LVwG-150800/2/EW/FE

Linz, 19.01.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde von H-K W, F x, x V, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Vorchdorf vom 14.7.2015, Zl. 850-18/600-2015/SH, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß §§ 31 Abs 1 iVm 36 Abs 1 iVm 27 iVm 9 Abs 1 Z 3 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Vorchdorf vom 12.6.2012 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) gemäß §§ 1 und 5
Oö. Wasserversorgungsgesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Wasserleitungsverordnung der Marktgemeinde Vorchdorf vom 23.6.1998 verpflichtet, sein Grundstück Nr. x, KG M, mit dem darauf befindlichen Gebäude an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass die Marktgemeinde Vorchdorf eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage betreibe und das betreffende Objekt im Versorgungsbereich dieser Wasserversorgungsanlage liege, wodurch sich eine Anschlussverpflichtung gemäß §§ 1 und 5
Oö. Wasserversorgungsgesetz ergäbe.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf fristgerecht Berufung. Nach einiger Verzögerung wurde dem Gemeinderat der Marktgemeinde Vorchdorf (in der Folge: belangte Behörde) die Berufung in der Sitzung des Gemeinderates vom 7.7.2015 vorgelegt und mit Bescheid vom 14.7.2015 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Errichtung der Versorgungsleitung zum gegenständlichen Grundstück des Bf mit Bescheid vom 7.11.2008 wasserrechtlich bewilligt wurde, was bereits zuvor allen im Versorgungsbereich befindlichen Liegenschaftsbesitzern, so auch dem Bf, zur Kenntnis gebracht wurde. Gemäß § 1 Oö. Wasserversorgungsgesetz bestehe für alle Liegenschaften im Versorgungsbereich ein Anschlusszwang.

 

3. Mit Schriftsatz vom 14.8.2015 erhob der Bf fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, in welcher er zusammengefasst vorbringt, dass der bekämpfte Bescheid § 3 Abs. 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz widersprechen würde. Nach dieser Bestimmung habe die Gemeinde für ein Objekt mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren, wenn die in § 3 Abs. 2 genannten Gründe vorlägen. Die Trink- bzw. Nutzwasserversorgung durch den eigenen Brunnen des Bf in bedarfsdeckender Menge sei gegeben und es seien keine gesundheitlichen Interessen gefährdet, was durch entsprechenden Befund belegt werden könne. Außerdem seien die Kosten für den Anschluss unverhältnismäßig hoch und habe der Bf im Jahr 2009 die gesamte Anlage unter hohem Kostenaufkommen erneuert. Weiters ergehe das Ansuchen um Zuerkennung der Aufschiebung.

 

4. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf) Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

III.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs durch seine gemäß § 2 VwGVG zuständige Einzelrichterin erwogen:

 

1. Gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ergibt sich aus Art 131 Abs 1 B-VG und dem Nichtvorliegen von abweichenden Regelungen in den Abs 2 und 3 leg cit.

 

Gem § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gem § 12 VwGVG sind die Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem Bf am 21. Juli 2015 zugestellt. Somit ist die dagegen am 14. August 2015 erhobene Beschwerde rechtzeitig.

 

2. Gem § 9 Abs 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und gem Z 4 par cit das Begehren zu enthalten. Der Bf führt in seiner Beschwerde ausschließlich Gründe an, warum hinsichtlich des gegenständlichen Objektes eine Ausnahme vom Anschlusszwang vorliegt. Ein (begründetes) Begehren hinsichtlich der Anschlusspflicht selbst, welche Gegenstand des bekämpften Bescheides ist, kann der Beschwerde auch bei extensiver Interpretation der Ausführungen des Bf jedoch nicht entnommen werden.

 

3. Den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet allerdings der Bescheid über die Anschlussverpflichtung der belangten Behörde und nicht über die Ausnahme vom Anschlusszwang. Gem §§ 27 iVm 9 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Der Umfang der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts wird daher einerseits durch den Gegenstand des verwaltungsbehördlichen (Berufungs‑)Verfahrens und andererseits durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, begrenzt. Eine über diesen Prüfungsumfang hinausgehende Kognitionsbefugnis kommt dem Verwaltungsgericht nicht zu.

 

4. Im vorliegenden Fall verfehlt die Beschwerde – wie bereits dargestellt – gänzlich den Verfahrensgegenstand. Nach der – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auch auf die neue Rechtslage übertragbaren – Rsp des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beschwerde auch nicht gem §§ 17 VwGVG iVm 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen, da es der Beschwerde nicht an einem begründeten Begehren mangelt. „Einer Verbesserung zugänglich ist nur das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages. Hingegen dient § 13 Abs. 3 AVG nicht dazu, verfehlte Berufungsanträge zu korrigieren“ (vgl VwGH 21.10.1999, 99/07/0131 sowie 10.08.2000, 99/07/0219).

 

5. Gem §§ 28 Abs 1 iVm 31 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist – mit Beschluss zu entscheiden. Im vorliegenden Fall bewegt sich der in der Beschwerde gestellte Antrag nicht innerhalb der Sache des verwaltungsbehördlichen (Berufungs-)Verfahrens, sondern liegt zur Gänze außerhalb des bekämpften Bescheides. In solchen Fällen ist entsprechend der – nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich auf die neue Rechtslage übertragbaren – Rsp des Verwaltungsgerichtshofes die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (siehe die bei Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66 Rz 42 [Stand 1.1.2014, rdb.at] zitierte Rsp).

 

6. Da die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird, erübrigt sich ein Abspruch über das Ansuchen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

 

Die Beschwerde ist daher unzulässig und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da zur Frage der Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 63 Abs 3 iVm 13 Abs 3 AVG (kein Verbesserungsauftrag bei verfehltem Berufungsantrag) sowie zu § 66 Abs 4  AVG (Zurückweisung der Berufung bei Verfehlen des Verfahrensgegenstandes) auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer