LVwG-400144/10/MS

Linz, 28.01.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn H M, X, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B H, X, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann-schaft Linz-Land, vom 12. November 2015, GZ.: VerkR96-1526-2015/Gr-STE-p. Akt, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 7 Abs. 1 und 8 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG), den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.        Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. November 2015, GZ: VerkR96-1526-2015/Gr-STR-p. Akt, in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.        Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. November 2015, VerkR96-1526-2015/Gr-STE-p. Akt, wurde über Herrn H M, X, W, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 i.V.m. §§ 6, 7 Abs. 1 und 8 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) eine Geldstrafe von 200,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt, da dieser am
16. Oktober 2015 um 16.42 Uhr in P, Autobahn A 25, Mautabschnitt, Fahrtrichtung Knoten Haid, bei km 4.315, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x mit einem höchsten zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt hat, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt, da festgestellt wurde, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges samt mautrelevanter Achsen höher war als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl (2) am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am
13. November 2015 zuhanden seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde unter Anschluss des bezugshabenden Verfahrensaktes mit Vorlageschreiben mit dem Datum vom 21. Dezember 2015 und unter dem Hinweis von einer Beschwerdevor-entscheidung abgesehen zu haben, zur Entscheidung vorgelegt.

 

Mit Schreiben des Oö. Landesverwaltungsgerichtes vom 18. Jänner 2015 erfolgte eine Ladung zu öffentlich mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2016.

 

Mit per Fax vom 27. Jänner 2015 eingebrachtem Schreiben wurde die Beschwerde zurückgezogen.

 

 

II.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme des gegenständlichen übermittelten Verfahrensaktes.

 

 

III.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

Die Möglichkeit der Zurückziehung von Anbringen in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 7 iVm § 17 VwGVG gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.

 

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 27. Jänner 2016 zurückgezogen.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

 

IV.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 


 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß