LVwG-300766/13/BMa/LR
Linz, 30.12.2015
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der D G, vertreten durch S P P Rechtsanwälte KG, X, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 14. Juli 2015, SanRB96-126-2015, wegen Übertretung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG)
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt.
II. Nach § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 50 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kosten-beitrag zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I.:
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom
14. Juli 2015, SanRB96-126-2015, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:
„Sie haben es als Inhaber des protokollierten Einzelunternehmens G.A.D.A. e.U. mit Sitz in L, X, und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass durch dieses Unternehmen der von der S E K, B, X, U, überlassene ungar. StA. A I, geb. X, zumindest am Kontrolltag 27.4.2015 mit Eisenflechtarbeiten auf der Baustelle Neubau Sozialzentrum in K zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben eingesetzt und somit iSd § 3 Abs. 3 AÜG beschäftigt wurde, ohne die Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG und AVRAG des Bundesministeriums für Finanzen gemäß § 17 Abs. 2 und 3 AÜG für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitskraft am o.a. Arbeits(Einsatz)ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitgehalten zu haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 22 Abs. 1 Zi.2 5. Fall iVm § 17 Abs. 7 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/ 1988, i.d.F.d. Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2014 (ASRÄG 2014), BGBl. I Nr. 94/2014, iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
§22 Abs. 1 Zi.2 AÜG
1.000 Euro 67 Stunden iVm § 9 Abs. 1 VStG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.100 Euro.“
Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, bei der Strafbemessung sei von einem geschätzten Nettoeinkommen von 1.500 Euro und keinen Sorgepflichten ausgegangen worden. Strafmildernde Umstände seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Von der belangten Behörde wurde ein wiederholter einschlägiger noch nicht rechtskräftiger Verstoß wegen Übertretung des AÜG bei der Strafbemessung berücksichtigt.
1.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde, die am 12. August 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingelangt ist.
2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 13. August 2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht am 17. August 2015 vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.
2.2. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und am 11. Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
2.3. Die Beschwerde wurde rechtsfreundlich vertreten mit Eingabe vom
7. September 2015 verbessert.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt.
3. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes:
3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß der belangten Behörde richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und es ist dem Oö. Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich mit diesem auseinanderzusetzen.
3.2. Gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 AÜG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer unter anderem die erforderlichen Unterlagen entgegen § 17 Abs. 7 nicht zur Überprüfung bereithält.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
3.3. Im gegenständlichen Fall wurde die doppelte Mindeststrafe verhängt, ohne Vorliegen einer bereits erfolgten rechtskräftigen Verurteilung oder eines Straferschwerungsgrundes.
Zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, ein Einkommen von lediglich 900 Euro netto pro Monat zu beziehen, weil sich ihr Unternehmen in prekären finanziellen Verhältnissen befinde. Sie habe keine Sorgepflichten und kein Vermögen.
Bei der Strafbemessung ist die belangte Behörde – mangels Angaben der Bf – von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.
Der nunmehr festgesetzten Strafe liegt das von der Bf angegebene monatliche Einkommen von 900 Euro netto zugrunde. Weil von der Bf keine Strafmilderungsgründe ins Treffen geführt wurden, geht auch das Landesverwaltungsgericht, ebenso wie die belangte Behörde, davon aus, dass solche nicht vorliegen.
Der belangten Behörde ist jedoch insofern entgegenzutreten, als diese einen noch nicht rechtskräftigen Verstoß wegen Übertretung des AÜG bei der Strafbemessung berücksichtigt hatte.
Das Oö. LVwG geht davon aus, dass keine Straferschwerungsgründe auch nicht vorliegen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen und damit herabzusetzen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu II.:
Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend herabzusetzten.
Zu III.:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Gerda Bergmayr-Mann