LVwG-601000/20/FP
Linz, 21.01.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von S M, geb. 1992, H, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 12. August 2015, GZ. VerkR96-5166-2015, wegen eines Verstoßes nach der StVO, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 130 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden, herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Pflicht des Beschwerdeführers, einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens ermäßigt sich auf 13 Euro (10%; § 64 Abs 2 VStG)
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Das dem Verfahren zugrunde liegende Straferkenntnis lautet in seinen wesentlichen Teilen, wie folgt:
„[...]
Sehr geehrter Herr M!
Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)
Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl Sie und die Person in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und Anschriften nicht nachgewiesen haben.
Tatort: Gemeinde Perg, Gemeindestraße Ortsgebiet, Machlandstraße 2,
Tatzeit: 19.05.2015, 10:00 Uhr.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 4 Abs. 5 StVO
Fahrzeuge:
Kennzeichen SE-..., LKW, MAN , orange Kennzeichen O ..., Anhänger, Zaunrith, orange
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
| gemäß |
| 1
|
|
200,00 Euro
| 72 Stunden | § 99 Abs. 3 lit. b StVO |
Allfällige weiter Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):
---
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220,00 Euro.
Zahlungsfrist:
Wird keine Beschwerde erhoben, so ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist in diesem Fall binnen zwei Wochen entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall dieses Straferkenntnis mit.
Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der Gesamtbetrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.
Begründung:
Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist durch das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen.
Nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Zeugeneinvernahme des Geschädigten) wurden Sie mit Schreiben vom 9.7.2015 aufgefordert sich binnen drei Wochen nach Erhalt zum Tatvorwurf abschließend zu rechtfertigen, ansonst das Verfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt würde.
Da bis dato keine Rechtfertigung Ihrerseits erfolgte, konnte nunmehr das gegenständliche Strafverfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt bzw. in Form dieses Straferkenntnisses abgeschlossen werden.
Die Behörde hat nunmehr nachstehendes erwogen:
Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde vom Geschädigten, Herrn F K der PI Perg angezeigt.
Im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen F (wurden Ihnen mit Schreiben vom 9.7.2015 zur Kenntnis gebracht) welche detailliert und überzeugend erscheinen hat die Behörde keinerlei Veranlassung den diesbezüglichen Ausführungen keinen Glauben zu schenken zumal Sie es bis dato nicht notwendig gefunden haben sich zu dieser Zeugenaussage zu rechtfertigen. Der Zeuge unterliegt aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und muss bei deren Verletzung mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen.
Abschließend kann daher festgestellt werden, dass Sie gemäß § 5 Absatz 1 VStG 1991 nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängende Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.
Bezüglich des Strafausmaßes ist auszuführen:
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von bis zu zwei Wochen vorgesehen.
Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjeniger Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im konkreten Fall wurden bei der Strafbemessung das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Nichtvorliegen von Vormerkungen gewertet und somit die Erschwerungs- u. Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre Einkommens-Familien- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt.
Hiebei wurde von der amtlichen Schätzung ausgegangen, da Sie diese trotz Aufforderung vom 29.5.2015 bislang nicht bekannt gegeben haben.
Die verhängte Geldstrafe erscheint aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des § 19 VStG entsprechend.
Gegen eine niedere Straffestsetzung sprechen auch general- und spezialpräventive Erwägungen; es soll nämlich die Strafe als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.
Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.“
[...]
I.2. In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 17. August 2015 führte der Beschwerdeführer (Bf) wie folgt aus:
„Sehr geehrter Herr W,
Anbei das dritte mal der Einspruch zum Ackrenzeichen VerkR96-5166-2015
Aus meiner sieht aus Trift auf mich keine Schuld, da mir Herr F hinten aufgefahren ist. Die Versicherung hatt den Schaden daraufhin auch nicht bezahlt. Maine daten hatte er auserdem auch erhalten.
Die Einsprüche wurden rechtzeitig abgeschickt. Ich versuchte sie auch telifonisch zu erreichen, aber sie waren zu deiser zeit auf Urlaub. Frau A sagte zu mir immer nur sie sei für diesen Fall nicht zuständig. Also ersuche ich jetzt sie diesen Fall schnell zu Erledigen. Ich ersuche sie um eine Antwort innerhalb der nächsten 2 Tage.
Mfg
M S“
Der angesprochene Einspruch des Bf, der tatsächlich eine Stellungnahme zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 29. Mai 2015 war (eine Strafverfügung ist nach dem Aktenstand nicht ergangen), lautete wie folgt:
„Am 19.05.2015 war ich dabei in Perg Glaskontainer auszuleeren. An der Kreuzung Machlandstr. Herrenstr. ist mir K F bei meinem LKW Anhänger wahrscheinlich hinten Aufgefahren. K F meinte, dass ich an dieser Stelle zurückgefahren bin. An dieser Stelle stehen aber keine Glaskontainer, also hatte ich keinen Grund zurückzuschieben. Der Zusammenstoß war nur eine leichte Berührung. Von dieser Berührung hatte ich nichts mitbekommen. Ca. 500 Meter später hielt mich K F auf. An dieser Stelle diskutierten wir eine Weile. Ich gab ihn dann meinen Namen und den Zulassungsbesitzer. Der Zulassungsbesitzer ist die Fa. W GmbH. Weiters sagte ich, dass sich die Zahlung des Schadens die Versicherungen ausmachen sollen. Somit wurde die Diskussion beendet. Ich fuhr wieder weiter und gab in der Firmer bescheid. Dann ca. 2 Stunden Später Bekam ich einen Anruf von der Polizei Perg. Diese sagten ich soll auf der Dienststelle vorbeikommen. Ca. eine halbe Stunde Später war ich auf der Dienststelle. Dort schauten sie sich den LKW Anhänger an. Am Anhänger sah man keinen Aktuellen Schaden. Weiters machten sie Fotos. Als die Begutachtung vorbei war fuhr ich wieder weiter. Eine Aussage musste ich auf der Dienststelle nicht machen. Sie sagten nur, dass sie denn fall auf die BH weiterschicken und den Rest sollen sich die Versicherungen ausmachen. Die Versicherung der Fa. W zahlte den Schaden nicht, da die Schuld bei K F liege.
Jetzt frage ich mich warum ich 2 Anzeigen bekommen habe.
Ich ersuche um schnelle Klärung des Falles.“
I.3. Mit Schreiben vom 18. August 2015 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oö. die Beschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch seinen nach der GV zuständigen Einzelrichter (§ 2 VwGVG).
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, sowie öffentliche mündliche Verhandlung, an welcher der Bf teilnahm und aussagte und der andere Unfallbeteiligte als Zeuge einvernommen wurde. Der Bf und der Zeuge haben dem Gericht ergänzend Unterlagen zugemittelt. Die vom Zeugen bzw. seiner Versicherung zur Verfügung gestellten Unterlagen wurden dem Bf zur Stellungnahme übermittelt. Er machte von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch.
II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher S A C H V E R H A L T steht fest:
Am 19. Mai 2015 ereignete sich in Perg, in der Machlandstraße ein Verkehrsunfall an welchem der Bf und der Zeuge F beteiligt waren. Die Machlandstraße ist eine öffentliche Verkehrsfläche. Der Bf lenkte einen LKW samt Anhänger seines Dienstgebers und der Zeuge F seinen PKW Toyota Yaris. Es kam zu einer Kollision zwischen dem Anhänger und dem PKW. Zweiterer wurde im Bereich der Motorhaube und des Kühlergrills in Form von Eindellungen und im Bereich des vorderen Stoßfängers in Form von Kratzern beschädigt (Polizeiliche Aufnahme, Fotos). Es trat ein unfallskausaler Sachschaden im Ausmaß von 2.308,57 Euro ein, welcher von der Versicherung der LKW-Halterin (Dienstgeber des Bf) zum Kennzeichen SE-... (Zugmaschine) bezahlt wurde (Vom Bf vorgelegtes Schreiben der O AG v. 22. Oktober 2015; Rechnung vom 11. August 2015; klarstellendes e-mail der O AG vom 23. November 2015).
Der Bf bemerkte von der Kollision zunächst nichts. Der Zeuge F fuhr dem Bf nach und konfrontierte ihn mit dem Sachverhalt (Verhandlungsprotokoll). Er beschuldigte ihn, an der Machlandstraße rückwärts gefahren (Polizeiliche Aufnahme) und ihm angefahren zu sein (Verhandlungsprotokoll). Der Bf hat dem Zeugen F seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen (Verhandlungsprotokoll, Aussage des Bf). Der Bf hat nicht die nächste Polizeidienststelle vom Unfall verständigt. Der Zeuge F meldete den Unfall gegen 11:30 Uhr bei der Polizei.
Der Bf hat ein Einkommen von 1.300,-- Euro netto p.M. Er ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
II.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere jenen, die in Klammern angegeben sind.
Dass es zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen der Beteiligten kam, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen F, der vor Gericht einen glaubwürdigen Eindruck machte. Der Zeuge stand unter Wahrheitspflicht und wurde auf die Strafbarkeit einer Falschaussage hingewiesen. Der Zeuge machte einen besonnen und ehrlichen Eindruck. Er antwortete spontan auf die gestellten Fragen und entspricht die Aussage ihrem Sinngehalt nach auch jener bei der belangten Behörde. Die Aussage war auch in sich schlüssig. Für die Feststellung, dass der Schaden am Fahrzeug des Zeugen durch die ggst. Kollision zustande gekommen ist spricht aber insbesondere der Umstand, dass die Versicherung, bei welcher der LKW versichert ist, den Schaden bezahlt hat und nach Angaben des Bf sein LKW-Anhänger von einem Versicherungssachverständigen besichtigt worden ist. Dies beweist, dass ein Zusammenhang zwischen Schaden und Kollision bestehen muss und es zumindest zu einer Kollision zwischen den Fahrzeugen gekommen sein muss. Hätte der Sachverständige festgestellt, dass das Schadensbild nicht mit dem LKW-Anhänger in Einklang gebracht werden kann, hätte die Haftpflichtversicherung den Schaden nicht bezahlt. Die Frage des Verschuldens am Unfall ist für das ggst. Verfahren nicht von Relevanz aber ist evident, dass die Haftpflichtversicherung von einem Verschulden des Bf ausgeht. Es steht für das Gericht sohin fest, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist an welchem die beiden Fahrzeuglenker und ihre Fahrzeuge beteiligt waren und dass der Schaden am Fahrzeug des Zeugen von diesem Verkehrsunfall herrührt.
Dass der Bf die Polizei nicht verständigt hat ist evident und unbestritten.
In seiner Aussage vor dem Verwaltungsgericht hat der Bf zudem zugestanden, dass er dem Zeugen seine Daten nicht nachgewiesen hat und er dem Zeugen weder Führerschein noch den Zulassungsschein gezeigt hat. Lediglich hat er behauptet, dem Zeugen Daten „gesagt“ zu haben.
Dass er vom Unfall nichts bemerkt hat, kann das Gericht nachvollziehen und schenkt es dem Bf insofern Glauben, als kaum verwunderlich ist, dass ein derartig geringer Anstoß (Aussage Zeuge, Schadenbild) angesichts des Umstandes, dass der LKW-Zug ein wesentlich höheres Gewicht als der PKW hat und zudem der Anstoß mit dem Hänger erfolgte, der mit dem Zugfahrzeug nur durch eine Deichsel verbunden ist, so wenig Energie erzeugt, dass die Erschütterung in der Kabine des LKW spürbar ist.
III. Rechtliche Beurteilung
III.1. Rechtliche Grundlagen:
§ 4 Abs 1 und 5 StVO lauten:
§ 4. Verkehrsunfälle.
(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,
c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
[...]
(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
[...]
§ 99 Abs 3 lit b lautet:
§ 99. Strafbestimmungen.
[...]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
[...]
b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,
[...]
III.2. Objektiver Tatbestand:
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass es zu einem Verkehrsunfall (plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat, vgl. VwGH v. 13. Feber 1991, 90/03/0114) zwischen den beteiligten Fahrzeugen gekommen ist und durch die Berührung Schäden am Fahrzeug des Zeugen verursacht wurden. Es lag sohin ein Verkehrsunfall vor, bei welchem ein Sachschaden eingetreten ist. Das Verhalten des Bf stand mit dem Unfall auch in ursächlichem Zusammenhang und zwar selbst dann, wenn er mit seinem LKW nur an der Kreuzung gestanden ist und der Zeuge ihm aufgefahren wäre. So hat der VwGH bereits in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1964, 1812/63, ausgesprochen, dass das Verhalten eines LKW-Lenkers mit dem Unfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn ein Kraftrad gegen einen bereits stehenden LKW geschleudert wird und die Frage des Verschuldens ohne Bedeutung ist.
Der im Abs 1 genannte Personenkreis umfasst all jene Personen, deren Verhalten örtlich und zeitlich unmittelbare Bedingung (conditio sine qua non) für das Entstehen des Verkehrsunfalles ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ihr Tun oder Unterlassen rechtswidrig oder schuldhaft ist (VwGH v. 24. März 1971, 1108/70; 22. März 2000, 99/03/0469).
Insofern reicht es für eine Erfüllung dieser Bedingung und des Tatbestandes hin, wenn der Bf nur eine „passive“ Rolle eingenommen hätte bzw., dass der LKW zur gegebenen Zeit am Unfallort war und feststellbar ist, dass eine Kollision stattgefunden hat und ein Schaden eingetreten ist, weil selbst ein stehender LKW, mit dem ein anderes Fahrzeug kollidiert Ursache für einen Verkehrsunfall ist.
Es steht auch fest, dass der Bf nicht unverzüglich die nächste Polizeidienststelle verständigt hat und er dem Zeugen F nicht seine Daten nachgewiesen hat.
Es ist vorliegend festzuhalten, dass es für den vom Gesetz geforderten Nachweis nicht ausreicht, dem anderen Unfallbeteiligten etwa Namen und Anschrift zu nennen. Nach der Judikatur des VwGH reicht es nicht einmal aus, dem anderen Beteiligten die grüne Versicherungskarte zu überreichen (vgl. VwGH v. 8. April 1964, 895/63; 25. März 1994, 93/02/0252;). Unbekannten Personen gegenüber kann der Identitätsnachweis nur durch Vorlage eines Lichtbildausweises erfolgen (VwGH v. 21. September 1984, 83/02/0411) bzw. bedarf es für die Erbringung des Identitätsnachweises „der Angabe der für die Anbringung einer Klage nach den Vorschriften der ZPO [Zivilprozessordnung] erforderlichen Personaldaten. Ein Nachweis der Identität kann daher nicht darin bestehen, lediglich unbewiesene Behauptungen aufzustellen, etwa wie man heiße oder wo man wohne, sondern es muss ein Verhalten gesetzt werden, aus dem sich für den Geschädigten zweifelsfrei die Richtigkeit solcher Behauptungen ergibt. Der vom Gesetzgeber geforderte Nachweis der Identität hat daher idR durch Vorweis des Führerscheines oder sonstiger geeigneter amtlicher Urkunden (öffentlicher Urkunden) zu erfolgen. [...] (VwGH 22. Oktober 1999, 99/02/0148-5; VwGH 24. November 2006, 2006/02/0266, ZVR 2007/104).
Zumal der Bf den geforderten Identitätsnachweis nicht erbracht hat, wäre er gehalten gewesen, unverzüglich die nächste Polizeidienststelle in Kenntnis zu setzen. Zumal auch dies nicht geschehen ist, ist der objektive Tatbestand des § 4 Abs 5 StVO erfüllt.
III.3. Subjektiver Tatbestand:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 17. November 2014, 2012/02/0237) ist Voraussetzung für die Meldepflicht des § 4 Abs. 5 StVO als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (Hinweis E 29.6.1994, 92/03/0269).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. März 1992, 91/03/0041 ausgesprochen, dass es im Hinblick auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Abs 5 StVO bereits genügt, wenn dem Beschuldigten bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (vgl. VwGH 13. Dezember 1989, 89/02/0135).
Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er ohne selbst von dem Unfall etwas bemerkt zu haben, von einer anderen Person auf das Schadensereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung des § 4 Abs 5 StVO 1960. (VwGH v. 21. September 1983, 83/03/0033).
Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt bemerkte der Bf den Anstoß nicht. Er wurde aber vom Zeugen F auf den Verkehrsunfall aufmerksam gemacht und war daher iSd dargestellten Judikatur ab diesem Zeitpunkt verbunden, den gesetzlichen Vorschriften durch Meldung an die Polizei oder Nachweis von Name und Anschrift nachzukommen. Jedenfalls musste der Bf ab diesem Zeitpunkt vom Eintritt eines Schadens am gegnerischen Fahrzeug wissen und wäre jedenfalls zur Nachschau am Fahrzeug des Zeugen verpflichtet gewesen (VwGH v. 24. Oktober 1986, 86/18/0138).
§ 5 Abs. 1 S 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 Rz 5).
Zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung seines fahrlässigen Handelns hätte der Bf im Sinne der stRsp des Verwaltungsgerichtshofs initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht.
Dem Bf ist es im Verfahren nicht gelungen, die Verschuldensvermutung zu entkräften, zumal es nach der oben dargestellten Judikatur nicht darauf ankommt, ob ihm die Kollision mit dem anderen Fahrzeug unmittelbar (durch den Anstoß selbst) bewusst wurde oder ihn ein Verschulden an der Kollision daran traf. Vielmehr war er bei Kenntniserlangung gehalten, Nachschau zu halten und gesetzgemäß zu handeln (Polizei verständigen oder Identität nachweisen). Das Verfahren ergab keine Anhaltspunkte dafür, warum es dem Bf nicht möglich gewesen sein sollte, diese Handlungen zu setzen. Vielmehr wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, dem Zeugen F Führerschein und Zulassungsschein, bzw. einen anderen Identitätsnachweis (Adressdaten Bf) auszuhändigen oder, wenn er das nicht will, die Polizei zu verständigen.
Der objektive Tatbestand ist dem Bf somit auch subjektiv vorwerfbar.
III.4. Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (statt vieler VwGH 28.11.1966, 1846/65) innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971). § 19 Abs. 1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafzumessung sind, egal ob sie durch Organmandat, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46 VStG) erfolgt.
Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Neben den explizit Genannten, wie insbes. Verschulden und Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten, findet sich hinsichtlich der Erschwerungs- bzw. Milderungsgründe ein Verweis auf die §§ 32 bis 35 StGB.
Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen können. Nach Abs. 3 leg. cit. ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat. Besondere Milderungsgründe liegen ua im Fall eines reumütigen Geständnisses, eines bisherigen ordentlichen Lebenswandels bzw. bisheriger Unbescholtenheit, achtenswerter Beweggründe, bloßer Unbesonnenheit, einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung oder, wenn die Tat unter einem Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommt, begangen wurde, vor (vgl. § 34 StGB).
In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Bf ein Einkommen von 1.300,-- Euro angegeben (die belangte Behörde ging von 1.500,-- Euro aus).
Als Milderungsgrund ist dem Bf seine bisherige Unbescholtenheit anzurechnen. Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen.
Angesichts der Tatsache, dass der Bf nach eigenen Angaben nur 1.300,-- Euro verdient, erachtet das Gericht die von der belangten Behörde verhängte Strafe von 200 Euro als zu hoch. Es darf vorliegend nicht übersehen werden, dass der Gesetzgeber das vorliegende Delikt unter die Strafdrohung des § 99 Abs 3 lit b StVO gestellt hat und demnach eine maximale Geldstrafe iHv 726 Euro vorgesehen ist. Insofern geht das Gericht davon aus, dass für einen Ersttäter eine Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von 27 % zu hoch gegriffen und eine im Ausmaß von etwa 17% des Strafrahmens und 10 % des Einkommens ausreicht, ihn entsprechend zu läutern. Dieser durchaus hohe Ansatz ist dem doch erheblichen Unrechtsgehalt geschuldet, jedoch besteht aus Billigkeitserwägungen keinerlei Anlass, mit besonderer Härte gegen den Bf vorzugehen. Das Gericht ist überzeugt, dass die verhängte Strafe ausreicht, dem Bf sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und ihn in Zukunft abzuhalten, derlei Delikte wieder zu begehen.
Mit einer Ermahnung konnte aufgrund der Bedeutung des ggst. geschützten Rechtsgutes (Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor Schäden und Erleichterung der Geltendmachung von Ansprüchen) und des nicht nur geringfügigen Verschuldens nicht vorgegangen werden (vgl. Verwaltungsgerichtshof v. 24. November 1993, 93/02/0269: „Kommt ein Lenker seiner Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO nicht nach, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden. Es kommt daher eine bloße Ermahnung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht in Betracht.“).
Auch aus generalpräventiven Erwägungen war eine weitere Reduktion der Strafen nicht angezeigt.
Zu den Ersatzfreiheitsstrafen:
§ 99 Abs 3 StVO sieht eine Höchststrafe von 726 Euro und zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor. Rechnerisch ergibt sich bei 130 Euro eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden.
Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat.
III.5. Bei diesem Ergebnis war der Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG spruchgemäß zu reduzieren.
III.6. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.
H i n w e i s e
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. P o h l