LVwG-601167/3/MZ
Linz, 20.01.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des R W, geb. 1966, W, H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.1.2015, GZ: VerkR96-4501-2014, wegen der Bemessung der Strafe nach einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und eine Ermahnung ausgesprochen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28.1.2015, GZ: VerkR96-4501-2014, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) wie folgt abgesprochen:
„Sie haben am 30.9.2013 in der Zeit von ca. 09.00 Uhr bis ca. 10.00 in Hörsching, Flughafen Linz, Flughafenstraße 1, gemäß den Angaben eines Privatanzeigelegers das Fahrzeug mit dem Kennzeichen KR-... im Bereich des Vorschriftzeichens „Parken verboten“ zum Parken abgestellt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 24 Abs. 3 lit. a StVO i.V.m § 99 Abs. 3 lit. a StVO“
Wegen der genannten Übertretungen wurde über den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von 40,- EUR, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden verhängt.
Mangels gegenteiliger Angaben ist von einem monatlichen Einkommen des Bf in der Höhe von 1.500,- EUR und davon auszugehen, dass der Bf kein für dieses Verfahren relevantes Vermögen besitzt und ihn keine Sorgepflichten treffen.
Der Bf wurde bereits einmal wegen einer Übertretung der gleichen Art ermahnt.
II. Gegen das angefochtene Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit E-Mail vom 20.1.2016 teilte der Bf mit, die Beschwerde auf die Strafhöhe hin einzuschränken.
III.a) Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 17.12.2015 die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.
c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem in den Punkten I. und III.a dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass – soweit der Aktenlage nach erkennbar – zu keinem Zeitpunkt vom Bf versucht wurde, das Verwaltungsstrafverfahren zu verzögern.
IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
a) Die einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 lauten:
„§ 24. Halte- und Parkverbote.
(1) Das Halten und das Parken ist verboten: …
(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten Fällen noch verboten:
a) im Bereich der Vorschriftszeichen ,Parken verboten‘ und ,Wechselseitiges Parkverbot‘ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13a und 13c, auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind, sowie entlang von unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8,
b) …
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) …
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist, …“
b.1) Da der Bf sich in seinem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Strafe wendet, ist die Übertretung des § 24 Abs 3 lit a StVO 1960 als erwiesen anzusehen und ist vom Landesverwaltungsgericht lediglich die Bemessung der Strafe zu überprüfen.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
b.2) Art 6 Abs 1 MRK normiert ein Recht auf ein faires Verfahren. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und des EGMR unterfällt der Bestimmung auch ein Recht auf eine angemessene Dauer eines Verfahrens. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung VfSlg 16.550/2002 festgestellt, dass eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung binnen angemessener Frist dann vorliegt, wenn die belangte Behörde nach Ablauf einer unangemessen langen Dauer des Disziplinar- oder Strafverfahrens einen Bescheid fällt, ohne die unangemessen lange Dauer festzustellen und bei der Strafbemessung zu berücksichtigen oder etwa das Strafverfahren einzustellen (vgl weiters VfSlg 16.385/2001).
Im ggst Fall dauerte es vom dem Bf angelasteten Tatzeitpunkt bis zur Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses 16 Monate, wobei das Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten aufwies und die Verzögerung einzig auf die beteiligte Behörde zurückzuführen ist. Schließlich wurde das Verfahren nochmals stark verzögert, indem die Beschwerde des Bf von Anfang Februar 2015 dem Landesverwaltungsgericht erst mit Ende Dezember 2015 vorgelegt wurde. Eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK ist damit zweifellos gegeben; diese wurde jedoch von der belangten Behörde weder festgestellt noch berücksichtigt.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s VfSlg 17.308/2004) und des EGMR (s EGMR 27.2.1992, Casciaroli v Italy, A 229-C, Appl. 11.973/86; EGMR 27.2.1992, Cifola v Italy, A/231-A, Appl. 13.216/87) ist die Konventionsverletzung nicht nur festzustellen sondern ist eine Wiedergutmachung derselben zwingend geboten.
Diesem verfassungsrechtlichen Gebot wird durch § 34 Abs 2 StGB entsprochen. Die Bestimmung normiert einen Strafmilderungsgrund für den Fall, dass ein gegen den Täter geführtes Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange dauerte. In Verwaltungsstrafverfahren ist eine überlange Verfahrensdauer somit im Rahmen der Strafzumessung zu beachten. Vom Umfang her wird „eine spürbare und maßgebliche Milderung der ursprünglich verhängten Strafe“ verlangt (VwGH 26.4.2010, 2004/10/0024; 31.3.2011, 2010/10/0138; s auch Fischer/Fischerlehner, Die [künftige] Realisierung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer in Verwaltungsverfahren, ZfV 2012, 211 [213]).
Dies führt im ggst Fall dazu, dass, aufgrund der ohnehin schon äußert niedrigen Geldstrafe, vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von der Verhängung einer solchen abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird, um den Bf von einer wiederholten Tatbegehung abzuhalten.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da es sich bei der Frage, wie hoch die Bestrafung der im vorliegenden Fall begangenen Übertretung auszufallen hat, um eine nicht zur Verallgemeinerung geeignete Einzelfallbeurteilung handelt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Markus Zeinhofer