LVwG-601012/5/ZO/CG

Linz, 12.01.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Dipl.Ing. G E, geb. 1955, vertreten durch x Rechtsanwälte vom 29.07.2015, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Gmunden vom 15.06.2015, GZ. VerkR96-5245-2015, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.11.2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Die Beschwerde wird im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass es anstelle des Wortlautes „Sie haben im Nahbereich der A1 Westautobahn in Vorchdorf“ wie folgt zu lauten hat:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A E Team GmbH, P, zu verantworten, dass im Nahbereich der A1 Westautobahn in Vorchdorf bei km 207,2“

 

Bei den verletzten Rechtsvorschriften wird § 9 Abs.1 VStG ergänzt.

 

II.       Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde teilweise stattgegeben, die Geldstrafe wird auf 400 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 192 Stunden herabgesetzt.

Bei der angewendeten Strafnorm wird § 100 Abs.1 1. Halbsatz StVO 1960 ergänzt.

 

III.     Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 40 Euro, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

IV.      Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

1.      Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er im Nahbereich der A1 Westautobahn in Vorchdorf, dieser Ort liegt außerhalb eines Ortsgebietes, eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) an einem Werbepylon angebracht habe, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 14.03.2015 um 19:52 Uhr sei folgende Ankündigung (Werbung) angebracht gewesen: „B H, Regau“.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 235 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 50 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass er Geschäftsführer der A E Team GmbH sei, die auf der Liegenschaft, auf welcher sich der gegenständliche Prismenwender befinde, ein Unternehmen betreibe. Für die Errichtung des Prismenwenders liege eine Ausnahmegenehmigung vor, dieser diene zur gleichzeitigen Anbringung verschiedener Werbesujets und ermögliche die abwechselnde Darstellung dieser Sujets. Am 14.03.2015 habe der Prismenwender unter anderem ein Werbesujet mit der Aufschrift „B H, Regau“ angezeigt. Zu diesem Werbesujet habe die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs AG zugestimmt und er verfüge über eine Ausnahmebewilligung nach § 21 BStG.

 

Nach Anführung der relevanten Bestimmungen des § 84 StVO wird in der Beschwerde weiter ausgeführt, dass optische Ankündigungen und Werbungen bis zu einer Entfernung von 100 m von einer Bundesstraße gemäß § 25 Abs.2 BStG – unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften – einer Zustimmung des Bundes bedürfen. Diese Zustimmungen sind nicht in Form eines öffentlich-rechtlichen Bescheides sondern in Form eines privatrechtlichen Gestaltungsvertrages zu erteilen. Für die gegenständliche Ankündigung liege die Zustimmung der ASFINAG als Straßenerhalter vor, weshalb er über alle erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Zustimmungen verfüge, die notwendig seien, um die Werbeeinrichtung zu betreiben.

 

Dem Beschwerdeführer sei von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden informell mitgeteilt worden, dass keine weiteren Strafverfahren eingeleitet würden, wenn er sich um die Zustimmung der ASFINAG bemühen würde. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen, weshalb er damit gerechnet habe, nicht mehr weiter belangt zu werden. Sein Verschulden sei daher trotz einschlägiger Vorstrafe gering.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.11.2015. An dieser hat ein Vertreter des Beschwerdeführers teilgenommen, die Behörde war entschuldigt.

 

4.1.      Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die A E Team GmbH betreibt auf der Liegenschaft, auf welcher der gegenständliche Prismenwender errichtet ist, ein Unternehmen, das sogenannte „Autohaus E“. Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer dieses Unternehmens. Für die Errichtung dieses Werbepylons und Nutzung des Prismenwenders mit verschiedenen Werbebotschaften wurde zwischen der ASFINAG und der A E Team GmbH eine Zustimmungserklärung gemäß § 25 BStG abgeschlossen. Aus dem dieser Vereinbarung beiliegenden Lageplan ergibt sich, dass der Prismenwender im Bereich von km 207,2 der A1, nur wenige Meter von der Autobahn entfernt, errichtet wurde. Am 14.03.2015 um 19:52 Uhr war auf diesem Prismenwender die Ankündigung „B H, Regau“ angebracht.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 84 Abs.1 StVO dürfen Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen außerhalb von Ortsgebieten nur mit dem Hinweiszeichen „Pannenhilfe“, „Verkehrsfunk“ bzw. „Tankstelle“ angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.

 

Gemäß § 84 Abs.2 StVO sind ansonsten außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.

 

§ 84 Abs.3 StVO sieht vor, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen  Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen hat.

 

5.2. Die gegenständliche Ankündigung war wenige Meter neben der A1 außerhalb eines Ortsgebietes angebracht, weshalb eine Bewilligung gemäß § 84 Abs. 3 StVO erforderlich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer war nicht im Besitz einer solchen Bewilligung für diese Ankündigung. Die mit der ASFINAG abgeschlossene Vereinbarung gemäß § 25 BStG kann die erforderliche straßenpolizeiliche Bewilligung nicht ersetzen. Das ergibt sich eindeutig aus § 25 Abs.2 BStG, wonach derartige Ankündigungen – unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen – einer Zustimmung des Bundes bedürfen. Die A E Team GmbH war auch nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs.3 StVO, weshalb sie gegen § 84 Abs.2 StVO verstoßen hat. Die Übertretung ist damit in objektiver Hinsicht verwirklicht und der Beschwerdeführer hat diese gemäß § 9 Abs.1 VStG zu verantworten.

 

Die behauptete informelle Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, dass keine weiteren Strafverfahren eingeleitet würden, wenn die Zustimmung der ASFINAG vorliege, kann den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht entschuldigen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirkt eine unrichtige Rechtsauskunft der zuständigen Behörde schuldbefreiend. Im konkreten Fall hat die Behörde nach dem Vorbringen in der Beschwerde jedoch nicht behauptet, dass bei Vorliegen einer Zustimmungserklärung der Straßenverwaltung das Anbringen einer Ankündigung ohne Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung zulässig wäre sondern hat (und auch das nur informell) mitgeteilt, dass sie keine weiteren Strafverfahren einleiten würde. Aus dieser Mitteilung – selbst wenn sie tatsächlich so erteilt worden sein sollte – kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass das bewilligungslose Anbringen einer Ankündigung unter den genannten Voraussetzungen keine Verwaltungs-übertretung bilden würde. Ganz im Gegenteil muss aus dieser Mitteilung bei vernünftiger Betrachtung abgeleitet werden, dass das Anbringen einer Ankündigung ohne straßenpolizeiliche Bewilligung grundsätzlich verboten ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer diese informelle Mitteilung anders verstanden haben sollte, ist ihm ein derartiges falsches Verständnis vorwerfbar, weshalb er die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses fehlten der genaue Tatort sowie der Umstand, dass die Übertretung durch die A E Team GmbH begangen wurde und der Beschwerdeführer diese als Geschäftsführer des Unternehmens zu vertreten hat. Diese fehlenden Tatbestandselemente waren vom Landesverwaltungsgericht zu ergänzen, weil die Frist für die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist und der Tatvorwurf nicht so weit abgeändert wird, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein anderes Delikt vorgeworfen würde. Ebenso waren die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen des § 9 Abs.1 VStG und § 100 Abs.1 1. Halbsatz StVO zu ergänzen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet. 

 

§ 100 Abs.1 StVO lautet:

Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Arreststrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Der Beschwerdeführer verfügt nach der nicht widersprochenen behördlichen Einschätzung über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ist sorgepflichtig für ein Kind. Er weist eine Vormerkung wegen einer Übertretung des § 84 Abs.2 StVO vom 18.03.2011 auf.

 

Dem Beschwerdeführer droht daher beim konkreten Sachverhalt eine maximale Geldstrafe von 726 Euro bzw. eine maximale Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, wobei gemäß § 100 Abs.1 1. Halbsatz StVO anstelle der Geldstrafe eine primäre Arreststrafe bis zu 14 Tage verhängt werden könnte.

 

Für die Bemessung der Geldstrafe ist die einschlägige Vormerkung als straferschwerend zu berücksichtigen, weil durch sie der Strafrahmen für die Geldstrafe nicht erhöht wurde. Sonstige ausdrückliche Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die von der Behörde erwähnte zweite verkehrsrechtliche Vormerkung ist nicht zu berücksichtigen, weil sie zum Tatzeitpunkt (14.03.2015) noch nicht rechtskräftig war.

 

Aus der im Akt befindlichen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der ASFINAG ergibt sich, dass die Größe der Ankündigung 40 betragen hat. Aufgrund dieses ungewöhnlich großen Ausmaßes der Ankündigung ist der Unrechtsgehalt der Übertretung als erheblich einzuschätzen.

 

Bei Abwägung all dieser Umstände erscheint die nunmehr herabgesetzte Strafe ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Sie schöpft den gesetzlichen Strafrahmen bezüglich der Geldstrafe zu etwas mehr als 50 % aus und ist auch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers angemessen. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine niedrigere Geldstrafe, wobei nicht übersehen werden darf, dass die Anbringung derartiger Werbungen oder Ankündigungen in der Regel entgeltlich erfolgt oder zumindest einen wirtschaftlichen Vorteil des Anbringers bewirken soll. Die Geldstrafe muss daher spürbar sein, um ein rechtskonformes Verhalten durchzusetzen. Die von der Behörde verhängte Geldstrafe, welche den Strafrahmen zu ca. 70 % ausschöpfte, erscheint jedoch insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes überhöht, dass eine der als erschwerend gewerteten Vormerkungen zum Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig war.

 

 

Zu III.:

Die Herabsetzung der behördlichen Verfahrenskosten ist in § 64 VStG begründet, für das Beschwerdeverfahren waren keine Kosten vorzuschreiben, weil der Beschwerdeführer teilweise erfolgreich war.

 

 

 

Zu IV.:

Da im gegenständlichen Fall wegen der Anwendbarkeit des § 100 Abs.1 StVO die Verhängung einer Freiheitsstrafe grundsätzlich möglich gewesen wäre, ist die Revision nicht gemäß § 25a Abs.4 VwGG gesetzlich ausgeschlossen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bewilligungspflicht von Ankündigungen ab und die dazu vorhandene Rechtsprechung ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl