LVwG-250044/7/Sch/MSt
Linz, 09.09.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Frau S K, vom 12. Mai 2015, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. April 2015, GZ: BHPE-2015-40042/7-PT, wegen Abweisung des Antrages auf sprengelfremden Schulbesuch des Kindes S K in der Neuen Mittelschule Bad Zell nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung der Entscheidung am 1. September 2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Rechtsgrundlage zu lauten hat:
§ 47 Abs. 5 Z. 2 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 (POG 1992), LGBl.Nr. 35/1992 i.d.g.F.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4
B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
1. Mit Bescheid vom 20. April 2015, GZ: BHPE-2015-40042/7-PT, hat die Bezirkshauptmannschaft Perg den Antrag der Frau S K vom
1. März 2015 auf Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches ihres Sohnes S K, geb. x, in der Neuen Mittelschule Bad Zell gemäß § 47 Abs. 4 und 5 leg. cit. Oö. POG 1992 abgewiesen.
Die Entscheidung durch die Behörde war gemäß § 47 Abs. 1 Oö. POG 1992 geboten, da es zu keiner Einigung zwischen den beteiligten Gemeinden Perg und Bad Zell gekommen war. Die letztgenannte Gemeinde Bad Zell als Schulerhalterin der Neuen Mittelschule Bad Zell stimmte dem Antrag zu, nicht jedoch die sprengelmäßig zuständige Stadtgemeinde Perg.
2. Gegen diesen Bescheid hat Frau S K rechtzeitig Beschwerde eingebracht. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.
Am 1. September 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an der die Beschwerdeführerin mit einer Person ihres Vertrauens und der Bürgermeister der Stadtgemeinde Perg als deren Vertreter teilgenommen haben.
Die belangte Behörde, die Marktgemeinde Bad Zell und der Landesschulrat Oö., Bildungsregion Perg und Freistadt, haben sich im Vorfeld der Verhandlung für ihr Nichterscheinen entschuldigt.
3. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung inhaltlich unter Anwendung der Bestimmung des § 47 Abs. 5 Z.2 Oö. POG 1992. In diesem Sinne erfolgte die Konkretisierung der angewendeten Gesetzesbestimmung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
In der Sache selbst ist Folgendes zu bemerken:
Gemäß § 47 Abs. 5 Z. 2 OÖ. POG 1992 kann die Bewilligung versagt werden, wenn die mit dem sprengelfremden Schulbesuch für den Schulpflichtigen verbundenen Vorteile die bei der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen nicht überwiegen.
Im ursprünglichen Ansuchen der Beschwerdeführerin an die Marktgemeinde Bad Zell heißt es als Begründung für den beantragten sprengelfremden Schulbesuch, ihr Arbeitsplatz sei gleich neben der Schule und würden zudem die Freunde des Schulpflichtigen auch diese Schule besuchen.
Im Ansuchen vom 1. März 2015 an die belangte Behörde wird auf diese Begründung verwiesen.
In der telefonisch eingeholten Stellungnahme im Rahmen des Behördenverfahrens hat die Beschwerdeführerin näher ausgeführt, dass sie schon seit über zehn Jahren berufstätig in Bad Zell sei und dort auch Bekannte und Verwandte habe. Sehr gerne hätte sie die Möglichkeit, ihren Sohn mitnehmen zu können und in einer ländlichen Umgebung wäre ihr Sohn besser aufgehoben. Außerdem sei die Neue Mittelschule Bad Zell neuwertiger als die Neue Mittelschule 1 in Perg. Auch sei ihr schon während der Volksschulzeit die Neue Mittelschule Bad Zell empfohlen worden.
In der Beschwerdeschrift heißt es wiederum, dass ihr Sohn mit der Situation nach dem ablehnenden Bescheid der belangten Behörde total überfordert und sehr traurig sei. Es würde ihm in der Neuen Mittelschule Bad Zell viel besser gefallen. Ein weiterer Punkt sei, dass Bad Zell der Lebensmittelpunkt für die Familie sei, da dort Bekannte und Verwandte wohnten.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verkennt nicht, dass bei manchen Kindern der Wunsch besteht, auch in einem neuen Schultyp den einen oder anderen Schulfreund aus der Volksschulzeit in der Klasse wiederzufinden. Unabhängig davon muss allerdings jedes Schulkind seinen Platz in der Klassengemeinschaft finden. Im Regelfall gelingt dies auch nach kurzer Zeit unabhängig davon, wie viele Mitschüler der betreffende Schüler schon kennt oder nicht. Auch können Kontakte und Freundschaften, wenn darauf entsprechender Wert gelegt wird, außerhalb des schulischen Alltages gepflegt werden.
Der primäre Zweck eines jeden Schulbesuches liegt bekanntermaßen im Unterrichtsbetrieb. Andere Faktoren, wie etwa bisherige Schulfreundschaften, wie viele Verwandte und Bekannte das Schulkind in der einen oder anderen Gemeinde hat oder auch die Frage, ob allenfalls ein Elternteil den Transport von und zur Schule aufgrund der Arbeitsplatznähe miterledigen könnte, müssen hier in den Hintergrund treten. Solche Umstände stellen keine Vorteile für den Schulpflichtigen dar, die eine Ausnahme vom Schulbesuch im Schulsprengel rechtlich begründbar machen würden. Dass ein Schulpflichtiger, wenn dies von ihm oder seinen Eltern entscheidbar wäre, eine andere als die Sprengelschule bevorzugen würde, wird wohl immer wieder vorkommen. Dies kann naturgemäß noch keine entsprechende Bewilligung bewirken, da ansonsten der durch Verordnung der Schulbehörde festgesetzte Schulsprengel in die Nähe der Unverbindlichkeit gerückt würde.
Vorliegend sind auch keine Umstände zutage getreten, etwa eine im Einzelfall bestehende und durch fachliche Aussagen gestützte besondere psychische Belastung des Schulpflichtigen durch den anstehenden Schulwechsel, die im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.4.1993, 92/10/0362, Berücksichtigung hätten finden müssen.
Mangels rechtlich relevanter Vorteile für den Schulpflichtigen im Sinne des § 47 Abs. 5 Z. 2 Oö. POG 1992 musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.
II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
S c h ö n