LVwG-600710/11/Bi

Linz, 14.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn P P, vom 29. Jänner 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8. Jänner 2015, VerkR96-6080-2014, wegen Übertretungen des KFG und des FSG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15. Dezember 2015

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde in den Punkten 2), 5), 6) und 7) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

In den Punkten 1), 3) und 4) wird der Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt, wobei im Punkt 4) eine Übertretung nach §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 FSG vorliegt.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt in den Punkten 2), 5), 6) und 7) ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer in den Punkten 1), 3) und 4) Beträge von 1) und 3) je 14 Euro und 4) 26 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß

1) §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.d und 134 Abs.1 KFG 1967,

2) §§ 102 Abs.1 iVm 15 Abs.1 Z3 und 134 Abs.1 KFG 1967,

3) §§ 102 Abs.1 iVm 36 lit.a und 134 Abs.1 KFG 1967,

4) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 FSG und § 20 VStG,

5) §§ 33 Abs.6 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und

6) und 7) jeweils §§ 102 Abs.1 iVm 19 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967

Geldstrafen von 1) und 3) je 70 Euro (24 Stunden EFS), 2), 6) und 7) je 20 Euro (12 Stunden EFS), 4) 130 Euro (36 Stunden EFS), und 5) 80 Euro (24 Stunden EFS) verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von 1), 2) 3), 5), 6) und 7) je 10 Euro und 4) 13 Euro auferlegt.

Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er habe das einspurige schwarze Kleinkraftrad (Mofa) Kz x, Aprilia RX 50 Enduro,

1) am 6. August 2014, 17.49 Uhr bis 17.52 Uhr, in der Gemeinde Ostermiething, L1009 von Strkm 2,400 bis 3,298, als Lenker verwendet, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 65 km/h erreicht werden habe können. Die Geschwindigkeit sei mittels Nachfahren in gleich­bleibendem Abstand und Eingeständnis des Lenkers festgestellt worden. Das ggst Fahrzeug gelte daher nicht mehr als Motorfahrrad sondern als Kleinmotorrad und habe daher keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestanden.

2) sich am 6. August 2014, 17.52 Uhr, in der Gemeinde Ostermiething von der Mühlen-Gemeindestraße auf die L1009 bis Strkm 3,298, als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass das betroffene Fahrzeug nicht an beiden Längsseiten mit gelbroten, nicht dreieckigen Rückstrahlern ausgerüstet gewesen sei, da kein Rückstrahler abgebracht gewesen sei.

3) am 6. August 2014, 17.49 Uhr bis 17.52 Uhr, in der Gemeinde Ostermiething, L1009 von Strkm 2,400 bis 3,298, als Lenker verwendet, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 65 km/h erreicht werden habe können. Die Geschwindigkeit sei mittels Nachfahren in gleich­bleibendem Abstand und Eingeständnis des Lenkers festgestellt worden. Das ggst Fahrzeug gelte daher nicht mehr als Motorfahrrad sondern als Kleinmotorrad und sei daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen.

4) am 6. August 2014, 17.49 Uhr bis 17.52 Uhr, in der Gemeinde Ostermiething, L1009 von Strkm 2,400 bis 3,298, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug falle, gewesen sei. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse A1 notwendig gewesen.

5) am 6. August 2014, 17.52 Uhr, in der Gemeinde Ostermiething von der Mühlen-Gemeindestraße auf die L1009 bis Strkm 3,298, als Zulassungsbesitzer nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Es sei eine unzulässige Änderung an Teilen und Ausrüstungsgegenständen des genehmigten Fahrzeuges vorgenommen worden, wodurch Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- und Betriebssicherheit herabgesetzt worden seien. Er habe die Auspuffdrossel ausgebaut.

6) am 6. August 2014, 17.52 Uhr, in der Gemeinde Ostermiething von der Mühlen-Gemeindestraße auf die L1009 bis Strkm 3,298, als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass beim Kfz der linke vordere Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktionierte,      

und 7) am 6. August 2014, 17.52 Uhr, in der Gemeinde Ostermiething von der Mühlen-Gemeindestraße auf die L1009 bis Strkm 3,298, als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass beim Kfz der linke hintere Fahrtrichtungsanzeiger nicht funktionierte, da dieser nur gelbes Dauerlicht abgegeben habe.    

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 15. Dezember 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Eltern des Bf, Frau A und Herr J P, des Zeugen Meldungsleger RI U H (Ml), PI Ostermiething, und des technischen AmtsSV Dipl.HTL-Ing. R H (SV) durchgeführt. Der Bf war entschuldigt, ebenso der Vertreter der belangten Behörde. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er habe das Moped original gekauft und nichts verändert. Als ihn der Polizist gefragt habe, wie schnell das Moped gehe, habe er ihm am Tacho 50 bis 60 km/h gezeigt; dass es 65 km/h erreichen könne, habe er nie angegeben. Die Erforderlichkeit gelbroter dreieckiger Rück­strahler sei beim Pickerl-Machen nie erwähnt worden. Zum „gleichbleibenden Abstand“ sei zu sagen, dass ihn der Polizeibeamte in Ernsting angehalten und aufgeblendet habe. Er habe das nicht sofort gemerkt und sei weitergefahren, nach 200 m habe er ihn auf die rechte Seite zu gelenkt. Er sei mit vorgeschriebener Geschwindigkeit gefahren; es sei klar, dass der Polizeibeamte schneller fahren müsse, um ihn anzuhalten, so seien die angegebenen 80 km/h entstanden. Er habe die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht überschritten und das Fahrzeug sei daher in der richtigen Kfz-Klasse. Am Moped sei nichts verändert worden, der Polizeibeamte habe ihn nicht auf eine Walze gestellt. Der Blinker rechts vorne sei während der Fahrt ausgefallen, er habe ihn nicht auf die Schnelle reparieren können. Weil der vordere Blinker nicht gegangen sei, sei der hintere auf Dauerlicht gegangen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der sowohl die Ausführungen des Bf als auch die der belangten Behörde berücksichtigt und die Eltern des Bf befragt wurden, der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen und auf dieser Grundlage ein technisches SV-Gutachten eingeholt wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der alleine im Fahrzeug befindliche Ml fuhr am 6. August 2014 gegen 17.49 Uhr mit einem nach außen hin als Polizeifahrzeug erkennbaren VW-Sharan im Ortsgebiet Ostermiething und sah dort drei Mopeds, wobei eines, nämlich das vom Bf gelenkte, links einbog. Er fuhr diesem Moped nach und bemerkte, dass der ihm unbekannte Lenker beim Ortsausgang schon leicht beschleunigte und dann beim Kreisverkehr in Richtung Ernsting ausfuhr. Als der Lenker weiter beschleunigt habe, nahm er die Nachfahrt in aus seiner Sicht annähernd gleichbleibendem Abstand von 2 Leitpflöcken – was beim gegebenen Abstand etwa 66 m entspricht – auf und zwar von km 2,4 bis 3,2 der L1009. Laut Ml war der Abschnitt annähernd gerade und frei einsehbar mit dauerndem Sichtkontakt zum Moped; andere Fahrzeuge seien nicht vorhanden gewesen. Der nicht geeichte und nicht kalibrierte Tacho des Polizeifahrzeuges habe bei der Nachfahrt 80 km/h angezeigt. Der Lenker habe trotz Blaulicht nicht angehalten, offenbar weil er ihn nicht gesehen habe, zumal man Blaulicht im Rückspiegel eines Mopeds von der Höhe her nicht sehe. Daher habe er ihn überholt und im Kreuzungsbereich bei km 3,3 der L1009 angehalten. Da es eine Dienstanweisung gebe, wonach bei einem ungeeichten Tacho 15 km/h abzuziehen seien, habe er ihm eine Geschwindigkeit von 65 km/h vorgehalten. Bei der Anhaltung habe er dem Bf gesagt, dass er schon seit Ostermiething hinter ihm fahre, ihn gefragt, wie schnell sein Moped mit Vollgas gehe und sich den Wert mit Kugelschreiber auf dem Tacho zeigen lassen. Der Bf habe etwa 65 km/h auf dem Tacho angezeigt, was ihm nach seinen Wahrnehmungen auf ebener, gerader Fahrbahn plausibel erschienen sei. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass der Bf die Bauartgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten habe. Er habe ihn gefragt, ob am Moped etwas verändert worden sei und der Bf habe gesagt, die Auspuff­drossel sei ausgebaut. Das könne er an Ort und Stelle nicht überprüfen, sonstige Umbauten seien ihm aber nicht aufgefallen. Der Ml konnte sich in der Verhandlung nicht mehr an die Antwort des Bf auf diese Frage erinnern – die Eltern des Bf gaben an, der Bf selbst habe sicher nichts umgebaut, er habe das Moped so gekauft.

 

Bei der Fahrzeugkontrolle stellte der Ml das Fehlen seitlicher nicht dreieckige gelbroter Rückstrahler fest und, dass der linke vordere Blinker nicht funktionierte und der linke hintere Blinker Dauerlicht ausstrahlte. Laut Vermerk in der Anzeige gab der Bf an, er wisse nicht, dass der Blinker defekt sei – in der Verhandlung konnte der Ml dazu nichts mehr sagen, betonte aber, wenn der Lenker angegeben hätte, der Blinker sei auf der Fahrt ausgefallen, müsse er das glauben und dann ergehe dazu keine Anzeige. Es sei normal, dass bei einem Defekt des vorderen Blinkers der hintere auf eine schnellere Frequenz gehe; in der Verhandlung konnte er sich an gelbes Dauerlicht nicht erinnern.

 

Festgestellt wurde, dass das Moped Marke Aprilia mit der Bezeichnung RX 50 Enduro im Jahr 2001 erstzugelassen wurde, dh zum Kontrollzeitpunkt 14 Jahre alt war. Der Bf hatte es laut seinen Eltern von März 2013 bis August 2014 im Besitz, kenne sich aber in technischen Angelegenheiten nicht so aus, dass er es selbst umbauen könnte. Er habe das Moped gebraucht, um nach R in die Arbeit zu gelangen. Das Fahrzeug wurde im August 2014 abgemeldet, ein Typenschein existiert nicht mehr.

 

Der SV hat ausgehend von den Angaben des Ml eine Nachfahrtstrecke von etwa 800 m angenommen, wobei festgestellt wurde, dass der Tacho des inzwischen nicht mehr in Verwendung stehenden Polizeifahrzeuges auch nicht mittels Laser überprüft war. Zur vom Ml angegebenen Tachoanzeige von 80 km/h hat der SV ausgeführt, dass nach der Richtlinie ECE39 die Tachovoreilung maximal 14 km/h (Geschwindigkeit/10 + 6 km/h) betragen habe. Ausgehend von dieser Tachvoreilung, einer Ablesefehlertoleranz von 2 km/h und unter der Zugrunde­legung der den Bf begünstigenden Annahme, dass sich der vom Ml mit freiem Auge geschätzte Nachfahrabstand von 66 m auf 33 m verkleinerte, errechnete er eine maximal erreichbare Fahrgeschwindigkeit von 61 km/h, die nicht mehr mit Messunge­nauigkeiten, Bautoleranzen uä erklärbar ist, sondern nur durch Manipulation, etwa Ausbau der Drossel, erreicht werden kann, die der Bf auch dem Ml gegenüber zugestanden hat, auch wenn er das Moped glaubhaft bereits in diesem Zustand gekauft hat. Auf dieser Grundlage war von einer Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit 45 km/h im Ausmaß von 16 km/h auszugehen.

Der SV hat weiters bestätigt, dass sich Motorfahrräder der Marke Aprilia nur durch den Einbau einer Drossel von einem Leichtmotorrad unterscheiden – Aprilia stellt nur Leichtmotorräder her, bei denen eine Zulassung als Motorfahrrad nur nach dem Einbau einer Drossel möglich ist. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass die Fahrzeuge als Leichtmotorräder verkehrs- und betriebssicher sind, auch wenn die Drossel ausgebaut ist.

Der SV hat weiters darauf verwiesen, dass die Erforderlichkeit seitlicher gelbroter nicht dreieckiger Rückstrahler mit der Typengenehmigung verbunden ist, dh eine Verpflichtung zum Einbau solcher Rückstrahler nur besteht, wenn im Typenschein solche Rückstrahler vorgesehen sind. Ein Typenschein zum damals vom Bf gelenkten Fahrzeug ist nicht mehr vorhanden.

   

Beweiswürdigend ist dazu auszuführen, dass bei einer erreichbaren und auch gefahrenen Geschwindigkeit von 61 km/h nicht mehr von einem Motorfahrrad mit 45 km/h Bauartgeschwindigkeit auszugehen ist. Dass die Drossel – von wem und wann auch immer – ausgebaut wurde und mit dem Fahrzeug eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die Bauartgeschwindigkeit gefahren werden konnte, steht nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens fest und wurde auch von Bf bei der Anhaltung offensichtlich nicht bestritten.

Wenn der Bf damals angegeben hat, er habe nicht gewusst, dass der Blinker defekt sei, kann das auch so verstanden werden, dass er auf der Fahrt ausgefallen ist, wobei der Ml selbst auf den Zusammenhang zwischen defektem vorderen und defektem hinteren Blinker hingewiesen hat. Im Zweifel ist daher das Auftreten des Defekts während der Fahrt anzunehmen.  

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Zu den Punkten 1), 3) und 4) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der  §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht.

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den – hier nicht zutreffenden – Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Nach der Definition der Bauartgeschwindigkeit (§ 2 Abs.1 Z37a KFG) als „die Geschwindigkeit, hinsichtlich der auf Grund der Bauart des Fahrzeuges dauernd gewährleistet ist, dass sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann“ war das vom Bf gelenkte Fahrzeug kein Motorfahrrad mehr. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ml eine Walze verwendet oder die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit durch Nachfahrt festgestellt hat. 

Aufgrund der damit auf einer ebenen geraden Strecke erreichbaren Geschwindigkeit von zumindest 61 km/h ist beim ggst Kraftfahrzeug nicht mehr von einem Motorfahrrad auszugehen, sondern dieses nach den Ausführungen des SV als Leichtmotorrad zu qualifizieren. Das hat zur Folge, dass es auch als Leichtmotorrad gemäß § 36 lit.a KFG zuzulassen ist und gemäß § 36 lit.d KFG eine entsprechende Haftpflicht­versicherung bestehen muss. Für Leichtmotorräder – gemäß § 2 Abs.1 Z15b KFG ein Motorrad mit a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und b) einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, das nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet ist – ist gemäß § 2 Abs.1 Z3 FSG eine Lenkberechtigung der Klasse A2 erforderlich, die der Bf am Vorfallstag nicht besessen hat.

 

Der Bf war am 6. August 2014 lediglich im Besitz eines Mopedausweises, dh gemäß § 41a Abs.6 FSG einer Lenkberechtigung, und das Fahrzeug war als Motorfahrrad zugelassen und versichert. Dass das Fahrzeug von der Bauartgeschwindigkeit her nicht mehr als Motorfahrrad anzusehen war, war dem Bf offensichtlich bewusst, zumal er dem Ml gegenüber den (irgendwann vor dem Kauf erfolgten) Ausbau der Drossel zugestanden hat.

Er hat damit die ihm in den Punkten 1), 3) und 4) des Straferkenntnisses vorgeworfenen Tatbestände erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsüber­tretung zu verantworten, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist. Die explizite Anführung des § 20 VStG im Spruch erübrigte sich, weil der Umstand, dass der Bf Jugendlicher war, grundsätzlich zu berücksichtigen ist und § 20 VStG im Punkt 4) nicht zum Tragen kommt.   

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht.

Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG reicht von 36 Euro bis 2180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe. 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG in der seit 1. Juli 2013 geltenden Fassung BGBl.I Nr.33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das damals verwendete Fahrzeug wurde im August 2014 abgemeldet und ist damit seit kurz nach der Beanstandung nicht mehr im Besitz des Bf. Dieser Umstand ist ebenso wie die bisherige Unbescholtenheit des 1997 geborenen und damit zum Tatzeitpunkt jugendlichen Bf als Milderungsgrund zu werten, wobei erschwerende Umstände nicht vorlagen. Angesichts der von der belangten Behörde verhängten niedrigen Strafen ist eine weitere Herabsetzung nicht mehr gerechtfertigt. Die festgesetzten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG, wobei die finanziellen Verhältnisse des Bf (laut Verdienstausweis 606 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zugrundegelegt wurden. Dem Bf steht es frei, bei der belangten Behörde als Vollstreckungsbehörde die Bezahlung der Geldstrafen in Teilbeträgen zu beantragen.

 

Zu den Punkten 2), 5), 6) und 7) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. 

Gemäß § 15 Abs.1 Z3 KFG müssen zweirädrige Kleinkrafträder (einspurige Motorfahrräder-Klasse L1e), die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG fallen, mit einem oder zwei seitlichen nicht dreieckigen gelbroten Rückstrahlern auf jeder Seite ausgerüstet sein.

Ob das genannte Fahrzeug unter diese Richtlinie fällt, war in der Verhandlung mangels Vorhandensein eines Typenscheines nicht mehr zu klären.

 

Gemäß § 33 Abs.6 KFG 1967 sind Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegen­ständen von genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt werden können, unzulässig.

Auf der Grundlage der Ausführungen des SV, wonach das verwendete Fahrzeug technisch ein (nicht gedrosseltes) Leichtmotorrad war, war eine Herabsetzung der an solche Krafträder zu stellenden Anforderungen hinsichtlich Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht gegeben.

 

Gemäß § 19 Abs.1 KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge (abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen) mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs.2) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind… Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Abs.3) wirksam sind.

Der Bf hat laut Vermerk des Ml in der Anzeige bestätigt, dass ihm ein Defekt der Blinker nicht aufgefallen ist, wobei der Ml bei einem Defekt des vorderen Fahrtrichtungsanzeigers eine Frequenzänderung des hinteren für plausibel hielt, sich aber an „Dauerlicht“ in der Verhandlung nicht erinnern konnte. Dass ein Defekt eines Blinkers den des anderen auf derselben Seite befindlichen Blinkers nach sich zieht, weil die beiden Einrichtungen zusammenhängen, steht aber fest, sodass dem Bf daraus nicht zwei selbständige Tatvorwürfe gemacht werden können. Der Bf hat in der Beschwerde geltend gemacht, der Blinker sei erst während der Fahrt ausgefallen. Obwohl der Ml in der Verhandlung meinte, in so einem Fall mache er gar keine Anzeige, weil er das Gegenteil nicht beweisen könne, und er könne sich an eine derartige Äußerung des Bf bei der Anhaltung nicht erinnern, lässt der Vermerk in der Anzeige, der Bf habe nicht gewusst, dass die Blinker „etwas defekt“ seien – daran konnte sich der Ml in der Verhandlung nicht mehr erinnern – eine Interpretation in der Richtung, dass der Blinker bei Fahrtantritt noch ordnungsgemäß funktioniert hat, zu.

Damit waren die Punkte 2), 5), 6) und 7) im Grunde des § 45 Abs.1 Z1 VStG – die Punkte 2) und 6) wegen Nichterweisbarkeit, die Punkte 5) und 7) wegen fehlender Tatbestandsmäßigkeit – einzustellen, naturgemäß unter Entfall von Verfahrenskostenbeiträgen.  

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer in den Punkten 1), 3) und 4) Beträge von 1) und 3) je 14 Euro und im Punkt 4) 26 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt in den Punkten 2), 5) 6) und 7) die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger