LVwG-550537/5/SE
Linz, 25.01.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn T S, X, E, vertreten durch
x Rechtsanwälte GmbH, Dr. H K, X, A, vom 21. Mai 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. April 2015, GZ: N10-33/5-2015/Ka, betreffend die naturschutzbehördliche Anordnung zur vollständigen Entfernung einer Holzhütte
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. April 2015,
GZ: N10-33/5-2015/Ka, ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 23. April 2015, GZ:N10-33/5-2015/Ka, wurde Herrn T S, wohnhaft in X, E, aufgetragen, auf dem Grundstück Nr. x, KG M, Gemeinde E, die ohne naturschutzbehördliche Bewilligung und somit widerrechtlich errichtete Holzhütte, Dachausmaß rund 8 x 8 m, mit einem Satteldach bzw. Pultdach mit Ziegeleindeckung abgedeckt, unter Einhaltung konkret festgelegter Maßnahmen vollständig zu entfernen.
Die Entscheidung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die bereits seit 2011 laufenden Ermittlungen ergeben hätten, dass die Errichtung der Hütte als Errichtung eines Gebäudes im Grünland außerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu qualifizieren sei. Die Hütte sei nach einem Brand im Jahr 2003 vollständig zerstört worden. Danach sei die Hütte wieder aufgebaut worden und mehrmals vergrößert und wieder verkleinert worden. Im Juni 2005 sei die Hütte auf das ursprüngliche, vor dem Brandereignis vorhandene, Ausmaß reduziert worden.
Zum Entscheidungszeitpunkt sei die Hütte wieder in diesen Zustand versetzt worden. Die Errichtung der Hütte sei jedoch ohne entsprechende Anzeige erfolgt. Auch eine nachträgliche positive Feststellung erachte die belangte Behörde für unmöglich, da das Gebäude den Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe.
I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom
21. Mai 2015 eingebrachte Beschwerde von Herrn T S, X, E, vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, Dr. H K, X, A (in der Folge kurz: Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ersatzlos aufzuheben.
Begründend wird ausgeführt, dass dem maßgeblichen Sachverhalt, der Aktenvermerk der belangten Behörde vom 2. Februar 2005, BauR96-114-2004, N10-161-2004, zu Grunde zu legen sei, wonach die gegenständliche Hütte „in gleichem Ausmaß, wie die alte errichtet werden könne“. Zum Entscheidungs-zeitpunkt sei die Hütte genau in diesem Ausmaß ausgeführt gewesen.
I.3. Mit Schreiben vom 26. Mai 2015, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 28. Mai 2015, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Im Vorlageschreiben betont die belangte Behörde, dass im Beschwerdevorbringen keine neuen Aspekte, die nicht bereits im abgeführten Ermittlungsverfahren geprüft wurden, behandelt und gewürdigt worden wären. Aus diesem Grund sieht die belangte Behörde von einer Beschwerdevorentscheidung ab und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm
§ 3 VwGVG).
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 11. Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Alle geladenen Parteien (rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, belangte Behörde) waren anwesend. Nach Begutachtung und Erörterung der im Verfahrensakt vorhandenen Fotos und dem aktuellen Zustand der gegenständlichen Hütte wurden zusammengefasst nachfolgende Stellungnahmen abgegeben.
Beschwerdeführer:
Vor Setzung des ersten behördlichen Schrittes sei der Rückbau der Hütte auf den ursprünglich 2005 genehmigten Zustand vorgenommen worden. Der Aktenvermerk aus dem Jahr 2005 sehe keine Einschränkungen bzw. Bedingungen vor. Es werde überdies auf die bisherigen Anträge verwiesen.
Belangte Behörde:
Durch den mehrmaligen An- und Abbau des Zubaus werde davon ausgegangen, dass ein im Sinne des § 6 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz ein naturschutzrechtlicher Tatbestand verwirklicht wurde. Der Antrag auf Abweisung der Beschwerde werde aufrechterhalten.
Die Verhandlungsleiterin hielt in der mündlichen Verhandlung fest, dass bei Vergleich der Fotos aus dem behördlichen Verfahrensakt aus den Jahren 2005 und 2015 der gegenständlichen Hütte hinsichtlich der Ausmaße und Ausführung Übereinstimmung besteht.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Dezember 2015.
II.2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes
Nr. x, M, Gemeinde E. Dieses ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen und liegt außerhalb eines geschlossenen Ortsgebietes.
Ein ursprünglich auf dem gegenständlichen Standort vorhandenes 1963 errichtetes Hüttenbauwerk wurde im Jahr 2003 bei einem Brandereignis vollständig zerstört.
Am 12. Oktober 2004 stellte die belangte Behörde fest, dass nach diesem Brandereignis an gleicher Stelle ein Hüttenbauwerk mit wesentlich größeren Ausmaßen (ca. 7 x 10 m, ca. 5 m über First hoch) neu errichtet worden ist.
Im Aktenvermerk vom 27. Oktober 2004 der belangten Behörde wurde unter anderem festgehalten: „Vom Bürgermeister wurde dem Ehegatten S [Anmerkung: ein damaliger Grundstückseigentümer] mitgeteilt, dass die Hütte nicht größer als die frühere gebaut werden dürfe.“
Am 11. November 2004 legten die damaligen Grundstückseigentümer der Baurechtsabteilung der belangten Behörde Planskizzen der Holzhütte samt Keller vor. Der Kellerabgang wurde im Vergleich zur ursprünglich bestehenden Holzhütte nunmehr miteinbezogen, wodurch sich einerseits die Hüttenbreite und auch die Dachfläche vergrößert und andererseits eine überdachte Terrasse ausgeführt wurde.
Die damaligen Grundstückseigentümer wurden am 11. November 2004 auch über eine vereinbarte Besprechung der Baurechts- und Naturschutzabteilung der belangten Behörde mit der Baubehörde informiert.
Am 2. Februar 2005 fand eine Besprechung der belangten Behörde als Naturschutzbehörde sowie der Baurechtsabteilung und des Bürgermeisters der Gemeinde E sowie des Amtsleiters statt. Das Ergebnis dieser Besprechung wurde in einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 2. Februar 2005, GZ: BauR96-114-2004, N10-161-2004 festgehalten. Darin wird ausgeführt: „Jedenfalls hat das Ehepaar S [Anmerkung: damalige Grundstückseigentümer] die Hütte auf das Grundausmaß der alten Hütte zu reduzieren einschließlich der Dachfläche. Der dadurch wieder frei werdende neue Kellerabgang wird mit einer entsprechend dimensionierten Türklappe abzudecken sein. Toleriert wird gerade noch das neu errichtete Kellermauerwerk wobei das Kellermauerwerk soweit aufzuschütten ist, dass max. 20 cm der Kellermauer sichtbar bleiben. [...]
Als Frist für die Verkleinerung der Hütte wurde seitens des Amtsleiters [...] der 30. Juni 2005 genannt. [...]“.
Am 14. Juli 2005 war der ursprüngliche Zustand der gegenständlichen Hütte weitestgehend wieder hergestellt.
Es erfolgte weder eine Untersagung der Ausführung des gegenständlichen Hüttenbauwerks noch eine ablehnende Stellungnahme an die Baubehörde oder ein Entfernungsauftrag. Auch wurde kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Nach dem Jahr 2005 wurde die gegenständliche Hütte abermals erweitert und vor Einleitung des gegenständlichen Verfahrens wieder so rückgebaut und ausgeführt, dass diese seither jenem Zustand, der am 2. Februar 2005 festgelegt wurde, entspricht.
II.3. Die im Verfahrensakt der belangten Behörde befindlichen Fotos der gegenständlichen Hütte aus dem Jahr 2005 und 2015 zeigen eindeutig, dass das aktuelle Ausmaß sowie die aktuelle Ausführung mit dem Ausmaß und der Ausführung aus dem Jahr 2005 im Wesentlichen übereinstimmen.
Das wurde auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (letzter Absatz auf Seite 4) festgestellt: „..., dieses wurde nunmehr wiederum in jenen Zustand versetzt, welcher im Juni 2005 dokumentiert worden ist“.
III.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:
III.2. Maßgebliche Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 idgF LGBl. Nr. 92/2014 lauten:
„§ 6
Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren
(1) Folgende Vorhaben
- im Grünland (§3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder
- auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,
sind vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen, wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind:
1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken;
[...]
(2) Für die Form der Anzeige und deren Inhalt gilt § 38 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antragstellers der Anzeigende tritt. [...]
(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der achtwöchigen Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt. Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
(4) Anstelle der Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
§ 58
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wenn ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung verwirklicht oder wesentlich geändert wurde, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär der verfügungsberechtigten Person von der Behörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
1. innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder
2. innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wiederherzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
Die Möglichkeit nach Z 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. In jedem Fall kann auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügt werden.
[...]
(5) Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige oder entgegen einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid verwirklicht oder wesentlich geändert, sind die Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle das Ansuchens gemäß Abs. 1 Z 2 die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Abs. 3 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.
[...]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 zum Errichtungszeitpunkt der gegenständlichen Hütte idF LGBl. Nr. 152/2002 (in der Folge kurz: Oö. NSchG 2001 gF 2003) lauten:
„§ 6
Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren
(1) Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden sowie die Errichtung von Stützmauern und freistehenden Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,5 m
1. im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder
2. auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,
sind - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.
[...]
(3) Die Behörde hat innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft (§ 14 Abs. 1 Z 1). [...] Das Vorhaben ist nicht zu untersagen, wenn der Anzeigende öffentliche oder private Interessen glaubhaft macht, die das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen.
(4) Anstelle einer Untersagung kann die Behörde innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um die im § 14 Abs. 1 Z 1 genannten Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(5) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist die Ausführung des Vorhabens nicht untersagt, darf mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen werde. Wird ein Feststellungsbescheid gemäß Abs. 4 erlassen, darf mit der Ausführung des Vorhabens erst nach Rechtskraft dieses Bescheides begonnen werden.
[...]
§ 58
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlassenen Bescheid abweicht. [...]
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“
III.3. Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 und 5
Oö. NSchG 2001 setzt die Ausführung eines anzeigepflichtigen Vorhabens ohne die erforderliche Anzeige voraus. Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 unterliegen u. a. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften der Anzeigepflicht.
Die gegenständliche Holzhütte ist ein Gebäude, das im Grünland, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft errichtet wurde. Es besteht somit eine Anzeigepflicht.
Die Holzhütte wurde im Jahr 2003 errichtet. Auch zu diesem Zeitpunkt bestand eine Anzeigepflicht nach § 6 Oö. NSchG 2001 gF 2003.
Die belangte Behörde hat im Oktober 2004 ein diesbezügliches Verfahren als Naturschutzbehörde und Verwaltungsstrafbehörde eingeleitet. In diesem Verfahren wurde auch die zuständige Baubehörde mitbeteiligt. Die damaligen Grundstückseigentümer wurden am 11. November 2004 zur Angelegenheit befragt und legten auch Planskizzen der Holzhütte samt Keller vor. Im Vergleich zur ursprünglich bestehenden Holzhütte (vor dem Brandereignis) wurde durch die Einbeziehung des Kellerabgangs die Hüttenbreite und auch die Dachfläche vergrößert und andererseits eine überdachte Terrasse ausgeführt wurde.
Die damaligen Grundstückseigentümer wurden am 11. November 2004 auch über eine vereinbarte Besprechung der Baurechts- und Naturschutzabteilung der belangten Behörde mit der Baubehörde informiert.
Bei der Besprechung am 2. Februar 2005 der belangten Behörde (als Natur-schutz- und Verwaltungsstrafbehörde) mit dem Bürgermeister sowie dem Amts-leiter der Gemeinde E wurde festgestellt, dass bei Rückbau der Holzhütte auf das Grundausmaß der ursprünglich vorhandenen Holzhütte einschließlich der Dachfläche sowie Ausführung einer Aufschüttung, dass max.
20 cm der Kellermauer sichtbar bleiben, die Holzhütte baurechtlichen und naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
Am 14. Juli 2005 waren der Rückbau und die Anschüttung durchgeführt und der ursprüngliche Zustand der gegenständlichen Hütte somit –weitestgehend- wieder hergestellt.
Auch wenn das 2004/2005 durchgeführte behördliche Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, so sind die am 11. November 2004 von den damaligen Grund-stückseigentümern gemachten Angaben und die Vorlage der Planunterlagen als (nachträgliche) Anzeige iSd § 6 Oö NSchG 2001 gF 2003 zu werten.
Es erfolgte daraufhin eine naturschutzbehördliche Prüfung, worauf weder eine Untersagung der Ausführung des gegenständlichen Hüttenbauwerks noch ein Entfernungsauftrag oder eine ablehnende Stellungnahme an die Baubehörde erfolgte. Auch wurde kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Somit ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Hütte in der aktuellen Bauausführung, wie nachstehend ersichtlich, den Zielen des Oö. NSchG 2001 gF 2003 nicht widerspricht, sondern als angezeigter und rechtmäßiger Bestand gilt.
x x
Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.
Abschließend wird noch angemerkt, dass jeder weitere Zu- oder Umbau der Holzhütte einer Anzeigepflicht nach § 6 Oö. NSchG 2001 unterliegt.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Sigrid Ellmer