LVwG-350177/7/PY/LR
Linz, 26.01.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde der Frau M O,
A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. September 2015, GZ: BHLL-2014-204057/19, mit dem die zuerkannte Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes eingestellt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. September 2015, GZ: BHLL-2014-204057/19, wurde die mit Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Linz-Land vom 9. Februar 2015, Zl: SHV10-19309 zuerkannte Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung mit 30. September 2015 eingestellt.
Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Leistungsbezieherin am 12. Dezember 2014, 27. März 2015 und 9. Juli 2015 auf den erforderlichen Einsatz der Arbeitskraft und die Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice hingewiesen wurde. Sie stehe jedoch dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und habe unter anderem die geförderte Bildungsmaßnahme „Lilaktiv“ abgelehnt. Eine vom Arbeitsmarkt geförderte Maßnahme stelle eine Möglichkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt dar und ist so mit dem Einsatz der Arbeitskraft gleich zu setzen. Beim Arbeitsmarktservice habe die Leistungsbezieherin angegeben, bei M (Erwachsenenbildung) den Hauptabschluss nachholen zu wollen. Für sie käme die Doppelbelastung Hauptschulabschluss und Arbeit nicht in Frage. In den Monaten Mai und Juni 2015 wurde die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt, beim Arbeitsmarktservice ist die Bezieherin seit 9. September 2015 nicht mehr zur Arbeitssuche vorgemerkt. Sie sei daher nicht bereit, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 8. Oktober 2015. Darin bringt die Bf vor, dass sie in ihrer Heimat keine Pflichtschule besucht hat und nunmehr Gelegenheit habe, einen Schulabschluss in Österreich nach zu holen. Ein solcher Schulabschluss sei ihr sehr wichtig, da sie im Anschluss daran einem Beruf nachgehen will und mit einem Hauptschulabschluss und guten Deutschkenntnissen bessere Chancen auf eine Arbeitsstelle bzw. einen Lehrplatz habe. Ihr sehnlichster Wunsch sei es, einmal eine Ausbildung zur Kindergärtnerin zu absolvieren. Die Bildungsmaßnahme „Lilaktiv“ habe sie nicht abgelehnt, sie habe diese Maßnahme nicht richtig verstanden und gegenüber dem AMS lediglich erwähnt, dass sie bei M an einer Kursmaßnahme teilnehme. Derzeit besucht sie bei M den Basiskurs auf die Vorbereitung zum externen Pflichtschulabschluss, diese Bildungsmaßnahme finde täglich von 8:30 bis 14:30 Uhr statt und sei die Bf bemüht und bestrebt, so rasch wie möglich einen Abschluss zu machen und auch bereit, jedenfalls eine (Teilzeit-)Arbeit aufzunehmen.
3. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Landes-verwaltungsgericht vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.
4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2015. An dieser nahm die Bf in Begleitung ihres Cousin Herrn O S als Vertrauensperson sowie Vertreterinnen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde teil.
4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Die Bf, geb. x, ist asylberechtigte irakische Staatsangehörige und befindet sich seit 27. August 2011 in Österreich. Sie hat einen Alphabetisierungskurs sowie Deutschkurse bis Niveau A2/1 besucht. Derzeit ist sie in A, polizeilich gemeldet, allerdings nach wie vor an der Adresse ihres Cousins in H, wohnhaft.
Im Jahr 2012 wurde der Bf erstmals aufgrund ihres Antrages bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt, die jedoch nach einem halben Jahr eingestellt wurde, da die Bf nicht auffindbar war.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. November 2014 und in weiterer Folge mit Bescheid vom 10. Februar 2015 wurde der Bf wieder ab 1. Februar 2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form von monatlichen Geldleistungen in der Höhe des Mindeststandards für volljährige Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben (§ 1 Z 1 lit.a Oö. BMSV) zuerkannt und ausgesprochen, dass die Versicherungsbeiträge für die Krankenversicherung bei der Oö. Gebietskrankenkasse übernommen werden. Des Weiteren wurde im Spruch des Zuerkennungsbescheides angeführt, dass die unbefristete Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nur unter der Voraussetzung gewährt wird, dass die Termine laut Begründung des Bescheides eingehalten werden.
In der Begründung führt die belangte Behörde dazu aus, dass der aktuelle AMS-Termin oder die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit bis längstens 25. jeden Monats vorzulegen sind und wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Bemühungspflicht nicht erfüllt wird, die Leistung nach § 11 Oö. BMSG zu kürzen ist.
In einem mit 27. März 2015 datierten Schreiben erinnerte die belangte Behörde die Bf, dass bis längstens 25. jeden Monats Auskünfte bzw. Unterlagen hinsichtlich des Nachweises der Betreuung Job-Aktiv sowie aktueller AMS-Termine vorzulegen sind, ansonsten die Leistung nach § 11 Oö. BMSG zu kürzen ist.
Anlässlich einer Vorsprache im Sozialservice der Stadt T am 7. April 2015 ersuchte die Bf um Weitergewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung ab April 2015 und wies auf einen AMS-Termin am 7. April 2015 hin.
Mit Bescheid vom 13. April 2015 wurde die der Bf zuerkannte Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung aufgrund mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft für die Monate Mai und Juni 2015 um 20% des Mindeststandards reduziert mit der Begründung, dass diese die geförderte Bildungsmaßnahme „Lilaktiv“ abgelehnt habe. Weiters wurde auf den erforderlichen Nachweis hinsichtlich aktueller AMS-Termine bzw. Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit bis längstens 25. jeden Monats hingewiesen und angeführt, dass bei fortdauernder Verletzung der Bemühungspflicht eine weitergehende Kürzung erfolgen wird, bei einem Nachkommen der Bemühungspflicht werde nach Ende der im Spruch des Bescheides angegebenen Frist eine Leistungszuerkennung in der ursprünglichen Höhe erfolgen.
Am 24. Juni 2015 ersuchte die Bf anlässlich einer neuerlichen Vorsprache beim Sozialservice der Stadt T um Weitergewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung ab Juli 2015 und gab als AMS-Termin den 8. Juli 2015 bekannt.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 wurde die Bf von der belangten Behörde im Rahmen der Mitwirkungspflicht ersucht, bis längstens 25. Juli 2015 die Betreuungsvereinbarung mit dem AMS sowie den aktuellen AMS-Termin oder eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorzulegen, ansonsten die Leistung mit
31. Juli 2015 bis zur Vorlage der Unterlagen eingestellt wird.
Anlässlich einer Vorsprache am Marktgemeindeamt H am
15. September 2015 teilte die Bf mit, dass sie seit 27. August 2015 in H allein in einer Wohnung wohnhaft ist, derzeit einen Basiskurs im Institut M zur Vorbereitung auf einen Pflichtschulabschluss absolviert und wieder um Unterstützung durch die bedarfsorientierte Mindestsicherung ersucht.
In einem Vermerk vom 14. August 2015 führt das AMS, Geschäftsstelle T, an, dass die Bf im Herbst 2015 mit einem Hauptschulabschluss beginnt und bekannt gibt, dass die Doppelbelastung Hauptschulabschluss und Arbeit für sie nicht in Frage kommt, da ihr dies zu anstrengend wäre, wenn der Hauptschulabschluss am Abend gemacht wird. Weiters gibt sie bekannt, dass sie in der Früh schwer aus dem Bett kommt und sie nicht garantieren könne, dass sie pünktlich ist.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24. September 2015 wurde daraufhin die der Bf zuerkannte Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung mit 30. September 2015 eingestellt.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015. Dort bekräftigte die Bf neuerlich, dass sie zwar arbeiten möchte, ihre Deutschkenntnisse jedoch noch schlecht seien. Dem ist entgegen zu halten, dass die Bf bereits einen Alphabetisierungskurs sowie Deutschkurse bis Niveau A2/1 erfolgreich besucht hat, also in vertrauten alltäglichen Situationen über die Möglichkeit zur Kommunikation, zum Erfassen der Grundaussagen von Lese- und Hörtexten sowie zum Verfassen einfacher Texte verfügt. In der mündlichen Verhandlung entstand zudem der Eindruck, dass die erstmals im Jahr 2011 in Österreich aufhältige Bf inzwischen über Deutschkenntnisse verfügt, die ihr die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in Österreich jedenfalls ermöglichen. Dies wurde im Übrigen auch von ihrem in der Verhandlung anwesenden Cousin bestätigt, der darauf hinwies, dass die Bf jederzeit eine Arbeitsstelle in einem F F Restaurant annehmen könne, sie jedoch Anspruch auf Zuerkennung von Mindestsicherung habe. Der Bf ist es daher im Rahmen des Beweisverfahrens nicht gelungen darzulegen, dass sie entgegen den Ausführungen der belangten Behörde bereit war, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung ihrer sozialen Notlage zu bemühen.
5. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:
5.1. Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4
1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist
2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).
Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.
Gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 2. Oö. BMSG gilt als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 insbesondere der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11.
Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen.
Gemäß § 11 Abs. 2 Oö. BMSG ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG darf der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden von Schülerinnen und Schüler, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.
Gemäß § 11 Abs. 5 Oö. BMSG können Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Einzelfall über Abs. 4 hinaus gekürzt werden oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person ausdrücklich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung verweigert.
5.2. Sachliche Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist gemäß § 5 Z 2 Oö. BMSG, das die hilfebedürftige Person bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen. Als Beitrag zur Bemühungspflicht ist der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG zu sehen, wonach Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weiße einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen haben. Dass die Bf dieser Verpflichtung nachgekommen ist, konnte sie jedoch im Beschwerdeverfahren nicht darlegen, zumal sie die ihr vom Arbeitsmarktservice angebotenen geförderten Maßnahmen nicht ergriff. Der Einwand der Bf, sie möchte ihr Deutsch verbessern und strebe die Erreichung eines Pflichtschulabschlusses an, entbindet die Bf nicht von ihrer Pflicht, sich zusätzlich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen, zumal dies ihre persönliche und familiäre Situation zulassen würde. So liegen bei der Bf bereits Grundkenntnisse der deutschen Sprache vor, was auch durch ihre bislang absolvierten Deutschkurse untermauert wird. Auch wenn der Wunsch der Bf nach Höherqualifizierung durchaus begrüßenswert ist, so entbindet sie dieses Ziel nicht von ihrer Verpflichtung, zusätzlich durch den Einsatz der Arbeitskraft an der Überwindung ihrer Notlage mitzuwirken. Unbestritten liegen zudem die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Z 5 Oö. BMSG nicht vor, da es sich bei der von der Bf angestrebten Ausbildung um keine Erwerbs- oder Schulausbildung handelt, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen und zielstrebig verfolgt wurde (vgl. VwGH v. 22. April 2015, Zl. 2012/10/0122). Die Bf ist daher nunmehr gehalten, sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen und ist ihr dies - wie selbst von ihrer Vertrauensperson in der mündlichen Verhandlung eingestanden wurde - durchaus auch zumutbar. Der Bescheid der belangten Behörde, mit der die Bf zuerkannte Mindestsicherung eingestellt wurde, kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr.in Andrea Panny