LVwG-350181/9/KLi/LR
Linz, 22.01.2016
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 26. November 2015 des M. N. S., geb. x, x, L., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. November 2015, GZ: SJF, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs (Bedarfsorientierte Mindestsicherung), den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.11.2015, GZ: SJF, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.11.2015, GZ: SJF, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 23.9.2015 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass im Fall des Beschwerdeführers die rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Oö. BMSG nicht gegeben seien.
Der Beschwerdeführer lebe alleine im Haushalt und habe keine Sorgepflichten. Er sei x Staatsbürger und besitze laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Landes Oberösterreich eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 41a Abs. 7 NAG) als ehemals subsidiär Schutzberechtigter und habe somit nur eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit diesem Aufenthaltstitel erhalte er keine Grundversorgung vom Land Oberösterreich, da er nicht mehr subsidiär schutzberechtigt sei. Er beziehe ein Krankengeld von täglich 23,29 Euro.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 26.11.2015, mit welcher der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft wird.
Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, dass mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6.11.2015 zur Zl. LVwG-350181/2/KLi/PP der abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 5.10.2015 aufgehoben worden und das Verfahren an die Behörde erster Instanz mit der Begründung zurückverwiesen worden sei, dass zusätzliche Ermittlungen dahingehend anzustellen seien, ob der Beschwerdeführer nach wie vor subsidiär Schutzberechtigter im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG sei bzw. ob in weiterer Folge die sonstigen Voraussetzungen zur Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung vorliegen würden.
Mit Bescheid vom 12.11.2015 zur Zl. SJF habe die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf bedarfsorientierte Mindestsicherung erneut abgewiesen. Begründend habe die Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Landes Oberösterreich eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 41a Abs. 7 NAG) als ehemals subsidiär Schutzberechtigter besitze und er somit nur eine befristete Aufenthaltsberechtigung habe. Der Beschwerdeführer würde keine Grundversorgung erhalten, da er nicht mehr subsidiär schutzberechtigt sei.
Diese Ansicht der Behörde sei unrichtig, zudem seien die Ermittlungen der Behörde fehlerhaft.
Der angegebene Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Landes Oberösterreich besage nämlich lediglich, dass der Beschwerdeführer keine Grundversorgung mehr beziehe. Daraus ergebe sich aber nicht, dass der Beschwerdeführer keinen subsidiären Schutz mehr habe, dies aus mehreren Gründen.
Zum einen könne die Grundversorgung für Bezugsberechtigte aus verschiedenen gesetzlichen Gründen beschränkt oder eingestellt werden (§ 3 Abs. 2 Oö. Grundversorgungsgesetz).
Zum anderen bestehe ganz allgemein gesprochen ebenso die Möglichkeit, dass eine Grundversorgungsbehörde die Grundversorgung auch fehlerhaft bzw. rechtswidrig einschränke. Da gemäß § 4 Oö. Grundversorgungsgesetz ein Bescheid über die Entziehung oder Beschränkung der Grundversorgung nur auf Antrag ausgestellt werde bzw. ein rechtswidriger Bescheid – aus welchen Gründen auch immer – von einem Betroffenen nicht bekämpft werde, ergebe sich auch daraus, dass eine Einstellung der Grundversorgung nicht darüber Auskunft gebe, ob der Betroffene einen entsprechenden Status, der ihn zum Bezug berechtige, noch inne habe.
In diesem Fall sei – sollte der Wortlaut des Speicherauszugs aus dem Betreuungsinformationssystem des Landes Oberösterreich wie im angefochtenen Bescheid dargestellt sein – der Eintrag falsch, da es sich nicht um ehemals subsidiär Schutzberechtigte handle, welche eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 7 NAG erhalten hätten, sondern um Personen, welche ehemals eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte hatten.
Tatsächlich gebe der Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Landes Oberösterreich nur darüber Auskunft, ob jemand Grundversorgung beziehe, und nicht, ob jemand noch den Status des subsidiär Schutzberechtigten innehabe. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG solange aufrecht bleibe, bis dieser gemäß § 9 AsylG bescheidmäßig aberkannt werde. Die Behörde hätte daher im Wege der Amtshilfe gemäß Art. 22 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Erkundigungen darüber einholen müssen, ob ein rechtskräftiger Aberkennungsbescheid gemäß § 9 AsylG vorliege.
Bezugnehmend auf die Ausführungen im Beschluss des LVwG Oö. vom 6.11.2015 zur Zl. LVwG-350181/2/KLi/PP unter Punkt II.3. wolle der Beschwerdeführer nochmals Folgendes ausführen: Die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG sei unabhängig und getrennt vom Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen.
Wie sich aus § 8 Abs. 4 AsylG ergebe, sei die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und gehe dieser voraus. Selbst wenn keine Aufenthaltsberechtigung bestehe (z.B. weil der Antragsteller vergessen habe, den Verlängerungsantrag rechtzeitig zu stellen, vgl. § 8 Abs. letzter Satz AsylG), bleibe dennoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufrecht, bis dieser gemäß § 9 AsylG aberkannt werde.
Ansonsten würde dies bedeuten, dass Personen, welche den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung nicht rechtzeitig gestellt hätten, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen hätten. Dies sei aber nicht der Fall, diese Personen müssten lediglich einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung stellen.
Es werde vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten, dass seine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG das letzte Mal 2010 und danach nicht mehr verlängert worden sei. Dies aus dem einfachen Grund, da er eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 7 AsylG erhalten habe und § 1 Abs. 2 NAG es ausschließe, dass Aufenthaltsberechtigungen zur gleichen Zeit bzw. parallel nach dem NAG und dem AsylG erteilt würden.
Im Übrigen sei die Diktion des § 41a Abs. 7 NAG, dass Personen, welche fünf Jahre eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gehabt hätten, eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus zu erteilen sei. Auch hier werde nicht vom Status des subsidiär Schutzberechtigten sondern von der Aufenthaltsberechtigung gesprochen.
Der Beschwerdeführer habe nach wie vor den Status als subsidiär Schutzberechtigter, auch wenn er nunmehr statt einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 7 NAG habe, da ihm dieser nicht aberkannt worden sei. Es liege kein Aberkennungsbescheid des BFA oder Erkenntnis des AsylGH oder des BVwG vor.
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. b Oö. BMSG beziehe sich nach seinem Wortlaut auf den Status als subsidiär Schutzberechtigter, nicht auf die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Der Beschwerdeführer habe somit Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung seit Antragstellung und aktuell, da er lediglich Notstandshilfe in der Höhe eines Tagessatzes von 23,29 Euro täglich beziehe.
Seinen Anträgen möge daher stattgegeben werden.
II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:
II.1. Der Beschwerdeführer ist am x geboren und x Staatsbürger. Er ist wohnhaft in L., x. Er bezahlt monatlich 331,89 Euro Miete und erhält Wohnbeihilfe von 112,00 Euro pro Monat. Im Zeitpunkt der Antragstellung bezog der Beschwerdeführer Krankengeld iHv 23,29 Euro täglich. Am 2.9.2015 hat er einen Pensionsantrag gestellt.
II.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.10.2009 wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bis zum 6.10.2010 erteilt.
Dieser Bescheid hat nachfolgenden Inhalt:
Sie brachten am 13.4.2001 beim Bundesasylamt einen Asylantrag iSd § 3 AsylG 1997 ein. Im Zuge des weiteren Verfahrensverlaufes wurde der Asylantrag mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (jetzt Asylgerichtshof) [nunmehr Bundesverwaltungsgericht] vom 6.10.2005, Zl. 227.499/0-IV/11/02 gemäß § 7 AsylG 1997 idjgF, rechtskräftig abgewiesen (Spruchpunkt I). Ihnen wurde gleichzeitig gemäß § 8 AsylG 1997 idjgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und Ihnen gleichzeitig gemäß § 15 AsylG 1997 idjgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Das [lm] Verfahren hinsichtlich des abweisenden Bescheides (Spruchpunkt I) des Unabhängigen Bundesasylsenates (jetzt Asylgerichtshof) [nunmehr Bundesverwaltungsgericht] brachten Sie eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde ein, der die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, dzt. anhängig beim VwGH.
Zuletzt wurde Ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 6.10.2009 erteilt.
Am 7.8.2009 brachten Sie rechtzeitig den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.
Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist von folgender Gesetzeslage auszugehen:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Begründend wird ausgeführt, dass die derzeitig allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan der Gestalt ist, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage nicht ausreichend ausgeschlossen werden können. Sonstige individuelle, berücksichtigungswürdige Gründe liegen nicht vor.
Eine nähere Begründung konnte gemäß § 58 Abs. 2 AVG entfallen, da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
II.3. Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom April 2006 eine Verlängerung seines Aufenthaltsbescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG beantragt. Diese Verlängerung war bis zum 1.5.2011 gültig.
Danach wurde diese Aufenthaltsberechtigung nicht mehr verlängert, weil kein Verlängerungsantrag mehr gestellt wurde. Ein Aberkennungsbescheid gemäß § 9 AsylG liegt nicht vor.
II.4. Der Beschwerdeführer besitzt nunmehr eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 7 NAG. Diese hat eine Gültigkeit von 23.8.2015 bis 23.8.2018.
II.5. Der Beschwerdeführer bezieht derzeit Krankengeld in Höhe von täglich 23,29 Euro. Zu den weiteren finanziellen Einkünften des Beschwerdeführers können keine Feststellungen getroffen werden.
III. Beweiswürdigung:
III.1. Die persönlichen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und sind unbestritten.
III.2. Die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.10.2010. Ein Aberkennungsbescheid gemäß § 9 AsylG liegt nach den Erhebungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht vor. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Verlängerungsantrag gestellt hat, führt nicht dazu, dass der Status als subsidiär Schutzberechtigter verloren gehen würde (siehe dazu V.).
III.3. Die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers bis zum 6.10.2010 als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG) geht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.10.2010 hervor, mit welchem die auf diesem Status gründende Aufenthaltsberechtigung verlängert wurde. Diese Verfahrensschritte sind unbestritten und lassen sich auch dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem GVS entnehmen. Ferner ergibt sich aus der Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich beim BFA vom 2.12.2015, dass die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter darüber hinaus noch bis zum 1.5.2011 gültig war und danach kein Verlängerungsantrag mehr gestellt wurde.
III.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, im Wege des Parteiengehörs bis zum 7.1.2016 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einlangend eine Stellungnahme abzugeben. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2015 zugestellt; die Zustellung ist im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch den Rückschein vom 21.12.2015 (ON 8) ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.
III.4. Die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 7 NAG ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, ebenso geht deren Gültigkeit aus dem Behördenakt hervor. Die Ausstellung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus wird vom Beschwerdeführer zugestanden.
Unterschiedliche rechtliche Auffassungen bestehen zur Rechtsnatur dieser Aufenthaltsberechtigung. Während sich die belangte Behörde darauf stützt, dass die Rot-Weiß-Rot-Karte plus ehemaligen subsidiär Schutzberechtigten ausgestellt würde, die diesen Status somit nicht mehr haben würden, vertritt der Beschwerdeführer die Meinung, dass sein Status als subsidiär Schutzberechtigter durch die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus nicht verloren gehen würde. Es sei nur die Aufenthaltsberechtigung eine ehemalige nach § 8 Abs. 4 AsylG, aber der Status nach § 8 Abs. 1 AslyG sei noch aufrecht.
Diese unterschiedlichen Auffassungen sind eine Frage der rechtlichen Beurteilung (siehe V.).
III.5. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akteninhalt lediglich, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung bis zumindest 30.9.2015 Krankengeld bezogen hat. Welche finanziellen Einkünfte der Beschwerdeführer nunmehr bezieht, bzw. ob eine Notlage iSd § 6 Oö. BMSG vorliegt, kann nicht festgestellt werden.
IV. Rechtslage:
§ 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz regelt die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung:
(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die
1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz,
BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 135/2009, erfüllen und
2. a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,
b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,
c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staats- angehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,
d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Nieder-
lassungsbewilligung,
e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,
sind.
(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit
1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und
2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.
V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:
V.1. Zum Sachverhalt:
V.1.1. Verfahrensgegenständlich ist die Frage zu beantworten, ob dem Beschwerdeführer nach wie vor subsidiärer Schutz im Sinn des AsylG zukommt, oder ob er lediglich eine befristete Aufenthaltsgenehmigung im Sinn des NAG (Rot-Weiß-Rot-Karte plus) hat; in diesem Fall würde keine Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung bestehen.
Diesbezüglich ist vor allem zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch die unterbliebene Verlängerung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG noch den Status des subsidiär Schutzberechtigten inne hat oder nicht. In letzterem Fall hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung.
Ferner stellt sich die Frage, ob allenfalls die Aufenthaltsberechtigung gemäß
§ 41a Abs. 7 NAG jene des § 8 Abs. 4 AsylG abgelöst hat, ohne dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten verloren gegangen ist und dieser Status somit unabhängig von einer Verlängerung nach § 8 Abs. 4 AsylG ist. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer bei Vorliegen aller weiterer Voraussetzungen Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung.
V.1.2. Nach den Bestimmungen des § 4 Oö. BMSG muss – um bedarfsorientierte Mindestsicherung gewähren zu können – ein dauernder Aufenthalt in Österreich gewährt sein. § 4 Abs. 1 Z 2 lit. d Oö. BMSG sieht vor, dass Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel Mindestsicherung gewährt werden kann; ebenso regelt § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. e Oö. BMSG, dass ein sonstiger dauernder Aufent-haltstitel im Inland bestehen muss.
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. b Oö. BMSG normiert ferner, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung haben.
V.1.3. Für den Beschwerdeführer kommt die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung mangels Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. d und lit. e Oö. BMSG nicht in Betracht.
Aus der Beilage 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode ergibt sich dazu Folgendes:
Für EU-/EWR-Bürgerinnen oder -bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige räumt § 4 – in Übereinstimmung mit den Vorgaben des
Art. 4 Abs. 3 Z 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung – dem gegenüber im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts keine absolute, sondern eine durch fremdenrechtliche Bestimmungen (vgl. insbesondere §§ 51 bis 57 NAG sowie
Art. 7 und 24 Richtlinie 2004/38/EG) bedingte Position ein, die bisher erforderlichenfalls im Sinn des § 38 AVG zu beurteilen ist. Dabei handelt es sich insbesondere um Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben. Bei den Familienangehörigen von EU/EWR- und Schweizer-Bürgern ist das Vorhandensein eines abgeleiteten Freizügigkeitsrecht erforderlich (lit. c).
Eine derartige Vorfragenbeurteilung entfällt hinsichtlich der Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates oder „Daueraufenthalt – Familienangehörige“ (§§ 45, 48 und 49 NAG) sowie bei Personen mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung (im Sinn der Rechtslage vor dem NAG, vgl. § 81 NAG). Bei diesen Tatbestandsalternativen ist lediglich entscheidend, ob ein entsprechender Aufenthaltstitel vorliegt – oder eben nicht.
Nachdem für den Beschwerdeführer ein derartiger Aufenthaltstitel eben nicht vorliegt, waren weitergehende Prüfungen durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht vorzunehmen.
V.1.4. Insofern bleibt noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b Oö. BMSG erfüllt.
Die belangte Behörde ist unter Zugrundelegung eines Speicherauszuges aus dem Betreuungsinformationssystems GVS davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein ehemals subsidiär Schutzberechtigter sei. Die belangte Behörde geht wohl entweder davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausgestellt wurde, weil er nicht mehr subsidiär schutzberechtigt ist und deshalb eine Verlängerung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG nicht in Betracht kommt, oder dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus seinen Status als subsidiär Schutzberechtigter verloren hat.
Welche Auffassung tatsächlich besteht kann aufgrund nachfolgender Ausführungen dahingestellt bleiben:
Je nachdem ob das BFA oder das BVwG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, hat die Verwaltungsbehörde oder das Gericht zugleich eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. Noch vor Ablauf dieser Aufenthaltsberechtigung hat der subsidiär Schutzberechtigte einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsrechtes zu stellen. Der Ablauf der Aufenthaltsberechtigung hat keine Auswirkungen auf den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten (Böckmann-Winkler in Scherfler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 8 AsylG 2005 Anm. 6, Stand: 1.1.2015, rdb.at).
Nachdem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht aberkannt wurde und der Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG am 1.5.2011 keine Auswirkungen auf den zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten hat, kommt dem Beschwerdeführer dieser Status nach wie vor zu. Mit anderen Worten führt die Änderung des Aufenthaltstitels (Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs. 7 NAG statt Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG) nicht zum Erlöschen des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Außerdem ist auch eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG stets eine befristete, sodass der Einwand, der Beschwerdeführer würde über keinen Daueraufenthalt verfügen, ins Leere geht.
V.1.5. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b Oö. BMSG für die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung.
V.2. Zur Aufhebung des behördlichen Bescheides und zur Zurückverweisung:
V.2.1. Nachdem die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer bereits aufgrund fehlender persönlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Mindestsicherung hat, wurden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick eine sozialen Notlage gemäß § 6 Oö. BMSG und zu den weiteren Voraussetzungen des Oö. BMSG nicht mehr getroffen.
Dass die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b Oö. BMSG erfüllt sind, hat das nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben.
V.2.2. Die weiteren Sachverhaltsfeststellungen sind zwingend erforderlich, um feststellen zu können, inwiefern der Beschwerdeführer Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung hat bzw. in welcher Höhe.
Dazu befinden sich im Akt derzeit keine bzw. nur unzureichende Ermittlungsergebnisse. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich konnte lediglich feststellen, dass der Beschwerdeführer Krankengeld in Höhe von täglich 23,29 Euro erhält. Er bezahlt monatlich 331,89 Euro Miete und erhält Wohnbeihilfe von 112,00 Euro pro Monat. Im Zeitpunkt der Antragstellung bezog der Beschwerdeführer Krankengeld iHv 23,29 Euro täglich. Am 2.9.2015 hat er einen Pensionsantrag gestellt. Weitere Ermittlungsergebnisse liegen nicht vor.
V.2.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich konnte und durfte allerdings derartige Sachverhaltsermittlungen nicht selbst tätigen und sodann im Hinblick auf die Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Sache selbst entscheiden.
Würde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bereits zum derzeitigen Verfahrensstand der Höhe nach in der Sache selbst entscheiden, würde dadurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter gemäß Art. 83 Abs. 2 B-VG verletzt werden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Oö. BMSG steht es dem Beschwerdeführer nicht nur zu, eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid dem Grunde nach zu erheben; vielmehr besteht für den Beschwerdeführer auch das Recht, eine Beschwerde der Höhe nach zu erheben, sollte nach seiner Auffassung die ihm gewährte bedarfsorientierte Mindestsicherung zu niedrig bemessen worden sein. Über die Frage der Höhe der Mindestsicherung hat sodann wiederum das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden. Durch eine sofortige Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich würde dem Beschwerdeführer eine Instanz im Hinblick auf die Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung genommen werden.
V.2.4. Insofern war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
V.3. Zusammenfassung:
Zusammengefasst war der Beschwerde derart Folge zu geben, dass der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückverwiesen wird. Die belangte Behörde ist im Rahmen ihrer Entscheidung an die Rechtsauffassung des Landes-verwaltungsgerichtes Oberösterreich dahingehend gebunden, dass die persönlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b Oö. BMSG (subsidiäre Schutzberechtigung) vorliegen.
Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde zu ermitteln und zu überprüfen ob die Voraussetzungen einer sozialen Notlage gemäß § 6 Oö. BMSG bzw. die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung erfüllt sind.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Lidauer