenkundig ist (VwGH 18. 5. 2004, 2004/10/0042) bzw. die Berichtigungsfähigkeit eines Bescheides „erstens (abgesehen von Schreib- und Rechenfehlern), eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit und (zweitens) deren Offenkundigkeit“ voraussetzt (VwSlg. 13.233 A/1990). Schon aus diesen Aussagen des VwGH geht hervor, dass seiner Ansicht nach nicht nur klar erkennbar sein muss, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Offenkundig ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, klar erkennen können. Außerdem setzt die Offenkundigkeit iSd § 62 Abs. 4 AVG voraus, dass die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit den Fehler bereits bei Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können. „Behörde“ iSd § 62 Abs. 4 AVG – und daher zur Berichtigung des Bescheides berufen – ist jene, die den zu berichtigenden Bescheid, in welcher Instanz auch immer, erlassen hat. Dies folgt auch daraus, dass der Berichtigungs- mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit bildet [siehe zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 62 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 36 bis 52].

 

Da die Bf den gegenständlichen Fehler der Baubehörde erster Instanz in ihrer Berufung aufzeigten, war für sie klar erkennbar, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist. Es war auch trotz dieses Fehlers klar, welchen Willen die Behörde hatte. Es handelt sich weiters eindeutig um einen Fehler, den die Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung des Bescheides hätte vermeiden können.

 

IV.3. Zum Antrag der Bf, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wird ausgeführt, dass diesbezüglich keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts besteht. Gemäß § 56 Abs. 2 Oö. BauO 1994 hat die Behörde auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter