LVwG-650454/7/SCH/CG

Linz, 23.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, Favoritenstraße 7, 1040 Wien, vom 29. Juli 2015  gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Juli 2015, Verk-720.897/22-2015-Aum/Gru, wegen Verlängerung der Umsetzungsfrist der in einem vorangegangenen Bescheid festgesetzten Sicherungsmaßnahmen für die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 11,081 der Lokalbahn V – A nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. November 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.1. Zur Vorgeschichte:

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 20. August 2013, Verk-720.897/21-2013-Web, gemäß §§ 12 und 49 Abs.2 Eisenbahngesetz (EisbG) 1957, BGBl. Nr. 60  i.d.g.F., iVm den §§ 4 Abs.1 Z.3, 5, 95 und 103 Eisenbahnkreuzungsverordnung (EisbKrV) 2012, BGBl. II. Nr. 216/2012, verfügt, dass die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 11,081 der Lokalbahn V – A durch eine Lichtzeichenanlage zu sichern ist.

Dem betroffenen Eisenbahnunternehmen, der S & H Verkehrsgesellschaft mbH., G, wurde für die Umsetzung eine Frist von zwei Jahren ab Datum des Bescheides eingeräumt.

 

2. Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 hat sich die Gemeinde Attersee am Attersee – als Trägerin der Straßenbaulast – an das Eisenbahnunternehmen gewendet und angeregt, dass um Fristerstreckung bis 31. Dezember 2016 zur Umsetzung des Bescheides vom 20. August 2013 bei der benannten Behörde angesucht werden möge.

Begründend führt die Gemeinde aus, dass im Gemeindevoranschlag die für die Bau- und Betriebskosten anteilig zu leistenden Beträge nicht vorgesehen seien. Seitens der Gemeinde sei vorgesehen, dass die Vorgangsweise, wie im Kriterienkatalog zwischen Bundesministerium für Verkehr und Gemeindebund vereinbart, vorgegangen werden solle.

In Entsprechung dieses Ersuchens hat das Eisenbahnunternehmen mit Schreiben vom 6. Juli 2015 ein Ansuchen bei der belangten Behörde eingebracht. Diesem wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 17. Juli 2015 Folge gegeben.

 

3. Gegen diesen Bescheid hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Verkehrsarbeitsinspektorat, rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde samt Verfahrensakt von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

Am 25. November 2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt, an der Vertreter des Beschwerdeführers, der belangten Behörde, des Eisenbahnunternehmens und der Bürgermeister der Gemeinde Attersee am Attersee teilgenommen haben.

 

4. In der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„Die Art der Sicherung für die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km 11,081 der Strecke V -A wurde mit Bescheid vom 20. August 2013, Verk-720897/21-2013-Web, festgelegt, wobei eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren angeordnet wurde.

 

 

 

Gemäß § 103 Abs. 1 EisbKrV ist über die Art der Sicherung unter Festsetzung einer angemessen Frist zu entscheiden. Laut Einführungserlass zur Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 2012 des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27. August 2013, BMVIT-265.000/004-IV/SCH2/2012, wird für die Umsetzung eines Bescheides, mit dem die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 3 durch Lichtzeichen oder Z. 4 durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet wurde, im Regelfall ein Zeitraum von zwei Jahren als angemessen angesehen.

 

 

 

Auf Grund der derzeit geltenden Rechtslage hat, neben dem Eisenbahnunternehmen, auch der Straßenerhalter zur Finanzierung der Sicherung beizutragen. Dadurch ergeben sich für die Straßenerhalter durch die Neufestlegung der Sicherung - vor allem der Aufrüstung von nicht­technisch gesicherten Kreuzungen auf technisch gesicherte - höhere Kosten, als diese in der Vergangenheit der Fall war. Hinsichtlich der Kostentragung durch die Gemeinden als Straßenerhalter und dem Bund besteht keine Einigung, es wurde jedoch ein Kriterienkatalog zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Gemeindebund zur Klärung der Kostentragung vereinbart.

 

 

 

Die Gemeinde Attersee kann den vom Eisenbahnunternehmen veranschlagten Kostenbeitrag (50 % der Sicherungsmaßnahme) derzeit nicht finanzieren und tritt daher mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in Kontakt. Bis zur Klärung der Finanzierung ist es daher sinnvoll, von der geforderten Umsetzungsfrist abzusehen und diese entsprechend zu verlängern.

 

 

 

Hinzu kommt, dass für die gegenständliche Kreuzung, obwohl der Sichtraum bei dieser Eisen­bahnkreuzung eingeschränkt ist, lediglich ein Unfallbericht mit Sachschaden aus dem Jahre 2011 vorliegt und daher unter Berücksichtigung der Finanzierungsprobleme die Erstreckung der Frist bis Ende 2016 als angemessen erscheint.“

 

 

Dem gegenüber vermeint der Beschwerdeführer, neben Ausführungen zur Parteistellung, die nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich angehört wurde, obsolet geworden sind, unter anderem noch Folgendes:

„Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die Leistungsfrist objektiv dazu ge­eignet sein, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Dies setzt nur voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist durchgeführt werden können.

 

 

 

Ebenfalls nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes braucht die Behörde nicht auf die voraussichtliche Verfahrensdauer unter der Annahme Bedacht nehmen, dass von der Partei alle ihr zu Gebote stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft werden. Dies gilt umso mehr für Fragen der Aufbringung der erforderlichen Geldmittel.“

 

 

Weiters führt der Beschwerdeführer noch Folgendes aus:

„Gemäß § 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) hat das Eisenbahnunternehmen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon, in welchem Ausmaß das Eisenbahn­unternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tra­gen haben, zu sichern. Die Verpflichtung zur Sicherung liegt daher allein beim Eisenbahnun­ternehmen und ist auch unabhängig davon, wie die Kostentragung (allenfalls zu einem spä­teren Zeitpunkt) festgelegt und umgesetzt wird.

 

Dies bedeutet, dass das Eisenbahnunternehmen notgedrungen die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der zu errichtenden technischen Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage vor­läufig bezahlen muss, wenn die Kostentragung bzw. Kostenteilung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.“

 

 

 

Daraus wird folgende Schlussfolgerung gezogen:

„Die Entscheidung über die Art der Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung musste deshalb so erfolgen, weil die bisherige Art der Sicherung für die Sicherheit des sich kreu­zenden Verkehrs offenbar nicht mehr ausreicht. Die Errichtung und Inbetriebnahme der vor­geschriebenen technischen Sicherung muss daher zur Gewährleistung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Eine Ausdehnung je­nes Zeitraumes, in dem die derzeitige Sicherung der Eisenbahnkreuzung weiterhin beibehal­ten wird, obwohl sie für die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs nicht mehr ausrei­chend ist, ist aus Sicherheitsgründen abzulehnen.

 

Die Verpflichtung zur Sicherung der Eisenbahnkreuzung ergibt sich allgemein bereits aus den Bestimmungen des § 3 EisbKrV sowie konkret aus dem rechtskräftigen Bescheid über die Entscheidung über die Art der Sicherung im Einzelfall gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG).

 

 

 

Kriterium für die vorzuschreibende Leistungsfrist darf nur die zeitliche Erfüllbarkeit der auf­getragenen Leistung sein. Die Finanzierung und die Aufteilung der Kosten können daher kei­ne tragfähige Grundlage für die Verlängerung der Leistungsfrist bilden, sodass die derzeit fehlende Finanzierung durch den betroffenen Träger der Straßenbaulast kein Kriterium für die Festsetzung oder Abänderung der vorzuschreibenden Leistungsfrist sein kann.

 

 

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 103 Abs.1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) sind Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs.2 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) iVm den Bestimmungen des § 4 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder des § 6 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs.2 Eisenbahngesetz 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden.

 

§ 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 ordnet an, dass das Eisenbahnunternehmen Eisenbahnkreuzungen nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig davon zu sichern hat, in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die hieraus erwachsenden Kosten zu tragen haben.

Der Verweis in § 103 Abs.1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 auf § 49 Abs.2 Eisenbahngesetz 1957 bedeutet, dass die Behörde über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden hat, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs.2 bis 4 sinngemäß anzuwenden sind.

 

§ 48 Abs.2 bis 4 Eisenbahngesetz 1957 enthält detaillierte Regelungen zur Frage der Kostenaufteilung, nach der Diktion des § 49 Abs.2 leg.cit muss e contrario der Schluss gezogen werden, dass § 48 Abs.1 nicht anzuwenden ist. Im Hinblick auf die Frage der Fristsetzung insofern bemerkenswert, als hier eine gesetzliche Mindestfrist von zwei Jahren vorgesehen wäre.

Die Eisenbahnbehörde kann sich allerdings grundsätzlich bei der Festsetzung der Umsetzungsfrist auf den Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27. August 2013, BMVIT-265.000/004-IV/Sch2/2012, stützen, wonach für technische Sicherungen von Eisenbahnkreuzungen üblicherweise ein Zeitraum von 2 Jahren für angemessen anzusehen sei. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Erlass dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht vorliegt und zudem Erlässe an Behörden für die Entscheidung in Beschwerdeverfahren nicht heranzuziehen sind.

Andererseits geht das Landesverwaltungsgericht schon davon aus, dass dieser Zweijahresfrist hinreichende Überlegungen der obersten Eisenbahnbehörde zugrunde liegen, um sie als angemessen für den Regelfall in einem Erlass festzuschreiben. Dabei konnte es nicht nur um die technische Umsetzung gehen, die ja in viel kürzerer Zeit zu bewerkstelligen wäre, sondern noch um andere, auch wirtschaftliche Faktoren, da ein Eisenbahnunternehmen wohl  mehrere problematische Eisenbahnkreuzungen neu zu sichern haben wird.

 

Es stellt sich gegenständlich aber ohnedies nicht die angesichts der obigen Erwägungen wohl zu bejahende Frage, ob ein Zeitraum von zwei Jahren im Regelfall angemessen ist, sondern welche Gründe eine Eisenbahnbehörde befugt machen können, gerade diese oder, wie vorliegend, eine längere Frist rechtsrichtig festzusetzen.

 

Aufgrund der Regelung des § 3 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 kommt nach dem Willen des Verordnungsgebers offenkundig der Frage der Kostentragung im Zusammenhang mit dem Umstand, dass Eisenbahnkreuzungen verordnungskonform zu sichern sind, keine Bedeutung zu. Das Eisenbahnunternehmen ist also zur Sicherung von Eisenbahnkreuzungen auch dann verpflichtet, wenn hinsichtlich Aufteilung der Kosten keine Regelung besteht.

Bezüglich allfälliger Fristen lässt sich diese Bestimmung allerdings nicht aus.

 

In § 103 Abs.1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 heißt es im Zusammenhang mit Überprüfungs- und Ausführungsfristen, dass die dort zitierten Eisenbahnkreuzungen innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung zu überprüfen sind. Laut § 106 Abs.1 ist diese Verordnung an dem der Kundmachung folgenden 3. Monatsersten in Kraft getreten, also mit 1. September 2012 (BGBl. II. Nr. 216/2012 vom 26. Juni 2012). Seither läuft die 12-jährige Überprüfungspflicht und die 17-jährige Ausführungsfrist des § 103 Abs.1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012.

Zieht man den Schluss, dass Eisenbahnkreuzungen, die im 12. Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung von der Behörde überprüft wurden, spätestens bis zum 17. Jahr hienach entsprechend neu gesichert sein müssen, ergibt sich eine Umsetzungsfrist für diese Eisenbahnkreuzungen von maximal 5 Jahren.

 

6. Die Eisenbahnbehörde hat bei der Fristsetzung also einerseits auf die im Erlasswege festgesetzte Regelfrist von zwei Jahren zu achten und andererseits die aus der Diktion des § 103 Abs.1 Eisenbahnkreuzungsverordnung (EisbKrV) 2012 hervorleuchtende Obergrenze von fünf Jahren zu berücksichtigen. Es kann dabei kein Zweifel bestehen, dass im Interesse der Verkehrssicherheit bei Eisenbahnkreuzungen eine möglichst umgehende, also sich im Rahmen der Regelfrist bewegende Umsetzung im Sinne einer neuen technischen Sicherung zu erfolgen hat.

Die hier verfahrensgegenständliche Eisenbahnkreuzung stellt andererseits trotz der derzeit noch bestehenden nichttechnischen Sicherung keine unfallträchtige dar. Aktenkundig ist ein Ereignis aus dem Jahr 2011 mit einem Sachschadensunfall an einem PKW, wobei der Zusammenstoß trotz wiederholter Abgabe von Achtungssignalen vom Triebfahrzeug aus nicht verhindert werden konnte. Die Eisenbahnbehörde hat hierauf ein entsprechendes Verfahren abgeführt, welches unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 mit dem oben angeführten Bescheid abgeschlossen wurde.

Dabei hat die Eisenbahnbehörde die zweijährige Regelausführungsfrist angeordnet.

Grundsätzlich muss aufgrund der obzitierten Rechtslage der Eisenbahnbehörde aber auch zugebilligt werden, von dieser Regelfrist im Einzelfall abzuweichen, wenn eine entsprechende Begründbarkeit vorliegt. Im vorliegenden Fall wird diese Abweichung von der Eisenbahnbehörde damit begründet, dass die an sich vorgesehene lange Umsetzungsfrist von 17 Jahren, die sehr geringe Unfallträchtigkeit der Eisenbahnkreuzung und die bei der zur Teilkostentragung verpflichteten Trägerin der Straßenbaulast gegebene voranschlagsmäßige Situation eine Verlängerung der Frist im erfolgten Ausmaß nach erforderlichen Schritte zur Finanzierung des Kostenanteils rechtfertigten.

Für  letzteres Argument spricht indirekt auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, F1/2013, wo es heißt, dass die in der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 festgelegten Verpflichtungen zur Sicherung von öffentlichen Eisenbahnkreuzungen und die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten nicht jedermann gleichermaßen träfen; vielmehr träfen die gemäß § 48 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957 anteilig vom Erhalter von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu tragenden Kosten typischerweise die Gebietskörperschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer in den Straßengesetzen festgelegten gesetzlichen Aufgaben (das Erkenntnis erging im Zusammenhang mit der Frage der Nichterfüllung der aus der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus folgenden Verpflichtung des Bundes zur Einberufung eines Konsultationsgremiums).

Es trafen also die Auswirkungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 nicht nur die Gemeinde Attersee am Attersee unvorhergesehen, sondern waren diese auch von den relevanten Entscheidungsträgern nicht umfänglich beurteilt worden.

In diesem Lichte betrachtet kann der Eisenbahnbehörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie gegenständlich von ihrer ursprünglichen Einschätzung der Angemessenheit der Umsetzungsfrist, also vom Regelfall abgewichen und nach einer neuerlichen Beurteilung zu einer längeren Fristsetzung gekommen ist.

Aufgrund des dafür gegebenen Begründungsaufwandes wird eine solche Vorgangsweise allerdings wohl auf wenige Einzelfälle zu beschränken sein.

 

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Frage der Angemessenheit einer Ausführungsfrist ist eine nicht nur allgemein, sondern auch im Einzelfall zu beurteilende.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 24. Mai 2016, Zl.: Ra 2016/03/0033-4