LVwG-650500/7/MS
Linz, 15.01.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn G F, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei K, Dr. C S, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8. September 2015, GZ. VA/PA-XX939, nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 18. November 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 8. September 2015, x, wurde Herr G F (im Folgenden: Beschwerdeführer), gemäß § 82 Abs. 8 KFG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG aufgefordert, binnen einer Frist von 1 Woche ab Zustellung des Bescheides den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln des VW Passat mit dem Kennzeichen x bei der Landespolizeidirektion OÖ – Verkehrsamt – abzugeben.
Begründend wird ausgeführt, anlässlich einer Verständigung des Finanzamtes Linz vom 10. August 2015 sei festgestellt worden, dass das auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x, von Ihnen im Bundesgebiet verwendet wird, obwohl dieser seit 22. April 2002 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Dies sei durch eine länger andauernde regelmäßige Überwachung durch einen Finanzbeamten festgestellt worden, welcher den gegenständlichen VW Passat bei jeder Kontrolle auf den Parkplatz in der Großgarage in L stehen sah, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. August 2015 mitgeteilt worden sei. Mit gleichem Schreiben sie der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Kennzeichentafeln und Zulassungsschein binnen einer Wochen ab Zustellung des Schreibens abzugeben oder zum angeführten Sachverhalt Stellung zu nehmen. In der am 7. September 2015 vom Beschwerdeführer abgegebene Stellungnahme seien keine wesentlichen Angaben gemacht worden, die den Sachverhalt hätten ändern können, wodurch spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 10. September 2015 zugestellt wurde, hat dieser mit per Fax vom 7. Oktober 2015 eingebrachtem Schriftsatz, rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Begründend wird Folgendes ausgeführt:
„4.1. Inhaltliche Rechtwidrigkeit:
4.1.1. Die Behörde hat sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Schriftsatz vom 07.09.2015 in keiner wie immer gearteten Weise auseinander gesetzt, sondern lediglich deponiert, dieses Vorbringen sei nicht geeignet, den Sachverhalt zu ändern.
Die in der Stellungnahme aufgeworfenen rechtlichen Fragen wurden von der Behörde schlicht und einfach ignoriert.
Die erstinstanzliche Behörde geht davon aus, das auf den Beschwerdeführer zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x werde von diesem im Bundesgebiet verwendet, obwohl dieser seit 22.04.2002 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Dies wäre auch durch eine längere andauernde regelmäßige Überwachung durch einen Finanzbeamten festgestellt worden, welcher den gegenständlichen VW Passat bei jeder Kontrolle auf dem Parkplatz in der Großgarage in L, stehen gesehen habe.
Die erstinstanzliche Behörde begründet ihre Aufforderung, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln des VW Passat mit dem Kennzeichen x abzugeben, im Wesentlichen damit, Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, wären bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gem. § 37 KFG sei nur während eines Monats ab Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Dem ist (neuerlich) Folgendes entgegen zu halten:
Richtig ist, dass gem. § 82 Abs. 8 KFG die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen ohne Zulassung gem. § 37 KFG nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig ist.
§ 37 Abs. 2 KFG bestimmt, dass Kraftfahrzeuge und Anhänger nur zugelassen werden dürfen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug aufgrund eines Abzahlungs-geschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat.
Unstrittig liegt der zweite Tatbestand nach § 37 Abs. 2 KFG („...das Fahrzeug aufgrund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat") nicht vor.
Von entscheidender Bedeutung ist sohin die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeuges ist.
Nach ständiger Judikatur dürfen nach § 37 Abs. 2 KFG Kraftfahrzeuge nur dann zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist oder er das Fahrzeug aufgrund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des rechtmäßigen Besitzers Innehat. Der Mieter muss den Sitz im Bundesgebiet haben, eine Erklärung über die Verwendungs-bestimmung abgeben und bestimmte Nachweise erbringen.
Antragsteller kann also nur der rechtmäßige Besitzer sein. Auch der Mieter ist rechtmäßiger Besitzer (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12, Band I 233), nicht aber ein bloßer Gebrauchsberechtigter oder Entleiher!
In der Literatur wird die Frage diskutiert, wie vorzugehen ist, wenn aufgrund eines im Inland ansässigen Verwenders der dauernde Standort des im Eigentum eines ausländischen Unternehmens befindlichen KFZ sich zwar in Österreich befindet und das KFZ daher in Österreich zuzulassen wäre, aber eine kraftfahrrechtliche Zulassung in Österreich mangels Ansässigkeit des zivilrechtlichen Eigentümers (=ausländischen Unternehmens) überhaupt nicht möglich ist. Ob diese Konstellation dazu führt, dass die Verwendung des Fahrzeuges im Inland nicht der NOVA unterliegt, ist derzeit - soweit überblickbar - noch nicht geklärt.
Jedenfalls indiziert diese Fallkonstellation, dass eine Abgabe des Zulassungsscheines bzw. der Kennzeichentafeln nach § 82 Abs. 8 KFG nicht vorgeschrieben werden kann.
4.1.2. In der Begründung geht die erstinstanzliche Behörde darüber hinaus davon aus, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x sei auf den Beschwerdeführer zugelassen.
Dem ist entgegen zu halten, dass - wie aus dem Akt hinlänglich bekannt - Eigentümer und Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges der Sohn des Beschwerdeführers, R F, ist.
R F bezahlt die Kfz-Steuern sowie die Versicherungsbeiträge.
Vor diesem Hintergrund hätte die erstinstanzliche Behörde den angefochtenen Bescheid nicht erlassen dürfen.
4.1.3.1. „Der angefochtene Bescheid hätte darüber hinaus nicht erlassen werden dürfen aufgrund der entschiedenen Rechtsache."
Zur Frage, ob eine entschiedene Sache gem. § 68 AVG vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.06.2015, GZ L503 2017527-1, ausgeführt wie folgt:
„Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gem. seinem Abs. 1 das Vorliegen eines „der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides", d.h. eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formeller Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG, zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0162 u.a.). Die materielle Rechtskraft (die Unabänderlichkeit/Unwiderruflichkeit sowie die Unwiederholbarkeit) des Bescheides steht einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegen. Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, d.h. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 23.04.2003, ,2000/08/0040). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 68 AVG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 21.02.2007, 2006/06/0085). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änder-ung eingetreten ist (VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Die Behörde hat die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell-rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander-zusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner rechtlichen Beurteilung (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (Hengstschläger/Leeb, AVG §68, RZ 24).
„Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 09,09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2002/07/0235).
Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Maßgeblich für die Frage, ob „eine entschiedene" Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist nicht der Umstand, dass das Folgeverfahren auf eine abweichende neue Antragsbegründung gestützt wird. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob das neue Sachverhaltsvorbringen von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser „historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war. Ist dies zu bejahen, handelt es sich bestenfalls um neu hervorgekommene Tatsachen (sog. „nova reperta"), die angesichts der zeitlichen Rückwirkung einer rechtskräftigen Entscheidung unter den engen Voraussetzungen einer Wiederaufnahme gem. § 69 Abs. 1 Ziff. 2 AVG in dieses bereits abgeschlossene Verfahren als nachträgliche Tatsachenverbreiterung einfließen könnten. Nicht hingegen rechtfertigen solche neu hervorgekommenen Tatsachen ein neues, rechtlich selbständiges, materielles Verfahren. Dem steht das dem § 68 Abs. 1 AVG inhärente Wiederholungsverbot entgegen. Zur Durchführung eines neuen inhaltlichen Folgeverfahrens können lediglich solche Tatsachen verpflichten, die erst nach der Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides „neu entstanden" sind (sog. „nova producta")."
4.1.3.2. Im konkreten Fall bedeutet dies sohin zu verifizieren, ob das (neue) Sachverhaltsvorbringen (der Behörde) von der Rechtskraft des das Erstverfahren beendenden Bescheides umfasst ist; mit anderen Worten: ob dieser „historische" Sachverhalt bereits vor Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides vorgelegen war.
Die erstinstanzlich Behörde weist zwar in der Note vom 26.08.2015 darauf hin, dass die (richtig wohl: das) Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2014 lediglich den vergangenen Zeitraum betroffen hat. Inzwischen sei der maßgebliche Gesetzesstand durch die Kraftfahrzeugnovelle am 23.04.2014 ergänzt, sodass zwischenzeitige Auslandfahrten die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG nicht mehr unterbrechen können.
Die Behörde behauptet jedoch nicht einmal ansatzweise, sie stelle auf einen Sachverhalt ab, der erst nach Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides „neu entstanden" ist. Die von der erstinstanzlichen Behörde angesprochene Verständigung des Finanzamtes vom 10.08.2015 indiziert in keiner wie immer gearteten Weise, dass das (nicht auf mich, sondern meinen Sohn R F) zugelassene Fahrzeug nach rechtskräftigem Erstbescheid verwendet wurde (wann: vor oder nach Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides?).
Die Tatsache, dass ich seit 22.04.2002 mit Hauptwohnsitz gemeldet bin, war bereits Verfahrensgegenstand des „historischen" Sachverhalts.
Auch die im Spruch angeführte regelmäßige Überwachung durch einen Finanzbeamten (wann) lässt jeden Hinweis darauf missen, dass die erstinstanzliche Behörde auf Tatsachen abstellt, die erst nach der Erlassung des rechtskräftigen Erstbescheides „neu entstanden" sind.
Allein aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
4.3. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Die erstinstanzliche Behörde hat den Beschwerdeführer mit Note vom 26.08.2015 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
Fristgerecht hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgefertigt und konzediert, dass er seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
Der Beschwerdeführer hat jedoch darauf hingewiesen, dass § 82 Abs. 8 KFG 1967 die Möglichkeit normiert, den Gegenbeweis hinsichtlich des dauernden Standortes des Fahrzeuges anzutreten. Der Beschwerdeführer muss also den Beweis erbringen, dass das Fahrzeug -entgegen der gesetzlichen Vermutung - seinen dauernden Standort im Ausland hatte.
Es ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, sodass einzelne Sachverhalte nur Indizien für die Zuordnung des Fahrzeuges zu einem bestimmten Ort sind. Zu diesen Indizien gehören die im Ausland gefahrenen Kilometer, der Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie die Verwendungsdauer des Fahrzeuges im Inland bzw. Ausland (UFSS, GZ RV/0638-S/09 vom 23.08.2011).
Der VwGH führte zu einem ähnlichen Sachverhalt aus wie folgt:
„Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.
Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass X seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat und der in Rede stehende PKW auf ihn unter der Anschrift seines Einzelunternehmens in Deutschland zugelassen ist. Die belangte Behörde hat den gemäß § 82 Abs. 8, Satz 1 KFG 1967 vorgesehenen Gegenbeweis, dass das auf X zugelassene Fahrzeug seinen dauernden Standort nicht in Österreich habe, als erbracht angesehen.
Das Finanzamt wendet dagegen ein, bei Fahrzeugen von Einzelunternehmen könne der Gegenbeweis des § 82 Abs. 8, Satz 1 KFG 1967 nicht dadurch erbracht werden, dass das Fahrzeug für das Unternehmen verwendet werde. X könne als Einzelunternehmer nur von seinem Hauptwohnsitz und nicht vom Ort seines Unternehmens aus über sein Betriebsfahrzeug verfügen.
Aus der Formulierung in § 82 Abs. 8 Satz 1 KFG 1967, wonach „Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind", ist abzuleiten, dass diese Standortvermutung nicht nur auf von Privatpersonen verwendete Fahrzeuge, sondern auch auf von Unternehmungen verwendete Fahrzeuge anzuwenden ist. § 82 Abs. 8, Satz 1 KFG 1967 ist als lex specialis zu § 40 Abs. 1 leg. cit. zu sehen, welche hinsichtlich des dauernden Standortes eines Fahrzeuges den Grundsatz normiert: „als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.“
Das Finanzamt bekämpft das Ergebnis der Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit, als es meint, die belangte Behörde habe den Betriebsstandort, von dem aus über das in Rede stehende Fahrzeug verfügt werde, und der Kilometerleistung des Fahrzeuges eine Bedeutung beigemessen, die diesen Umständen nicht zukomme. Wesentlich sei hingegen die Tatsache, dass der Mitbeteiligte im ausländischen Betriebsstandort keinen weiteren Wohnsitz innehat und von seinem inländischen Wohnsitz die täglichen Fahrten antrete. Damit zeigt das Finanzamt keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde auf. Die belangte Behörde hat zutreffend auf die Verwendung des Fahrzeuges abgestellt und hervorgehoben, dass die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges von über 85% sich nahezu ausschließlich im süddeutschen Raum vollzieht. Allfällige Wartungs- und Reparaturarbeiten an diesem Fahrzeug werden am Betriebsstandort durchgeführt. Dazu kommt, dass auch der überwiegende Teil der Privatfahrten in Deutschland vorgenommen wird. Wird aber das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie von der Erbringung des Gegenbeweises i. S. d. § 82 Abs. 8, Satz 1 KFG 1967 ausgegangen ist* (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276).
Das gegenständliche Fahrzeug wird p.a. 9.000 Kilometer bewegt.
Von den p.a. ca. 9.000 zurückgelegten Kilometern werden zwischen 2.000 und 3.000 Kilometer in Österreich, der Rest in Deutschland zurückgelegt. Das. gegenständliche Fahrzeug wird ausschließlich in Deutschland serviciert. Das Servicebuch wurde mit gesondertem Schriftsatz vom 09.09.2015 vorgelegt.
Ausgehend von einer Jahreskilometerleistung von 9.000 Kilometer fahren sohin der Beschwerdeführer bzw. sein Sohn 6.000 Kilometer in Deutschland.
Auf österreichischem Bundesgebiet bewegt der Beschwerdeführer für zirka 15 Anreisen zu seinem in Deutschland aufhältigen Sohn (An- und Abreise je 70 Kilometer sohin 15 mal 140 Kilometer sohin ca. 2.100 Kilometer), weitere ca. 900 Kilometer p.a. bewegt der Beschwerdeführer das Fahrzeug in Österreich für Kurzausflüge nach Gmunden oder Schlögen.
Der überwiegende Teil der Fahrleistung wird im Ausland zurückgelegt, dies sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seinem Sohn.
Zum Beweis seines Vorbringens hat der Beschwerdeführer die Zeugen R F, I K, A F, G C, als Zeugen namhaft gemacht.
Die erstinstanzliche Behörde hat die angebotenen Zeugen nicht einvernommen, weshalb der erstinstanzliche Bescheid mit Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet ist.
Nach Vernehmung der beantragten Zeugen wäre evident gewesen, dass das inkriminierte Fahrzeug - unter Zugrundelegung einer Gesamtbetrachtung - seinen überwiegenden Standort im Ausland hatte, sodass für eine Anwendung des § 82 Abs. 8 KFG kein Platz verbleibt.
Zu letzterem Beweisthema beantragt der Beschwerdeführer die Einvernahme der angeführten Zeugen.“
Abschließend wird beantragt, eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Landespolizei-direktion OÖ vom 08.09.2015, GZ: x, dahingehend abändern, dass der angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 1 VwGVG ersatzlos behoben wird bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurück verweisen.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde samt Verfahrensakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.
Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.
II. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, in den vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 vorgelegten Servicebericht sowie durch die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 18. November 2015, in der der Beschwerdeführer als Auskunftsperson befragt wurde.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist seit 2. April 2003 mit Hauptwohnsitz in L gemeldet.
Mit Kaufvertrag vom 17. Jänner 2011 wurde das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x bei der Firma V GesmbH & Co KG erworben. Als Käufer im Kaufvertrag scheint R F auf. Herr R F ist der Sohn des Beschwerdeführers. Der Kaufpreis wurde zum Großteil vom Beschwerdeführer beglichen. Sein Sohn bezahlte die Mehrwertsteuer in Deutschland sowie eine nicht nähere bezifferte weitere Summe. Weites wurde vereinbart, dass das Fahrzeug nach 5 Jahren, als im Laufe des Jahres 2016, seinen dauernden Standort in Deutschland haben soll. Zwischen Herrn R F und dem Beschwerdeführer wurde in der Folge vereinbart, dass das Kraftfahrzeug die nächsten fünf Jahre dem Beschwerdeführer in Form einer Leihe zur Verfügung steht und befand sich das ggst. Fahrzeug seit dem Erwerb im Jahre 2011 hauptsächlich beim Beschwerdeführer. Dieser nutzte das Fahrzeug zu Fahrten zu seinem Sohn, welche er in zwei- bis dreiwöchigen Abständen durchführt, zu Ausflugsfahrten in Österreich wie etwa nach Gmunden, Schlögen oder Maria Taferl. Weiters fuhr der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeuge etwa 4 Mal im Jahr nach München und führte er auch Fahrten in Deutschland im Zuge seiner Besuche bei seinem Sohn durch, als er seine in Deutschland lebenden Brüder besuchte und Ausflugsfahrten mit seiner Enkelin unternahm.
Das ggst. Fahrzeuge wurde bei seinen Besuchen in Deutschland auch von seinem Sohn gefahren. Ebenso nutzte sein Sohn das Fahrzeuge in Folge Besuchen beim Beschwerdeführer in Österreich und darüber hinaus, auch dann, wenn sein Fahrzeuge bei der Reparatur war.
Der Beschwerdeführer fuhr mit dem ggst. Fahrzeug etwa 10.000 km pro Jahr und nutzte es weniger in Österreich als im Ausland.
Die Kosten von Service, Reparatur und Wartung wurden sowohl vom Beschwerdeführer selbst als auch von dessen Sohn getragen, abhängig davon, wer mit dem Fahrzeug zur Werkstätte fuhr.
Der Beschwerdeführer entschied eigenständig darüber, welche Fahrten er in Österreich mit dem Fahrzeug durchführte. Bei Fahrten ins Ausland sagte er seinem Sohn Bescheid.
Mit dem ggst. Kraftfahrzeug wurden zwischen dem 31. März 2011 und dem 7. Mai 2013 19.800 km zurückgelegt. Zwischen dem 8. Mai 2013 und dem 22. Oktober 2015 dann 72.704 km (Tachometerstand gesamt 92 504 km).
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich, was den Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers betrifft aus dem Auszug aus dem Melderegister, der im Verfahrensakt aufliegt und der Bestätigung dieses Umstandes durch den Beschwerdeführer selbst in der durchgeführten mündlichen Verhandlung.
Die Tatsache, dass das Kraftfahrzeug dem Beschwerdeführer für fünf Jahre in Form einer Leihe durch seinen Sohn überlassen wurde und in diesem Zeitraum hauptsächlich in der Tiefgarage bei der Wohnung des Beschwerdeführers abgestellt ist sowie die Zahlung des Kaufpreises und die Beitragsleistung des Sohnes und die Aufteilung der Reparatur- und Servicekosten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Der Umfang der vom Beschwerdeführer mit dem ggst. Kraftfahrzeug durchgeführten Fahrten im In- und Ausland (vorwiegend in Deutschland) ergibt sich einerseits bereits aus den Ausführungen in der Beschwerde sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.
Die Anzahl der gefahrene Kilometer je Zeitabschnitt ergeben sich aus den vorliegenden Service- und Wartungsaufzeichnungen mit jeweiliger Angabe der Kilometerstände.
In der Beschwerde selbst war die Ladung von Zeugen zum Beweis des Vorbringens beantragt. Da die Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere was die Nutzung des Fahrzeuges betrifft, durchaus glaubwürdig waren, war die Einvernahme der beantragten Zeugen zur Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes nicht erforderlich.
III. Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:
Entsprechend der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge, mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.
Wer in Österreich seinen Hauptwohnsitz hat und das Fahrzeug verwendet, gilt gewissermaßen als Halter, auf den das Fahrzeug zuzulassen ist, sofern dieser präsumtive Halter nicht beweist, dass der Standort des Fahrzeuges nicht Österreich ist.
Als Halter ist nach der Rechtsprechung des VwGH jene Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber hat.
Der Beschwerdeführer hat, was unbestritten geblieben ist, seinen Hauptwohnsitz in Österreich, in L.
Das gegenständliche Fahrzeug wurde dem Beschwerdeführer nach dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung von seinem Sohn in Form einer Leihe für den Zeitraum von 5 Jahren überlassen und endet diese Leihe im Laufe des Jahres 2016 und soll dann das Fahrzeug nach Aussage des Beschwerdeführers seinen dauernden Standort in Deutschland haben. Den Kaufpreis hat der Beschwerdeführer beglichen.
Die Reparatur- und Servicekosten werden sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen Sohn beglichen, was jeweils davon abhängt, wer das Fahrzeug in die Servicestätte bringt. Die Dispositionsmöglichkeit über das Fahrzeug, kommt dem Beschwerdeführer zu, da das Fahrzeug in der Tiefgarage der Wohnung des Beschwerdeführers geparkt ist, und kann der Beschwerdeführer auch über die Nutzung des Fahrzeuges im Inland selbst entscheiden. Einen Hinweis, dass die Treibstoffkosten nicht durch den Beschwerdeführer beglichen würden, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Diesbezüglich wurden weder Treibstoffrechnung vorgelegt noch wurde ein in diese Richtung gehendes Vorbringen erstattet, sodass davon auszugehen ist, dass die Treibstoffrechnung für die Nutzung des Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer selbst bezahlt wurde.
Aus dem vorgelegten Servicebericht einer deutschen Servicestätte ist weder ableitbar, wer das Service in Auftrag gegeben hat noch wer die Rechnung dafür bezahlt hat. Aus dem vorliegenden Kaufvertrag ist ersichtlich, dass der Sohn des Beschwerdeführers als Käufer aufscheint, was in einem gewissen Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers sowohl bei der Finanzpolizei am 10. September 2013 als auch in der mündlichen Verhandlung steht, in der der Beschwerdeführer einräumte, zumindest einen Großteil des Kaufpreises beglichen zu haben, wobei er im Rahmen seiner Einvernahme 2013 noch aussagte, er habe das Fahrzeug gekauft und den Kaufpreis bezahlt.
Wie bereits vom VwGH im Erkenntnis 90/02/0205 vom 20.3.1991 mit Hinweis auf das Erkenntnis Hinweis 90/02/0205, 20.3.1991, ausgesprochen wurde, werden entsprechend der Lebenserfahrung bei der ersten Befragung in der Regel wahrheitsgemäßere Angaben gemacht.
Auch hier ist die erste Aussage im Rahmen der Niederschrift im September 2013 als die glaubhaftere zu qualifizieren, zumal der Beschwerdeführer, befragt in der mündlichen Verhandlung, die unterschiedlichen Angaben nicht zu erklären vermochte, da er auf Befragen angab, er habe diese Aussage zwar so gemacht wie festgehalten, jedoch wäre nicht alles, was er angegeben habe auch niedergeschrieben worden und dadurch sei seine Aussage missverständlich geworden. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jede Seite der Niederschrift vom 10. September 2013 unterfertigt hat und auch nicht ersichtlich ist, was durch Weglassen bei Aussagen wie „ich habe das Fahrzeug gekauft“, „den Kaufvertrag habe ich unterschrieben“ und „ich habe auch den Kaufpreis bezahlt“ missverständlich werden hätte können.
Der Beschwerdeführer brachte in der schriftlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor, dass das ggst. Fahrzeug überwiegend in Deutschland genutzt werde. Erklärend wurde hierzu angegeben, dass der Beschwerdeführer ca. alle 2 oder 3 Wochen zu seinem in Deutschland, Fürstenzell, lebenden Sohn zu Besuch fährt, dort dann mit der Enkelin Ausflüge nach Dingolfing, Straubing oder in den bayrischen Wald macht; dass er dann seine in Deutschland (Poching und Passau) lebenden Brüder besucht, dass er ca. 4 x Jahr nach München fährt und dass er an die Ostsee/Nordsee auf Urlaub fährt. Weiters brachte er vor, dass er dagegen in Österreich weniger fährt, da er weitere Reisen, wie nach Wien, mit der Bahn zurücklegt. In Österreich selber nutze er das Kraftfahrzeug nur für Tagesauflüge, wie nach Schlögen, Gmunden oder Maria Taferl sowie Fahrten in den Urlaub nach Kärnten oder die Steiermark.
Mit Ausnahme der Strecke vom Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers zum Wohnort von dessen Sohn liegen keine Kilometerangaben vor.
Weder in der schriftlichen Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden detaillierte Angaben über die vorgebrachte überwiegende Nutzung des Kraftfahrzeuges in Deutschland gemacht, weder wurden Angaben zu den zurückgelegten Kilometern bei den angeführten Ausflügen mit der Enkelin gemacht, noch angegeben, wie oft denn diese Ausflüge stattgefunden haben, weiters wurde auch nicht dargelegt, wie oft die beiden Brüder besucht wurden und welche Strecke dabei zurückgelegt wurde, darüber hinaus wurde auch nicht dargelegt, wo an der Ostsee oder Nordsee Urlaub gemacht wurde, wie oft dies der Fall war und welche Kilometerleistung damit verbunden war. Noch wurde eine Aufstellung von Fahrten oder Entfernungen vorgelegt.
Genauso verhält es sich auch mit den Fahrten in Österreich selbst. Auch hier wurde nicht vorgebracht und dargelegt, wo denn die Fahrten in Kärnten und in der Steiermark hingegangen sind, wie oft diese durchgeführt wurden und welche Kilometerleistung hier zurückgelegt wurde.
Zusammenfassend ist hierzu festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers, dass er regelmäßig seinen Sohn besucht und dort auch Ausflüge unternimmt, glaubhaft sind, ebenso, dass er seine beiden in Deutschland lebenden Brüder besucht hat, mit dem Kraftfahrzeug in Urlaub fährt, jedoch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass diese Fahrten hauptsächlich vom Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ausgehen.
Es ist jedoch festzustellen, dass bei einer überschlägigen Berechnung der Fahrten nach den Angaben des Beschwerdeführers, die in Deutschland und Österreich durchgeführt wurden, unter zu Hilfenahme eines Routenplaners und Festlegung fiktiven Zielen in den angegebenen durchaus weitläufigen Regionen zur durchschnittlichen jährlichen Kilometerleistung eine erhebliche Differenz für den Zeitraum von 2013 bis 2015, besteht, auch wenn davon ausgegangen wird, dass Ausflugsfahrten mit der Enkelin mehrmals im Jahr durchgeführt werden und oftmalige Besuche bei den Brüdern stattgefunden haben. Dagegen würde bei Annahme auch von weniger häufigen Fahrten für den Zeitraum 2011 bis 2012 die ermittelte Kilometerleistung den festgestellten Tachometerstand übersteigen.
Dies zeigt, dass vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Kraftfahrzeugnutzung keinerlei konkreten Angaben gemacht worden sind, die dazu führen, beurteilen zu können, ob das Kraftfahrzeug tatsächlich mehr im Ausland als im Inland genutzt worden ist.
Die so überschlägig ermittelten Differenzen können auch nicht mit der vorgebrachten Nutzung des Fahrzeuges durch den Sohn des Beschwerdeführers, sowohl in Deutschland als auch in Österreich erklärt werden, zumal der Sohn des Beschwerdeführers im Gegensatz zum Beschwerdeführer selbst ein weiteres Fahrzeug besitzt. Auch die vorgebrachte Nutzung des ggst. Fahrzeuges durch den Sohn des Beschwerdeführers, sofern dessen Fahrzeug in der Werkstätte ist, kann hier nicht klärend wirken, da auch hier wieder keine Angaben über dann gefahrene Kilometer vorhanden sind.
Es wurde darüber hinaus auch nicht vorgebracht, welchen Standort das Kraftfahrzeug denn in Deutschland haben solle. Ein allfällig vorhandener Nebenwohnsitz in Deutschland lässt sich weder aus dem vorliegenden Akt erkennen, noch wurde vorgebracht, dass ein solcher bestehen solle.
Im Gegenteil wurde während der mündlichen Verhandlung durch den Beschwerdeführer selbst bekannt gegeben er habe mit seinem Sohn vereinbart, dass das Fahrzeug im Lauf des Jahres 2016 zu seinem in Deutschland lebenden Sohn kommen solle und dann dort seinen fast ausschließlichen Standort haben soll, da die vereinbarte Leihe im Laufe des Jahres 2016 endet. Schon allein diese Äußerung lässt den Schluss zu, dass das Fahrzeug seit 2011 seinen dauernden Aufenthalt in Österreich hat.
Der Beschwerdeführer vermochte zwar die Art der Nutzung des Fahrzeugs glaubhaft zu machten, jedoch konnte er keineswegs den nach § 82 Abs. 8 KFG erforderlichen Gegenbeweis durch etwa die Führung eines Fahrtenbuches erbringen, dass sich der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befindet, sodass von der Standortvermutung des Kraftfahrzeuges in Österreich (nach dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers) auszugehen ist.
Zum Vorbringen der entschiedenen Sache ist festzuhalten, dass die anzuwendende Bestimmung, § 82 Abs. 8 KFG, zuletzt durch BGBl. I Nr. 26/2014 novelliert wurde und daher aufgrund der Änderung der Rechtslage (Wegfall der 4-Wochen-Frist) keine entschiedene Sache im Sinn des § 68 Abs. 2 AVG vorliegt.
V. Da der nach § 82 Abs. 8 KFG erforderliche Gegenbeweis nicht erbracht wurde, war die Beschwerde abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Monika Süß