LVwG-410893/14/Wg

Linz, 02.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des M A F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F M, x, W, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 7. Juli 2015, GZ VStV/914300599600/2014, wegen Übertretungen des Glücksspiel­gesetzes (GSpG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (mitbe­teiligte Partei: Finanzamt Linz),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird stattgegeben. Das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer (Bf) ist Vorstand der C T AG mit Sitz in W. Finanzpolizisten der mitbeteiligten Partei (mP) führten am 16. Mai 2014 im Lokal des T D im Standort X, L, eine Kontrolle nach dem GSpG durch. Bei dieser Kontrolle fanden sie 12 Geräte (FA Nr. 1 bis 12) vor, auf denen sog. „Walzenspiele“ veranstaltet wurden. E M, die im Lokal anwesende Angestellte des T D, wurde niederschriftlich einvernommen, antwortete aber auf die Fragen der Finanzpolizisten: „Ich berufe mich auf die Dienstanweisung und verweigere die Aussage.“, was in der Niederschrift vom 16. Mai 2014 auch protokolliert wurde.

 

Neben dieser Niederschrift fertigten die Finanzpolizisten ein Gedächtnisprotokoll an, in dem festgehalten wurde, dass M E gesagt habe, die C T AG sei Veranstalterin der Walzenspiele. Darum erstattete die mP mit Eingabe vom
30. Mai 2014 gegen den Bf als Verantwortlichen der C T AG bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) Anzeige. Der Anzeige war die Niederschrift vom 16. Mai 2014, nicht aber auch das Gedächtnisprotokoll angeschlossen. Die belangte Behörde leitete daraufhin gegen den Bf ein Verwaltungsstrafverfahren ein und erließ letztlich das Straferkenntnis vom 7. Juli 2015, GZ VStV/914300599600/2014. In diesem Straferkenntnis wird dem Bf angelastet, er habe als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der C T AG zu verantworten, dass diese auf den 12 Geräten Glücksspiele entgegen dem GSpG veranstaltet habe.

 

Der Bf erhob dagegen Beschwerde, über die das LVwG am 16. Dezember 2015 eine öffentliche Verhandlung durchführte. In der Verhandlung des LVwG verweigerte M E die Zeugenaussage, weil gegen sie wegen der Aussageverweigerung vom 16. Mai 2014 ein Verwaltungsstrafverfahren nach GSpG anhängig ist (Tatvorwurf nach § 52 Abs 1 Z 5 iVm § 50 Abs 4 GSpG). Belangte Behörde und mP stellten keine Beweisanträge.

 

Es steht im Ergebnis nicht fest, dass die C T AG Veranstalterin der Walzenspiele oder in einer anderen Weise in den Betrieb der Geräte mit der FA Nr 1 bis 12 eingebunden war.

 

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt (I) beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Verfahrensablaufes, wie er in der mV des LVwG eingehend erörtert wurde. M E verweigerte in der mV des LVwG die Zeugenaussage. Im Ergebnis steht bei freier Beweiswürdigung für das LVwG nicht fest, dass die C T AG Veranstalterin oder in anderer Weise in den Betrieb der Geräte FA Nr. 1 bis 12 eingebunden war.

 

 

III.      Rechtliche Beurteilung:

 

M E verweigerte unter Hinweis auf das gegen sie anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 49 Abs 1 Z 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu Recht die Zeugenaussage, weshalb gemäß § 46 Abs 3 Z 3 VwGVG eine Verlesung und Verwertung des Gedächtnisprotokolls gemäß § 46 Abs 3 Z 4 VwGVG nur bei Zustimmung aller Parteien – also insb des Bf – in Betracht kommen würde. Der in der mV seitens der Verfahrensparteien erklärte Verlesungsverzicht gemäß § 46 Abs 3 Z 4 VwGVG gilt aber nicht für das von den Finanzpolizisten angefertigte Gedächtnisprotokoll, da es sich nicht im Akt befindet.

 

Weder belangte Behörde noch mP stellten in der mV einen Beweisantrag. Für eine weitere amtstwegige Beweisaufnahme durch das LVwG bestand kein Anlass. Es kann mangels ausreichender Beweise nicht festgestellt werden, dass die C T AG in den Betrieb der Geräte FA Nr. 1 bis 12 eingebunden war.

 

Die angelastete Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG (Veranstalten) kann nicht erwiesen werden. Im Zweifel ist zu Gunsten des Bf davon auszugehen, dass die C T AG nicht in den Betrieb eingebunden war (vgl VwGH vom 30. Jänner 2015, GZ 2011/17/0081). Das Straferkenntnis ist daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

 

IV.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des VwGH gelöst.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl