LVwG-650502/9/Zo/MSt
Linz, 12.01.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn R M, geb. 1994, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. G H vom 9.10.2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10.9.2015, GZ: VerkR21-436-2013, wegen Erteilung einer befristeten und eingeschränkten Lenkberechtigung,
zu Recht e r k a n n t :
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Befristung der Lenkberechtigung bis 12.6.2016 sowie die Einschränkung: alle vier Monate sind jeweils zwei bis drei kurzfristig angesetzte Harntests auf Cannabis oder Harnscreening (Anzahl wird vom Sanitätsdienst entschieden) vorzulegen, zu entfallen haben.
II. Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B befristet bis 12.6.2016 erteilt und als Auflage vorgeschrieben, dass der Beschwerdeführer alle vier Monate jeweils zwei bis drei kurzfristig angesetzte Harntests auf Cannabis oder Harnscreening (Anzahl wird vom Sanitätsdienst entschieden) vorzulegen habe. Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass beim Beschwerdeführer eine Cannabis-Abhängigkeit mit einem zuletzt positiven Harnbefund im November 2014 bestehe. Eine Haaranalyse im Mai 2015 habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in den letzten vier Monaten vor der Probennahme keine Drogen genommen habe. Auch die verkehrspsychologische Stellungnahme habe eine bedingte Eignung ergeben. Auf Basis dieser Untersuchungsergebnisse habe die Amtsärztin eine befristete und eingeschränkte Eignung festgestellt.
2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die Befristung der Lenkberechtigung und die Verpflichtung zu kurzfristig angesetzten Harnkontrollen aufgrund der ständigen Rechtsprechung zum gelegentlichen Konsum von Suchtgift nicht vertretbar sei. Die Behörde berufe sich auf eine vermeintliche Cannabis-Abhängigkeit und Rückfallgefahr, welche aus einem positiven Harnbefund im November 2014 und einem Zustand nach schädlichem, einmaligem Gebrauch von Amphetaminen abgeleitet werde. Der Facharzt Dr. L gehe in seiner Stellungnahme vom 20.1.2015 aufgrund eines angeblichen Abhängigkeitsstadiums von einem Rückfall aus und habe eine Fahrtauglichkeit nur nach dreimaligen unauffälligen Harnkontrollen angenommen.
In der Zwischenzeit habe er durch eine Haarprobe eine viermonatige Drogenabstinenz bestätigt und habe eine Bestätigung des Betreuungsvereines Point vorgelegt. Die verkehrspsychologische Stellungnahme ergebe – wie dies bei solchen standardmäßig der Fall sei – eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
Im August 2013 sei ihm die Lenkberechtigung wegen einer Fahrt in einem durch Suchtgift beeinträchtigtem Zustand entzogen worden. Allerdings habe er lediglich Cannabis in Form eines Joints konsumiert und die Fahrt erst zehn Stunden nach diesem Konsum angetreten. Nach Ablauf der Entzugsdauer und Vorlage einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme habe er die Lenkberechtigung wieder erlangt. Im Februar 2014 habe die Behörde ein Verfahren zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeleitet, weil er wegen des Konsums von Cannabiskraut gerichtlich angezeigt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren nach § 35 Suchtmittelgesetz vorläufig eingestellt. Er habe der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung keine Folge geleistet, weshalb ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 13.6.2014 entzogen worden sei.
Mit Bescheid vom 4.11.2014 sei er aufgefordert worden, für die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens binnen sechs Wochen eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Am 20.1.2015 habe der Amtsarzt eine Cannabis-Abhängigkeit mit zuletzt positivem Harnbefund im November 2014 attestiert, dies unter Berufung auf die fachärztliche Stellungnahme von Dr. L vom September 2014, der eine eingeschränkte Fahreignung festgestellt hatte. Aufgrund des positiven Harnbefundes sei nach ergänzender telefonischer Stellungnahme von Dr. L von einem Rückfall auszugehen gewesen. Es bestehe im ersten Jahr nach Beendigung des Drogenkonsums eine erhöhte Rückfallwahrscheinlichkeit, weshalb der Amtsarzt zur Auffassung gelangt sei, dass aufgrund der Cannabis-Abhängigkeit und des anhaltenden Substanzgebrauches eine Fahreignung nicht gegeben sei. Daraufhin habe ihm die Behörde die Lenkberechtigung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung entzogen.
Er habe in weiterer Folge eine unauffällige Haaranalyse beigebracht und das verkehrspsychologische Gutachten attestiere ihm eine psychische Stabilität, dennoch könne ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden, weshalb eine Befristung auf ein Jahr und kurzfristig angesetzte Drogen-Screenings empfohlen wurden. Der daraufhin erlassene Bescheid, mit welchem die Behörde die vorgeschlagenen Einschränkungen vorschreiben wollte, sei nach Ansicht des LVwG Oberösterreich nicht unterschrieben gewesen. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid habe die Behörde diese Beschränkungen angeordnet.
Er habe im Sommer 2012 fünf Wochen lang gehäuft Cannabis konsumiert und es habe ein einmaliger Probierkonsum von Amphetamin stattgefunden. Seither habe er nur äußerst sporadisch wenige Male Cannabis konsumiert. Seit November 2014 habe er diesen Konsum komplett eingestellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berühre dieser gelegentliche Konsum von Cannabis seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht. Die Behörde habe dies nicht berücksichtigt und sich auf die medizinische Annahme gestützt, dass eine völlige Abstinenz erforderlich sei. Diese sei seit November 2014 ohnedies gegeben. Die Behörde vermute lediglich, dass eine Rückfallgefahr bestehen würde und übersehe dabei, dass selbst ein Rückfall – sofern es sich nur um einen gelegentlichen Konsum handelt – der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht entgegenstehe. Es gebe keine Hinweise, dass ein Drogenkonsumverhalten seine gesundheitliche Eignung einschränken könnte. Es sei bei ihm weder ein gehäufter Missbrauch aktenkundig noch gebe es dazu irgendeine Feststellung im angefochtenen Bescheid.
Die Beschwerde führt weiters umfangreich aus, weshalb bei ihm sogar die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs.4 FSG nicht vorliegen würden. Diese werden nicht wiedergegeben, weil es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG handelt.
Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass eine Befristung der Lenkberechtigung auch bei Fällen eines festgestellten Suchtmittelmissbrauchs nach geltender Rechtslage laut Rechtsprechung des VwGH nicht vorgesehen sei. Eine solche sei nur zulässig, wenn eine Krankheit festgestellt worden sei, bei welcher ihrer Natur nach mit einer Verschlechterung und damit einer Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gerechnet werden müsse.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.
4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 13.11.2015 und eines Drogenharnbefundes vom 27.11.2015. Es wurde ein Gutachten einer Sachverständigen der Direktion Soziales und Gesundheit eingeholt und dazu Parteiengehör gewahrt.
4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:
Dem Beschwerdeführer war im August 2013 die Lenkberechtigung wegen eines Suchtmitteldeliktes (Cannabis) entzogen worden. Von der Landespolizeidirektion Oberösterreich wurde gegen ihn Anzeige gemäß § 27 SMG erstattet, die Staatsanwaltschaft Linz ist von der Verfolgung des Beschwerdeführers vorläufig für eine Probezeit von zwei Jahren zurückgetreten. Im Zuge dieses Verfahrens war von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs.2 SMG bedarf, nämlich einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes, Harnkontrollen innerhalb von drei Monaten sowie einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung. Diesen Vorfall nahm die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zum Anlass, ein Verfahren zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers einzuleiten. Im Zuge dieses Verfahrens legte der Beschwerdeführer schließlich eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 6.11.2014 vor, wonach beim Beschwerdeführer ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabis bestehe – derzeit Abstinenz – weiters ein schädlicher Gebrauch von Amphetaminen. Der Facharzt war dabei entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass der letzte Konsum Ende Juli 2014 stattgefunden habe, ein Drogenharnbefund auf Cannabis vom 17.11.2014 war jedoch positiv, woraufhin der Facharzt seine Stellungnahme am 2.1.2015 ergänzte. Aufgrund des hohen Wertes müsse von einem Rückfall ausgegangen werden und wegen des Abhängigkeitsstadiums bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit weiterer Rückfälle. Eine Fahrtauglichkeit sei nur nach drei Mal unauffälligen Harnkontrollen und zusätzlichem Nachweis einer Betreuung durch die Drogenberatungsstelle gegeben. Auf Basis dieser Unterlagen erstattete die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein Gutachten, wonach der Beschwerdeführer nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gesundheitlich geeignet sei, woraufhin ihm mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.1.2015, Zl. VerkR21-436-2013, die Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen wurde.
Eine Haaranalyse (Probennahme 26.5.2015) ergab, dass der Beschwerdeführer in etwa vier Monate vor der Probennahme keine illegalen Substanzen konsumiert hatte. Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 28.4.2015 kam zusammengefasst zu einer bedingten Eignung des Beschwerdeführers, weil bei vorliegender Drogenproblematik ein Rückfall noch nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne und kurzfristig Drogenscreenings anberaumt werden sollten. Entsprechend dem daraufhin verfassten amtsärztlichen Gutachten vom 12.6.2015 war der Beschwerdeführer befristet für ein Jahr geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wobei alle vier Monate die Vorlage von jeweils zwei bis drei kurzfristig angesetzten Harntests auf Cannabis oder Harnscreenings vorgeschlagen wurden. In weiterer Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid.
Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer eine neuerliche fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 13.11.2015 vor, wonach beim Beschwerdeführer weder eine Suchterkrankung noch ein Abusus (nach ICD-10) bestehe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine sehr gute kognitive Leistungsfähigkeit sowie eine gute Aufmerksamkeits- und Konzentrations-fähigkeit und ein völlig uneingeschränktes, situativ angepasstes Reaktionsmuster. Aufgrund der stabilen psychosozialen Situation sowie aus beruflichen Gründen sei das Ansuchen des Klienten zu befürworten. Ein verkehrsgefährdendes Verhalten sei bisher nicht vorgelegen und auch nicht zu erwarten. Ein aktueller Drogenharntest habe die Abstinenz in den letzten Monaten dokumentiert. Der Beschwerdeführer legte dazu einen negativen Drogenharnbefund vom 27.11.2015 vor.
Eine Amtsärztin der Direktion Soziales und Gesundheit erstattete am 17.12.2015 ein Gutachten zur gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen und kam unter Berücksichtigung der angeführten Unterlagen zu dem Schluss, dass entsprechend der fachärztlichen Stellungnahme beim Beschwerdeführer weder eine Suchterkrankung noch ein Abusus bestehe und nachweisliche Abstinenz eingehalten werde. Mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht zu rechnen, weshalb weitere Kontrollen als nicht erforderlich erscheinen würden.
5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.
Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
5.2. Entsprechend der aktuellen fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme besteht beim Beschwerdeführer derzeit weder eine Suchterkrankung noch ein Abusus. Aus der Haaranalyse vom Mai 2015 sowie dem negativen Harntest vom November 2015 ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer in der letzten Zeit keine Suchtmittel konsumiert hat. Diese Stellungnahme steht auch nicht in direktem Widerspruch zur fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom Jänner 2015, weil auch damals der Facharzt drei Mal negative Harnkontrollen verlangt hat. Diesen Abstinenznachweis hat der Beschwerdeführer durch die unauffällige Haaranalyse von Ende Mai 2015 und dem negativen Drogenharn vom November 2015 im Wesentlichen erbracht, wobei dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit bis zum nunmehr bekämpften Bescheid keine weiteren Kontrollen vorgeschrieben worden waren. Insgesamt erscheint das aktuelle amtsärztliche Gutachten schlüssig und nachvollziehbar und kann der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Das LVwG OÖ hat seiner Entscheidung die aktuelle Sachlage zugrunde zu legen, weshalb der Beschwerde stattzugeben und die Befristung sowie die weiteren Einschränkungen der Lenkberechtigung aufzuheben waren. Aus dieser Entscheidung können keine Rückschlüsse auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der behördlichen Entscheidung vom Juni 2015 auf Basis der damaligen Sachlage gezogen werden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Gottfried Zöbl