LVwG-150737/6/RK/FE
Linz, 21.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Dr. C K, W, vertreten durch x Rechtsanwälte, x, Dr. x, x, V, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Nußdorf a. A. vom 23.6.2015, GZ. Bau‑402/31-2014ad, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Bescheid des Gemeinderates Nußdorf a. A. vom 23.6.2015, GZ. Bau-402/31-2014 ad hinsichtlich der bestätigten Bewilligung zum Abbruch der auf der Baufläche .x; KG N, EZ x, BG V bestehenden Boots und Badehäuser (anzeige-
pflichtige Bauvorhaben gemäß § 25 Abs. 1 Z. 12 Oö BauO)
ersatzlos behoben.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Bauansuchen vom 3.10.2014 samt Baubeschreibung vom selben Tag hat Herr P H, x, N. (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) um die Bewilligung für den Abbruch der auf Baufläche .x, KG N, EZ x, BG V, bestehenden Boots- und Badehäuser und den Neubau zweier Boots - und Badehäuser angesucht.
Dem Ansuchen war neben dem Antrag eine Baubeschreibung vom selben Tag samt Einreichplan des Planverfassers Architekt DI W H, x, S Plan Nr. x vom 3.10.2014, mit Lageplänen im Maßstab 1 : 1000 und 1 : 250 samt weiteren Plänen der baulichen Objekte, mit "Bootshaus 1 und Bootshaus 2" bezeichnet, je im Maßstab 1 : 100, samt perspektivischer Darstellung beider Bootshäuser angeschlossen.
Über diesen Antrag wurde am 27.10.2014 eine Bauverhandlung für den 12.11.2014, 8:30 Uhr, anberaumt.
Bereits bei der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2014 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: Bf) - bereits rechtsfreundlich vertreten - diverse Einwendungen vor, welche auch in einem Schriftsatz vom selben Tag der Behörde übermittelt und auch in die Verhandlungsschrift protokolliert wurden.
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 2.12.2014, Zl. Bau‑402/31-2014, wurde der mitbeteiligten Partei auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens spruchmäßig die "Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Gebäude" und die Baubewilligung für den Neubau der Bootshäuser mit Badekabinen auf der Baufläche .x, KG N, entsprechend dem bei der mündlichen Verhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Bauplan des Architekten DI W H, x, S vom 3.10.2014, Plan Nr. x“ unter diversen Auflagen, und zwar, teilweise auch solche, die Abbrucharbeiten betreffend, erteilt.
In Auflagepunkt 7 findet sich jene Auflage, welche die Wohnnutzung beider Objekte zur Gänze und auf Dauer auch gemäß naturschutzrechtlichem Feststellungsbescheid der BH Vöcklabruck vom 26.11.2014, Zl. N10-1044-2013, unter Punkt I betrifft und wird dort eine Wohnnutzung auf Dauer ausgeschlossen.
Dagegen erhob der Bf mit Schriftsatz vom 19.12.2014 fristgerecht Berufung und machte dabei zu folgenden Aspekten (vorerst wird das Vorbringen nur überblicksweise wiedergegeben) ein umfangreiches Vorbringen:
Das geplante Vorhaben widerspreche der Widmung "G-S" im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan.
Der beantragte Verwendungszweck würde letztlich mit der beabsichtigten Nutzung beider Gebäude nicht in Einklang stehen, da eine Nutzung der Gebäude zu Wohnzwecken tatsächlich beabsichtigt sei.
Das Gebäude würde wegen der projektierten wesentlichen Änderung in dessen Form und Ausmaß in der gegebenen Widmung "G-S neu" nicht zulässig sein, ein Punkt, in welchem aber das Ermittlungsverfahren ferner mangelhaft geblieben wäre.
Auch würde es an einer verkehrsmäßigen Anbindung zum öffentlichen Gut durch Herstellen einer geeigneten Zufahrt mangeln bzw. wäre über die diesbezügliche Einwendung des Bf nicht abgesprochen worden. Solange aber die Zufahrtsfrage nicht geregelt sei, erschiene ein Umbau praktisch unmöglich.
Auch würde sich durch die Vergrößerung des Bauwerkes und dessen andere Gestaltung, u.a. durch die Erweiterung von vier auf acht Badekabinen, im Ergebnis eine Beeinträchtigung für die Umwelt ergeben.
Dies ginge auch mit einer sodann verstärkten Nutzung mit der folglich vorauszusetzender Anwesenheit einer größeren Zahl von Nutzern dieses Bauwerkes einher.
Über alle diese Aspekte hätte sich die Baubehörde im gesamten Ermittlungsverfahren nicht bzw. nur unzureichend auseinander gesetzt, weshalb das gesamte Verfahren diesbezüglich mit Mängeln behaftet wäre.
Im Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens im sodann abgeführten Berufungsverfahren wurde der bautechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 29.12.2014 aufgefordert, zu den inhaltlichen Ausführungen in der Berufung Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung ist dieser mit Befund und Gutachten vom 30.3.2015 nachgekommen.
Mit Aufforderungsschreiben vom 16.2.2015 wurde um die Erstellung eines Befundes und Gutachtens aus medizinischer Sicht gebeten. Dieser Aufforderung ist der medizinische Amtssachverständige mit Befund und Gutachten vom 5.3.2015 nachgekommen.
Mit Schreiben vom 15.4.2015 erfolgte sodann eine Stellungnahme des Ortsplaners zur Widmungskonformität der gegenständlichen baulichen Anlagen.
Die angesprochenen Befunde, Gutachten bzw. Stellungnahmen wurden der mitbeteiligten Partei sowie dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf und ferner an diesen selbst mit der Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist übermittelt (Schreiben vom 21.4.2015).
Dem Bf wurde sodann auf Grund dessen Fristerstreckungsantrages vom 5.5.2015 die für die Abgabe einer Stellungnahme vorgesehene Frist um vier Wochen, (gemäß dortigem Schreiben vom 7.5.2015) bis spätestens 5.6.2015 prolongiert. Eine Stellungnahme ist auch binnen der verlängerten Frist vom Bf nicht eingelangt. Sowohl im ersten Schreiben an den Bf vom 21.4.2015 als auch in jenem Schreiben vom 7.5.2015 (auf Gewährung einer Fristverlängerung bis 5.6.2015) sind keine Rechtsfolgen für die Versäumung der gewährten Frist angeführt.
Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 23.6.2015, Zl. Bau‑402/31-2014 ad, wurde sodann spruchgemäß die Berufung des Bf vom 19.12.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Nußdorf a. A. „vom 2.12.2014, Zl. Bau‑402/31-2014, abgewiesen und spruchgemäß weiter festgestellt, dass „die Berufungswerber durch den genannten Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt würden.“
Übertitelt ist der gegenständliche Bescheid mit: "P H, x, N.; Abbruch und Neubau der bestehenden Boots- und Badehäuser auf Grundstück Baufläche .x, KG N - Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid vom 2. Dezember 2014".
Der dem Bf am 1.7.2015 zugestellte Bescheid ist gezeichnet mit: "Der Vize-Bürgermeister ... (H H)".
Im Kopf des Bescheides findet sich zur bescheidausstellenden Behörde die Wortfolge:
"[...] ergeht vom Gemeinderat der Gemeinde Nußdorf a. A. als Berufungsbehörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde im Rahmen der Landesvollziehung nachstehender
Spruch
... [...]"
In der Begründung wird von der Berufungsbehörde nunmehr überblicksweise ausgeführt:
Bereits im Jahr 2003 wären im Zuge der damaligen Gesamtüberarbeitung des Flächenwidmungsplanes sämtliche bestehende Gebäude im seeufernahen Grünlandbereich, welche keiner landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen waren, entsprechend planlich und fotografisch dokumentiert sowie mit fortlaufender Nummer versehen und mit der Widmung „Grünzug Seeufer“ belegt worden.
Dies gelte auch für die gegenständlichen Objekte mit den fortlaufenden Nummern x und x.
Sodann wäre mit Flächenwidmungsteil-Einzeländerung Nr. x für das gegenständliche Grundstück die Zweckbestimmung der Widmung "G-S" geändert worden, was sodann noch für weitere Bereiche angestrebt worden wäre.
Die neue Zweckbestimmung "G-S-NEU" würde im Ergebnis sicherstellen, dass im fraglichen Seeuferbereich keine wesentliche ungünstigere Veränderung des bestehenden Landschaftsbildes erfolge und die landwirtschaftliche Nutzung sowie die naturnahe Erholungsnutzung explizit erlaubt seien.
Diese Widmungskategorie würde der Verhinderung zusätzlicher Eingriffe in das Landschaftsbild im unmittelbaren Seeuferschutzbereich dienen sowie der Bedachtnahme auf naturschutzfachliche Kriterien bei sämtlichen Nutzungsmaßnahmen (naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht).
Zusätzlich zur fachlichen Begutachtung der Ortsplanung wäre das schon genannte Gutachten des Landesbeauftragten für Natur und Landschaftsschutz vom 18.11.2014, der Bescheid der BH Vöcklabruck (Naturschutzbescheid) vom 26.11.2014, das medizinische Gutachten des Amtes der Oö. Landesregierung vom 5.3.2015 und der Befund und das Gutachten des Amtes der Oö. Landesregierung, Bezirksbauamt Gmunden, vom 30.3.2015 eingeholt worden. Sämtliche Gutachten hätten keine Versagungsgründe hervorgebracht.
Zum Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit den auch die Rechte des Bf verletzenden Änderungen in der Verwendung der Baulichkeit durch Einbau zusätzlicher Kabinen mit den daraus resultierenden negativen Umwelt-einwirkungen wurde sodann mit den Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen und jenen des Mediziners argumentiert.
Es wurde in diesem Zusammenhang in der Begründung ausgeführt, dass nur die beantragte - im Sinn von projektierte - Nutzung zu betrachten sei, welche jedenfalls nicht in einer Wohnnutzung bestehe und daher nicht Gegenstand der Beurteilung sei.
Auch würde eine größere Anzahl von kleinen Kabinen vergleichsweise keine nachteiligeren Auswirkungen als eine geringere Anzahl von größeren Kabinen bewirken, da die Zahl der Nutzer jeweils als prinzipiell gleich zu betrachten sei. Es sei daher auf Grund der vorliegenden Projektierung und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeit von einer Nutzung nur im Umfang des bisherigen Bestandes auszugehen, weshalb das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zutreffend sei.
Zu den in der Berufung sodann aufgeworfenen Themenbereichen Lärm, Abfallbeseitigung, Luftschadstoffe und organische Abfälle wurde Folgendes festgehalten:
Es bestünden keine Kriterien, wie viele Personen (die allenfalls lärmemitierend sind) einen Badeplatz tatsächlich benützen dürften.
Selbst unter Annahme einer Wohnnutzung werde festgestellt, dass auch in eng verbauten und besiedelten Gebieten der Empfang von Besuchern oder die Einnahme von Speisen und Getränken im Freien zulässig wäre und nicht zu erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen führe.
Kritische Aspekte der Abfallbeseitigung würden deswegen nicht maßgebend sein, da die allenfalls zu betrachtende Menge an Abfall ohnehin nur klein und auch in ihrer Art leicht zu handhaben sei.
Es sei gut geübte Praxis, derartige "Abfallmengen" jedenfalls nicht in der Natur zu entsorgen, sondern einer sonstigen geordneten Abfallentsorgung zuzuführen. Konkrete kritische Abfallarten seien ebenfalls nicht aufgetaucht bzw. bei der angestrebten Nutzung irgendwie zu erkennen. Auch würde sich hinsichtlich von möglichen Luftschadstoffen keine nennenswerten nachteiligen Aspekte ergeben. Fallweises Grillen müsse sicher miteinberechnet werden, was jedoch auch unmittelbar in Wohnumgebungen nicht untersagt wäre.
Durch Motorbootfahrbewegungen resultierende Immissionen wären in ihrer Intensität vernachlässigbar bzw. gegenüber Autoverkehr jedenfalls als völlig im Hintergrund stehend zu betrachten.
Die Schwelle einer erheblichen Belästigung oder Gesundheitsgefährdung würde zweifellos nicht erreicht. Problematiken im Zusammenhang mit möglichen organischen Abfällen würden durch den Einbau eines WC's im westlichen Objekt mit Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal und an die öffentliche Wasserversorgung mittels der Projektänderung eher eine begünstigende Änderung erfahren.
Zusammenfassend sei daher in den angesprochenen Gutachten letztlich festgestellt worden, dass sich nachteilige Immissionen, welche zu erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen führen würden, nicht ergeben würden.
Die ferner angesprochenen Aspekte der verkehrsmäßigen Anbindung der geplanten Gebäude an das öffentliche Verkehrsnetz würden solche sein, bei denen es sich nicht um ein subjektives Recht handle und wären daher nicht beachtlich.
Auch sei eine Bauplatzbewilligung gemäß § 3 Oö. Bauordnung 1994 (kurz: Oö. BauO) idgF nicht erforderlich.
Zusammenfassend ergäbe sich somit insbesondere aus den zusätzlich eingeholten Gutachten bzw. Stellungnahmen, dass
das beantragte Bauvorhaben der rechtskräftigen Widmung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Nußdorf a. A. "G-S-NEU" entspräche,
durch das Bauvorhaben sich keine nachteiligen Immissionen, die zu erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen für die Nachbarliegenschaften führen würden, ergeben würden und
somit die Berufungswerber durch den Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt würde, weshalb der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vollinhaltlich zu bestätigen gewesen wäre.
Mit schriftlicher fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 28.7.2015 stellte der Bf die Anträge an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich,
der Berufung des Bf Folge zu geben und das Bauansuchen abzuweisen, in eventu
den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zweiter Instanz zurückzuverweisen,
ferner (eventualiter vorgebracht) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Beschwerdevorbringen gestaltet sich im Wesentlichen gleichlautend zum schon Einwendungs- bzw. Berufungsvorbringen. Überblicksweise wird aber noch einmal Folgendes ausgeführt.
Die Aufsichtsbehörde hätte zwar die aktuelle Flächenwidmungsplanänderung genehmigt, jedoch nicht die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der Flächenwidmungsplanänderung, was alleine Aufgabe der Baubehörde gewesen sei, was von der Baubehörde aber falsch beurteilt worden wäre.
In der gegebenen Flächenwidmung "G-S NEU" dürften nämlich Gebäude in diesem Bereich nicht wesentlich verändert werden und würden nur in den Größen des Altbestandes zulässig sein. Änderungen an Gebäuden, die zur naturnahen Erholungsnutzung nicht notwendig wären, wären aber unzulässig.
Zu den geplanten Umbauten an beiden Bootshäusern wäre sodann auszuführen, dass entgegen den eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen sowohl die östliche als auch die westliche Hütte eine wesentliche Änderung des Erscheinungsbildes erfahren würden.
Der bautechnische Sachverständige hätte zwar in dessen Gutachten vom 30.3.2015 (Seite 5) eingeräumt, dass das Projekt eine qualitative Verbesserung darstelle.
Warum diese Änderung aber von ihm schließlich als unwesentlich qualifiziert worden sei, wäre unnachvollziehbar geblieben.
Angesichts des Umstandes, dass bereits der Altbestand zur naturnahen Erholung als Badekabine und Bootsabstellplatz genützt worden wäre, würden Änderungen in der Substanz überhaupt entbehrlich erscheinen.
Auch hätte die belangte Behörde eine rechtswidrige Vorgangsweise dergestalt zu verantworten, als diese der Naturschutzbehörde (BH Vöcklabruck) gegenüber angegeben habe, dass das gegenständliche Bauvorhaben mit der ausgewiesenen Flächenwidmung übereinstimme, was sodann auch Grundlage des naturschutzbehördlichen Bescheides der BH Vöcklabruck gewesen wäre.
Dies habe die Baubehörde erster Instanz aber noch vor der gebotenen Ermittlung des relevanten Sachverhaltes und vor der Entscheidung über das Bauvorhaben und dessen Widmungskonformität in einer die Naturschutzbehörde präjuzierenden Art und Weise eben vorgenommen, weshalb dies im Ergebnis einen für den Rechtsstaat untragbaren Zirkelschluss deswegen ergäbe, weil so die eigentlich zu lösende Vorfrage der Widmungskonformität letztlich unbeantwortet geblieben wäre.
Keinesfalls könnten auch die geplanten Änderungen an den Bootshütten als unwesentlich qualifiziert werden, dies wäre aber sowohl im Hinblick auf die geänderte Kubatur als auch im Hinblick auf das geänderte Erscheinungsbild und die Konstruktionsweise der Gebäude dennoch so angenommen worden.
Dies sei in der Replizierung des bautechnischen Sachverständigen auf den naturschutzbehördlichen Bescheid der BH Vöcklabruck vom 26.11.2014, geschehen, welcher aber somit von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wäre.
Jedenfalls würden die als Lagerraum bezeichnete Fläche, die im östlichen Gebäude gelegen ist, und die Kabine 08 im westlichen Gebäude schon hinsichtlich ihrer Gestaltung und Ausstattung den "zwanglos zu ziehenden Schluss nahelegen", dass keine Erholungszwecke, sondern Wohn- und Aufenthaltsraum geschaffen werden sollen, was jedoch über die Nutzung zu An- und Umkleidevorgängen und zu Lagerzwecken hinausgehen würde.
Dies ergebe sich schon daraus, dass die Badekabinen mit einem WC ausgestattet und mit Strom und Leitungswasser versorgt werden würden, was für kurze Aufenthalte in Badekabinen nicht erforderlich wäre.
Auch würde die Verwendung von Stahlskelettkonstruktionen und der Einbau von großflächigen Fenstern für eine nicht unwesentliche Änderung der Gebäude in diesem "G-S-NEU" sprechen.
Dies wäre von der Baubehörde auf Übereinstimmung mit der gegebenen Flächenwidmung zu prüfen gewesen, was schon aus dem Grundsatz der materiellen Wahrheit erhelle.
Demgemäß wäre die Behörde zu dem für den Bf günstigen Ergebnis dann gekommen, wenn diese nach Einschau in die Planunterlagen den Schluss hätte ziehen müssen, dass der beabsichtigte Verwendungszweck über den beantragten Verwendungszweck eben weit hinausgehe, was eine Nichtübereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan wegen dieser "zwanglos zu unterstellenden beabsichtigten Änderung des Verwendungszweckes" sich jedenfalls ergeben hätte.“
Auch ließe sich dem Bauansuchen entnehmen, dass Abfall durch die öffentliche Müllabfuhr beseitigt werden solle.
Jedoch ergebe sich gerade aus dem Umstand, dass der Antragsteller selbst in seinem Ansuchen festgehalten habe, dass die anfallenden Abfälle durch die öffentliche Müllabfuhr entsorgt werden würden, dass der Schluss nahe liege, dass eben nicht die naturnahe Erholung letztlich der auszuübende Verwendungszweck wäre (diesfalls würde kein Abfall für die Müllabfuhr anfallen), sondern eine intensive Nutzung, welche sodann ohne geregelte Müllabfuhr nicht mehr einer geordneten Abfallentsorgung vor Ort zugeführt werden könnte.
Schon dies hätte die Baubehörde zu einer Abweisung des Baubewilligungsansuchens verhalten müssen.
Die Baubehörde erster Instanz habe bereits Zweifel an der beabsichtigten Nutzung und dem beabsichtigten Verwendungszweck deswegen gehegt, als sie in Auflagepunkt 7 ihres Bescheides ausdrücklich eine Wohnnutzung untersagt hätte, welche aber ohnehin nicht zulässig wäre.
Daraus lasse sich erkennen, dass die Baubehörde selbst eine implizite Antragstellung zur Änderung des Verwendungszweckes erkannt hätte.
Auch lasse schon der beabsichtigte Umbau mit den damit einhergehenden hochwertigen Wohn- und Aufenthaltsräumen und einem Lagerraum, welcher die an einen solchen zu stellenden Qualitätsansprüche bei weitem übersteige, sowie die Anzahl der Badekabinen und eine zum Aufenthalt bestimmte Kabine mit 13,6 m² Fläche erkennen, dass diese Änderungen im Innenraum nach den Definitionen im "G-S-NEU" nicht zulässig wären.
Die diesbezüglichen Qualifikationen der Sachverständigen als "unwesentlich" seien nicht nachvollziehbar und auch nicht schlüssig begründet worden.
Auch wäre von der Baubehörde nicht thematisiert worden, dass die geplanten Gebäude über keine Zufahrt verfügten. Eine infrastrukturelle Erschließung eines Bauplatzes sei aber grundsätzlich Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung.
Derartige Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten allenfalls über Privatgrundstücke wären durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen gewesen.
Der Bf hätte auch im Fall der Zurückweisung einer diesbezüglichen Einwendung aber das Recht darauf, dass sich die Baubehörde mit der Einwendung auseinandersetzt, diese zurückweist und an geeigneter Stelle im Bescheid die Zufahrtsmöglichkeit sicherstelle, wobei dafür aber nur eine Bedingung im Bescheid in Frage komme.
Auch habe sich die belangte Behörde schließlich nicht mit der Einwendung des Bf auseinandergesetzt, dass der Einbau von Fenstern und die Abflachung des Daches zur Raumgewinnung an Gebäuden im "Grünzug" für deren bestimmungsgemäße Nutzung nötig bzw. allenfalls nicht nötig und daher unzulässig wäre.
Von den im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen hätte die Klärung der Frage abverlangt werden müssen, ob die beabsichtigten Änderungen - wie vorhin beschrieben - zur naturnahen Erholungsnutzung der Gebäude unbedingt erforderlich sind, weil Maßnahmen, die für eine bestimmungsgemäße Nutzung nicht nötig sind, schon aus diesem Grund als "wesentlich" und daher unzulässig zu qualifizieren wären.
Schließlich wurde der Antrag gestellt, der gegenständlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil allfällige Belastungen für den Bf allenfalls nicht mehr rückgängig zu machen wären und zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen würden.
Mit Schreiben vom 7.8.2015 (eingelangt am 13.8.2015) hat die belangte Behörde sodann die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Bereits dort wurde eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, wie vorhin dargelegt, angekündigt. Dieser am 19.8.2015 zu Zl. Bau‑402/31-2014 ad erlassene Bescheid wurde mit Schreiben vom 19.8.2015 (hieramts eingelangt am 26.8.2015) übermittelt. Spruchmäßig wurde dort der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der gegenständlichen Angelegenheit ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt in Ergänzung des schon dargelegten Sachverhaltes anzuführen:
Das Einreichplankonvolut, erstellt durch den Architekten DI W H, vom 3.10.2014, Plan Nr. x (wie oben bereits beschrieben), beinhaltet sowohl den Abbruch der beiden Bootshäuser mit Badekabinen als auch deren „Ersatz“ jeweils durch einen Neubau.
Die Erreichbarkeit ist so wie bisher über die Steganlagen, welche an das Grundstück Nr. x anbinden und in ihrem Bestand erhalten bleiben, gegeben.
Bootshütte mit der fortlaufenden Nr. x:
Diese Bootshütte mit der fortlaufenden Nr. x (dies laut Legende zum aktuellen Flächenwidmungsplan) sieht Außenabmessungen im Bereich des Erdgeschoßes von 10,18 x 6,5 m und im Bereich des Dachgeschoßes von 4,5 x 11,2 m ohne Dachvorsprung und Terrasse vor.
Die Dachfläche weist äußere Abmessungen von 12,7 x 6,8 m, in der Horizontalprojektion gemessen, auf.
Die Terrassenfläche inklusive Balkon, welcher 1,0 m über die südöstliche Außenwand des Erdgeschoßes vorspringt, beträgt 11,2 x 3 m.
Die höhenmäßige Ausdehnung, bezogen auf die Belagsoberkante des bestehenden Badesteges an der Nordostseite, weist eine geplante Traufenhöhe von 4,84 m und eine geplante Firsthöhe von 6,57 m auf, welche dadurch 0,43 m unter dem Bestand zu liegen kommt.
Die Dachneigung ist mit 6 Grad vorgesehen und liegt daher die Traufe der neuen Dachkonstruktion 0,54 m über dem Bestand.
Im Bereich des Erdgeschoßes sind neben dem Bootshaus, welches eine Nutzfläche von 52,63 m² vorsieht, ein Vorraum (1,92 m²) und ein wC (1,85 m²) geplant.
Die vertikale Erschließung des Dachgeschoßes erfolgt, so wie bisher, über eine gradläufige Außenstiege an der südwestlichen Giebelseite.
Die Nutzung im Bereich des Dachgeschoßes sieht die Unterbringung von insgesamt sieben Badekabinen mit einer Nutzfläche von jeweils 2,44 m² und einer Badekabine mit einer Nutzfläche vom 13,06 m² (Kabine 08) vor.
Die Erschließung der Badekabinen erfolgt ausschließlich über den innenliegenden Gangbereich.
Lediglich die größere Badekabine 08 ist mit einem Zugang von der Terrasse ausgestattet und verfügt diese auch über insgesamt drei Fenster mit Außenabmessungen von jeweils 1,96 x 1,2 m.
Im Bereich des Erdgeschoßes sind keinerlei Belichtungsflächen geplant und werden die Außenwände mit einer geschlossenen und vertikal angeordneten Holzverschalung versehen.
Die kleineren Kabinen im Dachgeschoß werden lediglich über Oberlichten mit den äußeren Abmessungen von jeweils 175/50 cm belichtet.
Die Holzriegelkonstruktionen, in welchen die Außen- und Innenwände hergestellt werden sollen, sind, wie bereits erwähnt, mit Holz verschalt und weisen ebenso wie das Dach keine Wärmedämmung bzw. keinen für Wohnzwecke geeigneten Wandaufbau auf.
Die angeführte Konstruktion wird teilweise durch ein nicht nach außen in Erscheinung tretendes Stahlskelet unterstützt. Ebenso ist keine Beheizung der angeführten Räumlichkeiten im Projekt vorgesehen.
Bootshütte mit der fortlaufenden Nummer x:
Von der baulichen Ausführung handelt es sich um die gleiche Konstruktionsart wie jene bei der Bootshütte x, jedoch weist diese nur eine eingeschoßige Bauweise auf.
Die flächenmäßige Ausdehnung sieht äußere Abmessungen von 9,6 x 4,2 m vor. Zusätzlich ist eine Verlängerung der nordseitigen Außenwand um 1,5 m als Wandscheibe geplant.
Der Lagerraum ist allseitig umschlossen und vom Steg über eine Gehtür erreichbar. Die Belichtung ist mit vier Oberlichten und einem zweiflügeligen Fenster an der Südseite planlich dargestellt.
Ebenso weist der Bootsraum zwei Oberlichten an der Nordseite auf und bleibt die Südseite zur Gänze unverschlossen.
Die höhenmäßige Ausdehnung sieht laut Projekt vor, dass die Firsthöhe geringfügig um 16 cm und die Traufenhöhe um 1,17 m angehoben werden.
Als Bezugsebene wird die Oberkante des bestehenden Steges herangezogen, welche zum Bestand unverändert bleibt. Somit beträgt die Traufenhöhe laut Plan 2,43 m und die Firsthöhe 3,16 m, jeweils bezogen auf die bestehende Oberkante des Steges.
In raumordnungsrechtlicher Hinsicht ist nunmehr auszuführen:
Gegenständlich aktuell ist der Flächenwidmungsplan x, Teil A, Flächen-widmungsteil Nr. x, Änderung Nr. x, im Maßstab 1 : 5000.
Als dessen Grundlage wird der Entwicklungskonzeptteil B Örtliches Entwicklungskonzept kurz: „ÖEK Nr. x“ im Flächenwidmungsplan angeführt.
Die Planänderung erfolgte mit Beschluss des Gemeinderates vom 3.6.2014, Zl. BAU‑209/3/25-2014 (aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 25.6.2014, Zl. RO‑R‑309786/7-2014).
Nach Kundmachung des gegenständlichen Flächenwidmungsteiles Nr. x wurde dieser, beginnend mit 27.6.2014, kundgemacht und trat dessen Rechtswirksamkeit am 16.7.2014 ein.
Planverfasser ist ZT DI R A, x, G. Beim gegenständlichen Flächenwidmungsteil Nr. x, Änderung Nr. x, im Maßstab 1 : 5000 sind eine Mappenkopie, bezugnehmend auf die Legende des Flächenwidmungsplanes, im Maßstab 1 : 1000 für den fraglichen Grundstücksbereich sowie ein Auszug aus dem ÖEK Nr. x "Funktionsplan 1 : 10000" angeschlossen.
Die erwähnte Mappenkopie im Maßstab 1 : 1000 für den fraglichen Grundstücksbereich sieht für beide Bootshäuser die Nr. x (mehr westlich gelegenes Bootshaus) und x (mehr nordöstlich gelegenes Bootshaus) vor.
Das westlich gelegene Bootshaus ist mit der fortlaufenden Nr. x und der Markierung "+" gekennzeichnet; das mehr östlich gelegene Bootshaus mit der Nr. x und Markierung "+".
In beide gegenständliche Bootshäuser ist sodann die Indexbezeichnung „x“ einmarkiert und sind beide Bootshäuser mit den Nr. „x“ (mehr westliches Bootshaus) und „x“ (mehr östliches Bootshaus) versehen.
In der Legende zum Flächenwidmungsplan ist für den gegenständlichen Bereich unter "1. Widmungen" für die Markierung x Folgendes festgehalten:
"Grünfläche mit besonderer Widmung - G-S-NEU“
Funktion:
Ziel ist die Erhaltung der überwiegend durch Grünraumelemente geprägten Landschaftscharakteristik und der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässerrandzone durch Hintanhaltung weiterer Bebauung.
Zulässig sind die landwirtschaftliche Nutzung sowie die naturnahe Erholungsnutzung. Neubauten - im Sinn der Herstellung von gänzlich neuen Gebäuden - sind unzulässig.
Die mit fortlaufender Nummer und Symbol "+" gekennzeichneten, und im folgenden Verzeichnis unter Angabe der Grundstücksnummern angeführten rechtmäßig bestehenden Gebäude dürfen in ihrem ursprünglich bewilligten Ausmaß nicht wesentlich verändert werden.
Die Wiedererrichtung in den Größenverhältnissen des Altbestandes ist nach Abbruch (oder Zerstörung durch Brand, Explosion und Naturkatastrophen) des Altbestandes - auch an geänderter Stelle - zulässig, wenn dadurch eine günstigere Einfügung in das Landschaftsbild erreicht wird und ökologische Auswirkungen nicht dagegen sprechen. Die Errichtung von Lärmschutzwänden und ähnlichen blickdichten Einfriedungen ist unzulässig."
Der Bf ist auf Grund dessen räumlicher Nähe zum Grundstück Nachbar im Sinn der Bauordnung.
Jener ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x, EZ x, KG N, BG V.
Dieses Grundstück ist teilweise gelegen in der Widmung "Grünfläche mit besonderer Widmung - G-S-Gz1" sowie in der Widmung "für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen, Ödland".
Auch befindet sich laut Sonderausweisung ("+ 88") ein bestehendes Wohngebäude im Grünland auf dem Grundstück des Bf.
Mit Bescheid der Naturschutzbehörde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.11.2014, Zl. N10‑1044-2013, wurde spruchgemäß festgestellt, dass durch den Abbruch und Neubau der bestehenden Bootshäuser mit Badekabinen in P auf der Baufläche .x, KG N, im 500 m‑Seeuferschutzbereich des A nach Maßgabe des vorgelegten und als solchen gekennzeichneten Projektes des Architekten DI W H, S vom 3.10.2014, Plan Nr. x, solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, bei Einhaltung nachstehender Auflagen nicht verletzt werden [...].
Ausgeführt wurde sodann im Spruchteil im Anschluss an die Auflagen, dass diese bescheidmäßige Feststellung nur unter der Bedingung, dass das ufernahe Gebäude ausschließlich als Bootshaus mit Badekabinen und das seeseitige Gebäude ausschließlich als Bootshaus mit Lagerung verwendet werden, gelte. Eine Wohnnutzung ist somit für beide Gebäude bescheidgemäß ausgeschlossen. In der Begründung wird ganz wesentlich auf das im abgeführten Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, auf dessen Aussagen die von der Behörde durchgeführte Interessensabwägung aufbaute, verwiesen.
Im diesbezüglichen Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 18.11.2014, Zl. N10‑1044-2013, wurde das Bauvorhaben unter Mitberücksichtigung der konkreten örtlichen Situation eingehend beschrieben und findet sich auszugsweise unter dem Titel "Fachliche Bewertung" die Aussage, "dass beim ufernahen Gebäude davon auszugehen wäre, dass die Größenordnung im Vergleich zum derzeitigen Bestand im Wesentlichen beibehalten werde".
Bei der in die Seefläche vorgreifenden Bootshütte werde trotz grundsätzlicher Vergrößerung der Kubatur erwartet, dass trotz Anhebung der Traufenhöhe dieses Gebäude ebenfalls nur als eingeschoßiges bzw. ebenerdiges Gebäude optisch zur Wirkung komme.
Zusammenfassend würde daher festzustellen sein, dass der Abbruch und der Neubau der Bootshütten im Sinn der vorgelegten Planung keine gravierenden Mehrbelastungen des Landschaftsbildes bewirken würden. Insbesondere sei bei den Bootshütten davon auszugehen, dass die Charakteristik erhalten bleibe und die Vergrößerungen nur im untergeordnetem Ausmaß zur Wirkung kommen würden, weshalb aus fachlicher Sicht bei Vorschreibung diverser Auflagen die Erlassung eines zustimmenden Feststellungsbescheides als vertretbar angesehen werden könne.
II. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und den zusätzlich eingeholten Unterlagen, wie Grundbuchsabfragen, Orthophotos, Auszüge aus dem aktuellen Flächenwidmungsplan sowie dem naturschutzbehördlichen Feststellungsbescheid der zuständigen Natur-schutzbehörde samt eingeholter naturschutzfachlicher Stellungnahme des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz.
Es sind gegenständlich reine Rechtsfragen zu beurteilen, weshalb sich keinerlei Aspekte bezüglich ergänzender sachverhaltsmäßiger Ermittlungen ergeben.
III. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 9 Oö. Gemeindeordnung 1990 (kurz: Oö. GemO) obliegt dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Abgabe von Stellungnahmen und die Vertretung von Gemeindeorganen in verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; hierüber ist im Gemeinderat in der nächsten Sitzung zu berichten.
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 Oö. GemO sind die Mitglieder der Kollegialorgane von der Gemeinde von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen,
[...]
4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
Gemäß § 95 Oö. GemO entscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Er übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. BauO lauten:
Oö. BauO Bedacht zu nehmen, da eben die dort normierte Verwendungs-zweckänderung gar nicht als gegenständlich zu betrachten war.
V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Roland Kapsammer