LVwG-601135/6/KLi/MSt

Linz, 18.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Lidauer über die Beschwerde des G A, geb. x 1966, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Oktober 2015, GZ: VerkR96-18075-2015, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 365 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 7 Tage herabgesetzt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten vor der belangten Behörde auf 36,50 Euro. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fallen keine Kosten an.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1.       Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 20. Oktober 2015,
GZ: VerkR96-18075-2015 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 25. August 2015, um 16:21 Uhr in der Gemeinde Mondsee, Landesstraße Ortsgebiet, B 154 bei km 16.800 das Kleinkraftrad (Mofa), einspurig, KTM, rot mit dem Kennzeichen x auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht in Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.4.2005, GZ: VerkR21-126-2005, entzogen worden sei.  

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 37 Abs. 1 FSG iVm § 1 Abs. 3 FSG iVm
§ 37 Abs. 4 FSG verletzt. Über ihn werde eine Geldstrafe von 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Anzeige der Polizeiinspektion Lenzing ergebe. Ferner habe der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung den vorgeworfenen Sachverhalt zugegeben und gleichzeitig seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekanntgegeben.

 

I.2.       Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom
16. November 2015, mit welcher der Beschwerdeführer die Höhe der verhängten Geldstrafe anficht.

 

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, die zu zahlende Strafe im Gesamtbetrag von 803 Euro nicht bezahlen zu können und zu ersuchen, diese zu reduzieren. Er habe derzeit kein Einkommen und beziehe auch keine Mindestsicherung. Er bekomme nur das Pflegegeld für seine Mutter in der Höhe der Pflegestufe 2. Er sei derzeit auch nicht kranken- und unfallversichert. Er ersuche nochmals, diese Umstände zu berücksichtigen und die Strafe dementsprechend zu reduzieren.

 

I.3.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraufhin am
18. Dezember 2015, 11:00 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Zu dieser wurde der Beschwerdeführer geladen und wurde die Ladung am 2. Dezember 2015 zugestellt. Die Zustellung der Ladung ist im Akt des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Rückschein (ON 4) ausgewiesen. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die belangte Behörde war für die Verhandlung entschuldigt.

 

 

II.         Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1.      Der Beschwerdeführer lenkte am 25.8.2015 um 16:21 Uhr in der Gemeinde Mondsee, Landesstraße Ortsgebiet, B 154 bei km 16.800 das KFZ, Kleinkraftrad (Mofa), einspurig, KTM, rot mit dem Kennzeichen x auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, war. Diese wurde ihm mit Bescheid vom 20.4.2005 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, VerkR21-126-2005, entzogen. Der Beschwerdeführer ist zu diesem Vorwurf geständig.

 

II.2       Der Beschwerdeführer bezieht kein Einkommen. Er erhält auch keine Mindestsicherung, hat aber am 9.9.2015 einen Antrag auf Mindestsicherung bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gestellt. Der Beschwerdeführer ist derzeit nicht kranken- und unfallversichert. Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über das Pflegegeld seiner Mutter in Höhe der Pflegestufe 2.

 

 

III.        Beweiswürdigung:

 

III.1.     Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Akt der belangten Behörde. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer zum Tatvorwurf geständig verantwortet und das Straferkenntnis nur im Hinblick auf die Strafhöhe bekämpft, sodass dieses dem Grunde nach rechtskräftig ist. Weitergehende Erhebungen konnten insofern unterbleiben.

 

III.2.     Die persönlichen Verhältnisse gehen aus der Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 19.10.2015 sowie aus seiner Beschwerde vom 16.11.2015 hervor und konnten ebenfalls den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden.

 

III.3.     Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, sodass in dessen Abwesenheit verhandelt werden konnte.

 

 

IV.       Rechtslage:

 

Gemäß § 37 Abs. 4 Z 1 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

 

 

V.        Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1.     Gegenständlich steht fest, dass der Beschwerdeführer die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat, insbesondere auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer diesbezüglich geständig verantwortet hat.

 

Zu überprüfen ist insofern im Hinblick auf seine Beschwerde die Strafhöhe der Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe.

 

V.2.     Im gesamten Verfahren sind keine Umstände hervorgetreten, welche das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließen würden.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafverfahrens sind die Bestimmungen der §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

V.3.     Der Beschwerdeführer hat seine ungünstigen finanziellen Verhältnisse bekanntgegeben. Insofern ist zu überprüfen, ob die verhängte Geldstrafe den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers entspricht. Hinzu kommt allerdings, dass § 37 Abs. 4 Z 1 FSG eine Mindeststrafe von 726 Euro vorsieht. Die belangte Behörde hat eine Strafe von 730 Euro verhängt und entspricht diese beinahe der Mindeststrafe mit einer geringen Abweichung von 4 Euro.

 

Zu erwägen ist, ob beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 20 VStG vorliegen. § 20 VStG sieht vor, dass dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann.

 

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer sowohl in seiner Rechtfertigung als auch in der Beschwerde geständig verantwortet und die vorgeworfene Verwaltungsübertretung unumwunden zugestanden hat. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus unbescholten. Die Tat wurde mit einem Mofa begangen, welches ein geringeres Gefahrenpotential hat als ein PKW. Erschwerungsgründe konnten nicht festgestellt werden.

 

Zu bedenken ist außerdem die äußerst ungünstige finanzielle Situation des Beschwerdeführers, der kein Einkommen erzielt und obendrein weder kranken- noch unfallversichert ist. Ob der Beschwerdeführer Mindestsicherung erhält, war bei Abschluss des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich offen. Der Beschwerdeführer hat selbst vorgebracht, lediglich Pflegegeld der Stufe 2 für seine Mutter zu beziehen, wobei dieser Bezug nicht als Einkommen gewertet werden kann, zumal dieser seiner Mutter zukommt, um sich Pflege zu beschaffen.

 

V.4.     Zusammengefasst ergibt sich, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe derart überwiegen, dass die Voraussetzungen des § 20 VStG für eine außerordentliche Milderung der Strafe vorliegen.

 

Die verhängte Geldstrafe war insofern von 730 Euro auf 365 Euro herabzusetzen; die Ersatzfreiheitsstrafe war von 14 Tagen auf 7 Tage zu reduzieren. Der Beitrag zu den Kosten vor der belangten Behörde reduziert sich dadurch auf 36,50 Euro.

 

 

VI.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Lidauer