LVwG-300779/8/BMa
Linz, 30.11.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerden des H. K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R. F., x, V., gegen die Strafbescheide des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck jeweils vom 10. Juli 2015, GZlen: SV96-128-2014 und
SV96-129-2014, wegen Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Die Verfahren werden aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 iVm 31 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1. Mit Strafbescheiden des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck jeweils vom 10. Juli 2015, GZlen: SV96-128-2014 und SV96-129-2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen des ASVG und des AuslBG eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.
2. Gegen diese Straferkenntnisse erhob der Bf mit Eingaben jeweils vom 10. August 2015 Beschwerde.
3. Die Bezirkshauptmannschaft von Vöcklabruck hat die Beschwerden samt bezughabenden Verwaltungsstrafakten dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
4. Die Beschwerden wurden in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. November 2015 zurückgezogen.
5. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Weil die Beschwerden vom 10. August 2015 zurückgezogen wurden, war das Rechtsmittelverfahren einzustellen.
Mit der Zurückziehung sind die angefochtenen Strafbescheide in Rechtskraft erwachsen.
Zu II.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann