LVwG-650517/9/Bi

Linz, 08.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn M P, Bstraße 2/10, S, vertreten durch Herrn RA Mag. H G, Dr. G Straße 7, K, vom 4. November 2015 gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von vom 14. Oktober 2015,  FE-155/2015, NSch-106/2015, wegen Entziehung der Lenkberechtigung ua wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7. Dezember 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid im Beschwerdeumfang bestätigt.  

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß §§ 2, 3, 7, 24 Abs.1 und 3, 25 Abs.1, 26, 27-29, 30 Abs.1 und 2 FSG und § 4 FSG-NV die Lenkberechtigung – Führerschein ausgestellt von der BH Rohrbach am 28.2.2007 zu GZ: 07086263 – für die Klassen AM, A1, A2, A und B, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheins, dh ab 20. August 2015, für einen Zeitraum von sechs Monaten entzogen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung für sonstige Problematik vor Ablauf der Entziehungsdauer angeordnet und er aufgefordert, ein von Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, durchgeführt von einer hierzu ermächtigten Stelle, beizubringen. Gemäß § 30 Abs.2 FSG wurde ihm eine allfällige  ausländische EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein für die Dauer des ausgesprochenen Entzuges entzogen.

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 7. Dezember 2015 wurde – in Verbindung mit der Verhandlung wegen Übertretung der StVO 1960 zu LVwG-601114 – eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, seines Rechtsvertreters RA Mag. H G, und der Zeugen Dr. B P (Dr.P) und Meldungsleger GI K H (Ml), PI St. Martin im Mühlkreis, durchgeführt. Der  Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, der einschreitende Polizist sei nicht berechtigt gewesen, ihn zur klinischen Untersuchung vorzuführen, zumal er keine spezifischen Auffälligkeiten im Hinblick auf eine Suchtmittelabhängigkeit festgestellt habe. Da keine Vermutung dahingehend bestanden habe, sei eine solche Aufforderung rechtswidrig gewesen. Dass in seinem Fahrzeug eine geringe Menge Marihuana gefunden worden sei, lasse einen Rückschluss auf Suchtmittelbeeinträchtigung nicht zu. Spezifische Symptome habe der Polizist nicht festgestellt oder behauptet. Seine Reaktionen seien als unauffällig bewertet, sein Verhalten als gleichbleibend beschrieben worden. „Zittern“ sei kein Symptom einer Suchtmittelbeeinträchtigung, sondern auf die späte Uhrzeit und die allgemein angespannte Atmosphäre der Amtshandlung zurückzuführen gewesen, er sei den Umgang mit der Polizei nicht gewöhnt.

Die Aufforderung zur klinischen Untersuchung sei mangels Verdacht einer Suchtmittelbeeinträchtigung nicht zulässig gewesen; auch wenn er sich einer solchen unterzogen habe, hätten die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen, sie hätte gar nicht angeordnet werden dürfen. Daher sei auch die Anordnung der Blutabnahme rechtswidrig. Im Zuge der klinischen Untersuchung sei keine Suchtmittelbeeinträchtigung festgestellt worden, im Gegenteil sei der Beweis für das Nichtvorliegen einer Suchtmittelbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt erbracht worden. Selbst wenn der Bluttest zu Recht angeordnet worden wäre, wäre laut VwGH der Gegenbeweis zulässig, beim Lenken nicht durch Suchtmittel beeinträchtigt gewesen zu sein. Geh- und Dreh-Test und Finger-Nase-Test seien unauffällig verlaufen, der psychophysische Zustand, Denkablauf, Orientierung, geteilte Aufmerksamkeit, Stimmung, Kurzzeit­gedächtnis und Sprache völlig normal gewesen, weder Schielen noch sonstige typische Symptome seien festgestellt worden. Ein Schwanken beim Balancieren beim klinken Fuß sei darauf zurückzuführen, dass er nervös gewesen sei, gerötete und wässrig glänzende Skleren seien auf die späte Nachstunde zurückzuführen gewesen. Seine oder die Fachkenntnisse der belangten Behörde reichten auch nicht aus, um das amtsärztliche Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. P. auf seine Richtigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Er habe die Einholung eines unabhängigen medizinischen SV-Gutachtens beantragt zum Beweis dafür, dass die Testergebnisse der klinischen Untersuchung nicht ausreichten, um eine für die Anordnung einer Blutabnahme erforderliche Suchtmittelbeeinträchtigung festzustellen und dass die Testergebnisse vielmehr die Feststellung zuließen, dass bei ihm keine Suchtmittelbeeinträchtigung vorgelegen sei. Die belangte Behörde habe durch die Nichteinholung des beantragten Gutachtens Verfahrensvorschriften verletzt. Die im in Beschwerde gezogenen Bescheid erfolgten Anordnungen seien daher zu Unrecht erfolgt, weshalb dessen ersatzlose Behebung und Verfahrenseinstellung beantragt wird, in eventu Rückverweisung an die belangte Behörde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Bf und sein Rechtsvertreter gehört sowie die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die oben genannten Personen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich vernommen wurden. 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Unbestritten ist, dass der Bf am 19. August 2015 gegen 21.50 Uhr einen Campingbus, der aufgrund seines Alters einen desolaten Eindruck machte, auf der B127 aus Haslach an der Mühl kommend in Richtung Linz, wo er den beim Kreisverkehr in St. Martin iM dem im Streifendienst befindlichen Beamten auffiel, die daraufhin beschlossen, ihm nachzufahren und ihn einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zu unterziehen. Die Anhaltung mit Blaulicht erfolgte in der Bushaltestelle auf Höhe des Lagerhauses. Der Bf erlaubte die (freiwillige) Nachschau im Campingbus, bei der die Beamten eine geringe Menge Cannabis-Gras in einer Tupperware-Dose fanden. Einen Harn-Drogenschnelltest verweigerte der Bf, worauf  ihn die Beamten in die PI St. Martin iM mitnahmen. Ein Alkoholvortest ergab 0,0 mg/l AAG. Der Aufforderung des Ml, zur PI Rohrbach zwecks Durchführung einer klinischen Untersuchung wegen des Verdachts auf Beeinträchtigung durch Drogen mitzufahren, leistete der Bf Folge. Der diensthabende Arzt Dr. P führte laut Protokoll von 22.55 Uhr bis 23.10 Uhr eine klinische Untersuchung beim Bf durch, bei der er gerötete und wässrig glänzende Skleren, eine trockene Mundschleimhaut, einen unsicheren Finger-Finger-Test und eine auffallende Nervosität beim Bf feststellte; laut Gutachten befand er den Bf als zur Lenkzeit durch Suchtgift beeinträchtigt.

     

Der Ml bestätigte in der Verhandlung, zuerst habe sich die Absicht der Anhaltung auf die Kontrolle des – vom Bf zugestanden – etwas ramponiert wirkenden Campingbusses bezogen, wobei ihm aber beim Bf in der Verhandlung nicht mehr erinnerliche Anzeichen einer Beeinträchtigung aufgefallen seien; er hat dazu auf die Anzeige verwiesen – das Protokoll zur Fahrtüchtigkeit „Beobachtung beim Anhalten oder Antreffen“ enthält dazu Vermerke bei „Körperliche Auffälligkeiten: Zittern“ und „Augen: Pupillen“. In der Verhandlung hat der Ml auf „gewisse“ Anzeichen für eine Drogenbeeinträchtigung beim Bf hingewiesen, wobei er die Pupillen bzw ein Zittern bzw Schweiß nannte, gleichzeitig aber einräumte, solche Feststellungen seien bei Dunkelheit auf der Straße trotz der Taschenlampe schwierig. Der Bf habe auf die Frage der Beamten diesen erlaubt, sich das Fahrzeug anzuschauen; dabei sei dann aber die geringe Menge – vielleicht 2g – Cannabis-Gras in einer Dose gefunden worden. Der Bf habe gemeint, eine so geringe Menge Cannabis habe ja praktisch keine Folgen, und habe die Beamten eher herablassend behandelt. Auf Aufforderung fuhr er zur PI St. Martin mit, lehnte dort aber einen vonseiten des Ml als Vorschlag zur Abklärung gedachten Harntest ab und bezeichnete das Ganze als lächerlich. Der Ml forderte den Bf zur klinischen Untersuchung zur Feststellung einer eventuellen Fahruntauglichkeit bei der PI Rohrbach auf und der Bf fuhr mit. Laut Ml habe die klinische Untersuchung dort in einem Raum stattgefunden, dessen Tür offen geblieben sei, sodass der Ml teilweise die von Dr. P durchgeführte Untersuchung mitbekommen habe. Der Ml betonte in der Verhandlung, eine Anwesenheit der Beamten diene der Absicherung des Arztes, nicht des Probenden.

 

Dr. P war laut eigener Aussage bei der Untersuchung die im Fahrzeug des Bf gefundene Cannabis-Menge bekannt. Er stellte beim Bf ua gerötete, wässrig glänzende Skleren, eine trockene Mundschleimhaut und dessen auffallende Nervosität fest, was für ihn eindeutig auf eine Drogenbeeinträchtigung hindeutete, zumal der Bf seine Schlafzeiten als ausreichend geschildert habe. Sein Angebot, einen Harntest zu machen, lehnte der Bf ab. Der Zeuge bezeichnete in der Verhandlung die trockene Mundschleimhaut, die wässrig glänzenden Augenbindehäute und die auffallende Nervosität als Leitsymptome für eine Substanzbeeinträchtigung, auch wenn andere Testergebnisse unauffällig gewesen seien. Es könne durchaus sein, dass man seinen Zustand so kompensiere, dass man die motorischen Tests bestehe und trotzdem durch Suchtgift beeinträchtigt sei. Beim Bf habe sich ein schwerer Verdacht auf Suchtgiftbeeinträchtigung ergeben – wenn jemand derartige Symptome zeige wie der Bf, sei er wesentlich beeinträchtigt, auch wenn man zusätzlich die zwischen Anhaltung und Untersuchung vergangene Zeit berücksichtigen müsse. Aussagekräftigster Beweis sei ohnehin nur die Blutprobe.

 

Bei der Aufforderung zur Blutabnahme durch Dr. P war der Ml anwesend und beide redeten dem Bf zu, er möge eine Blutabnahme zulassen; seine Weigerung sei das Schlechteste, was er machen könne. Dr. P erklärte ihm, dass das abgenommene Blut von der Gerichtsmedizin untersucht werde und es sein könne, dass er unterhalb eines gewissen Wertes liege und daher keine Beeinträchtigung vorliege. Die Folgen einer tatsächlichen Weigerung in Bezug auf die Lenkberechtigung wurden dem Bf vom Ml erklärt, der sich aber trotzdem ausdrücklich weigerte, sich Blut abnehmen zu lassen.

Die Beamten fuhren mit ihm zur PI St. Martin zurück, wo die vorläufige Abnahme des Führerscheins laut Bescheinigung gemäß § 39 Abs.1 FSG um 00.10 Uhr des 20. August 2015 erfolgte, das gefundene Cannabis sichergestellt und eine kurze Einvernahme durchgeführt wurde. 

 

Der Bf machte in der Verhandlung geltend, bei der Untersuchung habe nach seinem Dafürhalten „eh alles gepasst“, trotzdem habe der Arzt gesagt, er brauche noch eine Blutabnahme. Auf seine Frage, was denn nicht gepasst habe, habe der Arzt auf die geröteten Augen hingewiesen und dass er ihn deshalb nicht  fahrtauglich schreiben könne. Auf die Frage, ob er sich Blut abnehmen lassen müsse, habe der Arzt gesagt, er müsse gar nichts, worauf er sich geweigert habe, und der Arzt gesagt habe, dann könne er ihn nicht fahrtauglich schreiben. Der Ml habe zu ihm gesagt, das sei „das Dümmste, was er machen könne“. Der Bf räumte in der Verhandlung ein, es könne sein, dass ihm der Ml gut zugeredet habe, sich doch Blut abnehmen zu lassen. Die Folgen der Verweigerung der Blutabnahme seien ihm dann in gedruckter Form bei der PI St. Martin übergeben worden. Er habe dort seine Aussage verweigert, worauf die Amtshandlung beendet worden sei. Der Führerschein wurde ihm vorläufig abgenommen und der Ml wies ihn darauf hin, dass in Bezug auf Führerschein etwas auf ihn zukommen werde, strafrechtlich brauche er sich nichts zu denken.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Ml zur Vermutung der Suchtgiftbeein-trächtigung auf „gewisse Anzeichen“ beim Bf hinwies in Bezug auf Pupillen, Schweiß bzw Zittern, er allerdings relativierte, so etwas sei bei Dunkelheit auf der Straße im Licht einer Taschenlampe schwer festzustellen. Die Vermutung einer Suchtgiftbeeinträchtigung hat der Ml ausdrücklich nicht auf das im Fahrzeug gefundene Cannabis bezogen, sondern auf die Person des Bf. Die Aufforderung zum Drogenharntest war nach der glaubhaften Schilderung des Ml als Hilfestellung für den Bf gedacht, diese Vermutung sofort zu widerlegen. Mit seiner Weigerung hat der Bf die Vermutung des Ml aber nur bekräftigt. Die Aufforderung, sich einer klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen, war daher zweifellos gerechtfertigt.

Diese Untersuchung ergab, abgesehen von normalen Testergebnissen, Auffälligkeiten wie ua die nicht nur geröteten sondern insbesondere wässrig glänzenden Augenbindehäute, die auffällige Nervosität des Bf und seine trockene Mundschleimhaut. Dr. P hat sein Gutachten, wonach der Bf zur Lenkzeit aufgrund einer Beeinträchtigung durch Suchtgift fahruntüchtig gewesen sei, in der Verhandlung ausführlich dargelegt und begründet, worauf der Bf seinen Antrag auf Einholung eines „Gutachtens eines unabhängigen medizinischen Gutachters zur Schlüssigkeit dieses Gutachtens“ zurückzog.

 

Die Aufforderung zur Blutabnahme erfolgte sowohl durch den Arzt als auch durch  den Ml, wobei der Ml den Bf über die Folgen seiner Weigerung aufklärte und ihm gut zuredete. Die Weigerung des Bf war ausdrücklich, was er nie bestritten hat. Lediglich die schriftliche Erklärung dazu und die Führerscheinabnahme erfolgten im Nachhinein bei der PI St. Martin.   

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG ua zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.c StVO 1960 (Verfassungsbestimmung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

Gemäß § 5 Abs.10 StVO 1960 (Verfassungsbestimmung) ist an Personen, die gemäß Abs.9 zu einem Arzt gebracht werden, nach Feststellung einer Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, eine Blutabnahme vorzunehmen. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen.

Gemäß Abs.9 leg.cit. gelten die Bestimmungen des Abs.5 auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Die in Abs. 5 genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durchzuführen.

Gemäß Abs.5 leg.cit. sind die Organe der Straßenaufsicht (weiters) berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs.4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung gemäß Abs.2

1. keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat oder

2. aus in der Person des Probanden gelegenen Gründen nicht möglich war.

Wer zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem Arzt gebracht wird, hat sich einer Untersuchung durch diesen zu unterziehen; die genannten Ärzte sind verpflichtet, die Untersuchung durch-zuführen.

 

Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat mit Straferkenntnis vom 14. Oktober 2015, VStV/915301258812/2015, über den Bf wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.c iVm § 5 Abs.10, 9 und 5 StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Laut Schuldspruch habe er sich am 19. August 2015 um 21.50 Uhr bei der PI Rohrbach geweigert, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung der Beeinträchtigung durch Suchtgift vornehmen zu lassen, obwohl er gemäß Abs.5 zu einem Arzt gebracht worden war, dieser eine Beeinträchtigung, die auf Suchtgifteinnehme schließen ließ, festgestellt habe und er am 19. August 2015 um 21.50 Uhr in St- Martin/Mkr., Rohrbacher Straße B127 auf Höhe von Strkm 25.02 (Höhe Lagerhaus), Ortschaftsbereich Allersdorf, Fahrtrichtung Linz, das Fahrzeug x in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

 

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landes-verwaltungsgerichtes vom 8. Jänner 2016, LVwG-601114/  /Bi, mit der Maßgabe der Änderung der Tatzeit der Verweigerung auf 23.10 Uhr als unbegründet abgewiesen.  

Nach der sich infolge der Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren, die gemeinsam mit jener im Entziehungsverfahren abgeführt worden war, sowie der oben angeführten Erhebungen ergebenden Beweislage ist das Landesver­waltungsgericht in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangt, dass der Bf den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.  

 

Er hat daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht, für die im § 26 Abs.2 Z1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten vorgesehen ist.

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist, wenn beim Lenken oder der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

§ 26 FSG regelt die sogenannten Sonderfälle der Entziehung, in deren Zusammenhang der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, dass hier in Bezug auf die Mindestentziehungsdauer der Gesetzgeber die Wertung schon vorweg genommen hat und daher der Behörde diesbezüglich keine Wertungskompetenz mehr zukommt (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 ua).

 

Da gemäß § 29 Abs.4 FSG die Entziehungsdauer, wenn der Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, sind die sechs Monate im ggst Fall ab dem 20. August 2015 zu berechnen, dh bis 20. Februar 2016.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081; 23.4.2002, 2000/11/0182). 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern (vgl VfGH 14.3.2003, G203/02; 11.10.2003, B1031/02; 26.2.1999, B 544/97; VwGH 18.3.2003, 2002/11/0062; 22.11.2002, 2001/11/0108; ua).

 

Die von der belangten Behörde verfügten weiteren Maßnahmen wie die Anordnung einer Nachschulung für besondere Problematik gemäß § 4 FSG-NV und die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG samt verkehrspsychologischer Stellungnahme vor Ablauf der Entziehungsdauer und Entziehung einer allenfalls bestehenden ausländischen Nicht-EWR-Lenk­berechtigung sowie eines allfälligen ausländischen EWR-Führerscheines für die ausgesprochene Entziehungsdauer gemäß § 30 FSG, sind gesetzliche Folgen von gravierenden Suchtgiftdelikten wie dem gegenständlichen und daher gemäß § 24 Abs.3 FSG von den Führerscheinbehörden im Falle der Entziehung der Lenkberechtigung jedenfalls vorzuschreiben. Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ist im § 24 Abs.3 6. Satz FSG festgelegt.

 

Gemäß § 13 Abs.2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war damit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger