LVwG-300588/2/Kü/TO

Linz, 09.02.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des C I A, vertreten durch W O N G Rechtsanwälte, x 8, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8. Jänner 2015, GZ: SV96-61/9-2014, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.

 

 

II.      Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren (§ 52 Abs. 8 VwGVG) zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 8. Jänner 2015, GZ: SV96-61/9-2014, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, fünf Geldstrafen iHv jeweils 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 36 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 182,50 Euro vorgeschrieben.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als Dienstgeber im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG, zumindest seit 07.10.2014 bzw. seit 14.10.2014 die Dienstnehmer

A C F; geb. x (seit dem 07.10.2014)

D F; geb. x (seit dem 07.10.2014)

H W; geb. x (seit dem 14.10.2014, 13:40 Uhr)

L N M; geb. x (seit dem 07.10.2014)

Z R; x (seit dem 14.10.2014, 13:40 Uhr)

als Arbeiter in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit in x 23 beschäftigt, ohne sie bei der Sozialversicherung anzumelden.

 

Die in Rede stehenden Beschäftigten waren Ihnen organisatorisch sowie hinsicht­lich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit. Die Höhe des Entgelts lag nicht über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG.

Obwohl dieser Dienstnehmer daher von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und als geringfügig Beschäftigter in der Unfallversicherung teilversichert ist, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete, Meldung, bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruber­straße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger, nicht vor Aufnahme der Tätigkeit, erstattet.

 

Die unerlaubte Beschäftigung wurde durch Strafantrag der Finanzpolizei Team 43 des Finanzamtes Kirchdorf, Perg, Steyr angezeigt. Im Zuge einer Kontrolle am 14.10.2014 um 13:40 Uhr an obiger Adresse wurden oben angeführte Personen beim Arbeiten am Haus und an der Gartenmauer (insb. Vollwärmeschutz und Verputzarbeiten, Schutzblech abmessen) angetroffen und kontrolliert. Sie waren in oben angeführten Zeiträumen nicht zur Sozialversicherung angemeldet.

 

Sie haben somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 ASVG verstoßen.

 

Diese Tat wird Ihnen als gem. § 9 Abs. 1 VStG. verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher angelastet.“

 

In der Begründung führte die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass die im Spruch beschriebene Verwaltungsübertretung aufgrund des angeführten Sachverhaltes – Anzeige der Finanzpolizei Team 43 – als erwiesen anzusehen ist.

Zur Strafbemessung wurde angeführt, dass das erstmalige ordnungswidrige Handeln des Bf, das geringfügige Verschulden sowie die unbedeutenden Folgen strafmildernd gewertet worden wären. Bei der Festsetzung der Strafhöhe seien auch spezialpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt worden. Die nunmehr verhängte Strafe erscheine geeignet, den Bf in Hinkunft von vergleichbaren Übertretungen abzuhalten.

 

2. In der von der rechtsfreundlichen Vertretung des Bf rechtzeitig einge­brachten Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Strafer­kenntnisses beantragt und Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) vorgebracht:

„Als Beschwerdegrund mache ich inhaltliche Rechtswidrigkeit des Straferkennt­nisses geltend.

 

Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wird mir vorgeworfen, dass ich im Zeitraum 07.10.2014 bis 14.10.2014 fünf Dienstnehmer und zwar A F, D F und L M sowie W H und R Z als Arbeiter in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit in x 23, beschäftigt hätte, ohne sie bei der Sozial­versicherung anzumelden.

 

Das Straferkenntnis ist aus nachstehenden Gründen unrichtig:

 

Bei der Adresse x 23, handelt es sich um mein Privathaus,

1. R Z ist mein Nachbar. Seine Arbeiten sind im Wege der Nachbarschaftshilfe erfolgt. Darüber hinaus steht die von Herrn Z errichtete Grenzmauer zwischen unseren Liegenschaften zum Teil auf meinem Grund. Zur Abgeltung der Inanspruchnahme meiner Liegenschaft, verpflichtete sich R Z, diese Mauer auch auf meiner Seite zu verputzen.

2. W H ist mir gänzlich unbekannt. Er war anwesend, weil er R Z ein Anbot überbrachte, W H steht nur mit R Z in Kontakt und hat mit mir überhaupt keinen Kontakt.

3. Hinsichtlich A F, D F und L M: Alle drei sind mit mir verwandt und zwar:

Vorweg wird darauf verweisen, dass der Verwandtschaftsbegriff in R jedenfalls weitergefasst ist als in Österreich. Die Verwandtschaft besteht dort nicht nur aus „Mutter, Vater, Kind" (allfällig noch Großeltern) sondern umfasst auch Tanten, Onkeln, Schwäger, sowohl des 1. als auch 2. Grades (kurz könnte man sagen, dass in dem kleinen Dorf, aus dem ich stamme, jeder mit jedem verwandt/verschwägert ist).    

·         L Ml ist mein Cousin,

·         A F ist der Großcousin meiner Ehefrau. Meine Schwiegermutter ist die Cousine der Mutter des Herrn A; gleichzeitig bin ich aber auch der Trauzeuge des A F.

·         D F ist mein Großneffe.

Alle drei waren bei mir (und meiner Ehegattin) auf Besuch und halfen mir in diesem Zusammenhang beim Hausbau. Dies ist nur im Zusammenhang mit der Familie und der gegenseitigen Hilfe. Sie bekamen von mir kein Geld bezahlt, sondern steht ihnen lediglich freie Kost und Logis zur Verfügung; auch übernahm ich die Kosten der Vignette und der Anreise.

 

Die Erstbehörde vermeint, dass meine rumänischen Verwandten gezielt „nach Österreich importiert" worden seien. Ich hätte nicht angegeben, wie oft ich mit ihnen in Verbindung stehe, ob ich E-Mail-Kontakte oder regelmäßige Treffen hätte.

Dies war nicht gefragt. Es war immer nur von der Behörde das Verwandtschaftsverhältnis als Dreh- und Angelpunkt gewertet. Natürlich stehe ich in Verbindung mit meinen Verwandten. So ist es so, dass meine Kinder in Rumänien studieren und ich schon deshalb ständig in Kontakt mit meinen Verwandten stehe und diese auch besuche. Kontakte sagen nichts über die tatsächliche Bindung aus. Ich bin mit meiner rumänischen Familie und den Verwandten eng verbunden. Auch ein Indiz dafür ist, dass ich ja Trauzeuge eines der Beteiligten, nämlich des A F, bin.

Die Ausführung der Erstbehörde, dass man nicht einfach Personen, die man eingeladen hat, dann auch noch fragt, ob sie einen helfen wollen, ist an den Haaren herbeigezogen. Natürlich war es so, dass ich meine Verwandten gefragt habe, ob sie mir helfen wollen. Aber dies als Verwandte und nicht als Arbeitnehmer. Sie haben bejaht und sind dann gekommen um mir als Verwandte zu helfen. Das ist die Lebenserfahrung und wird auch so gelebt.

 

Wenn hinsichtlich des Herrn H angegeben wurde, dass er bei mir etwas abgemessen hat um dann des Weiteren ein Angebot zu erstellen, so ist daraus keinesfalls ein Dienstverhältnis abzuleiten. Es ist Gang und Gebe, dass verschiedene bzw. mehrere Firmen kommen um etwas abzumessen und dann ein Anbot zu erstellen. Dass bereits bei den Vorbereitungsarbeiten ein Dienstver­hältnis angenommen wird, ist widersinnig und an den Haaren herbeigezogen.

Nur der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, dass die Gebietskranken­kassa das Verfahren eingestellt hat. Es scheint, dass die Erstbehörde päpstlicher als der Papst sein will.“

 

3. Die belangte Behörde hat das eingebrachte Rechtsmittel samt bezug­habenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 29. Jänner 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Akteneinsichtnahme. Von der Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 14. Oktober 2014 fand an der Wohnadresse des Bf in x 23 eine Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 43 statt. Im Rahmen dieser Kontrolle wurden drei Rumänen bei Arbeiten an der Hausfassade des Einfamilienhauses (Anbringen von Vollwärmeschutz sowie Verputzarbeiten), der Nachbar des Bf bei Verputzarbeiten an der Gartenmauer und eine weitere Person beim Abmessen des für die Gartenmauer notwendigen Schutzbleches angetroffen.

Bei den betretenen Arbeitern handelte es sich um folgende Personen:

Herrn A C F, geb. x, Herrn D F, geb. x, Herrn L N M, geb. x, Herrn Z R, geb. x und Herrn W H, geb. x.

Der Bf und dessen Frau sind mit den drei R verwandt. Herr L ist der Cousin des Bf, bei A F war der Bf Trauzeuge, überdies ist er der Großcousin der Ehegattin des Bf. Bei D F handelt es sich um den Großneffen des Bf. R Z ist der unmittelbare Nachbar des Bf und hat die zu verputzende Gartenmauer zwischen den beiden Liegenschaften errichtet. W H ist ein Bekannter des Herrn Z, der die Abmessung für das Schutzblech für die Gartenmauer vorgenommen hat, um dann bei seinem ehemaligen Arbeitgeber ein Angebot erstellen zu lassen.

Die Verwandten des Bf haben im Zuge ihres Besuches bei ihm zu Hause genächtigt und wurden dort auch verköstigt. Der Bf hat ihnen die Benzinkosten für die Anreise sowie die für österreichische Autobahnen notwendige Vignette ersetzt.

Der Bf hat bereits im Zuge der Kontrolle die Organe der Finanzverwaltung darauf hingewiesen, dass es sich bei den rumänischen StA um Verwandte handelt, die immer wieder bei ihm zu Besuch sind.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafantrag sowie dem Beschwerde­vorbringen des Bf. Die Darstellung der Kontrollsituation im Strafantrag und die Beschreibung der Kontrolle durch den Bf in seinem Beschwerdevorbringen widersprechen sich nicht.

Das Verhältnis der r Staatsbürger und des Nachbarn zum Bf wurde nachvollziehbar dargestellt und nochmals wiederholt, dass hier ausschließlich aus Gefälligkeit am Einfamilienhaus bzw. an der Gartenmauer des Bf gearbeitet worden sei. Bereits im Zuge der Kontrolle als auch im Beschwerdevorbringen wurde angemerkt, dass keine der bei der Kontrolle angetroffenen Personen Entgelt für ihre Hilfsleistungen bei den Bauarbeiten beim Haus des Bf erhalten hat. Vielmehr ist nachvollziehbar, dass aufgrund der Verwandtschaft und damit verbundenen Gastfreundschaft der Bf den Verwandten aus Rumänien für Wohnen und Verköstigung nichts bezahlt hat, sodass dies nicht als Gegenleistung für deren Arbeitstätigkeit gewertet werden kann. Auch bei der sogenannten Nachbarschaftshilfe wird Hilfe nur vorübergehend und aus Gefälligkeit geleistet.

 

Dem amtlichen Vermerk am Personenblatt des Herrn W H ist zu entnehmen, dass dieser bereits den Kontrollorganen gegenüber klar gemacht hat, von Herrn Z mit der Vermessung eines Bleches beauftragt worden zu sein, er die Maße an die Firma A weitergibt und mit der weiteren Bestellung aber nichts zu tun hat. Arbeitsleistungen im Auftrag des Bf sind darin jedenfalls nicht zu erkennen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.     Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.     Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.     Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.     gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

-      mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2.180 €, im Wiederholungsfall von 2.180 € bis zu 5.000 €,

-      bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbe­stimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber i.S. dieses Gesetzes u.a. derjenige, für dessen Rechnung jener Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist als Dienstnehmer anzusehen, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaft­liche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

 

2. Dem Einwand des Bf, wonach er weder seine Verwandten aus R noch seinen Nachbarn und dessen Bekannten beschäftigt hat und keine Arbeitsverhältnisse vorliegen, kommt Berechtigung zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können als Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienste nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden, wobei der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des ASVG fließend sein kann. Es ist daher eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können. Eine Dienstnehmereigenschaft iSd § 4 Abs. 2 ASVG wird letztendlich nur dann angenommen werden können, wenn aufgrund der Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes und nicht der äußeren Erscheinungsform ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht.

 

Im gegenständlichen Fall wird dem Bf vorgeworfen, die r Staatsbürger, die bei ihm zu Besuch waren, als Dienstnehmer beschäftigt zu haben.

Dazu ist anzumerken, dass die Beherbergung, Verköstigung und finanzielle Unterstützung in Form der Bezahlung von Benzin für die Anreise sowie der Autobahnvignette der zu Besuch aus dem Ausland nach Österreich angereisten Verwandten kein ausreichendes Sachverhaltsmerkmal ist, um zweifelsfrei von einer entgeltlichen Tätigkeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgehen zu können. Vielmehr gehört die Zurverfügungstellung – die auch länger als ein paar Tage dauern kann - von Unterkunft und Verpflegung anlässlich eines Besuchs durchaus zu den üblichen Gepflogenheiten unter Verwandten aus diesem Kulturkreis. Das Prinzip der Gastfreundschaft und der Hilfe – sowohl in finanzieller als auch in handwerklicher Hinsicht – unter Verwandten hat in diesem Kulturkreis Tradition. Dem Bf kann nicht entgegengetreten werden wenn er ausführt, dass der Begriff der Familie/Verwandtschaft hier weiter gefasst ist und nicht nur die Kernfamilie wie in westlichen Gesellschaften umfasst.

Der Bf hat seine Verwandten um Hilfe bei den Dämmarbeiten an seinem Haus gebeten, diese sind angereist, haben aber für diesen Gefälligkeitsdienst kein Entgelt verlangt und auch keines erwartet. Die ihm Rahmen der Familie vorgenommenen Hilfstätigkeiten am Privathaus des Bf sind als Gefälligkeitsdienst dem Bf und dessen Frau gegenüber anzusehen. Ein Arbeitsverhältnis, welches durch eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist, war daher zwischen dem Bf und den rumänischen Staatsbürgern nicht anzunehmen.

 

Zur vorgeworfenen Beschäftigung des Nachbarn darf festgehalten werden, dass dieser die Mauer zwischen den beiden Liegenschaften errichtet hat. An der Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit der Leistung des Herrn Z bestehen aufgrund des nachbarschaftlichen Naheverhältnisses keine Zweifel. Der erkennende Richter geht deswegen davon aus, dass bei der gegenständlichen Tätigkeit des Herrn Z keine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit zum Bf im Vordergrund steht, sondern der Nachbar diese Tätigkeit im eigenen Interesse ausgeführt hat.

 

Zum Tatvorwurf der Beschäftigung des Herrn H ist anzumerken, dass aus dem bloßen Umstand – ohne weitere sachverhaltsmäßige Konkretisierung –, dass jemand, der sich auf einem Privatgrundstück eines Bekannten aufhält und dort mit einem Maßband angetroffen wurde, noch nicht der verlässliche Schluss auf ein Dienstnehmerverhältnis gezogen werden kann. Herr Z hat seinen Bekannten gebeten, bei dessen ehemaligem Arbeitgeber ein Angebot für ein Schutzblech einzuholen. Verbunden war diese Bitte vermutlich mit dem Hintergedanken, dass es hier zu einem „besseren“ Preis kommen könnte, da Herr H den Betrieb kennt und somit leichter Preisverhandlungen durchführen konnte.

 

Der Bf ist daher in keinem Fall als Dienstgeber zu werten, weshalb ihn keine Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG treffen kann. Der Bf hat daher den im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tatbestand nicht verwirklicht, weshalb seiner Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

 

III. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzes­stelle begründet.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger