LVwG-650548/8/Br
Linz, 25.01.2016
IM N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bleier in Angelegenheit der Beschwerde des H K, geb. x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, Rechtsanwalt, x, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 30.11.2015, GZ: 15/396992, nach der am 25.1.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 VwGVG wird aus Anlass der Beschwerde die Vorlagepflicht des kleinen Blutbildes auf die „Erythrocytenzahl, das Hämoglobin und das Hämatokrit“ beschränkt. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Behörde im Anschluss an die mit dem Beschwerdeführer aufgenommene Niederschrift die ihm am 30.11.2015 unter der GZ: 15/396992 für die Klassen A, B, F erteilte Lenkberechtigung
• in der zeitlichen Gültigkeit durch die Befristung bis 06.11.2018 eingeschränkt, sowie unter der Auflage erteilt:
• alle 3 Monate, gerechnet ab 06.11.2015, ein Blutbild Hämoglobin und alle 6 Monate eine Kontrolluntersuchung der Herzfunktion mit internistischem Befund bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abzugeben (Code 104);
• eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 3 Jahren mit internistischer Stellungnahme (Herzgefäßsituation mit Duplex - Sonographie der Halsgefäße, Echokardiographie, Ejektionsfraktion, EKG, Blutdruckeinstellung) und einer augenfachärztliche Stellungnahme angeordnet und
● als sonstige Auflage: Brille oder Kontaktlinsen aufgetragen wurde (Code 01.06).
Gestützt wurde dies auf die Rechtsgrundlagen der §§ 5 Abs.5; 8 Abs.3; 13 Abs. 2; 24 Abs. 1 Z2 FSG und §§ 45 Abs. 3, 62 AVG.
II. Die Behörde führt begründend folgendes aus:
„Gemäß § 24 Abs. 1 Ziff. 2 FSG ist Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, unter anderem die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche und sachliche Beschränkungen einzuschränken.
Im amtsärztlichen Gutachten vom 06.11.2015 wurde festgestellt, dass derzeit Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen, jedoch befristet wegen der vielfältigen inneren Erkrankungen, gegeben ist.
Aufgrund des Sachverhaltes war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Als Folge des Lenkens von Kraftfahrzeugen trotz nicht zeitgerecht erfüllter Bescheidauflagen ist nach den Bestimmungen des Führerscheingesetzes eine Verwaltungsstrafe zu verhängen und die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate zu entziehen.“
II.1. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde:
“Mit Bescheid vom 30.11.2015, Zl. 15/396992, beschränkt die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn meine Lenkberechtigung der Klassen A, B und F durch Befristung auf drei Jahre und mehrere Auflagen ein. Der Spruch des behördlichen Bescheides umfasst in Anbetracht der darin enthaltenen vier Ordnungspunkte vier Anordnungen, nämlich die Befristung und drei Auflagen. Lediglich gegen den Teil der Erstauflage Code 104, wonach ich alle drei Monate ein Blutbild Hämoglobin bei der Behörde abzuliefern habe, richtet sich die gegenständliche BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Dies bedeutet, dass sich mein Rechtsmittel nicht gegen die Befristung meiner Lenkberechtigung wendet, ebenso wenig gegen die Auflagen betreffend Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in drei Jahren mit internistischer und augenfachärztlicher Stellungnahme sowie Brillen oder Kontaktlinsen (Auflage 01.06) sondern nur gegen den ersten Teil der ersten Auflage (Code 104), wonach ich alle drei Monate ein Blutbild Hämoglobin bei der Behörde abzugeben habe; der zweite Teil dieser ersten Auflage, wonach ich alle sechs Monate eine Kontrolluntersuchung der Herzfunktion mit internistischem Befund bei der Behörde abzugeben habe, bleibt ebenfalls unangefochten. Die von der Behörde angewendete Bestimmung des § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG verlangt, dass die Verkehrssicherheit u.a. die Auflage erfordert; weiters setzt die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass eine Erteilungsvoraussetzung - gegenständlich die gesundheitliche Eignung nach § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG - nicht mehr gegeben ist. Dass letztere Voraussetzung für die Einschränkung meiner Lenkberechtigung nicht vorliegt, ergibt sich aus dem zweiten Absatz der Begründung des behördlichen Bescheides vom 30.11. klar, worin meine derzeitige gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kfz bejaht wird, diese allerdings wegen den - nicht festgestellten - Erkrankungen befristet werden müsse. Dass ich einsichtig bin, zeigt allein der Umstand, dass ich die Einschränkung meiner Lenkberechtigung nicht generell bekämpfe, ich bin aber der Ansicht, dass die ausgesprochene Verpflichtung zur vierteljährlichen Vorlage des Blutbildes Hämoglobin zu engmaschig ist und es ausreicht, wenn ich dieses alle sechs Monate im Sinne der ersten Auflage gemeinsam mit der Kontrolluntersuchung der Herzfunktion mit internistischem Befund bei der Behörde abgebe. Dabei handelt es sich keineswegs um einen Justamentstandpunkt meinerseits sondern bin ich der Ansicht, dass die Vorlage des Blutbildes alle sechs Monate gemeinsam mit dem internistischen Befund nach Kontrolluntersuchung der Herzfunktion im Sinne der Erfordernisse der Verkehrssicherheit ausreicht, was mir wiederum erlaubt, als Pensionist meinen intensiven humanitären Ambitionen nachzukommen. Seit einigen Jahren engagiere ich mich in Italien über eine Betreuungseinrichtung für Waisenkinder und für Kinder aus desolaten familiären Verhältnissen, was mit sich bringt, dass ich je nach Bedarf und Jahreszeit teilweise durchgehend einige Monate in Italien verbringe, weswegen mir die Einhaltung der in der ersten Auflage vorgesehenen Dreimonatsfrist nicht möglich ist. Ich stelle somit höflich den ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge meiner Beschwerde Folge geben und den behördlichen Bescheid vom 30.11.2015 dahingehend abändern, dass die erste Auflage zu lauten hat: „Code 104 - Sie haben alle sechs Monate, gerechnet ab 06.11.2015, ein Blutbild Hämoglobin und eine Kontrolluntersuchung der Herzfunktion mit internistischem Befund bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abzugeben". M, am 3.12.2015 H K"
II.2. Mit diesen Ausführungen wird eine Rechtswidrigkeit der Kontrolluntersuchungsintervalle jedoch nicht aufgezeigt!
III. Den Verfahrensakt hat die Behörde mit einem kommentarlosen Vorlageschreiben vom 23.12.2015 dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung schien hier zur Anhörung der Amtsärztin zwecks Erörterung deren Gutachtens geboten.
Gemäß § 24 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 28 Abs.1 u. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wobei gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden hat, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
III.1. Beweis erhoben wurde durch Einschau in den vorgelegten Verfahrensakt und die Beischaffung eines Auszuges aus dem Führerscheinregister, sowie der zu diesem Verfahren führenden Anzeige und insbesondere durch die amtsärztliche Erläuterung des Gutachtens anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer legte dem Landesverwaltungsgericht einen aktuellen Blutbefund vom 20.1.2016 vor, der per Email am 23.1.2016 der Behörde und der Amtsärztin weitergeleitet wurde, welcher im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ebenfalls noch zur Erörterung gelangte. Der Beschwerdeführer nahm wegen eines Terminirrtums an der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht teil, während die belangte Behörde mit drei VertreterInnen teilnahm.
IV. Die aus dem Verfahrensakt hervorgehende Befundlage: Dem Beschwerdeführer wurde laut Führerscheinregister am x unter der AZ.: VerkR-0301-10803 ein Führerschein für die Klassen A, B und F ausgestellt. Die Lenkberechtigung war ursprünglich unbefristet mit der Auflage Code 104, 71 01 06 (Brillen Kontaktlinsen) erteilt. Die Lenkberechtigung war ihm laut dem im Akt erliegenden Scheckkartenführerschein erstmals am 22.4.1991 erteilt worden. Wie es zur Abnahme des ursprünglichen Führerscheins gekommen ist, lässt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt nicht nachvollziehen. Als Seite 2 des Verfahrensaktes findet sich ein Arztbrief des Universitätsklinikums des Landeskrankenhauses Salzburg vom 13.8.2015. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich am 13.8.2015 zur ambulanten Begutachtung in der Klinik befunden habe. Als Diagnose wurde eine chronische Hepatitis, eine Leberzirrhose, eine mittelgradige Aortenstenose, Hypertonie, chronisches Vorhofflimmern (KHK mit Stent (BMS) 10/10), eine kardiologe Dekompensation und Pneunomie und eine offenbar ebenfalls im KH Ried durchgeführte Gastrokoloskopie (im Juni 2015 im KH Ried), sowie eine Niereninsuffizienz bekannt. In diesem Arztbrief wird auf Ambulanzberichte vom 10.7., 16.7.2015 sowie 13.8.2015 und die dort getroffenen diagnostischen Feststellungen anderer Ärzte verwiesen. Mit der Seite 3 des Verfahrensaktes findet sich ferner noch eine ärztliche Stellungnahme eines Allgemeinmediziners Dr. M N vom 18.8.2015 im Akt. Darin wird unter Hinweis auf die bereits oben festgestellten Diagnosen der Gesundheitszustand des unter Therapie befindlichen Beschwerdeführers als stabil und in guter Belastbarkeit bezeichnet. Insbesondere wird auf das Blutbild verwiesen, welches nach zweimaliger Verabreichung von Erykonzentrat konstant bei einem HB-Wert zwischen 9 und 10 sei. Es dürfe die Anämie für den reduzierten Allgemeinzustand des Beschwerdeführers in letzter Zeit verantwortlich sein, so der Mediziner. Nach Korrektur habe sich sein Zustand stark verbessert, so dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Tätigkeiten wieder im vollen Umfang nachgehen könne. Abschließend weist Mediziner darauf hin, dass dies bei der Beurteilung der Fahrtüchtigkeit berücksichtigt werden möge. Die Aktenseite 4 beinhaltet einen ärztlichen Befundbericht des Dr. S F, Facharzt für Lungenheilkunde. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit 20 Jahren Nichtraucher ist. Eine Atemnot des Beschwerdeführers wird insbesondere beim Bergaufgehen attestiert, wobei die Ursachen hierfür in einer vierzig Jahre währenden berufsbedingten Belastung unter anderem mit Lösungsmittel und Schleifstaub dargestellt werden. Hervorgehoben wird, dass diese Einschränkung für das Lenken eines Kraftfahrzeuges keine Beeinträchtigung indizierten. Als Aktenseite 5 findet sich abermals ein ambulanter Arztbrief des Universitätsklinikums des Landeskrankenhauses Salzburg vom 15.10.2015. Darin wird unter Wiederholung der bereits eingangs genannten Diagnosen und die bereits ebenfalls vorher genannten Laborbefunde auf einen weiteren Laborbefund vom 15.10.2015 verwiesen. Die genannten Befunde führten schließlich zum Kalkül der Amtsärztin in deren Gutachten gemäß § 8 Führerscheingesetz vom 6.11.2015, welches sich dem nur in einem Punkt angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt findet. In der Begründung des Gutachtens führte der Amtsärztin aus, dass die vorgezogene Nachuntersuchung wegen neu auftretender Erkrankungen im Befristungszeitraum (massive Blutarmut, Lungenerkrankung) bei den fortbestehenden vielfachen Erkrankungen (Niere, Herz, Leber, Lunge, Gefäßsystem) und Herzfunktionsschwäche erforderlich wäre. Bei der aktuellen Untersuchung habe sich eine deutliche Atemnot und letztlich eine Blutarmut mit ungeklärter Ursache dargestellt. Mit eingeschränkter aber noch ausreichender Lungenfunktion (Sauerstoffsättigung ausreichend) wird eine medikamentöse Behandlung weiterhin als nötig erachtet. Die hochgradige Blutarmut sei bisher nicht abgeklärt worden, habe sich aber mittels Infusionen gebessert und sei weiterhin jedoch kontrollbedürftig. In Anbetracht der vielfältigen inneren Erkrankungen, die sich gegenwärtig mit dem Hauptaugenmerk auf die bestehende mittelgradige Herzschwäche, der starken Blutarmut aus bisher unbekannter Ursache und der fortschreitenden Augenerkrankung verstärken, wurde der Untersuchte nur unter weiteren regelmäßigen Kontrollen (Herzblutbild) befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen erachtet, so die Amtsärztin zusammenfassend in deren Gutachtensbegründung. Basierend auf dieser Gutachtenslage wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Niederschrift am 30.11.2015 der hier angefochtene Bescheid verkündet. Nach Vorliegen der Beschwerde wurde noch behördlicherseits die Amtsärztin im Hinblick auf die Möglichkeit der Vorlage eines Blutbildbefundes in einem längeren Abstand als nur 3 Monate um eine Stellungnahme ersucht. In der Stellungnahme vom 21.12.2015 wird diesbezüglich von der Amtsärztin zusammenfassend nochmals auf die massive Verschlechterung des Allgemeinzustandes und der Herzleistung hingewiesen, welche insgesamt drei stationäre Aufenthalte und entsprechende Therapieinterventionen zur Folge hatten. Die Amtsärztin streicht den starken Hämoglobinmangel und die bestehende Anämie hervor, welche sowohl die körperliche als auch geistige Leistungsfähigkeit einschränkt und insbesondere zu verminderter Reaktionssicherheit führt. Bei bestehender Multimorbidität, welche bereits eine Einschränkung der Funktion mehrerer Organe bedingt, wird ein unkontrollierter Abfall der roten Blutkörperchen eine weitere Verschlechterung diese Erkrankung bzw. Verschlechterung des Allgemeinzustandes mit Auswirkungen auf die kraftfachspezifische Leistungsfähigkeit indizieren. Somit wäre weiterhin an der dreimonatigen Kontrolle des Blutbildes und des Hämoglobins unbedingt festzuhalten. Diese amtsärztliche Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für dessen Vorbereitung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.1.2016 zur Kenntnis gebracht, dieser allenfalls auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Der Beschwerdeführer legte folglich noch einen aktuellen Blutbefund vom 20.1.2016 vor. IV.1. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes übermittelte die Behörde am 7.1.2016 eine Anzeige aus der ihr eine verkehrsauffällige Verhaltensweise des Beschwerdeführers zur Kenntnis gelangte, worin dieses Verfahren seinen Ausgang genommen hat. Der Beschwerdeführer selbst erstattete nämlich am 10.2.2014 Anzeige gegen den Lenker eines nach dem Kennzeichen benannten PKW's. Dieser zur Folge habe der Beschwerdeführer am 10.02.2014 um ca 14:25 Uhr seinen PKW mit dem Kennzeichen X auf einem näher bezeichneten Straßenzug in F aus Richtung der Kirche kommend in Richtung Bundesstraße B147 gelenkt. Laut eigener Darstellung sei er mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-40 km/h gefahren, als ein PKW-Lenker hinter ihm aufgetaucht sei, Schallzeichen abgegeben habe und sehr knapp auf seinen PKW aufgefahren wäre. Er habe den Lenker im Rückspiegel gesehen, dieser sei ihm jedoch nicht bekannt gewesen. Bei der Engstelle habe er seine Geschwindigkeit verringert um sich zu vergewissern, dass die Straße frei war. Da habe dieser Lenker abermals ein Schallzeichen abgegeben. Er sei dann stehen geblieben und er sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Der andere Fahrzeuglenker habe gesagt der Beschwerdeführer solle doch mal auf die Straße schauen und er werde die Polizei rufen. Er habe geantwortet, dass er das doch gemacht habe und er - der andere Lenker - solle doch die Polizei anrufen. Dieser habe in der Folge im PKW dann offenbar lediglich ein Telefonat simuliert. Er habe gewartet und gedacht er – der andere Lenker – hätte die Polizei angerufen deren Eintreffen er erwartet habe. Anscheinend habe der andere Lenker dies letztlich nicht getan und lenkte sein Fahrzeug an ihm vorbei. Es handelte sich dabei um einen PKW der Marke Toyota oder Mazda, Silber mit dem Kennzeichen X (wird hier nicht zitiert). Er fühlte sich durch die Huperei und die Missachtung des Abstandes massiv, bedrängt und nannte dies als Motiv dieser Anzeige. Der von dieser Anzeige betroffene Fahrzeuglenker erstattete in weiterer Folge per Email vom 12.5.2014 an die Führerscheinbehörde sinngemäß die Mitteilung an die Führerscheinbehörde. Dieser zur Folge sei er am 10.02.2014 um 14:25 Uhr mit seinem PKW aus Richtung Kirche kommend in Richtung seiner damaligen Wohnung in F gefahren (die genaue Adresse wird hier nicht zitiert). Auf Höhe des Friedhofes F habe er das Fahrzeug des Anzeigers eingeholt und habe bemerkt, dass sich das Fahrzeug mit ca. 10 km/h (fast im Schritttempo) und so den Verkehrs- und Fahrbahnverhältnissen unangemessen langsam bewegt habe. Des Weiteren hätte das Fahrzeug öfter ohne ersichtlichen Grund zwischen dem rechten und linken Fahrbahnrand gewechselt und sei dabei mehrmals von der Fahrbahn auf das Bankett abgekommen. Da er davon ausgegangen sei, dass mit dem Lenker im vorderen Fahrzeug etwas nicht in Ordnung gewesen sein könnte und er den Eindruck hatte dieser Lenker könnte ihn überhaupt nicht wahrgenommen haben, habe er ein Schallzeichen mittels der Fahrzeughupe abgegeben und habe versucht den Sicherheitsabstand zu vergrößern, was jedoch aufgrund der äußerst langsamen Fahrgeschwindigkeit fast unmöglich gewesen wäre. Da sich am Fahrverhalten des Vorderfahrzeuges auch folglich nichts änderte, habe er noch einige Male ein Schallzeichen abgegeben, was aus seiner Sicht absolut notwendig gewesen sei, da der vordere Fahrzeuglenker mit seiner unangemessen geringen Fahrgeschwindigkeit und unberechenbaren Fahrweise eine Gefahr für sich und den restlichen Verkehr darstellt hätte. Im Bereich der Brücke über den Schwemmbach habe der Fahrzeuglenker, ein älterer und nach seiner Einschätzung äußerst verwirrter und desorientierter Mann sein Fahrzeug abrupt abgebremst und ihn durch dieses unnötige Bremsmanöver zum Abbremsen genötigt. Ein seitliches Vorbeifahren wäre ihm aufgrund des Vertrauensgrundsatzes nicht mehr angebracht und zu riskant erschienen. Er stieg schließlich aus um nachzusehen was mit dem Fahrer los sei, als ihm bereits der ältere Herr entgegen kam und ihn in aggressiver Weise beschimpfte. Den genauen Wortlaut konnte er nicht mehr wiedergeben. Er habe ihn gefragt was mit ihm los wäre und wieso er nicht auf die Hupzeichen reagiert habe. Da der ältere Herr ihn weiter beschimpfte, habe er diesem die Anzeige bei der PI F angedroht und sich sein Fahrzeugkennzeichen notiert. Da sich der ältere Herr uneinsichtig gezeigt habe, sei er wieder in sein Fahrzeug gestiegen und sei an dessen abgestellten Fahrzeug vorbeigefahren und habe seine Fahrt zu seiner ca. 200 m entfernten damaligen Wohnung fortgesetzt. Er habe überlegt den Fahrzeuglenker bei der PI F anzuzeigen, habe dies jedoch dann vorerst unterlassen da er sich aufgrund des Umstandes von Aussage gegen Aussage von einer Amtshandlung keinen Erfolg versprochen habe. Er selbst sei Exekutivbeamter und würde nicht ohne entsprechenden Grund die Fahrzeughupe betätigen, sondern habe er sich durch den Fahrzeuglenker vor ihm sowie einen eventuellen Gegenverkehr und Fußgänger durch die auffällig abnorme Fahrweise gefährdet gesehen. Für eventuelle Rückfragen stellte der Anzeiger seine Mobiltelefonnummer zur Verfügung. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer diese auffällig langsame Fahrweise wegen der angeblich schlechten Fahrbahnverhältnisse, oder als Folge seines Gesundheitszustandes praktizierte. Der Beschwerdeführervertreter erklärte, es wären Schlaglöcher auf der Fahrbahn die Ursache gewesen. IV.2. Feststellungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Unter Einbeziehung des Laborbefundes vom 20.1.2016 wurde von der Amtsärztin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die entscheidenden Blutwerte nach wie vor außerhalb der Norm liegen. Damit sei unter Hinweis auf die organischen Einschränkungen, die sich kumulativ auf die Sauerstoffversorgung des Blutes auswirkten, mit einer Besserung dieses Zustandes nicht zu rechnen. Die Amtsärztin verweist – wie auch schon in ihrer Stellungnahme gegenüber der Behörde vom 21.12.2015 - auf die Befundlage, wobei die schlechten Blutwerte einen zweimaligen Krankenhausaufenthalt erforderlich machten. Die in der fachärztlichen Stellungnahme vom 18.8.2015 dargestellte „starke Verbesserung“ des allgemeinen Gesundheitszustandes wird lediglich in Relation zum damaligen schlechten allgemeinen Gesundheitszustand zu sehen dargestellt. Dieser bedingte einen Krankenhausaufenthalt. Insgesamt stellte die Amtsärztin in durchaus überzeugender Weise klar, dass die bestehende Multimorbidität (Herzinsuffizienz mit Aortenstenose, Leberzirrhose, Niereninsuffizienz) und die sich daraus kumulativ ergebende Anämie und die Defizite in der Sauerstoffsättigung des Blutes zu einer fahreignungsspezifischen Leistungsfunktionseinschränkung zu führen geeignet ist und demnach eine engmaschige Überprüfung dieses Defizits indiziert. Dabei beschränke sich dies auf die genannten Laborparameter, wobei der standardisierte Labortest automatisch auch die übrigen Werte darzustellen scheint. Vor diesem Hintergrund war die Auflage auf die oben angeführten Blut- bzw. Laborparameter zu präzisieren. Der in der Beschwerde monierten Erstreckung dieses Intervalls auf sechs Monate kann daher mit Blick auf die schlüssige Darstellung der Amtsärztin, die insbesondere auf das diesbezüglich fachärztlich ursprünglich monatliche und folglich zweimonatlich angeordnete Kontrollintervall des Blutbefundes verweist, nicht gefolgt werden. Letztlich trat der Beschwerdeführer dem Kontrollintervall auch nicht mehr entgegen, indem er erklärte, diese nunmehr eingeschränkten BB-Befunde auch im Wege eines Schiffsarztes (wenn sich der Beschwerdeführer in Italien wieder auf einem Schiff aufhalte) beizuschaffen um sie der Behörde übermitteln zu können.
V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht Oö. erwogen:
Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).
Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:
„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund
1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
…..
Gemäß § 13 Abs.1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten iSd § 3 Abs.1 Z1 bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. ….
Der Beschwerdeführer leidet an den oben dargestellten Krankheiten die sich auf die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen negativ auswirken und deren Wegfall im Zusammenhang mit der Anämie laut fachlicher Beurteilung rasch einhergehen kann. Auf Basis dieser Stellungnahme war das amtsärztliche Gutachten in Verbindung mit den Erörterungen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht zu bezweifeln.
Auch mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.04.2004, 2003/11/0189) steht die hier von der Amtsärztin vorgeschlagene und angeordnete Auflage der zeitlichen Abfolge der Kontrolle des Blutbildes im Abstand von nur drei Monaten in Einklang (vgl. VwGH 28.5.2002, 2001/11/0284).
Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Dies ist schlüssig in der hier evidenten Multimorbidität des Beschwerdeführers und den dadurch evidenten Folgewirkungen nachzuvollziehen.
Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es konkreter ärztlicher Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 28.6.2001, 99/11/0243 mit Hinweis auf VwGH vom 18.1.2000, 99/11/0266, sowie VwGH 24.4.2001, 2000/11/0337).
Diese gehen hier aus den vorliegenden Befunden und Arztbriefen und zuletzt aus dem sorgfältig abgefassten und im Beschwerdeverfahren erläuterten amtsärztlichen Gutachten hervor.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r