LVwG-550741/2/MZ

Linz, 15.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der S AG, X, L, vertreten durch H / N & Partner Rechtsanwälte GmbH, x, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.11.2015, GZ: 0042148/2015 BBV-SuG, betreffend der Erteilung einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. a) Mit Eingabe vom 14.8.2015 begehrte die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) unter Vorlage von Projektsunterlagen beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Lagerplatz-verwaltungsgebäudes und begründete ihre Eingabe, soweit für das verwaltungs-gerichtliche Verfahren von Relevanz, wie folgt:

„1. Sachverhalt

 

Die Antragstellerin plant die Errichtung eines Lagerplatzverwaltungsgebäudes auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG x K. …. Nähere Ausführungen betreffend die konkrete Errichtung sind den beigefügten Unterlagen … zu entnehmen. Das oben erwähnte Grundstück ist in der Kernzone des Grundwasserschongebietes S situiert, das mit Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, LGBl 125/2014 zum Schutz der Wasserversorgungsanlage „S“ der L S GmbH (Grundwasserschongebietsverordnung S) ausgewiesen wurde.

 

Die vom Bauvorhaben betroffene Fläche ist in der sogenannten Kernzone (§§ 7ff) situiert. Über die im gesamten Grundwasserschongebiet S geltenden und in §§ 4 ff angeführten Maßnahmen, Gebote und Verbote hinaus sind in dieser Kernzone gemäß §§ 7 ff weitere Maßnahmen, Gebote und Verbote beachtlich.

 

Das Bauvorhaben widerspricht dem in § 8 Abs. 1 Z 3 genannten Verbot der Vornahme von Aufgrabungen aller Art tiefer als 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel. Der Ausnahmetatbestand der lit. f gelangt nicht zur Anwendung.

 

Die Antragstellerin geht jedoch davon aus, dass die Schongebietsverordnung nicht den gesetzlichen Grundlagen entspricht und daher gesetzwidrig ist.“

 

b) Mit Schreiben vom 19.8.2015 ersuchte die Bewilligungsbehörde das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan um eine Stellungnahme sowie einen Amtssachverständigen für Gewässerschutz um Prüfung des Antrages.

 

c) Mit Schreiben vom 10.9.2015 teilte der ASV für Gewässerschutz in einer Stellungnahme mit, dass das gegenständliche Lagerplatzverwaltungsgebäude in der Kernzone des Grundwasserschongebietes S in der ausgewiesenen abgesenkten Trockenbaggerungsfläche E liege. Das Geländeniveau dieser Fläche weise überwiegend eine absolute Höhenkote von 264,0 m üA auf. Nachdem die Fußbodenoberkante des Kellergeschoßes laut Projekt auf Kote 263,1 m üA liege, würde das Niveau der abgesenkten Trockenbaggerungsfläche E zum Verordnungszeitpunkt um 0,9 m unterschritten werden.

Mit Schreiben vom 23.9.2015 teilte das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Wesentlichen die gleichen Bedenken mit.

 

d) Nach Wahrung des Parteiengehörs kam es in Folge am 4.11.2015 zur Erlassung des nunmehr in Beschwerde gezogenen, den einleitend dargestellten Antrag abweisenden Bescheides durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, GZ: 0042148/2015 BBV-SuG.

 

II. Gegen den obgenannten Bescheid erhob die Bf rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Im Beschwerdeschriftsatz verweist die Einschreiterin erneut darauf, dass die der Abweisung zugrundeliegende Verordnung gesetzwidrig sei, ohne ihre diesbezügliche Ansicht jedoch in irgendeiner Art und Weise darzulegen.

 

Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, dem Antrag stattzugeben und die wasserrechtliche Bewilligung zu erteilen. Darüber hinaus wird angeregt, das Verwaltungsgericht wolle beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Grundwasserschongebietsverordnung S wegen Gesetzwidrigkeit beantragen.

 

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch den nach der Geschäfts-verteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und im Übrigen auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich legt den in Punkt I. dargestellten, soweit ersichtlich unstrittigen, Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die einschlägigen Vorschriften der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich zum Schutz der Wasserversorgungsanlage "S" der L S GmbH (Grundwasserschongebietsverordnung S), LGBl. 2014/125, lauten:

 

„§ 2

Grenzen

In der Anlage 1 sind die Außengrenzen sowie die Abgrenzung der Kernzone und der Randzone des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 10.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 - 2/6 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Detailpläne im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

 

§ 8

Verbote in der Kernzone

(1) Zusätzlich zu den im § 5 angeführten Maßnahmen sind in der Kernzone folgende Maßnahmen verboten:

1. die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Aufbereitung, Behandlung oder Lagerung von Abfällen gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002;

2. die Errichtung und Erweiterung von Trockenbaggerungen zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen;

3. Aufgrabungen, Bohrungen und Sprengungen aller Art tiefer als 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel, wobei

a) …

g) Maßnahmen zur Errichtung von Bauwerken oder flächenmäßigen Befestigungen auf den in der Kernzone ausgewiesenen abgesenkten Trockenbaggerungsflächen (A bis E dargestellt in den Anlagen 4/1 - 4/5), deren Gelände zum Verordnungszeitpunkt bereits tiefer als 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel liegt, wenn die Fußbodenoberkante des untersten oder einzigen Geschosses bzw. die Oberkante der flächenmäßigen Befestigung das Niveau des Geländes zum Verordnungszeitpunkt nicht unterschreitet,

vom Verbot ausgenommen sind;

4. …

(2) Von den Verboten gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig begonnen wurden und weiter fortgesetzt werden oder für die alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen, Feststellungen oder Nicht-Untersagungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorlagen.“

 

b) Wie den dem Antrag beiliegenden Projektsunterlagen zu entnehmen ist, liegt das gegenständliche Lagerplatzverwaltungsgebäude in der Kernzone des Grund-wasserschongebietes S in der ausgewiesenen abgesenkten Trocken-baggerungsfläche E. Das Geländeniveau dieser Fläche weist überwiegend eine absolute Höhenkote von 264,0 m üA auf. Nachdem die Fußbodenoberkante des Kellergeschoßes laut Projekt auf Kote 263,1 m üA liegt, würde das Niveau der abgesenkten Trockenbaggerungsfläche E zum Verordnungszeitpunkt um 0,9  m unterschritten.

 

Das eingereichte Projekt steht daher in Widerspruch zu § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g Grundwasserschongebietsverordnung S. Soweit ersichtlich ist auch die Ausnahmebestimmung des Abs 2 leg cit nicht einschlägig.

 

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Da die Bf ihre Bedenken in Bezug auf die Gesetzeswidrigkeit der Grundwasserschongebietsverordnung S nicht dargelegt hat, und diese prima vista vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch nicht erkannt werden, konnte eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof, er möge die in Rede stehende Verordnung (oder Teile derselben) aufheben, unterbleiben.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da über die Auslegung der Bestimmung, auf welche sich die Abweisung stützt (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. g Grund-wasserschongebietsverordnung S) vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und die Frage, ob das in Rede stehende Vorhaben unter die genannten Bestimmung zu subsumieren ist, nicht der Verallgemeinerung zugänglich ist.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer

Beachte:

Verfassungsgerichtshofbeschwerde anhängig