LVwG-300862/4/Kü/SK

Linz, 07.01.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn V H, X, L, vom
11. November 2015, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Oktober 2015, GZ: SanRB96-103-2015, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 i.V.m. § 31 Verwaltungs­gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Oktober 2015, GZ: SanRB96-103-2015, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungs­übertretung nach § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG, eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf mit Eingabe vom 11. November 2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 12. November 2015, Beschwerde erhoben und beantragt aus näher dargestellten Gründen das Verfahren einzustellen, falls dies nicht möglich wäre, die Strafe um die Hälfte herabzusetzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 18. November 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass laut vorliegendem RSa-Rückschein das Straferkenntnis nach Durchführung eines erfolglosen Zustellversuchs im Wege der Hinterlegung am 12. Oktober 2015 zugestellt wurde. Am vorliegenden Rückschein ist dieses Datum als Beginn der Abholfrist ausgewiesen.

 

Der Bf hat seine Beschwerde am 12. November 2015 mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses weist darauf hin, dass gegen dieses binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann. Aufgrund des Zustelldatums 12. Oktober 2015 ergibt sich somit als letzter Tag der 4-wöchigen Beschwerdefrist der 9. November 2015.

 

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015, LVwG 300862/2, wurde der Bf in Wahrung des Parteiengehörs auf die offensichtlich verspätete Einbringung seiner Beschwerde hingewiesen. Gleichzeitig wurde der Bf in diesem Schreiben aufgefordert allfällige Umstände, die die Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen, mitzuteilen und dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bekanntzugeben, ob er zum Hinterlegungszeitpunkt ortsabwesend gewesen ist oder an der Abgabestelle X, L, regelmäßig aufhältig gewesen ist. Innerhalb der dem Bf eingeräumten 2-wöchigen Frist wurde von diesem keine Stellungnahme abgegeben.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich – wie bereits erwähnt – aus den im Akt einliegenden Schriftstücken. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage fest­steht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

 

Nach § 12 VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

 

§ 17 Zustellgesetz lautet:

„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

 

2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch laut Postrückschein beim Postamt X mit Beginn der Abholfrist
12. Oktober 2015 hinterlegt. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz gilt das Straferkenntnis mit diesem Datum als zugestellt. Die gemäß der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ausgewiesene Beschwerdefrist von vier Woche endete somit am 9. November 2015.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Bf die Beschwerde jedoch erst am 12. November 2015 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

 

In Wahrung des Parteiengehörs wurde der Bf auf die verspätete Einbringung seines Rechtsmittels hingewiesen. Innerhalb der gesetzten Frist hat der Bf allerdings keine Stellungnahme abgegeben, sodass von einer wirksamen Zustellung durch Hinterlegung auszugehen ist.

 

Die Beschwerde war daher ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen als verspätet zurückzuweisen. Zur Erläuterung für den Bf wird bemerkt, dass es sich bei der Beschwerdefrist um gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

III. Unzulässigkeit ordentliche Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger