LVwG-601184/2/Sch/HK

Linz, 18.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn S J, geb. 1962,  Q, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. November 2015, GZ: VerkR96-1288-2014, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG),

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 73 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.  

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt (in Folge: belangte Behörde) hat Herrn S J (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 4. November 2015, GZ: VerkR96-1288-2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG vorgeworfen und über ihn gemäß § § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 Z1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 365 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 168 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

 „Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

Tatort: Gemeinde Unterweitersdorf, Landesstraße Freiland, ehemalige B310 keine Richtung/Kreuzung: 100 Meter von der B124 entfernt, Nr. 310, Zufahrt zur S 10 Baustelle in Unterweitersdorf (Tunnel-Götschka-Süd) öffentliche Straße (ehemalige B310) etwa 100 Meter v.d. B124 entfernt.

Tatzeit: 17.04.2014, 14:00 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

Fahrzeug: Kennzeichen W..., PKW, Audi 80 2,0 E, grün

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich                Freiheitsstrafe

Euro                             ist, Ersatzfreiheitsstrafe von    von                            gemäß

 

365,00 Euro                  168 Stunden                                  ---                       § 37 Abs. 1 i.V.m.        

                                                                                                                  § 37 Abs. 3 Z1 FSG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

36,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 401,50 Euro.“

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung  zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG entfallen, da schon aufgrund der Aktenlage zu erkennen ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

3. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenerweise als Lenker eines PKW zum Vorfallszeitpunkt auf der ehemaligen B310 etwa 100 m vor der Einmündung in die B124 einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch ein Polizeiorgan unterzogen worden. Diese Verkehrsfläche diente zu diesem Zeitpunkt als Zufahrt zur S10 - Baustelle in Unterweitersdorf (Tunnel-Götschka-Süd).

Vom Beschwerdeführer wird bestritten, dass es sich hiebei um eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehandelt habe, weshalb seiner Meinung nach keine Befugnisse der Behörde und ihrer Organe dort vorgelegen wären.

Die belangte Behörde hat aufgrund dieses Vorbringens den Meldungsleger zeugenschaftlich befragt. In der diesbezüglichen Niederschrift vom 5. August 2014 heißt es:

Ich konnte beobachten, als das Beschuldigtenfahrzeug vom ‚Containerdorf‘ kommend in Richtung B124 fuhr, um dort weiterzufahren. Auf der Ausfahrtstraße ca. 100 m vor der B124 wurde das Beschuldigtenfahrzeug angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurde die in der Anzeige geschilderte Verwaltungsübertretung festgestellt.

 

Die Zu- und Abfahrtsstraße zum ‚Containerdorf‘ hat Öffentlichkeitsrecht, es handelt sich dabei um die ehemalige B310 Mühlviertler Straße und ist weder abgeschrankt noch besteht ein allgemeines Fahrverbot. Lediglich bei der Einfahrt zum ‚Containerdorf‘ von der neuen B310 wird das Ausfahren über diese Straße durch das Verkehrszeichen ‚Einfahrt Verboten‘ geregelt. Die Ausfahrt vom ‚Containderdorf‘ führt über die alte B310 und mündet in die B124. Die Kontrolle wurde auf der alten B310 durchgeführt. Diese Straßenstelle kann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden.“   

 

Dazu hat sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren geäußert, als er anlässlich seiner Befragung vom 23. September 2014 Folgendes angab:
Die Behauptungen des Zeugen sind unrichtig. Wie der Zeuge bereits ausführt, habe ich mich mit dem Fahrzeug auf der Baustraße befunden. Auch wenn dies die ehemalige B310 ist, ist diese trotzdem ein Teil der Baustraße und durch das Verkehrszeichen ‚Allgemeines Fahrverbot, ausgenommen Baustellenfahrzeuge‘ gekennzeichnet. Dies schließt nun die Benutzung der Baustraße der Öffentlichkeit aus und dürfen nur von Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges befahren werden. Ich wollte das Fahrzeug, auf dem für Fahrzeuge vorgesehenen Parkplatz entlang der Baustraße, abstellen. Dies habe ich auch dem Polizeibeamten so mitgeteilt. Auch habe ich den Polizeibeamten davon in Kenntnis gesetzt, dass ich von meiner Lebensgefährtin abgeholt werde.“

 

4. Zur Frage der Öffentlichkeit der gegenständlichen Verkehrsfläche ist vorweg zu bemerken, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich einem im Verkehrsdienst eingesetzten Polizeibeamten schon zugemutet werden kann, zu erkennen, ob er sich auf einer öffentlichen oder nicht-öffentlichen Verkehrsfläche im Sinne  des § 1 StVO 1960 befindet. Schon gar nicht ist davon auszugehen, dass er auch noch dazu Lenker- und Fahrzeugkontrollen auf Verkehrsflächen durchführt, die nach seiner Einschätzung nicht zweifelsfrei als öffentlich anzusehen sind. Diesfalls hätte seine Tätigkeit in den meisten Fällen keinerlei Konsequenzen, welche Verstöße er auch immer hier beanstanden mag.

Auch im vorliegenden Fall sind nicht die geringsten Hinweise hervorgetreten, dass der Meldungsleger einen Standort gewählt hätte, wo keine Befugnisse für Amtshandlungen aufgrund der fehlenden Öffentlichkeit der Straße bestanden hätten. Anlässlich der oben angeführten zeugenschaftlichen Befragung hat er die Tatörtlichkeit entsprechend geschildert, sodass kein Zweifel bestehen konnte, dass es sich hiebei eben um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelte.

Im Übrigen gibt es in diesem Zusammenhang eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass auf dem von ihm benützten Straßenstück ein Fahrverbot mit der Ausnahme des Baustellenverkehrs angebracht gewesen wäre, so muss ihm entgegengehalten werden, dass der Begriff der Benützung „unter gleichen Bedingungen“ nicht so ausgelegt werden darf, dass die Einschränkung der Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge; bei einer solchen Auslegung träte diese Folge nämlich immer dann schon ein, wenn z.B. Zufahrts-, Park- oder Haltebeschränkungen zugunsten eines sachlichen oder persönlichen umschriebenen Kreises von Benützern durchbrochen werden (VwGH 26.1.2002, 2001/02/008 uva).

Vorliegend war der Baustellenverkehr vom Fahrverbot ausgenommen, sodass ein auf diesen Fahrzeugverkehr zwar beschränkter, aber doch ansonsten öffentlicher Verkehr stattfinden durfte. Damit war nicht jeglicher Fahrzeug- oder  Fußgängerverkehr ausgeschlossen, der allenfalls der Öffentlichkeit einer Straße entgegenstehen könnte (VwGH 20.6.2001, 99/06/0187).

Der vom Beschwerdeführer relevierte Beschwerdegrund der mangelnden Öffentlichkeit der Straße im Sinne des § 1 Abs.1 FSG iVm §§ 1 Abs.1 KFG 1967 und 1 Abs.1 StVO 1960 geht damit ins Leere. Andere Beschwerdegründe im Sinne des § 9 Abs. 1 Z3 VwGVG wurden nicht ausgeführt, sodass sich diesbezüglich weitere Erwägungen durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erübrigen.

Abgesehen davon kann an der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zum Vorfallszeitpunkt und an der Tatsache, dass er nicht in Besitze einer entsprechenden Lenkberechtigung war bzw. ist, ohnehin nicht gezweifelt werden.

 

5. Die belangte Behörde hat vorliegend die gesetzliche Mindeststrafe des § 37 Abs. 3 Z1 FSG verhängt, sodass Ausführungen zur Strafbemessung an sich entbehrlich sind. Gesetzliche Mindeststrafen dürfen, wie der Name schon sagt, von einer Behörde naturgemäß nicht unterschritten werden, von der hier nicht relevanten Ausnahme des § 20 VStG abgesehen.

 

6. Unbeschadet dessen soll in Anbetracht des Inhaltes des vorgelegten Aktes noch Folgendes angefügt werden:

Die belangte Behörde hat bei der Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers im Verfahren im Hinblick auf Verwaltungsstrafvormerkungen nachgefragt. Im entsprechenden Vormerkungsauszug scheinen, neben zahlreichen anderen Übertretungen straßenverkehrs- und  kraftfahrrechtlicher Vorschriften, insgesamt vier Vormerkungen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung auf, wobei die letzten beiden Strafen bereits 1500 bzw. 2180 Euro betragen hatten. Wenn eine Behörde hier noch mit der gesetzlichen Mindeststrafe vorgeht, ist dies grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Besondere Ausnahmegründe, die dies dennoch rechtfertigen würden, sind dem Aktenvorgang nicht zu entnehmen.

Abgesehen davon fällt noch auf, dass sich im Akt eine Abtretungsverfügung gemäß § 29a Abs.1 VStG findet, und zwar an die Landespolizeidirektion Wien. Auch wenn die Wohnsitzbehörde diesen Vorgang ohnehin „ignoriert“ und den Akt wieder retourniert hat, sollten solche Verfügungen nur ergehen, wenn sie gesetzeskonform innerhalb des Bundeslandes erfolgen und nicht darüber hinaus, was bekanntermaßen § 29a 2. Satz VStG ausdrücklich ausschließt.

Im Hinblick auf die Spruchformulierung im Zusammenhang mit der Tatörtlichkeit soll abschließend noch angemerkt werden, dass nichts gegen eine gut verständliche Formulierung gesprochen hätte.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

 

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

S c h ö n