LVwG-150654/6/WP
Linz, 20.01.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde der M K, vertreten durch H-W Rechtsanwälte OG, U x, x G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Marien vom 9. März 2015, GZ: Bau 131/1065 - 2015, wegen baupolizeilichen Aufträgen den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Marien vom 9. März 2015,
GZ: Bau 131/1065 - 2015, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Gemeinderat der Gemeinde St. Marien zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang, maßgeblicher Sachverhalt:
1. Vorweg ist Folgendes festzuhalten:
1.1. Mit – dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht einliegender – Eingabe vom 2. Oktober 2013 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf) beim Bürgermeister der Gemeinde St. Marien die Bewilligung zur Errichtung von „Stallgasse, Pferdeboxen, Paddocks und einer Stützmauer“. In der Folge beauftragte der Bürgermeister mit – dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht beigefügten – Schreiben vom 9. Oktober 2013 einen agrarfachlichen Amtssachverständigen (in der Folge kurz: ASV) beim Amt der Oö. Landesregierung mit der – soweit der Präambel des Gutachtens entnehmbar – Erstellung eines agrarfachlichen Gutachtens zur Frage, ob es sich beim Betrieb der Bf um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb iSd § 30 Oö. ROG 1994 handle.
1.2. Der beauftragte ASV erstellte daraufhin ein mit 3. Februar 2014, GZ: Agrar-167225-2014-Be/Mfl, datiertes Gutachten, in dem er zu dem Ergebnis gelangte, der Betrieb der Bf stelle keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb iSd § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994 dar. Der Befundaufnahme lag ein Lokalaugenschein am 17. Dezember 2013 „in Anwesenheit der Bauwerberin sowie der vorliegenden Unterlagen“ [wohl gemeint: Projektunterlagen der Bf] zugrunde.
1.3. Mit Schreiben vom 11. März 2014 teilte der Bürgermeister der Bf mit, dass geplant sei, den Antrag auf Baubewilligung wegen Widerspruchs zur Flächenwidmung (kein Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs) bereits im Vorprüfungsverfahren abzuweisen. Der Bf wurde diesbezüglich die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
1.4. Mit Schriftsatz vom 10. April 2014 nahm die Bf durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter Stellung. Darin tritt sie ausdrücklich dem Befund des agrarfachlichen ASV entgegen, wonach die Bf Ausführungen im Hinblick auf die (fehlende) betriebliche Tätigkeit sowie den Zukauf von Futter getätigt habe. Vielmehr sei die Bf vom ASV diesbezüglich „überhaupt gar nicht“ befragt worden. Zudem seien die Feststellungen des ASV, „die Errichtung der Pferdeboxen [sei] geplant […], um eine Trennung zwischen Reithalle und Pferdeboxen zu erhalten, nicht korrekt“. Demgegenüber seien die Angaben der Bf, „dass in Zukunft im landwirtschaftlichen Betrieb auch Ponys gezüchtet werden sollen, durch den [ASV] gar nicht erwähnt oder berücksichtigt“ worden. Abschließend verweist die Bf auf das – beigelegte – Privatgutachten des L H vom
27. März 2014 und ergänzt/konkretisiert ihren Baubewilligungsantrag um
8 Punkte (Heuproduktion, Vermietung von Ferienwohnung, Einstellung von (Fremd-)Pferden, Ponyzucht, Bewirtschaftung weiterer (zu pachtender) Flächen).
1.5. Der von der Bf beauftragte allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige kam insbesondere auch unter Berücksichtigung der Projektunterlagen und der Projektergänzung/-erweiterung zu dem Ergebnis, dass der Betrieb als „landwirtschaftlicher Betrieb“ einzustufen sei.
1.6. Mit Schreiben vom 17. November 2014 teilte der Bürgermeister dem Baumeister Ing. S R mit, bei der Vorprüfung der Einreichunterlagen der Bf „auf dem Grst. x KG. O“ seien Mängel festgestellt worden. Zudem verweist der Bürgermeister auf das Gutachten des agrarfachlichen ASV vom 3. Februar 2014 sowie auf das von der Bf beigebrachte Privatgutachten im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Flächenwidmung (Grünland). Dieses Schreiben erging in Kopie an die Bf sowie ihre rechtsfreundlichen Vertreter.
1.7. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 4. Dezember 2014 wurde der Antrag der Bf auf Baubewilligung – ohne ansatzweise Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Privatgutachten der Bf, den (behaupteten) Widersprüchen im Befund des ASV sowie dem weiteren Vorbringen, Ergänzungen und Konkretisierungen der Bf – als unbegründet abgewiesen.
2. Aufgrund einer – offenkundig von Nachbarn eingebrachten – Sachverhaltsdarstellung führte der Bürgermeister im Beisein einer bautechnischen ASV und der Bf am 14. Juli 2014 einen Lokalaugenschein am Grundstück der Bf, Nr x der KG O, durch. Dabei wurde festgestellt, dass „im südlichen Bereich des Grundstücks eine Pferdeschrittmaschine samt Überdachung errichtet“ worden sei. „Der konsenslose Bau [befinde] sich in einer als Grünland gewidmeten Fläche“.
3. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 4. Dezember 2014, GZ: Bau 131-1065/2014, wurde der Bf die Benützung der konsenslos aufgestellten Rundführanlage für Pferde untersagt und ihr gleichzeitig aufgetragen, die gesamte bauliche Anlage vollständig bis zur Erdgleiche abzutragen. Begründend führte der Bürgermeister aus, aufgrund des agrarfachlichen Gutachtens vom 3. Februar 2014 sei nicht vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs auszugehen, weshalb die bauliche Anlage nicht notwendig im Sinne des § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994 sei. Auf die Stellungnahme der Bf und die gutachterlichen Ausführungen des von der Bf vorgelegten Privatgutachtens, die – wie auch das agrarfachliche Gutachten des ASV – im Baubewilligungsverfahren erstattet wurden, ging der Bürgermeister nicht ein. Der Bescheid wurde der Bf zuhanden ihrer rechtsfreundlichen Vertreter am 10. Dezember 2014 nachweislich zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 Berufung an den Gemeinderat der Gemeinde St. Marien (in der Folge kurz: belangte Behörde). Im Wesentlichen wendet sich die Bf darin gegen die Feststellung, es handle sich beim vorliegenden Betrieb nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb iSd § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994 und sei die Errichtung einer Pferdeführanlage deshalb nicht notwendig iSd zitierten Gesetzesstelle. Im Hinblick auf das – für diese Feststellung maßgebliche – Gutachten des agrarfachlichen ASV wiederholt die Bf ihre Ausführungen aus der Stellungnahme vom 10. April 2014 zur unrichtigen Befundlage dieses Gutachtens. Zudem verweist die Bf auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten, wonach ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege.
5. Mit Berufungsbescheid vom 9. März 2015 wurde das Rechtsmittel der Bf – ohne weiteres, zumindest aktenkundiges, Ermittlungsverfahren – von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der auszugsweisen Wiedergabe des Normtextes ausgeführt, der agrarfachliche ASV sei in seinem Gutachten vom 3. Februar 2014 zu dem Ergebnis gelangt, der Betrieb der Bf stelle keinen landwirtschaftlichen Betrieb iSd § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994 dar. Dieser Umstand sei der Bf am 11. März 2014 [im Zuge des Baubewilligungsverfahrens zur Errichtung von Stallgasse, Pferdeboxen, Paddocks und einer Stützmauer, Anm] schriftlich mitgeteilt worden. Daraufhin habe die Bf ein Privatgutachten vorgelegt, demnach der Reiterhof als landwirtschaftlicher Betrieb einzustufen sei. Da das agrarfachliche Gutachten des ASV von der Baubehörde als klarer und schlüssiger betrachtet wurde, habe der Bürgermeister die Benützung der konsenslos aufgestellten Rundführanlage untersagt und den Auftrag zur Abtragung der gesamten baulichen Anlage erteilt.
Zur Frage des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebs führt die belangte Behörde aus, das Gutachten des ASV sei in sich schlüssig und der Umstand, dass das Gutachten im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren erstellt worden sei, schade nicht. Aufgrund der Bestimmung des § 52 Abs 1 AVG stehe es nicht zur Disposition der belangten Behörde, ob das Gutachten herangezogen werde, sondern vielmehr hätte das Gutachten der Entscheidung zugrunde gelegt werden müssen. Im Hinblick auf das vorgelegte Privatgutachten komme diesem ein geringerer Beweiswert zu, da das Fachgebiet des Sachverständigen lediglich die Bereiche „Reiten, Pferde und Pferdesport“ umfasse und nicht die Bereiche „Haltung, Produkte, Wertermittlung und damit nicht jenes zur ausschließlich maßgeblichen Frage der agrarwirtschaftlichen Beurteilung“. Weiters sei „im baupolizeilichen Verfahren – anders als im Konsensverfahren – ausschließlich der status quo und nicht etwa ein geplantes Projekt […] zu beurteilen. Insofern [gehe] der Privatgutachter von vornherein von falschen Voraussetzungen aus, sodass das in sich schlüssige und den maßgeblichen Sachverhalt zugrunde liegende Gutachten des Amtssachverständigen von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde zu legen war“. Der Bescheid wurde der Bf zuhanden ihrer rechtsfreundlichen Vertreter am 16. März 2015 nachweislich zugestellt.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Bf erachtet sich in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens nach den Bestimmungen des AVG und nach der Oö. BauO sowie nicht entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Abbruch einer Rundführanlage für Pferde angehalten zu werden, verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die Bf beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge (1) den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufheben, (2) in eventu, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, (3) eine mündliche Verhandlung durchführen.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie relevanten Sachverhalts bringt die Bf auf das Wesentliche zusammengefasst vor:
(1) Zunächst wiederholt die Bf ihr Vorbringen im Hinblick auf die – ihrer Ansicht nach – unrichtige Befundlage im Gutachten des agrarfachlichen ASV: Es sei unrichtig, dass der Betrieb der Bf nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sei. Weiters sei die Feststellung inkorrekt, die Errichtung der Pferdeboxen solle der Trennung zwischen Reithalle und Pferdeboxen dienen. Darüber hinaus seien vom ASV die von der Bf gemachten Angaben über die geplante Ponyzucht nicht berücksichtigt worden. Auch die Thematik der geplanten Einstellung von Pferden sei nicht erörtert worden. Im Übrigen würden seit Frühjahr 2014 Einstellpferde betreut. Aufgrund der damit dargelegten unrichtigen Befundlage sei das agrarfachliche Gutachten des ASV insgesamt unschlüssig. (2) In ihrer Stellungnahme vom 10. April 2014 habe die Bf zudem Angaben über die Erhöhung der Heuproduktion, die Verwendung des Wohngebäudes zu Zwecken der Vermietung für „Ferien mit Pferd“, die verstärkte Aufzucht von Ponys sowie die geplante Pacht von weiteren Grundflächen zur Futtermittelgewinnung gemacht. Dies sei von der belangten Behörde in keinster Weise berücksichtigt worden. Zwischenzeitig seien einige dieser Maßnahmen auch bereits umgesetzt worden: zwei Ponystuten seien mittlerweile gedeckt worden, mit zwei Pachtverträgen insgesamt knapp 5 Hektar Grund gepachtet worden (Gewinnung von Soja und Obst), zwei Ferienwohnungen eingerichtet worden und es würden mittlerweile zwei Einstellpferde betreut werden. Zur Untermauerung der Absicht, Gewinne durch den Betrieb zu erzielen, habe die Bf eine Prognoserechnung erstellen lassen, die die Erzielung von Gewinnen erwarten lässt. Insgesamt würde daher sehr wohl ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegen.
Dem Beschwerdeschriftsatz sind Bestätigungen, Pachtverträge, eine Prognoserechnung sowie das von der Bf eingeholte Privatgutachten beigefügt.
7. Mit Schreiben vom 27. April 2015, am darauffolgenden Tag beim Landesverwaltungsgericht eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt in Kopie zur Entscheidung vor. Ausführungen zum Ausschluss von Aktenstücken von der Akteneinsicht sowie zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung sind dem Schreiben der belangten Behörde nicht zu entnehmen.
8. Nach telefonischer Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 7. Mai 2015, eingelangt am 11. Mai 2015, den Verwaltungsakt im Original vor, wobei wiederum Aktenteile – offenkundig – in Kopie vorgelegt wurden und die erforderlichen Beschlussunterlagen der belangten Behörde (Auszug aus dem Sitzungsprotokoll, Amtsvortrag samt Bescheidentwurf) fehlten.
9. Nach weiterer telefonischer Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht legte die belangte Behörde mit E-Mail vom 15. Jänner 2016 die fehlenden Beschlussdokumente vor.
II. Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, in die Schriftsätze der Bf sowie die dem Verwaltungsakt beigefügten Unterlagen betreffend den Antrag der Bf auf Baubewilligung aus dem Jahr 2013. Das unter Punkt I. dargestellte Verwaltungsgeschehen sowie der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergaben sich unstrittig aus den genannten Beweismitteln.
III. Rechtslage:
Dem gegenständlichen Beschwerdefall liegt eine auf §§ 41 Abs 3 und 44 Oö. Bauordnung 1994 gestützte Benützungsuntersagung sowie ein auf § 49 Abs 1 Oö. Bauordnung 1994 gestützter Beseitigungsauftrag zu Grunde. Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994, LGBl 66, zuletzt geändert durch die Oö. Bauordnungsnovelle 1998, LGBl 70 (§ 49) bzw die Oö. Bauordnungsnovelle 2006, LGBl 96 (§§ 41, 44) sowie des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994, zuletzt geändert durch die Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015, LGBl 69 (§ 30), haben folgenden Wortlaut:
„§ 41
Behördliche Bauaufsicht
(1) […]
(2) […]
(3) Stellt die Baubehörde fest, daß
1. bewilligungspflichtige Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt werden,
2. […],
hat die Baubehörde die Fortsetzung der Bauausführung bis zur Behebung des Mangels zu untersagen. Berufungen gegen einen solchen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, kann die Untersagung der Fortsetzung der Bauausführung auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren gemäß § 57 AVG schriftlich oder mündlich erfolgen. An die Untersagung sind neben dem Bauherrn und dem Bauführer alle bei der Bauausführung Beschäftigten gebunden.
§ 44
Benützungsrecht und Untersagung der Benützung baulicher Anlagen
(1) Bauliche Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, dürfen nach Ablauf von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und, im Fall des § 43, ordnungsgemäß belegten Baufertigstellungsanzeige benützt werden, wenn die Baubehörde
1. dem Bauherrn nicht schon vorher schriftlich mitteilt, daß eine Untersagung der Benützung nicht beabsichtigt ist, oder
2. binnen der achtwöchigen Frist die Benützung der baulichen Anlagen nicht nach Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 untersagt.
Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Baubehörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z.B. der Post zur Zustellung übergibt.
(2) Die Benützung baulicher Anlagen, deren Fertigstellung nach § 42 oder § 43 anzuzeigen ist, ist zu untersagen, wenn
1. die bauliche Anlage ohne Baufertigstellungsanzeige benützt wird, oder
2. der Baufertigstellungsanzeige nach § 43 keine oder nur mangelhafte oder unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde angemessen festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht oder ergänzt werden, oder
3. Planabweichungen festgestellt werden, die gemäß § 39 Abs. 2 bis 4 baubehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder
4. Mängel festgestellt werden, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.
(3) Die §§ 49 und 50 gelten unabhängig vom Ablauf der im Abs. 1 festgelegten Untersagungsfrist.
§ 49
Bewilligungslose bauliche Anlagen
(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.
(2) […]“
§ 30 Oö. ROG 1994 lautet:
„Grünland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.
(2) Als Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind […]
(3) Je nach Erfordernis sind überdies sonstige Widmungen im Grünland, wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen Produktionsformen (Betriebe der bodenunabhängigen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere, Tierparks, Zucht und Haltung von Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind und dgl.), gesondert auszuweisen. Abs. 2 vorletzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Eine gesonderte Ausweisung ist ferner für den Neu- oder Zubau von Stallungen zur Haltung oder Aufzucht von landwirtschaftlichen Nutztieren in einer Entfernung von bis zu 300 m von Wohngebieten erforderlich, sofern dieser 40 % der Schwellenwerte gemäß Anhang 1 Z 43 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2014, überschreitet.
(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). […]“
Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags voraus, dass die den Gegenstand des Verfahrens bildende bauliche Anlage sowohl im Zeitpunkt ihrer Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Auftrages bewilligungspflichtig war bzw ist (VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025). Zudem muss im Zeitpunkt der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages feststehen, dass die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung ausgeschlossen ist, wobei die Baubehörde sogar zu prüfen hat, ob die Bewilligung in Anwendung von Ausnahmebestimmungen erteilt werden kann (VwGH 3.5.1983, 82/05/0181). Für die Klärung der Frage, ob die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Abbruchauftrages möglich ist, ist die in diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich (VwGH 29.4.2015, 2013/05/0025; 30.1.2014, 2013/05/0223). Maßgebender Zeitpunkt für das anzuwendende Recht ist somit der Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, nicht der Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (VwGH 25.3.1997, 96/05/0291). In der Begründung des baupolizeilichen Auftrags ist auch näher auszuführen, dass die gegenständliche bauliche Anlage baubewilligungspflichtig bzw anzeigepflichtig ist (VwGH 11.9.1986, 86/06/0036).
2.1. Im Hinblick auf die dargestellten Voraussetzungen für die Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages – der einen massiven Eingriff in die Rechtssphäre der Betroffenen darstellt – hat die belangte Behörde maßgebliche Ermittlungsschritte unterlassen:
2.2. Wie bereits unter Punkt IV.1. näher erläutert, bedarf es nach der höchstgerichtlichen Rsp vor der Erlassung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages der Feststellung des Errichtungszeitpunktes der baulichen Anlage. Ein solcher steht – auf Basis des vorgelegten Akteninhaltes – nicht fest. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass eine derartige Feststellung mit praktischen Problemen behaftet sein kann und der Zeitpunkt nicht in jedem Fall eindeutig festgestellt werden kann. Im gegenständlichen Verfahren wurde allerdings kein – zumindest aktenkundiger – Versuch unternommen, den Errichtungszeitpunkt möglichst konkret festzustellen: Weder wurden die anzeigenden Nachbarn noch die Bf hinsichtlich des Errichtungszeitpunktes befragt. Es finden sich auch in der Niederschrift über den durchgeführten Lokalaugenschein sowie in den Begründungen der bisher ergangenen Bescheide keine diesbezüglichen Ausführungen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, bloß im Ansatz den Errichtungszeitpunkt der baulichen Anlage zu ermitteln. Mangels einer solchen Feststellung konnte die belangte Behörde auch jenem Erfordernis in der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes nicht Rechnung tragen, wonach in der Begründung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrages darzulegen ist, nach welchen Bestimmungen die bauliche Anlage bewilligungs- bzw anzeigepflichtig ist.
2.3. Den baupolizeilichen Beseitigungsauftrag begründet die belangte Behörde mit der fehlenden Bewilligung der baulichen Anlage. Zudem sei – und diesem Umstand maßen die Verwaltungsbehörden im vorangegangenen Verfahren zentrale Bedeutung zu – eine nachträgliche Bewilligung der Anlage ausgeschlossen, da diese im Widerspruch zur vorhandenen Flächenwidmung stünde. Denn bei dem Betrieb der Bf handle es sich nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb iSd § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994 und sei damit die Errichtung der baulichen Anlage nicht zulässig. Die Beurteilung der Betriebsqualität stützt die belangte Behörde dabei auf ein – im Baubewilligungsverfahren der Bf erstattetes – Gutachten eines agrarfachlichen ASV des Amtes der Oö. Landesregierung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist es grundsätzlich zulässig, im Zusammenhang mit anderen Verwaltungsverfahren erstellte Gutachten zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts heranzuziehen. Allerdings erfordert die Verwertung solcher Gutachten in verfahrensrechtlicher Hinsicht einerseits eine (nachvollziehbare) Auseinandersetzung mit der Identität des Beweisthemas und andererseits der ausdrücklichen Gewährung von Parteiengehör. Dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde lassen sich keine Ausführungen entnehmen, inwieweit Identität des Beweisthemas vorliegen würde. Vielmehr begründet die belangte Behörde die „geringere Beweiskraft“ des von der Bf vorgelegten Privatgutachtens mit dem unterschiedlichen Beweisthema: es sei nämlich „im baupolizeilichen Verfahren – anders als im Konsensverfahren – ausschließlich der status quo und nicht etwa ein geplantes Projekt (das ja für das verfahrensgegenständliche Gebäude gar nicht vorliegt) zu beurteilen“. Nun liegen die Dinge allerdings so, dass das Gutachten des ASV im Baubewilligungsverfahren der Bf ergangen ist und somit – insofern ist der belangten Behörde durchaus zuzustimmen – richtigerweise ein Projekt zur Grundlage hatte. Bereits auf Basis der Rechtsauffassung der belangten Behörde erweist sich die Heranziehung des Gutachtens des ASV als unzulässig, hätte doch ihrer Ansicht nach das Gutachten mangels Identität des Beweisthemas (Projektbeurteilung versus Beurteilung des status quo) niemals im Beweisverfahren verwertet werden dürfen. Im Hinblick auf die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erweist sich die Heranziehung des Gutachtens somit als untauglich.
2.4. Selbst wenn man von der zulässigen Heranziehung des Gutachtens des ASV ausgehen würde, sind der belangten Behörde erhebliche Ermittlungslücken vorzuwerfen: Zunächst hat die belangte Behörde – trotz mehrfachen Vorbringens der Bf, die vom ASV seinem Gutachten zugrunde gelegte Befundlage sei bereits im Zeitpunkt der Befundaufnahme in mehreren Punkten unrichtig gewesen – völlig unberücksichtigt gelassen und geht die belangte Behörde – in Ansehung dieses behaupteten Widerspruchs – in keinem Punkt ihrer Bescheidbegründung auf das Vorbringen der Bf ein. Vielmehr behauptet die belangte Behörde – ohne dies näher auszuführen – es sei von einem klaren und schlüssigen Gutachten des ASV auszugehen. Zudem ist der belangten Behörde vor dem Hintergrund der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes – wonach die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit nicht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz, sondern nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde zu beurteilen ist – vorzuwerfen, keinerlei ergänzende Ermittlungsschritte im Berufungsverfahren gesetzt zu haben. Denn bereits die Zeitspanne zwischen Befundaufnahme (17. Dezember 2013) und Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde (9. März 2015) verpflichtete die belangte Behörde zur Prüfung ihrer Entscheidungsgrundlagen auf Richtigkeit und Aktualität. Verstärkt wird diese Verpflichtung durch den Umstand, dass die belangte Behörde von der Bf mehrfach auf Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhalts (Betreuung von Einstellpferden bereits ab Frühjahr 2014, Vermietung von Ferienwohnungen, Zupachtung von Grünland, Ponyzucht, beabsichtigte weitere Zupachtung von mehreren Hektar Grünland zur Futtermittelgewinnung etc) hingewiesen wurde.
2.5. In ähnlicher Weise übergeht die belangte Behörde – ohne tragfähige Begründung – das von der Bf in Auftrag gegebene Privatgutachten. Zunächst führt die belangte Behörde im letzten Absatz ihrer Bescheidbegründung aus, der Sachverständige sei „Sachverständiger für Reiten, Pferde und Pferdesport. Sein Fachgebiet erfass[e] daher insbesondere nicht die Bereiche Haltung, Produkte, Wertermittlung und damit nicht jenes zur ausschließlich maßgeblichen Frage der agrarwirtschaftlichen Beurteilung. Schon daher komm[e] der Beurteilung durch den Privatsachverständigen eine geringere Beweiskraft zu“. Bereits ein Blick auf die von der belangten Behörde zitierte Homepage erhellt, dass der Privatsachverständige als Fachgebiete „Sport - Reiten, Pferdesport; Tiere (Haltung, Produkte, Wertermittlung) - Pferde“ aufweist. Schon aus diesem Grund erweist sich der – auch sonst verfahrensrechtlich unrichtige – Befund der belangten Behörde, dem Gutachten des Privatsachverständigen käme ein geringerer Beweiswert zu, als unrichtig. Dem erkennenden Gericht ist nämlich keine Norm des Verwaltungsverfahrensrechts bekannt, wonach – wie dies die belangte Behörde vermeint – dem Gutachten eines ASV ein höherer Beweiswert zukäme, als dem Gutachten eines Privatsachverständigen. Dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung einem Gutachten der Vorzug gegenüber einem anderen zu geben sein kann, bleibt davon selbstredend unberührt.
Wenngleich der belangten Behörde zuzustimmen sein wird, dass ein derart gelagertes Fachgebiet wie jenes des Privatsachverständigen nicht zwingend hinreichen wird, um das (gänzliche) Bestehen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs beurteilen zu können, so deckt die Expertise des Privatsachverständigen gerade vor dem Hintergrund des verfahrensgegenständlichen Reiterhofs samt Pferdezucht, Betreuung von Einstellpferden, Reitkursen etc doch Teilaspekte eines solchen – auf Pferde ausgerichteten – (land)wirtschaftlichen Betriebs ab, sodass sich die gänzliche Außerachtlassung der Ausführungen des Privatsachverständigen als rechtswidrig erweist. Hätte die belangte Behörde dem Privatgutachten die – verfahrensrechtlich notwendige – Aufmerksamkeit geschenkt, wäre sie zumindest nicht umhin gekommen, ein ergänzendes Ermittlungsverfahren – allenfalls durch einen Auftrag an den ASV, sein Gutachten zu aktualisieren bzw zu ergänzen – durchzuführen.
3. Neben dem baupolizeilichen Beseitigungsauftrag wurde von der belangten Behörde auch die vom Bürgermeister ausgesprochene Benützungsuntersagung bestätigt. Dem vorgelegten Verwaltungsakt kann jedoch – soweit ersichtlich – nicht entnommen werden, ob die bauliche Anlage durch die Bf überhaupt jemals benützt wurde. Da nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes (26.5.2008, 2005/05/0137) der Ausspruch eines Benützungsverbots nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Berufungsbehörde zu beurteilen ist, sind der belangten Behörde die unter Punkten IV.2. näher erläuterten Lücken im Ermittlungsverfahren auch diesbezüglich vorzuwerfen.
4.1. Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077) kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
4.2. Im Ergebnis hat die belangte Behörde iSd dargelegten Rsp des Verwaltungsgerichtshofes zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Die Heranziehung des Gutachtens des ASV erweist sich – wie unter Punkt IV.2. dargestellt – in mehrfacher Weise als problematisch. Auch die völlige Außerachtlassung des von der Bf vorgelegten Privatgutachtens und die damit in Zusammenhang zu setzenden erheblichen Ermittlungslücken lassen das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als grob lückenhaft erscheinen. Die belangte Behörde hat daher im Hinblick auf das von ihr als zentral erkannte Tatbestandsmerkmal des Vorliegens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs iSd § 30 Abs 5 Oö. ROG 1994 keine tauglichen Ermittlungsschritte iSd stRsp des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt.
Am Rande erlaubt sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf die Möglichkeit der belangten Behörde, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, hinzuweisen. Dieser Möglichkeit wäre im gegenständlichen Verfahren insbesondere deshalb Bedeutung zugekommen, da die Bf dem Beschwerdeschriftsatz mehrere Dokumente (Bestätigungen, Verträge, Prognoserechnung) beigefügt hat, die auf eine maßgebliche Änderung des – von der belangten Behörde als entscheidungsrelevant erkannten – Sachverhalts schließen lassen. Wenngleich die belangte Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die mangelnde Entscheidungsreife nicht erkannt hat, so hätte sie spätestens mit Vorlage der Beschwerde (respektive der angefügten Dokumente) erkennen müssen, dass sich die Sachlage maßgeblich geändert hat und die Einleitung eines – zumindest ergänzenden – Ermittlungsverfahrens erfordert hätte. Ebenso hätte sie erkennen müssen, dass die Heranziehung des agrarfachlichen Gutachtens mit Blick auf die überalterte Befundlage unzulässig war. Erkennt die Behörde aber die Rechtswidrigkeit ihres Bescheides, ist sie objektiv verpflichtet, diesen aufzuheben oder abzuändern (vgl Leeb/Zeinhofer, in: Baumgartner [Hrsg], Jahrbuch öffentliches Recht 2014, 55 mwN sowie Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Die belangte Behörde [2015] Rz 111) bzw zumindest das Ermittlungsverfahren entsprechend zu ergänzen.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Nach der – oben unter Punkt IV.1. dargelegten – stRsp des Verwaltungsgerichtshofes sind vor Erteilung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrags respektive vor Ausspruch einer Benützungsuntersagung mehrere Voraussetzungen, etwa der Zeitpunkt der Errichtung, die Möglichkeit zur nachträglichen Erlangung einer Bewilligung, das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, die tatsächliche Benützung der baulichen Anlage usw, zu prüfen. Das Fehlen tauglicher Ermittlungsschritte berechtigt nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.3.2015, Ra 2014/07/0077) das Verwaltungsgericht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde. Die vorliegende Entscheidung ergeht somit im Einklang mit den bisher ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,-- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Wolfgang Peterseil