LVwG-150739/2/RK/WFu

Linz, 26.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des W M, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. H  M, Rechtsanwalt, V x, x M, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Naarn im Machlande vom 25.06.2015, Zl. 850/0-2015/Ac, betreffend die Ausnahme vom Anschlusszwang

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

I.1. Mit Antrag vom 27.06.2014, eingelangt bei der Marktgemeinde Naarn im Machlande am 02.07.2014, beantragte Herr W M (im Folgenden: Beschwerdeführer) durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die Ausnahme vom Anschlusszwang gemäß § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz.

 

I.2. Mit Schreiben vom 16.07.2014 forderte der Bürgermeister der Marktgemeinde Naarn im Marchlande den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Wasserbefund eines berechtigten Untersuchungsinstitutes sowie einen Kostenvoranschlag hinsichtlich der etwaigen Errichtungskosten vorzulegen.

 

I.3. Im Rahmen einer schriftlichen Urkundenvorlage (Eingang am 28.08.2014) wurde vom Beschwerdeführer ein Kostenvoranschlag der Firma H G GmbH vorgelegt, welcher von einer Endsumme für den Ortswasseranschluss von
€ 2.089,22 ausging. Zusätzlich wurde ein Bakteriologischer Trinkwasseruntersuchungs-Prüfbericht des Institutes B beigebracht, welcher die Parameter- und Indikatorparameterwerte im Sinne der Trinkwasserverordnung als eingehalten beurteilte.

 

I.4. In einem Schreiben vom 07.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs sowie unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen mitgeteilt, dass der Trinkwasserbefund zur Kenntnis genommen werde und auch die Gemeinde zwei Kostenvoranschläge für den ggst. Wasseranschluss eingeholt habe.

 

Jene beiden Firmen (x B GmbH bzw. Baumeister K F H- und T GesmbH) würden von zu erwartenden Kosten in der Höhe von einerseits € 3.258,- inkl. Ust. und andererseits von € 5.920,55 inkl. Ust. ausgehen. Gemeinsam mit dem Wasserbauprojektanten DI E & P Z GmbH und der Marktgemeinde Naarn im Marchlande seien anhand von aufliegenden Preisberechnungen die durchschnittlichen Kosten für Hausanschlüsse erhoben worden. Dies habe einen Betrag von ca. € 4.225,- exkl. Ust. pro Anschluss ergeben.

 

I.5. Mit Datum vom 06.02.2015 erging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wurde auf den bereits vorgelegten Trinkwasserbefund verwiesen. Es sei zudem genügend Trinkwasser vorhanden, da der Beschwerdeführer sein Haus alleine bewohne. Zusätzlich befürchte der Beschwerdeführer gesundheitliche Nachteile durch qualitativ schlechteres Trinkwasser in Bezug auf seinen implantierten Defibrillator. Weiters wurden Einwendungen hinsichtlich der Kostenberechnung und Finanzierbarkeit angeführt.

 

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Naarn im Machlande vom 06.03.2015, Zl. 850/0-2015/Ac, zugestellt am 13.03.2015, der Antrag abgelehnt. Begründend führte der Bürgermeister – nach Wiedergabe der [Anm.: seinerzeitigen] maßgeblichen Rechtslage – auf das Wesentliche zusammengefasst aus:

 

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei durch Vorlage eines aktuellen Trinkwasserbefundes festgestellt worden, dass das Wasser des Hausbrunnens zwar genusstauglich sei, es könne jedoch nicht von einer guten Wasserqualität die Rede sein. Eine Gegenüberstellung der Anschlusskosten habe zudem ergeben, dass jene nicht den zweifachen Betrag der durchschnittlichen Anschlusskosten in der Marktgemeinde Naarn i. M. erreichen bzw. überschreiten würden, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausnahme vom Anschlusszwang nicht gegeben seien.

 

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.03.2015 Berufung und wendete verfahrensrelevant die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung ein.

 

Trotz der langen Verfahrensdauer habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit einer persönlichen Anhörung gehabt, was mit Hinweis auf § 43 Abs 3 AVG gegen das Recht auf Parteiengehör spreche. Daraus resultiere, dass der Sachverhalt in Bezug auf die Wasserqualität sowie in Bezug auf die Anschlusskosten und die finanzielle Situation des Beschwerdeführers unrichtig erhoben worden sei. Der rechtlichen Beurteilung mangle es an einer Abwägung zwischen den Interessen des Wasserversorgungsunternehmens und des potentiell Anschlusspflichtigen Grundeigentümers. Des Weiteren sei nicht geprüft worden, ob neben den Ausnahmen in § 3 Abs 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz noch weitere Ausnahmen im Sinne des § 3 Abs 3 leg. cit. vorliegen würden. Letztlich sei auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und eine etwaige Beeinträchtigung unberücksichtigt geblieben.

 

I.8. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden ergänzende Ermittlungen durchgeführt (Stellungnahme des Gemeindearztes Dr. F S vom 24.02.2015) und dem Beschwerdeführer jene Beweisergebnisse am 26.05.2015 in Wahrung des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht.

 

I.9. In einer dazu vorgelegten Stellungnahme vom 15.06.2015 wiederholte der Beschwerdeführer dem Grunde nach das bisherige Vorbringen und führte zusätzlich aus, dass zwar eine Stellungnahme des Gemeindearztes zur Qualität des Trinkwassers der Ortswasserleitung vorliege, nicht jedoch des Wassers aus dem Hausbrunnen des Beschwerdeführers. Verwiesen wurde schließlich auf eine Studie der Arbeiterkammer Oberösterreich, welche ergeben habe, dass österreichweit ca. eine Million Menschen ihr Trinkwasser aus Hausbrunnen beziehen würden.

 

I.10. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Naarn i.M. (im Folgenden: belangte Behörde) vom 25.06.2015, Zl. 850/0-2015/Ac, zugestellt am 08.07.2015, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Oö. Wasserversorgungsgesetz seit 01.04.2015 in Kraft sei und jenes Gesetz mangels einer Übergangsbestimmung auch bereits für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes anhängigen Verfahren anwendbar sei.

 

Es sei im ergänzenden Ermittlungsverfahren eine persönliche Besprechung mit dem Beschwerdeführer abgehalten worden (Besprechungsnotiz vom 19.05.2015). Diesbezüglich sei nochmals der Verfahrensablauf erklärt, sowie Akteneinsicht in Bezug auf die Kostenvoranschläge und die Stellungnahme des Gemeindearztes gewährt bzw. Kopien angefertigt worden.

Ein aktueller Trinkwasserbefund sei dem Beschwerdeführer im Verfahren bereits übermittelt worden. Zudem unterliege die Ortswasserleitung einer ständigen Kontrolle.

 

Hinsichtlich der Kostenermittlung sei festgestellt worden, dass die durchschnittlichen Anschlusskosten € 4.225,- exkl. Umsatzsteuer je Anschluss betragen würden. Seitens des Beschwerdeführers seien keine neuen Kostenvoranschläge beigebracht worden. Das Gesetz gebe keine Möglichkeit, die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in Bezug auf die Kosten zu berücksichtigen.

Weitere Ausnahmen vom Anschlusszwang seien seitens der belangten Behörde nicht geprüft worden, da dies nicht beantragt und dem entsprechend nicht verfahrensgegenständlich sei. Der Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht war daher auch im Berufungsverfahren als unbegründet abzuweisen.

 

I.11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.08.2015, Eingang am 04.08.2015, Beschwerde an das Landes-verwaltungsgericht Oberösterreich. Im Wesentlichen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Beurteilung. Diesbezüglich verweise er auf das Erkenntnis des VwGH vom 13.11.1990, Zl. 90/07/0052. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht seien eindeutig gegeben. Zudem sei genügend Wasser in guter Qualität vorhanden. Eine Anschlussverpflichtung würde die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers überschreiten. Zusätzlich ergehe die Anregung, die §§ 1 Abs 1 und 2, 4, 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 6 Abs 2 Z 4 WVG beim Verfassungsgerichtshof prüfen zu lassen und deren Aufhebung zu beantragen, da in § 1 Abs 1 leg. cit. von einer Landesstrategie „Zukunft Trinkwasser“ die Rede sei und es sich diesbezüglich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handle. § 1 Abs 2 leg. cit. stehe im Widerspruch zu Abs 1 leg. cit. Die weiteren Bestimmungen seien mit dem Grundrecht auf Eigentum in massivem Widerspruch.

 

I.12. Mit Schreiben vom 06.08.2015, eingelangt am 14.08.2015, legte die belangte Behörde den bezugnehmenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Beschwerdeführers). Der unter I. dargelegte Sachverhalt und Verfahrensablauf ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den hier angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Wasserversorgungsgesetzes (Oö. WVG 2015) LGBl. Nr. 35/2015 lauten auszugsweise:

„§ 1

Ziele und Grundsätze

 

(1) Dieses Landesgesetz hat das Ziel einer nachhaltigen Versorgung der Bevölkerung mit quantitativ ausreichendem und qualitativ einwandfreiem Trink- und Nutzwasser und orientiert sich bei seinen Regelungen insbesondere an den grundsätzlichen Bekenntnissen der Oö. Landesstrategie „Zukunft Trinkwasser“.

 

(…)“

 

„§ 6

Ausnahmen von der Anschlusspflicht

 

(1) Anschlusspflicht besteht nicht

 

1. für Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen im Sinn des § 2 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 205/2013,

 

2. wenn Objekte (bereits) durch eine Wassergenossenschaft tatsächlich versorgt werden.

 

(2) Die Gemeinde hat für Objekte mit zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehender eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu gewähren, wenn

 

1. dies die Anschlussverpflichtete bzw. der Anschlussverpflichtete spätestens binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheids nach § 5 Abs. 5 beantragt,

 

2. die Eignung des Trinkwassers aus der eigenen Wasserversorgungsanlage von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller durch einen den fachlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung (TWV), BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2012, entsprechenden Befund nachgewiesen wird - dieser Befund darf nicht älter als sechs Monate sein,

 

3. Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und

 

4. die Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtungen, wie insbesondere Drucksteigerungseinrichtungen, Wasserzähler und Hauptabsperrventil, einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zug der Anschlusserrichtung beeinträchtigt werden würden, sowie einschließlich der Leistung von Entschädigungszahlungen im Sinn des § 8 Abs. 1 für die Anschlussverpflichtete bzw. den Anschlussverpflichteten mindestens doppelt so hoch wären wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde.

 

(3) Die Gemeinde hat überdies auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht für das Nutzwasser zu gewähren, wenn

 

1. gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden,

 

2. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht,

 

3. ein selbstständiges Nutzwasserleitungsnetz besteht oder errichtet wird und

 

4. auf Dauer sichergestellt ist, dass es zu keiner Verbindung zwischen dem eigenen Nutzwasserleitungsnetz und dem aus der öffentlichen Gemeinde-Wasserversorgungsanlage gespeisten Wasserleitungssystem kommt.

 

(4) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer eines gemäß Abs. 2 oder 3 von der Anschlusspflicht ausgenommenen Objektes hat der Behörde den Wegfall der für die Ausnahme maßgeblichen Umstände unverzüglich bekannt zu geben. Die Behörde hat mit Bescheid die Ausnahme unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.“

 

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch
§§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seinen gemäß § 2 VwGVG zuständigen Einzelrichter erwogen:

 

Vorweg muss unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufs festgehalten werden, dass mit dem der Kundmachung des aktuellen Oö. Wasserversorgungsgesetzes folgenden Monatsersten (01.04.2015, LGBl. Nr. 35/2015) dieses Gesetz (Landesgesetz über die Wasserversorgung im Land Oberösterreich - Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 [WVG 2015]) in Kraft getreten ist. Mangels einer gesetzlichen Übergangsbestimmung kommt, wie dies bereits auch von der belangten Behörde im Berufungsverfahren so gehandhabt wurde, auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren das
Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 als im Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Rechtslage zur Anwendung (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungs-verfahrensrecht5 Rz. 1061).

 

Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung überhaupt keine Anschlusspflicht bestehen würde, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gegeben seien; es sei genügend Wasser vorhanden und dies entspreche qualitativ auch den gesetzlichen Vorgaben. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass die gesetzlich gebotene Antragsbedürftigkeit einer derartigen Ausnahmegewährung die prinzipielle Anschlussverpflichtung gerade nicht ausschließt, und ferner Folgendes festzuhalten:

 

§ 6 Abs 2 Z 1 bis 4 Oö. Wasserversorgungsgesetz normiert die gesetzlich kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht.

Hinsichtlich der Wasserqualität bestimmt § 6 Abs 2 Z 2 Oö. WVG 2015, dass die Eignung des Trinkwassers aus der eigenen Wasserversorgungsanlage „durch einen den fachlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung entsprechenden Befund nachgewiesen wird […]“. Weder aus dieser Formulierung noch aus den Intentionen des Landesgesetzgebers ist daraus zu schließen, dass für die Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht eine qualitative Gegenüberstellung der beiden alternativen Versorgungsgüter zu erfolgen hätte.

 

Schon in den Materialien der betreffenden Bestimmung (RV Beilage 1347/2015, XXVII. GP) ist klargestellt, dass alleiniger Maßstab für den geforderten Qualitätsnachweis die Einhaltung der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung [TWV] ist. Die Erlassung der TWV erfolgte in Umsetzung der EU-Trinkwasser-Richtlinie in österreichisches Recht und qualifiziert Wasser nur dann als zum Trinken geeignet, wenn Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthalten sind, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt.

 

Der beigebrachte Befund seitens des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen (Schriftsatz vom 07.01.2015). Für das erkennende Gericht ergibt sich anhand der im Verwaltungsakt befindlichen Chemisch-Physikalischen Wasseruntersuchung der Firma „B-I für Mikrobiologie und Hygiene Dr. Mag. R e. U.“ , dass die Messwerte die Grenzwerte der TWV nicht überschreiten, was der gesetzlichen Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 2 WVG 2015 somit entspricht.

 

Hinsichtlich der zur Verfügung stehenden bedarfsdeckenden Menge gibt das Gesetz in § 6 Abs 2 Z 3 WVG 2015 keine näheren Auskünfte. Auch die Materialien beinhalten diesbezüglich keine näheren Erläuterungen (RV Beilage 1347/2015, XXVII. GP). Auch wenn eine ausreichende Menge an Trinkwasser zur Verfügung stehen würde - was sich aus der Erteilung der seinerzeitigen Baubewilligung durchaus begründen lassen würde - so verbleibt für das erkennende Gericht die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der, eine gesetzliche Bedingung darstellenden doppelt so hohen Herstellungskosten, wie im Vergleich zu den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde im Sinne des § 6 Abs 2 Z 4 leg. cit. zu beurteilen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren anhand von Kostenerhebungen eine durchaus nachvollziehbare Argumentationslinie begründet, welcher auch vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gefolgt wird.

 

Im Verfahren wurden vom Beschwerdeführer Errichtungskosten in Höhe von € 2.089,22 inkl. Ust. belegt. Die seitens der belangten Behörde ermittelten Kosten betragen € 3.258,00 inkl. Ust und € 5.920,55 inkl. Ust. . Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich eine durchschnittliche Kostenkalkulation von € 5.070,00 inkl. Ust. , welche im Vergleich zu der vom Beschwerdeführer beigebrachten Berechnung die Grenze der doppelten Höhe (€ 10.140,00 inkl. Ust.) nicht nur nicht erreicht, sondern schon gar nicht überschreitet.

 

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, dass bei einer richtigen rechtlichen Beurteilung von keiner Anschlusspflicht auszugehen sei, vermag den bekämpften Bescheid unter Berücksichtigung der soeben dargelegten – gesetzmäßiger Weise kumulativ zu erfüllenden - Voraussetzungen des § 6 Abs 2 leg. cit. - nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten.

 

Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Anschlussverpflichtung für ihn eine besondere Härte darstellen würde, insbesondere da er nur über eine geringe Pension verfüge und dadurch die persönliche finanzielle Leistungsfähigkeit überschritten werde.

 

In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer abermals, wie dies auch zutreffend die belangte Behörde festgestellt hat, dass jene Umstände über die finanzielle Leistungsfähigkeit keine gesetzliche Deckung in § 6 Abs 2 WVG 2015 finden und dem entsprechend keiner Berücksichtigung bedürfen.

 

Der Beschwerdeführer äußert abschließend verfassungsrechtliche Bedenken gegen die §§ 1 Abs 1 und 2, 4, 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 6 Abs 2 Z 4 Oö. WVG 2015, da es sich in § 1 Abs 1 leg. cit. bei der Formulierung „Zukunft Trinkwasser“ um einen „unbestimmten Gesetzesbegriff“ handle. § 1 Abs 2 WVG 2015 stehe in Widerspruch zu Abs 1 leg. cit. Eine wirtschaftliche Stärkung der Gemeinde habe nichts mit der Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ ausreichendem Trinkwasser zu tun. Die weiteren Bestimmungen stünden mit dem Grundrecht auf Eigentum in Widerspruch.

 

Vom erkennenden Gericht wird hierzu Folgendes festgestellt: der Begriff „Zukunft Trinkwasser“ in § 1 WVG 2015 findet sich im Gesetz unter „Ziele und Grundsätze“ wieder und spiegelt die Orientierung des Gesetzes an der mit Beschluss des Oö. Landtages vom 07.07.2005 verfolgten Zielsetzung von Grundwasserschutz, Verteilstruktur und Organisationsform wieder (vgl. Schiller, Oö. Landesstrategie Zukunft Trinkwasser, S. 10 ff). Dem Vorbringen eines bestehenden Widerspruches zwischen § 1 Abs 1 und Abs 2 leg. cit. wird vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich somit nicht gefolgt.

 

Auch mit der Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum vermag der Beschwerdeführer seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da offenkundig kein unsachlicher Eingriff in das Eigentum erfolgt.

 

Zur verfassungsrechtlichen Problematik ist des Weiteren festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich keine Bedenken hat, wenn ein Anschlusszwang im Interesse der wirtschaftlichen Führung einer kommunalen Anlage verfügt wird. Ob eine Ausnahme vom Anschlusszwang dieses Interesse gefährden würde, wäre im Einzelfall zu überprüfen (vgl. VfGH vom 12.06.2002, G322/01 ua).

 

Diesen materiellen Anforderungen genügt die (neue) Bestimmung des § 6 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 somit offenkundig jedenfalls. Auf der Grundlage dieser eindeutigen Rechtslage wurde von der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens Abstand genommen und werden die diesbezüglichen Bedenken vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich somit nicht geteilt.

 

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht vorliegen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer