LVwG-350196/2/GS/PP
Linz, 25.01.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde von K A, geb. x, vertreten durch Dr. A B, x, H/M, vom 8.12.2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.11.2015, GZ: BHFR-2015-262916/5-VC, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (Bedarfsorientierte Mindestsicherung)
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Die im bekämpften Bescheid enthaltene Auflage mit dem Wortlaut „für die Weitergewährung der Mindestsicherung ist die Vorlage von Eigenbewerbungen (mind. 10 pro Monat) erforderlich, da ansonsten die Leistung verringert wird“ wird behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.11.2015, GZ: BHFR-2015-262916/5-VC, wurde der Beschwerdeführerin (Bf) K A, geb. x, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs wie folgt zuerkannt:
Gemäß § 4 Abs. 1 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die
1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und
2. a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,
b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,
c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,
d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,
e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,
sind.
Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4
1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist
2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).
Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die
1. ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder
2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Ange-hörigen, die mit ihnen in Hausgemeinschaft leben,
nicht decken können oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.
Gemäß § 6 Abs. 5 leg.cit. gelten nicht als soziale Notlage Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde.
Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindest-sicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.
Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. BMSG gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 insbesondere
1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;
2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.
Im Rahmen der Bemühungspflicht wurde der Bf von der belangten Behörde auferlegt, mindestens 10 Eigenbewerbungen pro Monat vorzulegen, da ansonsten eine Verringerung der Leistung angedroht wurde.
Unter Zugrundelegung der genannten Rechtslage ist darauf zu verweisen, dass die Bemühungspflicht im § 7 Abs. 1 Oö. BMSG auf angemessene, mögliche und zumutbare Aktivitäten eingeschränkt ist.
Im Hinblick darauf, dass der Bf vom AMS für den Zeitraum vom 14.12.2015 bis zum 31.3.2016 ein Deutschkurs auf dem Niveau A1 gewährt wurde, ist die Vorschreibung der Auflage von mindestens 10 Eigenbewerbungen derzeit nicht angemessen und zumutbar. Nach den Ausführungen im Internet zum Zertifikat A1 – bisher A1 Grundstufe Deutsch 1 – (www.osd.at) sollen die Teilnehmenden fähig sein, in einfachen Situation des Alltagslebens auf elementarer Basis zu kommunizieren. Um Eigenbewerbungen abzugeben sind zumindest Grundkenntnisse der deutschen Sprache notwendig. Diese Grundkenntnisse werden der Bf in dem vom AMS gewährten Sprachkurs vermittelt. Erst nach Absolvierung dieses vom AMS der Bf gewährten Grundkurses ist daher die Vorschreibung der auferlegten Eigenbewerbungen als angemessen und zumutbar anzusehen.
Aus den angeführten Gründen war daher die vorgeschriebene Auflage zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gabriele Saxinger