LVwG-850400/6/HW/JE
Linz, 01.02.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Harald Wiesinger über die Beschwerde von Frau Mag. S B, vertreten durch die Anwaltspartnerschaft Dr. x x x Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen, x, L, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 15. April 2015, GZ: 57/15, betreffend die Anerkennung des Praktikerseminars aus Straf- und Strafprozessrecht als Ausbildungsveranstaltung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Teilnahme der Beschwerdeführerin am vom Institut für Strafrechtswissenschaften der x Universität L am 4. November 2014 und 20. Jänner 2015 veranstalteten Praktikerseminar aus Straf- und Strafprozessrecht als Ausbildungsveranstaltung im Sinne der Kriterien des § 2 der Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern (RL-RAA) im Ausmaß von einem Ausbildungshalbtag anerkannt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bfin) den Antrag auf Anerkennung des Besuches des vom Institut für Strafrechtswissenschaften der x Universität L am 4. November 2015 und
20. Jänner 2015 veranstalteten Praktikerseminars aus Straf- und Strafprozessrecht als Ausbildungshalbtag.
I.2. Mit Bescheid des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Abteilung III, vom 16. März 2015, GZ: 57/15, wurde der Antrag der Bfin auf Anerkennung des Praktikerseminars aus Straf- und Strafprozessrecht als Ausbildungsveranstaltung für Rechtsanwaltsanwärter abgewiesen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Bfin mit Schriftsatz vom 30. März 2015 das Rechtsmittel der Vorstellung an das Plenum des Ausschusses der OÖ. Rechtsanwaltskammer. Das Plenum des Ausschusses der OÖ. Rechtsanwaltskammer (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 15. April 2015, GZ: 57/15, die Vorstellung der Bfin als unbegründet abgewiesen.
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei der gegenständlichen Veranstaltung, deren Thema die aktuelle Rechtsprechung des OGH zum Straf- und Strafpozessrecht gewesen sei, nicht um eine Ausbildungs-, sondern um eine klassische Fortbildungsveranstaltung handle. Ausbildungs-veranstaltungen sollten zum einen Inhalte der Kernbereiche der österreichischen Rechtsordnung, welche durch die Prüfungsgegenstände determiniert seien, und zum anderen die praktische Umsetzung dieses Wissens vermitteln. Der Ausbildung zum Rechtsanwalt würden darüber hinaus auch jene Veranstaltungen dienen, die bestimmte Kenntnisse in Bereichen abseits der Gesetze vermitteln, die für eine erforderliche Tätigkeit, unabhängig vom zu behandelnden Rechtsgebiet von Bedeutung seien. Kurz gesagt würden Ausbildungs-veranstaltungen im Gegensatz zu Fortbildungsveranstaltungen die Grundlagen für das anwaltliche Arbeiten, sozusagen das Handwerkszeug vermitteln. Unter dem Begriff Ausbildung sei eine breit angelegte berufliche Grundausbildung und die Vermittlung von für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnissen zu verstehen, während der Begriff Fortbildung zusätzlich zur Erweiterung des fachlichen Wissens den Erhalt des bisherigen Wissens (Auffrischung) sowie die Anpassung an fachliche Entwicklungen umfasse. Der Begriff Weiterbildung habe wiederum Lernen mit dem Ziel der Spezialisierung der vorhandenen Berufsqualifikationen und damit der Befähigung zur Tätigkeit in spezifischen Bereichen zum Inhalt und setze eine berufliche Vorbildung voraus. Bei diesen Definitionen handle es sich um eine aus D stammende Unterscheidung der Begriffe im Sinne des Berufs-ausbildungsgesetzes, die auch in Österreich Anwendung finde. Eine amtliche Regelung des Wortgebrauchs würde es nicht geben. Es handle sich bei den hier verwendeten Definitionen um eine Empfehlung, diese Definitionen würden in den Gremien verschiedenster Berufsordnungen so verwendet werden.
Nachdem es sich beim gegenständlichen Seminar zur aktuellen Rechtsprechung des OGH zum Straf- und Strafprozessrecht um keine Veranstaltung handle, welche Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG unter Berücksichtigung der Prüfungsgenstände der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 13 RAPG sowie § 20 RAPG vermittle, sei eine Anerkennung der Veranstaltung als verbindliche Ausbildungsveranstaltung gemäß § 2 RL-RAA nicht möglich.
II.1. Gegen diesen Bescheid, der der Bfin am 10. Juni 2015 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 30. Juni 2015, in der die Abänderung und Anerkennung der Ausbildungsveranstaltung im Ausmaß von einem Ausbildungshalbtag beantragt wird.
In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt, dass gerade das Straf- und Strafprozessrecht zu den wesentlichen Prüfungsgegenständen der Rechts-anwaltsprüfung gehöre und es werde auch von den Prüfungskandidaten erwartet, dass sie die aktuelle Rechtsprechung kennen. Gerade im Straf- und Strafprozessrecht sei es in der täglichen Arbeit des Rechtsanwaltes besonders wichtig, aufgrund der in der Verhandlung zu treffenden sofortigen Entscheidung, die keine Zeit zum Nachschlagen oder Nachforschen ließe, die aktuelle Rechtsprechung zu kennen. Dabei handle es sich aber jedenfalls um eine in Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 2 RL-RAA zu vermittelnde Fähigkeit im Sinne des § 1 RAPG, nämlich die Gewandtheit bei der Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen Angelegenheit als auch die Fähigkeit, einen geordneten Vortrag zu halten. Dass für eine Anerkennung als Ausbildungs-veranstaltung sämtliche in § 1 RAPG genannten Erfordernisse erfüllt sein müssen, würde sich keineswegs aus dem Gesetz ergeben. Anderenfalls würde es kaum – auch nicht von der AWAK angebotene – Veranstaltungen und Seminare geben, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllen würden.
Überdies sei der 13. Strafverteidigertag in L für Rechtsanwaltsanwärter mit zwei Seminarhalbtagen als Ausbildungsveranstaltung anerkannt worden sei. Bei dieser Tagung seien die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildungsveranstaltung aber keinesfalls besser oder mehr erfüllt gewesen als durch gegenständliches Praktikerseminar. So seien beim Strafverteidigertag Vorträge über die x und x Hauptverhandlungsstruktur gehalten worden und weiters sei über die künftige Hauptverhandlungsgestaltung in Österreich diskutiert worden. Wenn sich der Ausschuss der OÖ. Rechtsanwaltskammer sohin an die Begriffsdefinitionen Ausbildungsveranstaltung, Fortbildungsveranstaltung und Weiterbildungsveranstaltung klammere, und die Ansicht vertrete, dass nur Ausbildungsveranstaltungen im Sinne der zitierten Definition anzuerkennen seien, so dürfte eine Anrechnung bzw. Anerkennung des Strafverteidigertages als Ausbildungsveranstaltung keinesfalls erfolgen.
II.2. Mit Schreiben vom 22. Juli 2015, eingelangt am 5. August 2015, hat die belangte Behörde diese Beschwerde gemeinsam mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
III.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte am 13. Jänner 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
III.2. Danach geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – in Ergänzung zu Punkt I. – bei seiner Entscheidung von folgendem S a c h v e r h a l t aus:
III.2.1. Die Bfin ist Rechtsanwaltsanwärterin und nahm am Praktikerseminar aus Straf- und Strafprozessrecht, welches am 04.11.2014 und 20.01.2015 jeweils von 17:15 bis 19:45 Uhr ohne Pause an einer Außenstelle der x Universität L im P in L stattfand, teil. Das Seminar wird von einem Dreier-Team bestehend aus Univ.-Prof. Dr. A B, Hofrat des OGH Mag. Dr. B P O und Rechtsanwalt und Strafverteidiger Mag. R H abgehalten. Das Seminar richtet sich nicht nur an Studierende, sondern auch an Praktiker aus dem Bereich der Rechtsanwaltschaft und der Justiz. Laut einem Schreiben von Univ.-Prof. Dr. A B vom
27. Oktober 2014 erging eine Einladung an die oberösterreichischen Rechtsanwälte und Richter sowie auch an Rechtspraktikanten und Richteramtsanwärter (Bestätigung vom 3.2.2015; Schreiben vom 27.10.2014; Angaben Dr. K).
Unter den Seminarteilnehmern befanden sich unter anderem Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte sowie Studierende. Als Hauptreferent bei beiden Veranstaltungsterminen trat Hofrat des OGH Mag. Dr. B P O auf, wobei parallel zum Vortrag eine Präsentation mit Folien erfolgte. Gegenstand des ersten Seminartermins vom 4. November 2014 war die „Aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Strafsachen“. Dabei wurden sowohl Entscheidungen zum materiellen Strafrecht, wie etwa zur gefährlichen Drohung gemäß § 74
Abs. 1 Z. 5 StGB, zur grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gemäß § 159 StGB oder zur Bestechlichkeit gemäß § 304 StGB behandelt, als auch Entscheidungen zum Strafprozessrecht, wobei konkret Judikatur zu folgenden Themen behandelt wurde: Akteneinsicht gemäß § 53 StPO und die Rechtsmittel im Falle der unzulässigen Verweigerung, Unzulässigkeit des Anschlusses wegen privatrechtlicher Ansprüche an das Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 430 Abs. 6 iVm. 67 Abs. 4 Z 1 StPO, Verfahren vor dem Beschwerdegericht gemäß
§ 89 StPO, Beschwerde gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme verbunden mit einem Einspruch gemäß § 106 Abs. 2 StPO, verfassungsrechtliche Bedenken gegen das System der Sachverständigenbestellung im Ermittlungs- und Hauptverfahren gemäß § 126 Abs. 4 StPO, Beweisverwertungsverbot gemäß § 140 StPO, Erkundigungen gemäß § 152 StPO und in Verbindung damit die Nichtigkeitsgründe gemäß § 345 Abs. 1 StPO, Haftfrist, zu zahlender Geldbetrag im Falle einer Diversion gemäß § 200 StPO, Unanfechtbarkeit eines Beschlusses eines Oberlandesgerichtes über eine Ordnungsstrafe nach § 242 Abs. 3 StPO, Beiziehung eines Wirtschaftstreuhänders gemäß § 199 Abs. 1 FinStrG, Bindung des Berufungsgerichts an den Schuldspruch gemäß § 295 Abs. 1 StPO, Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Wiederaufnahmeverfahren, die Einschränkung des Prüfumfangs beim Erneuerungsantrag sowie die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens gemäß § 427 Abs. 1 StPO. Beim Seminartermin vom 04.11.2014 wurden die einzelnen Entscheidungen der Reihe nach durchgegangen, wobei unter anderem auch auf Fallen, in die man tappen kann, aber auch auf allfällige Möglichkeiten, über sekundäre Feststellungsmängel eventuell eine Aufhebung einer Entscheidung zu erreichen, hingewiesen wurde. Es konnten vom Publikum auch Fragen gestellt werden. Musterschriftsätze wurden jedoch nicht behandelt (Vortragsunterlagen; Aussage Dr. K).
Gegenstand des zweiten Seminartermins vom 20. Jänner 2015 war die „Aktuelle Rechtsprechung zu den Amtsdelikten nach §§ 302 ff StGB“. Bei diesem Termin wurden von Hofrat des OGH Mag. Dr. P O zum Thema „Missbrauch der Amtsgewalt (§ 302 StGB)“ systematisch die Grundlagen zum Deliktsaufbau vermittelt und die einzelnen Deliktsmerkmale erörtert, wobei auf die aktuelle Judikatur Bezug genommen wurde. Dabei wurde in systematischer Weise auch anhand von Beispielen und der aktuellen Judikatur dieses Delikt durchgemacht und es wurde auch eine Art Prüfungsschema gegeben. Auch die Möglichkeiten einer Diversion gemäß § 198 Abs. 3 StPO und sonstige Aspekte in Zusammen-hang mit § 302 StGB, etwa die Möglichkeit der Rechtfertigung bei amts-missbräuchlichen Handeln auf Weisung gemäß Art. 20 B-VG, die Zusammenrechnung gemäß § 29 StGB, die strafbare Beteiligung gemäß §§ 12, 14 StGB bzw. das Verhältnis zu § 304 StGB wurden anhand der Rechtsprechung behandelt (Vortragsunterlagen; Aussage Dr. K).
Von der Anwaltsakademie (AWAK) werden auch Seminare für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter angeboten, deren Gegenstand vor allem die aktuelle Rechtsprechung in bestimmten Rechtsgebieten ist (Internetausdruck über AWAK Seminare).
III.2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den aufgenommenen Beweisen, wobei die einzelnen Feststellungen vor allem auf den jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln beruhen. Im Einzelnen ist noch folgendes auszuführen: Über Teilnahme der Bfin am Seminar wurde von
Univ.-Prof. Dr. A B eine Bestätigung ausgestellt und es bestätigte auch Dr. K, der selbst an der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung teilnahm, den Besuch der Bfin. Der Inhalt der Einladung des Seminars folgt aus dem Schreiben vom 27. Oktober 2014, der Inhalt der Veranstaltung und der Teilnehmerkreis ergeben sich aus den Aussagen des Zeugen Dr. K in der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner eigenen Wahrnehmungen als Seminarteilnehmer sowie aus den Seminarunterlagen, die teilweise schon von der Bfin beigelegt und teilweise in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden. Dr. K hinterließ bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht einen persönlich seriösen Eindruck und es lassen sich seine Ausführungen auch mit den schriftlichen Seminarunterlagen in Einklang bringen, sodass die Angaben des Zeugen den Feststellungen zu Grunde gelegt werden konnten.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
IV.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 Rechtsanwaltsprüfungsgesetz - RAPG (BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 190/2013) soll die Rechtsanwaltsprüfung die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage nachweisen.
Nach § 2 Abs. 2 RAPG ist Voraussetzung für die Ablegung der Rechts-anwaltsprüfung überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.
Gemäß § 13 Z. 3 leg. cit. hat der Prüfungswerber bei der schriftlichen Prüfung im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz auszuarbeiten.
Nach § 20 leg. cit. sind bei der mündlichen Prüfung die Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungswerbers unter anderem in den folgenden Bereichen zu überprüfen: Falllösung im Rahmen der Rechtsberatung, Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung im Bereich des österreichischen Strafrechtes sowie Verteidigung und Vertretung vor Österreichischen Strafgerichten (Z. 3).
§ 1 der Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern (Ausbildungsrichtlinie - RL-RAA; kundgemacht am 28.04.2008 und 09.11.2009 auf der ÖRAK- Homepage www.rechtsanwaelte.at) lautet:
(1) Rechtsanwaltsanwärter haben an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen teilzunehmen.
(2) Ausbildungsveranstaltungen von mindestens 24 Halbtagen sind als Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 2
Abs. 2 RAPG zu besuchen.
(3) Die Rechtsanwaltskammern werden die Teilnahme eines Rechtsanwaltsanwärters an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwölf Halbtagen als rücksichtswürdigen Grund nach § 15 Abs. 2 RAO werten.
§ 2 RL-RAA besagt:
(1) Ausbildungsveranstaltungen dienen der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt. Sie haben die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG zu vermitteln, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 13 RAPG sowie § 20 RAPG Bedacht zu nehmen ist.
(2) Ein anrechenbarer Ausbildungshalbtag hat mindestens drei Stunden zu umfassen.
Nach § 3 RL-RAA haben Rechtsanwaltskammern gemäß § 28 Abs. 1 RAO nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die den Kriterien des § 2 entsprechen und in ihrem Sprengel stattfinden.
Gemäß § 26 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung - RAO (StF RGBl. Nr. 96/1868 idF StGBl. Nr. 95/1919, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 156/2015) sind, sofern der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern besteht, die in § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung für den Ausschuss durch eine seiner Abteilungen zu erledigen, soweit dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens möglich ist. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
Gemäß § 26 Abs. 5 RAO kann gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss gefassten Beschluss binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung an den Ausschuss erhoben werden.
Nach § 28 Abs. 1 lit. m RAO gehören zu dem Wirkungskreise des Ausschusses die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien.
IV.2. Die gegenständliche Verwaltungssache wurde gemäß § 26 Abs. 2 RAO zunächst durch die Abteilung III des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer erledigt. Die Abteilung III hat dabei für die belangte Behörde und nicht als selbständiges Organ der Rechtsanwaltskammer gehandelt (vgl. ErlRV 2357 BlgNR XXIV. GP 13). Gegen den von der Abteilung III des Ausschusses erlassenen Bescheid ergriff die Bfin das in § 26 Abs. 5 RAO vorgesehene Rechtsmittel der Vorstellung an das Plenum des Ausschusses. Sowohl beim Bescheid der Abteilung III als auch beim (verfahrensgegenständlichen) Bescheid des Plenums handelt es sich um Erledigungen ein- und derselben Behörde, weshalb die Vorstellung kein aufsteigendes Rechtsmittel darstellt. Erst gegen die Entscheidung des Plenums des Ausschusses ist eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG zulässig (vgl. ErlRV 2357 BlgNR XXIV. GP 13).
Die Erlassung eines Bescheides durch eine Abteilung des Ausschusses setzt nach § 26 Abs. 2 RAO voraus, dass ‚dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens möglich ist‘. Damit sind die Absätze 2 und 5 des § 26 RAO insofern mit § 57 AVG vergleichbar, als auch nach dieser Bestimmung gegen einen ohne vorangegangenem Ermittlungsverfahren erlassenen Bescheid (‚Mandat‘) bei der bescheiderlassenden Behörde binnen zwei Wochen das remonstrative Rechtsmittel der Vorstellung (und keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht) erhoben werden kann (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Konstruktion vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
Rz 518; Herbst, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, ZVR 2012/235, 435; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 1025; B. Raschauer, Auswirkungen der Reform auf die Verwaltung, in ÖJK [Hrsg], Justizstaat: Chance oder Risiko 237).
Die Entscheidungsmöglichkeiten des Ausschusses aufgrund einer Vorstellung hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich normiert. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bescheid der Abteilung III bis zur Erlassung der ihn ersetzenden Entscheidung des Plenums weiterhin dem Rechtsbestand angehört (auch ein Mandat im Sinne des § 57 Abs. 1 AVG bleibt - sofern die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einleitet - so lange aufrecht, bis der Vorstellungsbescheid an seine Stelle tritt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 57 Rz 37 mwN). Analog zu den Entscheidungsmöglichkeiten der Behörde im Falle einer Vorstellung nach § 57 Abs. 2 AVG ist weiters anzunehmen, dass das Plenum des Ausschusses aufgrund der Vorstellung über die Verwaltungssache bescheidmäßig neu zu entscheiden und dabei den Bescheid der Abteilung zu beheben, abzuändern oder zu bestätigen hat, wobei eine Bestätigung des Mandats auch durch eine ‚Abweisung‘ der Vorstellung zum Ausdruck gebracht werden kann (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
Rz 588). Durch die vollständige Abweisung der Vorstellung hat die belangte Behörde daher eine neuerliche Sachentscheidung getroffen, indem sie einen mit dem Bescheid der Abteilung III inhaltsgleichen Vorstellungsbescheid erlassen hat (vgl. in diesem Sinne zum Berufungsverfahren Pabel, Der Umfang der Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde, RFG 2011/10, 40). Das verfahrenseinleitende Ansuchen der Bfin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid auf zulässige Weise einer inhaltlichen Erledigung zugeführt (vgl. LVwG OÖ 27.07.2015, LVwG-850319/9/HW/MD; gegenteilig allerdings VwG Wien 16.01.2015, VGW-162/076/32738/2014 [jeweils mit Zulassung der ordentlichen Revision]).
IV.3. Verfahrensgegenständlich ist daher zu prüfen, ob das von der Bfin besuchte Praktikerseminar aus Straf- und Strafprozessrecht den Kriterien des § 2 RL-RAA entspricht und somit nach § 3 RL-RAA als Ausbildungsveranstaltung anzuerkennen ist (vgl. dazu VwGH vom 18.12.2008, 2008/06/0090). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen sei diesbezüglich vorweg festgehalten, dass der Umstand, ob alle (approbierten) Seminare der Anwaltsakademie (AWAK) bzw. der 13. Strafverteidigertag in Linz die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Ausbildungsveranstaltung erfüllen, für die Beurteilung der verfahrens-gegenständlichen Veranstaltung nicht von Bedeutung ist. Sollte es nämlich bei AWAK-Seminaren bzw. beim 13. Strafverteidigertag zur Anerkennung von Veranstaltungen gekommen sein, obwohl die für eine Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben wären, so wäre allenfalls die Anerkennung dieser Veranstaltungen nicht rechtsrichtig. Ein Recht der Bfin auf die Anerkennung der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung ließe sich daraus aber nicht ableiten.
IV.4. Eine Voraussetzung für die Anerkennung des gegenständlichen Praktiker-seminars aus Straf- und Strafprozessrecht als Ausbildungsveranstaltung gemäß
§ 2 Abs. 1 RL-RAA ist zunächst, dass die in Frage stehende Veranstaltung auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung gemäß § 13 RAPG sowie § 20 RAPG Bedacht nimmt. Das Praxisseminar Straf- und Strafprozessrecht gliederte sich in 2,5 Stunden „Aktuelle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in Strafsachen“ und 2,5 Stunden „Aktuelle Rechtsprechung zu den Amtsdelikten nach §§ 302 ff StGB“. Dabei wurden, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, relevante Themen sowohl des Straf- als auch des Strafprozessrechts behandelt, die sich fachlich dem Prüfungsgebiet „Strafrecht“ zuordnen lassen (vgl. §§ 13 Z. 3 und 20 Z. 3 RAPG).
IV.5. Der Umstand, dass sich die bei der Veranstaltung behandelten Themen den in §§ 13, 20 RAPG aufgezählten Prüfungsfächern zuordnen lassen, ist jedoch alleine nicht ausreichend für die Qualifikation einer Veranstaltung als „Ausbildungsveranstaltung“, wie sich schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 RL-RAA ergibt (vgl. bereits LVwG OÖ vom 27.07.2015,
GZ: LVwG-850319/9/HW/MD). Andernfalls wäre aufgrund der umfangreichen Aufzählung des § 20 RAPG nahezu jede Veranstaltung, in der juristische Fachthemen behandelt werden, anrechenbar, sofern sie eine Dauer von zumindest drei Stunden erreicht. Vielmehr kommt es auch darauf an, dass bei der in Frage stehenden Veranstaltung die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne des § 1 RAPG vermittelt werden, also insbesondere die Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie die Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Sach- und Rechtslage. Damit entspricht die Ausbildungsrichtlinie auch den Vorgaben des Gesetzgebers des RAPG, der die Ausbildungsveranstaltungen in einen Zusammenhang mit der Rechtsanwaltsprüfung stellt, indem nach § 2
Abs. 2 RAPG die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlich vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist, welche wiederum die vorgenannten Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen soll. Die gegenständlichen Vorträge können vor diesem Hintergrund daher nur dann als Ausbildungsveranstaltung anerkannt werden, wenn sie dazu beitragen, die im § 1 RAPG beschriebenen, für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Sie müssen folglich neben der rein abstrakten Vermittlung von Fachwissen auch die Umsetzung des theoretischen Wissens in der praktischen Anwendung durch den Rechtsanwalts(anwärter) erleichtern bzw. die Behandlung von Rechtsfragen in einen Zusammenhang mit den anwaltlichen Berufsaufgaben stellen, wie der anwaltlichen Beratung, der Vertragsverfassung, der Verfassung von Schriftsätzen oder der Prozessführung (vgl. dazu Zitta, Konzept eines Ausbildungsprogrammes für die österreichischen Rechtsanwaltsanwärter, AnwBl 1986, 516).
Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der besuchten Veranstaltung ausgehend vom festgestellten Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Landes-verwaltungsgerichtes als erfüllt zu betrachten. Es wurde bei der gegen-ständlichen Veranstaltung durch einen ausreichend qualifizierten Referenten Strafrecht anhand von aktuellen höchstgerichtlichen Entscheidungen behandelt bzw. beim zweiten Termin vor allem § 302 StGB auch anhand von höchstgerichtlichen Entscheidungen dargestellt. Kenntnisse im materiellen Strafrecht und im Strafprozessrecht, insbesondere auch die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung aber auch die Kenntnis des § 302 StGB samt der dazu ergangenen Rechtsprechung, dienen nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, zumal dieses Wissen der Besorgung der einem Rechtsanwalt obliegenden Angelegenheiten (wie die Beratung und Vertretung in Strafsachen) dient. Dafür, dass gerade auch das Wissen um die (aktuelle) höchstgerichtliche Rechtsprechung in bestimmten Rechtsgebieten der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienlich ist, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die AWAK selbst für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter Seminare anbietet, deren Gegenstand vor allem die (aktuelle) Rechtsprechung ist. Die Vermittlung von Fachwissen anhand höchstgerichtlicher Entscheidungen, also anhand tatsächlicher Fälle, erscheint auch geeignet die Umsetzung des theoretischen Wissens in der praktischen Anwendung zu fördern und daher einen Beitrag in der Rechtsanwaltsausbildung zu leisten (vgl. bereits LVwG Oö. vom 4.12.2015, LVwG-850401/3/Wei/BZ). Hinzu kommt, dass bei der gegenständlichen Veranstaltung auch Fragen gestellt werden konnten und unter anderem auch auf Fallen, in die man tappen kann, aber auch auf allfällige Möglichkeiten, über sekundäre Feststellungsmängel eventuell eine Aufhebung der Entscheidung zu erreichen, hingewiesen wurde. Die von der Bfin besuchte als „Praktikerseminar“ bezeichnete Veranstaltung richtet sich neben Studenten auch an Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte sowie an in Ausbildung zu bestimmten juristischen Berufen befindliche Personen. Darin liegt auch ein wesentlicher Unterschied zum in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27.07.2015, LVwG-850319/9/HW/MD, behandelten Medizin-rechtskongress, der nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu Recht von der Rechtsanwaltskammer nicht als Ausbildungsveranstaltung anerkannt wurde. Das Zielpublikum des Medizinrechtskongresses umfasste nicht nur Juristen, sondern vor allem auch Ärzte oder Apotheker, sodass der Medizinrechtskongress auch für „Nichtjuristen“ gedacht war. Im Gegensatz dazu handelt es sich beim gegenständlichen „Praktikerseminar“ aus Straf- und Strafprozessrecht um eine Veranstaltung speziell für Juristen.
IV.6. Es ist daher nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche Praktikerseminar aus Straf- und Strafprozessrecht, an welchem die Bfin teilgenommen hat, Fähigkeiten und Kenntnisse für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes vermittelt, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung (§§ 13 und 20 RAPG) Bedacht genommen wurde. Daran ändern auch die Ausführungen der belangten Behörde zur Unterscheidung zwischen Ausbildungs- und Fortbildungs-veranstaltungen nichts, zumal eben auch die Vermittlung von Fachwissen anhand der höchstgerichtlichen Judikatur geeignet erscheint, einen Beitrag in der Rechtsanwaltsausbildung zu leisten (vgl. hierzu auch bereits ausführlich LVwG Oö. vom 4.12.2015, LVwG-850401/3/Wei/BZ).
Gemäß § 2 Z. 2 RL-RAA hat ein anrechenbarer Ausbildungshalbtag mindestens drei Stunden zu umfassen. Die von der Bfin besuchte Veranstaltung umfasste insgesamt fünf Stunden Vortrag (ohne Pause). Dies entspricht einem anrechenbaren Ausbildungshalbtag, sodass der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden war.
V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum einen liegt - soweit ersichtlich - keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage vor, ob Veranstaltungen, die die aktuelle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Strafsachen und
§ 302 StGB zum Inhalt haben, als Ausbildungsveranstaltungen gemäß der RL-RAA anzuerkennen sind. Zum anderen stellt sich in Bezug auf § 26 RAO die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht geklärte Frage nach der Zulässigkeit der „Abweisung“ einer Vorstellung durch das Plenum des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer (vgl. dazu IV.2.).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen - von Ausnahmen (vgl. § 24 Abs. 2 VwGG und § 24 Abs. 2 VfGG) abgesehen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Wiesinger
Beachte:
Die Revision wurde zurückgewiesen.
VwGH vom 11. Mai 2016, Zl.: Ro 2016/03/0010-4