LVwG-601040/5/KH
Linz, 22.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Katja Hörzing über die Beschwerde des Herrn W C F, B, L, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 6. August 2015, GZ: VStV/914301416654/2014, betreffend die Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Folgender Sachverhalt steht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes fest:
1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24. April 2015, VStV/914301416654/2014, wurde über Herrn W C F (im Folgenden: Beschwerdeführer – Bf), B, L, eine Geldstrafe von 70 Euro wegen eines Verstoßes gegen § 44 Abs. 4 iVm § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) verhängt.
2. Über die Beschwerde des Bf vom 12. Juni 2015 (am 12. Juni 2015 zur Post gegeben) gegen das oben zitierte Straferkenntnis erging am 23. Juni 2015 eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, VStV/914301416654/2014, mit welcher die am 12. Juni 2015 per Einschreiben eingebrachte Beschwerde des Bf als verspätet zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf am 27. Juni 2015 durch Hinterlegung zugestellt.
3. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf am 23. Juli 2015 (zur Post gegeben am 23. Juli 2015) einen Vorlageantrag ein, welcher mit Bescheid vom 6. August 2015, VStV/914301416654/2014, von der belangten Behörde gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen wurde.
4. Mit Anbringen vom 8. September 2015, zur Post gegeben am selben Tag und eingelangt bei der belangten Behörde am 11. September 2015, führte der Bf Folgendes aus:
„BESCHWERDE gegen die Zurückweisungsbescheide vom 6.8.2015 (GZ: VStV/914301416645/2014; GZ: VStV/914301416654/2014)
Hinsichtlich der zwei genannten „Bescheide“ hat man festzustellen, dass eine Zahlung der zwei „Beträge“ (die zwei „Mahnungen“ „vom“ 27.7.2015) rechtlich nicht möglich ist, Details hiezu (zB Betrug des Dr. A M....[?] – Nicht-Stellungnahme; Führerschein-Diebstahl; Betrug der G-Versicherung AG – mehrere Faktoren; Kennzeichentafel–Diebstahl) kann man meinen vorhergehenden Schreiben (Landespolizeidirektion Oberösterreich, Bezirksgericht Linz, G Versicherung AG) entnehmen. Man hat grundsätzlich zu sehen, wer was muss (zB Landespolizeidirektion Oberösterreich, G Versicherung AG, Dr. A M....[?], Republik Österreich/Deutschland, „Justiz“ der Republik Österreich).
Angesichts des Vorlageantrags stellt sich die Frage, wer über die entsprechende rechtliche Kompetenz verfügt. Man denke hier an eine internationale Vorgangsweise, wenn man das technokratische Misshandeln, Morden sieht.
Betrachtet man die Fakten hierzu, hat man die Rechtswidrigkeit der „Zurückweisungsbescheide“ (6.8.2015) zu erkennen.“
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Bf nicht gestellt.
5. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015, LVwG-601040/2, forderte das Landesverwaltungsgericht den Bf zur Mängelbehebung auf. Darin wurde § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zitiert und der Bf insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerde kein konkretes Begehren sowie keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit betreffend den angefochtenen Zurückweisungsbescheid wegen verspäteter Einbringung des Vorlageantrages stützt, zu entnehmen sind.
Der Bf wurde deshalb aufgefordert, seine Beschwerde in diesem Sinn zu präzisieren, wobei seine Rückantwort bis spätestens
6. November 2015 beim Landesverwaltungsgericht einlangen sollte.
6. Das genannte Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes wurde am 17. Oktober 2015 hinterlegt und wurde dem Bf somit an diesem Tag zugestellt. Mit Schreiben vom 15. November 2015, zur Post gegeben am 16. November 2015 führt der Bf Folgendes aus:
„Man hat die von Ihnen genannte Nicht-Frist bis 6. November 2015 rechtlich nicht zu respektieren, wenn man die Fakten erkennt.
Das Begehren meiner Beschwerde besteht darin, Strafrecht gegen Misshandler/Mörder meiner Person anzuwenden. Man hat diese staatlichen (Republik Österreich: Polizei, Medizin, Politik...) und wirtschaftlichen (Konzerne, Banken) Misshandler/Mörder entsprechend zu erkennen. Ferner muss man dem Betrug an meiner Person (Dr. A M...[?]; Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich; G Versicherung AG) und dem erwähnten Diebstahl (Landespolizeidirektion Oberösterreich) rechtlich begegnen. Wenn man die zu sehenden Fakten rechtlich heranzieht, erkennt man die Nichtigkeit der zwei „Geldforderungen“ (GZ: VStV/914301416645/2014; GZ: VStV/914301416654/ 2014) der Landespolizeidirektion Oberösterreich.
Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, können Sie meinen Schriftstücken entnehmen, die ich der Landespolizeidirektion Oberösterreich, der G Versicherung AG und dem Bezirksgericht Linz übermittelte, wenn das Recht das erfordert. Die Frage, die man (sich) stellen muss, lautet, WER WAS WANN äußern muss.
Eine weitere Frage besteht darin, was man unter einer „derzeitigen Aktenlage“ zu verstehen hat. Welchen Akt könnte man meinen? Die entscheidende Frage lautet, was die „Justiz“ der Republik Österreich sehen muss und nicht, ob von irgendeiner angeblichen „derzeitigen Aktenlage“ auszugehen ist.“
II. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Behördenakt. Das Landesverwaltungsgericht geht von dem unter Pkt. I. dargestellten, vom Bf nicht erkennbar bestrittenen Sachverhalt aus. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Bf nicht beantragt. Die Beschwerde richtete sich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt – aus diesem Grund konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.
III. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
1. Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Fehlen einer Beschwerde einzelne Inhaltserfordernisse im Sinn des § 9 Abs. 1 VwGVG, hat das Landesverwaltungsgericht nach § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen, wobei dem Bf die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen ist. Dies ist mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2015, LVwG-601040/2, erfolgt.
Aus dem Anbringen des Bf sind für das Landesverwaltungsgericht insbesondere die Gründe, warum der Bf den angefochtenen Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde für rechtswidrig hält bzw. warum er davon ausgeht, dass sein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wurde, nicht erkennbar (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG).
Weiters enthielt das Anbringen auch keinen Beschwerdeantrag, aus dem das Begehren des Bf klar erkennbar wäre (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG).
Es finden sich weder in der Beschwerde noch in dem vom Bf infolge des Mängelbehebungsauftrags übermittelten Schreiben vom 15. November 2015 Ausführungen betreffend die verspätete Einbringung des Vorlageantrages bzw. entsprechende Begründungen oder diesbezügliche Anträge.
2. Zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 23. Juni 2015:
§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) lautet folgendermaßen:
„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
Die mit dem Vorlageantrag vom 23. Juli 2015 angefochtene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde (datiert mit 23. Juni 2015) wurde dem Bf am 27. Juni 2015 durch Hinterlegung zugestellt, wie auf dem RSb-Schein, welcher dem Behördenakt beiliegt, ersichtlich ist. Die Zustellung wurde vom Bf nicht bestritten bzw. wurden keinerlei Argumente oder Begründungen seitens des Bf ins Treffen geführt, welche Zweifel an der am 27. Juni 2015 erfolgten Zustellung aufkommen lassen.
3. Zur verspäteten Einbringung des Vorlageantrages des Bf:
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
§ 15 Abs. 3 VwGVG normiert, dass verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen sind.
Gemäß § 15 VwGVG stand dem Bf zur Bekämpfung der Beschwerdevorentscheidung vom 23. Juni 2015, zugestellt am 27. Juni 2015, eine Frist von zwei Wochen zur Verfügung.
Zur Berechnung von Fristen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden, wobei in § 32 Abs. 2 leg.cit. normiert wird, dass nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat, enden. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert bzw. fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
Der 27. Juni 2015, an dem die Beschwerdevorentscheidung dem Bf zugestellt wurde, fiel auf einen Samstag. Da gemäß § 33 Abs. 1 AVG der Beginn einer Frist durch Samstage nicht behindert wird, begann die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages somit am Samstag, 27. Juni 2015. Die Frist endete grundsätzlich am Samstag, den 11. Juli 2015, allerdings ist im Fall des Fristendes an einem Samstag der nächste Tag, welcher nicht ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Somit endete die Einbringungsfrist für den Vorlageantrag am Montag, 13. Juli 2015. Die Einbringung des Vorlageantrages durch den Bf am 23. Juli 2015 erfolgte somit verspätet. Folglich war die Zurückweisung des Vorlageantrags als verspätet gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. August 2015, VStV/914301416654/2014, korrekt. Die diesbezügliche Beschwerde des Bf wird deshalb vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen.
4. Die Abweisung der Beschwerde anstatt einer Zurückweisung verletzt den Bf nicht in seinen Rechten, siehe dazu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zB VwGH v. 19.9.1994, 94/07/0126, [„Wird eine Berufung abgewiesen statt als unzulässig zurückgewiesen, so wird der Beschwerdeführer dadurch nicht schlechter gestellt als durch deren Zurückweisung und konnte daher durch die Abweisung in seinen Rechten tatsächlich nicht verletzt werden. (Hinweis auf E vom 8.12.1950, Zl. 0972/47)“]. Dies hat für das Beschwerdeverfahren ebenso zu gelten.
5. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Katja Hörzing