LVwG-300577/16/Bm/LR
Linz, 22.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Michaela Bismaier über die Beschwerden des A. für den x, W. sowie des Herrn Ing. A.L., vertreten durch H., x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. Dezember 2014, Ge96-21-2013, wegen einer Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und einer Verfahrenseinstellung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Oktober 2015
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde des Herrn Ing. A.L. Folge gegeben, das Straferkenntnis im Spruchpunkt I gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Beschwerde des A. für den x wird als unbegründet abgewiesen; die im Spruchpunkt II. enthaltene Verfahrenseinstellung wird bestätigt.
II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch einen Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zu I. und II.:
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18.12.2014, Ge96-21-2013, wurde im Spruchpunkt I. über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) iVm § 43 Abs. 3 Arbeitsmittelverordnung – AM-VO eine Geldstrafe in Höhe von 8.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 800 Euro vorgeschrieben.
Im Spruchpunkt II. wurde das gegen den Bf eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 35 Abs. 4 Z 2 ASchG eingestellt.
Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:
2. Dagegen richten sich die binnen offener Frist sowohl vom A. für den x als auch vom Bf Ing. L. eingebrachten Beschwerden.
2.1. Das A. für den x bringt in der Beschwerde vor, dass das Straferkenntnis betreffend Spruchabschnitt I. im Umfang des Strafausspruches bekämpft werde, weil die belangte Behörde bei der Strafzumessung von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des § 19 VStG Gebrauch gemacht habe; hinsichtlich Spruchabschnitt II. werde das Straferkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zur Gänze bekämpft, weil die belangte Behörde das Vorliegen eines Einstellungsgrundes nach § 45 VStG zu Unrecht angenommen habe. Einleitend werde festgehalten, dass ein Verfahrensfehler vorliege, da im Spruchabschnitt I. die beantragte Strafhöhe reduziert und das Strafverfahren im Spruchabschnitt II. eingestellt worden sei, ohne dem Arbeitsinspektorat W. gemäß § 11 Abs. 2 ArbIG vor Erlassung des Straferkenntnisses Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. Hätte die Behörde dem AI W. ihr Ansinnen bezüglich Reduzierung der Strafhöhe bzw. Einstellung des Verfahrens wegen Übertretung des § 35 Abs. 4 Z. 2 ASchG vor Erlassung des Straferkenntnisses Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, so wären schon damals die in der gegenständlichen Beschwerde angeführten Gründe dargelegt worden und wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen.
Zu Spruchabschnitt I:
Der Strafrahmen gemäß § 130 Abs. 1 ASchG betrage im Wiederholungsfall 333 Euro bis 16.659 Euro. Somit sei gesetzlich eine Strafhöhe bis zum Fünfzigfachen der Mindeststrafe vorgesehen. Die vom AI beantragte Strafe von 16.317 Euro für die Übertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 43 Abs. 3 AM-VO entspreche dem 49-fachen der Mindeststrafhöhe, was wie folgt begründet werde:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Seitens des Beschuldigten sei die „Vliesanlage 1“ als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden, obwohl der Zugang zu den Anlagenteilen Kreuzleger und Abzugsband dieses Arbeitsmittels nicht gesichert gewesen sei, wobei die nachträglich angebrachte Klappe beim Zugang zum Kreuzleger und zum Abzugsband nicht geschlossen werden habe können und als gefährliches Arbeitsmittel nicht mit einer elektrischen Verriegelung versehen worden sei, so dass das Erreichen von Gefahrenstellen möglich gewesen sei, obwohl gemäß § 43 Abs. 3 AM-VO Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen so zu sichern sind, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erreicht wird. Gefahrenstellen seien primär durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern. Nach § 3 Abs. 1 AM-VO dürften ArbeitgeberInnen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften würden die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt und somit auch § 43 AM-VO gehören.
Die tödlich verunfallte Arbeitnehmerin habe somit Gefahrenstellen erreichen können, da kein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit vorgelegen sei. Der Zugang zum Kreuzleger und zum Abzugsband hätte bei diesem Gefährdungspotenzial mit einer beweglich trennenden Schutzeinrichtung gemäß ÖNORM EN 953:2009 und einer Verriegelungsschaltung iVm trennenden Schutzeinrichtungen gemäß ÖNORM EN 1088:2008 gesichert sein müssen (Beilage 1, Gerichtsgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Zivilingenieur für Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau Dipl. Ing. H.B., Seite 6). Durch die Übertretung des § 3 Abs. 1 iVm § 43 Abs. 3 AM-VO sei das durch die Strafdrohung geschützte Rechtsgut, nämlich Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen, im höchsten Ausmaß verletzt worden, weil die Tat einen Arbeitsunfall nach sich gezogen habe, bei dem eine Arbeitnehmerin getötet worden sei. Durch den tödlichen Unfall sei das geschützte Rechtsgut in der höchsten denkmöglichen Intensität verletzt worden. Weiters seien gemäß § 19 Abs. 2 VStG nachstehende Erschwerungsgründe zu berücksichtigen und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen:
Der Beschuldigte sei bereits mit Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 24. März 2011, Zl. 011-148/1-19/11, aufgefordert worden
1. bei sämtliche Maschinen, die über keine EG-Konformitätsbescheinigung verfügen, Risikoanalysen vorzunehmen und diese im Betrieb zur Einsichtnahme aufzulegen
2. nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt der AM-VO.
Der Beschuldigte sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl mit Antwortschreiben vom 1. April 2011 mitgeteilt worden sei, dass die Behebung der in der schriftlichen Aufforderung genannten Mängel abgeschlossen worden sei bzw. durch geeignete Maßnahmen die künftige Einhaltung der jeweiligen Rechtsvorschrift gewährleistet werden könne. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei in diesem Fall zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Erschwerend sei, dass der Beschuldigte vom AI W. und seitens der Gewerbebehörde der BH Grieskirchen bereits wiederholt beraten und zur Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften aufgefordert worden sei. Ebenso sei erschwerend zu werten, dass die strafbare Handlung bereits über mehrere Jahre fortgesetzt worden sei.
Spruchabschnitt II:
Am 31.1.2013 sei durch ein Arbeitsinspektionsorgan eine Unfallerhebung durchgeführt worden, wobei festgestellt worden sei, dass das Arbeitsmittel Vliesanlage 1, aus dem Kastenspeiser mit Wiegeeinheit Krempelanlage, Kreuzleger, Auslauftisch, Nadelmaschine, Längs- und Querschneideinheit, Aufwicklung, Schaltpult, Nadelmaschine und Hauptschaltpult bestanden habe. Im Zuge der Erhebungstätigkeit sei auf Verlangen für das gegenständliche Arbeitsmittel keine EG-Konformitätserklärung und auch keine Gefahrenanalyse gemäß § 35 Abs. 4 ASchG vorgelegt worden. Auch dem von der Staatsanwaltschaft W. beauftragten allgemein beeidigten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen habe für die Vliesanlage 1 keine Risikoanalyse im Zuge seiner Unfallerhebung am 31.1.2013 vorgelegt werden können. Die im Gutachten des Sachverständigen angeführte Risikoanalyse, ausgeführt von Ing. A.Z., Q. Z. GmbH, W., beziehe sich auf das Arbeitsmittel Vliesanlage 2. Beide Vliesanlagen würden sich in ihren Einzelmaschinen, die zu einer Gesamtanlage verkettet worden seien, unterscheiden.
Die Vliesanlage 1 bestehe aus
- Kastenspeiser mit Wiegeeinheit
- Krempelanlage
- Kreuzleger
- Auslauftisch
- Nadelmaschine
- Längs- und Querschneideeinheit
- Aufwicklung
- Schaltpult Nadelmaschine
- Hauptschaltpult
Die Vliesanlage 2 setze sich aus folgenden Einzelmaschinen zusammen:
- Kastenspeiser
- Einzug
- Vorreißwerk
- Hauptkrempel
- Primärtefler
- Übertrag
- Sekundär Tefler/Nadelwerk
- Abzug
Die EG-Konformitätserklärung der Vliesanlage 2 könne jene für die Vliesanlage 1 keinesfalls ersetzen, da beide ein unterschiedliches Baujahr haben würden, wobei die Vliesanlage 1 im Jahr 2010 in Betrieb genommen worden sei und bei der Vliesanlage 2 das Baujahr laut EG-Konformitätserklärung mit 2012 angegeben werde. Richtig sei, dass der Beschuldigte mit Bescheid der BH Grieskirchen vom 1.12.1998, Ge20-48-1998, ein Versuchsbetrieb genehmigt und mit Beschied vom 6.10.1999 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Vliesanlage, bestehend aus folgenden maschinellen Einrichtungen:
- Krempelanlage
- Nadelmaschine
- Krempelwolf
- Filteranlage
erteilt worden sei sowie eine Konformitätserklärung verbunden mit einer Maschinenbeschreibung, einer Risikoanalyse, Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen für diverse Betriebszustände vorgelegt worden seien. Die Maschinenbeschreibung der Vliesanlage erfolge laut grafischer Darstellung, diese Darstellung sei jedoch der Konformitätserklärung nicht beigeschlossen.
Die Vliesanlage 1 entspreche nicht mehr jener Vliesanlage, die mit oben zitiertem Bescheid genehmigt worden sei. Am 12.2.2013 habe in der Betriebsstätte der I. N. GmbH eine Überprüfung stattgefunden, über die auch eine Niederschrift angefertigt worden sei (Zl: UR30-39-2009, UR30-18-2011 und UE30-18-2013). In dieser sei unter „2. Inverkehrbringen der Vliesanlage 1 ohne CE-Konformität“ festgehalten worden, dass diese Maschine zwar älteren Herstellungsdatums sei, aber nach 1994 für die im gegenständlichen Betrieb erforderlichen Zwecke aufgerüstet und durch Verkettung wesentlich abgeändert worden sei. Es seien daher die Bestimmungen der MSV 2010 anzuwenden. Der bei dieser Besprechung anwesende Sachverständige Dipl. Ing. F.W. habe erklärt, dass in der Folge eine Risikobeurteilung gemäß EN 12100 sowie eine Beurteilung nach Anhang 1 der EU-Richtlinie 2006 (Maschinenrichtlinie) durchgeführt werde. Der Vertreter der I. N. GmbH habe in seiner Stellungnahme angegeben, dass in den letzten beiden Jahren intensivste Überlegungen zur Verbesserung der Maschinensicherheit entwickelt und umgesetzt worden seien. Die verfahrensgegenständlichen Maschinen seien hinsichtlich der Vliesanlagen 1 bis 3 aufgerüstet bzw. verkettet worden. In der Verfahrensanordnung vom 14.2.2013 sei unter Punkt I. der I. N. GmbH aufgetragen worden, für die Aufstellung und den Betrieb von Vliesanlagen in W., x, soweit solche in Abänderung er Genehmigung vom 6.8.1998, Ge20-48-1998, in Benützung stünden, um Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung anzusuchen. Diese Verfahrensanordnung sei damit begründet worden, dass die Vliesanlagen 1 bis 3 ohne CE-Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne der Maschinen-Sicherheitsverordnung und der §§ 60 und 71 GewO insofern in Verkehr gebracht worden seien als die gegenständlichen Maschinen umgebaut bzw. aufgerüstet und durch Verkettung gegenüber der ursprünglichen Bestimmung verändert worden seien. Durch den Umbau, die Aufrüstung und die damit verbundene Verkettung von den beschriebenen Einzelmaschinen sei eine Gesamtanlage, nämlich die Vliesanlage 1, hergestellt worden.
Seitens des Bf sei es unterlassen worden, die gemäß § 35 Abs. 4 Z 2 ASchG erforderliche Gefahrenanalyse durchzuführen. Eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht vom Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sei, sei nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt worden sei. Die Verpflichtung eine Gefahrenanalyse durchzuführen bestehe laut § 35 Abs. 4 ASchG immer dann, wenn eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln erfolgen solle, die nicht vom Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sei. Für die Feststellung, ob eine Kombination vom Hersteller oder Inverkehrbringer vorgesehen sei, sei in erster Linie die Betriebsanleitung maßgeblich. Wenn keine Betriebsanleitungen verfügbar seien, bestehe die Verpflichtung andere Informationsquellen zu benützen. Dazu würden neben der unmittelbaren Kontaktaufnahme mit dem Hersteller oder Inverkehrbringer auch die Berücksichtigung des Standes der Technik und die übliche Verwendung der Arbeitsmittel gehören.
Im gegenständlichen Fall habe der Bf keine Betriebsanleitungen zur Verfügung gehabt und es auch unterlassen, andere Informationen betreffend die Zulässigkeit der Kombination einzuholen. Wäre die Gefahrenanalyse vor Inbetriebnahme der Vliesanlage 1 durchgeführt worden, so wären neben den Gefahren durch die Kombination im engeren Sinn auch die grundsätzlichen Mängel an den einzelnen Komponenten zweifelsfrei zu Tage getreten. Auf Seite 17 des Straferkenntnisses führe die Behörde an, dass es aktenkundig an Anhaltspunkten mangle, die Vliesanlage 1 würde gegenüber der ursprünglichem Genehmigung in gravierend geänderter Art und Weise betrieben werden. Dem werde die Aussage des Bf in seiner Stellungnahme vom 12.2.2013 entgegengehalten, wonach in den letzten beiden Jahren bei den Vliesanlagen 1 Aufrüstungen bzw. Verkettungen durchgeführt worden seien. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei grundsätzlich nicht richtig. Zum Unfallzeitpunkt habe nur für Vliesanlage 2 eine EG-Konformitätserklärung samt Bedienungsanleitung und Risikoanalyse vorgelegen.
Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass nach § 19 Abs. 1 VStG für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat wesentlich ist. Wäre die Gefahrenanalyse vor Inbetriebnahme der Vliesanlage 1 durchgeführt worden, so wären neben den Gefahren durch die Kombination im engeren Sinn auch die grundsätzlichen Mängel an den einzelnen Komponenten zweifelsfrei zu Tage getreten. Durch die nicht durchgeführte Gefahrenanalyse hätten Gefahrenstellen erreicht werden können, die schließlich zum tödlichen Arbeitsunfall führten, da kein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit vorgelegen sei. Darüber hinaus treffe den Bf auch einen höheren Verschuldensgrad, da dieser bereits mit Schreiben des AI vom 24.3.2011 aufgefordert worden sei, für sämtliche Maschinen, die über keine EG-Konformitätsbescheinigung verfügen, Risikoanalysen vorzunehmen und diese im Betrieb zur Einsichtnahme aufzulegen und nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Darüber hinaus würde eine ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters vorliegen, da dieser wiederholt zur Einhaltung von Arbeitnehmervorschriften aufgefordert werden musste. Ebenso sei erschwerend zu werten, dass die strafbare Handlung bereits über mehrere Jahre fortgesetzt worden sei.
Es werde daher betreffend Spruchabschnitt I. die Abänderung des Strafausspruches dahingehend beantragt, dass die Strafe auf 16.317 Euro hinaufgesetzt wird; betreffend Spruchabschnitt II. wird beantragt, dass die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 VStG aufgehoben und gegen den Beschuldigten wegen der Übertretung von § 35 Abs. 4 Z 2 ASchG gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG eine Strafe von 8.300 Euro verhängt wird.
Es wird die Beiziehung eines Sachverständigen für Maschinenbau zwecks Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Konformitätserklärung durch Herrn Ing. A.L. für die Vliesanlage 1 vom 20.8.1999 beantragt.
2.2. Vom Beschuldigten wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (zusammengefasst) vorwerfe, dass er es als verantwortliches Organ verabsäumt hätte, den Zugang zum Maschinenteil Kreuzleger der Vliesanlage 1 entsprechend abzusichern, sodass das Erreichen von Gefahrenstellen möglich gewesen sei. Die belangte Behörde führe zwar aus, dass sich zum Vorfallzeitpunkt in diesem Bereich eine Klappe befunden habe, diese jedoch nicht geschlossen werden konnte und zudem nicht über eine elektrische Verriegelung verfügt habe. Widersprüchlich dazu stelle die belangte Behörde zum objektiven Tatbestand jedoch fest bzw. sei beim Unfallgeschehen davon ausgegangen (Punkt 5.2.1.), dass die tödlich verunfallte Arbeitnehmerin die eingebaute Schutzklappe händisch geöffnet habe und sich danach eigenmächtig in die Maschine gebeugt habe, wo sie in der Folge eingeklemmt worden sei. Es sei daher nicht richtig, dass die gegenständliche Schutzklappe vor dem Maschinenteil nicht geschlossen werden konnte, habe sie sich zum Zeitpunkt vor dem Unfall doch in einem derartigen Zustand befunden. In diesem Zusammenhang sei ua auf das Gerichtsgutachten des DI B. vom 05.02.2013, Seite 4 von 7, zu verweisen, wonach die dort aufgeführte Abbildung (Abb. 7) die gegenständliche Schutzklappe eindeutig in geschlossenem Zustand zeige und dort zudem ausgeführt werde: „Klappe vor Abzugsband und Kreuzleger geschlossen".
Zum objektiven Tatbestand verweise die Behörde auf die MSV 2010, insbesondere auf die Bestimmung des § 43 AM-VO, wonach Maschinen mit einem Gefährdungspotenzial mit Verriegelungseinrichtungen und trennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sein müssen. Diesen Vorschriften sei der Bf nachgekommen und habe aus eigenem im Bereich des Kreuzlegers eine Schutzklappe angebracht, um die Sicherheit in diesem Bereich für die Arbeitnehmer zu erhöhen. Die angebrachte Schutzklappe decke diesen Maschinenteil vollkommen ab und sei daher als trennende Schutzvorrichtung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren, sodass der Bf die gesetzlichen Vorschriften umfassend erfüllt habe. Ein Zugang zum Kreuzleger sei ohne Überwindung (Öffnung) der schweren Schutzklappe nicht möglich. Von einem ungehinderten Zugang zu Gefahrenstellen könne daher nicht gesprochen werden. Die von der Behörde herangezogene Bestimmung des § 43 Abs. 3 AM-VO verlange, dass Gefahrenstellen so zu sichern sind, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern. Die gegenständliche Schutzklappe im Bereich des Kreuzlegers sei als derartige Verdeckung iSd Gesetzes anzusehen und verhindere das Berühren der Gefahrenstelle. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass die Arbeitnehmer in diesem Anlagenteil keinerlei Arbeiten (welcher Art auch immer!) zu verrichten haben. Aus welchen Gründen sich die Verunfallte damals zum Kreuzleger begeben hatte, könne nicht abschließend geklärt werden. Die Behörde habe zudem festgestellt, dass die Verunfallte die dort angebrachte Schutzklappe eigenmächtig geöffnet habe. Dieser Bereich sei daher vor dem Unfall entsprechend den gesetzlichen Vorschriften abgesichert worden und sei nur durch die eigenmächtige Handlung der Verunfallten selbst überwunden worden.
Die Behörde leite aus den gesetzlichen Vorschriften offensichtlich ab, dass bestehende Schutzeinrichtungen - wie die gegenständliche Klappe - über einen zusätzlichen Schutzmechanismus verfügen müssen, welcher zu einem allpolig unterbrochenen Stromkreis führe. Diese Anforderung könne den einschlägigen Vorschriften jedoch nicht unterstellt werden. Wie sich aus der vorliegenden Konformitätserklärung iVm den Sicherheitsvorschriften zur Vliesanlage 1 ergebe, sei die Anlage mit einem Not-Aus-Schalter ausgestattet und erfülle somit die gesetzlichen Vorschriften.
Es dürfe auch nicht vergessen werden, dass die gegenständliche Vliesanlage 1 der Maschinensicherheitsverordnung - wie auf der Konformitätserklärung bestätigt - entspreche. Dem „Regelbetrieb" der Vliesanlage sei zudem ein behördlich bewilligter Versuchsbetrieb vorausgegangen (Bescheid BH Grieskirchen vom 01.12.1998, GZ Ge20-48-1998) und sei die Anlage mit Bescheid der BH Grieskirchen vom 6.10.1999 zur selben GZ letztlich gewerbebehördlich unter Beiziehung von Sachverständigen und des Arbeitsinspektorates genehmigt worden. Durch die damals vorliegenden Projektunterlagen, insbesondere Konformitätserklärung, Risikoanalyse etc. sei der Behörde, den Amtssachverständigen und auch dem Arbeitsinspektorat die genaue Ausgestaltung der Anlage hinreichend bekannt gewesen, würden doch in diesen Unterlagen die einzelnen Maschinenteile sowie allfällige Gefahrenquellen und Sicherheitsmaßnahmen detailliert beschrieben. Die Behörde habe die Vliesanlage entsprechend genehmigt und habe der Bf somit davon ausgehen können, dass die Anlage die gesetzlichen Anforderungen vollständig erfülle. Die Vliesanlage 1 sei im Laufe der Zeit nicht verändert worden, lediglich geringfügig im Bereich des Kreuzlegers (Täflers) wie im Verfahren bereits umfassend dargestellt. Der Einsatzbereich bzw. der Verwendungszweck der Vliesanlage 1 sei seit der Genehmigung immer derselbe.
Der Vorwurf der Behörde, der Bf hätte die in der Risikoanalyse dokumentierten Maßnahmen im Zugangsbereich des Kreuzlegers nicht umgesetzt, sei falsch. Die Behörde beziehe sich dabei auf den Anlagenteil V./K. (6.7), welcher durch elektromechanische Türen abgesichert sei. Derartige Maßnahmen seien für den Bereich Täfler=Kreuzleger nicht vorgesehen, wie sich aus der Risikoanalyse eindeutig ergebe. Es könne daher dem Bf nicht angelastet werden, er hätte Schutzmaßnahmen nicht durchgeführt. An dieser Stelle sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vliesanlage 1 von der Gewerbebehörde im Ausmaß der Konformitätserklärung und Risikoanalyse genehmigt worden sei und im Genehmigungsverfahren keinerlei zusätzliche Schutzmaßnahmen im Bereich Täfler gefordert worden seien. Die Behörde könne jedoch dem Bf aus Anlass des tragischen Arbeitsunfalles jetzt nicht unterstellen bzw. anlasten, er hätte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung erahnen müssen, dass Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sein könnten. Im Gegenzug müsste sich die Behörde ebenso einen derartigen Vorwurf gefallen lassen und zwar dahingehend, warum sie zum Genehmigungszeitpunkt keine zusätzlichen Auflagen in Form von Sicherheitsmaßnahmen angeordnet habe. Zudem sei in den Sicherheitsvorschriften zum Thema „Einfädeln des Vlieses" explizit und gesondert festgehalten, dass bei eventuellen Problemen in diesem Bereich sofort der Not-Aus-Schalter zu betätigen ist. Der Vorwurf der Behörde, es würden keine Maßnahmen bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten vorgesehen werden, gehe somit ins Leere. Bis zum tragischen Unfall habe niemand erahnen können, dass es in diesem Bereich „Sicherheitslücken" geben würde und habe die Anlage den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Stand der Technik entsprochen, was letztlich ausschlaggebend sei.
Aus den nach dem Unfall vorgenommenen Verbesserungen der Schutzvorrichtungen könne nicht abgeleitet werden, dass diese bereits zum Unfallzeitpunkt hätten bestehen müssen und es daher zu einer Übertretung der AM-VO gekommen sei. Es sei doch nachvollziehbar und lebensnah, dass erst nach einem Unfall - mit dem man gar nicht rechnen habe können - weitere/zusätzliche Schutzmaßnahmen angedacht und umgesetzt würden. Bis zum Unfall seien die Schutzmaßnahmen im Sinne des Gesetzes ausreichend und habe es einen ähnlichen Vorfall auch nicht gegeben.
Für die Behörde sei entscheidungsbeachtlich, dass die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer nicht wiederkehrend unterwiesen habe. Die Verunfallte sei nachweislich mehrmals an den im Betrieb vorhandenen Maschinen unterwiesen worden, sowohl am 08.04.2011 und 27.04.2011.
Eingangs dieser unterfertigen Unterweisungen werde darauf hingewiesen, dass an Maschinen angebrachte Schutzvorrichtungen sowie die Verriegelungseinrichtungen an den Schutzvorrichtungen nicht unwirksam gemacht werden dürfen. Dieser Anweisung habe die Verunfallte jedoch zuwidergehandelt, indem sie die Schutzklappe geöffnet hatte. Es sei auch nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die Verunfallte schon seit längerer Zeit an der Vliesanlage 1 eingesetzt und somit dieser die Handhabung als auch die Ausgestaltung der Maschine hinreichend bekannt gewesen sei. Natürlich sei dieser auch der sich an der Vliesanlage 1 befindende Not-Aus-Schalter bekannt gewesen. Die Behörde unterstelle, dass die Unterweisung bezüglich des vorgeschriebenen Verhaltens bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten unzureichend gewesen wäre. Die Behörde zitiere dazu aus der Unterweisung vom 27.04.2011, wonach derartige Arbeiten nur ausgeführt werden dürfen, wenn die Maschine zum Stillstand gekommen und Vorkehrungen gegen ein unbeabsichtigtes in Gang setzen der Maschine getroffen sind. Derartige Vorkehrungen habe die Verunfallte leider unterlassen. Dieser habe insbesondere aus der betrieblichen Praxis und Ausstattung der Vliesanlage 1 bekannt sein müssen, dass in einem solchen Fall jedenfalls der Not-Aus-Schalter zu betätigen gewesen wäre.
Insgesamt werde daher vom Bf aufgezeigt, dass die von der Behörde für die Strafbarkeit des Bf herangezogenen Argumente allesamt ins Leere gehen. Unabhängig davon stünden die von der Behörde angezogenen Gründe im Hinblick auf die Sicherheitsvorschriften und Unterweisung der Arbeitnehmer in keinem zumindest unmittelbaren Zusammenhang mit der angelasteten Verwaltungsübertretung bzw. dem Strafausspruch. Die von der Behörde vorgenommene Begründung zum Strafausspruch unter Spruchabschnitt I, insbesondere zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sei daher unzureichend bzw. untauglich eine Strafbarkeit des Beschwerdeführers dahingehend aufzuzeigen.
Für den Bf sei der gegenständliche Unfall nicht vorhersehbar gewesen und seien von diesem wirksame Schutzmechanismen im Bereich des Kreuzlegers vorgesehen worden. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass bauartgleiche Maschinen wie die Vliesanlage 1 von heutigen Herstellern mit keinerlei Schutzvorrichtungen im Bereich Kreuzleger versehen sind. Der Bf habe daher über den heutigen Stand der Technik hinaus, Schutzvorkehrungen durch Anbringen der Schutzklappe vorgenommen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Übertretungen erfüllt ist, so treffe den Bf jedoch kein Verschulden. Die Behörde räume selbst ein, dass dem Bf bei der Übertretung fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Der Bf habe aber nicht sorgfaltswidrig gehandelt, da sich ein einsichtiger und besonnener Mensch desselben Verkehrskreises, an seiner Stelle nicht anders verhalten hätte. Die obigen Ausführungen und das abgeführte Verwaltungsverfahren haben gezeigt, dass der Bf alles unternommen habe, um den gesetzlichen Vorschriften nachzukommen und habe dieser vielmehr glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Der Umstand des tragischen Arbeitsunfalles alleine reiche nicht aus, um den Bf ein Verschulden zu unterstellen. Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine Verkettung unglücklicher Umstände, die überwiegend durch das eigenmächtige Verhalten der Verunfallten selbst und einer technischen, nicht vorhersehbaren bzw. vermeidbaren Fehlfunktion der Anlage zustande gekommen seien. Die Anlastung des gegenständlichen Vorfalles würde eine Überspannung des Sorgfaltsmaßstabes bzw. der Sorgfaltspflichten beim Beschwerdeführer darstellen.
Wird von einer Strafbarkeit des Bf ausgegangen, so wird Folgendes noch dazu ausgeführt: Wie dem gegenständlichem Straferkenntnis entnommen werden könne, sei der Behörde beizupflichten, dass die Strafmilderungsgründe deutlich überwiegen. Die belangte Behörde habe richtig erkannt und aufgezeigt, dass der Bf ständig um die Sicherheit der Arbeitnehmer bemüht sei. Die Behörde hätte aber noch als mildernd zu berücksichtigen gehabt, dass der Bereich des Kreuzlegers - entgegen dem heutigen Stand der Technik und Bauweise derartiger Maschinen - zum Unfallzeitpunkt jedenfalls abgesichert war. Wesentlich sei auch, dass das geführte Verfahren unverhältnismäßig lange gedauert habe. Zur einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung sei zu berücksichtigen, dass diese zwar noch nicht getilgt sei, aber bereits einige Zeit zurückliege und der Bf keinerlei neue Verwaltungsübertretung begangen habe. Weiters sei zu berücksichtigen, dass dem Straferkenntnis vom 18.05.2011 ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde liege. Bei der Strafbemessung wäre auch das zumindest erhebliche Mitverschulden der Verunfallten selbst zu beachten gewesen. Die Strafe wäre daher aus all diesen Gründen noch deutlich herabzusetzen.
Im Sinne obiger Ausführungen stellt der Beschwerdeführer nachstehende
ANTRÄGE,
das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge
- das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verfahren einstellen;
in eventu: - das Verfahren aufheben und eine bloße Ermahnung erteilen;
- die verhängte Strafe mildern;
- eine mündliche Verhandlung durchführen.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Beschwerden samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.10.2015, an der der Rechtsvertreter der Bf, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates W. als Parteien teilgenommen haben und gehört wurden. Als Zeugen einvernommen wurden Herr Ing. F.W., Arbeitsinspektorat W., sowie Herr Ing. H.L. und Dipl. Ing. F.W.
4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:
Der Bf war zum Vorfallzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der I. N. GmbH (in der Folge: I.), die im Bereich Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus, tätig ist. Der Sitz der Unternehmensleitung befindet sich in W., x.
Am 31.1.2013 wurde in der Arbeitsstätte der Firma I. die Vliesanlage 1 betrieben. An dieser Vliesanlage war die Arbeitnehmerin T.D. beschäftigt. Die Vliesanlage 1 setzt sich aus mehreren Anlagenteilen zusammen; ein Anlagenteil davon ist der sogenannte „Kreuzleger“. In diesem wird die endlos produzierte Bahn aus Wollflor durch hin- und hergehende Bewegungen des Legewagens so geschichtet, dass die gewünschte Vliesdicke erreicht wird. Im Bereich des Kreuzlegers befindet sich eine Produktöffnung, die mit einer Schutzklappe versehen ist; diese Klappe kann nicht abgeschlossen werden und ist nicht mit einer elektrischen Verriegelung versehen. Im unmittelbaren Nahebereich dieser Produktöffnung mit Schutzklappe (ca. einen halben Meter über Eck und einen Meter in gerader Linie zur Klappe) verfügt die Anlage über zwei definierte Zugangstüren, über die der Bereich des Kreuzlegers/Übertragband zu erreichen ist. Diese Zugangstüren besitzen elektromechanische Verriegelungen; betritt man über diese Türen den Innenbereich der Vliesanlage wird die Anlage in Stillstand gesetzt.
Aus nicht bekannten Gründen begab sich die Arbeitnehmerin über die bei der Vliesanlage vorhandene Produktöffnung zum Kreuzleger, wurde dabei zwischen Maschinenrahmen und sich bewegenden Kreuzleger eingeklemmt und erlitt tödliche Verletzungen. Ob die Schutzklappe zum Unfallzeitpunkt geöffnet war oder von der Arbeitnehmerin selbst geöffnet wurde, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso wenig war festzustellen, warum die Arbeitnehmerin nicht die definierten Zugangstüren benützte, um in den späteren Unfallbereich zu gelangen.
Die Vliesanlage wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6.10.1999, Ge20-48-1998, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gewerbebehördlich genehmigt.
Nach Spruchpunkt I. besteht die Vliesanlage aus
- Krempelanlage
- Nadelmaschine
- Krempelwolf
- Filteranlage.
Im Genehmigungsverfahren wurde vom Bf zur Vliesanlage 1 neben den Projektsunterlagen nach § 353 GewO 1994 auch eine EG-Konformitätserklärung, datiert mit 30.8.1999, samt Risikoanalyse, die auf die einzelnen Anlagenteile Bezug nimmt, vorgelegt; ebenso vorgelegen ist eine Betriebsanleitung. In der Konformitätserklärung wird ausdrücklich angeführt, dass die Vliesanlage 1 mit den Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung 1994 – MSV, BGBl. Nr. 306/1994, übereinstimmt.
Die Vliesanlage 1 wurde zum Unfallzeitpunkt im Wesentlichen in der mit Bescheid vom 6.10.1999, Ge20-48-1998, genehmigten Form betrieben; lediglich im Bereich der Einfädelung erfolgte eine Änderung, wo Verbesserungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen erfolgten. Eine Änderung der Maschine, die sich auf Kapazität, Verfahren, Produkt oder Steuerung auswirkt, wurde nicht vorgenommen.
Von der Staatsanwaltschaft W. wurde zur Ermittlung der Ursachen für den gegenständlichen Arbeitsunfall ein maschinenbautechnisches Gutachten durch den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dipl. Ing. H.B. eingeholt. Im Gutachten wird vom Sachverständigen festgestellt, dass Gefahrenstellen mit dem vorliegenden Gefährdungspotential mit einer beweglichen trennenden Schutzeinrichtung gemäß ÖNORM EN 953:2009 und einer Verriegelungseinrichtung in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen gemäß ÖNORM EN 1088:2008 gesichert sein müssen. Im Begutachtungsverfahren ist die Konformitätserklärung nicht vorgelegen.
Von der Staatsanwaltschaft W. wurde das Ermittlungsverfahren betreffend den gegenständlichen Arbeitsunfall gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.
4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2015 sowie aus den von den Parteien vorgelegten Urkunden und Stellungnahmen.
Das Vorliegen der Konformitätserklärung samt Risikoanalyse für die Vliesanlage 1 vom 30.8.1999, mit der Feststellung, dass die Vliesanlage 1 mit den Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung übereinstimmt, geht eindeutig aus dem Akt hervor und wird von den Parteien auch nicht bestritten.
In der Frage, ob die Vliesanlage 1 seit Inverkehrbringen bzw. Inbetriebnahme geändert wurde, folgt das LVwG den Aussagen der einvernommenen Zeugen Ing. L. und Dipl. Ing. W., welche nach dem Arbeitsunfall für sämtliche Anlagen im Betrieb der I. Risikoanalysen und Konformitätsbewertungen durchgeführt haben. In diesem Zusammenhang wurde auch die Vliesanlage 1 begutachtet.
Von beiden Zeugen wurde übereinstimmend ausgesagt, dass die Vliesanlage in der mit Bescheid vom 6.10.1999, Ge20-48-1998, genehmigten Form betrieben wurde und im Wesentlichen keine Änderungen erfolgt sind.
Vom Zeugen L. wurde dargelegt, dass er die zum Unfallzeitpunkt bestehende Ausführung der in Rede stehende Anlage mit den dem Genehmigungsbescheid vom 6.10.1999 zugrundeliegenden Plänen, der Betriebsbeschreibung, der Konformitätserklärung beigefügten Maschinenbeschreibung und Betriebsanleitung verglichen hat und dabei festgestellt wurde, dass die Anlage im Wesentlichen in der ursprünglich genehmigten Form betrieben wird. Lediglich im Bereich der Einfädelung sei eine Änderung erfolgt, allerdings nur um Verbesserungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen zu erreichen. Funktionsweise, Kapazitätsauslegung, Steuerung und Verfahren der Anlage wurden nicht geändert.
Für das LVwG besteht kein Grund, die Richtigkeit dieser Aussagen in Zweifel zu ziehen. Die Zeugen verfügen auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der Frage, ob die Vliesanlage in geänderter Form betrieben wird, ermöglichen.
Die Zeugen standen bei ihrer Einvernahme unter Wahrheitspflicht und hätten bei einer Falschaussage mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. Zudem sind Ziviltechniker an gesetzliche Berufspflichten und Standesvorschriften gebunden; eine Falschaussage würde eine Verletzung dieser Pflichten bedeuten und möglicherweise eine disziplinäre Verfolgung nach sich ziehen. Dass die Zeugen derartige Konsequenzen bei einer Aussage nicht bedenken oder sogar für eine Aussage zugunsten des Bf in Kauf nehmen, ist nicht anzunehmen.
Vom Arbeitsinspektorat hingegen wurde zwar angegeben, dass eine Änderung der Vliesanlage 1 vorliegt, worin diese Änderung gelegen ist, wurde jedoch nicht dargelegt. Das Arbeitsinspektorat bezieht sich dabei lediglich auf die Aussage des Bf in der Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 12.2.2013. In dieser Aussage wurde vom Bf vorgebracht, dass die Vliesanlagen 1 bis 3 in sicherheitstechnischer Hinsicht aufgerüstet wurden. Dies steht nicht im Widerspruch zu den Aussagen der einvernommen Zeugen L. und W., die ebenfalls eine geringfügige Abweichung im Bereich der Einfädelung gesehen haben, die sich auf eine Verbesserung des Arbeitnehmerschutzes bezieht. Aus fachlicher Sicht handelte es sich jedoch nach den Aussagen der Zeugen um keine solche Änderung, die eine neuerliche Konformitätserklärung erfordert. Dass nach dem Arbeitsunfall eine neuerliche Risikoanalyse und Konformitätserklärung durchgeführt wurde, wurde nachvollziehbar damit erklärt, dass der Bf in Anbetracht des Arbeitsunfalles höchstmögliche, über die gesetzlichen Erfordernisse hinausgehende, Sicherheitsvorkehrungen schaffen wollte.
Vom Gerichtssachverständigen wurde im Gutachten zwar ausgeführt, dass Gefahrenstellen mit dem vorliegenden Gefährdungspotential mit einer beweglichen trennenden Schutzeinrichtung und einer Verriegelungseinrichtung in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen gesichert sein müssen, allerdings erfolgte diese Feststellung - wie unter 4.1. ausgeführt - ohne Kenntnis des Beweismittels der vorliegenden Konformitätserklärung. Das Bestehen dieser Konformitätserklärung ist jedoch für die rechtliche Beurteilung von zentraler Bedeutung (siehe hierzu unter 5.2.).
Die Beiziehung eines Sachverständigen für Maschinenbau zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Konformitätserklärung für die Vliesanlage 1 ist im Lichte des Tatvorwurfes nicht erforderlich.
5. Hierüber hat das LVwG erwogen:
5.1. Zu Spruchpunkt I:
5.1.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetzt oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.
Im vierten Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung - AM-VO „Beschaffenheit von Arbeitsmitteln“ legt § 43 Abs. 3 AM-VO fest wie folgt:
Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern.
Gemäß § 1 AM-VO gilt diese Verordnung für Arbeitsstätten, auswertige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen.
Nach § 1 Abs. 2 AM-VO ist der vierte Abschnitt nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.
Anhang A der AM-VO (Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln) beinhaltet auch die Maschinen-Sicherheitsverordnung 1994.
Gemäß § 3 Abs. 1 AM-VO dürfen ArbeitgeberInnen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der vierte Abschnitt.
Im Anhang 1 A zur Maschinen-Sicherheitsverordnung 1994 wird betreffend die Konformitätserklärung für Maschinen angeführt, dass ausdrücklich erklärt werden muss, dass die Maschine für die Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung-MSV, BGBl Nr. 306/ 1994 übereinstimmt.
5.1.2. Im gegenständlichen Fall liegt für die Vliesanlage 1 eine Konformitätserklärung vom 30.8.1999 vor.
In dieser Konformitätserklärung wird ausdrücklich festgehalten, dass die Vliesanlage 1 mit den Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung MSV, BGBl Nr. 306/1994, übereinstimmt. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens hat diese Übereinstimmungserklärung nach wie vor Gültigkeit, da die Vliesanlage 1 zum Tatzeitpunkt in der ursprünglich genehmigten Ausführung betrieben wurde.
Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Bf vorgeworfen, gegen § 43 Abs. 3 AM-VO verstoßen zu haben. Die Bestimmung des § 43 ist eindeutig dem 4. Abschnitt der Verordnung „Beschaffenheit von Arbeitsmitteln“ zugehörig und damit nur anwendbar, wenn das konkrete Arbeitsmittel nicht nach den im Anhang A angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurde.
Mit dem Vorliegen dieser Konformitätserklärung für die Vliesanlage 1 ist die Bescheinigung verbunden, dass die Maschine den betreffenden Bestimmungen der MSV, insbesondere den grundlegenden Sicherheitsanforderungen, entspricht.
In Anwendung des § 1 Abs. 2 AM-VO, der auf Anhang A der Verordnung verweist, welche wiederum die MSV 1994 nennt, ist daher der vierte Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung auf die gegenständliche Maschine nicht anwendbar und kann damit dem Bf eine Übertretung des § 43 Abs. 3 AM-VO iVm § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG nicht zur Last gelegt werden.
Zwar legt § 3 AM-VO fest, dass ArbeitgeberInnen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen dürfen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau- und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen und verweist dabei auf die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie den 4. Abschnitt, allerdings ist dabei zu beachten, dass – wie oben ausgeführt - mit der Vorlage der Konformitätserklärung die gesetzliche vorgesehene Bescheinigung verbunden ist, dass die Maschine diesen Anforderungen entspricht. Sofern die Vermutung besteht, dass die Konformitätserklärung nicht der Richtigkeit entspricht, sind zur Klärung und weiteren Vorgehensweise bestimmte behördliche Verfahren vorgesehen. Der im angefochtenen Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf umfasst nicht das Ausstellen einer unrichtigen Konformitätserklärung.
Soweit das Arbeitsinspektorat vorbringt, dass im Zuge der Erhebungstätigkeit für die gegenständliche Vliesanlage eine EG-Konformitätserklärung nicht vorgelegt worden sei, so betrifft dies (auch) einen anderen Tatvorwurf.
5.2. Zu Spruchpunkt II:
5.2.1. Gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetzt oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.
Nach § 35 Abs. 4 Z 2 AschG ist eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die nicht von den Herstellern oder Inverkehrbringen vorgesehen ist, nur zulässig, wenn eine Gefahrenanalyse durchgeführt wurde.
5.2.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass für die Vliesanlage 1, die nach wie vor im Wesentlichen dem gewerbebehördlich genehmigten Zustand entsprechend betrieben wird, eine Risikoanalyse und ein EG-Konformitätsnachweis vorliegt. Weiters liegt eine Betriebsanleitung für die Vliesanlage 1 vor.
§ 35 Abs. 4 ASchG bezieht sich eindeutig auf eine Änderung von Arbeitsmitteln nach dem Inverkehrbringen bzw. auf eine kombinierte Benutzung von Arbeitsmitteln, die vom Inverkehrbringer oder Hersteller nicht vorgesehen ist.
Da gegenständlich nach dem durchgeführten Beweisverfahren keiner dieser Fälle vorliegt, wurde von der belangten Behörde das gegen den Bf eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren im Grunde des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG zu Recht eingestellt.
6. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.
Zu III:
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag.a Michaela Bismaier