LVwG-601179/4/Kof/MSt

Linz, 22.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn R H, geb. x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, x gegen das Straferkenntnis
der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25. November 2015, GZ: VerkR96-1474-2015, betreffend Übertretung des KFG iVm der EG-VO 3821/85, nach
der am 21. Jänner 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – durch Zurückziehung der Beschwerde – in Rechtskraft erwachsen ist.

Hinsichtlich der Strafe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·         Geldstrafe ………………………………………………………......... 150 Euro

·         Kostenbeitrag für das behördliche

Verwaltungsstrafverfahren ………..…................................ 15 Euro

                                                                                                         165 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ………………..…................... 30 Stunden.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, A1, Fahrtrichtung Salzburg, bei km 170.570.

Tatzeit: 27.04.2015, 16:45 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen RO-....., LKW;  Kennzeichen RO-....., Anhänger

 

„Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

Es wurde festgestellt, dass Sie am 27.04.2015 um 16:45 Uhr die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt haben, obwohl der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können muss:

alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.

 

Es fehlten folgende Unterlagen:

Bestätigung über lenkfreie Tage gemäß der EG-VO Nr. 561/2006.

 

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F.

einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von 300 Euro                

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden     

gemäß § 134 Abs.1 i.V.m. § 134 Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen) beträgt daher 330 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 21. Jänner 2016 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bf, dessen Rechtsvertreter sowie Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

 

Der Bf sowie dessen Rechtsvertreter haben – nach ausführlicher Erörterung
der Sach- und Rechtslage – die Beschwerde betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177;

vom 11.09.2013, 2011/02/0250; vom 27.10.2014, Ra 2014/02/0053

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

Der Bf hat während des gesamten Verfahrens glaubwürdig ausgeführt,

·      zur „Tatzeit“ sei er nicht beim Zulassungsbesitzer, sondern bei einer anderen Firma – dort nicht als LKW-Lenker – beschäftigt gewesen,

·      er sei mit dem Zulassungsbesitzer (bei diesem handle es sich um einen Freund) mitgefahren und habe den LKW einige wenige Stunden gelenkt,

·      er habe den verfahrensgegenständlichen LKW nur am Tag der Kontrolle,

 nicht jedoch in den 28 Tagen zuvor gelenkt.

 

Bei dieser Fallkonstellation würde die Verhängung der Mindeststrafe

(300 Euro gemäß § 134 Abs.1b KFG) eine „unangemessene Härte“ darstellen;

VfGH vom 28.09.2002, G 45/02 ua.

 

 

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, § 20 VStG anzuwenden und
die Geldstrafe auf 150 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden –

herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG OÖ.

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s e

1.           Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

2.           Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit

der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler