LVwG-550632/12/FP
Linz, 08.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von S H, X, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. Juli 2015, GZ: N10-188-2014, wegen Wiederherstellung des gesetzgemäßen Zustandes nach dem Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid vom 15. Juli 2015 trug die belangte Behörde der Bf im Rahmen eines naturschutzrechtlichen Auftrages die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Hinblick auf ein unmittelbar neben dem Donauradweg im Bezirk R gelegenes Grundstück auf. Der Spruch lautete wie folgt:
„Sie haben eine Anlage ohne naturschutzrechtliche Feststellung im 200 m-Uferschutzbereich der Donau errichtet.
Beschreibung der Anlage:
Unterstand mit flach geneigtem Pultdach (Grundriss ca. 4 x 4 m, Höhe:
ca. 2,5 m) und donauseitigem Sichtschutz, jeweils in Holzbauweise, mit Tisch-Bank-Garnitur aus Holz und Nebenanlagen für den Aufenthalt, auf dem Grundstück x, KG N, Marktgemeinde St. M zwischen Donau-Strom km x und x, nahe Str.km x, neben dem Tweg.
Es wird Ihnen aufgetragen, innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung dieses Bescheides auf ihre Kosten durch Beseitigung der Anlage samt Nebenanlagen den vorigen Zustand wieder herzustellen.
Rechtsgrundlage:
§ 58 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 des Oö. Natur- und Land-schaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG. 2001)“
Die belangte Behörde begründete zusammengefasst, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um einen störenden Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt handle.
Das Gutachten sei schlüssig und könne als Grundlage dafür herangezogen werden, ob eine nachträgliche Genehmigung erteilt werden könne.
Nach der maßgeblichen Rechtslage könne eine nachträgliche Genehmigung nicht erteilt werden. Daher habe die Alternativmöglichkeit der nachträglichen Antragstellung im Bescheidspruch zu entfallen.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf), in der sie die Behebung des Bescheides der belangten Behörde beantragt und, verweisend auf verschiedene beigelegte Eingaben aus dem behördlichen Verfahren, ausführlich zu ihren Intentionen und Motiven in Zusammenhang mit der gegenständlichen Anlage vorbringt. Insbesondere führt die Bf in diesem Zusammenhang aus, Sonderschullehrerin zu sein und die Laube oftmals mit ihren Schülern zu nutzen. Zudem führt die Bf aus, bereits im Juli 2014 um Genehmigung angesucht zu haben. Bereits in diesem Schreiben hatte die Bf ausführlich dargestellt, wie sie die „Laube“ nutze. Sie verwies auf andere in der Umgebung befindliche Anlagen und deren nachteilige Wirkung und den Umstand, dass das Naturschutzgebiet nicht durch Schilder ausgewiesen sei. Zudem stellte die Bf dar, dass ihr Unterstand von Nutzen auch für andere Personen, wie etwa Radfahrer, sei.
Der Unterstand habe sich gut in das Landschaftsbild eingefügt, sei von der Pflanzenwelt eingenommen worden und würde in einigen Jahren zuwachsen und begrünt sein. Vom gegenüberliegenden Ufer bzw. der Donau aus habe man ihn von Beginn an kaum sehen können und könne man auch bei näherer Betrachtung nicht behaupten, dass diese Holzanfertigung die Umwelt oder das Landschaftsbild in irgendeiner Weise störend beeinflusse.
Die Bf nutze die Laube auch beruflich und könne ihre Anwesenheit durch die Laube unauffällig gestaltet werden. Es komme zu keiner „Campingplatzatmosphäre“.
Der Unterstand habe große Bedeutung für den Rad- und Wandertourismus und könne der Grundbesitzer die Laube im Rahmen von Forstarbeiten nutzen.
Zudem verwies die Bf auf einen Artikel in den Oö. Nachrichten und ein Interview mit dem Umweltanwalt.
Ihr Anliegen sei global gesehen von geringer Bedeutung, habe für die Bf jedoch hohen Stellenwert. Deshalb kämpfe sie für ihren Unterstand.
I.3. Der Beschwerde war im Verfahren ein reger Schriftverkehr vorausgegangen. Nachdem der belangten Behörde im März 2014 - im Hinblick auf eine andere Person - ein naturschutzfachliches Gutachten der Bezirksbeauftragten zugegangen war, trat die Bf auf eigene Initiative mit bei der belangten Behörde am
8. Juli 2014 eingelangtem Schreiben in Kontakt und ersuchte um „Sonder-genehmigung“. Dieses bezog sich auf ein Schreiben der belangten Behörde an den Verpächter der Bf. Erster behördlicher Akt im Hinblick auf die Bf war ein Schreiben der Bezirkshauptfrau von R vom 15. Juli 2014, in dem der Bf mitgeteilt wurde, dass ihre Anlage nicht bewilligt werden könne, aber die Frist zur Entfernung auf 30. September 2014 verlängert werden könne.
In einem Aktenvermerk vom 13. Oktober 2014 hielt die belangte Behörde fest, dass die Bf darauf hingewiesen worden sei, einen Antrag gemäß § 10 stellen zu können und diesem bestimmte Unterlagen beizuschließen seien. Nach weiterem Schriftwechsel erging der bekämpfte Bescheid und erhob die Bf Beschwerde.
I.4. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 20. August 2015 vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Sie führte in ihrem Schreiben aus, kein Verfahren nach § 10 Oö. NSchG eingeleitet zu haben, weil die Eingaben der Bf mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht als Anträge im Sinne des § 10 leg. cit. gewertet werden könnten.
I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
II. Sachverhalt
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und durch Einsichtnahme in ein von ihm eingeholtes naturschutzfachliches Gutachten im Hinblick auf die Frage, ob Eingriffe in den Naturhaushalt bzw. das Landschaftsbild vorliegen und ob Schutzgüter des Europaschutzgebietes betroffen seien. Die Bf hat zum genannten Gutachten mit Schreiben vom 2. Februar 2016 eine Stellungnahme abgegeben.
Auf eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG verzichtet werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Die Bf hat vor etwa fünf Jahren im 200 m-Schutzbereich der Donau zwischen Strom-km x und x, nahe Strom-km x auf dem Grundstück
Nr. x, KG N, Marktgemeinde St. M neben dem Tweg (Donauradweg) einen Unterstand mit flachgeneigtem Pultdach (überbaute Fläche ca. 4,5 x 3,9 m; ca. 17,5 qm) errichtet. Der Unterstand ist donauseitig mit einem Sichtschutz aus Schilfmatten versehen.
Die Laube samt Tisch, zwei Holzbänken, Regal und einer Bodenbefestigung, bestehend aus mehreren verlegten Holzrostelementen sowie einer mittels Schilfmatten optisch abgeschirmten Ablagerungsfläche unmittelbar neben der Laube am im Nordosten unmittelbar angrenzenden Hangfuß der Donauleiten, befindet sich orographisch linksufrig der Donau in einer Distanz von etwa 10 m zum Flussufer und lediglich 0,7 m neben dem Donau-Radweg. Die mittels geneigtem Pultdach abgedeckte Laube befindet sich auf einem ebenen, schmalen Wiesenstreifen im unmittelbaren Anschluss an die durchgehend bewaldeten Einhänge zur Donau, an welchen hier südwestlich der Donauradweg und wiederum daran südwestlich angrenzend ein rund 2 m breiter, parallel zum Radweg verlaufender Wiesenstreifen und in dessen Anschluss eine Blocksteinböschung zum Flussufer hinab anschließen.
Der Standort der Laube sowie aller sonstigen angeführten Objekte befindet sich im verordneten Europaschutzgebiet „O D- und A“ (FFH-Gebiet, x). Der im angrenzenden Hangbereich stockende naturnahe Wald zählt gemäß den Kartierungskriterien zur Biotoptypen-Gruppe „Buchen- und Buchenmischwälder“.
Der Landschaftsraum wird einerseits vom regulierten und hier annähernd geradlinig in Nordwest-Südost-Richtung verlaufenden Donau-Strom geprägt, andererseits von den beidseitig des Flusses ansteigenden, bewaldeten Hängen des Donautales, welche linksufrig der Donau bis auf eine Seehöhe von etwa
390-400 m ü.A. ansteigen. Die überdachte Laube selbst befindet sich am Hangfuß nur geringfügig (wenige m) über dem Flussniveau, welches im gegenständlichen Abschnitt durch den Einstau des Flusskraftwerkes A bestimmt wird, auf einer Seehöhe von etwa 285 m ü.A.
Das Kraftwerk A befindet sich in einer Distanz von etwa 2,3 km Luftlinie zum gegenständlichen Bauwerk und ist aufgrund des weitgehend geradlinigen Flussverlaufes vom Radweg neben der Laube in der Distanz sichtbar. Ansonsten ist der einsichtige Landschaftsraum im Flusstalbereich jedoch weitgehend unverbaut und lediglich von kleineren Bauwerken und Objekten bestanden. Solche kleinen Objekte befinden sich auch im Nahbereich der gegenständlichen Laube. Ein kleines, einem Jagdstand oder einem Toilettenhäuschen ähnelndes, grün gestrichenes Bauwerk befindet sich wenige Meter am Oberhang im Waldbereich in Sichtweite zur Laube in nordwestlicher Richtung. Zwei weitere derartige Bauwerke, eines aus Holz (braun) und eines aus Metall (metallfarbig, unlackiert) befinden sich zusammen mit einem Metallgerüst in Hüttenform und hölzernen Dachlatten auf demselben Grundstück wie die Laube, jedoch etwa
60 m südöstlich der Laube im Bereich einer geringen Verbreiterung der Wiesenfläche am Hangfuß. Zudem befinden sich in diesem Bereich auch ein metallenes Trägergestell samt Deckel für einen Abfallsack (blauer Sack) und ein weißer Plastikstuhl.
Gemäß der naturschutzfachlichen Raumgliederung von Oberösterreich, STRAUCH 2000, zählt der gegenständliche Uferabschnitt zur Raumeinheit „Donauschlucht und Nebentäler“, welche im Wesentlichen das tief eingeschnittene Engtal der Donau und deren Seitentäler umfasst. Die Talhänge sind nahezu durchgehend bewaldet, felsdurchsetzt und beherbergen viele sehr naturnahe Lebensraumtypen in hoher Dichte und Anzahl. Begleitende Verkehrsflächen befinden sich beinahe durchgehend entlang der Donau, zu welchen auch der unmittelbar vor der gegenständlichen Laube vorbeiführende Donauradweg zählt. Somit befindet sich die Laube unmittelbar im Übergangsbereich der sehr naturnahen Hangwaldflächen zum Radweg und zur daran beinahe angrenzenden, mittels Blocksteinen befestigten Uferböschung zur Donau hinab.
Das gegenständliche Bauwerk (Laube, überdachter Unterstand mit einer westseitigen Schilfmatten-Seitenverkleidung) inklusive sämtlicher Zusatzeinrichtungen befindet sich innerhalb der orographisch linksufrigen 200 m-Schutzzone der Donau. Dieser Bereich ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde St. M als „Grünland“ ausgewiesen (Land- und Forstwirtschaft, Ödland). Der angrenzende Radweg hingegen ist als Verkehrsfläche der Gemeinde („fließender Verkehr“) ausgewiesen.
Der Bereich befindet sich jedenfalls außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, fernab von sonstiger Bebauung.
Der im Hangbereich angrenzende Waldbereich ist im Europaschutzgebiet „O D- und A“ als Lebensraumtyp „Hainsimsen-Buchenwald“ (Luzulo-Fagetum) festgestellt. Jedoch wird diese Waldfläche vom Bauwerk (Laube) nicht unmittelbar berührt, da diese auf einer schmalen, dem Hangwald vorgelagerten Wiesenfläche errichtet worden ist, welche nicht als Schutzgutfläche festgelegt ist. Hingegen befinden sich der mittels einer Schilfmatte optisch zum Radweg bzw. zur Laube hin abgeschirmte Lagerbereich hinter der Laube von wenigen m² Fläche und ein dort nördlich angrenzender, am Hangfuß verlaufender niedriger Holzzaun (gekreuzte Holzlatten) unmittelbar im Waldrandbereich und berühren daher geringfügig die Schutzgutfläche „Hainsimsen-Buchenwald“ bzw. tangieren diese zumindest, sodass hier eine naturbelassene Waldrandentwicklung auf wenige Meter Länge eingeschränkt ist.
Landschaftsbild:
Das Bauwerk ist aufgrund seiner Lage unmittelbar neben dem Donauradweg, der hier linearen Erstreckung der Uferlinie und des Fehlens jeglicher maßgeblicher Sichtschutzwirkung zur Donau und deren Uferzone hin gut und eindeutig als anthropogener Eingriff erkennbar. Die wenigen, der Schilfverkleidung der zum Radweg parallel ausgerichteten Seitenlinie der Laube vorgepflanzten niedrigen Sträucher, können keinerlei relevanten Sichtschutz bewirken. Zudem ist die gesamte Einrichtung der überdachten Laube aus schräg seitlicher Sicht gut einsehbar (Tisch, Bänke, Regale, Bodenplatten/Holzlattenroste) und vermittelt den Eindruck einer Freizeitanlage inmitten eines ansonsten weitgehend unverbauten Naturraumes, zudem innerhalb des Europaschutzgebietes „O D- und A“. Diese im Uferschutzbereich der Donau als maßgeblich negativ zu beurteilende Wirkung des Bauwerkes samt der Nebeneinrichtungen ist zudem auch einer großen Anzahl an Personen einsichtig, da es sich beim Donauradweg um einen während der Radfahr-Saison stark befahrenen Radweg handelt.
Die sich im nahen und unmittelbar einsichtigen Umfeld der gegenständlichen Laube und des angrenzenden Lagerplatzes befindlichen weiteren Objekte (im Sachverhalt unterstrichen) sind naturschutzrechtlich nicht bewilligt.
Bei der überdachten Laube und den dortigen Einrichtungsgegenständen und Nebenanlagen (kleiner Lagerplatz, Zaun) handelt es sich um einen wesentlichen Eingriff in den geschützten Landschaftsbereich innerhalb der 200 m-Schutzzone der Donau, welcher geeignet ist, das naturnahe Erscheinungsbild entlang der Waldrandzone jenseits (östlich) des Radweges und in Folge auch des angrenzenden naturnahen Hangwaldbereiches maßgeblich anthropogen zu überprägen und den hier ansonsten vorherrschenden naturnahen Eindruck maßgeblich zu beeinträchtigen. Die eindeutig als anthropogene Konstruktion wahrzunehmende Laube (samt Nebenanlagen) hebt sich aufgrund des optischen Erscheinungsbildes eindeutig erkennbar und gut einsichtig von den natürlichen Elementen von biogener Genese der angrenzenden natürlichen bzw. naturnahen Lebensraumtypen ab und ist somit aus naturschutzfachlicher Sicht als wesentlicher Eingriff in das lokale Landschaftsbild festzustellen. Hierbei ist nicht nur die Nahwirkung von Relevanz, sondern auch eine bis auf den Fluss und das gegenüberliegende Ufer reichende Fernwirkung, da die Einrichtung auch von vorbeifahrenden Booten bzw. von Standorten am gegenüberliegenden Ufer aufgrund fehlender Sichtschutzbarrieren einsichtig ist.
Es ist kein wesentlicher Eingriff in den Naturhaushalt oder in Schutzzwecke des Europaschutzgebietes „O D- und A" gegeben.
Es liegt jedoch ein wesentlicher und naturschutzfachlich maßgeblich negativ zu beurteilender Eingriff in das Landschaftsbild innerhalb der 200 m-Uferschutzzone der Donau vor.
Das genannte Grundstück steht im Eigentum eines M S. Die Bf hat den von ihr überbauten Grundstücksteil gepachtet.
Die weiter oben genannten Objekte (im Sachverhalt unterstrichen) sind naturschutzrechtlich nicht „bewilligt“. Sie befinden sich nicht auf der von der Bf gepachteten Parzelle.
Bei der Behörde langte am 8. Juli 2014 ein Schriftstück der Bf ein, welches den Betreff: „‚Sondergenehmigung‘ für Objekt (Pultdach mit Sitzgruppe) an der Donau“ aufweist. In diesem Schriftstück stellt die Bf dar, aus welchen Gründen sie ersucht, das Objekt nicht entfernen zu müssen. In Schreiben vom 6. und
7. Juli 2015 führt die Bf aus: „wenn es schon nicht möglich ist, mir eine ‚offizielle Sondergenehmigung‘ bzw. nachträgliche Genehmigung auszustellen, ...“.
Die belangte Behörde vertritt den Standpunkt, dass die Bf mangels Vorlage entsprechender Unterlagen keinen Antrag gemäß § 10 Oö. NSchG gestellt hat.
Die belangte Behörde ist erstmalig mittels am 17. Juli 2014 versendeten Schreibens an die Bf herangetreten.
II.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus dem schlüssigen und vollständigen Gutachten Mag. B (ASV), welches aus einem vollständigen Befund und dem schlüssigen Gutachten im engeren Sinne zusammengesetzt ist und dem Vorbringen der Bf selbst.
Zwar versucht die Bf in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2016 darzustellen, warum aus ihrer Sicht kein wesentlicher Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, sie tritt dem Gutachten jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und bezieht sich zudem auf Momente (Verdeckung durch Pflanzen in der Vegetationsperiode, weniger deutliche Einsehbarkeit aus verschiedenen Positionen), die, wie in der rechtlichen Beurteilung dargestellt werden wird, nicht von Relevanz sind. Dass dem Grunde nach ein wesentlicher Eingriff in das Landschaftsbild besteht, ergibt sich im Übrigen nicht nur aus dem Gutachten, sondern liegt dieser Umstand auf der Hand, zumal die Laube auch dem naturschutzfachlichen Laien als deutlicher anthropogener Eingriff in einem sonst von Bauten freien Gebiet geradezu in die Augen fällt.
Für das Gericht besteht daher kein Zweifel, dass ein Eingriff im Sinne des § 10 leg. cit. in das Landschaftsbild vorliegt und ist diesbezüglich auf die weiter unten dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Anzuwendende gesetzliche Bestimmung
Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle idF LGBl.Nr. 129/2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2014, lautet:
|
Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG lauteten im Zeitpunkt der Einleitung des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens wie folgt:
§ 3 leg. cit. idF LGBl.Nr. 129/2001, geändert durch LGBl.Nr. 35/2014:
Begriffsbestimmungen
§ 10 leg. cit. idF LGBl.Nr. 129/2001, geändert durch LGBl.Nr. 35/2014:
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
Europaschutzgebiete
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
III.2.1. Anzuwendende Rechtslage
Der belangten Behörde wurden die hier relevanten Umstände im Hinblick auf die Bf durch deren undatiertes Schreiben bekannt, welches bei der belangten Behörde am 8. Juli 2014 einlangte. Erster nach außen tretender Behördenakt war das Schreiben der Bezirkshauptfrau vom 15. Juli 2014, welches am 17. Juli 2014 versandt und damit anhängig gemacht wurde. Es ergibt sich daraus die Anwendbarkeit der oben näher dargestellten Bestimmungen.
III.2.2. Grundlagen
Voraussetzung für das Einschreiten der belangten Behörde, egal ob im Hinblick auf ein Feststellungsverfahren oder ein Wiederherstellungsverfahren, ist zunächst die Anwendbarkeit der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen, im vorliegenden Fall, des § 10 oder des § 24 Oö. NSchG 2001. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, liegen keine die Schutzzwecke des Europaschutzgebietes beeinträchtigenden Maßnahmen vor, jedoch verändert die von der Bf gesetzte Maßnahme zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich. Da sie schon nach dem Vorbringen der Bf selbst von nicht nur vorübergehender Dauer (die Anlage besteht schon seit fünf Jahren) ist, liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne des § 10 Abs, 2 Oö. NSchG vor, der verboten ist, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
Die Bf hätte daher, zumal keine solche behördliche Feststellung vorlag, ihren Unterstand nicht errichten dürfen. Er ist sohin ohne Konsens.
III.2.3. Zum Wiederherstellungsverfahren
III.2.3.1. Die belangte Behörde bedient sich im Verfahren des § 58 Abs. 1
Oö. NSchG 2001. Dieser ist aufgrund seines Abs. 8 auch bei feststellungspflichtigen Vorhaben anzuwenden.
Die belangte Behörde stützt sich im Besonderen auf den vorletzten Satz des § 58 Abs. 1 leg. cit. und trägt die Entfernung der Anlage auf, ohne die Bf aufzufordern, binnen einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Feststellung anzusuchen. Über den Antrag der Bf auf Erteilung einer „Sondergenehmigung“ hat die belangte Behörde bislang nicht abgesprochen bzw. geht sie, dies ergibt sich aus dem behördlichen Vorlageschreiben, davon aus, dass die Eingaben der Bf nicht als Anträge im Sinne des § 10 Oö. NSchG zu werten sind.
Dass die Möglichkeit, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, nicht einzuräumen ist, begründet die belangte Behörde damit, dass eine nachträgliche Genehmigung nach der maßgeblichen Rechtslage nicht erfolgen kann.
Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang aus, dass auf die geltend gemachten Interessen nicht einzugehen wäre, zumal sich die Anlage im genannten Europaschutzgebiet befinde und das Vorliegen überwiegender Interessen am Vorhaben auszuschließen wäre und auch aus widmungsrechtlicher Sicht derartige bauliche Anlagen im ausgewiesenen Grünland nicht errichtet werden dürften.
III.2.3.2. In diesem Zusammenhang ist Folgendes auszuführen:
§ 58 Oö. NSchG 2001 wurde im Gefolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH vom 29. Jänner 2009, 2007/10/0196) mit
LGBl.Nr. 92/2014 novelliert und sieht zusammengefasst vor, dass dem Betroffenen vor einer zwangsweisen Entfernung oder vor Wiederherstellung des gesetzgemäßen Zustandes die Möglichkeit einzuräumen ist, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens (hier gemäß § 10 oder gegebenenfalls § 24 Oö. NSchG) sein Vorhaben durchzusetzen. Dem Betroffenen soll sohin ermöglicht werden, sein Projekt unter Vorlage diesbezüglicher Unterlagen und insbesondere durch Vorbringen seiner einer Abwägung zu unterziehenden Interessen, einer allfälligen positiven Behördenentscheidung zuführen zu können.
Vor diesem Hintergrund kann in Anlehnung an die Materialien (Beilage 1051/2014 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode), die in Zusammenhang mit Abs. 8 des § 58 Oö. NSchG darstellen, dass bei generell verbotenen Werbeeinrichtungen kein Alternativauftrag, sondern nur ein (sonst subsidiärer) Wiederherstellungsauftrag in Betracht kommt, die also einen Anwendungsfall des § 58 Abs. 1 letzte 2 Sätze Oö. NSchG beschreiben, und mit Blick auf den Wunsch des Gesetzgebers, dass dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt werden soll, ein Bewilligungs-/Anzeige-/Feststellungsverfahren anstrengen zu können, davon ausgegangen werden, dass die Behörde nur dann auf einen Alternativauftrag verzichten darf, wenn schon nach dem Buchstaben des Gesetzes bzw. aus anderen rechtlichen Gründen eine Konsensfähigkeit ausgeschlossen ist. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn das Gesetz ausdrücklich vorsieht, dass ein Projekt nicht bewilligt werden kann, weil das Gesetz bestimmte Vorhaben ausdrücklich verbietet (vgl. § 13 Abs. 2 Oö. NSchG), ein Vorhaben etwa bereits rechtskräftig ablehnend beschieden wurde oder aus sonstigen rechtlichen Gründen kein positiver Bescheid ergehen kann.
Die Bestimmung ist aber nicht dahingehend auszulegen, dass ein antragsbedürftiges Bewilligungs-/Anzeige-/Feststellungsverfahren im Wiederherstellungsverfahren vorweggenommen wird und die Behörde etwa in diesem bereits eine Interessenabwägung vornimmt, weil es sich hierbei nicht um eine Frage der „maßgeblichen Rechtslage“, sondern um Sachverhaltsfragen handelt, die in einem ordentlichen (Administrativ-)Verfahren, nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens, zu klären sind und der Betroffene das Recht hat, sich im Rahmen von Rechtsmittelverfahren gegen die behördliche Entscheidung zur Wehr zu setzen. Dies ist etwa auch im Hinblick darauf von Relevanz, dass selbst im Falle eines negativen naturschutzfachlichen Gutachtens eine für den Konsenswerber positive Erledigung nicht ausgeschlossen ist, wenn er Interessen geltend macht, die öffentliche Interessen am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
Die Behörde hat sohin im Wiederherstellungsverfahren lediglich die allgemeinen Voraussetzungen der Bewilligungs-/Anzeige-/Feststellungspflicht zu prüfen und wenn diese zu bejahen sind, zunächst einen Alternativauftrag nach § 58
Oö. NSchG zu erlassen. Der Alternativauftrag dient der Verfahrensökonomie dahingehend, dass, sofern der Betroffene keinen Antrag stellt, sogleich die Entfernung zu folgen hat. Stellt er jedoch den Antrag, hat die Behörde das Verfahren abzuführen und kann die Alternative (Entfernungsauftrag) nur dann zum Tragen kommen, wenn Abs. 3 leg. cit. greift.
Der belangten Behörde war es sohin schon dem Grunde nach verwehrt, sogleich einen Entfernungsauftrag zu erlassen, auch wenn sie vordergründig annimmt, dass eine „Bewilligungsfähigkeit“ nicht gegeben ist.
III.2.3.3. Antrag auf „Sondergenehmigung“
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Bf, wie die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben selbst darstellt, mehrmals „um (Sonder-)Genehmigung für ihren Unterstand gebeten hat“.
Die belangte Behörde geht in diesem Zusammenhang zu Unrecht davon aus, dass die Eingaben der Bf mangels Vorlage entsprechender Unterlagen nicht als Anträge zu werten waren.
Sie hat nicht bescheidmäßig über diese Anträge abgesprochen, sondern diese ignoriert.
Gerade daraus ergibt sich jedoch, dass im vorliegenden Fall noch keine „maßgebliche Rechtslage“ im Sinne des § 58 Abs. 1 vorletzter Satz
Oö. NSchG 2001 vorliegt, zumal aus rechtlicher Sicht keinesfalls feststeht, dass die Bf keine positive Feststellung für ihre Anlage erlangen kann, weil als solche nur eine rechtskräftige Entscheidung oder ein Umstand verstanden werden kann, nach welchem ein Feststellungsantrag von vorneherein aus rechtlichen Gründen aussichtslos ist.
Auch kann der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass keinerlei Antrag der Bf vorliegt, nicht gefolgt werden, zumal sich aus dem Anbringen der Bf eindeutig ergibt, dass sie eine „Bewilligung“ anstrebt.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde jedoch nicht zur Zurückweisung. Dies muss umso mehr heißen, dass die Behörde Anbringen nicht einfach nicht behandeln darf.
Vielmehr hätte die belangte Behörde die Bf zur Verbesserung aufzufordern gehabt. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass bei Anträgen auf Feststellung nach § 5 Abs. 1 Oö. NSchG 1982 (§ 9 Abs. 1 Oö. NSchG 2001) die Zustimmung des Grundeigentümers grundsätzlich einen Beleg des Ansuchens bildet. Wird dieser Beleg dem Ansuchen nicht angeschlossen, hat die Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen (VwGH vom 15. Juni 1992, 91/10/0133). Die belangte Behörde geht ja offenbar davon aus, dass diese Zustimmungserklärung und Projektsunterlagen fehlen (siehe dazu den Aktenvermerk vom
13. Oktober 2014).
Erst nach erfolglosem Verbesserungsauftrag darf die Behörde einen Antrag zurückweisen. Sie muss ihn aber jedenfalls einer Erledigung zuführen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, der Antrag der Bf schwebt nach wie vor im Raum.
Insofern ist es dem Verwaltungsgericht aber auch verwehrt, die Entscheidung der belangten Behörde aufzuheben und an deren statt einen Alternativauftrag zu erlassen, weil die Bf zweifelsfrei bereits einen Antrag gestellt hat, dieser aber von der belangten Behörde nicht bearbeitet wurde. Demgemäß kann der Bf nicht der Auftrag zur Antragsstellung erteilt und kann die in § 58 Abs. 1 1. Fall leg. cit. geregelte Frist nicht mehr gesetzt werden bzw. hat diese bereits zu laufen begonnen.
Gleichzeitig durfte die Behörde mangels „maßgeblicher Rechtslage“, die sie (im Falle des für die Bf negativen Ausganges der Abwägung) durch rechtskräftigen Abspruch über den Antrag der Bf zu schaffen hätte, (noch) nicht die Entfernung auftragen.
III.2.4. Zu den Argumenten der Bf
In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2016 widerspricht die Bf den Ausführungen des Amtssachverständigen, insbesondere im Hinblick auf eine aus ihrer Sicht bessere Verdeckung ihrer Anlage in der Vegetationsperiode. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, tritt die Bf dem Gutachten des Amtssachverständigen im Hinblick auf den Eingriff in das Landschaftsbild nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, jedoch geht ihre Argumentation auch sonst ins Leere und ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
In seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1994, 93/10/0020, sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass als „Eingriff in das Landschaftsbild“ jede als menschlicher Eingriff in den geschützten Uferbereich augenscheinlich in Erscheinung tretende Maßnahme von nicht bloß vorübergehendem Charakter anzusehen ist (Hinweis E 20.10.1990, 90/10/0016).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen weiteren Entscheidungen ausgesprochen, dass etwa „das Aufstellen eines Sonnenbettes“ (VwGH vom
16. November 1961, 24/60), „die Verankerung eines Badefloßes in den See“ (VwGH vom 24. April 1964, 1431/63) oder „ein 4 x 1,4 m langes Segelboot mit Abdeckplane und Mast“ (VwGH vom 27. Juni 1994, 91/10/0180) Eingriffe in das Landschaftsbild sind.
Es ergibt sich sohin schon aus der Judikatur, dass die von der Bf errichtete Laube samt deren Inhalt einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellt.
Es kommt im Hinblick auf einen Eingriff in das Landschaftsbild darauf an, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge der Maßnahme optisch verändert wird. Von einer maßgebenden Veränderung kann gesprochen werden, wenn die Maßnahme im neuen Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt.
Ob vorliegend ein das Landschaftsbild verändernder (optischer!) Faktor vorliegt, ist angesichts der Deutlichkeit im vorliegenden Verfahren keine Frage, zu deren Beantwortung es eines Sachverständigen bedürfte, zumal jeder Laie erkennen kann, dass das Landschaftsbild durch einen derartigen Unterstand, welcher sich in einer vorwiegend natürlichen Umgebung, in der durch den Menschen errichtete Anlagen weitgehend fehlen, befindet, deutlich verändert wird.
Der Bf ist auch nicht geholfen, wenn sie Fotos vorlegt, die ihren Unterstand im Sommer und aus anderen Perspektiven zeigt, weil es aus rechtlicher Sicht nicht darauf ankommt, von welchem Punkt aus das Objekt betrachtet wird. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass es darauf ankommt „ob sich das von jedem möglichen Blickpunkt aus ergebende Bild der Landschaft verändert“. Es genügt dabei bereits die „maßgebliche Veränderung des Landschaftsbildes von einem möglichen Blickpunkt aus“ (vgl. etwa. VwGH vom 2. September 2008, 2007/10/0095). Der Unterstand ist aus der Nähe und insbesondere von der Seite deutlich als Fremdkörper erkennbar. Hier ist insbesondere auf ein von der Bf übermitteltes Lichtbild, zu finden auf Seite drei der Stellungnahme der Bf vom 2. Februar 2016, zu verweisen. Gerade dieses zeigt, wie prägend das Landschaftsbild verändert wird, wenn man es etwa vom Donauradweg aus betrachtet.
Die Bf sei darauf hingewiesen, dass als EINGRIFF IN DAS LANDSCHAFTSBILD eine Maßnahme anzusehen ist, die infolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Eingriff ein STÖRENDER ist (Hinweis E 28.4.1997, 94/10/0094). Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob das Objekt als „schön“ oder „unschön“ (vgl. dazu die Ausführungen der Bf zu wohlwollenden Kommentaren von Passanten) empfunden werden kann, sondern einzig darauf, ob es zu einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes kommt.
Auch der Hinweis der Bf auf andere vergleichbare oder aus ihrer Sicht wesentlich deutlicher in Erscheinung tretende Anlagen kann an der vorliegenden maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes demnach nichts ändern und sind andere, ohne Konsens errichtete Anlagen für die Beurteilung des Landschaftsbildes ohnehin nicht zu berücksichtigen.
III.3. Es ergibt sich insofern, dass die Anlage der Bf angesichts ihrer Eingriffswirkung in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht unterliegt, jedoch hat die Behörde einen Entfernungsauftrag erlassen, bevor sie im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens geklärt hat, ob sie zu einer für die Bf positiven Feststellung gelangen kann. Ein Entfernungsauftrag wäre im vorliegenden Fall im Ergebnis nur dann möglich, wenn der Antrag der Bf auf Feststellung rechtskräftig zurück- oder abgewiesen würde (neue Sach- und Rechtslage).
IV. Im Ergebnis war der Bescheid der belangten Behörde demgemäß aufzuheben.
V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, zumal zur Frage, wie die Begrifflichkeit „... nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann.“ (§ 58 Abs. 1 vorletzter Satz Oö. NSchG 2002) auszulegen ist, soweit ersichtlich, noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes existiert und deshalb nicht geklärt ist, ob diese Bestimmung im Sinne der Ansicht der belangten Behörde oder jener des Verwaltungsgerichtes auszulegen ist. Zumal diese Frage für alle derartigen Verfahren von Relevanz sein kann, stellt sie eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. P o h l
Rechtssatz:
Die Wendung „... nach der maßgeblichen Rechtslage ...“ in § 58 Z 1
Oö. NSchG 2001 ist dahingehend zu verstehen, dass die Möglichkeit, einen Konsens zu erwirken, dann nicht einzuräumen ist, wenn schon aus Gründen, die sich aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben, eine Konsensfähigkeit ausgeschlossen ist. Naturgemäß ist dies auch dann der Fall, wenn bereits eine rechtskräftige Erledigung in der Sache vorliegt, weil die Möglichkeit, einen Konsens zu erlangen, dann bereits faktisch eingeräumt worden ist.