LVwG-650472/24/MS

Linz, 15.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn D R, E-E-W, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 15. Juli 2015 GZ: FE-835/2015, mit dem die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F entzogen wurde, nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 12. November 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F befristet auf 1 Jahr unter folgenden Auflagen erteilt wird:

1.    Nachuntersuchung beim Amtsarzt in einem Jahr

2.    dreimalige Beibringung normwertiger Laborparameter GGT, MCV und CDT auf Aufforderung durch die Behörde

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15. Juli 2015, GZ: FE-835/2015, wurde Herrn D R, E-E-W (im Folgenden: Beschwerdeführer) die mit Führerschein der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 9. Jänner 2013, unter der Zl. F13/024837, für die Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F erteilte Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides, mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass dieser wieder geeignet ist, entzogen. Gleichzeitig wurde auch eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung ab Zustellung des Bescheides bis zur Feststellung, dass dieser wieder geeignet ist, entzogen und einem Rechtsmittel wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründend stützt sich die belangte Behörde auf das amtsärztliche Gutachten vom 31. Juli 2015, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer derzeit gesundheitlich nicht geeignet sei, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Die Nichteignung stütze sich insbesondere auf die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß  § 17 FSG-GV vom 9. Juni 2015, welcher zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer derzeit psychometrisch keine günstigen Persönlichkeits-faktoren aufzeige. Derzeit sei die psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht ausreichend gegeben.

 

Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung begründet die belangte Behörde wie folgt:

Die Weiterbelassung der Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen sei mit der Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug geboten. Beim Entzug der Lenkberechtigung handle es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinn des § 13 Abs. 2 VwGVG und sei die Behörde berechtigt, einer eventuellen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu versagen. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen könnte daher keine Rücksicht genommen werden.

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 11. August 2015 mittels Hinterlegung zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 31. August 2015, die persönlich bei der belangten Behörde am 3. September 2015 eingebracht wurde, somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird ausgeführt, dass nach Meinung des Beschwerdeführers ein unkorrekter Ablauf der verkehrspsychologischen Untersuchung bei dem Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation (INFAR – Landesstelle Oberösterreich) am 9.6.2015 zu der Stellungnahme führte, welche wiederum die entscheidende Bewertungsgrundlage für den Beschluss ist.

 

Im Konkreten wird hierzu Folgendes ausgeführt:  

„Da eine Vielzahl von Probanden anwesend war, bat man mich, mit dem Beantworten des umfangreichen Fragenkatalogs zu beginnen. Daraufhin folgte der an zwei verschiedenen Computereinheiten durchgeführte Leistungstest. Den Abschluss bildete das Interview.

 

1.           Bei dem Beantworten des Katalogs musste ich feststellen, dass immer wieder Fragen auftauchen, die meiner Meinung nach nicht klar formuliert und für mich somit nicht eindeutig zu beantworten waren. Auf mehrfache Rückfrage bei dem verantwortlichen Psychologen Mag. Wilhelm D um Klärung dieser, wurde ich zuerst gebeten kurz zu warten, weil ein weiterer Proband sich gerade zur Untersuchung anmeldete. Daraufhin verwies er mich auf das kommende Interview, in welchem die offenen Fragen besprochen werden würden und somit eine Beantwortung der bewusst nicht beantworteten Fragen durchgeführt werden konnte. In dem Wissen und Vertrauen übergab ich dem Psychologen den unvollständig ausgefüllten Fragenkatalog. Am Ende des Interviews wies ich Mag. D auf die offenen Fragen mit der Bitte um Klärung hin, so dass ich dies erledigen könne. Daraufhin wurde mir nur gesagt, dass wir keine Zeit mehr hätten (möglicherweise deshalb, weil sich ein weiterer Proband neben uns platzierte und auf das Interview wartete) und ich mir keine Gedanken machen brauche. In dem Gutachten wird unter anderem genau damit meine Nichteignung zum Wiedererlangen der Fahrerlaubnis begründet.

 

2.           In dem abschließenden Interview wurden die im Gutachten angeführten Punkte besprochen. Auch hier bin ich der Meinung, nicht ausreichend behandelt worden zu sein, da alle Punkte knapp besprochen und ich nicht die Möglichkeit besaß, alles detailgerecht zu Protokoll geben zu können (siehe dazu Pkt1 – möglicher Zeitmangel aufgrund er Vielzahl an Probanden?). Einige, meiner Meinung nach essentielle Beispiele möchte ich hier anführen:

 

2.1.      Gutachten Seite 3 – Konsumgewohnheiten

Ich habe seit Jahresbeginn 2015 bis zum Zeitpunkt der Untersuchung mit einer Ausnahme (siehe Protokoll Seite 3) keinen Alkohol konsumiert, da sich ein signifikanter Änderungsprozess in Bezug auf Alkohol und Konsumverhalten nach diesem Unfall vollzogen hat. Unter anderem durch mehrfachen Besuch der Alkoholberatungsstelle Linz, in dem mein Trinkverhalten analysiert und diskutiert wurde.

 

2.2.      Gutachten Seite 4 – Veränderung/Vorsätze/Nachschulung

Da ich als Teamleiter innerhalb der Firma sehr gute und zuverlässige Leistungen erbringe, wurde mir von der Geschäfts- und Betriebsleitung die Vorbereitung mit anschließender Übernahme auf die stellv. Abteilungsleitung der Druckerei mit ca. 100 Mitarbeitern angeboten.

Dazu gehört ein Einschulungsplan, welcher aufgrund des Vorfalles unterbrochen wurde (u.a. 3 Monate Mitarbeit im 3-Schichtmodell in der Produktion, welche ohne gültigen Führerschein auf Grund fehlender Verkehrsanbindungen, außer Taxi, nicht zu absolvieren ist). Nach Rücksprache mit der Betriebsleitung traf man die Vereinbarung, diesen zum Zeitpunkt des Wiedererlangens der Fahrerlaubnis am 4.8.2015 fortzusetzen. Dies ist ein weiterer Punkt, der ebenfalls die geänderte Einstellung dem Alkohol und Trinkverhalten gegenüber unterstreicht.

 

In den letzten drei Sätzen des Punktes „Veränderung/Vorsätze/Nachschulung“ wird auf mein Konsumverhalten eingegangen. Hierbei betone ich ausdrücklich, dass dieser Satz nur zu meinem Nachteil interpretiert werden kann, siehe dazu bitte Stellungnahme von 2.1.

 

Beantragt wird, die Entscheidung der Landespolizeidirektion Oberösterreich aufzuheben.

 

 

Mit Schreiben vom 3. September 2015 hat die belangte Behörde diese Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Oö. Landesverwaltungs-gericht zur Entscheidung vorgelegt. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie durch die Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 12. November 2015, in der der Beschwerdeführer als Auskunftsperson und der Ersteller der verkehrspsychologischen Stellungahme, Mag. D, als Zeuge befragt wurden, weiters durch die Einholung einer weiteren verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines ergänzenden polizeiärztlichen Gutachtens und Wahrung des Parteiengehörs.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Dem Beschwerdeführer wurde mittels Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 18. November 2014, FE-1169/2014, die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für einen Zeitraum von 11 Monaten, gerechnet ab 3. September 2014 bis einschließlich 3. August 2015 bzw. darüber hinaus bis zur Befolgung der begleitenden Maßnahmen (verkehrspsychologische Stellungnahme, von Amtsarzt erstelltes Gutachten, Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) entzogen.

 

Der Beschwerdeführer holte eine mit 7. Juli 2015 datierte verkehrspsychologische Stellungnahme, erstellt vom Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation ein, in der zusammengefasst festgestellt wurde, dass derzeit die psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht ausreichend gegeben ist.

 

Ebenso holte der Beschwerdeführer ein amtsärztliches Gutachten, das am       31. Juli 2015 vom Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich erstellt wurde, ein. Im Gutachten nach § 8 FSG wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen AM, B, E, F, C nicht geeignet ist. Begründend wird der wiederholte Alkoholmissbrauch angeführt sowie basierend auf dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

 

Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer sodann die Lenkberechtigung im oben dargestellten Umfang aufgrund gesundheitlicher Nichteignung bis zur Wiedererlangung derselben, entzogen.

 

Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine weitere verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. In dieser verkehrspsychologischen Stellungnahme, erstellt vom Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation, vom 7. Dezember 2015 wird der Beschwerdeführer aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, B, C und F als bedingt geeignet angesehen und empfohlen, die Lenkberechtigung zeitlich auf ein Jahr zu befristen um die Gefahr eines Rückfalles in alte Alkoholtrinkmuster kontrollieren zu können und alkoholrelevante Laborwerte im Intervall zu untersuchen.

 

Weiters wurde sodann vom Oö. Landesverwaltungsgericht eine neuerliche Stellungnahme des Amtsarztes der Landespolizeidirektion eingeholt. Dieser befand den Beschwerdeführer als befristet geeignet auf ein Jahr und schlug folgende Auflagen vor:

-      Nachuntersuchung beim Amtsarzt in einem Jahr

-      3-malige Beibringung normwertiger alkoholrelevanter Laborparameter GGT; MCV, CDT auf Aufforderung durch die Behörde.

 

Die Feststellungen hinsichtlich des durchgeführten behördlichen Verfahrens ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

III.        Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Z1 die Lenkberechtigung zu entziehen oder Z2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Entsprechend § 24 Abs. 1 FSG ist die Lenkberechtigung zu entziehen, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gesundheitlich nicht geeignet ist.

 

Der Amtsarzt der belangten Behörde stellte im vom Oö. Landesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten vom 8. Jänner 2016 eine befristete Eignung des Beschwerdeführers für die Gruppen 1 und 2 befristet auf ein Jahr fest und schlug vor Auflagen (Nachuntersuchung beim Amtsarzt in 1 Jahr, 3-malige Beibringung normwertiger alkoholrelevanter Laborparameter GGT, MCV, CDT auf Aufforderung durch die belangte Behörde) vorzuschreiben. Begründend stützt sich der Amtsarzt der belangten Behörde einerseits auf die vorliegende zweite verkehrspsychologische Untersuchung vom 7. Dezember 2015 und stellt andererseits fest, die vorgeschlagenen Auflagen seien erforderlich, um rechtzeitig ein neuerliches eignungsausschließendes Abgleiten in gesundheitsschädliche Trinkmuster erfassen zu können.

 

Nach dem schlüssigen und nachvollziehbaren vorliegenden amtsärztlichen Gutachten, welches auf Basis des Ergebnisses der verkehrspsychologischen Untersuchung erstellt wurde, ist der Beschwerdeführer nunmehr zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 befristet geeignet.

 

Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung und die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung ergeben sich aufgrund der Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen zwingend aus der Bestimmung des § 2 Abs.1 FSG-GV. Die vom Amtsarzt vorgesehene Befristung ist gemäß § 8 Abs.3a FSG vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen, also ab 8. Jänner 2016.

 

 

V.           Im Ergebnis war daher der Beschwerde insofern stattzugeben, als die Lenkberechtigung für die Klassen auf ein Jahr befristet und unter Auflagen zu erteilen war.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß