LVwG-550418/12/Kü/IH

Linz, 09.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn Mag. Dr. A M, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. A M, x, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Dezember 2014, GZ: N10-57-2007, betreffend Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 58 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. August 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Klammerausdruck des Spruchpunktes 1. die Worte „und die Anbringung der Granitbruchsteine“ gestrichen wird und sich die festgesetzten Fristen ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses bemessen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. In der Einleitung des Bescheides vom 1. Dezember 2014,
GZ: N10-57-2007, führt die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Teilen der Grundstücke Nr. x, x und x, alle KG St. L I, Marktgemeinde P, Eingriffe in das Landschaftsbild (Teichuferschotterung und Anbringung zahlreicher Granitbruchsteine am Teichufer) im 50 m Schutzbereich eines Zubringers zum S vorgenommen habe, ohne vor ihrer Ausführung eine entsprechende naturschutzrechtliche Feststellung durch die Naturschutzbehörde gemäß § 10 Oö. Natur-und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), eingeholt zu haben.

Weiters habe der Bf auf den Grundstücken Nr. x, x und x, alle KG St. L I, Marktgemeinde P, Busch- und Gehölzgruppen gerodet, ohne davor die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 5 Z 14 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), eingeholt zu haben.

 

Aufgrund dessen wurde dem Bf im Spruch des oben genannten Bescheides gemäß § 58 Abs. 1 und Abs. 8 iVm § 5 Z 14, § 9 Abs. 8, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und 4 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001) zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen

1. innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens, um die nachträgliche Erteilung der erforderlichen naturschutzrechtlichen Feststellung (für die Schotterung der Teichufer und die Anbringung der Granitbruchsteine) und naturschutzrechtlichen Bewilligung (für die Rodung der Teichufer­bestockung) anzusuchen, oder

2. innerhalb einer Frist von 4 Monaten ab Zustellung dieses Schreibens auf eigene Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen (Entfernung der Schotterung der Teichufer und der Granitbruchsteine und Wiederherstellung der Teichuferbestockung).

 

Begründend hielt die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen wörtlich Folgendes fest:

Wie bereits in den Schreiben vom 25. August 2014 und vom 29. September 2014 mitgeteilt, wurde seitens der Behörde festgestellt, dass der Teich auf den GSt.Nr. x, x und x, alle KG St. L I, Marktgemeinde P, saniert wurde. Die getätigte Schotterung der Teichufer und Anbringung der Granitbruchsteine stellen einen wesentlichen Eingriff in das Landschaftsbild dar, der gemäß § 10 Abs 1 Z 2
Oö. NSchG verboten ist, so lange die Behörde nicht festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Natur­haushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Diese Maßnahmen stellen nach Ansicht der Behörde keine bloße Sanierung der Teichufer dar. Vielmehr wurde das Landschaftsbild im Vergleich zu den vorhandenen Lichtbildern und Orthofotos wesentlich verän­dert. Die helle Teichuferschotterung und die größeren Granitsteine stellen einen unnatürlichen Fremdkörper dar, der das Landschaftsbild maßgeblich verändert. Daher ist für diesen Eingriff (Teichuferschotterung und Anbringung der Granitbruchsteine) nach Ansicht der Behörde eine Feststel­lung gemäß § 10 Oö. NSchG erforderlich.

Dass nach Ansicht des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz - wie in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2014 ausgeführt - die gesetzten Maßnahmen am Ostteich als Sanierungs- bzw Instandhaltungsmaßnahmen fachlicherseits zu akzeptieren sind, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich dabei in rechtlicher Hinsicht um einen Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Die Aussage ist lediglich dahingehend zu verstehen, dass einer positiven fachlichen Beur­teilung der getätigten Maßnahmen im Falle der Beantragung einer naturschutzrechtlichen Feststel­lung iSd § 10 Oö. NSchG nichts entgegensteht. Da Herr Dipl. lng. W als Bezirksbeauftragter für Natur- und Landschaftsschutz und somit als naturschutzfachlicher Sachverständiger für die Be­hörde tätig ist, kann dieser nur bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitwirken. An der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts steht ihm keine Mitwirkung zu. Diese obliegt allein der Behörde, was auch der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat (vgl ua VwGH vom 17.12.1993, 93/15/0094). Das bedeutet, dass Ihr diesbezüglicher Einwand auf Seite 2 Ihrer Stellungnahme vom
17. Oktober 2014 ebenfalls ins Leere geht.

 

Die Rodung der Teichuferbestockung stellt sowohl einen Eingriff in das Landschaftsbild als auch in den Naturhaushalt dar. Gleichzeitig wurde dadurch der Tatbestand des § 5 Z 14 Oö. NSchG verwirklicht (Rodung von Busch- und Gehölzgruppen). Da die Rodung sowohl innerhalb des 50 m-Schutzbereichs eines Zubringers zum S, als auch außerhalb dieses Bereichs erfolgt ist, ist gemäß § 10 Abs 4 iVm § 9 Abs 8 Oö. NSchG eine Bewilligung der Naturschutzbehörde erforderlich.

Der Einwand, dass auf dem Ihnen gemeinsam mit der Stellungnahme vom
29. September 2014 übermittelten Orthofoto aus dem Jahr 2013, der tatsächliche Bewuchs nicht ersichtlich ist und nicht beurteilt werden kann, welche Arten von Bewuchs vorhanden waren, ist zu entgegnen, dass der Bewuchs der Teichuferbestockung von Ihnen gänzlich entfernt wurde. Dies ist auch auf den Lichtbildern über den aktuellen Zustand der Teichanlage deutlich erkennbar. Dabei ist es irrelevant, um welche Art von Büschen bzw Gehölzen es sich konkret gehandelt hat. Auf bestimmte Arten stellt das
Oö. NSchG in diesem Zusammenhang nicht ab. Relevant ist nur, dass Busch- oder Gehölzgruppen im Grünland gerodet wurden.

Bei den gegenständlichen Grundstücken auf denen die Rodung erfolgt ist, handelt es sich um Grünlandflächen. Bei der Beurteilung, ob es sich um Busch- oder Gehölzgruppen handelt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Insbesondere sind darunter auch kleinstflächige Baum- und Strauchgruppen anzusehen. Relevant ist zudem auch der räumliche Zusammenhang der gerodeten Gehölze.

 

Auf dem Orthofoto aus dem Jahr 2013 (Flugdatum 13.06.2013) ist deutlich erkennbar, dass an den Teichufern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Luftbildes noch natürlicher Gehölzbewuchs vorhanden war. Dass es sich dabei nicht (wie von Ihnen behauptet) bloß um Unkraut, sondern um Büsche bzw Gehölze gehandelt hat, ist für die Behörde aufgrund der Größe des Bewuchses deutlich erkennbar. Dies wurde auch seitens des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz bestätigt. Dass für die notwendige Ausbaggerung des Teiches der gesamte Uferbewuchs entfernt werden musste, kann seitens der Behörde nicht nachvollzogen werden. Ihre diesbezüglichen Einwände gehen daher ebenfalls ins Leere.

 

Im Übrigen darf auf die übermittelten Schreiben vom 25. August 2014 und vom
29. September 2014 samt deren Beilagen verwiesen werden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass es sich beim gegenständlichen Verfahren nicht um ein Strafverfahren iSd VStG, sondern um ein Administrativverfahren iSd AVG handelt, weshalb auch Ihr diesbezüglicher Einwand auf Seite 3 Ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 ins Leere geht.

 

Da bis dato kein Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung (Rodung der Teichuferbestockung) bzw naturschutzrechtliche Feststellung (Schotterung der Teichufer und Anbringung der Granitbruchsteine) bei der Behörde einlangte und es sich bei diesen Maßnahmen um solche handelt, die einer Feststellungs- bzw Bewilligungspflicht nach dem Oö. NSchG unterliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.“

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Begründend hielt der Bf Folgendes fest:

„Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständliche Liegenschaft vor mehr als 10 Jahren erworben. Auf dieser Liegenschaft war bereits eine Biotopanlage vorhanden, welche vom Beschwerdeführer revitalisiert und umgestaltet wurde. Im Zuge dieser Umgestaltung wurde ein Teil der bestehenden Biotopanlage abgetrennt und als Schwimmteich ausgestaltet. Für die Revitalisierung, sowie für die Umgestaltung, hat der Beschwerdeführer eine Förderung der öffentlichen Hand beantragt.

 

Für den Antrag auf Förderung hat der Beschwerdeführer sämtliche erforderlichen Unterlagen und Anträge an die zuständige Behörde übermittelt. Die beantragten Änderungen und Arbeiten wurden seitens der Behörde auch begleitet und regelmäßig kontrolliert.

 

Nach Abschluss der Arbeiten wurde die Anlage, in ihrem gegenwärtigen Zustand, durch die Mitarbeiter der zuständigen Behörde begutachtet und die antragsgemäße Herstellung der Anlage durch den Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde bestätigt. Sämtliche erforderlichen Rechnungen und Leistungen für die Revitalisierung und Umgestaltung wurden der betreffenden Behörde übermittelt und liegen bei der belangten Behörde auf.

 

Der Beschwerdeführer hat im Sommer 2014 eine entsprechende Instandsetzung des Schwimmteiches, welche regelmäßig vorgenommen werden muss, durchgeführt, da sich in einem Schwimmteich regelmäßig Schlamm, Schlacke, Algen und sonstige Verunreinigungen durch Umwelteinflüsse festsetzen. Im Zuge dieser Instandsetzungsmaßnahmen wurde der Schwimmteich ausgebaggert und die Verunreinigungen beseitigt, sowie der bisher vorhandene Schotter zum Teil gereinigt und zum Teil ersetzt.

 

Mit Schreiben vom 25.08.2014 behauptete die belangte Behörde, dass eine Umgestaltung des Schwimmteiches stattgefunden habe und eine Rodung von Baumgruppen stattgefunden habe und legte diesbezüglich zum Beweis ein Orthofoto vor.

 

Mit Schreiben vom 08.09.2014 wurde bereits mitgeteilt, dass keine Umgestaltung, sondern lediglich eine Sanierung bzw. Instandsetzung des Teiches erfolgt ist, wie dies der Sachverständige DI M W in seiner Stellungnahme vom 23.06.2014 ebenfalls ausgeführt hat.

 

Mit Schreiben vom 01.10.2014 wiederholte die belangte Behörde die Behauptung, dass keine Sanierung, sondern eine Umgestaltung der Teichanlage durchgeführt worden sei und unrechtmäßig Baumgruppen gerodet worden seien und verwies abermals auf ein Orthofoto aus dem Jahr 2013.

 

Mit Stellungnahme vom 17.10.2014 wurde nochmals auf die Argumente der belangten Behörde eingegangen und abermals ausgeführt, dass es sich um ein genehmigtes Projekt handelt und es sich lediglich um eine Sanierung bzw. Instandhaltungsmaßnahmen für die bewilligte Anlage handelt.

 

Gründe für die Rechtswidrigkeit:

Unrichtige Feststellungen:

Die belangte Behörde befasst sich im angefochtenen Bescheid sehr ausführlich mit den §§ 5 und 10 Natur- und Landschaftsschutzgesetz, ohne jedoch einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Vielmehr verweist die belangte Behörde auf angebliche Feststellungen in vorhergehenden Schreiben, wobei es sich diesbezüglich lediglich um informative Schreiben und keine Bescheide handelt, sodass kein relevanter Sachverhalt festgestellt wurde.

 

Anstelle einer Sachverhaltsermittlung begnügt sich die belangte Behörde mit schriftlichen Hinweisen auf die bisherigen informativen Schreiben, sowie auf umfangreiche Ausführungen zu den angeführten Gesetzesstellen und entsprechende Ausführungen zu Begriffsbestimmungen.

 

In unrichtiger Weise stellt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid fest, dass die getätigten Schotterungen der Teichufer und das Anbringen von Granitbruchsteinen, wesentliche Eingriffe in das Landschaftsbild darstellen, sowie Rodungen der Teichuferbestockung einen Eingriff in das Landschaftsbild, als auch in den Naturhaushalt, darstellen.

 

Wie bereits im Sachverhalt ausgeführt, hat der Beschwerdeführer das Projekt bei der belangten Behörde zur Genehmigung und Förderung zu GZ Wa10-3145-1 -2011/Vz/Brc eingereicht und wurden dazu sämtliche Unterlagen vorgelegt und Rechnungen übermittelt. In den übermittelten Rechnungen wurde bereits der verwendete Schotter, sowie die Granitbruchsteine, angeführt und waren diese bei der Abnahme des Projektes, durch den damals zuständigen Mitarbeiter, ebenfalls vorhanden. Der aktuelle Zustand wurde bereits im Bewilligungsverfahren begutachtet und in der vorliegenden Form genehmigt.

 

[....]

Nicht nachvollziehbar ist daher die Ansicht der belangten Behörde, dass das ursprünglich genehmigte und geförderte Projekt zu GZ Wa10-3145-1-2011/Vz/Brc, nunmehr ein Eingriff in das Landschaftsbild darstellen solle.

 

Die belangte Behörde hat § 10 Abs. 1 Z 2 OÖ NSchG insofern verfehlt ausgelegt, als dass die Instandhaltung der Anlage als Eingriff in das Landschaftsbild angesehen wurde, obwohl es sich beim gegenständlichen Schwimmteich um ein durch die belangte Behörde bereits genehmigtes Projekt handelt.

 

Ebenso beruft sich die belangte Behörde, hinsichtlich der angeblichen Rodung der Teichuferbestöckung, auf ein Orthofoto aus dem Jahr 2013, wobei es sich dabei lediglich um ein Satellitenfoto aus großer Höhe handelt und ausschließlich eine Aufsicht auf das Grundstück des Beschwerdeführers darstellt. Ein derartiges Orthofoto ist keinesfalls ausreichend um den tatsächlichen Bewuchs der Liegenschaft zu beurteilen bzw. beurteilen zu können, welche Bewuchsart am Grundstück des Beschwerdeführers vorliegt. Eine entsprechende Beurteilung, ob die angebliche Rodung der Teichuferbestöckung tatsächlich vorliegt bzw. ein Tatbestand des § 5 Z 14 NSchG verwirklicht ist, ist anhand des vorgelegten Orthofotos nicht möglich.

Bereits der Bezirksbeauftragte DI M W hat in seiner Stellungnahme vom 23.06.2014 ausgeführt, dass in der ursprünglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung (N10-57-2007) der Ost-Teich als Badeteich akzeptiert worden war und „damals kein ausgeprägter Gehölzbewuchs vorhanden war, vertrete ich die Ansicht, dass die gesetzten Maßnahmen am Ost-Teich als Sanierungsmaßnahmen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen fachlicherseits zu akzeptieren sind".

 

Wenn nunmehr selbst der von der belangten Behörde bestellte fach- und sachkundige Bezirksbeauftragte davon ausgeht, dass es sich bei den durchgeführten Arbeiten um zulässige Instandhaltungsmaßnahmen handelt, ist es nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde zwar die fachliche Sicht des Bezirksbeauftragten anerkennt, gleichzeitig jedoch seine Qualifikation wieder aberkennt und die Ansicht vertritt, dass dennoch ein naturschutzrechtliches Verfahren durchzuführen sei.

 

Die belangte Behörde hat § 5 Z 14 NSchG zu Unrecht dahingehend verstanden, dass jegliche Entfernung von Bewuchs einer naturschutzrechtlichen Genehmigung bedürfe. Diesbezüglich stützt sich die belangte Behörde ausschließlich auf ein Orthofoto aus dem Jahr 2013, auf welchem jedoch der tatsächliche Bewuchs am Grundstück des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, sondern lediglich zwischen Wasserflächen, Wiesenflächen und geringfügigen Erhöhungen unterschieden werden kann. Um welche Strauch- bzw. Baumarten es sich handeln soll bzw. welche Bewuchsarten überhaupt rund um den Schwimmteich vorlagen, ist aus dem vorgelegten Orthofoto jedoch weder ersichtlich noch eruierbar. Ein Verstoß gegen § 5 NSchG durch den Beschwerdeführer liegt somit nicht vor

 

[...]

Rechtliche Beurteilung:

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zum gegenständlichen Instandsetzungsprozess des bewilligten Schwimmteiches ist vollkommen unverständlich. Der vorhandene Schwimmteich wurde nicht nur durch die belangte Behörde zu
GZ
Wa10-3145-1-2011/Vz/Brc bewilligt, sondern die Arbeiten auch durch öffentliche Gelder gefördert und die ordnungsgemäße Durchführung des Projektes entsprechend begleitet, beaufsichtigt und bewilligt. Die Auszahlung des Fördergeldes erfolgte erst nach Fertigstellung und Bewilligung aufgrund einer Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde. Es liegt somit für den Schwimmteich eine rechtskräftige Bewilligung vor.

 

Sowohl der verwendete Schotter als auch die auf dem Uferbereich des Schwimmteiches vorhandenen Granitbruchsteine waren bei der ursprünglichen Anlage bereits vorhanden und wurden vom damaligen Mitarbeiter der belangten Behörde im Verfahren zu
GZ
Wa10-3145-1-2011/Vz/Brc für die Förderung bereits begutachtet und für angemessen angesehen, sodass das ursprüngliche Projekt vollumfänglich genehmigt und damit auch die Förderung bewilligt wurde. Aufgrund welcher Umstände die bereits vor Jahren genehmigten Granitbruchsteine nunmehr einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen sollen ist nicht nachvollziehbar.“

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13. Jänner 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. August 2015, an welcher der Bf in Begleitung seiner Rechtsvertretung teilgenommen hat. Der mündlichen Verhandlung, die mit einem Lokal-augenschein verbunden war, wurde der Sachverständige für Natur- und Landschaftsschutz beigezogen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf ist Eigentümer der Grundstücke Nr. x, x, x und x, je
KG St. L I, Marktgemeinde P. Bereits im Jahr 2002 (Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke durch den Bf) hat auf diesen eine Biotopanalage bestanden. Diese Biotopanlage wurde bereits 10 Jahre vor dem Erwerb durch den Bf zu Gunsten des Vorbesitzers behördlich genehmigt und auch gefördert. Zum Zeitpunkt der Übernahme dieses Biotopssystems durch den Bf war diese wegen entstehender Stauungen auf Grund eines fehlenden Ablaufsystems dringend zu revitalisieren. Auf Grund einer positiven naturschutzfachlichen Beurteilung des damals zuständigen Bezirksbeauftragten erfolgten entsprechende Revitalisierungsmaßnahmen an der Biotopanlage, für die Fördermittel der Naturschutzabteilung bereitgestellt wurden. Im Besonderen wurden Bodenveränderungen und Eingriffe in Feuchtzonen wie Baggerungen, Austausch bzw. Veränderungen des gewachsenen Bodens, Ausbaggern des Schlamms, Erdschüttungen in Ufernähe und im geringen Ausmaß auch Eingriffe ins Ufergehölz durchgeführt. Im Zuge dieser Maßnahmen wurde der vormals bereits anthropogen hergestellte Zustand der Biotopanlage neuerlich verändert. Eine naturschutzrechtliche Feststellung nach § 10 Oö. NSchG 2001 erfolgte hinsichtlich dieser Maßnahmen nicht. Nachvollziehbare Projektsunterlagen, welche die vom Bf durchgeführte Revitalisierung der Biotopanlage verdeutlichen, existieren nicht.

 

Im April 2007 wurde vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz nach einem Augenschein die Situation der Feuchtbiotopanlage beschrieben und der Behörde für den Fall, dass eine naturschutzrechtliche Feststellung für die Revitalisierung der Anlage erforderlich ist, eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen. Diese gutachterliche Stellungnahme nahm die Behörde zum Anlass unter Darstellung der Rechtsgrundlagen den Bf aufzufordern, die nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung für die umgesetzten Maßnahmen zu beantragen.

 

Nach weiterem Schriftverkehr mit der Behörde wurde schlussendlich vom Bf mit Eingabe vom 20. August 2007 die naturschutzbehördliche Bewilligung für geländegestaltenden Maßnahmen und die Feststellung gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 für das Feuchtbiotop samt den baulichen Maßnahmen beantragt. Beigelegt waren dem Antrag vier Lichtbilder, welche den bestehenden Ist-Zustand darstellen, wodurch nach Aussagen des Bf eine ausgiebige und planähnliche Darstellung geschaffen wurde. Andere Projektsunterlagen waren dem Antrag nicht beigelegt.

 

Mit Bescheid vom 15. Jänner 2008, GZ: N10-57-2007 erteilte die belangte Behörde die nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 5 Z 15 iVm mit § 14 Oö. NSchG 2001 für geländegestaltende Maßnahmen auf Grundstück Nr. x, KG St. L I, gleichzeitig wurde in einem weiteren Spruchabschnitt gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 festgestellt, dass die durchgeführte Revitalisierung der Biotopanlage auf den Grundstücken Nr. x, x, x und x, alle KG St. L I im 50 m Schutzbereich eines xzubringers gemäß den vorgelegten und als solche bezeichneten Projektsunterlagen unter Beschreibung des Vorhabens in den angeschlossenen Stellungnahmen des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 3. April, 26. Juli und 31. Oktober 2007 bei Einhaltung vorgeschriebener Auflagen und Bedingungen solche öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen zu überwiegen vermögen, nicht verletzt werden.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf rechtzeitig Beschwerde erhoben und im Beschwerdevorbringen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Biotopanlage vom Rechtsvorgänger des Bf errichtet wurde und er selbst eine Revitalisierung ohne grundsätzliche bauliche Veränderungen durchgeführt hat. Der Bf verweist im Beschwerdevorbringen darauf, dass das Ortsbild der Liegenschaft insbesondere zum Zeitpunkt der Errichtung der Biotopanlage mit dem bestehenden Ortsbild der Liegenschaft wie auch die Biotopanlage vollkommen vergleichbar ist und hinsichtlich der Biotopanlage es keine Neugestaltung gegeben hat.

 

Eine nähere Beschreibung der Ausführung des Teichufers des sogenannten Ostteiches ergibt sich aus der Projektsbeschreibung bzw. dem Beschwerdevorbringen nicht. Mangels Projektsunterlagen kann der Zustand der Biotopanlage nur anhand der Lichtbilder zum damaligen Zeitpunkt beurteilt werden bzw. lässt sich der Zustand der Biotopanlage zu diesem Zeitpunkt nur aus historischen Orthofotos ableiten.

 

Mit Bescheid vom 9. Juni 2008, GZ: N-105771/8-2008 hat die Oö. Landes-regierung als Berufungsbehörde der Beschwerde des Bf teilweise Folge gegeben und eine Änderung der Auflagen der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die geländegestaltende Maßnahme sowie der naturschutz-behördlichen Feststellung vorgenommen. Der Begründung dieses Bescheides – bezogen auf die naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 – ist zu entnehmen, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines am 4. März 2008 festgesellt wurde, dass die geförderten Teichanlagen (sowie deren Sanierung) maßgeblich zur Strukturierung der Landschaft und zur lokalen Bereicherung der Biodiversität beitragen. Diese wesentliche Funktion in einem Biotopverbund zusammen mit dem nördlich verlaufenden Bach und dem südlich und westlich gelegenen Waldflächen wird durch die Teiche und Vermessungszonen im Bereich des Grundstückes Nr. x, KG St. L I, gut erfüllt. Der Teich auf Grundstück Nr. x, KG St. L I hingegen entspricht auf Grund der (im Zuge der Vergabe der Förderungsmittel allerdings nicht untersagten) Uferbefestigung mittels Granitsteinblöcken und der Steganlage nicht einer naturnahen Teichanlage. Auch dem Berufungsbescheid ist eine konkrete Beschreibung der Ausgestaltung des Uferbereiches des sogenannten Ost-Teiches nicht zu entnehmen.

 

Die vom Bf gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 9. Juni 2008 erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. September 2011, GZ: Zahl 2009/10/0104 als unbegründet abgewiesen.

 

Im Frühjahr 2014 führte der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz im Auftrag der belangten Behörde eine Überprüfung der revitalisierten Biotopanlage im 50 m Schutzbereich eines Zubringers zum S durch. Zum Ergebnis der Überprüfung führt der Sachverständige in seinem Schreiben vom 23. Juni 2014 aus, dass der Schwimmteich auf Grundstück Nr. x, KG St. L I kürzlich saniert worden ist. Der Sachverständige erklärt, dass der Teich vor zirka 10 Jahren neu hergestellt wurde und seit damals nur geringe Pflegeeingriffe erfolgten, sodass sich naturnahe Uferböschungen mit Gehölzbewuchs entwickeln konnten. Nunmehr stellte der Sachverständige fest, dass der Teich neuerlich ausgebaggert, die Schotterung der Uferböschungen „wieder“ hergestellt und der Uferbewuchs entfernt wurde. Für den Sachverständigen war anstelle naturnaher, gut eingewachsener Uferzonen mit stellenweisem Gehölzbewuchs nun eine durchgehende Schotterung der Teichufer erkennbar. Einzelne größere Granitsteine waren bereits vorher vorhanden. Zudem führte der Sachverständige aus, dass die Rodung von Gehölzen (Teichuferbestockung) zum Teil auch außerhalb des 50 m Schutzbereiches des Zubringers zum S erfolgt ist. In naturschutzfachlicher Hinsicht beurteilte der Sachverständige die Maßnahmen sowohl als Eingriff in das Landschaftsbild als auch den Naturhaushalt, bezeichnete diese Maßnahme aber gleichzeitig als Instandhaltungsmaßnahmen.

 

Aufgrund eines Telefonates mit dem Bf führte der Sachverständige zudem aus, dass der Teich aufgrund der unbefriedigenden Wasserqualität frisch ausgebaggert wurde und die Uferböschungsschotterung mittels frischem Schotter erneuert bzw. wieder hergestellt wurde. Zudem wurde der Gehölzbewuchs entfernt und beabsichtigt der Bf aus optischen Gründen auch künftig eine regelmäßige Pflege durchzuführen.

 

Der Sachverständige konnte anhand eines Orthofotos vom 13.6.2013 die durch die Sanierungsmaßnahen des Bf eingetretene optische Veränderung des Teiches inklusive der Rodung der Gehölze nachvollziehen. Die Auffälligkeit der hellen Schotterung gegenüber der vor der Sanierung eingewachsene Ufer ist nach Beschreibung des Sachverständigen ebenso evident wie die Rodung der Gehölze. Die Teichuferschotterung und die größeren Granitsteine stellen einen unnatürlichen Fremdkörper dar. Ohne Gehölzbewuchs und ohne Verwilderung wird die störende Wirkung nicht kaschiert. Da in der ursprünglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung der Ost-Teich als Badeteich akzeptiert worden war und damals kein ausgeprägter Gehölzbewuchs vorhanden war, vertritt der Sachverständige die Ansicht, dass die gesetzten Maßnahmen am Ost-Teich als Sanierungsmaßnahmen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen fachlicherseits zu akzeptieren sind.

 

Aufgrund dieser Feststellungen des Sachverständigen teilte die belangte Behörde dem Bf mit Schreiben vom 29. September 2014 mit, dass die Sanierungsmaßnahmen am Ost-Teich zur Schotterung der Teichufer und Anbringung der Granitbruchsteine einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen, welcher auf Grund der Tatsache, dass der Teich im 50 m Schutzbereich eines Zubringer zum S gelegen ist, feststellungspflichtig gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 ist und daher ein entsprechender Antrag einzubringen ist. Auch zur Rodung von Busch und Gehölzgruppen führte die belangte Behörde in diesem Schreiben aus, dass dies gemäß § 5 Z 14 Oö. NSchG einer Bewilligung der Behörde bedarf, sofern dies im Grünland erfolgt. Die belangte Behörde bezieht sich auf das Orthofoto vom 13. Juni 2013 aus dem ein deutlicher Gehölzbewuchs am Teichufer erkennbar ist und dieser Zustand, mit dem Zustand nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen durch den Bf nicht vergleichbar ist. Unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Errichtung der Biotopanlage ein Gehölzbewuchs vorhanden war, stellt die belangte Behörde fest, dass jedenfalls eine Entfernung der Teichuferbestockung im Jahr 2014 durch den Bf stattgefunden hat. Der Bf wurde darauf hingewiesen, dass für diese Rodung der Teichuferbestockung jedenfalls eine nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung zu beantragen wäre.

 

In Wahrung des Parteiengehörs teilt der Bf der belangten Behörde mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 mit, dass hinsichtlich des aktuellen Zustandes der Biotopanlage die Rechtsansicht der belangten Behörde absolut nicht nachvollziehbar ist und sich mit der naturschutzfachlichen Beurteilung des Bezirksbeauftragten nicht deckt. Die übermittelten Orthofotos vor der Sanierung des Schwimmteichs stellen nach Ansicht des Bf den tatsächlichen Bewuchs nicht ausreichend dar, da bei einem derartigen Foto von oben nicht beurteilt werden kann, welche Arten von Bewuchs angeblich vorhanden waren und nach Sanierung nicht mehr vorhanden seien. Nach Ausführungen des Bf war im gegenständlichen Fall auf Grund der üblichen Faulschlammbildung eine komplette Sanierung des Schwimmteiches vorzunehmen. Diese Sanierung sei durch Ausbaggern des Schwimmteiches, samt einer entsprechenden Reinigung erfolgt. Für diese Instandhaltung war es auch erforderlich die Unkrautverwachsungen im Böschungsbereich zu entfernen, um die erforderlichen Baggerarbeiten für die Instandsetzungsmaßnahmen zu ermöglichen. Die von der belangten Behörde behauptete Rodung liegt nicht vor. Insgesamt sind die Ausführungen der belangten Behörde, wonach die Instandsetzungsmaßnahmen einen Verstoß gegen das Oö. NSchG darstellen nicht nachvollziehbar.

 

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 1. Dezember 2014, GZ: N10-57-2007. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 3. August 2015 wurde auch ein Lokalaugenschein abgehalten. Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige hielt zum Thema Gehölzgruppe fest, dass es aufgrund der Entfernung der Uferböschungsvegetation und der nachträglich erfolgten Neueinschotterung zu einer Veränderung im lokalen Landschaftsbild gekommen ist, da nunmehr die optische Sichtschutzwirkung, welche vom ehema­ligen Bewuchs ausgegangen ist, fehlt. Der neu eingebrachte Schotter ist im Landschaftsbild im Böschungsbereich optisch gut wahrnehmbar und wäre aufgrund der geologischen und etaphischen Verhältnisse dieses Landschaftsraumes hier in dieser Form natürlich nicht anzutreffen. Dementsprechend ist das derzeitige Erscheinungsbild der Uferböschungen als Fremdkörper wahrnehmbar. Die um den Teich herum im oberen Böschungsbereich eingelassenen Steinschwellen sind weitestgehend versenkt verlegt und weisen eine bereits angewitterte Oberfläche auf. Aufgrund dieser Anordnung werden sie künftig von der randlichen Vegetation überwuchert werden, sofern keine kontinuierlichen „Säuberungsmaßnahmen“ erfolgen. Dementsprechend ist eine optische Wirkung im Landschaftsbild nur in sehr geringem Ausmaß gegeben. Aus ökologischer Sicht stellt diese Einfassung keine Barriere für diesen Landschaftsraum nutzende Tierarten dar und ist somit diesbezüglich von keiner wesentlichen Beeinträch­tigung des Naturhaushaltes zu sprechen. Die Uferverbauung im Südteil des Teiches (nahe dem Steg) ist als künstliche Gewässereinfassung zu werten und vermittelt in diesem Bereich ein naturfernes Erscheinungsbild des Teichufers. Entscheidend für eine weiterführende naturschutzfachliche Beurteilung sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, welche zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht mit Sicherheit feststehen und eruiert werden müssen.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde weiters festgehalten, dass die genehmigten Projektsunterlagen hinsichtlich des Ost-Teiches dem Verfahrensakt nicht angeschlossen sind, sodass weitere Ermittlungen hinsichtlich des genehmigten Zustandes durchgeführt werden. Auch vom Bf konnten keine Projektsunterlagen vorgelegt werden. Die weiteren Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes waren allerdings nicht erfolgreich und konnte aufgrund einer Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde bzw. auch auf Grund der Einsicht in den Förderakt keine Unterlagen aufgefunden werden, die dem Feststellungsbescheid vom 15. Jänner 2008 zu Grunde liegen.

 

In Wahrung des Parteiengehörs wurde dieser Umstand dem Bf mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 in folgender Form mitgeteilt:

Aufgrund Ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vom 3.8.2015, wonach Sie die Revitalisierungsmaßnahmen beim gegenständlichen Badeteich im Vertrauen auf die damalige Bewilligung umgesetzt haben, wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich versucht die der naturschutz-behördlichen Feststellung (Revitalisierung der Biotopanlage) vom 15.1.2008 GZ: N10-57-2007 zugrundeliegenden Projektsunterlagen, aber auch die dem Förderungsansuchen zugrundeliegenden Projektsunterlagen auszuheben.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im sowohl im Verfahrensakt der belangten Behörde als auch im Förderungsakt keine Unterlagen auffindbar waren, die belegen könnten, dass die nunmehr durchgeführte Teichufersicherung mittels Schotterung der Bewilligung entspricht. Lediglich dem Berufungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 9.6.2008,
GZ: N-105771/8-2008 ist in der Begründung zu entnehmen, dass im Zuge der Vergabe der Förderungsmittel die Uferbefestigung mittels Granitsteinblöcken nicht untersagt worden ist.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kommt daher zu keinem anderen Ergebnis als von belangten Behörde bereits im Schreiben vom 29.9.2014 mitgeteilt.

 

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass aufgrund der im Akt einliegenden Luftbildaufnahmen beginnend ab dem Jahr 2006 eine Teichuferschotterung wie nunmehr vorliegend nicht erkennbar ist.

 

Weder aus vorliegenden Projektunterlagen noch  den Luftbildern ergibt sich somit ein Beweis dafür, dass die vorliegende Art und Weise der Teichuferschotterung der naturschutzbehördlichen Feststellung zugrunde gelegen ist.

 

Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz führt im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Teichuferschotterung aus, dass die Neueinschotterung in Verbindung mit der Entfernung der Uferböschungsvegetation eine Veränderung im lokalen Landschaftsbild herbeiführt, da die optische Sichtschutzwirkung, welche vom ehemaligen Bewuchs ausgegangen ist, fehlt. Der neu eingebrachte Schotter ist daher im Landschaftsbild im Böschungsbereich optisch gut wahrnehmbar und ist aufgrund der geologischen und edaphischen Verhältnisse dieses Landschaftsraumes in dieser Form natürlich nicht anzutreffen. Dementsprechend ist nach den Feststellungen des Amtssachverständigen das derzeitige Erscheinungsbild der Uferböschungen als Fremdkörper wahrnehmbar.

 

Die vorliegende Beweislage lässt daher nur den Schluss zu, dass die bestehende Teichuferbeschotterung und die Entfernung von Busch- und Gehölzgruppen grundsätzlich einen Eingriff in das Landschaftsbild im 50 m Schutzbereich eines geschützten Gewässers darstellen, die nicht Gegenstand des durchgeführten naturschutzbehördlichen Feststellungsverfahrens im Jahr 2008 gewesen sind. In diesem Zusammenhang darf wiederum auf das ausführliche Schreiben der belangten Behörde vom 29.9.2014,
GZ: N10-57-2007 verwiesen werden und an dieser Stelle bestätigt werden, dass aus rechtlicher Sicht jeder Eingriff im geschützten Bereich feststellungspflichtig ist.

 

Da sich insgesamt somit keine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen (kein genehmigtes Projekt hinsichtlich der Teichuferbeschotterung und der Entfernung von Gehölzgruppen) ergeben hat, ist vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht beabsichtigt den Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz nochmals mit einer Begutachtung zu betrauen.

 

In Wahrung des Parteiengehörs geben wir ihnen Gelegenheit zu den Ausführungen in diesem Schreiben innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.“

 

Eine Reaktion des Bf auf dieses Schreiben erfolgte nicht.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Inhalten der zitierten Bescheide und Schreiben des Bf bzw. der belangten Behörde. Insofern war der Sachverhalt aufgrund dieser schriftlichen Dokumente festzustellen. Zur wesentlichen Frage der genehmigten Ausgestaltung des Ost-Teiches konnten – wie dargestellt – keine Projektsunterlagen aufgefunden oder vom Bf vorgelegt werden bzw. kann der genehmigte Zustand auch aus dem Bescheid vom 15.1.2008 nicht abgeleitet werden, zumal eine Projektsbeschreibung in diesem Bescheid nicht enthalten ist. Eine Dokumentation über den Zustand der Teichanlage zu verschiedenen Zeitpunkten ist den jeweils genannten Lichtbildern und Orthofotos zu entnehmen. Wie vom Sachverständigen beschrieben, kann dem Orthofoto vom 13. Juni 2013 ein Zustand des Teiches entnommen werden, der eine Ufervegetation ausweist, die jedenfalls im krassen Gegensatz zu der vom Bf im Zuge der Sanierung des Teiches im Jahr 2014 durchgeführten Ufergestaltung darstellt. In diesem Orthofoto sind jedenfalls Vegetationen zu erblicken, die über einen Unkrautbewuchs – wie vom Bf dargestellt – bei weiten hinausgehen. Dies verdeutlicht alleine ein Blick auf das Orthofoto, ohne das es diesbezüglich sachverständiger Feststellungen bedarf. Zudem wurde vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz im Zuge seiner Kontrolle im Jahr 2014 anhand des Orthofotos aus dem Jahr 2013 festgestellt, dass die naturnahen Uferböschungen mit Gehölzbewuchs, wie sie sich im Laufe der Zeit entwickelt haben, durch die Sanierungsmaßnahmen am Teich jedenfalls entfernt worden sind. Ebenso kann am Orthofoto aus dem Jahr 2013 nicht erkannt werden, dass Teichufer mittels Schotterung befestigt gewesen sind. Einzig und allein die Granitsteine, die bereits in der Begründung der Entscheidung der Oö. Landesregierung vom 9. Juni 2008 eine Erwähnung finden, sind auch auf dem Orthofoto erkennbar und sind diese offensichtlich bereits vor den im Jahr 2014 durchgeführten Sanierungsmaßnahmen vor Ort gewesen.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Rechtslage:

Die im Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001,
LGBl. Nr. 129/2001 idF. LGBl. Nr. 92/2014, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]

 

2.           Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorüber­gehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]

 

8.           Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]

 

10.         Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Bodenwasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]

 

 

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

 

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:

....

2.    für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;

....

 

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

1.    in das Landschaftsbild und

2.    im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffent­liche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.

 

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, dass für bestimmte Eingriffe in das Landschaftsbild, in den Naturhaushalt oder für bestimmte örtliche Bereiche das Verbot gemäß Abs. 2 nicht gilt, weil solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden.

 

(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 und 8 gilt sinngemäß.

 

 

 

 

§ 58

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

 

(1) Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landes­gesetz erforderliche Bewilligung verwirklicht oder wesentlich geändert wurde, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär die verfügungsberechtigte Person, von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder

1.    innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder

2.    innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheid­mäßigen Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. In jedem Fall kann auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügt werden. (Anm: LGBl. Nr. 92/2014)

 

(2) Eine wesentliche Änderung im Sinn des Abs. 1 erster Satz ist jede Abweichung vom bewilligten Vorhaben, die ihrerseits bewilligungspflichtig gewesen wäre.

 

(3) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 wird vollstreckbar, wenn innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z 1 gestellt wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z 1 um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z 2 gesetzte Frist zur Herstellung eines bestimmten Zustandes mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.

 

(4) Der Auftrag zur unverzüglichen Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung wird sofort vollstreckbar.

 

(5) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige oder entgegen einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid verwirklicht oder wesentlich geändert, sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Abs. 1 Z 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 3 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.

 

[....]

 

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß den §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“

 

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF. LGBl. Nr. 4/1987:

 

„§ 1

 

(1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden
50 m breiten Geländestreifen.

 

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

 

(3) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Abs. 1 und 2 sind jene Bereiche, die in einem Gebiet liegen, für das durch eine Verordnung gemäß § 7 (Landschafts­schutz­gebiet) oder § 8 (geschützter Landschaftsteil) des Gesetzes ein besonderer Schutz vorgesehen wird.“

 

Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung lautet:

„...

5. Einzugsgebiet der T:

...

5.19. Alle in die T mündenden Bäche, soweit sie vorstehend nicht genannt sind

...“

 

2. Nach den Gesetzesmaterialien soll Zweck des durch die Oö. NSchG-Novelle 2014 neu formulierten § 58 Abs. 1 leg. cit. die Klarstellung sein, dass bewilligungs- und anzeigelos verwirklichte Vorhaben nicht jedenfalls und unter allen Umständen „beseitigt“ werden müssen, sondern allenfalls auch eine nach­trägliche Bewilligung bzw. Nichtuntersagung erlangt werden kann.

 

Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 iVm Abs. 8 und § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 setzt das Vorliegen eines Eingriffes in das Land­schafts­bild oder im Grünland in den Naturhaushalt, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg. cit. gesetzt wurde, voraus. Zu einer Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten (insbesondere wirtschaftlichen) Interessen des Verpflichteten ist die Behörde dabei nach § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht gehalten (vgl. VwGH 28.05.2013, 2010/10/0192 mwN). Auch auf ein Verschulden kommt es bei der Anwendung des § 58 Oö. NSchG 2001 nicht an (VwGH 24.10.2011, 2007/10/0208).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Land­schafts­bild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entschei­dend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt (vgl. etwa VwGH 24.02.2011, 2009/10/0125 mwN; VwGH 24.11.2003, 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern (vgl. etwa VwGH 29.01.2009, 2005/10/0004 mwN.).

 

3. Der Bf wendet dem Grunde nach ein, dass bei der Sanierung des Ost-Teichs (Schwimmteich) im Sommer 2014 Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Schotterungen der Teichufer und das Anbringen von Granitbruchsteinen keine Eingriffe in das Landschaftsbild darstellen, da es sich beim gegenständlichen Schwimmteich um ein durch die belangte Behörde bereits genehmigtes Projekt handelt. Hinsichtlich der Rodung der Teichuferbestockung führt das Beschwerdevorbringen aus, dass mit dem Orthofoto aus dem Jahr 2013, bei dem es sich lediglich um ein Satellitenfoto aus großer Höhe handelt, keinesfalls ausreichend Beweis darüber geführt werden kann, welche Bewuchsart am Grundstück vorgelegen hat. Eine Beurteilung, ob die angebliche Rodung der Teichuferbestockung tatsächlich vorliegt bzw. ein Tatbestand des § 5 Z 14 Oö. NSchG 2001 verwirklicht ist, ist anhand des vorgelegten Orthofotos nicht möglich.

 

4. Feststeht, dass über Ansuchen des Bf von der belangten Behörde mit Bescheid vom 15. Jänner 2008, GZ: N10-57-2007 idF des Berufungsbescheides der Oö. Landesregierung vom 9. Juni 2008, GZ: N-105771/18-2008 festgestellt wurde, dass durch die vom Bf durchgeführte Rekultivierung der Biotopanlage auf Gst. Nr. x, x, x und x alle KG St. L I, im 50 m Schutzbereich eines xzubringers, solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen nicht verletzt werden. Insofern entspricht es den Tatsachen, dass die gesamte Biotopanlage, diese beinhaltet auch den nunmehr gegenständlichen Schwimmteich (Ost-Teich) naturschutzbehördlich bereits beurteilt wurde.

 

Wesentlich ist aber, dass im Rahmen des nunmehr abgeführten Ermittlungs-verfahrens weder anhand der Beschreibung in der naturschutzbehördlichen Feststellung, noch anhand eines genehmigten Projektes (dies liegt in dieser Form nicht vor) eine Feststellung hinsichtlich der Ausgestaltung des Uferbereiches getroffen werden konnte. Lediglich aus der Begründung des Berufungsbescheides der Oö. Landesregierung ergibt sich, dass der Teich aufgrund der (im Zuge der Vergabe der Förderungsmittel allerdings nicht untersagten) Uferbefestigung mittels Granitsteinblöcken und der Steganlage einer naturnahen Teichanlage nicht entspricht. Eine konkrete Ausgestaltung des Ufers, kann somit nur anhand von Orthofotos bzw. Aufnahmen der Teichanlage aus verschiedenen Jahren, die dem Bf auch während des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde jeweils vorgelegt wurden, beurteilt werden. Entgegen dem Beschwerdevorbringen verdeutlicht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich das am 13. Juni 2013 aufgenommene Orthofoto sehr wohl den Zustand der Teichanlage, der vor den Sanierungsmaßnahmen im Sommer 2014 bestanden hat. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Teichuferbestockung bzw. Ausgestaltung des Teichufers aus dem Orthofoto nicht erkennbar ist, wird daher nicht geteilt. Zudem ist festzuhalten, dass der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz anhand des vorliegenden Orthofoto beurteilte, dass anstelle naturnah, gut eingewachsener Uferzonen mit stellenweisen Gehölzbewuchs nach den Sanierungsmaßnahmen eine durchgehende Schotterung der Teichufer erkennbar war. Zudem hielt der Bezirksbeauftragte fest, dass größere Granitsteine bereits vorher vorhanden waren. In fachlicher Hinsicht wertete der Sachverständige die gesetzten Maßnahmen sowohl als Eingriff in das Landschaftsbild als auch in den Naturhaushalt, gleichzeitig bestätigte er aber auch den Charakter der Instandhaltungsmaßnahme. Dessen ungeachtet hielt der Sachverständige aufgrund des Orthofotos aus dem Jahr 2013 fest, dass sich die optische Veränderung inklusive der Rodung der Gehölze nachvollziehen lässt, da die Auffälligkeit der hellen Schotterung gegenüber der vor der Sanierung eingewachsene Ufer ebenso evident ist wie die Rodung der Gehölze. Die Teichuferschotterung und die größeren Granitsteine stellen einen unnatürlichen Fremdkörper dar, ohne Gehölzbewuchs und ohne Verwilderung wird nach fachlicher Einschätzung des Sachverständigen die störende Wirkung nicht kaschiert. Fachlicherseits kann der Sachverständige unter Bezugnahme auf die ursprüngliche naturschutzrechtliche Bewilligung, wonach der Ost-Teich als Badeteich akzeptiert worden war, damals kein ausgeprägter Gehölzbewuchs vorhanden war, die im Jahr 2014 durch den Bf gesetzten Maßnahmen am Ost‑Teich als Sanierungsmaßnahmen bzw. Instandhaltungsmaßnahmen fachlicherseits akzeptieren.

 

Auch wenn - in Berücksichtigung der Ansicht des Sachverständigen - die gesetzten Maßnahmen als Sanierungsmaßnahmen gesehen werden können, entspricht in rechtlicher Hinsicht die im Jahr 2014 vorgenommene Schotterung der Teichufer nach dem vorliegenden Ermittlungsstand nicht dem ursprünglichen Genehmigungszustand. Dies trifft für die zur Teichuferbefestigung verwendeten Granitsteine nicht zu, da diese in der Begründung des ursprünglichen Genehmigungsbescheides Erwähnung finden.

 

Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hielt in der mündlichen Verhandlung am 3. August 2015 fest, dass aufgrund der Entfernung der Uferböschungsvegetation und der nachträglichen erfolgten Neuschotterung es zu einer Veränderung im lokalen Landschaftsbild gekommen ist, da nunmehr die optische Sichtschutzwirkung, welche vom ehemaligen Bewuchs ausgegangen ist fehlt. Der neu eingebrachte Schotter ist im Landschaftsbild im Böschungsbereich optisch gut wahrnehmbar und wäre aufgrund der geologischen und etaphfischen Verhältnisse dieses Landschaftsraumes hier in dieser Form natürlich nicht anzutreffen. Demensprechend ist nach fachlicher Ansicht des Sachverständigen, das derzeitige Erscheinungsbild der Uferböschungen als Fremdkörper wahrnehmbar.

 

Insgesamt stellt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die im Jahr 2014 durchgeführte Teichuferschotterung als eine wesentliche Änderung des bestehenden Ost-Teiches im Sinne des § 58 Abs. 2 Oö. NSchG dar, da diese eine Abweichung vom bewilligten Vorhaben mit sich bringt, welche aufgrund des nachweislich vorliegenden Eingriffscharakters ihrerseits bewilligungspflichtig gewesen wäre. Dies bedeutet, dass die Teichuferschotterung als neuer nachträglicher Eingriff jedenfalls einem Feststellungsverfahren gemäß § 10
Oö. NSchG zu unterziehen ist, welches nur über Antrag des Bf eingeleitet werden kann.

 

Hinsichtlich der Situierung des Ost-Teiches im 50 m Schutzbereich eines Zubringers zum S und damit einem vom § 10 Oö. NSchG mitumfassten
Schutzbereich, bestehen insofern keine Bedenken, als bereits im Jahre 2008 ein Feststellungsverfahren über Antrag des Bf durchgeführt wurde und dies bezüglich seitens des Bf keine Einsprüche erfolgten. An dieser Situierung des Ost-Teiches hat sich allerdings bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert, sodass dieser nach wie vor - entgegen dem nunmehrigen Beschwerdevorbringen - im 50 m Schutzbereich des Zubringers zum S gelegen ist und gegenwärtig die Situation gleich zu beurteilen ist.

 

Die belangte Behörde hat daher im Spruchpunkt 1. zu Recht in Anwendung des § 58 Abs. 1 Oö. NSchG dem Bf die Möglichkeit eingeräumt, die derzeitige Ausgestaltung der Teichuferschotterung einer naturschutzrechtlichen Beurteilung in einem Feststellungsverfahren gemäß § 10 Oö. NSchG unterziehen zu lassen. Wie die belangte Behörde bereits in ihrer Begründung angedeutet hat, hat der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz seine fachliche Beurteilung zu den umgesetzten Maßnahmen bereits darlegt. Nur über Antrag des Bf kann die belangte Behörde diese fachlichen Ausführungen des Sachverständigen einer rechtlichen Würdigung unterziehen und nach gesetzlich geforderter Interessensabwägung eine Entscheidung über die Teichuferschotterung treffen. Es wird daher am Bf liegen dieses Verfahren – wie im Spruch der angefochtenen Entscheidung aufgetragen – einzuleiten.

 

5. Hinsichtlich der Ufervegetation ist auszuführen, dass - selbst wenn zum Genehmigungszeitpunkt 2008 ein ausgeprägter Gehölzbewuchs nicht vorhanden war - diese Situation fünf Jahre nach der erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung aufgrund des durch Orthofoto aus dem Jahr 2013 ausgewiesenen Ist-Zustand gänzlich anders zu beurteilen ist. Als Busch- und Gehölzgruppen im Sinne des § 5 Z 14 Oö. NSchG 2001 sind nach der Intention des Natur-schutzgesetzgebers mehrere Bäume oder Büsche, für die auf einer bestimmten Fläche eine räumliche Zusammengehörigkeit erkennbar ist, zu bezeichnen. Jedenfalls wurden im Rahmen der Sanierungsmaßnahmen 2014 - wie vom Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz festgestellt - naturnahe, gut eingewachsene Uferzonen mit stellenweisen Gehölzbewuchs entfernt. Die auf dem Orthofoto dargestellten Gehölzgruppen können in diesem Sinne - entgegen dem Vorbringen des Bf - nicht lediglich als Unkraut erkannt werden. Dieses Vorbringen des Bf entspricht daher nicht den Tatsachen. Gemäß § 5 Z 14
Oö. NSchG 2001 ist die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen unabhängig von deren Größe jedenfalls von einer Bewilligungspflicht umfasst. In rechtlicher Hinsicht hat der Bf beim naturschutzbehördlich bewilligten Schwimmteich durch die Sanierung 2014 eine Maßnahme gesetzt, die vor ihrer Ausführung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung im Sinne der genannten Gesetzesstelle bedurft hätte. Der Bf hat somit ein bewilligungspflichtiges Vorhaben – auch wenn dies im Bereich eines bereits bewilligten Teiches umgesetzt wurde – ausgeführt, ohne um die naturschutzbehördliche Bewilligung einzukommen. Dies stellt einen Anwendungsfall des § 58 Abs. 1 Oö. NSchG dar, weshalb auch im Zusammen-hang mit der Rodung der Busch- und Gehölzgruppen die belangte Behörde zu Recht dem Bf aufgetragen hat mittels Antrag um die nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung einzukommen, widrigenfalls der gesetz-mäßige Zustand durch neuerliche Bepflanzung wieder herzustellen ist. Auch in diesen Fall kann nur über Antrag des Bf ein entsprechendes natur-schutzbehördliches Verfahren eingeleitet werden, in welchen die Interessen des Bf an der Sanierung des Teiches bzw. künftigen Instandhaltung des Teiches in der sanierten Form dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz gegenüber gestellt und abgewogen werden. Wiederum liegt es daher am Bf, dieses Verfahren durch Antrag einzuleiten und damit der ansonsten eingeforderten Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes entgegenzuwirken.

 

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Bf im Jahr 2014 beim Ost-Teich umgesetzten Sanierungsmaßnahmen in Form der Einschotterung des Teichufers und der Entfernung der Ufervegetation einen feststellungpflichtigen Eingriff bzw. ein bewilligungspflichtiges Vorhaben darstellen, weshalb die belangte Behörde den Bf zu Recht aufgefordert hat, die erforderlichen Anträge für diese Maßnahmen zu stellen. Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Beschwerde nicht zu folgen war, da der Bf durch den Bescheid der belangten Behörde nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Der angefochtene Bescheid war daher unter Klarstellung das Spruches und des Beginnes des Fristenlaufes zu bestätigen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger