LVwG-601102/13/MZ

Linz, 13.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des E R D, geb. x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8.10.2015, VStV/915301141817/2015, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes, des Kraftfahrgesetzes und der Straßenverkehrsordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         a) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern stattgegeben, als anstelle der primären Freiheitsstrafe eine Strafe in der Höhe von 1.700,- Euro, im Falle der Nichteinbringung eine Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Tagen, und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit 170,- Euro festgesetzt wird.

 

b) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe abgewiesen, als anstelle der Wendung “um 20:30 Uhr” die Wendung “gegen 20:30 Uhr” tritt. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30,- EUR zu leisten.

 

c) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 2., 3., 4., 6. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, die genannten Spruchpunkte ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.      a) Hinsichtlich der Behebung der Spruchpunkte 2. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

b) Hinsichtlich der Entscheidung über die Spruchpnkte 1., 3., 4., 5. und 7. dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8.10.2015, VStV/915301141817/2015, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:

„1. Sie haben am 03.5.2015 um 20:30 Uhr in Pram, von Buchegg in Richtung Gries fahrend – Abzweigung nach Renhartsberg – bei Waldbeginn, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen WE-x auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung der entsprechenden Klasse sind.

 

2. Sie haben am 03.5.2015 um 20:30 Uhr in Pram, von Buchegg in Richtung Gries fahrend – Abzweigung nach Renhartsberg – bei Waldbeginn, als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WE-x bei Dunkelheit auf einer Freilandstraße das Fernlicht verwendet, obwohl sie hinter anderen Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu überholen, gefahren sind.

 

3. Sie haben am 03.5.2015 um 20:30 Uhr in Pram, von Buchegg in Richtung Gries fahrend – Abzweigung nach Renhartsberg – bei Waldbeginn, als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WE-x beim Hintereinanderfahren zum nächsten vor Ihnen fahrenden Kraftfahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

 

4. Sie sind am 03.5.2015 um 20:30 Uhr in Pram, von Buchegg in Richtung Gries fahrend – Abzweigung nach Renhartsberg – bei Waldbeginn, als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WE-x mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsdarstellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

 

5. Sie haben am 03.5.2015 um 20:30 Uhr in Pram, von Buchegg in Richtung Gries fahrend – Abzweigung nach Renhartsberg – bei Waldbeginn, als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WE-x dieses Kraftfahrzeug (PKW) auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl an diesem das behördliche Kennzeichen beide nicht geführt wurde.

 

6. Sie haben sich am 03.5.2015 um 20:30 Uhr in Pram, von Buchegg in Richtung Gries fahrend – Abzweigung nach Renhartsberg – bei Waldbeginn, als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WE-x beim Rückwärtsfahren nicht von einer geeigneten Person einweisen lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte.

 

7. Sie haben sich, wie am 03.05.2015 um 20:30 Uhr in Pram, Str.km 0, von Buchegg in Richtung Gries fahrend, Abzweigung nach Renhartsberg, bei Waldbeginn festgestellt wurde, als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen WE-x, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim PKW im Bereich des Kühlergrills – links und rechts des VW Emblem – zwei zusätzliche LED-Leuchten montiert waren.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 1 Abs. 3 FSG

2. § 99 Abs. 4 lit. d KFG

3. § 18 Abs. 1 StVO

4. § 4 Abs. 1 lit. c StVO

5. § 36 lit. b KFG

6. § 14 Abs. 3 StVO

7. § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 14 Abs. 1 KFG“

 

Hinsichtlich Spruchpunkt 1. wurde über den Bf eine (primäre) Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Tagen, bzgl Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von 50,- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden), bzgl Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von 150,- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage), bzgl Spruchpunkt 4. eine Geldstrafe in der Höhe von 200,- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage), bzgl Spruchpunkt 5. eine Geldstrafe in der Höhe von 150,- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag 12 Stunden), bzgl Spruchpunkt 6. eine Geldstrafe in der Höhe von 50,- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) und bzgl Spruchpunkt 7. eine Geldstrafe in der Höhe von 50,- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

 

II.a) Gegen das in Rede stehende Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Diese begründet der Bf wie folgt:

„Beschwerde gegen Ihre Rechnung (Straferkenntnis VStV/915301141817/2015 …)

 

Ich habe mit Ihrer Firma noch immer keinen Vertrag, es ist daher immer noch unzulässig das Sie mir Rechnungen schicken. Ich überlege schon Sie wegen Verleumdung anzuzeigen da sie schon wieder behaupten ich hätte keine gültige Lenkerberechtigung, und auch wegen Ihrer anderen Behauptungen unter 2, 3, 4, 5, 6, 7.

 

P.2) Ich bin am 3.5 um 20,30 Uhr hinter niemandem mit eingeschaltetem Fernlicht gefahren, und es war schon gar keine Dunkelheit, um diese Zeit.

 

P.3 und 4) Es hat sich kein Verkehrsunfall am 3.5 um 20:30 Uhr ereignet, ich bin auch nicht in zu geringen Abstand hinter jemanden gefahren, im Gegenteil der [Zeuge] hat mir den Vorrang genommen und hat anschließend aprupt gebremst, da er wollte das ich ihm auffahre, ich habe aber noch rechtzeitig Anhalten können. Ich kann dies alles Beweisen (es gibt ein Video), und sie?

 

P.5) Ob ich die WE-x oder meine T. Kennzeichen auf meinem KFZ führe ist egal (laut EU) Die T. Nummern kann übrigens jeder im Internet ermitteln und deshalb sind diese auch ehrlicher als solche der Firma Ö. Polizeihilfsarbeiter können anscheinend nicht mit PCs umgehen oder kennen das Internet nicht??

 

P.6) Bei einer Übersichtlichen Straße, wie bei der von Buchegg Richtung Gries, ist es nicht erforderlich das man sich beim Rückwärtsfahren einweisen lässt (Polizeihilfsarbeiter aus Haag sind dafür anscheinend auch nicht inder Lage). Es ist auch nicht möglich wenn ich um 20:30 Uhr von Buchegg in Richtung Gries gefahren wäre das ich in der selben Minute rückwärts von Buchegg Richtung Gries gefahren wäre.

 

P.7) Bei meinem KFZ sind auch keine LED-Leuchten im Bereich des Kühlergrills links und rechts des VW-Emblem montiert.

 

Das Sie mir die österreichische Lenkerberechtigung entzogen haben und mich nach nicht geltenden Gesetz bestraft haben werde ich auch noch zur Anzeige bringen (Ausser sie geben diese zurück). Denn Bestraft werden darf nur, wer gegen ein zur Zeit seiner Tat bereits bestehendes Gesetz verstoßen hat!

Ihre Zahlungsanweisung bringt mir nichts, am besten überweisen Sie das Geld auf mein Eigengeldkonto bei der JA-Wels.

Ich fordere Sie deshalb auf mich nicht mehr zu belästigen, mir meine Briefmarke zu ersetzen und meinen Führerschein zu returnieren“.

 

b) Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 10.11.2015 wurde der Bf aufgefordert, ein § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG entsprechendes Begehren zu stellen.

 

Der Bf teilte daraufhin mit Schreiben vom 15.11.2015 mit, er „fordere … das Verfahren endlich einzustellen und mich nicht mehr zu belästigen, sowie mir die Briefmarken u. meine Zeit zu ersetzen.“

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt, Einschau in das Führerscheinregister, Einschau in das Strafurteil des Landesgerichtes Wels vom 5.10.2015, 7 Hv 87/15a, sowie die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Teilnahme des (von der Justizwache vorgeführten) Bf und des Zeugen A. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.

 

c.1) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Dem Bf wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, AZ.: III-FE-00650/2009, die Lenkberechtigung für die Dauer von 24 Monaten entzogen und in Folge nicht wieder erteilt.

 

Am 3.5.2015 gegen 20:30 Uhr lenkte der Bf in Pram, von Buchegg in Richtung Gries fahrend, bei der Abzweigung nach Renhartsberg das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen WE-x auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Er kam dabei mit seinem PKW hinter das Fahrzeug des Zeugen A, welches er überholen wollte. Wie groß der eingehaltene Abstand zwischen dem PKW des Bf und jenem des Zeugen war bzw ob der Bf durchgehend mit Fernlicht gefahren ist oder kurz aufgeblendet hat, konnte im Beweisverfahren ebenso nicht abschließend geklärt werden wie die Situierung und die Art der zusätzlich angebrachten Leuchten. Aufgrund der Enge der Fahrbahn brachte der Zeuge A in Folge sein KFZ zum Stillstand. Der Bf hielt ebenfalls an; ein Auffahren des Bf am PKW des Zeugen konnte nicht erwiesen werden. Nach gegenseitigen Beschimpfungen und Handgreiflichkeiten demontierte der Bf die amtlichen Kennzeichen von seinem PKW und fuhr, ohne sich oder jemand anderen zu gefährden, rückwärts bis zu einem Kreuzungsbereich zurück.

 

Der Bf wurde im Tilgungszeitraum bereits fünf Mal rechtskräftig wegen Übertretungen des § 1 Abs 3 FSG bestraft; die Strafhöhe betrug in vier Fällen 900,- Euro, in einem Fall 1000,- Euro.

 

Der Bf verbüßt derzeit eine Gefängnisstrafe in der JA W und hat vor diesem Hintergrund keine nennenswerten Einkünfte.

 

c.2) Soweit der festgestellte Sachverhalt strittig ist, ergibt sich dieser aufgrund folgender Überlegungen:

 

Einleitend ist anzumerken, dass weder der Bf noch der Zeuge in der ömV einen glaubwürdigen Eindruck hinterließen. Der Bf erging sich über weite Strecken in Beschimpfungen und wirkte emotional äußerst instabil. Hinzu traten seine wirren Ansichten bezüglich der (Nicht)Anerkennung des Staates Österreich usw. Auch der Zeuge A zeigte sich nicht sonderlich sachorientiert, sodass beim Verhandlungsleiter der Eindruck entstand, dass es den beiden Kontrahenten primär darum ging, sich möglichst viele Anschuldigungen entgegen zu werfen.

 

Hinsichtlich der Frage, ob der Bf einen ausreichenden Abstand zum KFZ des Zeugen eingehalten hat, diesen mit dem Fernlicht geblendet hat bzw ob der Bf mit seinem PKW auf jenen des Zeugen aufgefahren ist, widersprechen sich die Aussagen in der ömV. Im Fahrzeug des Bf befand sich allerdings eine Videokamera, welche die ggst Fahrt aufgezeichnet hat. Das Video wurde vom LG Wels in Augenschein genommen, und es findet sich im Urteil vom 5.10.2015, 7 Hv 87/15a, ua folgende Passage: „… wobei nicht festgestellt werden kann, dass der Angeklagte durch starkes Blenden mit eingeschaltetem Fernlicht sowie äußerst nahes Heranfahren an den PKW des [Zeugen] diesem zum Anhalten seines PKWs genötigt habe. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass [der Bf] von hinten auf den PKW des [Zeugen] auffuhr… .“ Später heißt es: „Ferner ist auch im Video eine Berührung der beiden PKW nicht zu erkennen.“

 

Hinsichtlich der Rückwärtsfahrt des Bf am Ende der Auseinandersetzung mit dem Zeugen liegen keinerlei Hinweise vor, dass bspw aufgrund der Örtlichkeit oder des Verkehrsaufkommens die Wahrung der Verkehrssicherheit einen Einweiser erfordert hätte.

 

Schließlich konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Art und Situierung der zusätzlich angebrachten Beleuchtung nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit geklärt werden. Der – nicht wie etwa ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes besonders geschulte – Zeuge gab an, die Zusatzbeleuchtung lediglich während der Fahrt im Rückspiegel wahrgenommen zu haben. Das Vorbringen des Bf, die Zusatzleuchten hätten sich nicht neben dem VW-Emblem sondern unter der Stoßstange befunden, vermag vor diesem Hintergrund nicht widerlegt zu werden.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a.1) Die einschlägigen Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG lauten:

 

§ 1. (1) …

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. …

 

§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

(2a) …

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.“

 

a.2) Die einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967 lauten:

 

„§ 99. Beleuchtung

(1) …

(4) Auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und auf Autobahnen oder Autostraßen, die nicht Freilandstraßen sind, darf während des Fahrens während der Dämmerung und bei Dunkelheit Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht verwendet werden. Fernlicht darf auf Freilandstraßen bei Dunkelheit nicht verwendet werden

a) bei ausreichender Straßenbeleuchtung,

b) bei stillstehendem Fahrzeug,

c) vor entgegenkommenden Fahrzeugen, deren Lenker durch Fernlicht geblendet werden würde,

d) beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu überholen,

e) vor Gruppen von Fußgängern und

f) beim Herannahen von Schienenfahrzeugen oder Schiffen, die sich unmittelbar neben der Fahrbahn bewegen.

 

§ 36. Allgemeines

Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b) sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,

c) bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,

d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

e) bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

 (1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

(2) …

 

§ 14. Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler für Kraftwagen

(1) Kraftwagen müssen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Abblendlicht darf nur mit einem Scheinwerferpaar ausgestrahlt werden können. Für Fern- und Abblendlicht sind getrennte Scheinwerfer zulässig. Bei Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h ist jedoch kein Fernlicht erforderlich. Die Scheinwerfer eines jeden Paares müssen in gleicher Höhe und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein. Das Fernlicht muss eine gerade, in der Richtung parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeuges verlaufende Straße bei Dunkelheit auf eine große Entfernung ausleuchten, das Abblendlicht muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden, oder mehr als unvermeidbar zu stören, die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Scheinwerfer für Fernlicht eingeschaltet sind. Die Scheinwerfer dürfen nur gleichzeitig und mit der gleichen Wirkung abblendbar sein. Bei Kraftwagen der Klassen M und N müssen die Scheinwerfer für das Abblendlicht den Anbauvorschriften der Richtlinie 76/756/EWG entsprechen. Sollte dazu eine Leuchtweitenregulierung erforderlich sein, kann diese automatisch oder handbetätigt vom Lenkersitz aus sein. Scheinwerfer für Fern- und/oder Abblendlicht dürfen mit einer Funktion für Kurvenlicht zur besseren Ausleuchtung der Fahrbahn in Kurven ausgestattet sein.

(2) …

 

§ 134. Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) …“

 

a.3) Die einschlägigen Bestimmungen des Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 lauten:

 

„§ 18. Hintereinanderfahren.

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

(2) …

 

§ 4. Verkehrsunfälle.

(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

(2) …

 

§ 14. Umkehren und Rückwärtsfahren.

(1) …

(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muß sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen.

 

§ 99. Strafbestimmungen.

(1) …

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,

b) …

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

b) …“

 

b.1) Der Bf lenkte am 3.5.2015 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Kraftfahrzeug, wofür der Besitz einer Lenkberechtigung notwendig gewesen wäre. Dem Bf wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, AZ.: III-FE-00650/2009, die Lenkberechtigung für die Dauer von 24 Monaten entzogen. Gemäß § 27 Abs 1 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung daher erloschen; zu einer Wiedererteilung ist es – soweit dem Führerscheinregister zu entnehmen – nicht gekommen. Dass der Bf keine Lenkberechtigung besitzt geht zudem aus seinem Beschwerdeschriftsatz hervor, welchem zu entnehmen ist, „[d]as Sie mir die österreichische Lenkerberechtigung entzogen haben“.

 

Der Bf hat daher den objektiven Tatbestand des § 1 Abs 3 FSG verwirklicht. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist davon auszugehen, dass der Bf aufgrund der bereits mehrfachen rechtskräftigen Bestrafungen bewusst wiederum ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenkberechtigung gelenkt hat, weshalb eine wissentliche Tatbegehung vorliegt.

 

b.2) Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gemäß § 1 Abs 3 FSG gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (vgl VwGH 27.2.2004, 2004/02/0025). Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse, dem die Strafdrohung dient, nämlich das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durch den Ausschluss von nicht lenkberechtigten Personen an der Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr, sodass der objektive Unrechtsgehalt selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als erheblich anzusehen ist.

 

Betreffend den Bf sind fünf, gemäß § 55 Abs 1 VStG nicht getilgte, Vormerkungen wegen Übertretung nach § 1 Abs 3 FSG in der Verwaltungsstrafevidenz eingetragen. Da der Bf somit wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits (mehr als) einmal bestraft wurde, ist die Verhängung einer primären Freiheitsstrafe an sich denkbar.

 

Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist jedoch nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten, es müssen sohin "spezialpräventive" Gründe für die Verhängung einer Freiheitsstrafe – sofern die anderen Voraussetzungen zu bejahen sind - vorliegen (VwGH 30.11.2007, 2007/02/0267).

 

Die belangte Behörde hat es unterlassen darzulegen, aufgrund welcher Überlegungen sie zur Auffassung gelangt ist, dass der Bf aus spezialpräventiver Sicht eine primäre Freiheitsstrafe verbüßen soll. Zwar hat sich der Bf trotz mehrfacher einschlägiger Verurteilungen im Tilgungszeitraum nicht davon abhalten lassen, wiederum eine Übertretung des § 1 Abs 3 FSG zu begehen. Von den Behörden wurde allerdings bislang auch die Strafobergrenze der Geldstrafe nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft. Es ist daher für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, dass eine empfindlichere als die bislang verhängten Geldstrafen nicht ausreichen wird, um den Bf in Hinkunft von Übertretungen des § 1 Abs 3 FSG abzuhalten.

 

Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber für Fälle wie den vorliegenden eine Mindeststrafe in der Höhe von 726,- Euro vorsieht und der Bf bislang mit bis zu 1000,- Euro bestraft wurde, erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine Geldstrafe in der Höhe von 1700,- Euro als dem Unrecht der Tat angemessen. Eine Bestrafung in dieser Höhe scheint schon insofern unverzichtbar, als dem Bf eine Einsicht in sein Fehlverhalten völlig zu fehlen scheint. Da die Bemessung der Kosten des Strafverfahrens nicht vom Verbot der reformatio in peius betroffen ist (VwGH 19.6.2015, Ro 2014/02/0103), ist zudem der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens entsprechend § 64 Abs 2 VStG in der Höhe von 10% der ausgesprochenen Geldstrafe festzusetzen.

 

b.3) Im Hinblick auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist festzuhalten, dass die Dauer derselben die ursprünglich festgesetzte Dauer der primären Freiheitsstrafe nicht übersteigen darf, da ansonsten ein Verstoß gegen das Verbot der reformation in peius erfolgen würde (VwSlg 17.244/1932).

 

c.1) Hinsichtlich Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides hat der Bf selbst zugestanden, nach dem Vorfall mit dem Zeugen A die amtlichen Kennzeichen von seinem KFZ montiert und damit den objektiven Tatbestand des § 36 lit b KFG 1967 verwirklicht zu haben. Die aufgrund der zwischen der Fahrt und den daraufhin folgenden Vorfällen verstrichene Zeit legt nahe, dass die Tatzeit nicht exakt um 20:30 Uhr gewesen sein kann. Die dem Bf angelastete Tatzeit konnte jedoch, ohne mit § 44a VStG in Konflikt zu geraten, auf „gegen 20:30 Uhr“ modifiziert werden, da es dem Bf dennoch möglich war, sich in jede Richtung zu verteidigen.

 

c.2) Im Hinblick auf die Regeln der Strafzumessung kann nach oben verwiesen werden.

 

Die mit der vom Bf übertretenen Norm korrespondierende Strafnorm sieht eine Geldstrafe in der Höhe von maximal 5000,- EUR vor. Besonders ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Bf mit der Demontage der Kennzeichen beabsichtigte, seine Verfolgung wegen der zuvor begangenen Straf- und Verwaltungsstraftaten zu vereiteln. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es kann daher, auch bei Berücksichtigung der Einkommenssituation des Bf während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt, der belangten Behörde vom Landesverwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Angemessenheit einer Geldstrafe in der Höhe von 150,- EUR ausgeht, da die Strafe angesichts der hohen Strafdrohung im untersten Bereich angesiedelt ist (lediglich 3 % der Höchststrafe) und es zudem schon aus Gründen der Generalprävention notwendig ist, derlei Übertretungen hintanzuhalten.

 

c.3) Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auszusprechen hat. Abs 2 leg cit normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,- Euro, zu bemessen ist.

 

Es sind dem mit einer Geldstrafe in der Höhe von 150,- Euro belegten Bf daher 30,- Euro Verfahrenskostenbeitrag vorzuschreiben.

 

d) Hinsichtlich der Spruchpunkte 2., 3., 4., 6. und 7. des angefochtenen Straferkenntnisses konnte – wie oben bereits dargelegt – die Verwirklichung der objektiven Tatbestände durch den Bf nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden. Es erübrigt sich daher, auf die im Hinblick auf die Spruchpunkte 2. und 3. im Raum stehende allfällige Problematik eines Verstoßes gegen Art 4 7. ZPEMRK einzugehen.

 

Die genannten Spruchpunkte sind daher ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei der Frage, wie hoch die Bestrafung der im vorliegenden Fall begangenen Übertretungen auszufallen hat, um eine reine Einzelfallbeurteilung handelt, welche der Verallgemeinerung nicht zugänglich ist, und die Beurteilung der Tatbestandsverwirklichung auf Sachverhaltsebene zu beurteilen ist, dh keinerlei juristische Fragestellungen aufwirft.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g e n

Zu II.a) Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei / die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

Zu II.b) Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Dr. Markus Zeinhofer