LVwG-150692/8/RK/FE

Linz, 06.10.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerde des Dr. M U (im Folgenden Beschwerdeführer "kurz: Bf" genannt), vertreten durch DI A F, Ziviltechniker,  gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Schörfling am Attersee vom 12.2.2015, Zl. Bau‑401/43‑2014, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, sowie den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Ferner ergeht folgender

 

B e s c h l u s s

 

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

 

III.   Gegen beide spruchgemäßen Entscheidungen ist gemäß § x VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Schörfling am Attersee vom 26.11.2014, Zl: Bau‑401/43‑2014, dort in der Präambel bezeichnet mit: "Bauvorhaben: Errichtung einer Lagerhalle (Flugdach), Abbruch einer Hütte, Grundstück Nr. x, KG F, Ihr Ansuchen vom 7.10.2014",

wurde dem mitbeteiligten Konsenswerber (im Folgenden „mitbeteiligte Partei“ genannt) H, c/o Herrn B H, die Baubewilligung für das Vorhaben "Errichtung einer Lagerhalle (Flugdach) und Abbruch einer Hütte", auf dem Grundstück Nr. x, KG F, "entsprechend dem als solchen gekennzeichneten Bauplan vom 3.9.2014, Plan Nr. EP6, samt Baubeschreibung vom 21.5.2014 der Fa. W S GesmbH aus S vom 3.9.2014" und der Verhandlungsschrift vom 27.10.2014, welche zum Bestandteil des Bescheides erhoben wurden, erteilt.

Dem war vorangegangen ein Baubewilligungsansuchen der mitbeteiligten Partei vom 3.9.2014 samt mitübermittelter Baubeschreibung, ebenfalls datiert mit 3.9.2014.

Mit selbigem Datum datiert sodann der baubehördliche Einreichplan mit der Bezeichnung "geändert, S, 3.9.2014", in welchem ein Einreichplan im Maßstab 1 : 100 sowie ein Lageplan im Maßstab 1 : 500 enthalten sind.

Der Einreichplan lag der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2014 zugrunde und ist bezeichnet mit "Einreichplan, M = 1 : 100 zur Errichtung einer Lagerhalle für Firma H, Grundeigentümer H B, gleiche Adresse".

 

In der am 27.10.2014 durchgeführten Bauverhandlung in Anwesenheit u.a. des Bf erstattete der beigezogene bautechnische Amtssachverständige des Bezirksbauamtes Gmunden Befund und Gutachten zu "A) Befund": "Gegenstand ist die Änderung (Erweiterung) der bestehenden Betriebsanlage durch die geplante Errichtung einer Lagerhalle sowie eines Bürozubaues am Standort F, auf Grundstück Nr. x, KG F".

 

Sämtliche zur Verhandlung erschienenen Parteien haben sich laut dort festgehaltenem Aktenvermerk nach Projektbesprechung und Durchführung des Lokalaugenscheines ohne Erhebung von Einwendungen von der Verhandlung entfernt.

 

Gegenständliche Verhandlung wurde auch für gewerberechtliche Zwecke abgehalten und war somit auch von einem Vertreter der Gewerbeabteilung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck für das dortige Gewerbeverfahren begleitet und wurde die gesamte Verhandlung unter seiner Leitung geführt.

Ergänzend finden sich somit zu Äußerungen zu den baurechtlichen und bautechnischen Aspekten auch solche zu gewerbetechnischen Aspekten sowie solchen des Arbeitnehmerschutzes.

 

Schon im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2014 gab der vertretene Bf mit Schreiben vom 24.10.2014 eine Stellungnahme zum Bauverfahren ab, welche mit "Stellungnahme zum Bauvorhaben Neubau Lagerhalle und Bürobau, baurechtliche und gewerbebehördliche Verhandlung vom 27.10.2014" übertitelt ist und somit auf die Kundmachung der gegenständlichen Verhandlung eingeht, in welcher das Bauvorhaben mit „Zubau eines Büros sowie "Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. x, KG F" bezeichnet wurde.

In der Stellungnahme vom 24.10.2014 wurde vom Bf überblicksweise ausgeführt, dass bereits im Jahr 2012 die gegenständliche Lagerhalle faktisch ident eingereicht worden wäre und damals wegen entgegenstehenden raumordnungsrechtlichen Vorgaben vorerst nicht konsensfähig gewesen wäre.

Eine folgende - offensichtlich anlassbezogene -  Raumordnungsplanung, welche als willkürlich betrachtet würde, und zwar, hinsichtlich aller drei raumordnungsrechtlichen Planungsebenen der örtlichen Raumplanung, hätte in anlassbezogener Weise sodann die raumordnungsrechtliche Situation geschaffen um das gegenständliche Projekt aus dortiger Sicht genehmigungsfähig zu machen.

Es sei daher zusammenfassend zu diesem Punkt festzuhalten, dass die raumordnungsrechtlichen Grundlagen, auf Basis derer die Genehmigung des Einreichprojektes erfolgen solle, somit als gesetzwidrig angesehen werden müssten.

Verwiesen wurde sodann auf schon mehrfach abgegebene Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem historischen Bauvorhaben aus raumordnungsfachlicher Sicht des Bf.

 

Zum Genehmigungsgegenstand wurde sodann vom Bf in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass die - im Übrigen lediglich bei der Gemeinde aufgelegenen - Projektunterlagen nicht vollständig gewesen wären, da die Unterlagen, bestehend aus Einreichplänen, sowie einer Betriebsbeschreibung zwar vorgelegen wären, jedoch fachtechnische Planungen bzw. Beurteilungen betreffend Lärm, Schall, Verkehr, Lufthygiene sowie Wasser bzw. Unterlagen betreffend das Orts- und Landschaftsbild nicht vorgelegen wären, weshalb eine Verletzung des Parteiengehörs daraus resultieren würde.

Auch könnten historische Unterlagen, welche teilweise vorgelegen wären, für die Beurteilung des gegenständlichen Projektes deswegen nicht herangezogen werden, weil sich diese nicht auf das gegenständliche Projekt beziehen würden. Weiters liege keine fachtechnische Beurteilung in Bezug auf die verkehrstechnische Belastung ausgehend von der gegenständlichen baulichen Anlage vor, weil falsche Annahmen betreffend die tatsächlichen Belastungen schon zum Jetztzeitpunkt getroffen worden wären.

Die gegenständliche verkehrstechnische Stellungnahme würde sich nämlich lediglich auf das Widmungsverfahren im gegebenen Zusammenhang beziehen. Auch könne das "vorliegende schalltechnische Projekt der Firma x" nicht den erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der benachbarten Wohngebäude deswegen entsprechen, weil sich dieses auf die Einreichplanung vom 17.10.2012 sowie auf den Polierplan vom 8.8.2007 beziehen würde und somit für die Beurteilung des gegenständlichen Einreichprojektes nicht geeignet wäre.

 

Der soeben gemachte Vorwurf im Zusammenhang mit fachtechnischen Aussagen, welche sich aber nicht auf die beurteilungsgegenständliche Betriebsanlage bezögen, würde auch auf die vorliegende lufttechnische Beurteilung des technischen Büros für Umweltschutz KG zutreffen, was sich daraus ergebe, dass sich dieses Gutachten schon seinem Datum nach nicht auf die mit 5. Mai bzw. 3. September 2014 datierte Einreichplanung beziehe.

Auch würden die verursachten Staub- und Schadstoffemissionen nicht den erforderlichen Durchschnitts- bzw. Höchstbelastungswerten entsprechen. Aspekten des Orts- und Landschaftsbildes würde bei Realisierung der antragsgegenständlichen Industrie-Systemhalle nicht entsprochen werden. Weitere verfahrensrechtliche und materiell rechtliche Anträge wurden sodann in der gegenständlichen Stellungnahme gestellt.

 

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 3.11.2014 wurden dem Bf die verkehrstechnische Stellungnahme, das schalltechnische sowie das lufttechnische Projekt sowie Unterlagen betreffend den rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4, Auszug aus dem Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1 sowie Bebauungsplan Nr. x mit der Änderung Nr. 1 übermittelt.

 

Sodann erging mit erstinstanzlichem Baubescheid vom 26.11.2014 die baubehördliche Bewilligung, welche der mitbeteiligten Partei am 3.12.2014 zugestellt wurde.

 

Der gegenständliche Bescheid trägt in der Präambel die Bezeichnung "Bauvorhaben: 'Errichtung einer Lagerhalle (Flugdach), Abbruch einer Hütte Grundstück Nr. x, KG F“.

Dort findet sich neben umfangreichen Auflagen eine Begründung dieses Bescheides (wobei jener Bescheidspruch samt Begründung lediglich zur beantragten Bauwerkserrichtung ergangen ist) mit überblicksweise folgendem Inhalt:

 

Die baugegenständliche Grundstücksfläche wäre im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. 4/2003 als "gemischtes Baugebiet: MB" (gemäß Pkt. 1.1.8 der Planzeichenverordnung handelt es sich bei MB um "eingeschränktes gemischtes Baugebiet", wobei die Einschränkung in der Legende zu umschreiben ist) ausgewiesen und existiere für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück ein Bebauungsplan.

Zur Stellungnahme der Nachbarn, Herrn und Frau Dr. M und M U, vertreten durch DI A F (dem Vertreter des Bf im weiteren Verfahren), "vor, zur bzw. nach der Bauverhandlung" (!) wäre auszuführen, dass das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes Nr. 4/2003 samt Örtlichem Entwicklungskonzept und dem Bebauungsplan Nr. x entspreche.

Auch wäre der Einwand des Bf, wonach Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanbestimmung gegeben sei, nicht zulässig.

Weiters stünde einem Nachbarn nicht schlechthin ein Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung eines Baugrundstückes zu, sondern nur dann, wenn die festgelegte Widmung auch dem Interesse der Nachbarn diene, insbesondere wenn die Widmung einen Immissionsschutz gewähre.

 

Ferner wäre das beanstandete Umwidmungsverfahren entsprechend den Vorschriften abgewickelt worden und hätten sich auch bei der Verordnungsprüfung durch die Aufsichtsbehörde keine Gesetzwidrigkeiten ergeben.

Die Schaffung eines Bebauungsplanes wäre wegen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung sowie zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes zweckmäßig gewesen.

Auch wären zusätzliche Maßnahmen im Bebauungsplan, wie etwa eine zusätzliche Schutzzone zur Begrenzung der Lärmemissionen, verfügt worden, um größtmöglichen Schutz zu bieten.

Ein Aspekt in den Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes (ÖEK) wäre auch gewesen, die in den letzten Jahren aufgelassenen und erhaltungswürdigen landwirtschaftlichen Liegenschaften weiter in einer Nutzung zu belassen und eine Option für eine nicht wesentlich störende betriebliche Nutzung dieser Liegenschaften, entsprechend den geänderten Strukturvoraussetzungen der Siedlung F durch Umstrukturierung zu einer Wohnnutzung und einer betrieblichen Nutzung, zu gewährleisten.

 

Bezüglich des Vorbringens des Bf wegen fehlender Planunterlagen wurde ausgeführt, dass prinzipiell der Nachbar kein subjektives Recht auf Vollständigkeit der Planunterlagen oder sonstiger Belege hätte und dessen ungeachtet die angeführten Unterlagen auch an den Rechtsvertreter des Bf übermittelt worden wären.

 

Schließlich würden Aspekte der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes kein subjektives Nachbarrecht begründen.

 

Hinsichtlich der Aspekte von Dach- und Oberflächenwasserabfluss wurde angemerkt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung hinsichtlich der Versickerung von Niederschlagswässern auf dem gegenständlichen Betriebsbereich vorliegen würde, weshalb insgesamt die Baubewilligung zu erteilen gewesen wäre.

 

In der Berufung vom 15.12.2014 führte der Bf sodann sein schon in den Einwendungen vom 25.10.2014 gemachtes Vorbringen näher aus und replizierte dort insbesondere wieder auf mangelnde Genehmigungsvoraussetzungen auf Grund der Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes Nr. 4 mit der Änderung Nr. x der Marktgemeinde Schörfling am Attersee - aufsichtsbehördlich genehmigt mit Datum vom 29.7.2014.

Weiters machte der Bf Rechtswidrigkeit des Örtlichen Entwicklungskonzeptes der Marktgemeinde Schörfling Nr. 1 mit der Änderung Nr. 1.15 - aufsichtsbehördlich genehmigt mit Datum vom 29.7.2014 - sowie schließlich Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes Nr. x mit der Änderung Nr. 1 vom 15.9.2014 geltend;

dies auch mit dem weiteren Argument, dass „die dort gegebene allfällige Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit als Vorfrage zu den vorliegenden Baubewilligungen durch die Behörde zu klären gewesen wäre“.

 

Unter Berufungspunkt 2. führte der Bf sodann aus, dass nur mangelhafte Entscheidungsgrundlagen zur baurechtlichen Bewilligung bestanden hätten, und zwar hinsichtlich der zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbelastungen (Lärm, Schall, Lufthygiene), zu erwartender Lärmbelastung und  zu lufthygienischen und schalltechnischen Beeinträchtigungen der Umlieger durch den Betrieb auf der Grundparzelle Nr. x, KG F.

 

In Weiterführung der Berufung wurde überblicksweise wiederum vorgebracht, dass hinsichtlich der kritisierten raumordnungsrechtlichen Aspekte tatsächlich von einer „Nichtigkeit der raumordnungsrechtlichen Grundlagen“ auszugehen wäre, weshalb die Widmung "vor den oben angeführten Änderungen" die Grundlage für die Entscheidung der Baubehörde hätte sein müssen und  das Bauvorhaben diesen raumordnungsrechtlichen Vorschriften eben widerspreche.

 

Defacto würden die nun verfahrensgegenständlichen Genehmigungen den "Schlusspunkt unter eine lückenlose Dokumentation einer gesetzeswidrigen Vorgehensweise setzen und wäre ein Anlass gegeben, diese Rechtswidrigkeit durch die zuständigen Gerichte feststellen zu lassen".

Auch wurde in diesem Zusammenhang auf "die damit verbundenen Schäden und damit gegebenenfalls verbundenen Haftungen der Behörde und der Organe" hingewiesen.

Im Ergebnis würden nämlich (dies wurde schon in den ursprünglichen Einwendungen so vorgebracht) durch erfolgte Änderungen in raum-ordnungsrechtlicher Hinsicht eben die Voraussetzung für jene baulichen Erweiterungen nunmehr erst geschaffen worden sein, welche bereits zu Beginn des Verfahrenslaufes geplant gewesen wären und nun Gegenstand der Baubewilligung wären, was insbesondere für den Bau der Lagerhalle gelte.

Letztlich würden die vorangeführten Raumordnungsverfahren durch die Marktgemeinde Schörfling am Attersee offensichtlich eine anlassbezogene Raum- und Ortsplanung mit dem Ziel darstellen, eine illegale und bis zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht zulässige Nutzung durch die Änderung der raumordnungsrechtlichen Festlegungen zu legalisieren und deren bauliche Erweiterung zu ermöglichen.

In sämtlichen drei Planungsebenen (Örtliches Entwicklungskonzept, Flächenwidmungsplan sowie Bebauungsplan) wäre eben unter Vernachlässigung und Missachtung der räumlichen Ziele und Maßnahmen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes für den Flurbereich xberg vorgegangen worden.

Das Örtliche Entwicklungskonzept wäre nicht etwa deswegen geändert worden, weil sich maßgebende Planungsgrundlagen verändert hätten, sondern lediglich als Reaktion auf den Einwand, dass das ÖEK nicht zur Erreichung einzelbetrieblicher Ziele geändert werden könne.

Im Ergebnis sei also lediglich "das eingetreten, was anlässlich der gewerblichen Verhandlung schon gefordert wurde, dass nämlich die raumordnungsrechtlichen Vorgaben dem ursprünglichen Projekt angepasst wurden, um dieses damit scheinbar genehmigungsfähig werden zu lassen".

Es werde abschließend auf mehrere Stellungnahmen bzw. raumordnungsfachliche Gutachten des Vertreters im gegebenen Zusammenhang verwiesen, welche der Marktgemeinde Schörfling am Attersee auch vorliegen würden.

Nachdem ursprünglich bei der Gemeinde im Stadium der Projektsauflage diverse weitere Unterlagen nicht vorgelegen wären, was eine Nachfrage bei der Gemeinde ergeben hätte, wären "mit Schreiben vom 6.11.2014, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für schriftliche Einwendungen zur baurechtlichen und gewerberechtlichen Verhandlung am 27.10.2014“, Herrn Dr. M U die diversen Stellungnahmen bzw. Projekte übermittelt worden. Sodann wurde das Vorbringen betreffend die im schalltechnischen Projekt genannten Schallschutz-maßnahmen sowie Aspekte der lufttechnischen Beurteilung sowie Aspekte der verkehrstechnischen Stellungnahme so, wie schon in den ursprünglichen Einwendungen vom 25.10.2014, auf gleiche Weise kritisiert.

Im gegebenen Zusammenhang wurde auch das Vorbringen mit einer angeblichen Verletzung des Orts- und Landschaftsbildes durch das antragsgegenständliche Objekt wiederholt, weil eine entsprechende Auseinandersetzung der Behörde mit diesem Sachverhalt nicht stattgefunden hätte.

Der gegenständlichen Berufung wurde umfangreiches Material ("Anlage 1 bis 7") insbesondere bezugnehmend auf raumordnungsrechtliche Aspekte ange-schlossen.

 

Mit Bescheid der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.10.2013, Zl. WR‑10‑175‑2013, wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Genehmigung für die Versickerung von Niederschlagswässern aus dem Bereich des geplanten Betriebsobjektes in xberg x (Grundstücke Nr. x, x und x, KG F) in den Untergrund sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiezu erforderlichen Anlagen bei Einhaltung diverser Nebenbestimmungen erteilt.

 

Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Schörfling am Attersee vom 12.2.2015, Zl. Bau‑401/43‑2014, wurde die Berufung des Bf gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 26.11.2014, Zl. Bau‑401/43‑2014, als unbegründet abgewiesen.

In der dortigen Begründung wurde sodann überblicksweise ausgeführt, dass entgegen der Stellungnahme der Nachbarn, Herrn und Frau Dr. M und M U, vertreten durch DI A F, Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung, vom 15.12.2014 (dies wohl im Sinn von "Berufung") ausgeführt werde, dass das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes Nr. 4/2003 samt Örtlichem Entwicklungskonzept und dem Bebauungsplan Nr. x entspreche.

In sinngemäßer Wiederholung der Begründungsausführungen der erstinstanzlichen Baubehörde in deren Bescheid führte die belangte Behörde sodann aus, dass ein Einwand der Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanbestimmung nicht zulässig wäre, da die Gesetzmäßigkeit von Verordnungsbestimmungen ausschließlicher Prüfungsgegenstand in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wäre und dies einer für die Vollziehung der in Geltung stehenden baurechtlichen Vorschriften zuständigen Baubehörde nicht zustehe.

Auch würde nur im Falle, dass die festgelegte Widmung auch dem Interesse der Nachbarn dient, insbesondere wenn die Widmung einen Immissionsschutz gewährt, ein Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung eines Baugrundstückes an sich bestehen (unter Nennung höchstgerichtlicher Judikatur). Bereits im Umwidmungsverfahren wären deshalb die "erforderlichen Gutachten" (Verkehr, Schall- und Lufttechnik) beigestellt worden.

 

Sodann wurde in Wiederholung des schon im erstinstanzlichen Bescheid gemachten Begründungsvorbringens auch von der Berufungsbehörde ausgeführt, dass aus Gründen des zusätzlichen Immissionsschutzes und wegen der möglichsten Vermeidung des Nutzungskonfliktes zwischen Mischbaugebiets- und Dorfgebietswidmung bzw. dessen möglichster Beilegung im Bereich der nun ausgewiesenen Mischbaugebietswidmung eine zusätzliche Schutzzone sowie eine Begrenzung der Lärmemission verfügt worden wären.

Die auf Grund der tatsächlichen Entwicklung nicht mehr gegebene rein agrarische Nutzung von xberg mit einer starken einhergehenden Reduzierung der Anzahl der dortigen ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebe habe ein öffentliches Interesse an der Nutzung von aufgelassenen landwirtschaftlichen Liegenschaften entstehen lassen.

Die geänderten Strukturvoraussetzungen der Siedlung xberg hätten sodann das Interesse an einer nicht wesentlich störenden betrieblichen Nutzung zutage gebracht, welchem Umstand durch Umstrukturierung zu einer Wohnnutzung und zu einer betrieblichen Nutzung entsprochen werden sollte.

Auch wären die in der Berufung vom 15.12.2014 als fehlend kritisierten Unterlagen mit Schreiben vom 3.11.2014 (eingelangt beim Rechtsvertreter am 6.11.2014) zur Stellungnahme übermittelt worden und wäre bis zur Bescheiderlassung keine Verlängerung dieser Stellungnahmefrist beantragt worden.

Weiters würde unter Hinweis auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen anzuführen sein, dass sowohl im lufttechnischen als auch im schalltechnischen Projekt je auf die Errichtung einer Lagerhalle Bezug genommen worden wäre. Weiters würde eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung vorliegen (dies unter Nennung diverser Erkenntnisse). Ein nicht bebauungsplanmäßiger Bauteil wäre inzwischen abgebrochen worden. Die Verpflichtung zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes, wie vom Bf vorgebracht, würde kein subjektives Nachbarrecht begründen.

 

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 26.2.2015, Zl. LVwG‑850268/13/WG, LVwG‑850269/13/WG, wurde die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Bf im dortigen Gewerbeverfahren gegen die Genehmigung der gegenständlichen Anlage als unbegründet abgewiesen und liegt somit eine rechtskräftige gewerberechtliche Genehmigung vor.

 

Mit rechtzeitig eingelangter Beschwerde vom 13.4.2015 erhob der Bf Beschwerde gegen den zweitinstanzlichen Bescheid der belangten Behörde samt wiederum umfangreich übermittelten Anlagen aus dem raumordnungsrechtlichen Bereich. Der Bf führte in dieser Beschwerde ganz wesentlich das schon vorgebrachte Vorbringen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens sowie in der Berufung neuerlich aus, weshalb in diesem Zusammenhang die gleichlautenden Ausführungen nicht wiedergegeben werden.

Ein ausführlicher Teil der Beschwerde beschäftigt sich sodann mit der Verfahrenshistorie, welche das gegenständliche gewerberechtliche bzw. auch baurechtliche Verfahren betrifft.

Wiederum wird raumordnungsrechtlichen Aspekten der größte Raum gegeben. Als Hauptvorwurf im Zusammenhang mit der örtlichen Raumplanung der Gemeinde verbleibt wiederum das Argument einer anlassbezogenen Raumplanung auf sämtlichen Raumplanungsebenen, welche dem schon im Gewerbeverfahren ursprünglich hervorgekommenen Aspekt letztendlich Rechnung tragen sollte, wonach eine raumordnungsrechtliche Übereinstimmung mit dem gesamten Bauvorhaben (auch in gewerberechtlicher Hinsicht) hergestellt werden müsse.

Somit wäre aber nicht der Druck in Richtung einer raumordnungsrechtlichen Rechtmäßigkeit für ein allenfalls abzuänderndes Projekt aufgebaut worden, sondern wäre schlechthin die raumordnungsrechtliche Rechtslage einem Detailprojekt angepasst worden; dies in mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden, relativ aufwändigen Schritten in raumordnungsrechtlicher Hinsicht.

Wiederholt wurde sodann das Vorbringen in Bezug auf unzureichende Projektunterlagen, welche bis zum Verhandlungstag vorgelegen wären, bzw. eine Verletzung des Parteiengehörs, welche zur Nichtigkeit des Verfahrens führen würde.

Sodann wurde auch das Vorbringen wiederholt, wonach die fachtechnischen Stellungnahmen und Beurteilungen schon nach ihrem zeitlichen Entstehen und somit auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges sich nicht auf das vorliegende Projekt beziehen könnten, da dieses erst nach den entsprechenden Stellungnahmen behördenanhängig gemacht worden wäre, weshalb diese Aussagen auch jedenfalls nicht heranzuziehen seien.

 

Sodann wurden folgende Anträge gestellt:

 

1.  Die Genehmigung des gegenständlichen Projektes möge wegen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan versagt werden und der gegenständliche Bescheid behoben werden

 

in eventu

 

1. das Verfahren möge an die Baubehörde erster Instanz mit dem Auftrag zurückverwiesen werden, die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes sowie des ÖEK als Vorfrage zu klären.

 

2.  Den ergangenen Bescheid zu beheben. Dies auf Grund der o.a. Mängel im Ermittlungsverfahren der Baubehörde (fehlende Beurteilung betreffend Lärm, Ortsbild, Immissionsschutz, heranrückende Gewerbebebauung etc.) oder gegebenenfalls einen entsprechenden Verbesserungsauftrag bezüglich des Ermittlungsverfahrens an die Baubehörde zu erteilen.

 

3.  Wegen Verletzung des Parteiengehörs möge das Verfahren in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden und der gegenständliche Bescheid behoben werden.

 

Mit Vorlageschreiben vom 2.6.2015 (Datum des Schreibens der belangten Behörde: 18.5.2015) legte die belangte Behörde den gesamten Akt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zuständigkeitshalber vor.

 

Die belangte Behörde verwies auf den Gesamtakt samt Aktenverzeichnis und führte zum Beschwerdevorbringen noch einmal im Wesentlichen gleichlautend wie in ihrer Bescheidbegründung, jedoch in leicht verkürzter Form, aus:

Auch führte die belangte Behörde aus, dass die in der Beschwerde angeführten angeblich fehlenden Planunterlagen am 6.11.2014 an den Vertreter, Herrn DI A F, übermittelt worden wären und bis 22.11.2014 weder eine zusätzliche Stellungnahme noch eine Verlängerung einer derartigen Stellungnahmefrist beantragt worden wäre.

Schließlich verwies die belangte Behörde zum in der Beschwerde gemachten Vorbringen der kritischen Dach- und Oberflächenwässerableitungsmomente auf den wasserrechtlichen Bescheid vom 8.10.2013, Zl. WR‑10‑175‑2013.

Mit Stellungnahme vom 8. September 2015 (per E-Mail) führte die mitbeteiligte Partei neben anderem hier nicht relevantem Vorbringen zu Teilen des Beschwerdevorbringens aus, dass in der Angelegenheit ein sehr aufwändiges Raumordnungsverfahren abgeführt worden wäre und das raumordnerische Gutachten DI F auch nicht mehr den aktuellen Betriebsstand am Standort wiedergebe, was die im Akt befindlichen Stellungnahmen und Projekte aber sehr wohl täten, weil diese eben die angesuchte Lagerhalle mitberücksichtigen würden.

 

In Darstellung des im gegebenen Zusammenhang noch zu erwähnenden gesamten Sachverhaltes, welcher der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu  Grunde gelegt wurde, ist nunmehr ergänzend Folgendes auszuführen:

 

Gegenstand des Baubewilligungsansuchens ist die Änderung (Erweiterung) der bestehenden Betriebsanlage durch die geplante Errichtung einer Lagerhalle am Standort xberg x, S, auf Grundstück Nr. x, KG x.

 

Dem Einreichprojekt zugrunde lagen

 

-    ein Einreichplan der Fa. W S GesmbH, S, vom 3.9.2014 (Plan Nr. EP6) für die Errichtung einer Lagerhalle, sowie

-    eine Baubeschreibung vom 3.9.2014 betreffend Errichtung einer Lagerhalle,

-    ein Baubewilligungsansuchen der H, vom 3.9.2014.

 

Die vom Antrag erfasste Liegenschaft, Grundstück Nr. x, KG x, ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schörfling am Attersee, Teil A Flächenwidmungsteil Nr. 4, Änderung Nr. x, vom 1.7.2014, rechtswirksam ab 16.9.2014, als "gemischtes Baugebiet" ausgewiesen.

Dort findet sich teilweise eine sogenannte "überlagerte Schutzzone" (dort mit Bm5 bezeichnet).

Laut Legende zum Flächenwidmungsplan handelt es sich dabei um eine Schutz- oder Pufferzone im Bauland („bauliche Maßnahmen“).

Für eine solche ist gemäß Legende zum Flächenwidmungsplan für  eine Bebauung für betriebliche Nutzungen innerhalb der Schutzzone eine immissionsschutzorientierte Planung nachweislich erforderlich.

Vom gegenständlichen Flächenwidmungsplan sind weitere Grundstücksflächen, so u.a. die Grundstücke Nr. x und x sowie x, je KG F, betroffen.

 

Der Bf ist Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr. xx und x, je x, welche nördlich des baugegenständlichen Grundstückes Nr. x, KG F, gelegen sind.

Somit ist der Bf Nachbar im Sinne der näheren baurechtlichen Vorschriften. Laut aktuellem Flächenwidmungsplan, rechtswirksam ab 16.9.2014, ist für die Liegenschaften des Bf jeweils eine Wohngebietswidmung gegeben.

 

Gegenständlicher Flächenwidmungsplan beruht auch auf einer Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1, Änderung Nr. 15, wo in einer zeichnerischen Darstellung der fragliche Bereich mit "DF1" (im Sinne von „dörfliche Siedlungsfunktion 1“) bezeichnet ist.

 

Nach den Vorschriften des geltenden Bebauungsplanes Nr. x, Änderung Nr. 1 vom 1.7.2014, rechtswirksam ab 16.9.2014, findet sich für den gesamten dargestellten Bereich, welcher über den Bereich des Grundstückes Nr. x aber deutlich hinausragt, vorwiegend die Bezeichnung "Bm5 Schutz- oder Pufferzone im Bauland".

Laut Legende ist für eine Bebauung für betriebliche Nutzungen innerhalb der Schutzzone im Bauland eine immissionsschutzorientierte Planung nachweislich erforderlich.

Im nördlichen und westlichen Bereich des gegenständlichen Grundstückes Nr. x findet sich sodann - durch Wellenlinien dargestellt - die Vorschreibung eines geschlossenen Raumabschlusses, was bedeutet, dass aus Schallschutzgründen zu benachbarten immissionssensiblen Nutzungen ein solcher geschlossener Raumabschluss herzustellen bzw. zu erhalten ist, wobei die maximale Höhe, bezogen auf den im Plan dargestellten Höhenbezugspunkt, 5 m beträgt.

Ausgewiesen sind dort ferner im nördlichen Bereich Flächen, die mit „G1“ und „AS“ bezeichnet sind, was eine Ausweisung für vollständig als Grünfläche mit Baum- und Strauchbestand zu gestaltenden und zu unterhaltenden Flächen bedeutet, wobei Ausnahmen für KFZ-Abstellplätze innerhalb des als "AS" ausgewiesenen Bereiches sowie wasserbauliche Maßnahmen zulässig sind. Tatsächlich findet sich im nördlichen Bereich eine Fläche, welche mit "AS" gekennzeichnet ist.

Dort ist ausgewiesen, dass im betreffenden Bereich die Errichtung von maximal vier KFZ-Abstellplätzen inklusive Rangierbereich bei wasserdurchlässiger Oberflächengestaltung im Gesamtausmaß von maximal 120 m² zulässig wäre. Im östlichen bzw. südlichen und südwestlichen Bereich des Planungsgebietes des Bebauungsplanes findet sich sodann ein Bereich für Freiflächen-Grünflächen und im westlichen und nördlichen Bereich schließlich ein solcher für Verkehrsflächen.

 

Das gegenständliche Bauvorhaben beinhaltet die Errichtung einer Lagerhalle für die Lagerung von Rundholz. Die Lagerhalle, welche in West-Ost-Richtung geplant ist, soll gemäß den Planunterlagen ein Ausmaß von 12 x 40 m aufweisen bzw. überdacht und teilweise als Flugdach ausgeführt werden. Auf der gegenständlichen Gesamtfläche sind offenbar noch weitere bauliche Maßnahmen geplant.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, in eingeholte Grundbuchsauszüge bzw. Orthofotos und in angeforderte Unterlagen der Baubehörden sowie in sämtliche relevanten Unterlagen betreffend die rechtswirksamen Änderungen der raumordnungsrechtlichen Rechtslage betreffend sämtliche Ebenen der örtlichen Raumplanung der Gemeinde. Der mitbeteiligten Partei wurde ferner Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen gegeben und hat diese davon Gebrauch gemacht.

Schließlich wurde vom Bf eine eigenhändig unterschriebene Vollmacht für dessen gewillkürten Vertreter zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren eingeholt.

 

Daraus ergibt sich der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt.

 

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

 

1. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

 

[...]

 

4. das Begehren ...

 

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so z.B., dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

 

Die hier relevanten Bestimmungen der Oö. BauO lauten:

 

"§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

[…]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Zukunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

[…]

(6) Bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.

 

§ 35

Entscheidung über den Baubewilligungsantrag

 

(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn

 

1.  die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin vorliegt,

 

2.  das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und

 

3.  das Bauvorhaben auf Grund seiner Nähe zu einem bestehenden Betrieb im Sinn der SEVESO II‑Richtlinie das Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit weder vergrößern noch die Folgen eines solchen Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit verschlimmern kann.

 

Allenfalls ist die beantragte Baubewilligung zu versagen. Im Fall des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist die Baubewilligung auch zu versagen, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteiles wegen seiner Bedeutung für das charakteristische Gepräge eines erhaltenswerten Orts- und Landschaftsbildes ein öffentliches Interesse besteht; dies gilt auch für die Untersagung der Ausführung eines nach § 25 Abs. 1 Z 12 bloß anzeigepflichtigen Abbruchs. Umfasst ein Baubewilligungsantrag mehrere bewilligungspflichtige Bauvorhaben, ist über jedes dieser Bauvorhaben zu entscheiden.

 

(2) Bei der Erteilung der Baubewilligung sind die nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, der Wärmedämmung und des Wärmeschutzes, der effizienten Energienutzung, der Schalldämmung und des Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes, der Bauphysik, des Umweltschutzes sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Auflagen oder Bedingungen

 

1.  für das Bauvorhaben selbst,

 

2.  für die Ausführung des Bauvorhabens und

 

3.  für die Erhaltung und die Benützung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens

 

vorzuschreiben."

 

Gemäß § 4 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993 sind Ziviltechniker, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur projektsgemäßen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass der Bf auf Grund folgender rechtlicher Überlegungen im Ergebnis nicht durchzudringen vermag:

 

Bezugnehmend auf seinen unter Punkt 1) gestellten Antrag in der Beschwerde vom 13.4.2015, "das Landesverwaltungsgericht möge die Genehmigung des gegenständlichen Projektes wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan versagen und den gegenständlichen Bescheid beheben", ist auszuführen:

 

Vorerst ergibt sich ein Widerspruch in den Ausführungen des Bf schon dahingehend, als dieser im soeben erwähnten Antrag einen Widerspruch des gegenständlichen Projektes zum Flächenwidmungsplan geltend macht, in seiner Beschwerde aber selbst wortwörtlich ausführt, dass "... sowohl das Örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Schörfling am Attersee Nr. 1, als auch der Flächenwidmungsplan Nr. 4, wie auch die Bebauungsplanung derart geändert bzw. erlassen worden wären, dass die widmungswidrig bestehenden Nutzungen, den geplanten bzw. nun zur Bewilligung anstehenden Nutzungen und dem daraus resultierenden Bauvorhaben entsprechen. Auf diese Raumordnungsverfahren werden die nun vorliegenden baulichen Maßnahmen und die hiezu notwendige Baubewilligung abgestellt".

Weiterführend ist in der Beschwerde sodann vom Bf ausgeführt worden, dass („dies zwar in anlassbezogener Form“) "konsequent verfolgt worden wäre, eine illegale und bis zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht zulässige Nutzung durch die Änderung der raumordnungsrechtlichen Festlegungen zu legalisieren und deren bauliche Erweiterung zu ermöglichen". Sohin würde, wie der Bf weiters ausführte, die ursprünglich beim gewerberechtlichen Verfahren 2011 geforderte Übereinstimmung der raumordnungsrechtlichen Vorgaben mit dem ursprünglichen Projekt gegeben sein und ist dies damit scheinbar genehmigungsfähig“.

Der Bf hat zumindest mit jenem Vorbringen gerade keinen Widerspruch zum aktuellen Flächenwidmungsplan aufgezeigt, wenn er mit der Entstehungsgeschichte dieses Flächenwidmungsplanes und den sonstigen Aktivitäten bezüglich der diversen Planungsebenen der Raumordnung argumentiert, damit aber gerade keinen Widerspruch zur aktuell gültigen ( von ihm kritisierten) Flächenwidmungssituation aufzeigt.

Der gegenständliche Flächenwidmungsplan weist nämlich im hier zu betrachtenden räumlichen Bereich "eingeschränktes gemischtes Baugebiet" ("M‑Widmung" mit der weiteren Widmungsdarstellung Bm5“) auf, womit Schutz- und Pufferzonen im Bauland (bauliche Maßnahmen) gemeint sind und gemäß der Legende des Flächenwidmungsplanes Teil A, Flächenwidmungsteil Nr. 4 vom 1.7.2014, für eine Bebauung für betriebliche Nutzungen innerhalb der Schutzzone im Bauland eine immissionsschutzorientierte Planung nachweislich erforderlich ist.

Nun ist entgegen der Auffassung des Bf keine Unzulässigkeit der gegenständlichen Betriebstype etwa in der Widmungskategorie "gemischtes Baugebiet" hervorgekommen.

Der gegenständliche Betrieb bedurfte einer gewerberechtlichen Genehmigung, welche mittlerweile rechtskräftig vorliegt und wird bereits jetzt am Standort F in S ein Lagerbetrieb für Holzwaren betrieben.

Im Vorfeld der Umwidmung der gegenständlichen Flächen von "Dorfgebiet" in "gemischtes Baugebiet" hat sich für schalltechnische Aspekte ergeben, dass ein Widmungskonflikt durch eine Umwidmung des Betriebsareals von "Dorfgebiet" in "gemischtes Baugebiet" aus schalltechnischer Sicht nicht entsteht.

Dies ergibt das von der Behörde eingeholte schalltechnische Projekt des DI Dr. K & P Ziviltechniker GmbH, vom 24.7.2013 (dort auf Seite 29 und 30 unter Punkt 7.2 ausgeführt).

Für lufttechnische Angelegenheiten lag bereits ein Projekt des Dr. K H G, Technisches Büro für technischen Umweltschutz, vom 28.7.2013 vor.

Dort findet sich als Ergebnis die Aussage, dass der betriebsspezifische Immissionsanteil an der Luftqualität (beurteilt wie eine echte Zusatzbelastung) - auch unter konservativ gewählten Annahmen bei allen Immissionspunkten für alle Luftschadstoffe und für alle Bezugszeiträume als irrelevant bis niedrig beurteilt werden könne (Seite 45).

Unter weiterer Berücksichtigung der Tatsache, dass gemäß § 22 Abs. 5 Oö. ROG 1994 als gemischte Baugebiete solche Flächen vorzusehen sind, die vorrangig dazu dienen,

1.   Klein- und Mittelbetriebe aufzunehmen, die auf Grund ihrer Betriebstype die Umgebung nicht wesentlich stören und

2.   Lagerplätze zu errichten, die nicht wesentlich stören,

 

ist kein Grund ersichtlich, an der Widmungsgemäßheit (gemessen an der aktuell gültigen Flächenwidmung) der gegenständlichen baulichen Anlage von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich Zweifel zu hegen.

In diesem Zusammenhang wird auch ausgeführt, dass der Bf in seinen Einwendungen zur erstinstanzlichen Bauverhandlung lediglich anspricht, dass die Schallschutzmaßnahmen und die verursachten Staub- und Schadstoffimmissionen „nicht den erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der benachbarten Wohngebäude bzw. Wohnbebauung entsprechen würden“, ohne dies jedoch näher auszuführen.  

Dem Bf jedoch ist prinzipiell darin Recht zu geben, dass die Mischgebietswidmung einen Immissionsschutz gewährt.

Mit dem bloßen Vorbringen des Bf, die Schallschutzmaßnahmen würden nicht den erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der benachbarten Wohngebäude entsprechen bzw. die durch die geplante Betriebsanlage verursachten Staub- und Schadstoffauswirkungen würden in Bezug auf die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung nicht dem erforderlichen Durchschnitts- bzw. Höchstbelastungswert entsprechen, konnte der Bf fachtechnisch die erhärteten Aussagen, welche dem Flächenwidmungsverfahren zugrunde gelegt wurden, in nachvollziehbarer Weise nicht erschüttern, weshalb er hier nicht durchdringen konnte (zu all dem auch VwGH vom 14.10.2005, Zl. 2004/05/0323).

Die gemäß § 31 Abs. 6 Oö BauO (lediglich) zu berücksichtigenden Einwendungen des Bf in immissionsmäßiger Hinsicht betreffend die Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit der nunmehr gegebenen Betriebstype in der rechtswirksamen Widmungskategorie  „gemischtes Baugebiet“ sind durch die zutreffenden fachtechnischen Ermittlungsergebnisse aber eben nicht im Sinne des Bf zu beurteilen.

 

Wenn sodann der Bf in weiterer Folge moniert, die eingeholten fachtechnischen Stellungnahmen hätten sich nicht auf das konkret eingereichte Projekt bezogen und wären daher für das gegenständliche Bewilligungsverfahren ungeeignet, weshalb "sonst Nichtigkeit drohen würde", so ist hiezu festzustellen, dass dieses Vorbringen schon insoferne als widersprüchlich zu bezeichnen ist:

Hat der Bf doch im Rahmen des gesamten Verfahrens, so insbesondere in seinem Berufungsvorbringen, ausgeführt, dass bereits im Jahr 2012 "die nun bewilligungsgegenständliche Lagerhalle für Rundholz faktisch ident eingereicht“ worden wäre und wären eben die raumordnungsrechtlichen Grundlagen "derart abgeändert bzw. angepasst“ worden, dass die nunmehr faktisch idente Einreichplanung scheinbar bewilligungsfähig ist".

 

In weiterer Folge führt der Bf in der Berufung selbst noch einmal aus, dass, wie bereits oben angeführt, die Errichtung und der Betrieb einer Lagerhalle „de facto in vorliegender Planung bereits im Jahr 2012 (Lagerhalle für Holzprodukte) Gegenstand eines Bauverfahrens bzw. eines gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens gewesen wäre".

Es ist in diesem Zusammenhang im Übrigen auszuführen, dass gemäß dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel und dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden, in § 46 AVG normierten, Grundsatz, wonach etwa der  Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme nicht besteht, es durchaus zulässig ist, etwa auch Ergebnisse eines anderen verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung und unter Wahrung des Parteiengehörs zu verwerten.

Auch war es nicht etwa rechtswidrig, dass sich sodann die belangte Behörde (Gemeinderat der Marktgemeinde Schörfling am Attersee) auf die im erstinstanzlichen Verfahren herangezogenen Beweismittel gestützt hat (zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG 2 § 46, Rz 7 [Stand: 1.1.2014: www.rdb.at]).

Die Behörde hat, was dem Akt zu entnehmen ist, das Parteiengehör hinsichtlich der gegenständlichen Beweismittel gewahrt. Vom Bf ist nicht aufgezeigt worden, dass diese Stellungnahmen der Sachverständigen inhaltlich nicht auf die gegenständliche Anlage zutreffend sind bzw. sind diesbezüglich gerade gegenteilige Äußerungen auch des Bf nicht gemacht worden, weshalb dieser Umstand auch der Beurteilung des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zugrunde liegt.

 

Zum weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit nicht genügenden Schallschutzmaßnahmen sowie gegebenen Überschreitungen der erlaubten Durchschnitts- bzw. Höchstbelastungswerte wird unmissverständlich festgehalten, dass es hier bei einem reinen Vorbringen des Bf ohne nähere sachverständige Ausführungen geblieben ist.

Schon auf Grund der obigen Ausführungen sieht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keinen Grund gegeben, an der abschließenden Beurteilung des lärmtechnischen Sachverständigen zu zweifeln, wonach unter Zugrundelegung der ÖNORM S5021 in Bezug auf Flächenwidmungsaspekte klar ausgesagt werden könne, dass ein Flächenwidmungskonflikt durch eine Umwidmung des Betriebsareals von "Dorfgebiet" in "gemischtes Baugebiet" aus schalltechnischer Sicht nicht gegeben ist, weshalb, wozu auf die obigen Ausführungen insbesondere im Hinblick auf § 31 Abs. 6 Oö. BauO verwiesen werden kann, sich subjektive Rechte des Bf eben gerade nicht in jene Richtung ableiten lassen, dass die gegenständliche Anlage etwa aus Emissions- und Immissionsgesichtspunkten unzulässig wäre.

 

Desgleichen ist für die angesprochenen luftreinhaltetechnischen Aspekte auszuführen, dass die fachliche Aussage aus jenem Bereich zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass "der betriebsspezifische Immissionsanteil an der Luftqualität (beurteilt wie eine echte Zusatzbelastung) auch unter konservativ gewählten Annahmen bei allen Immissionspunkten für alle Luftschadstoffe und für alle Bezugszeiträume als irrelevant bis niedrig beurteilt werden könne, weshalb auch unter konservativen Annahmen davon ausgegangen werden könne, dass die IG‑L‑Grenzwerte bei allen Immissionspunkten eingehalten werden könnten“.

Auch dahingehend sieht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher die belangte Behörde im Recht, wenn sie von der Bewilligungsfähigkeit der Anlage in jenem Zusammenhang ausgeht.

 

Zu den weiteren Ausführungen des Bf im Zusammenhang mit konkreten Betriebsabläufen, dass nämlich in Bezug auf die verkehrstechnische Belastung kein taugliches fachtechnisches Ermittlungsergebnis vorliegen würde, welches es ermöglichen würde, auszuschließen, dass Nachbarinteressen in nicht zulässiger Form berührt würden, ist wiederum festzustellen, dass der Bf mit diesen Behauptungen keinen Widerspruch zur gegenständlichen Betriebstype im Zusammenhang mit der hier gegebenen Widmungskategorie "gemischtes Baugebiet" aufzeigen kann.

Ein diesbezüglicher Zusammenhang ist von ihm nicht hergestellt worden, weshalb weitergehende subjektive Rechte des Bf gemäß der Bestimmung des § 31 Abs. 6 Oö. BauO sich nicht anschließen können.

Es bleibt auch diesbezüglich beim Vorbringen des Bf ohne nähere Untermauerung.

Wenn der Bf sodann vorbringt, dass die angenommenen Belastungen nicht den jetzt schon gegebenen entsprechen würden, so gibt es auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hier keinen Grund, am Ermittlungsergebnis der belangten Behörde Zweifel zu hegen, wenn diese durch Nachfrage bei der mitbeteiligten Partei ermittelt hat, dass am Betriebsstandort xberg keine weiteren Fahrzeuge angemeldet wären als ein 18 Tonnen LKW, der seit 17.3.2008 in Verwendung sei, und auch ein Stapler, welcher seit 10.11.2008 in Verwendung sei, was von der mitbeteiligten Partei auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens offenbar über behördlichen Auftrag so bestätigt wurde.

Dem unter Beschwerdepunkt 2) eventualiter gemachten Vorbringen war daher aus diesen Gründen nicht nachzukommen.

Angemerkt wird sodann zu weiters vorgebrachten Bedenken im Zusammenhang mit den raumordnungsrechtlichen Maßnahmen der zuständigen Raumordnungsbehörde, dass schon für die Änderung Nr. 15 des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 der Gemeinde Schörfling ein aufwändiges Verfahren durchgeführt wurde, wie die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen gezeigt haben.

Änderungen der örtlichen Raumplanungsverhältnisse im fraglichen Bereich wurden offensichtlich deswegen als erforderlich erachtet, da für den gesamten Siedlungsbereich xberg sich die Nutzungsstruktur hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätten nunmehr weitgehend weg von der ehemals intensiven agrarischen Nutzung zu überwiegender Wohnnutzung entwickelt hat.

 

Auch hat sich in Nachnutzung einer landwirtschaftlichen Betriebsstätte der mitbeteiligten Partei nunmehr ein Handelsbetrieb für Holzprodukte, wie Holzschindeln und Schneestangen entwickelt.

Es sollte auf diese geänderten Nutzungsbedingungen durch die Umstrukturierung von einer Wohnnutzung zu einer betrieblichen Nutzung reagiert werden, wie den vorgelegten Unterlagen an mehrfacher Stelle zu entnehmen ist.

Eine entsprechend kritische Stellungnahme des Vertreters des Bf hat sodann zu einer ergänzende Stellungnahme zur Änderung Nr. 15 des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 geführt.

In einer Beantwortung der „T (dem beauftragten Planungsbüro - im Folgenden : „T III“ genannt) in Bezug auf die  Stellungnahme des Vertreters des Bf vom 4.2.2014 (die angeführte kritische Stellungnahme des Vertreters des Bf erfolgte am 8.1.2014) wurde sodann ausgeführt, dass als Grundlage für die derzeit laufende Gesamtüberarbeitung des Flächenwidmungsteiles Nr. 4 einschließlich des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 von T III ein umfassender digitaler Planungsatlas für das gesamte Gemeindegebiet unter Einschluss sämtlicher raumrelevanter Daten erhoben und analysiert worden wäre.

Die Unterlagen im Akt belegen dies auch.

Ergänzend sind  luft- und schalltechnische Gutachten sowie eine verkehrstechnische Stellungnahme samt detaillierten raumordnungsfachlichen Erläuterungen und Begründungen samt Plandarstellungen erfolgt.

Es wurde dort in Beantwortung der kritischen Stellungnahme des Vertreters des Bf vom 8.1.2014 festgehalten, dass die Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes für den gesamten Siedlungsbereich xberg den Erläuterungsberichten und Stellungnahmen zu den Verfahren einer gesamtheitlichen Sichtweise der Problemstellung unter Berücksichtigung geänderter Strukturvoraussetzungen, insbesondere vor dem Hintergrund der damals aktuellen Überarbeitung des Flächenwidmungsplanes entsprechen würde.

Ferner wären diese (neuen) Festlegungen im Hinblick auf die raumplanerischen Aspekte in der Gesamtgemeinde getroffen worden.

Auch entspreche die nunmehr aktuelle Nutzung der zulässigen Nachnutzung einer ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsstätte im Dorfgebiet.

In einer ergänzenden Stellungnahme der x zur Änderung Nr. 15 des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom 9.5.2014 wurde sodann eine raumordnungsfachliche Stellungnahme zur Präzisierung der in einem Vorentwurf des Örtlichen Entwicklungskonzeptes vom 4.12.2013 getroffenen Festlegungen „unter Beibehaltung der bisherigen normativen Intentionen“ vorgenommen. Dabei wurden genauere Erläuterungen sowohl in Bezug auf die Funktionen des Baulandkonzeptes durch eine grundsätzliche Erläuterung und eine genauere Funktionsfestlegung inklusive Entwicklungsoptionen in räumlich-funktionale Ziele und zusätzliche Dichtefestlegungen vorgenommen und dazu abschließend ausgeführt, dass entsprechend der erfolgten Beurteilung der geplanten Änderung Nr. 15 des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 unter Berücksichtigung der Planungsvorraussetzungen aus raumordnungsfachlicher Sicht tatsächlich zugestimmt werden könne.

Zusammen mit der Änderung des „Teiles B Örtliches Entwicklungskonzept Nr. 1, Änderung Nr. 1.15“, ist sodann die „Änderung Nr. 4.23 des Teiles A Flächenwidmungsteil Nr. 4“ des Flächenwidmungsplanes erfolgt und wird in der Stellungnahme der T III, datiert mit  „Mai 2014“ unter Punkt 2 vorerst ausgeführt, dass Anlass zur Änderung des Flächenwidmungsplanes ein Ansuchen von B H, auf Widmung einzelner Grundstücke sowie Teilen von Grundstücken im Bereich xberg als Bauland/Gemischtes Baugebiet gewesen sei.

Gemäß den Planungsintentionen der Gemeinde Schörfling und den Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1, Änderung Nr. 15, wäre beabsichtigt, durch die gegenständliche Umwidmung die Option einer nicht wesentlich störenden betrieblichen Nutzung dieser Grundstücke zu gewährleisten, dies eben entsprechend den geänderten Strukturvoraussetzungen der Siedlung xberg, welche durch Umstrukturierung zu einer Wohnnutzung und zu einer betrieblichen Nutzung charakterisiert wäre.

Es wurde sodann zu den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes ferner ausgeführt, dass die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsteiles (Teil A) eine raumstrukturell begründbare Änderung der Flächenwidmung in Anpassung an die bereits langfristig bestehenden nutzungsstrukturellen Bestandsvoraussetzungen des Siedlungsbereiches xberg darstellen würde und auf die Bedürfnisse immissionssensibler Nutzungen abgestimmt wäre.

Die vom Flächenwidmungsteil betroffene Fläche liege sodann zur Gänze innerhalb der gemäß Änderung 15 des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 festgelegten maßstabsgetreuen Siedlungsgrenze.

Irgendwelche Sanierungen konsenslos errichteter baulicher Anlangen (wie dies am Beispiel einer ursprünglich errichteten Lärmschutzwand ehemals der Fall war), würden nicht vorgenommen, weshalb auch der allfällige Vorwurf einer nachträglichen Sanierung durch die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsteiles nicht zutreffend sei.

Durch die verordnungsgegenständlichen Optionen einer nicht wesentlich störenden betrieblichen Nutzung sowie einer Wohnnutzung soll die Nachnutzung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebes zur Hintanhaltung eines Leerstandes oder Verfalles der baulichen Anlagen ermöglicht werden.

Jedenfalls sei jedoch unter Berücksichtigung von im Siedlungsbereich xberg bestehenden Wohnnutzungen für den gesamten Planungsraum eine Schutz oder Pufferzone im Bauland „M5“immissionsschutzorientierte Planung für eine Bebauung für betriebliche Nutzungen erforderlich“, womit in weiteren Bewilligungsverfahren sichergestellt werden solle, dass Verbauungen für betriebliche Nutzungen nur insofern zulässig seien, als sie für die benachbarten Wohnnutzungen sowie Optionen für eine Wohnnutzung keine Beeinträchtigung darstellen.

Auch bestünde gemäß Änderung Nr. 15 des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 eine Verpflichtung zur Erstellung eines Bebauungsplanes bei der Bebauung für betriebliche Nutzungen, welchem Erfordernis durch die gleichzeitige Erlassung des Bebauungsplanes Nr. x, Änderung Nr. 1, entsprochen worden wäre.

Als Widmungsvoraussetzung für die gegenständliche Änderung des Flächenwidmungsteiles Nr. 4 des Flächenwidmungsplanes wurde sodann die Erstellung eines Bebauungsplanes gemäß den Festlegungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 15 auf Basis von beigebrachten Gutachten bzw. Stellungnahmen verlangt.

Dies ist sodann mit der Erlassung des  Bebauungsplanes Nr. x, Änderung Nr. 1 vom 1. Juli 2014 geschehen, welcher sowohl den Bedingungen des Örtlichen Entwicklungskonzeptes als auch jenen des Flächenwidmungsplanes in der jeweils aktuellen Form entspricht.

Der gegenständliche Bebauungsplan weist in der Legende die dargestellten Gebiete „Bm5 Schutz- oder Pufferzone im Bauland“ aus.

Im nördlichen Bereich der vom Bebauungsplan erfassten Fläche befindet sich eine ausgewiesene Fläche, welche vollständig als Grünfläche mit Baum- und Strauchbestand zu gestalten und zu unterhalten ist.

Ferner sind im nordwestlichen Bereich Abstellplätze für PKW vorgesehen und im südwestlich, südöstlich und südlichen Bereich der gesamten Fläche ist eine verbindliche Grünfläche sodann bebauungsplanmäßig festgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sieht in diesem plangemäßen Vorgehen durch im wesentlichen zeitlich gleichfolgende Änderungen sowohl des örtlichen Entwicklungskonzeptes als auch des Flächenwidmungsplanes und Erstellung eines Bebauungsplanes ein sowohl fachtechnisch untermauertes -  als auch nachvollziehbar abgestimmtes – Vorgehen, wobei während des gesamten Entstehungsverfahrens auch eine Auseinandersetzung mit kritischen Stellungnahmen des Vertreters des Bf stattgefunden hat.

Eine Abstimmung der jeweiligen Widmungen, welche gemäß dem Erfordernis des § 2 Abs. 1 Z 6 Oö. ROG geboten ist, hat, wie dem raumordnerischen Verfahren zu entnehmen ist, auf allen drei Ebenen der örtlichen Raumplanung stattgefunden.

So etwa im örtlichen Entwicklungskonzept für die dort ausgewiesenen Flächen, wo in der Legende vorgesehen wird, „dass bei der Widmung von Flächen für eine vorrangig betriebliche Nutzung die Sicherung der dörflichen Siedlungsstruktur und die Gewährleistung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes durch einen Bebauungsplan festzulegen wäre“.

Dies ist sodann im Bebauungsplan mit den schon angeführten Festlegungen, welche einen Immissionsschutz für benachbarte Flächen bieten, geschehen und sind damit auch die Festlegungen im Flächenwidmungsplan erfüllt, welcher Schutz- bzw. Pufferzonen im Bauland bei einer Bebauung für betriebliche Nutzungen nachweislich erforderlich festlegt.

Sämtliche zu bebauenden Flächen sind mit einer derartigen Schutzzone versehen, sofern nicht schon Lärmschutzanlagen bestehen.

Im Lichte dieser Umstände sind sodann auch die Ausführungen der belangten Behörde im Berufungsbescheid vom 12.2.2015 nachvollziehbar und eindeutig, wenn dort zu diesem Themenkreis angegeben wird, dass sich die Marktgemeinde Schörfling eben zur Erlassung eines Bebauungsplanes entschieden habe und zur Vermeidung eines Nutzungskonfliktes zwischen Mischbaugebietswidmung und Dorfgebietswidmung die Widmung des Baugebietes mit einer zusätzlichen Schutzzone sowie mit Vorschriften zur Begrenzung der Lärmemission vorgenommen hat.

In der Berufungsbegründung wird auch auf die grundsätzlichen entwicklungsspezifischen Gegebenheiten des gegenständlichen Gebietes von xberg, welches sich von einer ursprünglich agrarischen Nutzung nunmehr zu einer in diesem Sinne gemischten Nutzung hinentwickelt hat, eingegangen und aufbauend auf das einzuhaltende Maß von nicht wesentlich störenden betrieblichen Nutzungen entsprechend den geänderten Siedlungs-voraussetzungen von xberg eben auf die nunmehr tatsächliche Wohnnutzung bzw. betriebliche Nutzung in raumordnerischer Hinsicht eingegangen.

Aus all diesen Gründen besteht daher auch für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein deutlich zutage getretener Aspekt, der etwa Bedenken im Hinblick auf eine Gesetzwidrigkeit der beschriebenen raumordnerischen Verordnungen obwalten ließe, weshalb die von der Gemeinde geschaffene aktuelle raumordnerische Situation auch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich letztlich seiner Entscheidung zugrunde legen konnte.

 

Gemäß der Judikatur ist es einer Gemeinde auch nicht verwehrt, im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraumes einen Schwerpunkt auf bestimmte gesetzliche Planungsziele zu setzen, soweit keine anderen Ziele Vorrang haben, weshalb im gegebenen Zusammenhang ein Großteil der Argumentation des Bf im Zusammenhang mit einer anlassbezogenen Änderung der raum-ordnungsrechtlichen Rechtslage, welche hier rechtswidrigerweise gewählt worden wäre, keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist (VfGH vom 8.10.2003, Zl. V 85/03; VwGH v. 19.12.2012, Zl. 2010/06/0135).

Bedenken des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Hinblick auf eine Gesetzwidrigkeit der raumordnungsrechtlichen Maßnahmen bestehen, worauf schon eingegangen wurde, auch angesichts dieser Judikatur jedenfalls nicht.

Dies gilt auch für die erfolgte Erlassung eines Bebauungsplanes , welche durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes geboten war  und kann auch der Umstand, dass ein konkretes Bauprojekt eben bereits vorlag, die nachvollziehbaren Bestimmungen des Bebauungsplanes, welche die Vorgaben des Flächenwidmungsplanes in sachlicher und somit nicht etwa gleichheitswidriger Weise ausführen, diesen im gegebenen Fall nicht rechtswidrig machen (hiezu auch VfGH v. 25.2.1997; Zl. V 72/96).

 

Auch im Zusammenhang mit Aspekten der gegebenen Flächenwidmung ist sodann auf die schon angeführte Bestimmung des § 31 Abs. 6 Oö. Bauordnung zu verweisen, wonach diverse vorgebrachte Immissionen von der Baubehörde aus baurechtlicher Sicht nur dann zu berücksichtigen wären, soweit diese die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen.

Ein Widerspruch der gegenständlichen Lagertätigkeit mit der gegebenen Widmungskategorie „Gemischtes Baugebiet“ ist aber eben nicht hervorgekommen und konnte somit als rechtliche Konsequenz Sicht gemäß § 31 Abs. 4 Oö BauO zutreffender Weise auch nicht zu einer Versagung der Baubewilligung durch die belangte Behörde führen.

 

In diesem Zusammenhang ist abschließend auch mit der mitbeteiligten Partei auszuführen, dass es zutreffend ist, wenn diese die mehreren raumordnungsfachlichen Gutachten bzw. Stellungnahmen des Vertreters des Bf, welcher dieser im Laufe der diversen raumordnungsrechtlichen Verfahren der Gemeinde abgegeben hat, deswegen als überholt bezeichnet, weil sich diese nicht auf den Iststand der gegenständlichen gewerberechtlichen Betriebsanlage beziehen würden.

Tatsächlich haben diese Gutachten bzw. Stellungnahmen vom 17.9.2010, 16.5.2012, 8.1.2014 sowie zuletzt 16.6.2014 nicht auf den durch Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.10.2014, Ge20-35-78-04-2014 (welcher mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 26.2.2015, LVwG-850268/13/Wg und LVwG-850269/13/Wg bestätigt wurde) geschaffenen Genehmigungsbestand  zutreffend Bezug nehmen können, da etwa der Verhandlungsschrift zum Bauverfahren vom 27.10.2014 im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen zu entnehmen ist, dass es sich beim gegenständlichen Betrieb bzw. den beantragen Änderungen „ausschließlich um Lagertätigkeiten“ handle.

Dies bestätigt somit  die diesbezüglichen Angaben der mitbeteiligten Partei.

Diese Änderungen konnten in den zeitlich zuvor abgegebenen Stellungnahmen logisch noch nicht berücksichtigt sein, da diese, den glaubwürdigen Angaben des Bf zufolge, erst im Herbst 2013 erfolgt sind.

Dies bestätigt sich auch insoferne, als dass etwa das raumordnungsfachliche Gutachten „des Vertreters des Bf vom 17.9.2010 demgemäß noch  von einem „Dachdecker- und Handelsbetrieb“ spricht und im dortigen Gutachten weiters noch von einem holzverarbeiteten Betrieb mit Be- und Verarbeitung von Holz gesprochen wird, dies jedoch auf Grund des Vorhandenseins eines Lagebetriebes zum jetzigen Zeitpunkt als überholt angesehen werden muss.

 

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in Bezug auf einen angeblichen Widerspruch des antragsgegenständlichen Objektes mit Schutzinteressen des Orts- und Landschaftsbildes ist auszuführen, dass ein derartiges Vorbringen sich nicht etwa auf ein subjektives Nachbarrecht bezieht und im gegebenen Zusammenhang keine Relevanz entwickeln kann, da die Verpflichtung zur Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes ein solches subjektives Nachbarrecht nicht begründet (vgl. hiezu Neuhofer, Oö. Baurecht, Band 1, 7. Auflage 2014, Rz 8 zu § 31 Oö. BauO 1994, Seite 273, mit umfangreichen Judikaturangaben).

 

Was sodann den Antrag des Bf auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betrifft, wie dieser auch schon in der Berufung gegenüber der belangten Behörde ausgeführt wurde, so ist unter Hinweis auf die für das Landesverwaltungsgericht anzuwendende Vorschrift des § 33 Abs. 1 VwGVG auszuführen, dass die hiefür gegebenen Voraussetzungen auf Seiten des Bf insoferne nicht vorliegen, als dass vom Bf keine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt wurde.

Auch ist im gegebenen Zusammenhang, was aus der Aktenlage erhellt, davon auszugehen, dass, unabhängig davon, ob, wie die belangte Behörde aber behauptet, tatsächlich der Vertreter, Herr DI A F, mit Schreiben vom 3.11.2014 Kenntnis von den weiteren Projektsunterlagen durch allenfalls ordnungsgemäße Zustellung erlangt hat, worauf der gesamte Akteninhalt aber stark hindeutet, der Bf selbst in der Berufung auf jene Unterlagen bereits relativ umfangreich Bezug nimmt.

Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie vom Bf beantragt, fehlt es somit an mehreren Tatbestandselementen, so u.a. schon an jenem, dass vom Bf nicht, wie tatbestandsmäßig gefordert, eine Frist versäumt wurde, da weder im gegenständlichen Schreiben der Marktgemeinde vom 3.11.2014 an den Bf eine Frist gesetzt wurde noch wurde eine mündliche Verhandlung vom Bf versäumt. An dieser Verhandlung hat der Bf selbst laut Verhandlungsschrift teilgenommen und dort eine Stellungnahme auch beigebracht (eine solche in schriftlicher Form wurde verlesen und der Verhandlungsschrift angeschlossen). Es liegen somit schon jene Voraussetzungen nicht vor.

Der soeben beschriebene Verfahrensablauf zeigt ferner deutlich, dass auch keinerlei Rechtsnachteil für den Bf eingetreten ist, und zwar unabhängig, ob das besagte Informationsschreiben vom 3.11.2014 tatsächlich dem vertretenen Bf oder dem Vertreter zugesendet wurde, da letztlich eine Gleichheit in den Rechten mit den übrigen Verfahrensteilnehmern gewährleistet war und die besagten Unterlagen bei der mündlichen Verhandlung bereits vorgelegen sind. Der gegenständliche Antrag war daher abzuweisen.

 

Was sodann den weiteren beschwerdegegenständlichen Antrag betrifft, das Verfahren an die belangte Behörde mit dem Auftrag zurückzuverweisen, die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes sowie des ÖEK als Vorfrage zu klären, ist mit Verweis auf Art. 89 B‑VG und den Stufenbau der Rechtsordnung auszuführen, dass es sich beim Flächenwidmungsplan, und zwar, sowohl hinsichtlich des vom Bf wohl gemeinten Flächenwidmungsteiles als auch des Entwicklungskonzeptteiles (Teile A und B) um Verordnungen handelt, deren Prüfung auf Gesetzmäßigkeit den Behörden nicht zusteht.

Es ist daher auch dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde kein Erfolg beschert, wenn hier begehrt wird, „die Behörde möge die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes sowie des ÖEK als Vorfrage klären", da dies im gegebenen Zusammenhang wohl nur als ein Begehren auf Erlassung eines Auftrages zur Prüfung dieser Verordnungen an die Behörde zu verstehen ist, was jedoch gerade nicht rechtmäßig wäre, da es an einer diesbezüglichen Kompetenz einer Behörde ermangelt.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen obige Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer