LVwG-450090/7/HW
Linz, 30.11.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. H Wiesinger über die Beschwerde von Mag. H F, X, T, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde T vom 27.8.2015, AZ: 811-3, betreffend die Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 279 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde T vom 27.8.2015 wurde die Berufung von Mag. H F (in der Folge kurz „Bf“ genannt) gegen den Bescheid vom 19.3.2015, mit welchem dem Bf eine ergänzende Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben wurde, abgewiesen.
I.2. Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde T erhebt der Bf Beschwerde und begründet diese im Wesentlichen wie folgt:
Bei der Liegenschaft x KG E handle es sich um ein Einfamilienhaus, welches bereits an das bestehende Kanalnetz angeschlossen wäre. Aufgrund eines Zubaus sei eine ergänzende Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben worden. Nach der Zitierung von Rechtsvorschriften wird ausgeführt, dass angrenzende bzw. im Dorfgebiet von E befindliche bauliche Anlagen von Landwirten nicht an das Kanalnetz angeschlossen seien. Diese treffe weder eine Bereitstellungsgebühr, noch eine Anschlussgebühr, obwohl die Baulichkeiten massiv erweitert worden wären. Unzweifelhaft setzten die Landwirte schädliche, nicht abbaubare Chemikalien ein und sie würden diese Chemikalien entgegen dem Bodenschutzgesetz auf ihre Flächen ohne Nachweis ausbringen. Die Vorschreibung einer weiteren Anschlussgebühr sei als gleichheitswidrig zu erachten. Der Bf würde über geeignete Flächen verfügen, um die ergänzend anfallenden Abwässer auszubringen. Die Landwirte würden die Umwelt erheblich belasten und es würden hinsichtlich ihrer Abwässer wohl kaum Ausnahmegenehmigungen im Sinn des OÖ Bodenschutzgesetzes vorliegen.
Mit Bescheid vom 27.8.2015 des Gemeinderates der Gemeinde T sei die Berufung des Bf abgewiesen worden. Als Begründung sei ausgeführt worden, dass eine rechtsgültige Baugenehmigung vorläge und gemäß der Kanalgebührenordnung eine ergänzende Anschlussgebühr vorzuschreiben wäre, darüber hinaus wäre eine Ausnahmegenehmigung nur dann möglich, wenn es sich um eine Landwirtschaft bzw. ein landwirtschaftlich genutztes Objekt handle. Gegen diesen Bescheid richte sich die Beschwerde und es würden die getroffenen Formulierungen und Gründe aus der Beschwerde gegenüber der Gemeinde im vollen Umfang aufrechterhalten. Darüber hinaus sei noch festzuhalten, dass die Kanalordnung wie auch die gesamte Wasserpolitik der Gemeinde T jedenfalls dem österreichischen Gleichheitsgrundsatz widerspreche, zumal im Bundesland S jeder Landwirt sein Haus an das Kanalnetz anzuschließen habe, soweit es erreichbar wäre. Hinsichtlich des Wohnhauses sehe auch der Bf keine Befreiungsbestimmung von der Anschlusspflicht. Auch widerspreche die Kanalordnung dem Recht der EU, insbesondere der Richtlinie 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000.
I.3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor.
II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bf ist Eigentümer des Grundstücks Nr. x, KG E, samt des darauf befindlichen Wohnhaues mit der Adresse X. Dieses Objekt ist an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Es liegt ein rechtskräftiger Bescheid vom 5.5.1994 (AZ: 811-3) vor, nach dem das Objekt an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen ist. Mit Bescheid vom 24.10.2013 wurde eine Baubewilligung betreffend das Bauvorhaben „Um- und Zubau Haus F sowie Errichtung eines Nebengebäudes“ am Grundstück Nr. x erteilt, wobei die Vollendung der Rohbauarbeiten bzw. die vollendete Änderung des Verwendungszwecks bereits erfolgte und sich aufgrund dieser Arbeiten die bebauten Flächen der einzelnen Geschoße um gesamt 120 m2 vergrößert haben (Bescheid vom 5.5.1994; Baubewilligungsbescheid; Erhebungsblatt; Vorbringen des Bf).
II.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere aus den in Klammer angeführten Beweismitteln. Im Übrigen wurde der angenommene Sachverhalt den Parteien auch bereits mit Schreiben vom 4.11.2015 zur Kenntnis gebracht und es wurde Gelegenheit eingeräumt, allfällige Unrichtigkeiten bekannt zu geben. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 13.11.2015 mit, dass der angenommene Sachverhalt den Tatsachen entspreche, vom Bf erfolgte keine Stellungnahme. Aus Sicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Bedenken gegen die Richtigkeit des aufgrund der vorliegenden Unterlagen angenommenen Sachverhaltes.
III.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 1 der Kanalgebührenordnung 2014 der Gemeinde T (in der Folge kurz „Kanalgebührenordnung“ genannt) ist für den Anschluss von Grundstücken und Bauwerken an das öffentliche Kanalnetz eine Kanalanschlussgebühr zu entrichten, wobei der Eigentümer gebührenpflichtig ist. Gemäß § 3 VI) der Kanalgebührenordnung ist bei nachträglichen Änderungen der angeschlossenen Grundstücke eine ergänzende Anschlussgebühr zu entrichten, wobei dann, wenn durch die Änderung eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage eintritt, die ergänzende Gebühr in dem Umfang zu entrichten ist, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungs- bzw. Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
Im vorliegenden Fall ist das Grundstück Nr. x, KG E, samt dem darauf befindlichen Wohnhaus an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Aufgrund des Bauvorhabens „Um- und Zubau Haus F sowie Errichtung eines Nebengebäudes“ am Grundstück Nr. x haben sich die bebauten Flächen der einzelnen Geschosse um 120 m2 vergrößert, sodass gemäß § 3 VI) der Kanalgebührenordnung eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten ist. Die belangte Behörde hat daher mit Recht dem Bf als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Objekts eine ergänzende Gebühr vorgeschrieben. Auch gegen die von der belangten Behörde herangezogene Bemessungsgrundlage bestehen keine Bedenken, zumal die belangte Behörde aufgrund der Änderung der Flächen um 120 m2 eine Änderung von 120 Bewertungspunkten ihrer Berechnung zugrunde legte und dies mit § 3 I) der Kanalgebührenordnung in Einklang steht. Die Höhe der ergänzenden Kanalanschlussgebühr und die rechnerische Richtigkeit wurden vom Bf ohnedies nicht (substantiiert) bestritten, es haben sich auf Basis der vorliegenden Unterlagen auch keine diesbezüglichen Bedenken für das Landesverwaltungsgericht ergeben.
III.2. Zum Beschwerdevorbringen ist zudem folgendes auszuführen:
Der Bf sieht im Zusammenhang mit der Regelung der Kanalanschlussgebühren eine Gleichheitswidrigkeit. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist es aber sachlich gerechtfertigt, wenn eine (ergänzende) Kanalanschlussgebühr nur für diejenigen anfällt, die tatsächlich an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind bzw. werden und nicht auch für Personen (etwa bestimmte Landwirte), bei denen kein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz erfolgt. Es bestehen daher im vorliegenden Fall insoweit keine Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz, zumal die Kanalgebührenordnung danach differenziert, ob ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz vorliegt oder nicht.
Wenn der Bf vorbringt, dass Landwirte schädliche nicht abbaubare Chemikalien einsetzten bzw. Chemikalien entgegen gesetzlichen Bestimmungen auf ihre Flächen ohne Nachweis ausbringen würden bzw. die gesamte Wasserpolitik der Gemeinde T jedenfalls dem österreichischen Gleichheitsgrundsatz widerspreche, zumal im Bundesland S jeder Landwirt an das Kanalnetz anzuschließen habe, so ist dazu Folgendes auszuführen: Im vorliegenden Verfahren ist (nur) die Vorschreibung einer Gebühr für das tatsächlich an das öffentliche Kanalnetz angeschlossene Objekt des Bf verfahrensgegenständlich und nicht die Frage, welche (anderen) Objekte grundsätzlich an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden müssten. Ob bzw. inwieweit bestimmte Landwirte in der Gemeinde mit ihren Objekten an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen werden müssten bzw. inwieweit Abwässer rechtskonform entsorgt werden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, sodass auch eine allfällige „Gleichheitswidrigkeit“ in diesem Zusammenhang nicht verfahrensrelevant wäre.
Der vom Bf im Schreiben vom 18.8.2015 gestellte Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht wurde zu Recht von der belangten Behörde mit dem (Spruch des) angefochtenen Bescheid(es) nicht erledigt, dieser Antrag wird von der zuständigen Behörde erster Instanz zu bearbeiten sein. Die Frage, inwieweit für den Bf eine Anschlusspflicht besteht bzw. ob eine solche Anschlusspflicht allenfalls „gleichheitswidrig“ wäre, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
Zum (nicht näher substantiierten) Vorbringen des Bf, wonach die Kanalordnung dem Recht der EU widerspreche, ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einen im vorliegenden Fall verfahrensrelevanten Verstoß der Kanalordnung gegen das Unionsrecht nicht erkennen kann.
III.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.
IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu zahlen ist, ergibt sich aus der insoweit eindeutigen Regelung der Kanalgebührenordnung, sodass trotz Fehlens einer Rsp des VwGH zur verfahrensgegenständlichen Kanalgebührenordnung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. etwa VwGH Ro 2014/07/0053). Zum behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die Kanalgebührenordnung ist darauf hinzuweisen, dass über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen der Verfassungsgerichtshof erkennt (vgl. Art. 139 Abs. 1 B-VG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Die Abfassung und Einbringung der Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder durch einen bevollmächtigten Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. eine bevollmächtigte Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Dr. Wiesinger