LVwG-550418/12/Kü/IH
Linz, 09.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn Mag. Dr. A M, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. A M, x, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Dezember 2014, GZ: N10-57-2007, betreffend Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 58 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. August 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Klammerausdruck des Spruchpunktes 1. die Worte „und die Anbringung der Granitbruchsteine“ gestrichen wird und sich die festgesetzten Fristen ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses bemessen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. In der Einleitung des Bescheides vom 1. Dezember 2014,
GZ: N10-57-2007, führt die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Teilen der Grundstücke Nr. x, x und x, alle KG St. L I, Marktgemeinde P, Eingriffe in das Landschaftsbild (Teichuferschotterung und Anbringung zahlreicher Granitbruchsteine am Teichufer) im 50 m Schutzbereich eines Zubringers zum S vorgenommen habe, ohne vor ihrer Ausführung eine entsprechende naturschutzrechtliche Feststellung durch die Naturschutzbehörde gemäß § 10 Oö. Natur-und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), eingeholt zu haben.
Weiters habe der Bf auf den Grundstücken Nr. x, x und x, alle KG St. L I, Marktgemeinde P, Busch- und Gehölzgruppen gerodet, ohne davor die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 5 Z 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), eingeholt zu haben.
Aufgrund dessen wurde dem Bf im Spruch des oben genannten Bescheides gemäß § 58 Abs. 1 und Abs. 8 iVm § 5 Z 14, § 9 Abs. 8, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und 4 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen
1. innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, um die nachträgliche Erteilung der erforderlichen naturschutzrechtlichen Feststellung (für die Schotterung der Teichufer und die Anbringung der Granitbruchsteine) und naturschutzrechtlichen Bewilligung (für die Rodung der Teichuferbestockung) anzusuchen, oder
2. innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens auf eigene Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen (Entfernung der Schotterung der Teichufer und der Granitbruchsteine und Wiederherstellung der Teichuferbestockung).
Begründend hielt die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen wörtlich Folgendes fest:
Oö. NSchG verboten ist, so lange die Behörde nicht festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Diese Maßnahmen stellen nach Ansicht der Behörde keine bloße Sanierung der Teichufer dar. Vielmehr wurde das Landschaftsbild im Vergleich zu den vorhandenen Lichtbildern und Orthofotos wesentlich verändert. Die helle Teichuferschotterung und die größeren Granitsteine stellen einen unnatürlichen Fremdkörper dar, der das Landschaftsbild maßgeblich verändert. Daher ist für diesen Eingriff (Teichuferschotterung und Anbringung der Granitbruchsteine) nach Ansicht der Behörde eine Feststellung gemäß § 10 Oö. NSchG erforderlich.
17. Oktober 2014 ebenfalls ins Leere geht.
29. September 2014 übermittelten Orthofoto aus dem Jahr 2013, der tatsächliche Bewuchs nicht ersichtlich ist und nicht beurteilt werden kann, welche Arten von Bewuchs vorhanden waren, ist zu entgegnen, dass der Bewuchs der Teichuferbestockung von Ihnen gänzlich entfernt wurde. Dies ist auch auf den Lichtbildern über den aktuellen Zustand der Teichanlage deutlich erkennbar. Dabei ist es irrelevant, um welche Art von Büschen bzw Gehölzen es sich konkret gehandelt hat. Auf bestimmte Arten stellt das
Oö. NSchG in diesem Zusammenhang nicht ab. Relevant ist nur, dass Busch- oder Gehölzgruppen im Grünland gerodet wurden.
29. September 2014 samt deren Beilagen verwiesen werden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren nicht um ein Strafverfahren iSd VStG, sondern um ein Administrativverfahren iSd AVG handelt, weshalb auch Ihr diesbezüglicher Einwand auf Seite 3 Ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 ins Leere geht.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend hielt der Bf Folgendes fest:
GZ
GZ
KG St. L I, Marktgemeinde P. Bereits im Jahr 2002 (Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke durch den Bf) hat auf diesen eine Biotopanalage bestanden. Diese Biotopanlage wurde bereits 10 Jahre vor dem Erwerb durch den Bf zu Gunsten des Vorbesitzers behördlich genehmigt und auch gefördert. Zum Zeitpunkt der Übernahme dieses Biotopssystems durch den Bf war diese wegen entstehender Stauungen auf Grund eines fehlenden Ablaufsystems dringend zu revitalisieren. Auf Grund einer positiven naturschutzfachlichen Beurteilung des damals zuständigen Bezirksbeauftragten erfolgten entsprechende Revitalisierungsmaßnahmen an der Biotopanlage, für die Fördermittel der Naturschutzabteilung bereitgestellt wurden. Im Besonderen wurden Bodenveränderungen und Eingriffe in Feuchtzonen wie Baggerungen, Austausch bzw. Veränderungen des gewachsenen Bodens, Ausbaggern des Schlamms, Erdschüttungen in Ufernähe und im geringen Ausmaß auch Eingriffe ins Ufergehölz durchgeführt. Im Zuge dieser Maßnahmen wurde der vormals bereits anthropogen hergestellte Zustand der Biotopanlage neuerlich verändert. Eine naturschutzrechtliche Feststellung nach § 10 Oö. NSchG 2001 erfolgte hinsichtlich dieser Maßnahmen nicht. Nachvollziehbare Projektsunterlagen, welche die vom Bf durchgeführte Revitalisierung der Biotopanlage verdeutlichen, existieren nicht.
„Aufgrund Ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vom 3.8.2015, wonach Sie die Revitalisierungsmaßnahmen beim gegenständlichen Badeteich im Vertrauen auf die damalige Bewilligung umgesetzt haben, wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich versucht die der naturschutz-behördlichen Feststellung (Revitalisierung der Biotopanlage) vom 15.1.2008 GZ: N10-57-2007 zugrundeliegenden Projektsunterlagen, aber auch die dem Förderungsansuchen zugrundeliegenden Projektsunterlagen auszuheben.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im sowohl im Verfahrensakt der belangten Behörde als auch im Förderungsakt keine Unterlagen auffindbar waren, die belegen könnten, dass die nunmehr durchgeführte Teichufersicherung mittels Schotterung der Bewilligung entspricht. Lediglich dem Berufungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 9.6.2008,
GZ: N-105771/8-2008 ist in der Begründung zu entnehmen, dass im Zuge der Vergabe der Förderungsmittel die Uferbefestigung mittels Granitsteinblöcken nicht untersagt worden ist.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt daher zu keinem anderen Ergebnis als von belangten Behörde bereits im Schreiben vom 29.9.2014 mitgeteilt.
In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass aufgrund der im Akt einliegenden Luftbildaufnahmen beginnend ab dem Jahr 2006 eine Teichuferschotterung wie nunmehr vorliegend nicht erkennbar ist.
Weder aus vorliegenden Projektunterlagen noch den Luftbildern ergibt sich somit ein Beweis dafür, dass die vorliegende Art und Weise der Teichuferschotterung der naturschutzbehördlichen Feststellung zugrunde gelegen ist.
Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz führt im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Teichuferschotterung aus, dass die Neueinschotterung in Verbindung mit der Entfernung der Uferböschungsvegetation eine Veränderung im lokalen Landschaftsbild herbeiführt, da die optische Sichtschutzwirkung, welche vom ehemaligen Bewuchs ausgegangen ist, fehlt. Der neu eingebrachte Schotter ist daher im Landschaftsbild im Böschungsbereich optisch gut wahrnehmbar und ist aufgrund der geologischen und edaphischen Verhältnisse dieses Landschaftsraumes in dieser Form natürlich nicht anzutreffen. Dementsprechend ist nach den Feststellungen des Amtssachverständigen das derzeitige Erscheinungsbild der Uferböschungen als Fremdkörper wahrnehmbar.
Die vorliegende Beweislage lässt daher nur den Schluss zu, dass die bestehende Teichuferbeschotterung und die Entfernung von Busch- und Gehölzgruppen grundsätzlich einen Eingriff in das Landschaftsbild im 50 m Schutzbereich eines geschützten Gewässers darstellen, die nicht Gegenstand des durchgeführten naturschutzbehördlichen Feststellungsverfahrens im Jahr 2008 gewesen sind. In diesem Zusammenhang darf wiederum auf das ausführliche Schreiben der belangten Behörde vom 29.9.2014,
GZ: N10-57-2007 verwiesen werden und an dieser Stelle bestätigt werden, dass aus rechtlicher Sicht jeder Eingriff im geschützten Bereich feststellungspflichtig ist.
Da sich insgesamt somit keine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen (kein genehmigtes Projekt hinsichtlich der Teichuferbeschotterung und der Entfernung von Gehölzgruppen) ergeben hat, ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht beabsichtigt den Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz nochmals mit einer Begutachtung zu betrauen.
Die im Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001,
LGBl. Nr. 129/2001 idF. LGBl. Nr. 92/2014, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]
10. Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]
§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:
....
2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;
....
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
1. in das Landschaftsbild und
2. im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte Eingriffe in das Landschaftsbild, in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche Bereiche das Verbot gemäß Abs. 2 nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.
(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 und 8 gilt sinngemäß.
§ 58
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung verwirklicht oder wesentlich geändert wurde, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär die verfügungsberechtigte Person, von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
1. innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder
2. innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. In jedem Fall kann auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügt werden. (Anm: LGBl. Nr. 92/2014)
(2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz ist jede Abweichung vom bewilligten Vorhaben, die ihrerseits bewilligungspflichtig gewesen wäre.
(3) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z 2 gesetzte Frist zur Herstellung eines bestimmten Zustandes mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.
(4) Der Auftrag zur unverzüglichen Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung wird sofort vollstreckbar.
(5) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige oder entgegen einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid verwirklicht oder wesentlich geändert, sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 3 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.
[....]
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß den §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF. LGBl. Nr. 4/1987:
„§ 1
(1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden
50 m breiten Geländestreifen.
(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.
(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abs. 1 und 2 sind jene Bereiche, die in einem Gebiet liegen, für das durch eine Verordnung gemäß § 7 (Landschaftsschutzgebiet) oder § 8 (geschützter Landschaftsteil) des Gesetzes ein besonderer Schutz vorgesehen wird.“
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung lautet:
„...
5. Einzugsgebiet der T:
...
5.19. Alle in die T mündenden Bäche, soweit sie vorstehend nicht genannt sind
...“
2. Nach den Gesetzesmaterialien soll Zweck des durch die Oö. NSchG-Novelle 2014 neu formulierten § 58 Abs. 1 leg. cit. die Klarstellung sein, dass bewilligungs- und anzeigelos verwirklichte Vorhaben nicht jedenfalls und unter allen Umständen „beseitigt“ werden müssen, sondern allenfalls auch eine nachträgliche Bewilligung bzw. Nichtuntersagung erlangt werden kann.
Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 iVm Abs. 8 und § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 setzt das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild oder im Grünland in den Naturhaushalt, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg. cit. gesetzt wurde, voraus. Zu einer Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten (insbesondere wirtschaftlichen) Interessen des Verpflichteten ist die Behörde dabei nach § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht gehalten (vgl. VwGH 28.05.2013, 2010/10/0192 mwN). Auch auf ein Verschulden kommt es bei der Anwendung des § 58 Oö. NSchG 2001 nicht an (VwGH 24.10.2011, 2007/10/0208).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Landschaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt (vgl. etwa VwGH 24.02.2011, 2009/10/0125 mwN; VwGH 24.11.2003, 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern (vgl. etwa VwGH 29.01.2009, 2005/10/0004 mwN.).
3. Der Bf wendet dem Grunde nach ein, dass bei der Sanierung des Ost-Teichs (Schwimmteich) im Sommer 2014 Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Schotterungen der Teichufer und das Anbringen von Granitbruchsteinen keine Eingriffe in das Landschaftsbild darstellen, da es sich beim gegenständlichen Schwimmteich um ein durch die belangte Behörde bereits genehmigtes Projekt handelt. Hinsichtlich der Rodung der Teichuferbestockung führt das Beschwerdevorbringen aus, dass mit dem Orthofoto aus dem Jahr 2013, bei dem es sich lediglich um ein Satellitenfoto aus großer Höhe handelt, keinesfalls ausreichend Beweis darüber geführt werden kann, welche Bewuchsart am Grundstück vorgelegen hat. Eine Beurteilung, ob die angebliche Rodung der Teichuferbestockung tatsächlich vorliegt bzw. ein Tatbestand des § 5 Z 14 Oö. NSchG 2001 verwirklicht ist, ist anhand des vorgelegten Orthofotos nicht möglich.
4. Feststeht, dass über Ansuchen des Bf von der belangten Behörde mit Bescheid vom 15. Jänner 2008, GZ: N10-57-2007 idF des Berufungsbescheides der Oö. Landesregierung vom 9. Juni 2008, GZ: N-105771/18-2008 festgestellt wurde, dass durch die vom Bf durchgeführte Rekultivierung der Biotopanlage auf Gst. Nr. x, x, x und x alle KG St. L I, im 50 m Schutzbereich eines xzubringers, solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen nicht verletzt werden. Insofern entspricht es den Tatsachen, dass die gesamte Biotopanlage, diese beinhaltet auch den nunmehr gegenständlichen Schwimmteich (Ost-Teich) naturschutzbehördlich bereits beurteilt wurde.
Wesentlich ist aber, dass im Rahmen des nunmehr abgeführten Ermittlungs-verfahrens weder anhand der Beschreibung in der naturschutzbehördlichen Feststellung, noch anhand eines genehmigten Projektes (dies liegt in dieser Form nicht vor) eine Feststellung hinsichtlich der Ausgestaltung des Uferbereiches getroffen werden konnte. Lediglich aus der Begründung des Berufungsbescheides der Oö. Landesregierung ergibt sich, dass der Teich aufgrund der (im Zuge der Vergabe der Förderungsmittel allerdings nicht untersagten) Uferbefestigung mittels Granitsteinblöcken und der Steganlage einer naturnahen Teichanlage nicht entspricht. Eine konkrete Ausgestaltung des Ufers, kann somit nur anhand von Orthofotos bzw. Aufnahmen der Teichanlage aus verschiedenen Jahren, die dem Bf auch während des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde jeweils vorgelegt wurden, beurteilt werden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen verdeutlicht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich das am 13. Juni 2013 aufgenommene Orthofoto sehr wohl den Zustand der Teichanlage, der vor den Sanierungsmaßnahmen im Sommer 2014 bestanden hat. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Teichuferbestockung bzw. Ausgestaltung des Teichufers aus dem Orthofoto nicht erkennbar ist, wird daher nicht geteilt. Zudem ist festzuhalten, dass der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz anhand des vorliegenden Orthofoto beurteilte, dass anstelle naturnah, gut eingewachsener Uferzonen mit stellenweisen Gehölzbewuchs nach den Sanierungsmaßnahmen eine durchgehende Schotterung der Teichufer erkennbar war. Zudem hielt der Bezirksbeauftragte fest, dass größere Granitsteine bereits vorher vorhanden waren. In fachlicher Hinsicht wertete der Sachverständige die gesetzten Maßnahmen sowohl als Eingriff in das Landschaftsbild als auch in den Naturhaushalt, gleichzeitig bestätigte er aber auch den Charakter der Instandhaltungsmaßnahme. Dessen ungeachtet hielt der Sachverständige aufgrund des Orthofotos aus dem Jahr 2013 fest, dass sich die optische Veränderung inklusive der Rodung der Gehölze nachvollziehen lässt, da die Auffälligkeit der hellen Schotterung gegenüber der vor der Sanierung eingewachsene Ufer ebenso evident ist wie die Rodung der Gehölze. Die Teichuferschotterung und die größeren Granitsteine stellen einen unnatürlichen Fremdkörper dar, ohne Gehölzbewuchs und ohne Verwilderung wird nach fachlicher Einschätzung des Sachverständigen die störende Wirkung nicht kaschiert. Fachlicherseits kann der Sachverständige unter Bezugnahme auf die ursprüngliche naturschutzrechtliche Bewilligung, wonach der Ost-Teich als Badeteich akzeptiert worden war, damals kein ausgeprägter Gehölzbewuchs vorhanden war, die im Jahr 2014 durch den Bf gesetzten Maßnahmen am Ost‑Teich als Sanierungsmaßnahmen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen fachlicherseits akzeptieren.
Auch wenn - in Berücksichtigung der Ansicht des Sachverständigen - die gesetzten Maßnahmen als Sanierungsmaßnahmen gesehen werden können, entspricht in rechtlicher Hinsicht die im Jahr 2014 vorgenommene Schotterung der Teichufer nach dem vorliegenden Ermittlungsstand nicht dem ursprünglichen Genehmigungszustand. Dies trifft für die zur Teichuferbefestigung verwendeten Granitsteine nicht zu, da diese in der Begründung des ursprünglichen Genehmigungsbescheides Erwähnung finden.
Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hielt in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2015 fest, dass aufgrund der Entfernung der Uferböschungsvegetation und der nachträglichen erfolgten Neuschotterung es zu einer Veränderung im lokalen Landschaftsbild gekommen ist, da nunmehr die optische Sichtschutzwirkung, welche vom ehemaligen Bewuchs ausgegangen ist fehlt. Der neu eingebrachte Schotter ist im Landschaftsbild im Böschungsbereich optisch gut wahrnehmbar und wäre aufgrund der geologischen und etaphfischen Verhältnisse dieses Landschaftsraumes hier in dieser Form natürlich nicht anzutreffen. Demensprechend ist nach fachlicher Ansicht des Sachverständigen, das derzeitige Erscheinungsbild der Uferböschungen als Fremdkörper wahrnehmbar.
Insgesamt stellt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die im Jahr 2014 durchgeführte Teichuferschotterung als eine wesentliche Änderung des bestehenden Ost-Teiches im Sinne des § 58 Abs. 2 Oö. NSchG dar, da diese eine Abweichung vom bewilligten Vorhaben mit sich bringt, welche aufgrund des nachweislich vorliegenden Eingriffscharakters ihrerseits bewilligungspflichtig gewesen wäre. Dies bedeutet, dass die Teichuferschotterung als neuer nachträglicher Eingriff jedenfalls einem Feststellungsverfahren gemäß § 10
Oö. NSchG zu unterziehen ist, welches nur über Antrag des Bf eingeleitet werden kann.
Hinsichtlich der Situierung des Ost-Teiches im 50 m Schutzbereich eines Zubringers zum S und damit einem vom § 10 Oö. NSchG mitumfassten
Schutzbereich, bestehen insofern keine Bedenken, als bereits im Jahre 2008 ein Feststellungsverfahren über Antrag des Bf durchgeführt wurde und dies bezüglich seitens des Bf keine Einsprüche erfolgten. An dieser Situierung des Ost-Teiches hat sich allerdings bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert, sodass dieser nach wie vor - entgegen dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen - im 50 m Schutzbereich des Zubringers zum S gelegen ist und gegenwärtig die Situation gleich zu beurteilen ist.
Die belangte Behörde hat daher im Spruchpunkt 1. zu Recht in Anwendung des § 58 Abs. 1 Oö. NSchG dem Bf die Möglichkeit eingeräumt, die derzeitige Ausgestaltung der Teichuferschotterung einer naturschutzrechtlichen Beurteilung in einem Feststellungsverfahren gemäß § 10 Oö. NSchG unterziehen zu lassen. Wie die belangte Behörde bereits in ihrer Begründung angedeutet hat, hat der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz seine fachliche Beurteilung zu den umgesetzten Maßnahmen bereits darlegt. Nur über Antrag des Bf kann die belangte Behörde diese fachlichen Ausführungen des Sachverständigen einer rechtlichen Würdigung unterziehen und nach gesetzlich geforderter Interessensabwägung eine Entscheidung über die Teichuferschotterung treffen. Es wird daher am Bf liegen dieses Verfahren – wie im Spruch der angefochtenen Entscheidung aufgetragen – einzuleiten.
5. Hinsichtlich der Ufervegetation ist auszuführen, dass - selbst wenn zum Genehmigungszeitpunkt 2008 ein ausgeprägter Gehölzbewuchs nicht vorhanden war - diese Situation fünf Jahre nach der erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung aufgrund des durch Orthofoto aus dem Jahr 2013 ausgewiesenen Ist-Zustand gänzlich anders zu beurteilen ist. Als Busch- und Gehölzgruppen im Sinne des § 5 Z 14 Oö. NSchG 2001 sind nach der Intention des Natur-schutzgesetzgebers mehrere Bäume oder Büsche, für die auf einer bestimmten Fläche eine räumliche Zusammengehörigkeit erkennbar ist, zu bezeichnen. Jedenfalls wurden im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen 2014 - wie vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt - naturnahe, gut eingewachsene Uferzonen mit stellenweisen Gehölzbewuchs entfernt. Die auf dem Orthofoto dargestellten Gehölzgruppen können in diesem Sinne - entgegen dem Vorbringen des Bf - nicht lediglich als Unkraut erkannt werden. Dieses Vorbringen des Bf entspricht daher nicht den Tatsachen. Gemäß § 5 Z 14
Oö. NSchG 2001 ist die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen unabhängig von deren Größe jedenfalls von einer Bewilligungspflicht umfasst. In rechtlicher Hinsicht hat der Bf beim naturschutzbehördlich bewilligten Schwimmteich durch die Sanierung 2014 eine Maßnahme gesetzt, die vor ihrer Ausführung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung im Sinne der genannten Gesetzesstelle bedurft hätte. Der Bf hat somit ein bewilligungspflichtiges Vorhaben – auch wenn dies im Bereich eines bereits bewilligten Teiches umgesetzt wurde – ausgeführt, ohne um die naturschutzbehördliche Bewilligung einzukommen. Dies stellt einen Anwendungsfall des § 58 Abs. 1 Oö. NSchG dar, weshalb auch im Zusammen-hang mit der Rodung der Busch- und Gehölzgruppen die belangte Behörde zu Recht dem Bf aufgetragen hat mittels Antrag um die nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung einzukommen, widrigenfalls der gesetz-mäßige Zustand durch neuerliche Bepflanzung wieder herzustellen ist. Auch in diesen Fall kann nur über Antrag des Bf ein entsprechendes natur-schutzbehördliches Verfahren eingeleitet werden, in welchen die Interessen des Bf an der Sanierung des Teiches bzw. künftigen Instandhaltung des Teiches in der sanierten Form dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz gegenüber gestellt und abgewogen werden. Wiederum liegt es daher am Bf, dieses Verfahren durch Antrag einzuleiten und damit der ansonsten eingeforderten Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes entgegenzuwirken.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Bf im Jahr 2014 beim Ost-Teich umgesetzten Sanierungsmaßnahmen in Form der Einschotterung des Teichufers und der Entfernung der Ufervegetation einen feststellungpflichtigen Eingriff bzw. ein bewilligungspflichtiges Vorhaben darstellen, weshalb die belangte Behörde den Bf zu Recht aufgefordert hat, die erforderlichen Anträge für diese Maßnahmen zu stellen. Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Beschwerde nicht zu folgen war, da der Bf durch den Bescheid der belangten Behörde nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Der angefochtene Bescheid war daher unter Klarstellung das Spruches und des Beginnes des Fristenlaufes zu bestätigen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger