LVwG-550635/14/Wg - 550637/2

Linz, 01.02.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerden

1.  der Gemeinde G a W, vertreten durch Bürgermeister F P,

2.  der Wassergenossenschaft G a W, vertreten durch Obmann A H, und

3.  der M L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P,

gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
8. Juli 2015, GZ: Wa10-212-23-2014, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, Festlegung eines Schutzgebietes und wasserrechtliche Überprüfung

I.         folgenden Beschluss gefasst:

 

-      Die Beschwerde der Gemeinde G a W wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.      sowie zu Recht erkannt:

 

-      Der Beschwerde der Wassergenossenschaft G a W wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 121 Abs. 1 WRG insoweit Folge gegeben, als der in Spruchabschnitt III. des bekämpften Bescheides enthaltene Mängelbehebungsauftrag Punkt 3. mit dem Wortlaut „Die Grenzen der einzelnen Schutz­zonen sind an markanten Eckpunkten bzw. dazwischen in Sicht­weite durch Steine oder bodengleiche Marken mit rot gestrichenen Köpfen dauerhaft zu kennzeichnen.“ abgeändert wird und nunmehr wie folgt lautet: Den Eigentümern von Grund­stücken, die sich im Schutzgebiet befinden, ist nach­weislich eine Darstellung des Schutzgebietes zur Kenntnis zu bringen. Der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ist binnen zwei Monaten ab Zustellung dieser Entscheidung eine Liste zu übermitteln, in der die Grundeigentümer den Erhalt dieser Darstellung unterschriftlich bestätigen.“ Der Mängelbehebungs­auftrag Punkt 4. mit dem Wortlaut „Die Schutzzone I für Brunnen I (Gst.Nr. x) ist dauerhaft einzuzäunen.“ wird ersatzlos behoben. Im Übrigen wird die Beschwerde der Wassergenossen­schaft G a W als unbegründet abgewiesen.

 

-      Die Beschwerde der M L wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.1.      Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (im Folgenden: belangte Behörde) erteilte der Zweitbeschwerdeführerin (Zweitbf) Wassergenossen­schaft G a W in Spruchabschnitt I. des Bescheides vom 8. Juli 2015, GZ: Wa10-212-23-2014, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage Postzahl x. In Spruchabschnitt II. wurde ein Schutzgebiet festgelegt. In Spruchabschnitt III. stellte die belangte Behörde fest, dass die Anlage mit der unter Spruchabschnitt I. erteilten wasserrechtlichen Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmt und erließ mehrere Mängelbehebungsaufträge, darunter die oben angeführten Aufträge Punkt 3. und 4.

 

1.2.      Dagegen erhoben die Erstbeschwerdeführerin (Erstbf) Gemeinde G a W, die Zweitbf und die Drittbeschwerdeführerin (Drittbf) M L mit jeweils gesonderten Eingaben Beschwerde. Das Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich führte über diese Beschwerden am 21. Jänner 2016 eine öffentliche Verhandlung durch.

 

-       Herr Bürgermeister F P führte in Vertretung der Erstbf im einleitenden Vorbringen aus: „Die Gemeinde erhebt Beschwerde gegen die unter Punkt 9. betreffend Verbote der Schutzzone III getroffene Anordnung bezüglich Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Siedlungen. Die Wortfolge ‚Errichtung oder wesentliche Erwei­terung von Siedlungen‘ möge behoben werden. Diese Anordnung bzw. dieses Verbot steht im Widerspruch zu unserem örtlichen Entwicklungskonzept, das für den Bereich des Schutzgebietes Bauerwartungsland ausgewiesen hat.“

 

-       Die Vertreter der Zweitbf führten einleitend aus: „Wie schon in der Bescheidbeschwerde erwähnt, beantragen wir die ersatzlose Streichung der Punkte 3. und 4. im Spruchabschnitt III. des Bescheides der Bezirks­haupt­mannschaft Braunau am Inn.

 

-       Die Drittbf führte einleitend aus: „Wir beantragen, dass die für die Schutz­zonen III angeordneten Verbote von ‚Grabungen (inklusive Hanganschnitt, Tunnelbau und dergleichen) in einer Tiefe von mehr als 5 m unter Gelände­oberkante‘ (Punkt 2.) und betreffend ‚Errichtung oder wesentliche Erweite­rung von Siedlungen‘ (Punkt 9.) nicht für die Grund­stücke Nr. x und x gelten. Die Grundstücke sind als Bauerwartungsland ausgewiesen und machen diese Verbote eine künftige Bebauung de facto unmöglich.“

 

1.3.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwertete folgende Beweis­mittel: Akteninhalt einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel, Beilagen 1 bis 3 der Niederschrift (Orthofotos, Auszug Entwicklungsstudie Ortszentrum), Einvernahme des Amtssachverständigen (ASV) für Hydrogeologie Mag. M E. Nachdem der Verhandlungsleiter die beabsichtigte Entscheidung vorläufig zur Diskussion gestellt hatte, hielten die Verfahrensparteien fest, keine weiteren Beweisanträge zu stellen. Der Verhandlungsleiter verfügte den Schluss der Beweisaufnahme und gab den Verfahrensparteien die Gelegenheit, ein Schlussvorbringen zu erstatten.

 

2.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1.      Zu den Anordnungen des Schutzgebietes:

 

Im bekämpften Bescheid wurden zwei Brunnen bewilligt. Die Schutzzonen III (blaue Trapeze laut Beilage 1) befinden sich - soweit sie sich nicht auf Bauland erstrecken - überwiegend auf Flächen, die als Bauerwartungsland ausgewiesen sind. Schutzgebietszone III erstreckt sich unter anderem auf die im Eigentum der Drittbf stehenden Grundstücke Nr. x und x. Die beiden Grund­stücke sind als Grünland gewidmet, werden derzeit als zusammenhängendes Feldstück landwirtschaftlich genutzt und sind als Bauerwartungsland ausgewie­sen (schwarz strichlierte Linie laut Beilage 1). Nördlich und östlich schließen als Bauland gewidmete und bebaute Flächen an (Orthofotos und Entwicklungsstudie Orts­zentrum, Beilagen 1, 2 und 3, Erörterung Tonbandprotokoll).

 

Punkt 2. der in den beiden Schutzgebieten Schutzzone III angeordneten Verbote lautet: „Entnahme von mineralischen Rohstoffen; Sprengungen; Grabungen (inkl. Hanganschnitt, Tunnelbau u. dgl.) in einer Tiefe von mehr als 5 Meter unter GOK, ausgenommen der gegenständlichen Wasserversorgung oder dem Grund­wasserschutz dienende Maßnahmen“ (Spruchabschnitt II., Seite 5 des bekämpften Bescheides)

 

Punkt 9. der Verbote lautet: „Errichtung, Erweiterung oder Änderung gewerblicher, industrieller oder sonstiger Anlagen und Betriebe sowie von Handelsbetrieben und Geschäftsbauten sowie Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Siedlungen“ (Spruchabschnitt II., Seite 5 des bekämpften Bescheides)

 

Der Antrag der Drittbf, dass ihre Grundstücke Nr. x und x von den für die Schutzzonen III angeord­neten Verboten von „Grabungen (inklusive Hangan­schnitt, Tunnelbau und dergleichen) in einer Tiefe von mehr als 5 m unter Geländeoberkante“ (Punkt 2.) und dem unter Punkt 9. enthaltenen Verbot betreffend „Errichtungen oder wesentliche Erweiterung von Siedlungen“ ausgenommen werden, ist aus Sicht der Hydrogeologie mit dem vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutz betreffend die beiden Brunnen nicht vereinbar. Schutzgebietsanordnungen dienen der Vorsorge und sollen mit Schutzgebiets­anordnungen mögliche Gefahrenquellen ausgeschlossen werden. Im gegen­ständlichen Fall wurde eine Schutzzone I und Schutz­zone III festgesetzt. Die Schutzzone III schließt unmittelbar an die Schutzzone I an. Die beiden erwähnten Anordnungen bzw. Verbote sind deshalb notwendig, weil im Falle von tieferen Eingriffen in den Untergrund Gefahrenpotenziale für das Grundwasser entstehen bzw. im Fall von Auflagepunkt 9. durch eine voll­ständige Bebauung beider Schutzgebiete zusätzliche Gefahrenpotenziale entstehen, wie z.B. Ober­flächenwässer, Lagerung gefahrengeneigter Stoffe, Herstellung von Kanallei­tungen und dergleichen. Bei einer vollständigen Bebauung entgegen der unmittelbaren Anordnung von Punkt 9. würde die Gefahr für die beiden Wasserspender steigen. Das Potenzial einer drohenden Grund­wasser­ver­unreinigung würde zunehmen. Schutzzone III dient dem Schutz der Überdeckung und weiters dem Schutz vor schwer bis nicht abbaubaren Verun­reinigungen. Aus Sicht der Hydrogeologie ist in diesem Zusammenhang auf Seite 33 der aktuellen Richtlinie W72 vom Februar 2004 zu verweisen, in der für die Zone III die Errichtung geschlossener Siedlungen zu untersagen ist (Ausführungen ASV
Mag. E, Tonbandprotokoll und Stellungnahme vom 8. Oktober 2015,
ON 3).

 

Die Drittbf hat beim Gemeinderat der Gemeinde G a W bereits einen Umwidmungsantrag gestellt. Die Widmung und Bebauung einzel­ner Flächen bzw. Parzellen ist aus Sicht der Hydrogeologie mit der Anordnung 9. nicht generell untersagt. Beispielsweise die Umwidmung und Bebauung einer Baulücke sind grundsätz­lich nicht von diesem Verbot erfasst. Im Einvernehmen mit dem Rechtsanwalt der Drittbf wurden in der Verhandlung des Landesverwal­tungsgerichtes Oberösterreich die vom Umwidmungsantrag betroffenen Flächen mit schwarzem Kugelschreiber markiert. Wenn einzelne Parzellen, wie beispiels­weise innerhalb der in der Eingabe ON 12 mit Kugelschreiber markierten Flächen, umgewidmet werden, und zwar in Bauland umgewidmet werden, stellt dies aus fachlicher Sicht noch keinen Verstoß gegen Verbot Punkt 9. dar. Es würde sich bei der Umwidmung einzelner Parzellen innerhalb dieses markierten Bereiches aus Sicht der Hydrogeologie noch um keine Errichtung oder wesentliche Erwei­terung von Siedlungen handeln, die mit dem Verbot Punkt 9. unvereinbar wäre. Verbot Punkt 9. ist aus hydrogeologischer Sicht grundsätzlich aufrecht zu halten, es kann aber im Einzelfall ohne weiteres eine Prüfung zu dem Ergebnis kommen, dass eine Umwidmung mit diesem Verbot nicht im Widerspruch steht. Entschei­dend ist aus Sicht der Hydrogeologie darüber hinaus, dass im Bauverfahren eine Einhaltung der übrigen Auflagen des Schutzgebietes sichergestellt ist. Insbesondere ist im Sinne des vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutzes jedenfalls sicherzustellen, dass die Verbote laut Punkt 2. eingehalten werden (Erörterung Mag. E, Tonbandprotokoll).

 

In der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde erörtert, ob Sickerschächte errichtet werden dürfen. Dazu ist festzustellen, dass für die Entsorgung von Oberflächen­wässern in Punkt 6. der Verbote eine entsprechende Anordnung getroffen wird. In Punkt 6. sind entsprechende Ausnahmen vorgesehen. Zitat: „Versickerung der Ober­flächenwässer von Verkehrs-, Abstell-, Lager- oder Manipulationsflächen und dergleichen mit Ausnahme der großflächigen Versickerung über einen aktiven Bodenkörper, ausgenommen sind Rad-, Geh- und Feldwege, Hauszufahrten zu einzelnen Objekten; gering verunreinigte Dachwässer“. Gering verunreinigte Dachwässer dürfen aus Sicht der Geohydrologie folglich versickert werden. Die Tiefe eines Sickerschachtes ist durch das Verbot Punkt 2. vorgegeben. Grabungen in einer Tiefe von mehr als 5 m unter Geländeoberkante sind untersagt. Sinn dieser Anordnung ist, dass die im gegenständlichen Fall vorhandene schützende Lehmdeckschicht nicht durch­stoßen wird. Zusammengefasst sind im Sinne des vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutzes die räumlichen und inhaltlichen Vorgaben des vorgeschriebenen Schutzgebietes nach dem aktuellen Stand der Technik im Bereich der Hydrogeologie aufrecht zu erhalten. (Ausführungen
Mag. E, Tonbandprotokoll).

 

2.2.      Zu den Mängelbehebungsaufträgen Punkte 3. und 4.:

 

Sinn des Mängelbehebungsauf­trages Punkt 3. laut Spruchschnitt III. des bekämpften Bescheides „Die Grenzen der einzelnen Schutzzonen sind an markanten Eckpunkten bzw. dazwischen in Sichtweite durch Steine oder bodengleiche Marken mit rot gestrichenen Köpfen dauerhaft zu kennzeichnen.“ ist, dem Grundeigentümer die Grenzen der einzel­nen Schutzzonen erkennbar zu machen. Mit der Anordnung „Den Eigentümern von Grundstücken, die sich im Schutzgebiet befinden, ist nachweislich eine Darstellung des Schutzgebietes zur Kenntnis zu bringen. Der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ist binnen zwei Monaten eine Liste zu übermitteln, in der die Grundeigentümer den Erhalt dieser Darstellung unterschriftlich bestätigen.“ kann aus hydrogeologischer Sicht das Auslangen gefunden werden. Mit einer derartigen Anordnung wird aus Sicht der Hydrogeologie dem Sinn und Zweck des Mängelbehebungsauftrages 3. vollinhaltlich entspro­chen und kann diese Anordnung an die Stelle des festge­setz­ten Mängelbehebungsauftrages Punkt 3. aus fachlicher Sicht treten. Die Vertreter der Wassergenossenschaft hielten in der Verhandlung des Landesver­wal­tungsgerichtes Oberösterreich fest, dass sie mit einer Abänderung des Punktes 3. im Sinne der vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Abände­rung einver­standen sind (Ausführungen Mag. E und Vertreter der Zweitbf).

 

Mängelbehebungsauftrag Punkt 4. „Die Schutzzone I für Brunnen I ist dauerhaft einzuzäunen.“ kann aus Sicht der Hydrogeologie entfallen. Die dauerhafte Einzäunung wurde nur für Brunnen II angeordnet und ist dieser auch dauerhaft eingezäunt. Die Umzäunung des Brunnens I wurde weder als Schutzgebiets­anordnung festgelegt und ist als solche auch nicht erforderlich.

 

3.      Beweiswürdigung:

 

Einleitend (1.) werden Verfahrensgegenstand, Beschwerdevorbringen und Ablauf des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zusammengefasst wieder­gegeben. In der Sache selbst (2.) stützen sich die Feststellungen auf die in Klammer angegebenen Beweismittel.

 

ASV Mag. E wurde in der Verhandlung eingehend zu den Schutz­gebietsanordnungen befragt. Zitat: Von Dr. P dazu befragt, wieso das nunmehr festgesetzte Schutzgebiet um so viel größer ist als das im Jahr 2002 auf Basis des Bewilligungsbescheides vom 26. März 2002 festgesetzte, gebe ich an, dass die nunmehr vorge­schriebene Schutzgebietszone III vom Projektanten als solche vorgeschlagen wurde und den aktuellen technischen Richtlinien W72, Februar 2004 sowie dem Arbeitsbehelf ‚Typologie Trinkwasserschutzgebiete des Landes Oberösterreich‘ vom Jänner 2012 entspricht. Die räumliche und inhalt­liche Vorgabe des Schutzgebietes entspricht dem vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutz und ist in diesem Sinne aufrechtzuhalten. Von Dr. P dazu befragt, ob, wenn der Antragsteller bzw. Projektant ein kleineres Schutz­gebiet eingereicht hätte, ich das dann positiv begutachtet und als solches vorgeschrieben hätte, gebe ich an, dass ursprünglich vom Projek­tanten sehr wohl ein kleineres Schutzgebiet eingereicht wurde. Dieses wurde von mir als nicht ausreichend beurteilt. Aus diesem Grund erfolgte durch den Projektanten eine Anpassung und wurde diese Anpassung letztlich auch einge­reicht und liegt dem Bescheid auch zugrunde, die entsprechenden Schutzge­bietsanordnungen des Bescheides basieren auf dieser angepassten und ver­größerten Fassung.“ Der ASV stützte seine Ausführungen auf die aktuelle technische Richtlinie W72, Februar 2004 sowie den genannten Arbeitsbehelf. Seine Ausführungen sind für das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich schlüssig und nachvollziehbar. Die Verfahrensparteien sind dem ASV nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen­getreten (vgl. VwGH 25.9.2014, GZ: 2012/07/0001). Aus diesem Grund werden in freier Würdigung der vorliegenden Beweise die gutachtlichen Ausfüh­rungen des ASV den Feststellungen zugrunde gelegt. Dies gilt sowohl für die Schutzgebietsanordnungen als auch für die Mängelbehebungsaufträge (2.1. und 2.2.). Der ASV hat im Übrigen klargestellt, dass Punkt 9. eine Umwidmung nicht grundsätzlich untersagt und die Errichtung von Sickerschächten nach Maßgabe der Schutzgebietsanordnungen zulässig ist.

 

4.           Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Zur Beschwerde der Erstbf:

 

§ 102 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz (WRG) lautet:

 

(1) Parteien sind:

            a)         der Antragsteller;

            b)         diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weide­nutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

            c)         im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

            d)         Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

            e)         diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

            f)         im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

            g)         diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regional­programm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

            h)         das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

 

Eine Parteistellung der Gemeinde hinsichtlich der allfälligen Vereinbarkeit einer Schutzgebietsanordnung mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) und darin ausgewiesenem Bauerwartungsland ist  in § 102 Abs. 1 WRG nicht vorge­sehen. Mangels Parteistellung war die Beschwerde der Gemeinde mit Beschluss zurückzuweisen (Spruchabschnitt I.).

 

4.2.      Zur Beschwerde der Zweitbf:

 

§ 121 Abs. 1 WRG lautet:

(1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasser­anlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durch­zuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

 

Im Sinne der Feststellungen (2.2.) war Mängelbehebungsauftrag Punkt 3. gemäß § 121 Abs. 1 WRG vom Verwaltungsgericht abzuändern und Mängelbehe­bungsauftrag Punkt 4. zu beheben. Die ursprünglich beantragte ersatzlose Behebung des Auftrages Punkt 3. kommt nicht in Betracht, weshalb insoweit „im Übrigen“ die Beschwerde abzuweisen war (Spruchabschnitt II.).

 

4.3.      Zur Beschwerde der Drittbf:

 

§ 34 Abs. 1 WRG lautet:

 

(1) Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungs­behörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfor­dert.

 

§ 34 Abs. 1 WRG ist der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anord­nungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasser­versorgung erforderlich sind. Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in ein Schutz­gebiet als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke Einwendungen zu erheben (vgl. VwGH 27.6.2013, GZ: 2010/07/0205, 23.10.2014, GZ: Ra 2014/07/0063). Der allein aus öffentlichem Interesse zu gewährende Schutz der Wasserversorgung nach § 34 WRG 1959 ist vom Bestehen oder Nichtbestehen der Parteistellung Dritter im Verfahren unabhängig. Diese Bestimmung hat uneingeschränkt den allein im öffentlichen Interesse liegenden Schutz einer Wasserversorgungsanlage im Auge. So besteht keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde, eine Abwä­gung zwischen den öffentlichen und den damit kollidierenden privaten Interessen Dritter vorzunehmen, vielmehr ist lediglich die Tauglichkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die im § 34 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Schutzziele zu prüfen (vgl. VwGH 21.6.2007, GZ: 2005/07/0086).

 

Aus den Feststellungen (2.1.) ergibt sich, dass beide beanstandeten Verbote im Sinne des vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutzes der beiden Brunnen der Zweitbf unbedingt erforderlich sind. Im Sinne des vorbeugenden Grund- und Trinkwasserschutzes sind die räumlichen und inhaltlichen Vorgaben des vorge­schriebenen Schutzgebietes nach dem aktuellen Stand der Technik im Bereich der Hydrogeologie aufrecht zu erhalten. Eine Abänderung oder Behebung kommt daher nicht in Betracht. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen (Spruchabschnitt II.).

 

5.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beur­teilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegen­ständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsge­richtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsge­richtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal­tungs­­gerichts­hofes geklärt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diese Entscheidung besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl