LVwG-950052/5/BP/SA

Linz, 29.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde der Frau OL H R, vertreten durch Dr. J P, Rechtsanwalt in M,  gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 18. November 2015, GZ 1P-4613.130359/0068-2015, betreffend die Versetzung der Beschwerdeführerin – unter Aufhebung ihrer bisherigen Zuweisung an die Neue Mittelschule L – ab 23. November 2015 an die Neue Mittelschule 2 M,

 

zu Recht   e r k a n n t:

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 19 Abs. 2, 4 und 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, i.d.g.F. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             

 

1. Mit Bescheid des Landesschulrates Oberösterreich vom 18. November 2015, zu GZ 1P-4613.130359/0068-2015, wurde gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gemäß § 19 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, i.d.g.F., ihre Versetzung unter Aufhebung ihrer bisherigen Zuweisung ausgesprochen und gleichgehend die aufschiebende Wirkung gemäß § 19 Abs. 6 LDG ausgeschlossen.

 

Begründend führt die belangte Behörde darin ua. Nachstehendes aus:

Mit Schreiben des Landesschulrat für Oberösterreich - Bildungsregion B vom 11.09.2015, Zl. 1P-4613.130359/0067-2015, wurden Sie von der beabsichtigten Versetzung in Kenntnis gesetzt und die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen eingeräumt.

 

(...)

 

An der NMS L hat es im Schuljahr 2015/16 auf Grund einer Klassenreduzierung und des Wegfalles von Stunden aus dem sonderpädagogischen Bereich einen Überhang von 2,5 Lehrverpflichtungen, das sind 52 Wochenstunden gegeben. Dieser Überhang kann nur durch Wegversetzen von Landeslehrern bzw. Landeslehrerinnen beseitigt werden. Zudem besteht ein deutlicher Überhang an Mathematiklehrkräften. An der NMS L werden 5 Deutsch-, 5 Englisch- und 7 Mathematiklehrpersonen geführt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es keinem Zweifel unterliegen, dass ein Überangebot an Lehrperson ein dienstliches Interesse für die Vornahme einer Versetzung begründet.

 

Zur Einwendung, dass auf Grund des Dienstalters von „ca. 30 Jahren" eine Versetzung ungerechtfertigt sei, ist auszuführen, dass die im § 19 Abs. 4 LDG 1984 angesprochene Berücksichtigung des Dienstalters das absolute Dienstalter meint und nicht ein im Verhältnis anderen Landeslehrern höheres Dienstalter. Ihr absolutes Dienstalter beträgt genau 34,49 Dienstjahre.

Auf das Dienstalter ist jedoch neben den sozialen Verhältnissen nach Satz 1 des § 19 Abs. 4 LDG 1984 nur soweit Rücksicht zu nehmen als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Eine Berücksichtigung dieser Umstände wäre jedoch nur möglich, wenn durch die Abstandnahme von der Versetzung dienstliche Interessen nicht gefährdet wären. Da dies aber sehr wohl der Fall wäre, wenn der Überhang an Lehrkräften an der NMS L nicht abgebaut würde, besteht ein dienstliches Interesse an der Versetzung, dem nicht anders als durch Versetzung entsprochen werden kann. Das Dienstalter kann daher nicht berücksichtigt werden.

 

Die weitere Behauptung, dass Versetzungsansuchen anderer Lehrpersonen nicht entsprochen wurde, ist unrichtig. Dem einzigen vorliegenden Versetzungsansuchen wurde entsprochen, was allerdings die Notwendigkeit der Versetzung einer weiteren Lehrkraft, nach pädagogischem Standpunkt einer Mathematiklehrkraft, nicht beeinflusste, da darüber hinaus ein Überhang an Lehrkräften bestand.

 

Die ebenfalls vorgebrachte Einwendung einer unzumutbaren körperlichen Mehrbelastung ist eine Behauptung, für die weder ärztliche Befunde vorgelegt wurden, noch für die Behörde nachvollziehbar ist, da sich durch den weiteren Anfahrtsweg nur eine geringe Erhöhung der erforderlichen Fahrzeit ergibt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 26.2.1997, Zl 95/12/0366), dass eine Gefährdung dienstlicher Interessen insbesondere dann nicht vorliegt, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden könne. Dabei sei es jedoch unbeachtlich, ob andere geeignete Landeslehrer zur Verfügung stünden. Ihr Vorhandensein stelle daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Ein Verweis auf jüngere Kollegen und Kolleginnen, die für eine Versetzung in Betracht gezogen werden könnten, geht daher ins Leere.

 

Eine derartige Vergleichsprüfung hat ausschließlich im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 zu erfolgen, nämlich, wenn die Versetzung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde.

Wenn der Einwand der Erhöhung der Fahrtkosten durch Ausdehnung des Anfahrtsweges von 24 km auf 46 km (Hin- und Rückweg) vorgebracht wird, so ist dazu auszuführen, dass die Entfernung zwischen dem Wohnort und dem nunmehrigen Dienstort laut Google Maps 21,6 km gegenüber 12,3 km zu dem bisherigen Dienstort beträgt. Die zeitliche Mehrbelastung beträgt pro Fahrt 9 Minuten, dies stellt keine unzumutbare zeitliche Belastung dar. Dazu darf ausgeführt werden, dass durch die Erhöhung des Fahrtkostenzuschusses von € 10,14 auf € 40,23 monatlich ein Teil des Mehraufwandes abgedeckt wird, ebenso erhöht sich die Pendlerpauschale der monatliche Freibetrag von € 31,00 auf € 123,00 monatlich. Auf Grund dieser angeführten Fakten ergibt sich aus Sicht der Behörde kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellen die bei einer Entfernung bis zu 20 km zwischen Wohnort und Dienstort anfallenden Mehrkosten bei gewöhnlichen Verhältnissen keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil im Verständnis des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 dar. In der geringfügigen Überschreitung der judizierten 20 km Entfernung kann keine derartige Mehrbelastung liegen, aus der sich ein berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Nachteil ergeben könnte. Außergewöhnliche Verhältnisse, die zu einer erheblichen Kostenbelastung führen würden, wurden nicht geltend gemacht.

 

Zudem wurde in den Einwendungen auch nicht geltend gemacht, dass an der Schule eine Vergleichslehrperson vorhanden sei, bei der eine Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil ergeben würde. Mangels Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Nachteiles konnte auch der Landesschulrat für derartige Vergleichsprüfungen unterlassen.

 

Da die Versetzung an die Neue Mittelschule 2 M wie oben dargelegt ausschließlich von dem in der Bedarfssituation bestehenden Wegversetzungsinteresse getragen wird und somit im Einklang mit den Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 erfolgt, kann von einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Versetzung stelle Mobbing dar und weise wirtschaftlichen und schikanösen Charakter auf, in diesem Zusammenhang Abstand genommen werden.

 

Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist anzuführen:

Würden Sie durch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde Ihre Dienstleistung nicht mehr an der NMS 2 M versehen, müsste der Unterricht bis zur Entscheidung entweder durch Supplierungen oder durch die vorübergehende Zuweisung einer anderen Lehrkraft geleistet werden, was einen ordnungsgemäßen Unterricht über einen längeren Zeitraum doch erheblich beeinträchtigt. Aus pädagogischen Gründen ist jedoch im laufenden Schuljahr ein Lehrerwechsel, noch dazu ein eventuell nur vorübergehender möglichst zu vermeiden, da die Kenntnis der Schülerinnen und Schüler sowie des bisherigen Lernfortschrittes den Unterrichtsertrag positiv beeinflussen. Zudem müsste sich durch einen kurzfristigen Lehrerwechsel die unterrichtenden Kinder wieder an die Arbeit einer neuen Lehrperson gewöhnen, was manchen erfahrungsgemäß nicht leicht fällt und zu einem erheblichen Nachteil in ihrem Bildungserwerb führen kann. Eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ist daher auszuschließen.

 

2.         Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 rechtzeitig Beschwerde.

 

Begründend führte sie ua. Folgendes aus:

1. Gemäß § 19 LDG 1984 wäre zunächst ein entsprechendes dienstliches Interesse Voraussetzung für die Rechtfertigung einer Versetzung. Im erstinstanzlichen Bescheid wird damit argumentiert, dass es an der NMS L im Schuljahr 2015/2016 auf Grund einer Klassenreduzierung zu einem Überhang von Lehrverpflichtungen gekommen sei, welcher nur durch das Wegversetzen von Lehrern beseitigt werden könne. Zudem bestehe ein deutlicher Überhang an Mathematiklehrkräften, so dass ein dienstliches Interesse an der Versetzung einer Mathematiklehrkraft gegeben sei.

 

Hiezu ist auszuführen, dass es zwar tatsächlich in diesem Schuljahr zu einer Klassenreduzierung gekommen ist, dass sich aber auch die Anzahl der Lehrer bereits reduziert hat. Es haben Lehrer, die bisher nach meinen Informationen der NMS L zugeteilt waren (z. B. Frau R), ihre Lehrtätigkeit in L beendet und sind nunmehr anderen Schulen zugeteilt bzw. an diesen tätig. Das von der Behörde dargestellte dienstrechtliche Interesse an meiner Versetzung liegt somit schon insofern nicht vor.

 

Weiters versucht die Behörde die Versetzungsnotwendigkeit in Richtung des Gegenstandes Mathematik zu begründen und führt in diesem Zusammenhang aus, dass ein Überhang an Mathematiklehrkräften gegeben sei. Hiezu ist grundsätzlich auszuführen, dass es seit vielen Jahren Praxis ist, dass Lehrkräfte an der NMS oder der früheren Hauptschule ohnehin in keiner Weise nur in jenen Fächern tätig sind, für welche sie geprüft sind. Immer wieder wurde uns vermittelt, dass wir letztlich dazu in der Lage sein müssten, nahezu jedes Fach zu unterrichten, was in der Praxis dann auch so gehandhabt wurde. Ich habe insgesamt 6 Fächer unterrichtet, wobei ich wie schon ausgeführt bereits nahezu in jedem Fach schon tätig war. Dies gilt auch für manch andere Lehrkräfte, so dass die Begründung der Beschwerde für die Notwendigkeit einer Versetzung einer Mathematikfachlehrerin völlig praxisfern ist.

 

 

 

In Wirklichkeit dürfte es aus meiner Sicht darum gehen, dass die Schulleitung mich aus eher persönlichen Gründen von der Schule weghaben möchte, so dass von vornherein versucht wurde, in eine Richtung zu argumentieren, auf Grund derer meine Versetzung in Betracht zu ziehen wäre. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch, dass an jener Schule, an die ich versetzt werden soll, keinerlei Bedarf an einem Mathematiklehrer gegeben ist, sondern vielmehr Bedarf an einem Deutschlehrer bestehen würde. Auch dies zeigt, dass dienstliches Interesse an meiner Versetzung begründet werden soll, aber in Wirklichkeit gar nicht gegeben ist. In Wirklichkeit geht es um das persönliche Interesse von Personen an meiner Versetzung und nicht um dienstrechtliche Interessen, die nun aber naturgemäß für die Begründung des problematischen Bescheides herangezogen werden. Das für die Versetzung notwendige dienstrechtliche Interesse liegt sohin aus meiner Sicht nicht vor.

 

 

 

Selbst bei Annahme dieses dienstrechtlichen Interesses kann dieses im vorliegenden Fall nur so gering gewichtet werden, dass sehr wohl auch auf meine sozialen Verhältnisse und auf mein Dienstalter entsprechend Rücksicht zu nehmen wäre. Ganz grundsätzlich ist auszuführen, dass es im Lehrerdienst gewerkschaftliche Richtlinien gibt, an die sich gewohnheitsmäßig auch die Dienstbehörden halten. So wurde uns gegenüber immer ausgeführt, dass es eine Selbstverständlichkeit sei, dass im Falle einer Versetzung der dienstjüngere Lehrer versetzt werde, während man den dienstälteren Lehrer von Versetzungsmaßnahmen verschont. An diese Richtlinien hält man sich auch wie mir aus laufenden Verfahren bekannt ist im Sprengel B nach wie vor, in meinem Fall soll aber plötzlich alles anders sein. Dies weist wieder darauf hin, dass es letztlich nicht um dienstliche Interessen geht sondern um das schlichte Interesse daran, eine unbequeme Lehrerin, die sich niemals dienstrechtlich etwas zu Schulden kommen hat lassen, von ihrer jetzigen Schule wegzubekommen.

 

 

 

Zu meinem Dienstalter ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass ich bereits 56 Jahre alt bin und mich seit 1984 im Schuldienst befinde. Ich habe 34,49 absolute Dienstjahre im Schuldienst absolviert, so dass man wohl schon von meinem Dienstalter her danach trachten müsste, eine andere Lösung für ein dienstrechtliches Problem zu finden als meine Versetzung. Es erscheint in meinem Fall jedenfalls nicht gerechtfertigt zu sein, bei einem maximal nur äußerst in geringfügigem Ausmaß vorhandenen dienstrechtlichen Interesse Überlegungen bezüglich des Dienstalters und meiner sozialen Verhältnisse in den Hintergrund zu drängen.

 

 

 

Abgesehen von meinem Dienstalter sprechen auch soziale Gründe gegen eine Versetzung meinerseits. Ich bin in N wohnhaft und habe zu meinem bisherigen Dienstort zur Neuen Mittelschule in L eine einfache Wegstrecke von 12 km zurückzulegen. Zum nun geplanten Dienstort in M habe ich eine Wegstrecke von 24 km zurückzulegen, so dass sich die gesamte Wegstrecke von bisher 24 km auf 48 km täglich erhöht. Ich verweise in diesem Zusammenhang darauf, dass allein diese Wegstreckenverlängerung im Sinne der ständigen Judikatur einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt (VwGH 95/12/0366).

 

Zudem ist zu berücksichtigen, dass ich im Jahr 2005 einen Dienstunfall hatte, bei dem ich einen Oberschenkelhalsbruch erlitten habe unter dessen Spätfolgen ich nach wie vor leide. Es entsteht für mich nicht nur durch längeres Gehen eine körperliche Belastung, die vermieden werden sollte, dies ist auch für längere Autofahrten anzunehmen, die nun ja ebenfalls tägliche Folge der Versetzung wären. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf eine amtsärztliche Untersuchung meinerseits im Jahr 2010, die aus dem Personalakt hervorgeht. Nach dieser Untersuchung erfolgte eine Befreiung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, bei denen es durch längeres Gehen zu einer entsprechenden körperlichen Belastung kommt. Aktuelle Untersuchungen haben ergeben, dass die Spätfolgen sich in den letzten Jahren verschlimmert haben. Zwischenzeitig beginnt meine Hüfte abzusterben, was sich bei eine kürzlich durchgeführten Untersuchung im U S zeigte, deren Befund beigelegt wird.

 

Die längere Wegstrecke stellt für mich nicht nur eine wirtschaftliche Belastung, sondern auch eine gesundheitliche Belastung dar. Die Ausführungen der Behörde zur angeblichen Fahrzeit und zur Wegstrecke sind einseitig und zu meinen Lasten. Es wird nicht berücksichtigt, dass die Verkehrssituation gerade im Bereich der B 147 zwischen S und M äußerst angespannt ist, wodurch von der im Bescheid angeführten geringen Zeitverlängerung keine Rede sein kann. Die tägliche Praxis zeigt, dass ich bei der sehr häufigen Verkehrsüberlastung mit Fahrzeiten von 45 Minuten und mehr zur Schule konfrontiert war. Häufig fahre ich daher nicht über die B 147 sondern über die L 1044, was zeitlich etwas günstiger ist, allerdings eben dann die von mir berechnete Wegstrecke erfordert. Naturgemäß versucht die Behörde darzustellen, dass meine Belastung durch die verlängerte Wegstrecke nur sehr gering ist, die diesbezüglichen Ausführungen sind aber praxisfern und unrichtig.

 

 

 

Auch soziale Gründe sprechen neben meinem Dienstalter gegen meine Versetzung, wobei diese Gründe in meinem Sonderfall ein derartig hohes Gewicht erreichen, dass sie gegenüber dem geringen dienstlichen Interesse, welches ohnehin bestritten wird, keineswegs in den Hintergrund treten können. Schon aus diesem Grund ist daher meine Versetzung ebenfalls rechtlich im Sinne des § 19 Abs. 4 LDG unzulässig.

 

 

 

Die Behörde versucht darzustellen, dass ich durch die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil habe. Ich habe diesbezüglich bereits ausgeführt, dass ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil wegen der Verlängerung der Fahrtstrecke und der Fahrzeit auch im Sinne der Judikatur des VwGH durchaus gegeben ist, wobei die Behörde zudem noch finanzielle Berechnungen vornimmt, die sich auf reine Annahmen beziehen, zumal sie für diese finanziellen Berechnungen überhaupt nicht zuständig ist. Sie sind auch in dieser Form gar nicht richtig.

 

 

 

Jedenfalls gehe ich im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH davon aus, dass die erhebliche Verlängerung der Wegstrecke auch zu einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil für mich führt, so dass die Behörde sehr wohl mit der Frage auseinandersetzen hätte müssen, welche anderen Lehrkräfte für eine Versetzung zur Verfügung gestanden wären, wenn man tatsächlich von einem dienstrechtlichen Interesse an der Versetzung ausgehen sollte. In diesem Zusammenhang habe ich bereits ausgeführt, dass es äußerst zweifelhaft ist, die Vergleichspersonen auf den Sachbereich der Mathematik zu beschränken, zumal ich auch viele andere Fächer unterrichte und Lehrpersonen im heutigen Schulbetrieb durchaus universell eingesetzt werden. Selbst wenn man nur die Mathematiklehrer heranziehen würde, ist dennoch festzuhalten, dass es andere Versetzungsmöglichkeiten gegeben hätte, die zu keinem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil geführt hätten, so dass meine Versetzung auch aus diesem Grund gesetzlich unzulässig ist. Einige Beispiele: Herr C D ist im Gegensatz zu mir Vertragslehrer und hat einen Wohnsitz in E. Er ist 38 Jahre alt und hat damit ein wesentlich jüngeres absolutes Dienstalter als ich. Er ist ebenfalls für Mathematik geprüft. Für ihn wäre von E nach M nur eine einfache Wegstrecke von 14 km zurückzulegen, wobei sich für ihn sogar eine Dienstwegverkürzung ergeben würde. Auch wenn man von seinem weiteren Wohnsitz in O ausgehen würde, ergibt sich obige Überlegung, zumal der Weg von O nach M ebenfalls näher ist als der Weg von O nach L. Die Tatsache, dass man z. B. auf diesen Vergleichslehrer nicht bei der Versetzung zurückgegriffen hat, zeigt, dass es offenbar nicht um rein sachliche Kriterien geht. Auch meine Kollegin, Frau M H ist für Mathematik und Werken geprüft. Sie hat meines Wissens ebenfalls ein geringeres absolutes Dienstalter als ich, wobei sie in L wohnhaft ist und daher ebenfalls eine wesentlich kürzere Wegstrecke zur Schule in M zurückzulegen hätte als ich. Die Wegstrecke würde für sie nur 12 km (einfache Strecke) betragen. Wegmäßig vergleichbar ist die Situation bei Frau Z, einer weiteren für Mathematik geprüften Lehrerin. Bezüglich ihrer Person kann ins Treffen geführt werden, dass sie ebenfalls ein geringeres Dienstalter aufweist als ich, so dass auch sie noch vor mir zur Versetzung zur Diskussion hätte stehen müssen.

 

Wenn die Behörde in diesem Zusammenhang anführt, dass ich in meiner Stellungnahme keine Vergleichslehrpersonen angeführt habe, dann ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde bis zum Bescheid vom 18. November 2015 in keiner Weise die Gründe für meine Versetzung in nachvollziehbarer Form dargelegt hat. Eine erstmalige nähere Begründung findet sich erst im Bescheid vom 18. November 2015, so dass ich auch jetzt erst auf diese Begründung entsprechend replizieren kann. Tatsächlich hat es die Behörde unterlassen auf diese Vergleichsfälle einzugehen, wobei dies aber offenbar aus gutem Grund geschah. Tatsächlich ist es nämlich so, dass die genannten Personen wohl wesentlich eher für eine Versetzung in Frage gekommen wären als ich.

 

 

 

Insgesamt gesehen ist meine Versetzung aus etlichen Gründen rechtswidrig. Zum einen liegt kein berechtigtes Dienstinteresse der belangten Behörde vor, zum anderen sprechen wesentliche soziale und wirtschaftliche Gründe gegen eine Versetzung meiner Person. Weiters ist die Situation so, dass selbst bei Annahme eines dienstlichen Interesses erhebliche wirtschaftliche Nachteile durch die Versetzung für mich gegeben sind. Es sind andererseits Vergleichslehrer vorhanden, für die es durch eine Versetzung zu keiner wirtschaftlichen Benachteiligung kommen würde, so dass auch dieser Sachverhalt die vorgenommene Versetzung als rechtswidrig erscheinen lässt.

 

 

 

Beweis: Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei ärztliches Attest

 

Dienstakten der erwähnten Vergleichslehrer

 

 

 

Ich stelle daher nachstehende Anträge:

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

 

1.       meiner Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2015, GZ 1P-4613.130359/0068-2015, ersatzlos beheben;

 

2.       in eventu, meiner Beschwerde Folge geben, in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. November 2015, GZ 1P-4613.130359/0068-2015 -gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgebenden Sachverhalts - dahin gehend abändern, dass die vom Landesschulrat für Oberösterreich, Bildungsregion B gemäß § 6 LDHG 1986 über mich ergangene Versetzung - unter Aufhebung meiner bisherigen Zuweisung an die Neue Mittelschule L - ab 23. November 2015 an die Neue Mittelschule 2 M aufgehoben werde;

 

3.       in eventu, das Landesverwaltungsgericht wolle meiner Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid aufheben und die Dienstrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Dienstbehörde erster Instanz zurückverweisen;

 

4.       in jedem Fall wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt;

 

 

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 8. Jänner 2016 vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Zusätzlich wurde am 28. Jänner 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführt.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Die Beschwerdeführerin wurde aus dienstlichen Gründen versetzt, weil an der NMS L vor Beginn des Schuljahres 2015 / 2016 ein Lehrerüberhang von insgesamt 52 Wochenstunden bestand. Es waren bereits davor eine Lehrkraft mit den Fächern Mathematik, Geographie und Informatik und eine weitere teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit den Fächern Englisch und Sport von der NMS L  an andere NMS versetzt worden. Dennoch bestand ein Überhang von 16 Wochenstunden, der – insbesondere im Fach Mathematik – abgebaut werden musste. Von den infrage kommenden Mathematik-Lehrern kam ein Vertragslehrer – wenn auch mit niedrigerem Dienstalter – zur Versetzung nicht in Betracht zumal er der einzig geprüfte Physik- und Chemie-Lehrer der Schule ist. Eine weitere Lehrkraft ist die einzig geprüfte BE- und noch verbleibende Informatik-Lehrerin der Schule und weist ein Dienstalter von 33,68 Jahren auf. Die Bf weist hingegen ein Dienstalter von 34,43 Jahren auf. Die verbleibenden Mathematik-Lehrer bzw. -Lehrerinnen weisen ein Dienstalter von 43, 41 und 34 Dienstjahren auf.

 

Die Bf unterrichtet aktuell an der NMS M 2 überwiegend in den Fächern Mathematik und Geographie (für die sie auch geprüft ist) und lediglich 6 Stunden SPF (Sozialpädagogischer Förderbedarf).

 

Die Bf, die sich im Jahr 2005 einen Oberschenkelhalsbruch zuzog, leidet – wie aktuell festgestellt wurde – unter einer beginnenden Hüftkopfnegrose, wobei aber keine besondere Therapie verordnet wurde.

 

 

II.     

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte der befragte, zuständige Pflichtschulinspektor die dienstlichen Erfordernisse der in Rede stehenden Versetzung nachvollziehbar darlegen und zudem auch die Beweggründe schildern, weshalb die indizierte Versetzung gegenüber der Bf ausgesprochen werden musste.

 

Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes schilderte die Bf diesen zwar durchaus glaubhaft, konnte aber nicht völlig nachvollziehbar darstellen, inwieweit es gerade die durch den längeren Dienstweg erstreckten Autofahrten sind, die die Verschlechterung herbeiführen würden.

 

 

III.    

 

1.1. Zunächst soll auf die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände betreffend Formalkriterien des angefochtenen Bescheides eingegangen werden.

 

Zum einen betrifft dies den Umstand, dass in der Präambel des Bescheides als Behörde „Landesschulrat für Oberösterreich - Bildungsregion B“ angeführt wird. Nun ist unbestritten, dass zuständige Behörde im vorliegenden Verfahren der Landesschulrat für Oberösterreich ist. Die unter Bindestrich gesetzte Beifügung „Bildungsregion B“ soll offensichtlich eine leichtere Nachvollziehbarkeit und regionale Zurechenbarkeit ausdrücken. Völlige Klarheit über die Natur der zur Entscheidung berufenen Behörde schafft aber jedenfalls die Amtssignatur, bei der lediglich Landesschulrat für Oberösterreich angeführt ist. Es kann hier also kein – die Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides nach sich ziehender – Mangel erkannt werden.

 

1.2. Zum anderen wurde eingewendet, dass ein wesentliches Bescheidmerkmal betreffend § 18 AVG nicht erfüllt sei, wonach die Darstellung der Amtssignatur die Genehmigung des Bescheides durch eine Unterschrift in Urschrift im Akt nicht ersetzt. Eine derartige Unterschrift gibt es auch nach Aussage der belangten Behörde nicht. Diesbezüglich wurde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2014, Ra 2014/08/0009, im Besonderen auf die Rechtssätze 2 und 4, hingewiesen. Allerdings ist festzuhalten, dass die in diesen Rechtssätzen getroffenen Aussagen erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des angefochtenen Bescheides aufkommen lassen könnten. Rechtssatz 4 lautet: „Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs. 3 E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert.“  Rechtssatz 2 lautet: „Im Anwendungsbereich des § 18 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 muss jede Urschrift einer Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 18 Rz 8, mwN).“

 

In seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 17.12.2015 (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/08/0079) präzisiert der Verwaltungsgerichtshof dahingehend jedoch wie folgt: „Daraus, dass der im vorgelegten Papierakt der Behörde befindliche Ausdruck der Erledigung keine eigenhändige Unterschrift der Organwalterin aufweist, kann nicht der Schluss gezogen werden, es liege kein Bescheid vor. Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheides) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt. Andererseits ist sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheides vom Willen des Organwalters getragen ist. Einer (weiteren) physischen Unterschrift des Genehmigenden auf einem dafür herzustellenden Ausdruck bedarf es in diesem Fall nicht.“ Folgend dieser Rechtsansicht geht die oa. Einwendung im hier zu beurteilenden Fall ins Leere.

 

2. Gemäß § 19 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl 302/1984 idF BGBl I 164/2015 (in der Folge: LDG), kann unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung).

 

Gemäß § 19 Abs. 4 LDG ist bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

 

Gemäß § 19 Abs. 6 LDG ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hierdurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist über die Beschwerde binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

 

3.1. Gemäß § 19 Abs. 2 LDG handelt es sich bei einer Versetzung einer Landeslehrkraft von Amts wegen oder auf Antrag um eine Ermessensentscheidung. Die amtswegige Versetzung ist also eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf findet. Ausgehend davon, dass eine solche Versetzung sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine Schule oder zur Lehrerreserve enthält, reicht es für eine in diesem aufgezeigten Sinn des Gesetzes entsprechende Ermessensentscheidung aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen (VwGH Zl. 87/12/0014).

 

Grundsätzlich hat die Behörde bei (Auswahl)Ermessensentscheidungen – anders als bei gebundenen Entscheidungen – die Wahl zwischen zwei oder mehreren rechtlich gleichwertigen Lösungen. Dabei sieht die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde ab und überlässt die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst – dies aber wiederum nur im Rahmen des Gesetzes (sachliche Begründung).

 

3.2. Das in § 19 Abs. 2 LDG eingeräumte Ermessen wird aber für Versetzungen von Amts wegen durch § 19 Abs. 4 LDG im ersten Satz dahingehend eingeschränkt, als auf das Dienstalter und soziale Verhältnisse Rücksicht zu nehmen ist, sofern das dienstliche Interesse nicht gefährdet wird.

 

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es keinem Zweifel unterliegen, dass ein Überangebot an Lehrpersonen ein dienstliches Interesse für die Vornahme einer Versetzung begründet.

 

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 26.2.1997, Zl 95/12/0366) zur Auslegung des § 19 Abs. 4 LDG: „Nach der im Vorerkenntnis zitierten Judikatur (insbesondere die Erkenntnisse vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0014, und vom 14. Oktober 1992, Zl. 89/12/0088; vgl. aber auch das Erkenntnis vom 24. November 1995, Zl. 95/12/0235) kennt § 19 Abs. 4 LDG zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer, während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind: vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 89/12/0088) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung erstens überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann (so im Vorerkenntnis), und zweitens die genannte Bedachtnahme zugunsten einer Nichtversetzung spricht. Während hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0014). Bei dieser Prüfung ist es aber – anders als nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 LDG – unbeachtlich, ob „andere geeignete Landeslehrer“ zur Versetzung zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Sinn eindeutig die drei eben zitierten Erkenntnisse aus 1988, 1992 und 1995). Ihr Vorhandensein stellt daher nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, der keinen „Vergleich“ vorsieht, und nach der Judikatur keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. (..) Demnach ist die von der Beschwerdeführerin verlangte Vergleichsprüfung mit ihrer Kollegin R. NUR IM RAHMEN DES ZWEITEN SATZES DES § 19 Abs. 4 LDG, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei der Abwägung der dienstlichen Interessen vorzunehmen.“

 

Hinsichtlich des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG ist festzuhalten, dass ein Vergleich mit anderen für die Versetzung zur Verfügung stehenden Personen nur insoweit anzustellen ist, als für den – von der intendierten Versetzung – Betroffenen ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil erwachsen würde.

 

4.1. Im vorliegenden Fall begründete die belangte Behörde das dienstliche Interesse an der Versetzung der Bf mit dem Wegfall von 2,5 Lehrverpflichtungen an der NMS L, wobei auch dargestellt wurde, dass gerade im Bereich des Gegenstandes Mathematik im Verhältnis zu anderen Gegenständen wie Deutsch oder Englisch ein entsprechender Überhang besteht (bzw. bestand). Im Hinblick auf die oa. Judikatur ist klar anzunehmen, dass dies zur Begründung des dienstlichen Interesses an einer Versetzung ausreicht. Weiters ist anzumerken, dass – wiederum mit Verweis auf die zitierte Judikatur – weder das Dienstalter noch die sozialen Verhältnisse Berücksichtigung finden können, zumal keine dienstlich vertretbare Alternative zur Reduktion der Stunden an der NMS L bestand. Wenn von der Bf vorgebracht wird, dass nach jüngerer Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ein Bedarf an der Schule bestehen müsse, an die eine Lehrkraft versetzt wird, geht dieser Einwand allein schon deshalb ins Leere, da die Bf aktuell zum weitaus überwiegenden Teil in den Fächern unterrichtet, für die sie geprüft ist (Mathematik und Geographie) und nur 6 Wochenstunden im Gegenstand Sozialpädagogischer Förderbedarf eingesetzt ist. Ein Bedarf an der NMS M scheint sohin durchaus gegeben.

 

Auch, wenn der Aspekt der Versetzung anderer Lehrkräfte beim ersten Satz des § 19 Abs. 4 LDG nicht zum Tragen kommt, sei angemerkt, dass die Versetzung der Bf – im Verhältnis zu den anderen potentiell zur Verfügung stehenden Lehrkräften – sachlich begründet scheint, zumal bei diesen partiell schulfeste Stellen, höheres Dienstalter bzw. die für die Schule erforderliche Fächerkombination vorliegen. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Bf in Form der Folgen eines Oberschenkelhalsbruches sind ebenfalls nicht geeignet, die Versetzung als unzulässig erscheinen zu lassen, zumal dem dienstlichen Interesse der Vorrang zu geben war.

 

Die von der Bf vorgebrachte gesundheitliche Mehrbelastung durch die verlängerten Autofahrten kann zudem angesichts des Umstandes, dass die Bf auch bisher schon ihren PKW zur Bestreitung des Dienstweges verwendete und die jeweilige Einzelstrecke nicht unverhältnismäßig extendiert ist, keine Berücksichtigung finden.

 

4.2. Die Unzulässigkeit der in Rede stehenden Versetzung bedingt nach § 19 Abs. 4 Satz 2 LDG einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil. Es reicht also nicht, dass die Bf überhaupt einen wirtschaftlichen Nachteil durch die Versetzung hat, sondern, dass dieser auch wesentlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen etwa verneint, obwohl eine Beschwerdeführerin (umgerechnet) rund 120 Euro pro Monat für eine durch die verlängerte Wegstrecke von täglich 21 km erforderliche Kinderbetreuung angenommen. Ohne auf die Möglichkeit des im vorliegenden Fall gegebenen erhöhten Fahrtenzuschuss zu reflektieren, ist davon auszugehen, dass der erhöhte wirtschaftliche Aufwand für die Bf per se schon unter dieser Sachverhaltsannahme liegt.

 

Die Bf kann also auch nicht den zweiten Satz des § 19 Abs. 4 LDG geltend machen, weshalb sich ein detaillierter Vergleich mit anderen potentiell zur Versetzung zur Verfügung gestandenen Lehrkräften an der NMS L erübrigt.

 

4.3. Es war also im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 9. September 2016, Zl.: Ra 2016/12/0054-3