LVwG-550540/9/Kü/JE - 550541/2
Linz, 19.01.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn H B und Frau K B, vertreten durch x Rechtsanwälte KG, x, L, vom 30. April 2015 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis vom 24. März 2015, GZ: 920/0-2014-O43a, betreffend die Vorschreibung der Abfall-gebühr gemäß § 198 Bundesabgabenordnung iVm § 18 Abs. 1 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 und § 2 Abs. 1 lit. a Abfallgebührenordnung der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis idF vom 14. Dezember 2012
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis hat mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) vom 23. Oktober 2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
29. September 2014, GZ: 920/0-2014-O43a, abgewiesen und den angeführten Bescheid bestätigt. Mit diesem Bescheid des Bürgermeisters wurde den Bf als Eigentümer der Liegenschaft x und x die Müllpauschalgebühr für die Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen für den Zeitraum vom 15. Mai 2013 bis 18. August 2014 auf Grundlage des § 2 Abs. 1 lit. a Abfallgebührenordnung der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis vom 14. Dezember 2012 vorgeschrieben. Diese betrage für eine 90 l-Mülltonne € 39,00 (inkl. USt) pro BewohnerIn. Die Festsetzung wurde wie folgt aufgeschlüsselt: Für das Objekt x beträgt die Müllpauschalgebühr für drei Personen je 90 l-Mülltonne € 175,50 (inkl. USt). Für das Objekt x beträgt die Müllpauschalgebühr für sechs Personen je
90 l-Mülltonne € 351,00. Damit ergibt sich ein Gesamtbetrag in Höhe von
€ 526,50 (inkl. USt).
Die belangte Behörde bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters mit der Begründung, dass diese Vorschreibung der rechtswirksamen Abfallgebührenordnung der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis entspreche, welche mit Verordnung des Gemeinderates vom 14. Dezember 2012 erlassen und aufsichtsbehördlich genehmigt worden sei. Die Verordnungsprüfung durch das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales,
GZ: IKD(Gem)-540188/9-2013-La vom 7. Februar 2013 hätte keine Beanstandungen ergeben. Seitens des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales vom 6. Februar 2014, GZ: IKD(Gem)-540188/11-2014-la, sei anlässlich einer Beschwerde von Herrn B bescheinigt worden, dass die Vorschreibung der Gebühren für die Sammlung und Behandlung der anfallenden Siedlungsabfälle mit einem fixen Eurobetrag pro Einwohner rechtmäßig wäre.
Zum Einwand der Bf, dass die Mindestbehältervolumen gemäß § 5 Abfallordnung der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis nicht eingehalten worden seien, wurde festgehalten, dass es sich dabei um eine Frage der Abfallordnung und nicht des gegenständlichen Abfallgebührenverfahrens handle.
Dem Ansuchen der Bf, die beiden Haushalte x und x im Rahmen der Abfall-gebührenordnung als einen Haushalt zu behandeln, um in die Begünstigung des Pauschalbetrages für Haushalte ab fünf Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gemäß § 2 Abs. 2 Abfallgebührenordnung zu kommen, könne im Rahmen der berufungsgegenständlichen Gebührenvorschreibung nicht entsprochen werden. Laut Melderegister seien nämlich zum maßgeblichen Stichtag gemäß § 2 Abs. 4 Abfallgebührenordnung in den beiden Haushalten nur vier Kinder bis zum 15. Lebensjahr gemeldet gewesen. Außerdem sei unbestritten, dass es sich bei den beiden Objekten um zwei Haushalte handle.
2. Gegen diesen, den Bf am 31. März 2015 zugestellten, Berufungsbescheid des Gemeinderates richtet sich die vorliegende, am 30. April 2015 - und damit gemäß § 245 BAO rechtzeitig - beim Gemeindeamt Allerheiligen im Mühlkreis eingelangte, Beschwerde. Darin wurde zugleich beantragt, das „Bundesfinanzgericht“ möge der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Berufungsbescheid des Gemeinderates dahingehend abändern, dass der Abgabenbescheid des Bürgermeisters gänzlich aufgehoben oder seinerseits dahingehend geändert wird, dass die von den Bf zu entrichtenden Abfallgebühren insgesamt mit € 0,00 festgesetzt werden. In eventu wurden die Aufhebung des Berufungsbescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung beantragt. Die Beschwerde enthält auch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Gebühren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde. Dieser Antrag wurde vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 212a BAO zuständigkeitshalber an den Gemeinderat der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis als Abgabenbehörde weitergeleitet.
Begründend halten die Bf fest, dass die Objekte x und x im Rahmen der Abfallgebührenordnung als gemeinsamer Haushalt anzusehen seien. Ein „Haushalt“ sei laut Wikipedia eine aus mindestens einer Person bestehende systemunabhängige Wirtschaftseinheit, die sich auf die Nutzenmaximierung ausrichte. Die Nutzenmaximierung bestehe u.a. in der Deckung des täglichen Bedarfes an Gütern und Dienstleistungen im weiteren Sinne. Haushalt werde weiters als gemeinsames Wirtschaften von in einem (gemeinsamen) Haushalt gemeldeten Personen definiert. Soweit ein privater Haushalt aus mehreren Personen bestehe, seien diese Personen häufig verheiratet oder verwandt. Daraus sei zu schließen, dass eine gebäudemäßige oder auch nur wohnungsmäßige Einheit für einen gemeinsamen Haushalt nicht notwendig sei.
Zu den örtlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der in Frage stehenden Objekte wurde ausgeführt, dass sich an der Adresse x ein landwirtschaftlicher Betrieb befinde, der von den Eltern des Erstbeschwerdeführers, J und M B, geführt worden sei. Unmittelbar daneben sei ein Auszugshaus errichtet und ca. im Jahr 2001 fertig gestellt worden. Für dieses Auszugshaus habe die Gemeinde ohne diesbezügliche Verständigung der Bf eine eigene Hausnummer, x, vergeben. Das (alte) Objekt 43 sei von den Eltern bis zu ihrem Ableben bewohnt worden, nämlich bis 2012 vom Vater und bis 2003 auch von der Mutter. Seit 18. März 2013 werde dieses Objekt von der ältesten Tochter der Bf gemeinsam mit deren Lebensgefährten und deren beiden Kindern, geboren im Jahr 2012 und am 1. August 2014, bewohnt. Das Auszugshaus sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (15. Mai 2013-18. August 2014) von den beiden Bf und deren Kinder im Alter von 19 Jahren, zweimal 14 Jahren (Zwillinge) und 10 Jahren bewohnt worden. Alle im Auszugshaus wohnhaften Personen seien ursprünglich an der Adresse x gemeldet gewesen. Unabhängig von diesen Wohnverhältnissen werde das gesamte Anwesen gemeinsam bewirtschaftet. Dies betreffe sowohl die landwirtschaftliche Nutzung - auch steuerrechtlich liege ein einheitlicher Betrieb vor - als auch die Güter und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes. Deshalb handle es sich um (nur) einen gemeinsamen Haushalt. Bis 2012 sei auch für beide Objekte die Müllgebühr nur „einmal“ vorgeschrieben worden. Da sich weder an den faktischen Gegebenheiten etwas geändert habe noch mit der Abfallgebührenordnung neue Voraussetzungen für den Bestand eines Haushaltes geschaffen worden seien, sei für die Bf nicht verständlich, weshalb nunmehr von zwei getrennten Haushalten auszugehen sei.
Da es sich bei den Gebäuden x und x um einen gemeinsamen Haushalt handle, in welchem fünf Kinder unter 15 Jahren leben würden, sei gemäß § 2 Abs. 2 Abfallgebührenordnung ein ermäßigter Pauschalbetrag für die Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen in Höhe von € 228,00 pro Jahr festzusetzen. Auch wenn dieser begünstigte Pauschalbetrag für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch nicht zur Anwendung gelangen konnte, da zum maßgeblichen Stichtag vom 1. Juli 2014 nur vier Kinder bis zum 15. Lebensjahr gemeldet gewesen seien, sei die Frage des Bestehens eines einzigen gemeinsamen oder zweier getrennter Haushalte entscheidungserheblich, da sich insoweit eine Bindungswirkung entfalte. Mit der nächsten Berechnungsperiode mit Stichtag vom 1. Oktober 2014 werde nämlich der ermäßigte Pauschalbetrag zur Anwendung gelangen.
Die Bf halten fest, dass eine bescheidmäßige Festsetzung über Anzahl, Art und Größe der gegenständlich verwendeten Abfallbehälter entgegen § 7 Abs. 3
Oö. Abfallwirtschaftsgesetz bislang nicht vorgenommen worden sei. Die belangte Behörde habe zudem in der tatsächlichen Zuweisung bzw. Zurverfügungstellung der Müllbehälter und auch im Abgabenbescheid vom 29. September 2014 das Mindestbehältervolumen gemäß § 5 der Abfallordnung der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis vom 14. Dezember 2012 für die Bf nicht eingehalten, sodass der Bescheid schon allein aus diesem Grund rechtswidrig sei.
Außerdem sei die Abfallordnung und -gebührenordnung nicht anzuwenden, da diese weder auf einen ordnungsgemäßen Beschluss des dafür zuständigen Gemeindeorgans zurückgehe, nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden sei und außerdem gesetz- und verfassungswidrig sei. Der vom Gemeindeamt zur Verfügung gestellten Ausfertigung der Verordnung vom 14. Dezember 2012 sei nicht zu entnehmen, dass überhaupt bzw. mit welchem Abstimmungsergebnis der Gemeinderat einen dafür maßgeblichen Beschluss gefasst hätte. Entgegen dem Hinweis auf die vom Gemeindeamt zur Verfügung gestellte Ausfertigung der Verordnungen sei sowohl die Abfallordnung als auch die Abfallgebührenordnung nicht für die gemäß § 94 Abs. 3 Oö. Gemeindeordnung vorgeschriebene Dauer von zwei Wochen an der Gemeindeamtstafel angeschlagen gewesen. Das in § 6 Abs. 1 Abfallordnung vorgesehene Sechs-Wochen-Intervall für die Sammlung der Hausabfälle widerspreche § 5 Abs. 2 Oö. AWG, wonach die Sammlung innerhalb eines vier Wochen nicht übersteigenden Zeitraumes zu erfolgen habe. Zudem sei § 5 der Abfallordnung in sich widersprüchlich. Er lege einleitend fest, dass die Anzahl der für ein „Grundstück“ zu verwendenden Abfallbehälter sich nach dem Bedarf usw. richte. Im Weiteren werde jedoch der Berechnungsmodus nicht jeweils nach „Grundstücken“, sondern nach „Haushalt“ vorgegeben, was notwendigerweise gar nicht den Bedarf eines Grundstückes abdecken könne. Das Berechnungssystem sei außerdem gleichheitswidrig. Die Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 1 Abfallgebührenverordnung sei jährlich pro im Haushalt lebender Person zu entrichten. Dies führe zu einer ungleichen Kostenbelastung, je nachdem, wie viele Personen in einem Haushalt leben würden, unabhängig aber davon in welcher Größe die Mülltonne verwendet werde. Demnach würde die Sammlung und Behandlung der in den Haushalten anfallenden Siedlungsabfälle pro Liter Müll je nach Anzahl der Personen im Haushalt unterschiedlich viel kosten. Aus diesem Grund wurde von den Bf angeregt, die Abfallgebührenordnung unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz bzw. auf Nicht-Diskriminierung auf ihre Unionsrechtskonformität in einem Vorabentscheidungsverfahren prüfen zu lassen.
3. Mit Schreiben vom 19. Mai 2015, eingelangt am 1. Juni 2015, hat die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde konnte aufgrund des zweistufigen Instanzenzuges für die Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß § 26 Oö. AWG iVm § 288 Abs. 3 BAO unterbleiben. Gemäß § 243 BAO iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG und § 3 Abs. 1 Z 1 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständig, über die Beschwerde gegen den vom Gemeinderat der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis als Abgabenbehörde erlassenen Bescheid zu entscheiden. Dass sich die Beschwerde fälschlich an das Bundesfinanzgericht richtet, das gemäß § 131 Abs. 3 B-VG nur für Angelegenheiten zuständig ist, die unmittelbar von Abgabenbehörden des Bundes besorgt werden, schadet nicht. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
3.1. Im Vorlageschreiben nimmt die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen folgendermaßen Stellung: Die Begriffe „Gebäude“ und „Wohnung“ seien nicht nach Wikipedia zu definieren, sondern nach dem Gebäude- und Wohnungsregistergesetz. Nach den dortigen Definitionen handle es sich bei den Objekten der Familie B eindeutig um zwei Gebäude und zwei Wohnungen. Durch die Gebäude x und x führe ein öffentlicher Weg, sodass auch aus diesen Gründen keine Zweifel am Bestehen zweier verschiedener Gebäude bestünden. Die Hausnummer werde mit der Baugenehmigung zugewiesen. Dies sei für das Auszugshaus bei Josef B mit 19. September 1983 bzw. 2010 mit x erfolgt. Der Erstbeschwerdeführer sei erst seit 2004 grundbücherlicher Eigentümer. Da die Bf mit Baubewilligungsantrag vom 25. Mai 2010 um den Zubau von zusätzlichem Wohnraum, Keller und Garage selbst unter der Adresse x angesucht hätten, musste ihnen diese Hausnummer auch zweifelsohne bekannt gewesen sein. Das Gebäuderegister gebe vor, dass bei zwei Wohnungen innerhalb desselben Gebäudes auch jeweils eigene Wohnungsnummern zu führen seien. Auch in diesem Fall sei eine Zusammenrechnung der Personen auf einen Haushalt unzulässig. Es widerspreche daher dem Gebäude- und Wohnungsregistergesetz umso mehr, die Bewohner von Wohnungen separater Gebäude zu einem Haushalt zusammenzurechnen.
Hinsichtlich der gemäß § 5 Abfallordnung zur Verfügung zu stellenden Abfallbehälter führt die belangte Behörde aus, dass den Bf angeboten worden sei, ihre 90 l-Tonne kostenlos auf eine 120 l-Tonne zu tauschen. Hiervon hätten die Bf nicht Gebrauch gemacht.
Zu den Einwänden der Bf betreffend die Rechtmäßigkeit der Abfallordnung und Abfallgebührenordnung führt die belangte Behörde aus, dass diese Verordnungen der Aufsichtsbehörde zur Verordnungsprüfung vorgelegt worden seien, sie seien zur Kenntnis genommen worden und es habe keine Beanstandungen gegeben. Die Verordnungen seien nach den Mustern des Amtes der Oö. Landesregierung erstellt worden. Daher sei bezüglich des behaupteten Widerspruches in § 5 Abfallordnung auf die Musterverordnung zu verweisen. Die Verkürzung des Abfuhrintervalls auf vier Wochen sowie weitere Angebote im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung würde zu einer Verteuerung der Abfallgebühren für die Bürger führen. Die in der Abfallgebührenordnung vorgesehene Müllabfuhrgebühr pro Einwohner und Jahr entspreche dem Zweck des Landesgesetzgebers gemäß Oö. AWG, nämlich der Vermeidung des Abfalles, insbesondere des Restmülls, der Vorbereitung zur Widerverwendung, des Recyclings, der sonstigen (z.B. energetischen) Verwertung und der Beseitigung. In den Ausführungen des Landes sei festgehalten worden, dass es in bestimmten Bereichen notwendig sei, Gebühren zu verlangen, die über die bloße Kostendeckung hinausgehen, um im Sinne einer ökologischen Lenkungsmaßnahme Anreize für eine sparsamere Benützung zu geben. Die Reduzierung des Restmülls sei eine derartige Lenkungsmaßnahme. Die Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis biete eine umfangreiche Müllentsorgung an (Altstoffsammelzentrum des BAV in Perg, fünf Sammelinseln in der Gemeinde für Altpapier, Metallverpackung, Glas und Kunststoffverpackung, Sammelplatz für Sträucher und Grünschnitt, Bioabfallentsorgung im Ortsgebiet beim alten Zeughaus, sechswöchige Müllabfuhr). Die Müllgebühr der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis - bestehend aus einer jährlichen Pauschalgebühr in Höhe von
€ 39,00 pro Einwohner - sei im Vergleich zu anderen Gemeinden niedrig. Im Finanzjahr 2013 hätte sich beim Betrieb Müllabfuhr ein Abgang von rund
€ 2.500,00 ergeben. In der Pauschalgebühr seien sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Abfall enthalten. Dabei handle es sich fast zu 100 % um Fixkosten. Der Beitrag an den Bezirksabfallverband pro Einwohner betrage schon 50 % der Pauschalgebühr, nämlich € 15,00 exkl. MwSt pro Einwohner. Die Restkosten seien ebenfalls Fixkosten und die Aufteilung pro Einwohner sei daher gerechtfertigt. Vom Bürger seien diese Kosten kaum beeinflussbar und daher sei eine Kopfquote die gerechteste Aufteilung. Es werde auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, da § 15 Abs. 3 Z 4 FAG 2008 den Gemeinden einen großen Spielraum lasse. Es sei nicht richtig, die Gebühren für die Müllabfuhr ausschließlich auf die Entsorgung von Mülltonnen zu reduzieren, da dies nur ein kleiner Anteil der Gesamtkosten sei.
3.2. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde den Bf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19. Mai 2015 vorgelegt. Mit Eingabe vom 7. Juli 2015 brachten die Bf dazu vor, dass das Gebäude- und Wohnungsregistergesetz zur Bestimmung des gemeinsamen Haushaltes für die gegenständliche Angelegenheit nicht einschlägig sei, da das Register (nur) für Zwecke der Bundesstatistik, Forschung und Planung zu führen sei und sich nicht auf die abfallrechtliche Behandlung eines Wohnungsnehmers auswirken könne. Außerdem enthalte es keine Definition des Begriffes „Haushalt“, sondern nur der „Wohnung“, was jedoch nicht gleichzusetzen sei. Auch aus der Meldebestätigung im Sinne des
§ 19 Meldegesetz 1991 könne nichts gewonnen werden, da diese nur bestätige, dass alle in einer Unterkunft angemeldeten Menschen in einem „Privathaushalt“ (im Sinne des § 2 Abs. 5 Registerzählungsgesetz) angemeldet sind. Abgesehen davon, dass das Registerzählungsgesetz ebenfalls nur für statistische Zwecke maßgeblich sei, beziehe sich die in § 2 Abs. 5 enthaltene Legaldefinition des Begriffes „Privathaushalt“ als „Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft, sofern sie nicht unter Ziffer vier fallen“ nur auf näher bestimmte Personen und nicht auf irgendeine bautechnisch oder organisatorisch definierte Wohngelegenheit.
Die Bf bestätigen, dass es sich um zwei getrennte Gebäude handle, die durch einen öffentlichen Weg getrennt seien und jedes Gebäude seiner Art und Größe nach geeignet sei, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse zu dienen. Dies sage aber nichts darüber aus, ob und inwiefern diese Gebäude in Form einer „gemeinsamen Bewirtschaftung“ genutzt würden. Die Bf bezweifeln, dass die Gemeinde selbst von zwei getrennten Haushalten ausgehe, weil die Baubewilligungsbescheide betreffend das Auszugshaus vom 19. September 1983 und vom 3. September 2001 an „J und M B, x, x“ adressiert gewesen seien. Auch das Schreiben der Gemeinde vom 3. Februar 2014 betreffend die Zuweisung einer 120 l-Mülltonne sei an „H B, x, A“ adressiert gewesen. Für die Bf sei nicht nachvollziehbar, wann und aus welchem Grund überhaupt eine neue Adresse, x, vergeben worden sei. Da es sich um einen rein behördeninternen Vorgang gehandelt habe, worauf die Bf keinen Einfluss gehabt hätten, könne daraus für die Frage, ob es sich um ein oder zwei Haushalte handle, nichts gewonnen werden.
Hinsichtlich des Angebotes des Bürgermeisters an die Bf, ihre 90 l-Mülltonne gegen eine 120 l-Mülltonne kostenlos zu tauschen, um das gemäß § 5 Abfallordnung für einen Sechs-Personen-Haushalt vorgesehene Mindestbehältervolumen zur Verfügung zu bekommen, führen die Bf aus, dass sie es abgelehnt hätten, weil dadurch die laufenden Gebühren für die Sammlung und Lagerung des darin gelagerten Abfalles höher geworden wären. Ein Antrag auf Festsetzung der Anzahl, Art und Größe der für eine Liegenschaft zu verwendenden Abfallbehälter gemäß § 7 Abs. 3 Oö. AWG sei von den Bf bislang nicht gestellt worden. Allerdings habe die Behörde von Amts wegen eine entsprechende Festlegung zu treffen, wenn Zweifel darüber bestünden. Derartige Zweifel seien aufgrund des gegenständlich anhängigen Verfahrens und insbesondere der Frage nach der Anzahl der Haushalte evident.
II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO abgesehen werden, zumal dies weder beantragt wurde noch aus Sicht des Richters erforderlich erscheint.
1. Folgender Sachverhalt steht unbestritten fest:
Die Bf sind Eigentümer der Grundstücke Nr. x, x, x, .x und x, je KG L, auf denen sich die Objekte x und x in A befinden. An der Adresse x ist zudem ein landwirtschaftlicher Betrieb situiert, der ursprünglich von den Eltern des Erstbeschwerdeführers geführt wurde. Eine öffentliche Straße trennt das Objekt x von einem „Auszugshaus“, dem die Adresse x zugewiesen wurde. Das Auszugshaus wurde über einer damals schon bestehenden Garage errichtet und mit Bescheid vom 19. September 1983 bewilligt. Mit Bescheid vom 9. März 2001 wurde die Fertigstellung des Rohbaus, der Ausbau des Dachbodens zur Errichtung einer weiteren Wohneinheit sowie die Errichtung einer Senkgrube bewilligt. Mit Bescheid vom 15. Juni 2010 wurde der Zubau von zusätzlichem Wohnraum, Keller und Garage bewilligt. Bei den Objekten x und x handelt es sich um zwei getrennte Gebäude mit jeweils eigenständigen Wohnungen, die nach ihrer Art, Ausstattung und Größe geeignet sind, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse zu dienen. Seit 18. März 2013 wohnt die älteste Tochter der Bf gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihren beiden Töchtern, geboren am x und x, im Objekt x, wo sie auch gemeldet sind. Das Auszugshaus wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, vom 15. Mai 2013 bis 18. August 2014, von den Bf und deren vier Kindern, geboren am x (E S), x (die Zwillinge S J und S L) und 2. Mai 2005 (E M), bewohnt. Die Bf und ihre Tochter E S sind seit 8. Mai 2001 an der Adresse x gemeldet, die jüngeren Kinder seit ihrer Geburt.
Die Bf verfügten im maßgeblichen Berechnungszeitraum über eine 90 l-Mülltonne für den Sechs-Personen-Haushalt im Objekt x. Mit formlosem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis vom 3. Februar 2014 wurde ihnen eine 120 l-Mülltonne zugewiesen, weil das gemäß
§ 5 Abfallordnung vorgeschriebene Mindestbehältervolumen für einen Sechs-Personen-Haushalt durch eine 90 l-Mülltonne nicht gedeckt ist. Ein Austausch der 90 l- gegen eine 120 l-Mülltonne ist aber seitens der Bf nicht erfolgt.
Diese Vorschreibung der Müllpauschalgebühr für die Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen betreffend das Objekt x einerseits und das Objekt x andererseits erfolgte auf Grundlage der Abfallgebührenverordnung der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis, die vom Gemeinderat am 14. Dezember 2012 mit 11 von 13 JA-Stimmen beschlossen und durch Anschlag an der Amtstafel vom 17. Dezember 2012 bis 2. Jänner 2013 kundgemacht wurde. Die Oö. Landesregierung hat mit Schreiben vom 7. Februar 2013, GZ: IKD(Gem)-540188/9-2013-La, bestätigt, dass sie die Abfallgebührenordnung im Zuge der Verordnungsprüfung gemäß § 101 Oö. Gemeindeordnung 1990 zur Kenntnis genommen hat. Außerdem bestätigte die Oö. Landesregierung mit Schreiben vom 6. Februar 2014, GZ: IKD(Gem)-540188/11-2014-La, gegenüber H B aus Anlass einer Beschwerde explizit, dass die Abfallgebührenordnung und deren System, wonach nicht je Abfallbehälter, sondern „nach der Anzahl der Personen im Haushalt eine Pauschalgebühr von € 39,00 pro Einwohner eingehoben wird“, rechtmäßig sei.
Die gemäß Abfallgebührenordnung zu entrichtende Pauschalgebühr enthält sämtliche Kosten für Leistungen im Zusammenhang mit dem Abfall (Abholung der Hausabfälle, Abholung der Biotonnenabfälle, Sammlung der Grünabfälle, mindestens einmal jährliche Abholung oder regelmäßige Entgegennahme der sperrigen Abfälle [Altstoffsammelzentrum Perg], Errichtung, Betrieb und Erhaltung von Anlagen zur Behandlung von biogenen Abfällen, sonstige von der Gemeinde zu erbringende Leistungen, Beitrag der Gemeinde pro Einwohner an den Bezirksabfallverband, Nutzung des Altstoffsammelzentrums Perg). Die Pauschalgebühr besteht hauptsächlich aus Fixkosten, einschließlich des von der Gemeinde an den Bezirksabfallverband zu entrichtenden Abfallwirtschaftsbeitrages in Höhe von € 15,00 pro Einwohner. Beim Betrieb der Müllabfuhr wurde im Finanzjahr 2013 ein Abgang von rund € 2.500,- beim Betrieb der Müllabfuhr verzeichnet.
2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Schriftsätzen der Parteien, der Privatmeldebestätigung und der Verhandlungsschrift zur Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2012 betreffend die Beschlussfassung zur Abfallgebührenordnung, woraus die Abstimmungsquote hervorgeht. Der Kundmachungszeitraum ergibt sich aus dem Vermerk am Ende der Abfallgebührenordnung. Die Kostensituation wurde von der belangten Behörde im Schreiben vom 19. Mai 2015 dargelegt und von den Bf nicht bestritten. Insofern steht dieser Sachverhalt unbestritten fest.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Rechtslage:
Die im Fall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis vom 14. Dezember 2012, mit der eine Abfallgebührenordnung für das gesamte Gemeindegebiet erlassen wird (Abfallgebührenordnung), lauten wie folgt:
„§ 1
Gegenstand der Gebühr
Für die Sammlung und Behandlung von Siedlungsabfällen ist eine Abfallgebühr zu entrichten.
§2
Höhe der Gebühren
(1) Für die Sammlung und Behandlung der in Haushalten anfallenden Siedlungsabfälle ist jährlich eine Pauschalgebühr zu entrichten.
Diese beträgt je Bewohner:
a) 90l Mülltonne € 39,-
[...]
b) 2. Mülltonne 90l € 20,-
c) Müllsack zusätzlich € 5,-
[...]
(2) Pauschalbetrag für Haushalte ab 5 Kindern bis vollendetem 15. Lebensjahr:
jährlich € 228,-
[...]
(4) Für die Ermittlung der Haushaltsgrößen (Abs. 1) wird das Melderegister für folgende Stichtage herangezogen, wobei die weiteren Wohnsitze mitgezählt werden:
Vorschreibungstermin |
Stichtag |
15.02. |
01.01. |
15.05. |
01.04. |
15.08. |
01.07. |
15.11. |
01.10. |
[...]
§3
Abgabepflichtiger
Abgabepflichtiger ist der Liegenschaftseigentümer bzw. mehrere Miteigentümer zur ungeteilten Hand.
[...]
§5 Fälligkeit
Die Gebühren nach § 2 sind vierteljährlich, und zwar am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres fällig.“
Die Abfallgebührenordnung stützt sich auf § 18 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009 idF LGBl. Nr. 32/2011, der auszugsweise wie folgt lautet:
„§ 18
Abfallgebühr
(1) Die Gemeinden werden berechtigt und - mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut - verpflichtet, von den Eigentümern oder Eigentümerinnen jener Liegenschaften, auf denen Siedlungsabfälle anfallen und die im Gemeindegebiet liegen, eine Abfallgebühr einzuheben. [...]
(9) Die Gemeinden haben die Abfallgebühr in der Abfallgebührenverordnung gemäß § 15 Finanzausgleichsgesetz, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 111/2010, festzusetzen (Anm: LGBl. Nr. 32/2011).“
Gemäß § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idF BGBl. I Nr. 111/2010, werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:
[…]
„4. Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und Anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlagen sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.“
Gemäß § 5 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis vom 14. Dezember 2012, mit der eine Abfallordnung erlassen wird (Abfallordnung), wird die Anzahl und das Volumen der einem Haushalt zur Verfügung stehenden Abfallbehälter folgendermaßen festgesetzt:
„Die Anzahl und das Volumen der Abfallbehälter für Hausabfälle ist so festzulegen, dass jedem Haushalt unter Berücksichtigung der Behältergröße und des Abfuhrintervalls nachstehendes Behältervolumen pro Person zu Verfügung steht:
Haushaltsgröße: HWS bzw. weiterer Wohnsitz Mindestbehältervolumen pro Woche
1-Personen-Haushalt 5 Liter
2-Personen-Haushalt 8,5 Liter
3-Personen-Haushalt 11,3 Liter
4-Personen-Haushalt 13,5 Liter
5-Personen-Haushalt 15 Liter“
Gemäß § 6 Abfallordnung erfolgt die Sammlung der Hausabfälle durch die Gemeinde (bzw. durch einen beauftragten Dritten) sechswöchentlich.
Gemäß § 7 Abs. 3 Oö. AWG 2009, LGBl. Nr. 71/2009 idF LGBl. Nr. 32/2011, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin bei Zweifel über die nach der Abfallordnung für eine Liegenschaft zu verwendende Anzahl, Art und Größe der Abfallbehälter, von Amts wegen oder auf Antrag des Liegenschaftseigentümers oder der Liegenschaftseigentümerin mit Bescheid nach Maßgabe der Abfallordnung Entsprechendes festzusetzen.
Gemäß § 19 Abs. 4 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 16/2013, hat die Meldebehörde aufgrund der im lokalen Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag aller an einer Unterkunft angemeldeten Menschen zu bestätigen, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in einem Privathaushalt (§ 2 Z 5 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006) angemeldet sind (Privathaushaltsbestätigung).
Gemäß § 2 Z 5 Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, sind unter „Privathaushalt“ die Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft, sofern sie nicht unter Z 4 fallen, zu verstehen.
Gemäß § 2 Z 4 Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004 idF BGBl. I Nr. 125/2009, ist eine „Wohnung“ ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen.
2. Rechtliche Erwägungen:
Die Festsetzung der Abfallgebühr durch die belangte Behörde erfolgte auf Grundlage der Abfallgebührenordnung, die ihrerseits auf Grundlage des § 18
Oö. AWG 2009 erlassen wurde. Diese wurde am 14. Dezember 2012 vom Gemeinderat mit der gemäß § 51 Oö. Gemeindeordnung erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen (laut Verhandlungsschrift 11 von 13 JA-Stimmen). Die Verordnung wurde gemäß § 94 Abs. 3 Oö. Gemeindeordnung durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 17. Dezember 2012 bis 2. Jänner 2013 ordnungsgemäß kundgemacht und war daher als einschlägige Rechtsgrundlage zur Berechnung der Gebühr für die Sammlung und Behandlung der in Haushalten anfallenden Siedlungsabfälle auch anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Abfallgebührenordnung ist eine Pauschalgebühr zu entrichten, die für eine 90 l-Mülltonne, wie sie die Bf besitzen, € 39,00 pro Person im jeweiligen Haushalt beträgt. Für die Ermittlung der Haushaltsgrößen ist gemäß § 2 Abs. 4 Abfallgebührenordnung zum jeweiligen Vorschreibungstermin das Melderegister zu einem bestimmten Stichtag heranzuziehen. Die Vorschreibung bezieht sich auf den Zeitraum vom 15. Mai 2013 bis
18. August 2014, wofür das Melderegister zum Stichtag vom 1. April 2013 bis zum Stichtag vom 1. Juli 2014 heranzuziehen ist. In diesem Zeitraum waren im Privathaushalt an der Adresse x drei Personen und im Privathaushalt an der Adresse x sechs Personen durchgehend gemeldet. Dementsprechend wurde die Berechnung für den Zeitraum vom 15. Mai 2013 bis 18. August 2014 mit dem Abgabenbescheid getrennt für den 3-Personen-Haushalt in x und für den 6-Personen-Haushalt in x vorgenommen.
Dem Vorbringen, dass diese beiden Haushalte als ein gemeinsamer Haushalt zu betrachten seien, ist nicht zu folgen. Die Abgabengebührenordnung enthält zwar genau so wenig wie das Oö. AWG 2009 eine Definition zum Begriff des Haushaltes. Gemäß § 2 Abs. 4 Abfallgebührenverordnung ist die Haushaltsgröße aber nach dem Melderegister zu ermitteln, das für die gegenständlichen Objekte zwei getrennte Privathaushalte mit zwei unterschiedlichen Adressen,
x und x, aufweist. Die entsprechende Privathaushaltsbestätigung bestätigt gemäß § 19 Abs. 4 Meldegesetz 1991, dass bestimmte Personen gemeinsam in einem Privathaushalt gemeldet sind, wobei der Begriff „Privathaushalt“ im Sinne des § 2 Z 5 Registerzählungsgesetz als „Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft“ zu verstehen ist. Entscheidend für den Haushaltsbegriff ist daher das Zusammenleben mehrerer Menschen in ein- und derselben Wohnung. Daraus ergibt sich, dass Bewohner verschiedener Wohnungen auch nicht zu einem Haushalt zusammenzurechnen sind. Der Begriff „Wohnung“ wiederum wird im § 2 Z 4 Gebäude- und Wohnungsregistergesetz als „ein baulich abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger Teil eines Gebäudes, der nach seiner Art und Größe geeignet ist, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse von Menschen zu dienen“ legaldefiniert. Auch wenn das Gebäude- und Wohnungsregistergesetz statistischen Zwecken dient, kann diese Legaldefinition entgegen der Auffassung der Bf mangels einer abweichenden, eigenständigen Legaldefinition in der Abfallgebührenordnung herangezogen werden. Außerdem ergibt sich eine entsprechende Auslegung der Abfallgebührenordnung der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis auch aus der Verhandlungsschrift zur Gemeinderatssitzung vom 14. Dezember 2012 betreffend die Beschlussfassung für die Verordnung. Danach sei für die Gründung eines eigenen Haushaltes das Vorhandensein einer eigenen Wohnung mit Küche, Bad, Wohnräume usw. mit eigenem Zugang entscheidend. Der Abfallgebührenordnung wurde also für den Begriff des Haushaltes das Verständnis von einer Wohnungseinheit gemäß § 2 Z 4 GWR-Gesetz und nicht ein rein wirtschaftliches Verständnis zugrunde gelegt. Im Übrigen wird auch nach den Abfallgebührenordnungen anderer Gemeinden (z.B. Sulzberg, Bludenz), die eine Legaldefinition vom Begriff „Haushalt“ enthalten, das Zusammenleben in einer Wohnung als notwendiges Haushaltsmerkmal verstanden: Ein Haushalt wird von jenen „Personen, die miteinander eine Wohnung bewohnen und zusammen eine gemeinsame Hauswirtschaft führen“ gebildet.
Dass an den Objekten x und x zwei getrennte Wohnungen in diesem Sinne bestehen, die jeweils für sich geeignet sind, der Befriedigung individueller Wohnbedürfnisse zu dienen, ist unbestritten. Es ist auch unbestritten, dass sie von verschiedenen Personen, entsprechend der Meldung, tatsächlich bewohnt werden. Demzufolge handelt es sich um zwei getrennte Haushalte, die auch nicht durch ihren wirtschaftlichen Zusammenhalt oder der verwandtschaftlichen Beziehung zu einem gemeinsamen Haushalt werden.
Die Behandlung der Objekte x und x als getrennte Haushalte im Abgabenbescheid erfolgte daher rechtmäßig. Für den maßgeblichen Berechnungszeitraum vom 15. Mai 2013 bis 18. August 2014 erfolgte die Festsetzung der Müllpauschalgebühr für die 90 l-Mülltonne im Hinblick auf den 3-Personen-Haushalt an der Adresse x mit € 175,50 und im Hinblick auf den
6-Personen-Haushalt an der Adresse x mit € 351,00 zu Recht.
Im Übrigen würde eine abfallgebührenrechtliche Behandlung der beiden Objekte als einen gemeinsamen Haushalt für die Bf eher von Nachteil sein. Bestünde ein gemeinsamer Haushalt mit insgesamt neun Personen (vier Kinder und fünf Erwachsene), die über zwei 90 l-Mülltonnen verfügen, so ist gemäß § 2 Abs. 1
lit. b für die zweite 90 l-Mülltonne eine Gebühr von € 20,00 - wiederum pro Bewohner und Jahr - zusätzlich zu den € 39,00 x 9 für die erste 90 l-Mülltonne festzusetzen. Auch aus der Verhandlungsschrift zur Beschlussfassung der Abfallgebührenordnung durch den Gemeinderat Allerheiligen im Mühlkreis vom
14. Dezember 2012 geht explizit hervor, dass die Gebühr von € 20,00 für eine zweite Mülltonne pro Person und Jahr zu berechnen ist. Daraus ergibt sich eine Gebühr von € 39,00 für die erste 90 l-Mülltonne plus € 20,00 für die zweite
90 l-Mülltonne pro Person und Jahr. Ein 9-Personen-Haushalt müsste daher für diese Mülltonnen im maßgeblichen Berechnungszeitraum vom 15. Mai 2013 bis 18. August 2014 eine Müllpauschalgebühr in Höhe von € 796,50 bezahlen und damit deutlich mehr als die Bf für zwei getrennte Haushalte zu zahlen haben. Auch wenn statt einer zweiten 90 l-Mülltonne bloß zusätzliche Müllsäcke verwendet werden, ist für jeden weiteren Müllsack € 5,00 pro Person und Jahr (zusätzlich zu den € 39,00 für die 90 l-Mülltonne) zu bezahlen. Eine Zusammenrechnung der Haushalte würde den Bf also langfristig wesentlich teurer kommen, wenn man bedenkt, dass die Pauschalregelung gemäß § 2 Abs. 2 Abfallgebührenordnung im maßgeblichen Berechnungszeitraum nicht anwendbar war, weil es zum Stichtag vom 1. Juli 2014 nur vier Kinder bis zum vollendeten
15. Lebensjahr gab, und auch künftig nur für einen sehr kurzen Zeitraum anwendbar sein könnte, da die beiden Zwillinge S J und S L am 3. Juli 2016 ihr 15. Lebensjahr vollenden werden.
Die Festsetzung einer jährlichen Pauschalgebühr von € 39,00 für eine
90 l-Mülltonne pro Person im Haushalt gemäß § 2 Abfallgebührenverordnung verstößt entgegen den Behauptungen der Bf nicht gegen den Gleichheitssatz. Eine Pauschalierung der Gebühr ist sachlich gerechtfertigt, wenn dies im Interesse der Verwaltungsökonomie liegt und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht. Grundlage einer solchen Pauschalgebühr können statt einer direkten, leistungsbezogenen Berechnung auch Personen- oder Haushaltsmaßstäbe sein (Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe), die davon ausgehen, dass die Menge des produzierten Abfalles proportional mit der Personenzahl steigt (Neitsch/Nussmüller, Verursacher- und Leistungsgerechte Abfallgebührensysteme [2013], Gutachten im Auftrag der AEVG). Es spricht daher nichts dagegen, pro Person eine jährliche Pauschalgebühr in Höhe von € 39,00 zu verlangen, wie auch das Amt der Oö. Landesregierung gegenüber dem Erstbeschwerdeführer bereits bestätigt hat. Gemäß § 15 Abs. 3 Z 4 FAG 2008 können Gemeinden Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen bis zu einem Ausmaß festsetzen, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von den Bf nicht vorgebracht, dass die Erträge aus den Abfallgebühren gemäß der Abfallgebührenordnung in der Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis das doppelte Jahreserfordernis für die Abfallsammlung und -behandlung übersteigen. Den Ausführungen der Gemeinde ist vielmehr Gegenteiliges zu entnehmen. Danach besteht die Pauschalgebühr von € 39,00 pro Person hauptsächlich aus Fixkosten, wobei etwas weniger als 50 % davon, nämlich € 15,00 pro Person, dem Bezirksabfallverband zu entrichten sind. Die Gemeinde Allerheiligen im Mühlkreis hat beim Betrieb der Müllabfuhr im Finanzjahr 2013 sogar einen Abgang von rund € 2.500,00 verzeichnet. Die Erhebung einer Pauschalgebühr in Höhe von € 39,00 pro Einwohner entspricht daher § 15 Abs. 3 Z 4 FAG 2008 und ist auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Insofern erfuhren die Bf durch Anwendung des § 2 Abs. 1 lit. a Abfallgebührenordnung auch keine gleichheitswidrige Behandlung.
Eine Verletzung des Unionsrechtes ist schon deshalb auszuschließen, weil gegenständlich der Anwendungsbereich des Unionsrechtes nicht eröffnet ist. Dem Ersuchen, einen Vorabentscheidungsantrag zu stellen, wird daher nicht Folge geleistet.
Auch eine Prüfung der §§ 5 und 6 Abs. 1 Abfallordnung hat zu unterbleiben, da diese Bestimmungen im gegenständlichen Verfahren betreffend die Entrichtung von Abfallgebühren nach der Abfallgebührenordnung nicht präjudiziell sind. Für die Berechnung der Höhe der Gebühren gemäß § 2 Abfallgebührenordnung wurde nämlich nicht auf das gemäß § 5 Abfallordnung berechnete Mindestbehältervolumen abgestellt. Den Bf wurde nicht die Müllpauschalgebühr für die ihnen nach § 5 Abfallordnung zustehende 120 l-Mülltonne, sondern die von ihnen tatsächlich verwendete 90 l-Mülltonne verrechnet. In § 2 Abfallgebührenordnung ist auch nicht explizit von gemäß § 5 Abfallordnung „zugewiesenen“ oder „zur Verfügung gestellten“ Abfallbehältern die Rede. Würden die Bewohner doch sonst etwas zahlen, was sie nicht in Anspruch nehmen. Die Vorschreibung der Pauschalgebühr, bezogen auf die Verwendung einer 90 l-Mülltonne, erfolgte daher - den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend - rechtmäßig. Die Tatsache, dass eine bescheidmäßige Festsetzung über die Anzahl, Art und Größe der zu verwendenden Abfallbehälter gemäß § 7 Abs. 3 Oö. AWG 2009 nicht erfolgt ist, ist für das gegenständliche Verfahren betreffend die Abfallgebührenfestsetzung irrelevant.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Thomas Kühberger
Beachte:
Die Behandlung der Beschwerden wurde abgelehnt.
VfGH vom 23. Februar 2017, Zl.: E 418/2016-12