LVwG-650364/11/BR
Linz, 30.04.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. H. Bleier über die Beschwerde des M A K, geb. 19.., W, T.gasse, vertreten durch Dr. M F, Rechtsanwalt, T.straße, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels als Behörde erster Instanz im übertragenen Wirkungsbereich, vom 3.3.2015, BZ-VerkR-04006-2015, nach der am 27.4.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenskosten wird zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Der Bürgermeister der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) hat dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ., vom 02.05.2001, VerkR-280.202/34-2001-Tau und Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ., vom 28.05.2001, VerkR-280.202/37-2001-Tau erteilte Fahrlehrer und Fahrschullehrerberechtigung für alle Klassen e n t z o g e n.
Gestützt wurde diese Entscheidung auf § 116 Abs.1 und 5 iVm § 109 Abs.1 lit. b, § 117 Abs.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267 in der geltenden Fassung.
I.1. Begründend führte die Behörde aus:
„Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels, BZ-VerkR-04003-2014, vom 10.12.2014 wurde der F C D, Inhaber K M A, geb. 19.., W, T.gasse, die Fahrschulbewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der F C D vollständig entzogen.
Dagegen wurde von Herrn K M A rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht OÖ. eingebracht.
Mit Erkenntnis des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.
Sachverhalt:
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 22.01.2009, BZ-VerkR-04015-2008, wurde eine Bewilligung zur Errichtung der F „C D, Inhaber K M A“ am Standort W, T.gasse, mit der Ausbildungsberechtigung für die Fahrzeugklassen ABCDE sowie die Genehmigung zum Betrieb der F „C D, Inhaber K M A“ am Standort W, T.gasse erteilt.
Am 04.09.2014 fand gemäß § 115 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 i.d.g.F. eine Überprüfung der o.a. Fahrschule statt. Zu diesem Zeitpunkt lagen der Behörde zwei anonyme Anzeigen vor, wobei eine am 27.05.2014 bei der Stadt Wels, Bezirksverwaltung und am 28.05.2014, bei der Dienststelle Verkehrsrecht einging. Adressiert war sie direkt an den Magistrat Wels, Verkehrsrecht, z.Hd. Fr. A F, P.gasse, W. Die Anzeige beinhaltet folgende Behauptungen:
„In der oben genannten Fahrschule wird das Fahrschulrecht nicht korrekt ausgeführt bzw. umgangen!
Es werden an Samstagen zwischen 11.00 und 13.00 B-Führerscheinkurse von Personen abgehalten die nicht dazu berechtigt sind (Fahrlehrer).
Es sind keine ordnungsgemäßen Lehrsäle vorhanden, der Unterricht findet in einem Cafe statt.
Die bestehenden Lehrsäle und die direkt angrenzenden Räume werden zu einem Kulturzentrum umfunktioniert, zudem sind die Betriebsgenehmigungen bzw. brand- und feuerpolizeilichen Auflagen nicht gewährleistet oder genehmigt.
Die Räumlichkeiten des Vereines grenzen direkt an die Fahrschule und den Cafe Lehrsaal.
Es wird bei praktischen Prüfungen in Stadl-Paura von seitens der Geschäftsführung immer wieder durch Einflussnahme versucht, die Prüfung zu einem 100% positiven Ergebnis zu bringen.
Es besteht keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungspflicht.
etc.etc….
Mit der Bitte um Überprüfung“
Mit Schreiben des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 06.06.2014, eingelangt bei der Stadt Wels am 10.06.2014, wurde eine ebenfalls anonyme Anzeige, eingelangt beim Amt der OÖ. Landesregierung, Abt. Verkehr, am 26.05.2014, mit der Bitte um Überprüfung und Durchführung entsprechender Erhebungen, übermittelt. Folgende Behauptungen sind darin aufgelistet:
„Betreff: Anonyme Anzeige gegen F C D
Fahrlehrerakademie
W
1. Stundenpläne stimmen nicht mit den im Unterricht ausgehängten Stundenplänen überein
2. Fahrlehreranwärter sitzen bis zu 70% des Kurses im B-Kurs bzw. freitags im A oder CE Kurs
3. B-Fahrlehreranwärter sitzen auch im A oder CE Kurs um die Mindeststunden zu erreichen
4. Ausgegebenes Lehrpersonal laut § 64c KDV nicht vorhanden, in Absatz 5 Ziffer 3 genannte Person hat seit 2 Jahren nicht in der Akademie unterrichtet
5. Fahrlehreranwärter sitzen im normalen B-Kurs von Hr. M T
6. Die notwendigen Praxisstunden werden nicht komplett absolviert
7. Gefälligkeitsbestätigungen
8. Aufzeichnungspflicht erfolgt nicht oder nur mangelhaft
9. Gelerntes entspricht mehr dem normalen Stoff als dem für Fahrlehrer
10. Gefälschte Bestätigungen für Kursbesuche
11. Fahrlehreranwärter die zur Prüfung antreten haben die notwendigen Mindeststunden nicht absolviert
12. Lernkontrollen werden nicht durchgeführt, finden nur sporadisch statt
13. Teilweise geführte Anwesenheitslisten durch Herrn K entsprechen nicht der Wahrheit, sondern werden nachträglich geschrieben
14. Unterschriften auf den Zertifikaten sind gefälscht
15. Kurse für Fahrlehreranwärter erfolgen auch im Außenkurs Grieskirchen im normalen B-Kurs um gegebenenfalls die notwendigen Mindeststunden zu erreichen
Mit der Bitte um Überprüfung“
Nach umfangreichen Erhebungen wurde am 04.09.2014 um 9.00 Uhr eine unangekündigte Überprüfung der F sowie Fahrlehrerakademie C D, T.gasse, W, unter Teilnahme der folgenden Personen durchgeführt:
Leiter der Amtshandlung: Mag. B M - Magistrat der Stadt Wels, Verkehrsrecht
Dr. P A - Amt der OÖ Landesregierung
Hofrat DI K H - Amt der OÖ Landesregierung
M S - LPD Wels/Führerscheinbehörde
Hr. W u. - Fr. W - Finanzpolizei
Ing. Techn. OAR F D - bautechnischer Sachverständiger
W.OAR A S - Baurecht
A F - Verkehrsrecht
T G - Verkehrsrecht
Von den o.a. Behördenvertretern wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:
Magistrat Wels als Baubehörde - 1. Instanz
vertreten durch A S und
Ing. F D als bautechnischer Amtssachverständiger
Stellungnahme:
Ein Teilbereich des Erdgeschosses des bestehenden Objektes wird von der Fahrschule im Wesentlichen für Schulungszwecke genutzt. Aktenkundig ist eine baurechtliche Genehmigung aus dem Jahr 2003 (BG-BauR-1901-2003) für einen Umbau als Ausweichquartier für die Oberbank. Der ggst. Bereich umfasst eine Fläche von ca. 700 m², wobei ungefähr 2/3 dieses Bereiches von der Fahrschule genutzt werden. Im Zuge des Lokalaugenscheins wurde festgestellt, dass gegenüber der ursprünglichen Genehmigung aus dem Jahr 2003 wesentliche bauliche Veränderungen im Innenbereich durchgeführt wurden. Es wurden durch Einbauten von nichttragenden Zwischenwänden mehrere innenliegende Räume geschaffen, welche sowie als Büros als auch als Schulungsräume genutzt werden. Sämtliche dieser innenliegenden Räume verfügen weder über eine natürliche Belichtung sowie auch über keine natürliche oder mechanische Be- und Entlüftung.
Im nordöstlichen Bereich des Objektes wird eine Art Cafe mit angeschlossener Küche betrieben. Weiters befinden sich in diesem Bereich Sanitäranlagen. Die Be- und Entlüftung dieses Bereiches ist lediglich durch die beiden Zu- bzw. Ausgangstüren gewährleistet, wobei eine, wie in den gesetzlichen Bestimmungen geforderte Querdurchlüftung nicht gegeben ist. Eine mechanische Be- und Entlüftungsanlage fehlt hier ebenfalls.
In der Küche befindet sich ein Elektroverteiler samt Sicherungsautomaten, welcher augenscheinlich nicht den gesetzlichen elektrotechnischen Bestimmungen entspricht.
Aus dem gesamten Bereich besteht lediglich ein Fluchtweg an der Gebäude-Ostseite über eine in Fluchtrichtung aufschlagende 100 cm breite Tür ins Freie. Zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines war dieser Notausgang versperrt, und konnte erst nach längerem Suchen ein entsprechender Schlüssel gefunden werden. Die anderen Türen ins Freie schlagen jeweils entgegen der Fluchtrichtung auf. Aufgrund der Nutzfläche des Betriebes wäre jedenfalls ein zweiter Notausgang erforderlich. Dieser Notausgang besteht auch laut ursprünglicher Genehmigung im hinteren Teil des Betriebes in ein bestehendes Sicherheitsstiegenhaus und von dort in Fortsetzung ins Freie. Im Zuge des Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass dieser zweite Notausgang ins Stiegenhaus ebenfalls versperrt war. Laut Angabe des Betreibers werden die Räume hinter dieser Tür an einen Kulturverein vermietet und ist daher die Nutzung dieses Notausganges nicht mehr möglich. Ein Blick in diese vermieteten Räume zeigte, dass im unmittelbaren Zugangsbereich große Mengen Müll gelagert werden. Weiters wurden mindestens 5 Flüssiggasflaschen mit einem Füllgewicht von jeweils ca. 15 kg aufgeteilt auf zwei Räume vorgefunden. Die Lagerung dieser Gasflaschen entspricht keinesfalls den gesetzlichen Bestimmungen und stellt ein hohes Gefahrenpotenzial für das gesamte Gebäude dar.
Das gesamte Gebäude ist laut Aktenstand mit einer automatischen Brandmeldeanlage im Schutzumfang „Vollschutz“ ausgestattet. Im Erdgeschossbereich wurden vereinzelt Brandmelder vorgefunden und auch im Außenbereich befindet sich eine entsprechende Blitzleuchte. Laut Angabe des Betreibers wurde aufgrund von vermehrten Fehlalarmen die automatische Brandmeldeanlage schon vor mehreren Jahren deaktiviert. Ein entsprechendes Ansuchen diesbezüglich ist jedoch nicht aktenkundig.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass aufgrund der geschilderten Fluchtwegsituation eine gefahrlose Nutzung bzw. ein gefahrloser Betrieb bei einer gleichzeitigen Anwesenheit von mehr als 15 Personen (Angestellte + Fahrschüler) nicht gegeben ist. Laut den gesetzlichen Bestimmungen (OÖ. Bautechnikverordnung 2013 bzw. Arbeitsstättenverordnung) kann bei einer Personenzahl bis max. 15 Personen die Notausgangstür entgegen der Fluchtrichtung aufschlagen.
Zu den innenliegenden Räumen, welche ohne jegliche natürliche oder mechanische Be- und Entlüftung ausgeführt wurden, wird festgestellt, dass diese als ständiger Arbeitsplatz bzw. Schulungsraum keinesfalls den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. (OÖ. Bautechnikverordnung 2013 bzw. Arbeitsstättenverordnung)
Bezüglich der Elektroinstallationen ist umgehend eine Überprüfung durch ein befugtes Unternehmen und Vorlage eines positiven Elektroattests erforderlich.
Bezüglich der abgeschalteten automatischen Brandmeldeanlage wird von baurechtlicher Seite vom Eigentümer der baulichen Anlage ein Gesamtkonzept für das Gebäude samt aktuellen Plänen und aktueller Nutzung eingefordert und im Einvernehmen mit der Feuerwehr Wels darüber abgesprochen.
In einer ergänzenden Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen Ing. F D von der Dst. BauD/BauSV vom 18.11.2014 wurde folgendes mitgeteilt:
„Bei einer örtlichen Überprüfung am 30.10.2014 wurde festgestellt, dass gegenüber dem Lokalaugenschein vom 04.09.2014 keine Veränderungen vorgenommen wurden. Aufgrund der derzeitigen Fluchtwegsituation erscheint eine gefahrlose Nutzung der betroffenen Räumlichkeiten für mehr als 15 Personen nicht gewährleistet.“
Landespolizeidirektion, PK Wels - Führerscheinabteilung
vertreten durch Frau M S
Stellungnahme:
Am heutigen Tage, 04.09.2014 waren wir bei der F C D bei einer Fahrschulüberprüfung. 8 Personen bzw. deren Akte wurden überprüft, und zwar:
Z V, geb. 19..: Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass sie die vorgeschriebenen Praxisstunden absolviert hat, aus dem Ausbildungsnachweis jedoch nicht hervorgeht, ob es sich um Vorschulung, Grundschulung, Hauptschulung, Perfektionsschulung oder Prüfungsvorbereitung gehandelt hat. Bezüglich des Theorienachweises können keine Angaben gemacht werden, da diese in der Fahrschule nicht auffindbar sind.
Klasse B, Antrag vom 08.12.2012, Ende: offen
S B, geb. 19..: Können keine Angaben gemacht werden, da in der Fahrschule kein Akt auffindbar war, weder über Theorie, noch über Praxis.
Klasse B, Antragsdatum unbekannt, Theorieprüfung am 22.04.2014 absolviert, Praxisprüfung am 21.05.2014 bestanden.
B B, geb. 19..: Laut Ausbildungsnachweis scheinen nur 6 Praxisstunden auf (11 vorgeschrieben). Aufzeichnungen im PC waren vorhanden, deckten sich aber nicht mit dem schriftlichen Ausbildungsnachweis. Zur Theorie können keine Angaben gemacht werden, da in der Fahrschule keine Aufzeichnungen auffindbar waren.
Klasse B, Antrag vom 19.03.2014, Theorieprüfung 28.04.2014, Praxisprüfung 25.06.2014
C E, geb. 19..: Anzahl der Praxisstunden waren ok und auch richtig definiert. Unterschriften von Fahrlehrer und Schüler auf dem Ausbildungsnachweis waren vorhanden. Zur Theorie können keine Angaben gemacht werden, da in der Fahrschule keine Aufzeichnungen auffindbar waren.
Klasse B, Antrag vom 22.03.2013, Theorieprüfung 10.06.2013 bestanden, Praxisprüfung 21.05.2014
Ö D, geb. 19..: Hat nur 10 + 2 Praxisstunden, Voraussetzung sind 12 + X. Hauptschulung und Vorschulung waren definiert, jedoch nicht Perfektionsschulung und Prüfungsvorbereitung. Zur Theorie können keine Angaben gemacht werden, da in der Fahrschule keine Aufzeichnungen auffindbar waren, es handelte sich um einen Türkischkurs.
Klasse B, Antrag vom 17.01.2012, Theorieprüfung 22.10.2012, Praxisprüfung 16.04.2014
P S, geb. nicht bekannt: Praxisstunden ok, Zur Theorie können keine Angaben gemacht werden, da in der Fahrschule keine Aufzeichnungen auffindbar waren.
F X, geb. 19..: Praxisstunden wurden absolviert. Schulungskategorie wurde nicht richtig definiert. Zur Theorie können keine Angaben gemacht werden, da in der Fahrschule keine Aufzeichnungen auffindbar waren.
Klasse B, Antrag vom 13.09.2013, Theorieprüfung 10.03.2014, Praxisprüfung 02.04.2014
F O, geb. 19..: In der Fahrschule kein Akt auffindbar, da die Originalunterlagen über die Aufzeichnungen im behördlichen Akt aufliegen. Praxisnachweis ok, zur Theorie können keine Angaben gemacht werden, da in der Fahrschule keine Aufzeichnungen auffindbar waren.
L 17, Antrag vom 17.08.2012, Theorieprüfung 20.01.2014, Praxisprüfung 05.02.2014, Nachweis über 3.000 km vorhanden
Bei den o.a. Unterlagen bzw. Aufzeichnungen handelt es sich um die von der KDV verlangten Ausbildungs- bzw. Tagesnachweise.
Amt der o.ö. Landesregierung, Abteilung Verkehr
vertreten durch HR DI K H, als technischer Amtssachverständiger
Befund:
Beim heutigen Lokalaugenschein in der F C D, Wels, T.gasse,
wurde festgestellt, dass die gesamte Anordnung der Fahrschulräumlichkeiten gegenüber der Genehmigung aus dem Jahr 2009 komplett verändert wurde, diese Änderungen aber bisher nicht bei der Behörde angezeigt wurden.
Derzeit befindet sich ein Schulraum mit 17 Plätzen für Fahrschüler in einen großen Raum unmittelbar rechts vom Haupteingang. Dort sind auch die Einrichtungen für den Vortrag über PC und Großbild-TV-Monitor aufgestellt. Unmittelbar angrenzend und nicht von den Plätzen für Fahrschüler getrennt befindet sich eine Art Cafe (angeblich als Aufenthaltsbereich für die Fahrschüler).
Als weiterer Schulungsraum dient derzeit ein Bereich im hinteren Teil der derzeitigen Räumlichkeiten (neben dem Chefbüro). Dort sind 6 Plätze für Fahrschüler und ein relativ kleiner TV-Bildschirm als Vortragsmittel aufgestellt.
Ursprünglich befanden sich dort im Anschluss der Zugang zu einem Aufenthaltsraum und zu den 2009 genehmigten Lehrsälen 1 und 2. Dieser Zugang war damals auch als Fluchtweg zum hinteren Ausgang vorgesehen, ist aber derzeit trotz Fluchtwegkennzeichnung verschlossen, weil die dort anschließenden Räumlichkeiten weiter vermietet wurden.
Vor diesem zweiten Unterrichtsbereich waren ursprünglich am Gang die Prüfungs-PCs aufgestellt und genehmigt. Diese wurden aber inzwischen in einen mit „Fahrlehrerzimmer“ am Plan eingetragenen Innenraum verlegt. Dieser Raum weist keine Lüftungsanlage auf. Anschließend an diesem Raum befindet sich das jetzige Fahrschulbüro.
Abgesehen davon, dass diese räumlichen Änderungen der Behörde nicht angezeigt wurden, wären diese im gegenwärtigen Zustand auch nicht genehmigungsfähig, weil der Prüfungsraum und der hintere kleine Schulraum keine natürliche Belichtung ins Freie und keine Lüftungsanlage aufweisen.
Neben dem Bürozugang ist auf einer Anschlagtafel eine Preisübersicht für die verschiedenen Führerscheinklassen und deren Kombinationen angeführt. Diese Übersicht entspricht einerseits nicht der Anlage 9a zur KDV 1967 und ist diese überdies nicht bereits von außerhalb der Fahrschulräumlichkeiten gut sichtbar angebracht.
Bei der Durchsicht der Liste der derzeit verwendeten Schulfahrzeuge wurde festgestellt, dass gegenüber dem zuletzt am 25.11.2013 der Behörde gemeldeten Fahrzeugstand inzwischen Änderungen aufgetreten sind, die noch nicht bei der Behörde angezeigt wurden. Im einzelnen betrifft das den PKW Alfa Romeo, WE-x und den Bus Ikarus E97.05, Kennzeichen WE-x. Diese beiden Fahrzeuge sind nicht mehr im Einsatz, hinzugekommen sind inzwischen ein PKW VW Golf mit dem Kennzeichen WE-x und ein Porsche Cayenne WE-x.
Auch hinsichtlich der in der oben erwähnten Genehmigung aus dem Jahr 2009 angeführten Übungsplätze haben sich Änderungen ergeben, die bisher nicht bei der Behörde (Magistrat der Stadt Wels) angezeigt wurden, und zwar befindet sich derzeit der Übungsplatz für die Klassen B, BE, F in der B.straße Wels neben dem Eislaufplatz. Der Übungsplatz für die großen Klassen (C, CE, D) und für A befindet sich in der F.straße, Stadl-Paura. Konkrete Unterlagen und Verträge über die Benützung dieser Plätze als Übungsplätze liegen bei der Behörde nicht auf.
Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Verkehr
Vertreten durch Hr. Dr. P A
Betreff: Ermächtigung zur entgeltlichen Ausbildung von Fahrschullehrern und Fahrlehrern
Stellungnahme:
Im Zuge der heutigen Überprüfung der F C D wurde auch die Ermächtigung zur entgeltlichen Ausbildung von Fahrschullehrern und Fahrlehrern im Umfang des Bescheides des Landeshauptmannes vom 06.03.2013 einer Überprüfung unterzogen.
Bezüglich des Standortes der Ausbildungsstätte, W, T.gasse, wird auf die Ausführungen des technischen ASV Dipl. Ing. H bzw. auf die Stellungnahme des bautechnischen ASV Ing. D verwiesen.
Bezüglich des Lehrpersonales wurde vom Ausbildungsleiter, Herrn K M A am heutigen Tage angegeben, dass sich gegenüber dem genehmigten Lehrpersonal lt. obigen Bescheid keine Änderungen ergeben haben.
Bezüglich der Lehrmittel wurden am PC ein Lernprogramm für Fahrschüler der F C D präsentiert, welches lt. Herrn K M A für die Fahrlehrer definitiver lt. KDV unterrichtet wird. Weitere Lehrmittel konnten nicht präsentiert werden. Es existieren auch keine Skripten in Papierform.
Bezüglich der Schulfahrzeuge verwies Herr K M A auf die Schulfahrzeuge seiner Fahrschule.
Herrn K M A wurde eine Liste der letzten Fahrlehrerprüfung am 10. bzw. 11. Juni 2014 übergeben und wurden für die Fahrlehrerkandidaten die entsprechenden Ausbildungsbestätigungen gem. § 64 d KDV verlangt. Während der Überprüfung konnten keinerlei Bestätigungen in der Fahrschule vorgefunden werden (von Herrn T M, im Auftrag des Fahrschulinhabers). Herr M erklärte er habe Kopien bei sich zu Hause in Wels. Während der Amtshandlung wurden von Herrn M folgende Zertifikate zur Fahrschulbehörde gebracht:
Für die Lehrinhalte Pädagogik, Referent E S und für die Lehrinhalte Berufsrecht und Allgemeine Rechtskunde, Referent Dr. W K.
Diese Zertifikate wurden für die Kandidaten S Ö, Y Ö, M Y und M Y vorgelegt. Weitere Bestätigungen wie vom Unterfertigten verlangt konnten nicht vorgelegt werden.
Somit fehlen Bestätigungen für E K, M K, M Ö, R M und H K.
Hinsichtlich Prüfplatz Stadl Paura der F C D wird folgendes festgestellt:
Der Mietvertrag für den Prüfplatz ist am 30. April 2014 abgelaufen. Über Befragen wurde dem Unterfertigten vom Fahrschulinhaber ein ununterschriebener Mietvertrag ab 01.05.2014 vorgelegt. Angeblich wurde die Vereinbarung mittels Email Verkehr abgeschlossen. Die Emails konnten jedoch nicht vorgelegt werden.
Von der bescheiderlassenden Behörde wird festgehalten, dass Herr Dr. A beim Amt der OÖ Landesregierung für die Erteilung der Bewilligung von Fahrlehrerakademien sowie deren Betrieb zuständig ist und in dieser Eigenschaft an der Überprüfungsverhandlung teilnahm.
Mit Schreiben vom 13.01.2015 an das Amt der OÖ. Landesregierung wurde seitens Herrn K M A auf die Ermächtigung zur entgeltlichen Ausbildung von Fahrschullehrern und Fahrlehrern verzichtet.
Magistrat Wels, Bezirksverwaltung, Dst. Verkehrsrecht vertreten durch Mag. B M
Stellungnahme hinsichtlich des Fahrschulpersonales:
Herrn K M A wurde eine Personalliste am heutigen Tag vorgelegt (sh. Beilage) mit Stand Juli 2014. Über Befragen durch den Leiter der Amtshandlung, ob diese Liste dem tatsächlichen Personalstand der Fahrschule zum heutigen Tag entspricht wurde dies durch den Fahrschulinhaber bestätigt. Über Vorhalt, ob im Außenkurs Linz Personal aus der Personalliste Verwendung findet, wurde dies vorerst durch den Fahrschulinhaber bestätigt, jedoch über Vorhalt der Namen F sowie Ehegatten Ö revidiert. Diese gehören nicht dem Personalstand der F C D Wels an sondern arbeiten selbständig im Außenkurs in Linz. Herr K M A gab auch an, dass diese Personen selbständig versichert sind. Diese drei Personen sind ehemalige Mitarbeiter der F C D und noch immer im Besitz eines Fahrlehrer- bzw. Fahrschullehrerausweises der F C D.
Über Befragen ob Herr V noch tätig ist, gab Herr K M A an, dass dieser nur noch geringfügig im Außenkurs in Linz beschäftigt ist. Über Vorhalt, dass er lt. Auskunft beim Sozialversicherungsdatenträger bereits am 30.06.2014 abgemeldet wurde, erklärte Herr K M A, dass er eben seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bei ihm beschäftigt sei.
Über Befragen, ob die Schwestern Ö noch in der Fahrschule beschäftigt sind, gab Herr K M A an, dass diese nur fallweise eingesetzt werden. Herr K M A wurde daraufhin hingewiesen, dass Frau S Ö nur im Zeitraum vom 15.7. – 31.7.2014 in der Fahrschule angemeldet war.
Über Befragen ob Frau S K im Außenkurs in Grieskirchen tätig ist, wurde dies vom Fahrschulinhaber bejaht. Über Befragen ob derzeit in Grieskirchen tatsächlich ein Außenkurs stattfindet, wurde dies vorerst vom Fahrschulinhaber bejaht. Nach Befragen wer dort als Fahrschullehrer tätig ist, gab Herr K M A an, dass er bzw. Herr T M den Theorieunterricht hält. Über Vorhalt, dass Herr K M A seit 11. August drei Wochen sich auf Urlaub befunden hat, gab er an, dass kein Außenkurs in Grieskirchen abgehalten wird, sondern die angemeldeten Schüler nunmehr in Wels den Kurs besuchen. Herr M erklärte, dass es sich dabei um Herrn L und Herrn H handelt.
Aus dem Bescheid der BH-Grieskirchen vom 18.8.2014 wurde der jetzige Außenkurs in der Zeit vom 28.08. - 28.10.2014 genehmigt. Vor dem Kurslokal befindet sich ein A-Ständer mit der Aufschrift „Kursbeginn 7. August 2014“. Dies dürfte damit zusammenhängen, dass das Ansuchen für den Außenkurs Datum 07.08.2014 trägt.
Über Nachfrage ob Frau S K einen Fahrlehrerausweis besitzt wurde dies vom Fahrschulinhaber bejaht. Über Vorhalt, dass an Frau S K vom Magistrat Wels kein Ausweis ausgestellt worden ist, gab Herr K M A an, dass sie noch einen alten Ausweis besitze. Eine Nachschau im Führerscheinregister ergab diesbezüglich keinerlei Eintrag. Herr K M A sagte zu, den Ausweis von Frau S K der Fahrschulaufsichtsbehörde vorzulegen.
Dem Fahrschulinhaber wurde eine Liste ehemaliger Mitarbeiter der F C D vorgelegt für die bis zum heutigen Tage der Fahrlehrerausweis bzw. Fahrschullehrerausweis nicht entsprechend dem KFG an die Fahrschulbehörde retourniert worden ist. Der Fahrschulinhaber gab an, dass er die Personen aufgefordert habe, die Ausweise zu retournieren, was aber bis zum heutigen Tage nicht erfolgt ist. Herr K M A wurde auf die gesetzliche Verpflichtung als Inhaber aufmerksam gemacht, dass er dafür zu sorgen hat, dass die Ausweise an die Behörde retourniert werden.
Über Befragen des Fahrschulinhabers ob für Perfektionsfahrten entsprechend befugte Personen (Fahrlehrer mit entsprechender Zusatzausbildung) eingesetzt werden, wurde dies bejaht. Über Vorhalt, dass es angeblich eine Anweisung des Fahrschulinhabers an das gesamte Personal gegeben habe, Perfektionsfahrten durchführen zu dürfen, gab Herr K M A an, dass dies keinesfalls wahr sein könne. Er würde so etwas niemals sagen. In diesem Zusammenhang wird auf eine eidesstattliche Erklärung bzw. auf die im Akt vorliegenden Tagesnachweise der Frau Y Ö vom 20.06.2014 und der Frau S Ö vom 04.07.2014 verwiesen, wonach eindeutig hervorgeht, dass von beiden Fahrlehrerinnen Perfektionsfahrten durchgeführt worden sind. Hierzu wird bemerkt, dass Frau Y Ö schon im Juni 2014 unterrichtet hat, obwohl sie erst am 15.07.2014 einen Fahrlehrerausweis von der Behörde ausgestellt bekam. Dasselbe gilt für Frau S Ö
.
(an dieser Stelle findet sich eine Tabelle mit der Namensbezeichnung der in der Fahrschule tätigen Personen, datiert mit 7.9.2014, sowie eine mit dem Beschwerdeführer von der Finanzpolizei mit obigem Datum aufgenommene Niederschrift eingefügt).
Laut Telefonat vom 03.03.2015 teilte der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes Grieskirchen-Wels, Betrugskoordinator T W, der ermittelnden Behörde mit, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und daher noch kein Ergebnis der Ermittlungen vorliege.
Zusammenfassend werden folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
In der Stellungnahme der bautechnischen Sachverständigen wurde festgestellt, dass aufgrund der geschilderten Fluchtwegsituation eine gefahrlose Nutzung bzw. ein gefahrloser Betrieb bei einer gleichzeitigen Anwesenheit von mehr als 15 Personen (Angestellte und Fahrschüler) nicht gegeben ist, wobei dies auf Grunde des laufenden Fahrschulbetriebes nicht ausgeschlossen werden kann. Laut den gesetzlichen Bestimmungen (OÖ. Bautechnikverordnung 2013 bzw. Arbeitsstättenverordnung) kann bei einer Personenzahl bis max. 15 Personen die Notausgangstür entgegen der Fluchtrichtung aufschlagen.
Aus dem Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 22.01.2009 zur Bewilligung einer Fahrschule am Standort T.gasse und den einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plänen ist eindeutig ersichtlich, dass das der Bewilligung zu Grunde liegende Raumkonzept ein anderes war, als das bei der Überprüfung am 04.09.2014 vorgefundene. Um eine Änderung bzw. eine Bewilligung Einbauten durchzuführen wurde bei der Behörde nicht angesucht. Somit wurden alle Änderungen bei den Räumlichkeiten und damit den Betrieb der Fahrschule betreffend von Herrn K M A konsenslos durchgeführt. Dies kann auf Grund der Bauakten der Behörde eindeutig festgestellt werden.
Es wurden auch keine Bewilligungen zu den baulichen Veränderungen eingeholt, was aus dem Ermittlungsverfahren und den Feststellungen der ermittelnden Behörden sowie dem Aktenstand einwandfrei nachvollzogen werden kann und wurden auf Grund der eigenmächtigen Veränderungen im Raumkonzept durch Umbauten und Vermietung von ursprünglich für den Fahrschulbetrieb vorgesehenen und bewilligten Räumen, womit sich eine komplette Änderung der Fluchtwegsituation ergab, völlig unbefriedigende Ausbildungsbedingungen geschaffen.
Da die innenliegenden Räume keine natürliche oder mechanische Be- und Entlüftung aufweisen, sind sie als ständiger Arbeitsplatz entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nicht geeignet.
Durch die Vermietung der ursprünglich als Fahrschulräume bewilligten, nun jedoch ohne Wissen der Behörde an einen Kulturverein vermieteten Räumlichkeiten, ist die Nutzung des Notausganges in ein Sicherheitsstiegenhaus nicht mehr möglich, da der Zugang zu den vermieteten Räumen, durch die der Fluchtweg führt, auf Grund der Fremdnutzung versperrt ist.
Aufgrund der festgestellten Tatsachen hinsichtlich konsensloser Bauführungen durch die Vertreter der Baubehörde anlässlich der Überprüfung am 04.09.2014 wurde von Herrn K mit Eingabe vom 12.01.2015 die Anzeige eines Bauvorhabens betreffend Umbau im Erdgeschoß beim bestehenden Objekt, T.gasse, W, inklusive der erforderlichen Planunterlagen bei der Baubehörde beigebracht.
Dazu ist auszuführen, dass diese Vorgehensweise grundsätzlich richtig war, da dies seitens der Baubehörde mittels Bescheid (Alternativauftrag) vom 27.10.2014 an den Grundeigentümer RFH P, S.platz, S, aufgetragen wurde. Jedoch ist festzuhalten, dass mit Ansuchen vom 23.12.2014 Herr K M A die Dst. Verkehrsrecht ersuchte (Planbeilage und Fotos der umgebauten Räumlichkeiten), eine Überprüfung der umgebauten Räumlichkeiten durchzuführen. Daraus ergibt sich, dass diese Vorgangsweise wiederum nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, da die Umbaumaßnahmen erst nach Zustellung eines Kenntnisnahmebescheides durch die Baubehörde vorgenommen werden hätten dürfen. Tatsächlich wurden die Unterlagen, wie o.a., erst am 12.01.2015 bei der Baubehörde eingereicht und nach Vorbegutachtung der Unterlagen mit Datum 16.02.2015 ein Kenntnisnahmebescheid erlassen, welcher von Herrn K M A am 18.02.2015 übernommen wurde, sodass die Umbauarbeiten eigentlich wiederum konsenslos durchgeführt wurden.
In der Stellungnahme Landespolizeidirektion, PK Wels, Führerscheinabteilung, wurde festgehalten, dass die vom Gesetz in der Kraftfahrgesetz - Durchführungsverordnung 1967 i.d.g.F. im § 64b Abs. 8 und 8a geforderten besonderen Aufzeichnungen zum Ausbildungsgang jedes Fahrschülers und Nachweise über den erteilten praktischen Fahrunterricht nicht vorgelegt werden konnten.
Wie den Ausführungen in der Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen des Amtes der OÖ Landesregierung, HR DI K H, zu entnehmen ist, ist auf einer Anschlagtafel neben dem Bürozugang eine Preisübersicht für die verschiedenen Führerscheinklassen und deren Kombinationen angeführt. Diese Übersicht entspricht nicht der Anlage 9a zur KDV 1967 und ist auch nicht - wie gesetzlich lt. § 112 Abs. 2 KFG gefordert - bereits von außerhalb der Fahrschulräumlichkeiten gut sichtbar angebracht.
Die Veränderungen im Fuhrpark wurden der Behörde erst nach der erfolgten Überprüfung vom 04.09.2014 nachträglich von Herrn K M A angezeigt.
In der Einvernahme am 29.10.2014 gab Herr Dr. A zu Protokoll, dass der Übungsplatz in Stadl-Paura dem Amt der OÖ. Landesregierung als neuer Prüfplatz gemeldet wurde und mit Schreiben vom 15.04.2011 zur Kenntnis genommen wurde. Ob dieser Prüfplatz auch der zuständigen Behörde gemäß § 112 Abs. 4 KFG angezeigt wurde, könne er nicht sagen.
Tatsache ist, dass bei der zuständigen Behörde keine Meldung gemäß § 112 Abs. 4 KFG aktenkundig ist. Es liegt daher ein Verstoß des Herrn K M A gegen die o.a. Bestimmung vor, die wie folgt lautet:
„Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder des Übungsplatzes eines genehmigten Fahrschulbetriebes sind nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig; wird über das Ansuchen um Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach dessen Einbringung entschieden, so darf der Fahrschulbesitzer die beabsichtigte Änderung vorläufig vornehmen. Änderungen hinsichtlich der Schulfahrzeuge sind der Bezirksverwaltungsbehörde unter Anschluss einer Kopie des Zulassungsscheines anzuzeigen. Derartige Anzeigen unterliegen keiner Stempelgebühr.“
In der Stellungnahme des Magistrates der Stadt Wels, Bezirksverwaltung, Dst. Verkehrsrecht bezüglich des Personalstandes wird angemerkt, dass seitens des Fahrschulinhabers bei der Überprüfung nicht sagen konnte, wer in seinem Betrieb beschäftigt ist. Er bestätigte eine ihm vorgelegte Personalliste (8 Personen). Erst über Vorhalt und näheres Befragen erklärte er, dass drei der sich auf der Liste befindlichen Personen nicht mehr bei ihm gemeldet sind. Der Behörde wurde jedoch keine Änderung des Personalstandes bekannt gegeben.
Fahrlehrer wurden nicht oder verspätet zur Sozialversicherung angemeldet und der Behörde nicht angezeigt.
Herr K M A ist jedenfalls seiner Verpflichtung gemäß § 114 Abs. 1 KFG, der Bezirksverwaltungsbehörde die in seiner Fahrschule verwendeten Lehrpersonen und Änderungen im Stande seines Lehrpersonales anzuzeigen, nicht nachgekommen.
Wie die Erhebungen der Behörde ergaben, war Frau S K am 31.03.2013 bei der F C D beschäftigt und angemeldet. Frau K verwendete einen Fahrlehrerausweis der F C D, Inhaber Ing. H. L, bei der sie bis 22.10.2001 bis zum 28.12.2001 geringfügig beschäftigt war. Ihr Ausweis wurde trotz der bestehenden Verpflichtung nach dem KFG von ihr nie zurückgegeben. Während ihrer Tätigkeit für Herrn K M A war sie daher nicht im Besitz eines gültigen Fahrlehrerausweises.
Der nunmehrige Inhaber der F C D, Herr K M A hat es unterlassen, gemäß § 114 Abs. 1 KFG für Frau S K einen Fahrlehrerausweis zu beantragen.
Hinsichtlich der laufend abgehaltenen Außenkurse in Linz wird angemerkt, dass lt. Aussagen von Herrn K M A bei der Einvernahme durch die Finanzpolizei sowie der Einvernahme durch die ermittelnde Behörde Herr G F, Herr M Ö und Frau H Ö keine Mitarbeiter der F C D sind, sondern auf selbständiger Basis arbeiten.
Am 12.04.2010 wurde für Herrn G F von der hs. Behörde ein FSL Ausweis für die Klasse A, B, C, D und E ausgestellt. Herr F wurde vom 01.01.2010 - 20.08.2011 durch die F C D, Inhaber K M A, beim Sozialversicherungsdatenträger angemeldet.
Am 18.03.2010 wurde für Herrn M Ö und Frau H Ö von der hs. Behörde ein FL Ausweis für die Klasse B ausgestellt. Herr und Frau Ö wurden vom 01.10.2010 - 08.09.2011 durch die F C D, Inhaber K M A, beim Sozialversicherungsdatenträger angemeldet. D.h. diese ausgestellten Ausweise verloren mit Austrittsdatum ihre Gültigkeit.
Die Ausweise wurden mit o.a. Austrittsdatum von den genannten Personen nicht an die Behörde retourniert. Die Abhaltung der Außenkurse wurden vom Magistrat der Stadt Linz laufend alle drei Monate bewilligt. Die Personen G. F, M. Ö und H. Ö haben somit seit diesem Zeitraum ohne gültige Fahrlehrer- bzw. Fahrschullehrerausweise den theoretischen und praktischen Unterricht abgehalten.
Diese drei bereits seit dem Jahr 2011 ungültigen Ausweise wurden am 30.10.2014 bei der zuständigen Behörde abgegeben und gleichzeitig wurde schriftlich um die Ausstellung von drei neuen Ausweisen angesucht. Die beantragten Ausweise wurden von der Behörde am 10.11.2014 ausgestellt und die Anmeldung beim Sozialversicherungsdatenträger überprüft (Anmeldung für alle drei Mitarbeiter erfolgte am 15.10.2014).
Im Rahmen der Ermittlungen betreffend die Abhaltung von türkischen Kursen an Samstagen wurde festgestellt, dass diese von Herrn S (FL Klasse B) abgehalten wurden.
Der Behörde liegen eine Vielzahl von Tagesnachweisen aus den Jahren 2013 - 2014 vor, aus denen eindeutig hervorgeht, dass es sich um türkische Kurse handelt, welche von Herrn S und nur von Herrn S abgehalten und unterschrieben wurden. Auf diesen Nachweisen findet sich keinerlei Hinweis auf die Anwesenheit von Herrn K M A (Fahrschullehrer). In einer Einvernahme von zwei ehemaligen Mitarbeitern wurde ebenfalls angegeben, dass an Samstagen Kurse auf türkisch von Herrn S abgehalten wurden. Ein Fahrschullehrer sei niemals dabei anwesend gewesen.
Zur Behauptung des ehemaligen Fahrschulinhabers, dass Perfektionsfahrten immer nur von dafür qualifizierten Personen durchgeführt wurden ist festzustellen, dass der Behörde schriftliche Aufzeichnungen in Form von Tagesnachweisen vorliegen, dass Frau Y Ö (angemeldet bei F C D vom 01.07. – 31.08.2014) am 20.06.2014 zwei Perfektionsfahrten, am 10.07.2014 eine Perfektionsfahrt sowie am 12.07.2014 eine Perfektionsfahrt und Frau S Ö (angemeldet bei F C D vom 01.07. – 31.07.2014) am 04.07.2014 eine Perfektionsfahrt abgehalten hat.
In der eidesstattlichen Erklärung vom 17.06.2014 (wohl richtig 17.07.2014) des Herrn T M ist angeführt, dass Herr K M A am 16.07.2014 die Anweisung gegeben hat, dass alle Perfektionsfahrten von den Schwestern Ö durchgeführt werden sollen.
Da die Fahrlehrerausweise der beiden Schwestern erst am 15.07.2014 von der Behörde ausgestellt worden waren, besaßen sie zu o.a. Zeitpunkt der Perfektionsfahrten keinerlei Berechtigung irgendwelche Fahrten – auf jeden Fall keine Perfektionsfahrten - durchzuführen.
Auch in der Zeugeneinvernahme des Herrn M am 31.07.2014 wurde auf die Frage, wer Perfektionsfahrten durchführe, zu Protokoll gegeben, dass diese von allen Fahrlehrern durchgeführt werden, auch von Fahrlehrern, die kürzer als ein Jahr bei der F C D beschäftigt waren.
Herr R S, beschäftigt bei der F C D vom 13..07.2011 bis 30.06.2014 gab in seiner Zeugeneinvernahme am 26.08.2014 über Befragen ebenfalls an, dass die Perfektionsfahrten von allen Mitarbeitern über Anordnung von Herrn K M A durchgeführt wurden.
Gemäß § 13a Abs. 4 Z 2 lit. a Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung dürfen Perfektionsfahrten nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die u.a. „…eine mindestens einjährige Tätigkeit als Fahrlehrer und…“ absolviert haben
Auf Grund der vorliegenden schriftlichen Beweise und der Aussagen der beiden (ehemaligen) Mitarbeiter stellt sich die Behauptung, die Perfektionsfahrten seien immer nur von dafür qualifizierten Mitarbeitern durchgeführt worden, für die ermittelnde Behörde als reine Schutzbehauptung dar.
Wie sich aus den Zeugeneinvernahmen und den vorliegenden - wenn auch unvollständig geführten - Unterlagen und Aufzeichnungen ergibt, wurden wiederholt nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Weisungen von Herrn K M A an das Fahrschulpersonal erteilt.
Aus den vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen – Kaufvertrag vom 11.07.2001, abgeschlossen zwischen Frau H O und Herrn K M A – geht klar hervor, dass es sich um einen Verkauf von Fahrschulkursen handelt. Der Satz „Der Verkäufer verkauft der Käuferin den Außenkurs der F C D als Einheit inklusive Mobiliar und zugehörigen Kundenstock“ kann nicht als reiner Kauf von Einrichtungsgegenständen interpretiert werden.
Herr K M A als Inhaber der Fahrschule schließt im Rahmen des mit deren Betrieb zusammenhängenden Rechtsgeschäften eine Reihe von Verträgen ab (Autokauf, Büromittel etc.), sodass davon auszugehen ist, dass er über die Kenntnisse eines ordentlichen Kaufmannes verfügt und ihm die Bedeutung der o.a. Formulierung durchaus bewusst und damit gewollt ist.
Auch liegt der Behörde ein ähnlicher „Kaufvertrag“ mit einer Zusatzvereinbarung vom 10.02.2009, abgeschlossen zwischen den o.a. Vertragspartnern vor, in der sich Herr K M A als Inhaber der F C D verpflichtet, Frau H Ö in Linz im Bereich Fahrschule keine Konkurrenz zu machen.
Eine Abhaltung von Fahrschulkursen auf selbständiger Basis ist im Gesetz nicht vorgesehen, sondern müssen diese im Rahmen eines ordnungsgemäß bewilligten Fahrschulbetriebes durchgeführt werden. Gemäß § 114 Abs. 5 ist das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. U.a ist dies nur dann möglich, wenn gemäß § 114 Abs. 5 lit. c die unmittelbare Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiters zu erwarten ist (UVS 18.09.2002, VwSen-510063/4/Fra/Ka, OGH 28.09.2006, 4Ob123/06a u.a.).
Der Verkauf eines Fahrschulkurses durch Herrn K M A ist rechtlich nicht möglich und verstößt somit gegen gesetzliche Vorschriften.
Auch wenn aus verwaltungsrechtlicher Sicht auf Grund des verstrichenen Zeitraums keine Sanktionen mehr möglich sind, sind diese Vereinbarungen mit den damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen durchaus im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Vertrauenswürdigkeit heran zu ziehen.
Zu den Verwaltungsvorstrafen wird angemerkt, dass es sich hierbei um Verletzungen gegen Bestimmungen des KFG bzw. der KDV handelt und zwar:
64c Abs. 4 und 64d KDV, BH Grieskirchen, VerkR96-6065-2010 vom 13.04.2011 (einsetzen von nicht qualifizierten Personal)
§§ 113 Abs. 1 u. 108 Abs.2 iVm 6 Abs. 1 FSG, BH Grieskirchen, VerkR96-8258-2010 vom 06.10.2010 (Mindestschulung für Übungsfahrten vor Erreichen des vorgeschriebenen Alters)
§§ 113 Abs. 1 u. 108 Abs. 2, 122 Abs. 2 Z 2 KFG, BH Grieskirchen, VerkR96-8679-2010 vom 20.01.2011 (Mindestschulung für Übungsfahrten vor Erreichen des vorgeschriebenen Alters)
Die in den Verfahren verhängten Geldstrafen sind in Rechtskraft erwachsen.
Nachstehend werden eine Vielzahl von Aktivitäten aufgelistet, welche vom ehemaligen Fahrschulinhaber K M A nach Entziehung der Fahrschulbewilligung (rechtskräftig mit Übernahme des Bescheides am 12.12.2014 infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) getätigt wurden. Die dazugehörigen Dokumente werden dem Bescheid als Beilage 1 - 45 angeschlossen.
- Aktenvermerk LPD OÖ., SPK Wels vom 08.01.2015 betreffend durchgeführte „Beratungsgespräche“.
- Bericht LPD OÖ., SPK Linz vom 08.01.2015 betreffend Abhaltung eines Außenkurses in Linz
- Aktenvermerk LPD OÖ., SPK Wels vom 14.01.2015 betreffend durchgeführte „Kundengespräche“
- Mail von BH Wels-Land vom 05.02.2015 betreffend der Ausstellung einer Bestätigung am 24.01.2015 betreffend Durchführung von Ausbildungsfahrten (Fahrsicherheitstraining: 24.01.2015 und Perfektionsfahrt: 26.01.2015).
- Mail der WK OÖ. vom 18.02.2015 betreffend Ausbildungsfahrt F C D
- LPD Wels Protokollübersicht – Eintrag im FSR durch F C D am 10.01.2015 – Schüler K S
- LPD Wels Protokollübersicht – Eintrag im FSR durch F C D am 12.01.2015 – Schüler Ö Ü
- LPD Wels Protokollübersicht – Eintrag im FSR durch F C D am 23.01.2015 – Schüler A R
- LPD Wels Protokollübersicht – Eintrag im FSR durch F C D am 26.01.2015 – Schüler K F
- LPD Wels Protokollübersicht – Eintrag im FSR durch F C D am 26.01.2015 – Schüler S G (Mehrphasenausbildung Kl B)
- LPD Wels Protokollübersicht – Eintrag im FSR durch F C D am 09.02.2015 – Schüler S G (2.Perfektionsfahrt)
- LPD Wels Protokollübersicht – Eintrag im FSR durch F C D am 26.01.2015 – Schüler Ö M
- LPD Wels Protokollübersicht – Eintrag im FSR durch F C D am 30.01.2015 – Schüler A M
- LPD Wels Protokollübersicht – Eintrag im FSR durch F C D am 30.01.2015 – Schüler A P
- LPD Wels Protokollübersicht – Eintrag im FSR durch F C D am 02.02.2015 – Schüler C S
- LPD Wels Protokollübersicht – Eintrag im FSR durch F C D am 03.02.2015 – Schüler D J J
- LPD Wels – Kopie Zahlungsbestätigung der F C D für 2. Perfektionsfahrt – Schüler D L vom 06.02.2015
- LPD Wels – Ausdruck anstehende Prüfungen – Schüler der F C D, D Y G für 15.02.2015
- LPD Wels – Kopie einer Bestätigung von der F C D vom 16.02.2015 – Schüler M K – absolviertes Fahrsicherheitstraining am 15.02.2015
- LDP Wels – Gesprächsnotizen vom 17.02. und 19.02.2015
- Mail von LPD Wels vom 25.02.2015 betreffend Eintragungen ins FSR
- BH Wels-Land, Kopie Schulungsnachweis der F C D vom 24.12.2014 – Schüler M L (Schulung vom 15.12. – 24.12.2014)
- BH Wels-Land, Kopie Bestätigung der F C D vom 29.12.2014 – Schüler M L (Perfektionsschulung)
- BH Wels-Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D vom 15.12.2014 – 18.02.2015 – Schüler M L
- BH Wels-Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D vom 05.01.2015 – Schüler R N
- BH Wels-Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D vom 23.01.2015 – 13.02.2015 – Schüler A R
- BH Wels-Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D vom 27.01.2015 – Schüler G H – sh. Verfahrensübersicht unter Fahrschule Theorie mit 12.01.2014 – eingegeben durch die F C D (Antrag wurde erst am 08.04.2014 gestellt
- BH Wels-Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D vom 10.12.2014 – 18.12.2014 – Schüler A Ö
- BH Wels-Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D vom 10.12.2014 - 18.12.2014, Schüler S M H
- BH Wels-Land Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D vom 10.12. - 15.12.2014 – Schüler N R
- BH Wels - Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D vom 17.12. – 18.12.2014 Schüler D T
- BH Wels-Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D vom 18.12.2014 – Schüler W A
- BH Wels-Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D vom 18.12.2014 - Schüler K C
- BH Wels-Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht - Eintrag im FSR durch F C D vom 18.12.2014 – Schüler Y I
- BH Wels - Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D am 14.01. und 10.02.2015 – Schüler P J
- BH Wels - Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D vom 26.01.2015 – Schüler T S
- BH Wels - Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D vom 02.01. – 27.01.2015 – Schüler D M
- BH Wels – Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D am 02.02.2015 – Schüler M E
- BH Wels – Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D am 04.02.2015 – Schüler Y E
- BH Wels – Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D am 06.02.2015 – Schüler B R
- BH Wels – Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D am 09.02.2015 – Schüler K C
- BH Wels – Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D vom 10.12.2014 – 10.02.2015 – Schüler G O
- BH Wels – Land Antragsprotokollierung und Verfahrensübersicht – Eintrag im FSR durch F C D am 11.02.2015 – Schüler H P
- Bestätigung der F C D vom 19.12.2014 – theoretische Schulung und praktische Ausbildung – Schüler E D (Außenkurs)
- Bestätigung der F C D vom 19.12.2014 – Schulung gem. § 2 FSG-VBV – Schüler A H (Außenkurs)
Die Behörde hat dazu rechtlich erwogen:
Gemäß § 116 Abs. 1 KFG darf die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifezeugnis besitzen oder jedenfalls während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang während der letzten acht Jahre vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig waren. § 3 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse C oder D nicht auch die Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen B und F umfasst. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Klassen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 116 Abs. 5 leg. cit. ist die Fahrschullehrerberechtigung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines körperlichen Gebrechens.
Gemäß § 117 Abs. 1 leg. cit. darf die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C oder D nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B und F umfasst. Die Bestimmungen des § 109 Abs. 5 bis 9 und § 116 Abs. 2a, 3 und 4 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Zusammenfassend hält die Behörde fest, dass aufgrund dieser Auflistung von Aktivitäten klar hervorgeht, dass der ehemalige Fahrschulinhaber K M A nach Bescheiderlassung vom 10.12.2014 (Entzug der Fahrschulbewilligung) unbeirrt und regelmäßig seinen Fahrschulbetrieb am Laufen hielt.
Neue Schüler wurden angemeldet und sogar im Führerscheinregister eingetragen. Schulungen wurden abgehalten und entsprechende Bestätigungen ausgestellt. Perfektionsfahrten und Ausbildungsfahrten wurden durchgeführt und ebenfalls schriftlich bestätigt. Schüler wurden betreffend Prüfungsterminen, mit verschiedenen Aussagen des Herrn K M A, dass innerhalb kürzester Zeit wieder ein normaler Betrieb abgehalten werde, hingehalten.
Schüler standen somit mit ungültigen Bestätigungen bei der Landespolizeidirektion Wels, Führerscheinabteilung, wobei bei einigen der Führerscheinentzug drohte (Mehrphasenausbildung).
Die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit hat die Behörde auf Grund der von ihr festgestellten Tatsachen zu überprüfen und zu beurteilen.
Aus den in den vorliegenden Sachverhaltsdarstellungen der Amtssachverständigen der ermittelnden Behörden im Zuge der Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen sowie aus dem vorliegenden Akteninhalt und den ergänzenden Sachverhaltsdarstellungen nach Entziehung der Fahrschulbewilligung ergibt sich, dass die gemäß § 109 Abs. lit b KFG für einen Fahrlehrer bzw. Fahrschullehrer erforderliche Vertrauenswürdigkeit massiv erschüttert wurde und nunmehr ebenso wenig gegeben ist wie für eine Fahrschulbewilligung.
Auch die einschlägigen, nach KFG bzw. KDV verhängten, in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsstrafen, sind bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen. Die Verhängung von Verwaltungsstrafen ist jedoch keineswegs Voraussetzung für die Infragestellung der Vertrauenswürdigkeit (VwGH 24.3.1999, 98/11/0091).
Zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist jedenfalls heranzuziehen, dass aus dem o.a. Sachverhalt deutlich ersichtlich ist, dass der ehemalige Fahrschulinhaber, Herr K M A, laufend gegen die Bestimmungen und Vorschriften des Kraftfahrgesetzes (KFG) und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) verstieß, da u.a. keinerlei diesen Bestimmungen entsprechende Aufzeichnungen in Form von vorgeschriebenen Tages- und Ausbildungsnachweisen gemäß § 64b Abs. 8, 8a und 8b KDV (Dokumentation der Ausbildungsnachweise und Lehrfahrten der Schüler etc.) - weder in schriftlicher noch in elektronischer Form - vorhanden waren sowie keinerlei vom Gesetz bzw. einschlägigen Verordnungen verlangten Meldungen (Änderungen Personal- und Fahrzeugstand, Übungsplätze etc.) an die zuständige Behörde erfolgten.
Auch nach der rechtskräftigen Entziehung der Fahrschulbewilligung wurde - wie aus der ergänzenden Sachverhaltsdarstellung ersichtlich - seitens des ehemaligen Fahrschulinhabers Herrn K M A Handlungen gesetzt, für die keinerlei Berechtigungen mehr gegeben waren und die daher gegen die Bestimmungen des KFG verstießen.
Im Zusammenhang mit dem Begriff der Vertrauenswürdigkeit steht die den Fahrschulen übertragene, im öffentlichen Interesse gelegene Aufgabe, die Ausbildung künftiger KFZ-Lenker und die Weiterbildung von Besitzern einer Lenkerberechtigung durchzuführen, im Vordergrund (VwGH 19.5.1992; 91/11/0132). Zahlreiche erhebliche, insbesondere regelmäßig gesetzte Verstöße gegen Vorschriften des KFG oder der KDV über die Führung von Fahrschulen, insbesondere über die Ausbildung von Fahrschülern, können die Vertrauenswürdigkeit des Fahrschulinhabers (der gleichzeitig auch Fahrschullehrer ist) erschüttern und zur Entziehung der Fahrschulbewilligung und der Fahrlehrer- und Fahrschullehrer Berechtigung führen.
Auch die Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung stellt eine auf die Zukunft orientierte Maßnahme dar, die sicherstellen soll, dass sich künftig keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen u.a. durch Verstöße gegen einschlägige Rechtsvorschriften im Fahrschulbetrieb ereignen.
Auf Grund des bisherigen Verhaltens des ehemaligen Fahrschulinhabers K M A kann davon ausgegangen werden, dass auch in Hinkunft keine Änderung im Verhalten betreffend seiner Tätigkeit als Fahrlehrer bzw. Fahrschullehrer in einer Fahrschule zu erwarten ist.
Die im Ermittlungsverfahren festgestellten Verstöße gegen die Vorschriften des KFG und der KDV und FSG-VBV – vermitteln ein Charakterbild des ehemaligen Fahrschulinhabers, welches auch in Zukunft ein gesetzeskonformes Verhalten nicht gewährleisten wird. Dies insbesondere auch deshalb, da auch nach der Entziehung der Fahrschulbewilligung rege Aktivitäten (Durchführung von Ausbildungsfahrten, Ausstellung von Bestätigungen, uvm.) wie bereits oben angeführt und ausführlich geschildert wurde, stattgefunden haben.
Der Verkauf des „Außenkurses Linz“ stellt sich in der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Herrn K M A als besonders verwerflich dar, da die Behörde die Abhaltung eines Außenkurses gemäß § 114 Abs. 5 lit c KFG nur dann erteilen darf, wenn „ …..die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist …….“
Nicht nur, dass der Fahrschulinhaber seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, lukriert er aus der Nichteinhaltung der ihn treffenden gesetzlichen Pflichten auch noch zusätzliche Einnahmen, da für die Abhaltung dieser Kurse eine Art „Konzessionsgebühr“ erhoben wird. Im Detail wird auf die Ausführungen in der Niederschrift der Finanzpolizei verwiesen.
Aus den o.a. Gründen ist davon auszugehen, dass die im § 109 Abs. lit b geforderte Vertrauenswürdigkeit des Fahrlehrers- bzw. Fahrschullehrers K M A nicht gegeben ist und ihm die Fahrschullehrerberechtigung gemäß § 116 Abs. 5 zur Gänze zu entziehen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
II. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen und wie folgt ausgeführten Beschwerde:
„I.
In umseits bezeichneter Rechtssache wurde Herr Dr. M F, Rechtsanwalt in W, T.straße, mit der rechtsfreundlichen Vertretung der betroffenen Partei beauftragt und beruft sich dieser auf die erteilte Bevollmächtigung gemäß § 10 Abs. 1 AVG und stellt den
A n t r a g
auf Kenntnisnahme und Zustellung aller Verfügungen, insbesondere Ladungen und Entscheidungen, zu seinen Handen.
II.
Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 03.03.15, GZ: BZ-VerkR-04006-2015, wurde der betroffenen Partei am 11.03.15 zugestellt.
Herrn M A K wurde damit die mit Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 02.05.2001, VerkR-280.202/34-2001-Tau und Bescheid des Landeshauptmannes von OÖ vom 28.05.2001, VerkR-280.202/37-2001-Tau erteilte Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung für alle Klassen vollständig entzogen.
Nach der Rechtsmittelbelehrung kann gegen den vorliegenden Bescheid innerhalb von vier Wochen ab seiner Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde beim Magistrat der Stadt Wels eingebracht werden.
Sohin binnen offener Frist wird gegen den angeführten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 03.03.15 das Rechtsmittel der
Beschwerde
erhoben.
Der angeführte Bescheid wird wegen
- unrichtiger rechtlicher Beurteilung,
- wesentlicher Verfahrensmängel und
- darauf aufbauender unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen
vollinhaltlich bekämpft.
Im Einzelnen wird zu den Berufungsgründen wie folgt ausgeführt:
1.) Unrichtige rechtliche Beurteilung:
Zur Rechtsgrundlage verweist die Behörde zunächst auf die Bestimmungen des § 116 Abs. 1 und Abs. 5, sowie § 117 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 idgF.
Zusammenfassend hält die Behörde anschließend fest, dass aufgrund der Auflistung von Aktivitäten klar hervorgehe, dass der ehemalige Fahrschulinhaber K M A nach Bescheiderlassung vom 10.12.2104 (Entzug der Fahrschulbewilligung) unbeirrt und regelmäßig seinen Fahrschulbetrieb am Laufen hielt.
Bereits in diesem Satz offenbart sich die völlig verfehlte Rechtsansicht und willkürliche Vorgehensweise der belangten Behörde.
Vorweg ist sogleich festzuhalten, dass entgegen dieser Beurteilung der Behörde
- keine „klaren“ und nachvollziehbaren Feststellungen von „Aktivitäten“ vorliegen, die den gegenständlichen Bescheidspruch begründen können;
- die Entziehung der Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung keine rechtlich begründete Maßnahme oder gar Bestrafung dafür sein kann, dass ein „ehemaliger Fahrschulinhaber“ seinen „Fahrschulbetrieb am Laufen hielt“ (wobei auch diese behördliche Feststellung unrichtig ist);
- bei der Entscheidungsfindung grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien missachtet wurden.
Wenn die Behörde abschließend zur Beurteilung gelangt, dass aus den o.a. Gründen davon auszugehen sei, dass die im § 109 Abs. (?) lit b geforderte Vertrauenswürdigkeit des Fahrlehrers- bzw. Fahrschullehrers K M A nicht gegeben sei und ihm die Fahrschullehrerberechtigung gemäß § 116 Abs. 5 (?) zur Gänze zu entziehen sei, so ist diese rechtliche Beurteilung der Behörde unrichtig.
Soweit dem vorliegenden Bescheid überhaupt schlüssige und nachvollziehbare Feststellungen zu entnehmen sind, müssen diese als unzutreffend, unvollständig und widersprüchlich angesehen werden und können schon insofern keine ausreichende und geeignete Grundlage für die die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Fahrlehrer- und Fahrschullehrers M A K darstellen.
Der rechtlichen Beurteilung der Behörde ist deshalb entgegenzuhalten:
(1)
Dem vorliegenden Bescheid ist zunächst nicht eindeutig und schlüssig nachvollziehbar zu entnehmen, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung eigentlich stützt.
Einerseits wird nämlich angeführt, dass
a) der Betroffene „nach Bescheiderlassung vom 10.12.2014 (Entzug der Fahrschulbewilligung) unbeirrt und regelmäßig seinen Fahrschulbetrieb am Laufen hielt“ (wobei die dazu folgenden Ausführungen einerseits durch keinerlei Feststellungen gedeckt sind und andererseits sogar durch Beweisergebnisse widerlegt werden) und
b) aus dem o.a. Sachverhalt „deutlich ersichtlich sei, dass der ehemalige Fahrschulinhaber M A K laufend gegen die Bestimmungen und Vorschriften des KFG und der KDV verstieß“, wobei konkret die die Verletzung von Aufzeichnungspflichten und Meldungserfordernisse angeführt werden.
Dazu ist wiederum zu entgegnen:
ad a) Die belangte Behörde geht bei dieser Beurteilung offenkundig davon aus, dass die Entziehung der Fahrschulbewilligung bereits mit Übernahme des Bescheides am 12.12.2014 rechtskräftig („infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung“) geworden sei !
Tatsächlich wurde gegen den Bescheid vom 10.12.14 fristgemäß eine Beschwerde an das Oö. Landesverwaltungsgericht erhoben. Die Entscheidung des LVwG wurde erst am 20.02.15 zugestellt und konnte daher erst zu diesem Zeitpunkt die Rechtskraft des Bescheides vom 10.12.15 eintreten!
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist aus Sicht des Betroffenen rechtswidrig erfolgt. Der Verfassungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgeführt, dass dem rechtsstaatlichen Prinzip zu entnehmen sei, dass ein System von Rechtsschutzeinrichtungen die Rechtmäßigkeit von Staatsakten gewährleisten müsse und zwar so, dass diese Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufzuweisen haben und es darum nicht angehe, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiellen rechtswidrigen (behördlichen) Entscheidung so lange zu belasten, bis ein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist (siehe z.B. VfSlg. 11.196/1986, 12.409/1990, 13.182/1992, 13.305/1992).
Als Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde durch die Behörde lediglich angeführt, dass auf Grund der Fluchtwegsituation eine gefahrlose Nutzung bzw. ein gefahrloser Betrieb bei gleichzeitiger Anwesenheit von mehr als 15 Personen nicht gegeben sei. Es sei daher von Gefahr im Verzug auszugehen.
In der Folge wurde durch den Betroffenen ein neues Fluchtwegkonzept erstellt, dass von zuständigen Amtssachverständigen positiv beurteilt wurde. Die gegenständliche behördliche Begründung muss demnach als verfehlt und durch die nachfolgenden Entwicklungen als überholt angesehen werden.
Der Behörde ist in diesem Zusammenhang überhaupt die Frage zu stellen, weshalb – bei Gefahr im Verzug ! – nicht schon bei der Überprüfung am 04.09.14 eine sofortige Maßnahme angeordnet wurde. Von der Antwort hängt wohl ab, ob die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.12.14 als willkürliche Maßnahme der belangten Behörde zu werten ist. In diesem Fall müssen aber auch die folgenden Entscheidungen, wie die vorliegende, sehr genau unter dieser Prämisse geprüft werden.
Schließlich (und entscheidungswesentlich) muss festgehalten werden, dass ein Widerruf der mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.01.09 erteilten Ermächtigungen
· zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen am Standort W, T.gasse,
· zur Ausstellung von Mopedausweisen und Duplikaten von Mopedausweisen, sowie
· zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen im Zentralen Führerscheinregister,
erst mit Bescheid des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 19.02.15, GZ: Verk-270.267/47-2015-Aum, erfolgte. Dieser Bescheid wurde der betroffenen Partei am 24.02.15 zugestellt und dagegen Beschwerde erhoben, sodass dieser Widerruf dieser Ermächtigungen noch nicht rechtskräftig (!) ist.
Die von der belangten Behörde „aufgelisteten Aktivitäten“ können damit nicht als rechtswidrig beurteilt werden, wie dies seitens der Behörde aufgrund Außerachtlassung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen geschieht.
Zudem übergeht die belangte Behörde sogar die eigenen Beweisergebnisse. Im Mail der LPD Wels vom 25.02.15 (aufgelistet unter Punkt 21. der „Aktivitäten“ (?) des Betroffenen), wird die Behörde nämlich darauf hingewiesen, dass Eintragungen ins FSR weiterhin zulässig sind. Unter diesem Aspekt muss das behördliche Vorgehen als reine Willkür gesehen werden !
ad b) In der gesamten Bescheidbegründung findet sich keine Feststellung, inwieweit die (behauptete) Verletzung von Aufzeichnungspflichten und Meldungserfordernissen dem Fahrlehrer- bzw. Fahrschullehrer M A K ad personam zuzurechnen ist. Bei den angeführten Verfehlungen (die in dieser Form bestritten werden) handelt es sich ausschließlich (und gegebenenfalls) um kleinere und einmalige Verfehlungen in der Büroorganisation, die keineswegs die „fehlende Vertrauenswürdigkeit“ als Fahr/schul-lehrer begründen können.
(2)
Überhaupt ist die gesamte Begründung der Behörde schon deshalb rechtlich verfehlt, als letztlich – bei den angeführten Sachverhalten - auf die „Vertrauenswürdigkeit“ eines Fahrschulbetreibers abgestellt wird. Vorliegend geht es aber um die Entziehung einer Berechtigung als Fahr(schul)lehrer und sind hierbei andere Wertungsmaßstäbe anzulegen.
Im vorliegenden Bescheid wird im Konkreten jedoch kein schwerer Verstoß (oder gar eine Bestrafung) gegen maßgebliche kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften festgestellt, noch ein sonstiges Verhalten des Fahr(schul)lehrers M A K festgestellt, dass diesen wegen persönlich vorwerfbarer Vergehen „vertrauensunwürdig“ machen würde.
Die von der belangten Behörde in der rechtlichen Begründung zitierten VwGH-Entscheidungen sind jedenfalls in Bezug auf den „Entzug einer Fahrschulberechtigung“ ergangen. Ein Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Entziehung einer Fahr(schul)lehrerberechtigung ist nicht herzustellen und wird auch seitens der Behörde nicht nachvollziehbar begründet, inwieweit ein rechtlich relevanter Zusammenhang gegeben sein soll.
Die Behörde führt im Zusammenhang mit „Verwaltungsstrafen“ eine VwGH-Entscheidung vom 24.03.1999, Zl. 98/11/0091, an. In diesem Erkenntnis wurde allerdings festgestellt, dass sogar die Entziehung einer Fahrschulbewilligung bei derart gelagerten Mängeln (vergleichbar den hier vom Bürgermeister der Stadt Wels angeführten) nicht zulässig ist. Erst recht kann deshalb bei einer derartigen Sachlage keine Entziehung einer Fahr(schul)lehrerberechtigung erfolgen.
Verfehlungen in der Büroorganisation können wohl keineswegs die „Vertrauenswürdigkeit“ als Fahrschullehrer bzw. Fahrlehrer in Frage stellen.
Die angeführten Nachlässigkeiten (fehlende Aufzeichnungen, unterlassene Meldungen) werden in der Bescheidbegründung Herrn M A K auch gar nicht persönlich angelastet. Diese würden nach Art und Gewicht die verfügte Entziehung der Fahr(schul)lehrerberechtigung nicht rechtfertigen (und überdies auch nicht die Entziehung der Fahrschulbewilligung).
Gelegentliche, nicht gravierende Verstöße in dieser Richtung werden zwar von der die Fahrschule im Sinne des § 114 Abs. 7 KFG 1967 beaufsichtigenden Behörde wahrzunehmen sein, jedoch nicht die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit rechtfertigen. Diesfalls würde die Behörde mit weniger schwer wiegenden Administrativmaßnahmen, die die Rechtsordnung hiefür vorsieht, zu reagieren haben. In diesem Sinne würden etwa Anordnungen zur Behebung von Mängeln im Sinne des dritten Satzes des § 114 Abs. 7 KFG 1967 in Betracht zu ziehen sein. (Siehe VwGH vom 24.03.1999, GZ: 98/11/0091)
Bei der vorliegenden Beurteilung resultiert somit eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
(3)
Den von der Erstbehörde angeführten Verwaltungsstrafen sind jedenfalls nicht zu berücksichtigen, als sie bereits zu lange zurückliegen.
Der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im gegebenen Zusammenhang große Bedeutung zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0101, und vom 9. November 1999, Zl. 98/11/0301).
Für den Zeitraum ab 2010 wurden keine weiteren Übertretungen durch die Behörde festgestellt.
(4)
Die Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung bzw. der Fahrlehrerberechtigung stellt keine Strafe, sondern eine Maßnahme zum Schutze anderer Personen dar, weshalb mit der Entziehung der erwähnten Berechtigungen nur dann vorgegangen werden darf, wenn hierfür (noch) eine Notwendigkeit besteht (vgl. hinsichtlich der Fahrlehrerberechtigung ausdrücklich das VwGH-Erkenntnis vom 23. Mai 1984, Zl. 82/11/0249).
Die belangte Behörde führt dazu an, dass die Entziehung einer Fahr(lehrer)berechtigung eine ausschließlich auf die Zukunft orientierte Maßnahme darstellt, die sicherstellen soll, dass sich künftig keine Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen u.a. durch Verstöße gegen einschlägige Rechtsvorschriften im Fahrschulbetrieb ereignen.
Die Erstbehörde vermeint, dass die im Ermittlungsverfahren festgestellten Verstöße gegen Vorschriften des KFG und der KDV und FSG-VBV ein Charakterbild des ehemaligen Fahrschulinhabers vermitteln würden, welches auch in Zukunft ein gesetzeskonformes Verhalten nicht gewährleisten würde. Angelastet werden diesbezüglich die regen Aktivitäten nach der Entziehung der Fahrschulbewilligung.
Wie bereits oben aufgezeigt wurde, sind die diesbezüglichen Vorwürfe der Behörde selbst unrichtig und rechtswidrig. Der Widerruf der entsprechenden Ermächtigungen erfolgte nämlich erst mit (nicht rechtskräftigem) Bescheid des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 19.02.15. Die angeführten regen Aktivitäten (so diese überhaupt richtig festgestellt wurden - was bestritten wird), fanden sämtlich vor diesem Zeitraum statt und waren demnach nicht rechtswidrig. Dem Betroffenen können in diesem Zusammenhang keine Pflichtverletzungen vorgeworfen werden.
Die Zukunftsprognose der Behörde beruht demnach schon auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen.
Richtigerweise ist zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine Pflichtverletzung darstellt, welche angesichts ihrer Art und Schwere sowie insbesondere der seit dem Vorfall vergangenen Zeit ein solches Charakterbild vom Beschwerdeführer vermittelt, dass auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von ihm nicht mehr erwartet werden könnte, den theoretischen und praktischen Fahrunterricht unter Einhaltung der dabei zu beachtenden kraftfahrrechtlichen und straßenpolizeilichen Vorschriften zu erteilen.
Der Betroffene ist immerhin schon seit 1985 als Fahrlehrer tätig und verfügt über ausreichende Berufserfahrung.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist daher festzustellen, dass die von der Behörde getroffenen Feststellungen die Vertrauenswürdigkeit des betroffenen Beschwerdeführers als Fahrlehrer und Fahrschullehrer nicht tangieren.
Auf Grundlage des (richtigerweise zu treffenden) Sachverhaltes, ist die Annahme der Behörde, dass Herr M A K die nach § 109 Abs. 1 lit. b KFG geforderte Vertrauenswürdigkeit als Fahrlehrer und Fahrschullehrer nicht mehr besitze, unrichtig.
Jedenfalls ist eine positive Zukunftsprognose zu erstellen.
Die ausgesprochene vollständige Entziehung der Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung ist somit nicht rechtmäßig.
2.) Schwerwiegende Verfahrensmängel:
Dem Verfahren vor der Erstbehörde haften mehrere schwerwiegende Mängel an, die
- Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzten, als dem Betroffenen vor Bescheiderlassung keinerlei Möglichkeit zu einer Stellungnahme/Gegenäußerung eingeräumt wurde;
- auf eine völlig einseitige Verfahrensführung zurückzuführen sind, als ausschließlich belastende Umstände berücksichtigt wurden und entlastende Umstände gar nicht geprüft wurden (wohl auch in völliger Verkennung der Rechtslage);
- eine vollständige und objektive Sachverhaltsermittlung vermissen lassen und welche in der Erstellung einer unrichtigen Zukunftsprognose resultierten, und
- die letztlich zu einem unrichtigen Bescheidergebnis führten.
(1)
Dem Betroffenen wurde vor Zustellung des vorliegenden Bescheides niemals eröffnet, dass eine Entziehung der Fahr(schul)lehrerberechtigung durch die Behörde beabsichtigt sei!
Dem Betroffenen wurde weder über die Einleitung des gegenständlichen Entziehungsverfahrens in Kenntnis gesetzt, noch der in diesem Verfahren maßgebliche Sachverhalt oder die auf den Seiten 20 ff. „aufgelisteten Aktivitäten“ vorgehalten, um Herrn M A K die Möglichkeit zu einer Gegenäußerung zu gegeben.
Der Betroffene hatte demnach zum gesamten von der Behörde nunmehr zugrundegelegten Sachverhalt keine Möglichkeit zur Stellungnahme und Beibringung von Gegenbeweisen.
Es liegt damit eine Verletzung des Rechtes auf Wahrung des Parteiengehöres (§ 45 Abs. 3 AVG) vor. Ein grundlegendes rechtsstaatliches Prinzips wurde damit verletzt !
Hätte man dem Betroffenen den Sachverhalt, wonach die Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung geplant sei, mitgeteilt und die Beweisergebnisse („aufgelistete Aktivitäten“) vorgehalten, so hätte er konkret und umfassend dazu Stellung nehmen können.
So hätte der Betroffenen insbesondere darlegen können, dass die einzelnen im vorliegenden Bescheid angeführten Verfehlungen, welche bei der Überprüfung der F C D am 04.09.14 hervorgekommen sind, als Nachlässigkeiten in der Büroorganisation zu werten sind und jedenfalls nicht in Zusammenhang mit der persönlichen Eignung als Fahrlehrer bzw. als Fahrschullehrer stehend gebracht werden können.
Der Betroffenen hätte auch darlegen können, dass der Widerruf der mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30.01.09 erteilten Ermächtigungen erst mit (noch nicht rechtskräftigen) Bescheid vom 19.02.15, zugestellt am 24.02.15, erfolgten.
Die „aufgelisteten Aktivitäten“ stellen daher keine Verstöße gegen gesetzliche Verpflichtungen dar.
Darlegen können hätte der Betroffene auch, dass die Rechtskraft des Bescheides vom 10.12.14 erst mit Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Oö LVwG eintreten konnte und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstieß. In der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde als Grund ausschließlich das fehlende Fluchtwegkonzept (bei Anwesenheit von mehr als 15 Personen) angeführt. Der Betroffene hätte hier darstellen können, dass das Fluchtwegkonzept in der Folge angepasst wurde und die Annahmen der Behörde damit wiederlegt wurden.
Der Behörde ist bekannt, dass der SV Ing. F D zum geänderten Fluchtwegkonzept eine positive Stellungnahme abgegeben hat. (Siehe dazu Niederschrift der Verhandlung vor dem OÖ LVwG vom 10.02.15; GZ: LVwG-650304/10ad/Kof/BD)
Da für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur das Fluchtwegkonzept herangezogen wurde, jedoch Ausbildungsdefizite angeführt wurden, konnte es dem Fahrschulinhaber grundsätzlich auch nicht verwehrt sein, die bestehenden Fahrschüler weiter zu betreuen, um deren Ausbildung zu beenden. Andernfalls hätten unvertretbare Nachteile gedroht.
Letztlich kann die große Eile (und Missachtung grundlegender Rechte des Betroffenen) der Behörde wohl nur nachvollzogen werden, wenn man den Bescheid der Behörde vom 06.03.15 mitberücksichtigt. Damit wurde nämlich das Ermittlungsverfahren über einen Antrag des Betroffenen vom 19.02.2015 (um Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen für die Fahrschulbewilligung gem. § 110 KFG und Erteilung der Betriebsgenehmigung gem. § 112 KFG) ausgesetzt.
(2)
Der Behörde ist eine völlig einseitige Verfahrensführung anzulasten und wurden bei der Entscheidungsfindung der Behörde ausschließlich die betroffene Partei belastende Umstände herangezogen (wohl auch in völliger Verkennung der Rechtslage).
Ob zu einzelnen Fragen bereits Beweisergebnisse vorliegen, entbindet die zur Entscheidung berufene Behörde nämlich nicht davon, ein ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren durchzuführen, insbesondere auch die vorliegenden Beweisergebnisse sorgfältig zu prüfen (auch in Richtung des Entlastungsbeweises für den Betroffenen).
Gemäß § 37 i.V.m. § 39 Abs. 2 AVG ist die Behörde verpflichtet, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (siehe VfGH 04.04.2001, 99/09/0143).
Da dies im vorliegenden Fall unterblieben ist, liegt eine Verletzung des Grundsatzes auf Durchführung eines fairen Verfahrens vor.
So wurden die „aufgelisteten Aktivitäten des ehemaligen Fahrschulinhabers“ sämtlich als Rechtsverletzungen qualifiziert, ohne die relevanten Rechtsgrundlagen (die dieser Beurteilung der Behörde entgegenstehen) überhaupt zu prüfen.
Selbst eigene behördliche Beweisergebnisse, die für den Betroffenen positiv gewesen wären (siehe Punkt 21. –Mail der LPD Wels vom 25.02.2105) wurden ignoriert.
Immerhin hat der Betroffene bereits im vorangegangenen Verfahren zur Entziehung der Fahrschulbewilligung eine umfangreiche Stellungnahme vom 15.10.14 (unter Anführung entlastender Umstände und mit konkreten Beweisanträgen dazu) erstattet. Sämtliche Einwendungen blieben bezeichnenderweise schon in diesem früheren Verfahren unberücksichtigt und wurden auch die beantragten (Entlastungs-)Beweise nicht aufgenommen.
Auch im vorliegenden Verfahren wurde auf diese (der Behörde ja bekannten) Einwände kein Bedacht genommen und hat die Behörde in diesem Zusammenhang keine Erhebungen in Richtung einer Entlastung des Betroffenen geführt.
Es wurden gegenständlich ausschließlich die Ausführungen der der Überprüfung am 04.09.14 beigezogenen Amtspersonen und Aussagen von ehemaligen Mitarbeitern den (unzureichenden) Sachverhaltsfeststellungen zugrundegelegt.
Die Behörde erachtet insbesondere die Verwertung der Aussagen der Zeugen T M und R S für rechtlich unbedenklich.
Tatsächlich hat sich nunmehr herausgestellt, dass diese beiden Zeugen selbst eine Fahrschule betreiben wollen. Beide haben eine „Fahrschulbetriebs OG“ mit dem Sitz in W, P.straße, gegründet und diese am 10.09.14 ins Firmenbuch eingetragen.
Beweis: Einsichtnahme ins Firmenbuch des LG W,
zu FN: ….
Bei diesen beiden Zeugen muss deshalb unbedingt deren subjektives Interesse berücksichtigt werden. Die Niederschriften mit diesen Zeugen sind deshalb nicht /oder nur bedingt verwertbar, weil den Zeugen nicht die gebotene Objektivität (nach rechtsstaatlichen Maßstäben) im gegenständlichen Verfahren beizumessen ist.
Als Leiter der Amtshandlung bei den Zeugeneinvernahmen am 26.08.14 scheinen „A F und Mag. B M“ auf. Eine genaue Aufgabenteilung ist nicht erkenntlich. Zudem werden die Bereiche Fahrschule / Fahrlehrerakademie in diesen Niederschriften vermengt und ist keine eindeutige (thematische) Trennung erkenntlich. Dies scheint mit einem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen eingerichteten Verwaltungsverfahren unvereinbar. Die Niederschriften, entsprechen demgemäß nicht den gesetzlichen Vorgaben und sind deshalb nicht verwertbar.
Die vorliegenden Niederschriften mit den Herren T M (gegen den im Übrigen eine Strafanzeige eingebracht wurde) und R S können daher im vorliegenden Verfahren keinesfalls als Beweismittel herangezogen werden und spricht sich die betroffene Partei ausdrücklich gegen deren Verwertung im vorliegenden Verfahren aus.
Hätte daher die Behörde umfassende (und notwendige) weitere Erhebungen - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen in der früheren Stellungnahme vom 15.10.14 im Fahrschulentziehungsverfahren - durchgeführt, so hätte sie zu einem anderen Bescheidergebnis gelangen müssen. Es hätte richtigerweise festgestellt werden müssen, dass keine ausreichende Grundlage für eine Entziehung der Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung besteht.
(3)
Zudem wird unter diesem Beschwerdegrund die Verletzung der Begründungspflicht des Bescheides nach § 58 Abs. 3 AVG gerügt.
Es ist nochmals zu bemängeln, dass nicht eindeutig und schlüssig nachvollziehbar ist, von welchem konkreten Sachverhalt die Behörde im vorliegenden Fall ausgeht. Es wird der Sachverhalt, welcher für die Entziehung der Fahrschulbewilligung herangezogen wurde, nochmals wiederholt, ohne aber Feststellungen zu treffen, inwiefern die „Vertrauenswürdigkeit“ des Fahrlehrer- und Fahrschullehrer M A K dadurch beeinträchtigt wird.
Die „Aktivitäten“ nach dem Entzug der Fahrschulberechtigung werden nur „aufgelistet“ und sind in dieser Form als nachvollziehbare Feststellungen ungeeignet.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diese Begründungserfordernisse schließen nach Lehre und Rechtsprechung auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Bescheidbegründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, von welchen konkreten Tatsachenfeststellungen bei der getroffenen Entscheidung ausgegangen wurde (vgl. VwGH 22.01.1980, 2583/77; 27.11.1985, 84/11/0169; 13.02.1987, 86/18/0253; 14.09.1993, 92/07/0036 ua).
Für eine den §§ 58, 80 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen, und nicht bloß in Form der „Auflistung von Aktivitäten“ unter Verweis auf Beilagen (vgl. dazu VwGH 18.12.2001, 2000/09/0076)
Mit dem bloßen Hinweis auf die „Verfahrensergebnisse“ und „aufgelistete Aktivitäten“ verfehlt die Behörde ihre Verpflichtung, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen (VwGH 25.04.1980, 2535/79).
Eine Begründung, die sich in der bloßen Wiedergabe von Sachverständigengutachten erschöpft, ist nicht als ausreichend anzusehen (siehe VwGH 26.11.1976, 1114, 1308/1309775; 30.11.1983, 83/03/0215; 31.0.1984, 83/07/0215).
Die Begründung des vorliegenden Bescheides vermag diesen nach Lehre und Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen nicht zu genügen.
Es wurden demgemäß vor allem auch keine konkreten und nachprüfbaren schlüssigen Feststellungen getroffen, die die rechtliche Beurteilung der Behörde stützen können.
(4)
Eine Beschränkung im Grundrecht auf Erwerbstätigung (wie vorliegend) ist nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (vergleiche etwa VfSlg. 15.103/1998, 15.509/1999).
Es muss daher eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe erfolgen und eine Verhältnismäßigprüfung erfolgen. Dies ist im vorliegenden Fall unterblieben.
Auch die erforderliche Erstellung einer fehlerfreien Prognose über das künftige Verhalten des Betroffenen ist unterblieben. Die Entziehung einer Fahr(lehrer)berechtigung stellt eine ausschließlich auf die Zukunft orientierte Maßnahme dar, die sicherstellen soll, dass sich künftig keine Beeinträchtigungen in der Ausbildung von Fahrschülern ereignen.
Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und richtigen Verhältnismäßigkeitsprüfung und Erstellung einer umfassenden und richtigen Zukunftsprognose hätte sich somit ergeben, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen in Frage zu stellen.
Es hätte damit festgestellt werden müssen, dass keine ausreichende Grundlage für eine Entziehung der Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung besteht.
(5)
Der Betroffenen konnte bisher keine Stellungnahme einbringen und somit auch keine Beweisanträge stellen. Im Rahmen dieser Beschwerde wird deshalb die zeugenschaftliche Einvernahme nachfolgender Personen beantragt:
- Herrn I Y, F.straße, W;
- Herrn S K und Frau S K,
- Frau K G und Frau D Ms,
- von Herrn K S,
alle p. A. F „C D“, T.gasse, W;
- Frau Y Ö und Frau S Ö, beide W, B.straße;
· sowie die Einvernahme von Frau M S, p.A. Landespolizeidirektion-PK Wels, und des Leiters der Amtshandlung vom 04.09.14, Herrn Mag. B M, p. A. Magistrat Wels, P, W; zur Klärung, inwieweit eine Legitimation von Frau M S zur Vertretung der angeführten Behörde (Landespolizeidirektion-PK Wels) bestanden hat;
· weiters die ergänzende Befragung der Herren T M und R S, zum Beweis dafür, dass diese die Errichtung einer eigenen Fahrschule planen; sowie hinsichtlich des Ersteren zum Beweis, dass von diesem die Beseitigung von Akten (während der Abwesenheit des Fahrschulinhabers M A K) und Umhängung der Preisliste angeordnet wurde; dass hier gegen eine schriftliche Weisung des Fahrschulinhabers verstossen wurde.
Dazu ist anzuführen, dass die Einvernahmen der Zeugen
- Herrn I Y, F.straße, W; sowie
- Herrn S K, und weiters
- Frau K G und Frau D M,
alle p.A. „F C D, T.gasse, W;
ergeben hätte, dass
- ein Mitarbeiter, dem das besondere Vertrauen von Herrn K galt, während der urlaubsbedingten Abwesenheit (im August 2014) die Vernichtung von Akten angeordnet hat;
- nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Aktenvernichtung bewusst erfolgt ist, um Herrn K im laufenden Überprüfungsverfahren zu schädigen;
- am 02.09.13 eine ausdrückliche Weisung an alle Mitarbeiter der Fahrschule erging, wonach Ausbildungspässe im Büro überprüft und im Archiv abgelegt werden müssen.
- in der Fahrschule nunmehr ein Computerprogramm installiert ist, in dem alle Ausbildungsschritte dokumentiert werden und auch alle Fahrlehrer angewiesen sind, penible Aufzeichnungen zu führen.
Die Einvernahme der Zeugen
· Herrn G F, W.straße, E; sowie von
· Frau H Ö und Herrn M Ö, beide W.straße, T;
hätte ergeben, dass
- Herr M A K der Pflicht zur Aufsicht über die Lehrtätigkeit im Außenkurs Linz immer entsprochen hat;
- schon im Jahre 2010 entsprechende Überprüfungen durch das Finanzamt, sowie durch die Sozialversicherung im Außenkurs Linz erfolgten und keine Verfehlungen festgestellt wurden.
Die zeugenschaftliche Einvernahme von
· Herrn S K und Frau K G, p. A. F „C D“, T.gasse, W;
· Frau Y Ö und Frau S Ö, beide W, B.straße,
hätte ergeben, dass
- Herr K bereits am 02.09.13 eine schriftliche Weisung an alle Mitarbeiter gegeben hat, wonach Perfektionsfahrten nur von Herrn K, Herrn T M und dafür geschultem Personal durchgeführt werden dürfen;
- Perfektionsfahrten demnach auch nur von dafür qualifiziertem Personal durchgeführt wurden und werden.
Die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn K S, p. A. F „C D“, T.gasse, W;
hätte ergeben, dass
- es unzutreffend ist, dass Herr K S regelmäßig die theoretischen B-Kurse auf Türkisch unterrichtet habe;
- tatsächlich Herr M A K in den Kursen immer persönlich anwesend war;
- durch Herrn S lediglich eine fremdsprachige Präsentation (auf Türkisch) des spezifischen theoretischen Stoffes unter der Aufsicht und inhaltlichen Leitung eines Fahrschullehrers erfolgte.
Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung der hiermit beantragten Beweisaufnahmen hätte sich somit ergeben, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen als Fahr/schul/lehrer in Frage zu stellen.
Es hätte damit festgestellt werden müssen, dass keine ausreichende Grundlage für eine Entziehung der Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung besteht.
3.) Unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen:
Der Begründung des vorliegenden Bescheides wird einleitend angeführt, dass der F C D, Inhaber M A K, mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wels vom 10.12.14, BZ-VerkR-04003-2014, die Fahrschulbewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der F C D vollständig entzogen wurde.
Im Folgenden wird unter der Überschrift „Sachverhalt“ der Inhalt der anonymen Anzeigen vom 27.05.14 und 28.05.14, die Stellungnahmen der bei der Überprüfung am 04.09.14 anwesenden Amtspersonen, sowie eine Niederschrift mit dem Betroffenen vom 04.09.14, widergegeben. Zusammenfassend werden schließlich Sachverhaltsfeststellungen getroffen.
Zum Abschluss wird eine Vielzahl von Aktivitäten aufgelistet, welche vom ehemaligen Fahrschulinhaber M A K nach Entziehung der Fahrschulbewilligung getätigt worden seien (Seite 20 f.)
Zu diesen Feststellungen ist grundsätzlich zu erwidern:
a) Die Überprüfung der Fahrschule am 04.09.15 erfolgte in einem völlig anderen Zusammenhang (jedenfalls nicht zur Feststellung und Überprüfung der persönlichen Voraussetzungen der Fahr/schul/lehrerberechtigung des Betroffenen).
b) Grundlage für diese Überprüfung am 04.09.14 waren zwei anonyme Anzeigen. Dabei muss völlig wertfrei davon ausgegangen werden, dass der Anzeiger einen konkreten Zweck damit verfolgte (möglicherweise die Ausschaltung einer Konkurrenzfahrschule). Nicht unwesentlich erscheint daher, dass nunmehr gerade jene zwei „Kron-Zeugen“ der Behörde, nämlich die Herren T M und R S, selbst eine „Fahrschulbetriebs OG“ mit dem Sitz in W., P.straße, gegründet haben und diese am 10.09.14 ins Firmenbuch eingetragen wurde. (Beweis: Einsichtnahme ins Firmenbuch des LG W, zu FN: …).
c) Es werden im vorliegenden Bescheid im Wesentlichen die Feststellungen aus dem Bescheid vom 10.12.14 (Entziehung der Fahrschulbewilligung) wiederholt. Der Betroffene hat in seiner früheren dagegen gerichteten Beschwerde gerügt, dass bereits dieses Verfahren völlig einseitig geführt wurde und kein einziger beantragter (Entlastungs-)Beweis durch die Behörde aufgenommen wurde. Sämtliche Einwendungen der betroffenen Partei blieben sohin unberücksichtigt. Die bescheiderlassende Behörde hat nunmehr diese fraglichen Ergebnisse aus dem vorangegangenen Verfahren ohne nähere Prüfung übernommen.
d) Die Behörde legt zu den getroffenen Feststellungen nicht dar, inwiefern die angeführten Verfehlungen überhaupt dem Fahr(schul)lehrer M A K (in rechtlich bedeutsamer Weise) ad personam zuzurechnen sind. Weshalb diese Handlungen auf eine Haltung schließen lasse, die dem Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit (für einen Fahr/schul/lehrer) im Sinne der zitierten kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entspreche, wird nicht näher dargelegt.
e) Wenn man die pauschale Begründung der Behörde für sich heranzieht, hätte dies zur Konsequenz, dass jede Verfehlung in einer Fahrschule auch die Vertrauenswürdigkeit der beschäftigten Fahrlehrer bzw. Fahrschullehrer in Frage stelle. Bei genauer Betrachtung der Bescheidbegründung ist dieser Zusammenhang rechtlich jedoch nicht gegeben und auch nicht vertretbar.
f) Letztlich ist es rechtsstaatlich unvertretbar, wenn man es ins Belieben der Behörde legen würde, über die „Rechtskraft“ einer Entscheidung zu bestimmen. Dies versucht aber die belangte Behörde, indem sie die Rechtskraft des Bescheides vom 10.12.14 bereits „mit der Übernahme“ festsetzt. Wesentliche Grundrechte des Betroffenen werden damit ausgehebelt und wird seitens der Behörde offenkundig versucht hier mittels „kurzem Prozess“ vollendete Tatsachen zu schaffen.
Die Behörde hat vorliegend weder die notwendigen richtigen und umfassenden Feststellungen getroffen, noch eine eingehende und rechtlich richtige Beurteilung getroffen und auch keine fundierte Zukunftsprognose erstellt und objektive Interessenabwägung durchgeführt.
Der Betroffene ist seit 1985 als Fahrlehrer tätig. Er ist seit fünf Jahren verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr belangt worden und strafgerichtlich völlig unbescholten. Von der Behörde wird auch keinerlei schlüssiger Tatbestand festgestellt, die die charakterliche Eignung in Frage stellen würde.
Bei Durchführung eines unvoreingenommenen, umfassenden und fehlerfreien Ermittlungsverfahrens hätte deshalb festgestellt werden müssen, dass keinerlei Verfehlungen oder Mängel bestehen, die Herrn M A K ad personam als Fahr/schul/lehrer angelastet werden können und/oder geeignet sind, dessen Vertrauenswürdigkeit als Fahr(schul)lehrer in Frage zu stellen.
Obwohl die vorliegenden Feststellungen keine hinreichende Grundlage für den Bescheidspruch darstellen können, wird jedenfalls - zur eindeutigen Klarstellung - den diesbezüglichen behördlichen Ausführungen wie folgt entgegengehalten:
a) Zur Stellungnahme der bautechnischen Sachverständigen:
Soweit auf die Fluchtwegsituation Bezug genommen wird, übergeht die Behörde die letzten Beweisergebnisse. Durch den SV Ing. F D wurde bei der Beschwerdeverhandlung vor dem OÖ LVwG am 10.02.15 der derzeitige Bauzustand als positiv beurteilt. Diese positive Stellungnahme bezog sich auch auf das Fluchtwegekonzept. (Siehe dazu das Protokoll der Verhandlung vor dem Oö. LVwG am 10.02.15; GZ: LVwG-650304/10ad/Kof/BD)
Soweit die Behörde feststellt, dass durch die konsenslos durchgeführten Änderungen bei den Räumlichkeiten „völlig unbefriedigende Ausbildungsbedingungen geschaffen“ worden seien, findet dies keine Deckung in den Niederschriften des bautechnischen Sachverständigen der Stadt Wels, dem Vertreter der Baubehörde der Stadt Wels, sowie des technischen Amtssachverständigen des Amtes der OÖ. Landesregierung.
Die Behörde trifft keinerlei Feststellungen zum Zustand der Räumlichkeiten im Zeitpunkt der Bewilligung vom 22.01.09 und auch keine konkreten Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten zum jetzigen Zeitpunkt, um diese Beurteilung („völlig unbefriedigende Ausbildungsbedingungen“) nachvollziehen zu können.
Die Behörde geht zu Unrecht (nämlich ohne hinreichende Tatsachenfeststellungen) davon aus, dass „völlig unbefriedigende Ausbildungsbedingungen geschaffen“ wurden. In den Stellungnahmen des bautechnischen Sachverständigen der Stadt Wels, dem Vertreter der Baubehörde der Stadt Wels sowie des technischen Amtssachverständigen des Amtes der OÖ. Landesregierung finden sich dazu KEINE klaren und nachprüfbaren Ausführungen.
Durch die Behörde wurde NICHT festgestellt, dass in der F C D die für die theoretische und praktische Ausbildung von Fahrschülern erforderlichen Räume und die Mittel für Lehrpersonen, Lehrbehelfe und Schulfahrzeuge NICHT sichergestellt waren. Dies ist jedoch die geforderte Voraussetzung nach § 110 Abs. 1 KFG.
Die Ausführungen in der Stellungnahme des Amtssachverständigen werden jedenfalls als unzutreffend bestritten. Der hintere kleine Schulungsraum weist/wies sehr wohl eine natürliche Belichtung auf, als hier Fenster nach außen vorhanden sind. Auch der Prüfungsraum kann/konnte ausreichend belüftet werden.
Festzustellen ist überdies, dass der gegenständliche Prüfungsraum schon bei der Bewilligung im Jänner 2009 in dieser Form vorhanden war und seitdem unbeanstandet genützt wird. Dieser Prüfungsraum musste seinerzeit von der Behörde abgenommen werden, damit die Freischaltung durch das Bundesministerium für Inneres erfolgen konnte.
Soweit sich der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme und damit die Behörde im vorliegenden Bescheid auf die OÖ. Bautechnikverordnung 2013 (bzw. die Arbeitsstättenverordnung) beruft, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Verordnungen für den gegenständlichen Fall nicht maßgeblich sind. Die OÖ. Bautechnikverordnung 2013 wurde auf Grund des § 86 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013, sowie des § 29 Abs. 4 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2013, verordnet und eben nicht gemäß § 110 Abs. 2 KFG.
Die von der Behörde abgeleitete Konsequenz beruht damit auf nicht vorhandenen rechtlichen Grundlagen (fehlenden Verordnungen) bzw. fehlen dazu nachprüfbare Feststellungen.
Interessanterweise berief sich die Behörde in ihrem Bescheid vom 10.12.14 noch auf die Bestimmung des § 110 KFG. Im vorliegenden Bescheid wird demgegenüber keine Rechtsgrundlage mehr angeführt.
Die Behörde trifft zudem keine Feststellungen, inwiefern dem Fahr/schul/lehrer M A K in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen rechtliche Vorschriften anzulasten ist oder diese Umstände für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Fahr/schul/lehrer M A K von Bedeutung sind.
Da im Hinblick auf allfällige (frühere) Versäumnisse in der F C D vorrangig die Behebung von Mängeln anzuordnen gewesen wäre, wie dies § 114 Abs. 7 KFG vorsieht, kann letztlich dem Fahr/schul/lehrer M A K hier kein rechtlich relevanter Vorwurf gemacht werden.
Im Übrigen werden hier von der Behörde bauliche Umstände gerügt, welche jedoch für eine Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen einer Fahr/schul/lehrer keine Rolle spielen.
Die Behörde hätte in diesem Zusammenhang den gesamten Behördenakt mit den entsprechenden Bewilligungsbescheiden einbeziehen müssen und eine persönliche Befragung des Betroffenen, sowie zeugenschaftliche Einvernahme von Frau K G und Herrn S K, beide p.A. „F C D, T.gasse, W, durchführen müssen.
b) Zur Stellungnahme LPD / PK Wels (angebliche Mängel bei Aufzeichnungen):
Die Behörde nimmt hier Bezug auf eine Stellungnahme der „Landespolizeidirektion, PK Wels – Führerscheinabteilung, vertreten durch Frau M S“. Es wird jedoch nicht dargetan, inwiefern tatsächlich eine Legitimation von Frau M S zur Vertretung der angeführten Behörde bestanden hat.
Insoweit ist daher die Verwertbarkeit der vorliegenden Stellungnahme der LPD, PK Wels“, welche die Behörde ohne nähere Prüfung zugrundelegt, zu bestreiten.
Interessant ist (und von der Behörde außer Acht gelassen wird), dass selbst die von der Behörde vernommenen Zeugen R S (Niederschrift vom 26.08.14, Seite 3: „Für meine Person kann ich sagen, dass diese Aufzeichnungen korrekt geführt wurden und auch die Dauer dieser Fahrten den gesetzlichen Vorgaben entsprachen“) und T M (NS vom 31.07.14, Seite 3: auf die Frage, ob korrekte Aufzeichnungen gemäß der KFG-DVO geführt werden – „Für den Kurs der Klasse B, den ich abhalte, kann ich dies bestätigen“) die Führung von korrekten Aufzeichnungen bestätigten.
Übergangen wird von der Behörde vor allem, dass durch den Fahrschulinhaber bereits am 02.09.13 eine ausdrückliche Weisung an alle Mitarbeiter der Fahrschule erging, wonach Ausbildungspässe im Büro überprüft und im Archiv abgelegt werden müssen. Dieser Weisung wurde offenkundig gerade von jenem Ex-Mitarbeiter entgegengearbeitet, welcher nunmehr eine eigene Fahrschul-Betriebs OG gegründet hat.
In Folge der Überprüfung am 04.09.14 wurden durch die betroffene Partei Nachforschungen angestellt und hat sich herausgestellt, dass gerade dieser Mitarbeiter, dem das besondere Vertrauen von Herrn K galt, während der urlaubsbedingten Abwesenheit (im August 2014) die Vernichtung von Akten angeordnet hat.
Schon in der Stellungnahme vom 15.10.14 wurde darauf verwiesen, dass hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Aktenvernichtung bewusst erfolgt ist, um Herrn K im laufenden Überprüfungsverfahren (aufgrund der vorangegangenen anonymen Anzeigen) zu schädigen.
Die Behörde hätte demnach all diese Umstände sehr sorgfältig und umfassend erheben müssen, um in diesem Zusammenhang tatsächlich ein Verschulden des Fahrschulinhabers feststellen zu können.
Die Behörde hätte deshalb – neben der Würdigung der vorgelegten schriftlichen Weisung vom 02.09.13 – die zeugenschaftliche Befragung der Herren Herrn I Y und S K, sowie weiters von Frau K G und Frau D M, durchführen müssen.
Festzuhalten ist jedenfalls, dass in der Fahrschule bereits im März 2014 ein neues Computerprogramm (der Fa. G GmbH in St. P) installiert wurde, in dem alle Ausbildungsschritte der Fahrschüler dokumentiert werden. Alle Mitarbeiter der Fahrschule wurden genau instruiert und angewiesen, penible Aufzeichnungen zu führen.
Die Behörde trifft zudem keine Feststellungen, inwiefern dem Fahr/schul/lehrer M A K ad personam in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen rechtliche Vorschriften anzulasten ist oder diese Umstände für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Fahr/schul/lehrer M A K von Bedeutung sind.
c) Zur Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen des Amtes der OÖ Landesregierung (Preisübersicht für die verschiedenen Führerscheinklassen)
Es ist dazu ausdrücklich festzuhalten, dass eine entsprechende Preisübersicht immer neben der Außentüre (Eingang zur Fahrschule) angebracht war. Erst während des Urlaubes des Fahrschulinhabers im August 2014 wurde vom Ex-Mitarbeiter T M diese Preisliste neben dem Bürozugang angebracht.
Der betroffenen Partei kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden.
Dies hätte sich bei der beantragten persönlichen Befragung des Betroffenen, sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme von Frau K G, ergeben.
Festzuhalten ist, dass von der betroffenen Partei umgehend im September 2014 wieder die Anbringung neben der Außentüre angeordnet und vorgenommen wurde. Die vorhandene Übersicht entspricht jedenfalls der Anlage 9a zur KDV und ist auch gut sichtbar angebracht. Dies hätte durch eine nachfolgende Überprüfung der Behörde festgestellt werden können.
Die Behörde trifft jedenfalls auch in diesem Zusammenhang keine Feststellungen, inwiefern dem Fahr/schul/lehrer M A K ad personam in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen rechtliche Vorschriften anzulasten ist oder diese Umstände für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Fahr/schul/lehrer M A K von Bedeutung sind.
d) Veränderungen im Fuhrpark:
Grundsätzlich bestand auch hier die Anweisung des Fahrschulinhabers an Herrn T M - welcher für administrative Tätigkeiten eingesetzt wurde - die entsprechenden Änderungen der Behörde bekannt zu geben. Offenbar wurde dieser Anweisung nicht immer nachgekommen. Schon aufgrund des Vorbringens in der Stellungnahme vom 15.10.14 hätte deshalb die Behörde weitere Befragungen, im Besonderen auch des Ex-Mitarbeiters T M, durchführen müssen.
Ein persönliches Verschulden der betroffenen Partei steht nicht fest. Ebenso kann Herrn M A K kein (rechtlich) begründeter Vorwurf gemacht werden.
Aktenkundig ist, dass hier umgehend eine Änderungs-Meldung erstattet wurde.
Es waren und sind jedenfalls die notwendigen Schulfahrzeuge für die praktische Ausbildung von Fahrschülern in der Fahrschule des Betroffenen vorhanden (gewesen). Technische Mängel an den Schulfahrzeugen wurden keine festgestellt und sind solche auch nicht vorhanden.
Die Behörde trifft auch diesbezüglich keine Feststellungen, inwiefern dem Fahr/schul/lehrer M A K ad personam in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen rechtliche Vorschriften anzulasten ist oder diese Umstände für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Fahr/schul/lehrer M A K von Bedeutung sind.
e) Meldung Übungsplatz:
Der (neue) Übungsplatz in Stadl-Paura, F.straße, wurde der Behörde bereits im April 2011 angezeigt. Das Amt der OÖ. Landesregierung hat dies mit Schreiben vom 15.04.11 zur Kenntnis genommen. In diesem Schreiben ist auch angeführt, dass eine Durchschrift an den Magistrat der Stadt Wels, Dienststelle Verkehrsrecht, als Fahrschulstandortbehörde unter Anschluss der vorgelegten Unterlagen, ergeht. Unterlagen und Verträge wurden der Behörde vorgelegt.
Die Feststellung der Behörde, wonach die neuen Übungsplätze der Behörde nicht angezeigt wurden, ist unzutreffend.
Als Beweis dafür ist nochmals auf das (im Entziehungsverfahren der Fahrschulbewilligung) vorgelegte Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung vom 15.04.11 zu verweisen.
Die Behörde trifft auch hiezu keine Feststellungen, inwiefern dem Fahr/schul/lehrer M A K ad personam in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen rechtliche Vorschriften anzulasten ist oder diese Umstände für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Fahr/schul/lehrer M A K von Bedeutung sind.
f) Änderungen des Personalstandes:
Seitens der Erstbehörde wird darauf Bezug genommen, dass der „Fahrschulinhaber“ bei der Überprüfung am 04.09.14 nicht sagen konnte, wer in seinem Betrieb beschäftigt sei. Ein solches „Nichtwissen“ kann aber keinen rechtlich relevanten Vorwurf gegen den Fahr/schul/lehrer M A K begründen.
Entgegen der Ausführungen der Behörde (denen konkrete und nachprüfbare Feststellungen entbehren) ist aber festzustellen, dass alle sozialversicherungsrechtlich notwendigen Meldungen durchgeführt und alle vorgeschriebenen Abgaben geleistet werden. Gegenteilige Feststellungen werden von der Behörde nicht getroffen.
Sämtlich behördliche Vorwürfe beziehen sich auf die Verpflichtung des Fahrschulinhabers gemäß § 114 Abs. 1 KFG.
Eine rechtliche Grundlage für einen begründeten Verschuldensvorwurf gegenüber dem Fahr/schul/lehrer M A K ad personam besteht nicht und wird von der Behörde auch nicht festgestellt.
g) Ausweis S K:
Schon im Fahrschul-Entziehungsverfahren wurde in der Stellungnahme vom 15.10.14 dazu vorgebracht, dass in diesem Bezug schon vor Jahren eine Vorsprache bei der Behörde erfolgt sei. Es wurde dabei mitgeteilt, dass keine Änderung notwendig sei, da Frau S K ohnedies weiter in der F „C D“ tätig sei.
Frau S K war in den letzten Jahren nur fallweise als Fahrlehrerin tätig.
Die Behörde hat es diesbezüglich schon im früheren Verfahren unterlassen die beantragten Zeugen M D und S K zu befragen.
Festzustellen ist jedenfalls, dass ein Ausweis nur deklarative Bedeutung hat. Allenfalls würde daher lediglich eine Nachlässigkeit in der Büroorganisation bestehen.
Festzuhalten ist, dass ein neuer Ausweis zwischenzeitig (und vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides) für Frau S K beantragt und von der Behörde ausgestellt wurde.
Ein (persönliches) Verschulden von Herrn M A K als Fahr/schul/lehrer ist nicht festgestellt und auch nicht gegeben.
h) Zum Außenkurs in Linz / zu Herrn F G, Frau Ö H und Herrn Ö M:
Inwieweit in diesem Zusammenhang überhaupt eine (rechtliche) Verantwortlichkeit des Fahr/schul/lehrers M A K bestehen soll, wird von der Behörde nicht näher dargelegt, sodass es an einem substantiierten Vorwurf mangelt.
Nach den Ausführungen der Behörde sind die Ermittlungen des Finanzamtes Grieskirchen-Wels in diesem Bezug noch nicht abgeschlossen (siehe Seite 16 oben im vorliegenden Bescheid).
Sämtliche Vorwürfe beruhen somit auf einem noch gar nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren !
Festzuhalten ist, dass gesetzlich einzig die Pflicht zur Aufsicht über die Lehrtätigkeit für den Fahrschulinhaber besteht. Dem wurde aber durch Herrn M A K als (seinerzeitigen) Fahrschulinhaber entsprochen.
Im Übrigen erfolgten schon im Jahre 2010 entsprechende Überprüfungen durch das Finanzamt, sowie durch die Sozialversicherung. Es wurden keine Verfehlungen festgestellt.
Dies hätte bei der Einholung der bezughabenden Akte der Finanzbehörde Linz und Sozialversicherung, sowie zeugenschaftlichen Befragung von Herrn G F, W.straße, E; sowie von Frau H Ö und Herrn M Ö, beide W.straße, T, festgestellt werden müssen.
Festzuhalten ist, dass zwischenzeitig (am 10.11.14 und somit vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides) neue Ausweise für die betroffenen Personen beantragt und ausgestellt wurden.
Die Behörde trifft bezüglich der Durchführung des Außenkurses in Linz wiederum keinerlei Feststellungen, inwiefern dem Fahr/schul/lehrer M A K ad personam in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen rechtliche Vorschriften anzulasten ist oder diese Umstände für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Fahr/schul/lehrer M A K von Bedeutung sind.
Bei allen Ausführungen der Behörde bleibt jedenfalls die Tatsache unberücksichtigt, dass das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig ist. Die Bewilligung kann gemäß § 114 Abs. 5 KFG nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer erteilt werden.
Die entsprechenden Bewilligungen wurden durch den Fahrschulinhaber immer ordnungsgemäß beantragt und in der Folge erteilt.
Auch die unmittelbare persönliche Leitung bei diesen bewilligten Außenkursen durch Herrn M A K war jedenfalls immer sichergestellt. Die Erstbehörde behauptet zwar, dass der Fahrschulinhaber seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Entgegenstehende Feststellungen werden von der Behörde allerdings nicht getroffen.
Da sohin die rechtlichen Verpflichtungen gemäß § 114 Abs. 5 KFG eingehalten wurden, ist nicht nachvollziehbar, welche konkrete Verfehlung hier Herrn M A K als Fahr/schul/lehrer durch die Behörde angelastet wird.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des OGH (4 Ob 225/07b), wonach sich aus dem Wortlaut des § 108 Abs 3 KFG 1967 z.B. nicht ableiten lässt, dass es einer Fahrschule untersagt wäre, Kurse anzukündigen oder anzubieten, die tatsächlich von anderen Fahrschulen durchgeführt werden.
Das KFG 1967 enthalte insoweit auch keine § 1 Abs 4 GewO 1994 vergleichbare Bestimmung, wonach das "Anbieten" einer unter ein Gewerbe fallenden Leistung dem tatsächlichen Ausüben dieses Gewerbes gleichzuhalten ist. Auf die Frage, wie in diesem Zusammenhang der Begriff des Anbietens zu verstehen ist, kommt es daher nicht an (vgl dazu 4 Ob 171/07m = wbl 2008, 100 - Passfotos mwN).
Zutreffend führt die Behörde an, dass der Verkauf eines Fahrschulkurses rechtlich nicht möglich ist. Ein „Verkauf“ würde somit einen nichtiger Vorgang darstellen und lediglich das Verhältnis der Vertragsparteien betreffen. Entgegen der Ansicht der Behörde kann damit aber kein Verstoß gegen spezifische gesetzliche Vorschriften (welche ?) vorliegen.
Zum Hintergrund der vorliegenden (äußerst laienhaft gestalteten und ohne juristischen Beistand erfolgten) schriftlichen Vereinbarungen wäre jedenfalls die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau H Ö und Herrn M Ö, beide W.straße, T, erforderlich gewesen. Auch dies ist unzulässigerweise im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde unterblieben.
i) Zur Abhaltung von türkischen Kursen durch Herrn K S:
Unzutreffend ist, dass Herr K S regelmäßig die theoretischen B-Kurse auf Türkisch unterrichtet habe. Tatsächlich war Herr M A K in den Kursen immer persönlich anwesend.
Durch Herrn S erfolgte lediglich eine fremdsprachige Präsentation (auf Türkisch) des spezifischen theoretischen Stoffes unter der Aufsicht und inhaltlichen Leitung eines Fahrschullehrers.
Dies hätte sich bei der beantragten zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn K S, p. A. F „C D“, T.gasse, W, ergeben.
Die Erstbehörde hat dies unzulässigerweise unterlassen.
Die Aussagen der ehemaligen Mitarbeiter sind nicht geeignet die Anschuldigungen zu stützen, als diese an der Präsentation durch Herrn S nicht persönlich teilgenommen haben und den Inhalt (mangels Kenntnis der türkischen Sprache) auch nicht verstanden hätten. Beiden Ex-Mitarbeiter machen in diesem Bezug auch nur allgemeine Angaben ohne entsprechenden Tatsachenbezug.
Die von der Behörde erwähnten Tagesnachweise können kein Beweismittel für eine Teilnahme darstellen, als derartige Nachweise von Herrn K nie unterfertigt wurden.
Die Behörde trifft auch diesbezüglich keine Feststellungen, inwiefern dem Fahr/schul/lehrer M A K ad personam in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen relevante rechtliche Vorschriften anzulasten ist oder diese Umstände für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Fahr/schul/lehrer M A K von Bedeutung sind.
j) Zu Perfektionsfahrten:
Die Richtigkeit der vorliegenden eidesstättigen Erklärung des T M (auf diese beruft sich die Behörde im Wesentlichen) und der diesbezüglichen Aussagen von zwei ehemaligen Mitarbeitern wird bestritten. Anzumerken ist, dass die diesbezüglichen Aussagen der Ex-Mitarbeiter T M und R S nur allgemein gehalten sind und keinerlei Bezug zu irgendwelchen Personen, insbesondere nicht zu Frau Y Ö und Frau S Ö, vorgenommen wurde. Auch die Tagesnachweise können hier keine Grundlage darstellen.
Die Behörde hat es auch in diesem Zusammenhang unterlassen die konkret Betroffenen, nämlich die Zeugen Frau Y Ö und Frau S Ö, beide W, B.straße, sowie allenfalls (der in der früheren Stellungnahme im Fahrschulentzugsverfahren beantragten) Zeugen S K und Frau K G zu befragen.
Übergangen wird zudem die bekannte Tatsache (aufgrund der Vorlage der Urkunde im Fahrschulentzugsverfahren), dass der Fahrschulinhaber Herr M A K bereits am 02.09.13 eine schriftliche Weisung an alle Mitarbeiter gegeben hat, wonach Perfektionsfahrten nur von Herrn K, Herrn T M und dafür geschultem Personal durchgeführt werden dürfen.
Perfektionsfahrten wurden demnach auch nur von dafür qualifiziertem Personal durchgeführt.
Überraschenderweise bewertet die Behörde dies als „reine Schutzbehauptung“, obwohl im vorliegenden Verfahren gar keine Stellungnahme der betroffenen Partei eingeholt wurde!
Die Behörde trifft jedenfalls auch diesbezüglich keine Feststellungen, inwiefern dem Fahr/schul/lehrer M A K ad personam in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen rechtliche Vorschriften anzulasten ist oder diese Umstände für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Fahr/schul/lehrer M A K von Bedeutung sind.
k) Zu den Verwaltungsvorstrafen:
Diesbezüglich erfolgte im vorliegenden Verfahren ebenfalls kein konkreter Vorhalt an Herrn M A K.
Entgegen eines klaren Antrages schon in einer Stellungnahme vom 15.10.14 (im vorangegangenen Fahrschul-Entziehungsverfahren) sind die zugrundeliegenden Akten der BH Grieskirchen dem Betroffenen nicht zur Stellungnahme vorgelegt worden.
Es wird eine Verletzung des Grundsatzes auf Achtung des Parteiengehörs gerügt.
Grundsätzlich ist aber festzuhalten, dass es sich jeweils um unbedeutende Übertretungen gehandelt hat (vorwiegend wegen Meldeübertretungen) und diese zudem schon längere Zeit (über vier Jahre!) zurück liegen.
Der seit der Begehung von strafbaren Handlungen verstrichenen Zeit und dem Verhalten während dieser Zeit kommt im gegebenen Zusammenhang große Bedeutung zu (vgl VwGH 28.09.1993, 93/11/0101; 09.11.1999, 98/11/0301).
Die von der Behörde angeführten Übertretungen vermitteln angesichts ihrer Art und (geringen) Schwere und ihrer zeitlichen Lagerung kein solches Charakterbild vom Betroffenen, dass damit die Berechtigung als Fahr/schul/lehrer in Frage gestellt werden kann.
l) Zu den Aktivitäten nach Entziehung der Fahrschulbewilligung:
Zunächst ist nochmals klarzustellen, dass der Bescheid vom 10.12.14 nicht „mit Übernahme“ rechtskräftig geworden ist. Eine Entscheidung kann erst dann in Rechtskraft erwachsen, wenn kein ordentliches Rechtsmittel dagegen mehr möglich ist!
Festzuhalten ist zudem nochmals (wie schon oben ausgeführt), dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung willkürlich und damit rechtswidrig erfolgte.
Zu den „aufgelisteten Aktivitäten“ ist anzumerken, dass im Bescheid selbst hiezu keinerlei konkrete und nachvollziehbare Feststellungen getroffen werden. Der bloße Verweis auf „beiliegende Dokumente“ kann diesen Mangel nicht beseitigen.
Zudem ist auch den Beilagen nicht zu entnehmen, inwiefern zB. „Beratungsgespräche“ und „Kundengespräche“ (mit wem ?) durchgeführt wurden. Klar ist, dass Herr K die F C D nicht von einem auf den anderen Tag einfach schließen konnte. Das Mietverhältnis für die Räumlichkeiten ist noch aufrecht und kann eine Nutzung dieser Räume durch die Behörde wohl nicht untersagt werden. Es mussten natürlich auch klärende Gespräche mit Kunden geführt werden.
Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die „aufgelisteten Aktivitäten“ rechtswidrig sein sollen und im Besonderen wiederum dem Fahr/schul/lehrer M A K ad personam in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen rechtliche Vorschriften anzulasten ist oder diese Umstände für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Fahr/schul/lehrer M A K von Bedeutung sind.
Sämtlichen möglichen (und von der Behörde angedeuteten) Vorwürfen stehen jedoch die eigenen Beweisergebnissen der Behörde entgegen.
So wird im Mail der LPD Wels vom 25.02.15 betreffend Eintragungen ins FSR mitgeteilt:
„Bezügl. Verfahren gegen die F C D darf darauf hingewiesen werden, dass Perfektionsfahrten oder Fahrsicherheitstrainings jederzeit durchgeführt werden konnten, da diese, wenn sie innerhalb der gesetzl. Frist waren, von der Fahrschule ins FSR eingetragen werden können. D.h. bis 9.2.2015 (Anm.: wohl richtig ist „bis 19.02.2015“ – Datum des Bescheides über den Widerruf der Ermächtigung) hätte die F C D jederzeit diese Perfektionsfahrten eintragen können, ohne dass die Behörde davon weiss.“
Festzuhalten ist nochmals, dass gegen den Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 19.02.15, mit dem ein Widerruf der Ermächtigung, ua. zur Eintragung ins FSR, erfolgte, innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht wurde. Dieser ist sohin noch nicht rechtskräftig (die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte hier nicht).
Die Behörde listet demnach Vorwürfe gegen den „ehemaligen Fahrschulinhaber M A K“ auf, die den eigenen Beweisergebnissen widersprechen bzw. auch keine gesetzliche Deckung finden.
Dies bestätigt das insgesamt willkürliche Handeln der Behörde, das offenkundig darauf abzielt die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen vollkommen und nachhaltig zu zerstören.
Zusammenfassend wäre von der Behörde (richtigerweise) festzustellen gewesen, dass bei einer objektiven Gesamtbetrachtung bei Herrn M A K keine hinreichenden Umstände vorliegen, die die Annahme gerechtfertigt erscheint lässt, dass die betroffene Partei als Inhaber der Fahrlehrer- und Fahrschullehrer-Berechtigung keine Gewähr dafür bietet, den mit der Genehmigung übernommenen rechtlichen Pflichten gegenüber dem allgemeinen öffentlichen Interesse nach jeder Richtung zu entsprechen und damit die Vertrauenswürdigkeit in Zweifel zu ziehen.
Jedenfalls ist aufgrund des bisherigen Verhaltens der betroffenen Partei davon auszugehen, dass in Hinkunft keinerlei Beanstandungen erfolgen werden. Immerhin ist festzuhalten, dass bei der Überprüfung am 04.09.14 erstmals (!) Mängel in der Fahrschule des Betroffenen beanstandet wurden. Diese beruhten zudem auf einem missgünstigen Klima, welches ein bereits ausgeschiedener Mitarbeiter (wohl in Vorbereitung eigener Fahrschulpläne) geschaffen hat.
Im Rahmen einer umfassenden Zukunftsprognose ist einzubeziehen, dass
· bei der Überprüfung am 04.09.14 erstmalig (kleinere) Mängel in der F C D festgestellt wurden;
· umgehend eine Überarbeitung des Raumkonzeptes der Fahrschule unter Einbeziehung eines Fachmannes und der Fluchtwegsituation erfolgt ist und aufgrund der eingereichten Pläne am 16.02.15 ein Kenntnisnahmebescheid durch die Behörde erteilt wurde; daraus ist ersichtlich, dass Herr M A K als Fahrschulinhaber absolut bereit ist, den behördlichen Auflagen Folge zu leisten;
· jener Mitarbeiter, dem eine besondere Vertrauensposition eingeräumt worden war und der diese offenkundig aber zum Schaden des Betroffenen mißbraucht hat, inzwischen entlassen wurde;
· unterbliebene Meldungen lediglich auf eine Nachlässigkeit in der Büroorganisation zurückzuführen waren; alle Änderungen im Fuhrpark und Personal der Fahrschule nach der behördlichen Überprüfung jedoch umgehend gemeldet wurden; auch dies belegt, dass Herr M A K (als Fahrschulinhaber) absolut bereit ist allen Vorschriften zu entsprechen;
· die F „C D“ nunmehr über ein leistungsfähiges Computerprogramm zur Erfassung aller Ausbildungsschritte verfügt und alle Mitarbeiter ausführlich geschult wurden;
· seit dem Jahr 2010 keine Verwaltungsübertretungen durch Herrn M A K erfolgten; frühere Verwaltungsübertretungen betrafen nur geringfügige Übertretungen;
· Herr M A K strafgerichtlich völlig unbescholten ist;
· es gegen den Fahrschulinhaber M A K in der Vergangenheit (d.h. vor den anonymen Anzeigen vom Mai 2014) keine Vorwürfe im Hinblick auf einen nicht ordnungsgemäßen Betrieb der Fahrschule oder einer mangelhaften Ausbildung künftiger KFZ-Lenker gab; im Gegenteil waren die Ausbildungsergebnisse der F C D immer im absoluten Normbereich;
· der Fahr/schul/lehrer M A K seit dem Jahr 1985 im Fahrschulbereich tätig ist und demgemäß über sehr viel Erfahrung in seinem Beruf verfügt. Über Mängel in der Ausbildung von zukünftigen KFZ-Lenker liegen keine Beschwerden vor.
Es wäre demgemäß bei einer vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung eine positive Zukunftsprognose durch die belangte Behörde zu treffen gewesen. Die Fähigkeit die Ausbildung künftiger KFZ-Lenker und die Weiterbildung von Besitzern einer Lenkberechtigung durchzuführen, kann Herrn M A K nicht abgesprochen werden und steht auch in Zukunft nicht in Zweifel.
Die mit dem Bescheid vom 03.03.15 ausgesprochene vollständige Entziehung der Fahrlehrer- und Fahrschullehrer-Berechtigung ist bei einer objektiven Gesamtbetrachtung demgemäß nicht rechtmäßig erfolgt.
Es werden daher nachstehende
Beschwerdeanträge
gestellt:
1.) Die Rechtsmittelbehörde möge eine öffentliche und mündliche Verhandlung durchführen und sämtliche beantragte Beweise aufnehmen, sodann den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 03.03.15, GZ: BZ-VerkR-04006-2015, vollinhaltlich und ersatzlos aufheben (und weiters das gegenständliche Verfahren einstellen);
in eventu
2.) möge die Rechtsmittelbehörde den angeführten Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
3.) Der betroffenen Partei mögen weiters die gesamten entstandenen Verfahrenskosten zuerkannt werden.
Der Beschwerdeführer beantragt die unverzügliche Vorlage dieser Beschwerde an die Rechtsmittelbehörde.
Auf eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 VwGVG wird ausdrücklich verzichtet. Das bisherige Verfahren wurde äußerst einseitig durch die Behörde geführt und dabei grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien verletzt. Der Beschwerdeführer kann deshalb bei objektiver Betrachtung keine positive Vorentscheidung der belangten Behörde erwarten. Die Ausschöpfung der Frist würde nur eine unnötige Verzögerung bewirken.
Da die wirtschaftliche Existenz und das Fortkommen des Beschwerdeführers bedroht ist, wird eine rasche Entscheidung der Rechtsmittelbehörde erwartet.
Wels, am 27.03.15 M A K“
III. Die Behörde hat den Verfahrensakt unter Anschluss eines Inhaltsverzeichnisses zur Entscheidung vorgelegt. Eine chronologische Ordnung der Aktenstücke konnte nur bedingt vorgefunden werden.
Angesichts des Umfanges der behördlichen Feststellungen, denen im Grunde sowohl in der Beschwerde inhaltlich eher nur rudimentär und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Gegenanschuldigungen entgegen getreten wurde, wird das behördliche Verfahren und deren Ausführungen weitgehend auch in dieses Erkenntnis einbezogen. Insbesondere werden die Begründung und die Beschwerdeausführung ob des Umfanges und des unverhältnismäßigen Aufwandes einer konzeptiven Zusammenfassung im Volltext wieder gegeben.
III.1. Gemäß § 24 Abs.1 VwGVG hatte das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrung der vom Gericht vorzunehmenden Tatsachenkognition und des Grundsatzes des fairen Verfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen bzw. wurde diese als erforderlich gehalten. Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Eine vom Beschwerdeführer in einem Eventualantrag formulierte Zurückverweisung wäre nach § 28 Abs.2 Z2 VwGVG unzulässig.
Die Verhandlung wurde aus ökonomischen Erwägungen in Vorankündigung und im Einverständnis mit dem Parteienvertreter im Anschluss an eine bereits an diesem Tag um 09:00 Uhr unter der Geschäftszahl LVwG-650351/2/Kof/SA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 19.2.2015, Verk-270.267/47-2015 betreffend eine im Sachzusammenhang stehenden Beschwerdeangelegenheit kurzfristig anberaumt.
Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einschau in den h. Verfahrensakt LVwG-650304/11/Kof/BD, Erkenntnis vom 17.2.2015, sowie durch Einholung eines aktuellen Auszuges aus dem Verwaltungsstrafregister betreffend den Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich, der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen und der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, sowie der Anhörung des Beschwerdeführers und Verlesung der gesamten Akteninhalte anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Als Zeugen wurde vom Landesverwaltungsgericht Th. M als ehemaliger Mitarbeiter der F C D, sowie die als Lehrling beschäftigte Sekretärin K G und des Y I einvernommen, wobei Letzterer unter Beiziehung des gerichtlich beeideten Dolmetschers für die türkische Sprache, Y I H, Dolmetscherausweis Nr. …. gehört werden musste. Die zuletzt genannten Zeugen wurden vom Beschwerdeführer zur Verhandlung stellig gemacht.
Verlesen wurde der dem Landesverwaltungsgericht von der Behörde am 23.4.2014 per Email übermittelte Aktenvermerk des Zeugen M, über einen im Zusammenhang mit seiner Zeugenaussage zugegangenen Anrufes eines ehemaligen Fahrschülers (F E), der angeblich ein vom Beschwerdeführer aufgesetztes Schreiben unterfertigen hätte sollen.
Ob diesbezüglich Druck auf diese Person durch den Beschwerdeführer ausgeübt wurde, was mit einem Schriftsatz vom 29.4.2015 durch den Rechtsvertreter verbunden mit einer abermaligen Anschuldigung von M bestritten wird, kann auf sich bewenden. Es zeugt jedoch einmal mehr von identen Unumgänglichkeiten des Beschwerdeführers offenbar auch mit seinen Kunden (ON 8).
Die belangte Behörde nahm durch zwei Vertreter an der Verhandlung teil.
Aus verfahrensökonomischen Gründen (Anwesenheit aller Parteien) wurde am Ende der gegenständlichen Verhandlung auch noch die Anhörung über die zwischenzeitig beim Landesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer anhängig gemachte Beschwerde, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6.3.2015, BZ-VerkR-040052015 durchgeführt. Mit diesem Bescheid wurde die Entscheidung {Abspruch} über den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.2.2015, „um Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen für die Fahrschulbewilligung gemäß § 110 KFG und Erteilung der Betriebsgenehmigung gemäß § 112 KFG für das Objekt der (ehemaligen) F C D W, T.gasse, bis zur Entscheidung über diese gegenständliche Beschwerde - über die Entziehung der Fahrerlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung - abgeführt.
IV. Sachverhalt aus dem Behördenakt:
Der relativ unübersichtlich erscheinenden und in einer Vielzahl an Aktenvermerken bestehenden Aktenlage werden nachfolgend die Inhalte der Aktenseiten in Kurzform dargestellt.
Die erste Aktenseite (folglich kurz AS) betrifft eine in Schriftform abgefasste anonyme Anzeige, die mit zwei Eingangsstempel, nämlich vom 27.5.2014 und 28.5.2014 versehen ist und an ein namentlich genanntes Organ der belangten Behörde gerichtet wurde. Da diese Anzeige offenbar unmittelbar der Behörde überreicht worden sein dürfte, ist es nicht wirklich nachvollziehbar inwiefern der Überbringer anonym geblieben sein sollte bzw. als solcher geführt wurde.
Dieses Aktenstück fand sich jedoch in der Mitte des Aktes nach dem angefochtenen Bescheid vor der AS 7 eingeordnet, die ihrerseits nicht der Aktenchronologie folgend im Akt eingelegt war.
Im Betreff wird darin ausgeführt, es handle sich um eine anonyme Anzeige gegen die F C D. Als Inhalt gelangt im Ergebnis zum Ausdruck, dass in der genannten Fahrschule das Fahrschulrecht nicht korrekt ausgeführt bzw. mit dem Recht nicht korrekt umgegangen würde.
Es würden an Samstagen zwischen 11:00 Uhr und 13:00 Uhr B-Führerscheinkurse von Personen abgehalten die nicht dazu berechtigt wären (Fahrlehrer).
Es wären keine ordnungsgemäßen Lehrsäle vorhanden, der Unterricht finde etwa in einem Café statt (gemeint offenbar das vorübergehend dort loziert gewesene und wohl auch betriebene Kaffeehaus).
Die bestehenden Lehrsäle und direkt angrenzenden Räume wären zu einem Kulturzentrum umfunktioniert, zudem seien die Betriebsgenehmigungen bzw. Brand- und feuerpolizeilichen Auflagen nicht gewährleistet oder genehmigt.
Die Räumlichkeiten des Vereins grenzten direkt an die Fahrschule und das Cafè an den Lehrsaal an.
Es würde bei praktischen Prüfungen seitens der Geschäftsführung immer wieder durch Einflussnahme versucht, die Prüfung zu einem 100 % positiven Ergebnis zu bringen.
Es bestehe keine oder nur mangelhafte Aufzeichnungspflicht, etc. etc …., so der anonyme Anzeiger.
Bei AS 2 handelt es sich um den Bescheid vom 19.2.2015 mit dem der vom Beschwerdeführer betriebenen F „C D“ die erteilten Berechtigungen widerrufen wurden.
Die AS 3 hat eine Bestätigung zum Gegenstand, dass der bezeichneten Fahrschule die Zugänge zum Führerscheinregister gesperrt worden sind.
In AS 4 werden 45 Punkte mit Protokollausdrucken aus dem Führerscheinregister und diverse Antragsprotokollierungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fahrschule angeführt, sowie beinhaltet diese einen Aktenvermerk vom 8.1.2015 von der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Stadtpolizeikommando Wels. Dem zur Folge wird seitens der Polizeiinspektion eine Überprüfung der F „C D“ vermerkt. Demnach wäre bereits vor dem Betreten der Fahrschule festgestellt worden, dass die Firmenräumlichkeiten vom südlichen in den nördlichen Gebäudeteil (ehemals „C C“) verlegt worden wären und die ursprünglich genutzte Fläche leer stand. In der Fahrschule sei schließlich der Beschwerdeführer angetroffen worden der sich gerade mit einem Kunden unterhalten habe. Ebenfalls sei seine Gattin anwesend gewesen die hinter dem Tresen gestanden sei. Nachdem der Beschwerdeführer das Gespräch mit dem Kunden beendet hatte, sei mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und dieser befragt worden, warum er die Fahrschule geöffnet habe. Dazu habe er gemeint, dass er zum Zweck der Durchführung von Beratungsgesprächen offen halten dürfe. Lediglich Vorträge in den Sälen dürften bis zur behördlichen Begehung nicht durchgeführt werden. Laut seinen Angaben sei eine Begutachtung der Notausgangs-Beschilderung im Nord-Trakt noch ausständig. Er habe bereits am 7.1.2015 mit einem zuständigen Beamten des Magistrates Wels dies besprechen wollen, wobei sich dieser Beamte jedoch auf Urlaub befunden habe.
Die AS 5 fehlt bzw. findet sich weiter oben. Die AS 6 und 7 betreffen eine Mitteilung an die Polizei über den Entzug der Fahrlehrer- und Fahrschullehrerberechtigung sowie die AS 7 eine Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass Letzterem der Bescheid über den Entzug der Berechtigung zugestellt worden sei.
Es findet sich ein ebenfalls mit „7“ nummeriertes Blatt in Form eines Aktenvermerkes vom 3.7.2014, die auf eine Besprechung mit dem Abteilungsleiter der Bezirkshauptmannschafft Vöcklabruck verweist. Im Zuge dieser Besprechung habe der Abteilungsleiter der bezeichneten Bezirkshauptmannschaft gegenüber der Sachbearbeiterin der belangten Behörde die Erfahrungen betreffend Schließungen von Fahrschulen dargelegt.
Darin wurde der Bearbeiterin als Vorgehensweise empfohlen sich ausschließlich betreffend Auskünfte an den Beschwerdeführer zu wenden,
· die gesamte Vorgangsweise mit Aktenvermerken und Niederschriften zu dokumentieren,
· hinsichtlich strafrechtlich relevante Vorwürfe die Polizei mit einzubeziehen, wobei auch konkrete Aufträge zur Überprüfung gegeben werden sollten (Überprüfung, zeugenschaftliche Einvernahme von Schülern und Lehrern etc.),
· betreffend Außenkurse wären die Bewilligungen zu prüfen und in diesen Fällen Rücksprache mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. dem Magistrat Linz (gemeint offenbar wo Außenkurse stattfinden) zu führen. Derzeit wäre ein bewilligter Außenkurs in Linz für die Zeit von 28. Juni bis 28.8.2014 laut Bescheid des Magistrates Linz vom 23.6.2014 bekannt. Der zuletzt bewilligte Außenkurs Grieskirchen habe laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.12.2012 bzw. 27.12.2012 bis 27.2.2013 stattgefunden,
· eine tatsächliche Prüfung soll maximal 24 Stunden vor Durchführung angekündigt werden (Verschleierungsgefahr!),
· es sollten keinesfalls übereilte Handlungen gesetzt werden, sondern eine organisierte und strukturierte Vorgangsweise erarbeitet werden. Dazu gehörte die Erstellung von Fragen betreffend die Klärung der in den Anzeigen erhobenen Vorwürfe. Dazu notwendig sei die Beschaffung von Unterlagen über das Kursangebot der Fahrschule sowie der Akademie, Anwesenheitsprüfungen, Überprüfung der Räumlichkeiten und der Lehrpersonen. Erst danach solle eine detaillierte Überprüfung der Aufzeichnungen über den Fahrschulbetrieb (tageweise, Ausbildungsnachweise, Teilnahmebestätigungen, Anwesenheitslisten, Zertifikate etc.) erfolgen. Auskunftspersonen könnten sowohl Fahrschulangestellte sowie Kursteilnehmer sein. Die Notwendigkeit einer Einvernahme würde sich erst nach Prüfung der oben angeführten schriftlichen Unterlagen ergeben.
Unterzeichnet wurde dieser Aktenvermerk von dem den letztlich den Bescheid unterfertigenden Behördenvertreter.
Die AS 8 beinhaltet eine Antragsprotokollierung betreffend diverser in der Fahrschule beschäftigt gewesener oder damals noch beschäftigter Personen.
Eine weitere verfehlt eingeordnete AS 8 beinhaltet eine Preisliste mit handschriftlichem Datumsvermerk „7.7.2014“ über diverse Leistungen und die Kosten für den Erwerb bestimmter Führerscheinklassen.
Es findet sich ein weiterer von einer Sachbearbeiterin der Behörde mit 7.7.2014 datierter Aktenvermerk, aus dem hervorgeht, dass laut Zentralmelderegister der Beschwerdeführer als Unterkunftsgeber der F C D gemeldet ist. Betreffend die Räumlichkeiten wurde angemerkt, dass zwecks Überprüfung, ob sich in diesem Gebäude auch Wohnungen befänden, Baupläne von der für das Baurecht zuständigen Abteilung angefordert worden wären.
Ein weiterer Aktenvermerk vom 8.7.2014 mit dem Betreff „anonyme Anzeige gegen F C D bzw. bei der Fahrlehrerakademie“ trägt den Hinweis auf eine geplante Inspektion am Freitag den 11.7.2014. In der Folge werden 12 Punkte angeführt welche die Behörde zu überprüfen beabsichtigte.
Die nächste Aktenseite beinhaltet eine Darstellung über die Öffnungs- bzw. Bürozeiten der Fahrschule und die B-, sowie die C/D/E-Kursunterrichtszeiten. Diesem mit dem Fahrschullogo versehenen Aushang findet sich offenbar von einem Behördenvertreter (Unterschriftsparaphe) handschriftlich das Datum 8.7.2014 angebracht.
Die AS 12 beinhaltet einen Auszug aus dem zentralen Gewerberegister des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend eine Frau S G, geb. am 19... Bei dieser Person handelt es sich um die Gewerbeinhaberin für das Café an der Adresse der Fahrschule, die das Gastgewerbe „Cafe“ am 15.10.2013 begründete und am 6.2.2014 wieder beendete.
In einem weiteren Aktenvermerk vom 10.3.2015 wird festgehalten, dass eine namentlich benannte Person, geboren am 1991, am „hiesigen Schalter“ zur Probezeitverlängerung erschienen wäre, weil sie die Mehrphasenausbildung nicht rechtzeitig absolviert hätte. Sie habe eine Bestätigung über die Perfektionsfahrt vom 17.1.2015 von der bezeichneten Fahrschule vorgelegt. Sie sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass diese Perfektionsfahrt nicht gültig wäre, da diese Fahrschule vom Magistrat der Stadt Wels geschlossen worden sei. Die bezeichnete Person habe auch erwähnt, dass sie nochmals beim Beschwerdeführer vorgesprochen habe und diesem gesagt hätte, dass diese Bestätigung nicht gültig wäre, worauf dieser den Vorschlag gemacht habe, er wolle eine neue Bestätigung (mit neuem Datum) ausstellen, ohne eine neue Perfektionsfahrt durchführen zu müssen. Die bezeichnete Person sei an die Wirtschaftskammer verwiesen worden, damit sie dort Hilfe bezüglich der von ihr geleisteten Kosten in der Höhe von 110 Euro zurückbekommen würde. Gezeichnet wurde dieser Aktenvermerk von einer Frau S, wobei daraus nicht hervorgeht, für welche Institution die Genannte zeichnete. Vermutlich dürfte es sich jedoch um ein Organ einer Behörde handeln. Dieser Aktenvermerk ist auch nicht mit einer persönlichen Unterschrift der Erstellerin des AV versehen.
Die AS 10 beinhaltet eine Bestätigung über die Durchführung einer zweiten Perfektionsfahrt am 9.1.2015 mit einer ebenfalls namentlich angeführten männlichen Person. Auf dieser Bestätigung findet sich ein Stempel der Fahrschule angebracht.
Die AS 11 ist ein Aktenvermerk vom 12.3.2015 des Behördenorgans F mit dem Inhalt, dass bei der besagten Fahrschule an diesem Tag um 09:30 Uhr durch einen behördlichen Mitarbeiter ein Testanruf durchgeführt worden sei. Dieser habe zum Inhalt gehabt, dass sich der Mitarbeiter der Behörde bezüglich der Änderung ab März 2015 hinsichtlich der Führerscheinklasse A erkundigte. Dabei habe sich der Mitarbeiter mit „F C D, guten Tag gemeldet.“ Es sei ein ausführliches Beratungsgespräch geführt und vereinbart worden, noch am selben Nachmittag eine Anmeldung zu machen sowie eine Anzahlung zu leisten, damit der alte Tarif noch geltend gemacht werden könne.
Mit AS 12 wurde ein weiterer inhaltsgleicher Aktenvermerk vom 18.3.2015 vom bereits bezeichneten Behördenorgan erstellt und als „zweiter Testanruf“ bezeichnet.
Mit der AS 13 wird mit einem offenbar internen E-Mail ein Aktenvermerk vom 19.3.2015 kommuniziert, dem zur Folge von einer weiblichen und namentlich genannten Person, eine Zahlungsbestätigung der F C D für die zweite Perfektionsfahrt vom 20.2.2015 über 100 Euro dokumentiert wurde. Diese Perfektionsfahrt sollte am 20.2.2015 um 10:00 Uhr vom Beschwerdeführer persönlich abgehalten worden sein.
In einer weiteren AS 13 (ebenfalls im Akt verreiht) wird vom Bescheid erlassenden Organ der Behörde am 14.7.2014 festgehalten, dass am 11.7.2014 vom gefertigten Organ und einer weiteren namentlich genannten Mitarbeiterin der Behörde eine Inspektion in der besagten Fahrschule vorgenommen worden ist. Dabei sei ein Herr K S angetroffen worden, der als Fahrlehrer für die Klasse B bei der Fahrschule beschäftigt gewesen wäre. Dieser habe erklärt, dass sich der Fahrschulinhaber (der Beschwerdeführer) zurzeit in der Ukraine aufhalten würde. Das Sekretariat sei erst wieder ab 13:00 Uhr besetzt. Bereitwillig habe diese Person die Inspektionsorgane durch die Räumlichkeiten der Fahrschule geführt. Im so genannten Schulungsraum habe sich eine komplett eingerichtete Schank befunden und darauf angesprochen habe der Genannte mitgeteilt, dass dieser Raum eine Zeit lang als Café betrieben worden sei. Laut Auskunft der Gewerbebehörde sei tatsächlich in diesem Zeitraum an diesem Standort (siehe oben zu AS 12) ein Café betrieben worden.
Kurz vor 13:00 Uhr sei ein Herr T M eingetroffen, der damals als Fahrschullehrer der Klasse B in der Fahrschule angestellt war. Dies habe die Anwesenheit des Beschwerdeführers bestätigt (gemeint wohl die Abwesenheit). Auf Anfrage, ob dieser in seiner Wohnung anzutreffen wäre, wurde dies von M verneint, jedoch wurde von diesem bestätigt, dass sich im 3. Stock des Gebäudes die Wohnung des Beschwerdeführers befinde.
Auf weitere Anfrage, ob am heutigen Tag (gemeint 11.7.2014) Fahrschulkurse stattfänden, wurde von M mitgeteilt, dass aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers keine Kurse abgehalten würden. Auf Nachfrage habe diese Auskunftsperson weiter bestätigt, dass nur der Beschwerdeführer die Fahrschullehrerberechtigung für alle Klassen besitze und er selbst nur die Berechtigung für die Klasse B hätte und nur sie beide theoretische Kurse abhalten könnten. Es habe eine nochmalige Begehung der Räumlichkeiten stattgefunden, wobei die Sprache nochmals auf den Schulungsraum und der vom vorher erwähnten Mitarbeiter angesprochene vorübergehende Betrieb eines Cafés zur Sprache gekommen wäre. Dazu habe M erklärt, dass während des Zeitraums, als die Räumlichkeiten vom Beschwerdeführer vermietet wurden, ein Ausgleichraum im Haus als Schulungsraum gedient hätte. Dieser Raum habe jedoch nicht besichtigt werden können, da er bereits wieder weitervermietet worden und daher abgeschlossen gewesen wäre.
In weiterer Folge wird in diesem Aktenvermerk noch festgehalten, wann dem Beschwerdeführer mit Bescheid als Fahrschulinhaber die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fahrschule am dortigen Standort erteilt worden sei.
Bei der weiteren Begehung wurden folgende Feststellungen getroffen:
· Firmen Aufschrift, Öffnungszeiten, Kursangebote sowie Preislisten waren ausgehängt
· getrennte WC-Anlagen als vorhanden
· das Druckluftbremsmodell befand sich an der Wand gegenüber dem WC angelehnt
· ein Prüfungsraum mit 6 Prüfungs-PC (natürliche Belichtung in diesem Raum nicht vorhanden)
· ein Fahrschulbüro, ein weiteres Büro (Chef) vorhanden
· ein Aufenthaltsbereich für Fahrschüler im Vorraum
· Lehrmittel der Firma M lt. Auskunft des Herrn M
· Fluchtwegkennzeichnung wurde nicht vorgefunden
· Feuerlöscher (2 Stück) am Boden stehend
· Lüftungsanlagen nicht ersichtlich
· PC und Beamer im Schulungsraum nicht vorhanden. Zurzeit wird ein großer Monitor verwendet.
Aufgrund des bei dieser Inspektion gewonnenen Eindrucks erschien dem Behördenvertreter jedenfalls eine genaue Überprüfung durch den Sachverständigen des Amtes der Oö Landesregierung sowie der Polizei Wels notwendig.
Nicht überprüft wurden die Fahrschulfahrzeuge und ebenso nicht die Lehrmittel und Tages- bzw. Ausbildungsnachweise.
Am 12. Juli (Samstag) um 11:30 Uhr wurde vom Behördenvertreter eine Kontrolle bei einem stattfindenden theoretischen Unterricht durchgeführt. Bei der Ankunft seien nur S und 3 Schüler anwesend gewesen. Der Letztgenannte habe mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Kurs auf Türkisch abhalten würde und nur kurz abwesend wäre. Ca. 10 Minuten später sei der Beschwerdeführer eingetroffen und habe erklärt, dass er nur kurz weg gewesen wäre um sich eine Jause zu kaufen. Auf weiteres Befragen habe er erklärt, diesen Kurs auf Türkisch selbst abzuhalten und Herr M nur für die Klasse B die theoretische Ausbildung an der Fahrschule abwickeln würde.
In der AS 14 findet sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Ebenfalls sind dem Akt unter AS 14 zahlreiche Listen über diverse Kurstermine beigefügt.
Ein Kaufvertrag betreffend des Verkaufes eines Außenkurses der F C D zu einem Preis von 42.000 Euro als Einheit inklusive Mobiliar und dazugehörigem Kundenstock an Ö H findet sich in AS 15. Dieser Vertrag gelangte am 17.7.2014 zur Behörde (Eingangsstempel), wobei dieser Vertrag das Datum 11.7.2001 trägt.
Die AS 16 beinhaltet wiederum einen Tagesnachweis eines namentlich genannten Fahrlehrers und besteht aus 8 Tabellen mit darin eingetragenen Namen von Schülern (vermutlich).
Die AS 17 beinhaltet den handschriftlichen Vermerk des T M worin dieser erklärt, der Beschwerdeführer habe am 16.7.2014 ausdrücklich an die Mitarbeiter und dem Verfasser dieser Notiz im Büro die Anweisung erteilt, dass ab jetzt ein bestimmter Fahrlehrer (Name nicht lesbar) alle Perfektionsfahrten durchführen solle. Es wären ja nur Perfektionsfahrten. Dieser Aktenvermerk ist mit 17.6.2014 datiert und langte bei der Behörde am 17.7.2014 ein.
Bei der AS 18 handelt es sich abermals um einen Aktenvermerk, datiert 18.7. 2014, in dem festgehalten wird, dass mit Dr. P A im Rahmen dessen Zuständigkeit für die Bewilligung bzw. Genehmigungen der Ausbildungsstätten für Fahrlehrer und Fahrschullehrer offenbar Rücksprache gehalten wurde. Weiters wird darin festgehalten, zu welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur Ausbildung von Fahrlehrern und Fahrschullehrer an diesem Standort erteilt wurde, wobei diese bis 10.1.2013 befristet erteilt gewesen wäre. Es wird dann offenbar in diesem Verfahren Dr. A über den Stand der Ermittlungen informiert und die weitere Vorgehensweise in diesem Verfahren festgehalten, insbesondere welche Zeugen einzuvernehmen wären.
Abschließend wird auf die Vornahme einer unangekündigten Überprüfung verwiesen, wobei dieser Aktenvermerk vom Bescheid erlassenden Behördenorgan und einer Mitarbeiterin unterzeichnet wurde.
In den nachfolgenden AS 15, 16 und 17 scheint es im Grunde um den Nachweis über die Gebührenentrichtung zu gehen, sowie ein E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an das den Bescheid ausfertigende Behördenorgan sowie ebenso die AS 17, ein weiteres Mail des Behördenorgans an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, mit dem der Eingang der Beschwerde laut AS 14 bestätigt wurde.
Unter AS 18 ist abermals ein Aktenvermerk von Frau S F (nicht unterfertigt) vom 3.4.2015 angelegt, der zum Inhalt hat, dass bei der Zusammenstellung von Führerscheinanträgen für die Überprüfung der Fahrschule des K E beim Akt E S ein Tagesnachweis vom Beschwerdeführer vom 13.2.2015 gefunden worden sei, obwohl der Beschwerdeführer bis dato keinen Fahrschullehrerausweis bei der Fahrschule K E (offenbar der Bruder des Beschwerdeführers) gehabt hätte. Weiters wäre in diesem Fall zu überprüfen, ob der Schüler die erforderlichen Ausbildungsstunden für die Mindestschulung „L 17“ erhalten habe, da mit Datum vom 13.2.2015 die Mindestschulung als absolviert eingetragen worden sei.
In AS 19 wird in einem Aktenvermerk vom 8.4.2015, vom rechtskundigen und den beschwerdegegenständlichen Bescheid erlassenden Organ der belangten Behörde festgehalten, dass am 8.4.2015 auf der Dienststelle für Verkehrsrecht eine Frau J C in Begleitung einer namentlich genannten männlichen Person erschienen wäre und angegeben habe, dass sie am 12.1.2015 eine Perfektionsfahrt absolviert habe, wobei als Fahrschullehrer der Beschwerdeführer tätig gewesen wäre. Darüber sei eine Bestätigung ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er die notwendigen Meldungen an die Behörde durchführen werde.
Am 5.3.2015 habe sie eine Ladung der Landespolizeidirektion Oberösterreich-Polizeikommissariat Wels erhalten wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass die Perfektionsfahrt ungültig gewesen wäre. Über diese Vorladung habe sie den Beschwerdeführer informiert und dieser hätte dazu angegeben, dass ihm zwar bewusst gewesen wäre, dass er aufgrund von Umbauarbeiten kein Fahrschulbetrieb durchführen dürfe, er aber die betreffende Angelegenheit mit der Polizei (Führerscheinbehörde) regeln würde. Da ihr diese Angelegenheit seltsam vorgekommen wäre, habe sie einige Tage später bei der Polizei vorgesprochen wobei erklärt worden sei, dass der Beschwerdeführer eben keine Berechtigung mehr zur Durchführung von Fahrschultätigkeiten besitze. Es sei empfohlen worden den Betrag von 100 Euro vom Beschwerdeführer zurückzufordern.
Letztlich sei ihr jedoch der Betrag vom Beschwerdeführer nicht zurückgegeben worden, wobei die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers hier nicht näher auszuführen ist.
Unter AS 19 ist ein Bescheid vom 6.3.2013 eingelegt, womit dem Beschwerdeführer die Ermächtigung zur entgeltlichen Ausbildung von Fahrschullehrern an Fahrlehrern hinsichtlich der meisten Führerscheinklassen befristet bis zum 7.3.2018 erteilt wurde. Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung auch für die Standorte Grieskirchen und Gallspach war mit diesem Bescheid abgewiesen worden.
Die AS 20 bildet einen Auszug aus einer Rechtsdatenbank betreffend § 13a FSG-DV über Perfektionsfahrten.
Die AS 21 ist eine Niederschrift über die Zeugenaussage des T M vom 31.7.2014 und AS 22 wiederum ein Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt betreffend die F C D, mit dem ein Außenkurs bewilligt wurde.
Als AS 23 findet sich dem Verfahrensakt eine Anfrage an das zentrale Melderegister betreffend einen Mitarbeiter der Fahrschule und AS 24 schließlich ein Hilfestellungsersuchen der Sachbearbeiterin an Dr. A worin vorformulierte Fragen im Zusammenhang mit beabsichtigten Zeugenaussagen auf deren Zweckmäßigkeit oder inhaltliche Substanz begutachtet werden sollten.
Schließlich liegen mit den Seiten 25 und 26 zwei zeugenschaftliche Niederschriften mit Mitarbeitern der F C D vom 26.8.2014 und zuletzt ein Auszug aus einer Rechtsdatenbank mit dem Gesetzestext zu § 114 KFG, betreffend den Betrieb der Fahrschule Fahrschulkurse außerhalb des Standortes, ein.
Festzustellen sind die betreffend den Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG am 5.7.2014 erfolgte Bestrafung mit 90 Euro. Bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen besteht eine Vormerkung von 18.8.2011 wegen eines Verstoßes nach § 64 c Abs.4 u. 64d KDV, sowie einer Übertretung nach § 2 Abs.2 in Verbindung mit § 6 Oö. PGG 1988 vom 23.9.2010, sowie wegen Verstöße nach § 113 Abs.1 und § 108 Abs.2 KFG iVm § 6 Abs.1 FSG vom 6.10.2010, sowie nach § 113 Abs. 1 und § 108 Abs.2 und § 122 Abs. 2 Z2 KFG vom 20.10.2011. Weitere Vormerkungen bei dieser Bezirkshauptmannschaft finden sich wegen des Verstoßes nach § 22 Abs.2 Z5 i.v. § 8 Meldegesetz von 12.4.2012 (diese Vormerkungen sind insgesamt mit vier verschiedenen Geschäftszahlen mit dem gleichen Datum eingetragen, wobei jeweils Geldstrafen von 40 Euro verhängt wurden).
Schließlich ist gegen den Beschwerdeführer noch ein Verwaltungsstrafverfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Wels vom 10.4.2015 wegen der Übertretung nach § 114 Abs.1 iVm § 134 Abs. 1 KFG anhängig, welches jedoch nicht rechtskräftig ist.
IV.1. Alleine diese umfassenden behördlichen Feststellungen geben eindrucksvoll einen Eindruck, wie sehr sich der Beschwerdeführer über Vorschriften hinwegsetzte und gegenüber den Behörden gegenüber alles in Abrede stellte.
IV.2. Dem h. Verfahrensakt betreffend die Schließung der Fahrschule folgt, dass laut dem Amtssachverständigen Dipl.-Ing. H die am 14.9.2014 durchgeführte Überprüfung der Räumlichkeiten der F C D festgestellt wurde, dass die gesamte Anordnung der Fahrschulräumlichkeiten gegenüber der im Jahr 2009 erteilten Genehmigung komplett verändert wurde. Die Lehrsäle befanden sich nicht mehr in jenen Räumlichkeiten als diese im Jahr 2009 bewilligt wurden. Sie wurden alle verlegt.
Sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen Rechtsvertreter wurde in diesem Verfahren bestätigt, dass die Anordnung der Fahrschulräumlichkeiten, speziell der Lehrsäle, nicht mehr dem Genehmigungszustand entsprochen hätten.
Auf die offenbar bereits im Rahmen dieses Verfahrens zur Erörterung gelangte Frage der Vertrauenswürdigkeit wurde in dieser Entscheidung nicht eingegangen, weil eben die Genehmigungsvoraussetzungen im Rahmen der Klärung als Vorfrage den Entscheidungsgegenstand bildete.
Mit Bescheid vom 19.2.2015 widerrief der Landeshauptmann als zuständige Behörde der F C D auch die Berechtigung zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen, zur Ausstellung von Mopedausweisen und Duplikaten von Mopedausweisen sowie zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen im Zentralen Führerscheinregister.
Zustellzeitpunkt dieses Bescheides lässt sich dem vorgelegten Verfahrensakt nicht entnehmen.
IV.3. Im Ergebnis des vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Beweisverfahrens lässt sich vorweg dahingehend zusammenfassen, dass gemäß den Ausführungen des durchaus die Faktenlage glaubwürdig und mit den sonstigen umfassend erhobenen Fakten in Einklang stehenden Darstellungen dem Zeugen M zu folgen ist. Der Zeuge beantwortet sämtlich an ihn gestellte Fragen spontan und ohne Umschweife. Er schien mit der Materie vollständig vertraut und das aktuelle Wissen über die von ihm geschilderten Vorfälle wurden überzeugend dargelegt. Das erkennende Gericht sieht keine Veranlassung, diese zeugenschaftlichen Ausführungen in Frage zu stellen oder diese als unglaubwürdig hinzustellen.
Sie untermauern die in einer Vielzahl an die Behörde herangetragenen und von dieser selbst gemachten Feststellungen von Unzulänglichkeiten bis zu gravierenden Regelverstößen durch den Beschwerdeführer.
Demnach wurde offenbar systematisch Fahrschulunterricht von einem Fahrlehrer (des S K) in türkischer Sprache abgehalten. Die vom Beschwerdeführer zur Verhandlung stellig gemachte Sekretärin vermochte mit deren Aussage die Angaben von M betreffend die theoretische Unterrichtserteilung durch S nicht zu erschüttern, weil diese, wie sie selbst angab, jeweils nur bis 17:00 Uhr in der Fahrschule anwesend war, während erst ab 17:00 Uhr mit dem theoretischen Unterricht begonnen wurde (S 7 Vprot). Diese Praxis wurde laut dem Zeugen M von Anbeginn der Betriebsaufnahme der F C D ab dem Jahr 2009 gepflogen, was offenkundig nur mit der Duldung des Beschwerdeführers so geschehen konnte. Auf die Unzulässigkeit dieser Praxis hat er den Beschwerdeführer auch aufmerksam gemacht. Der Zeuge untermauerte diese die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers erschütternde Behauptung etwa mit der Ergänzung, dass er die entsprechenden Bilder auf der Videowand gesehen habe, wobei er naturgemäß das in türkischer Sprache Vorgetragene nicht inhaltlich nicht verstehen habe können.
Das Landesverwaltungsgericht mutet einem Fahrschullehrer durchaus zu erkennen zu können, ob diese Tätigkeit als Unterricht zu begreifen ist oder nicht. Wohl schwer wird davon ausgegangen werden können, dieser Fahrlehrer hätte die Schüler in der Fahrschule jeweils bloß unverbindlich betreut gehabt.
Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer im Wege eines ehemaligen Schülers wenige Tage vor der gegenständlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung, eine vom Beschwerdeführer vorprotokollierte Aussage unterfertigt haben wollte, die im Rahmen dieses Verfahrens Verwendung finden hätte sollen. Diesbezüglich vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beweisverfahrens keine schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben zu machen, wie insgesamt seine Sicht der Dinge sich schwer an der Sache festmachen ließen.
Vielmehr schien dieser das Beweisverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht als Anschuldigungsplattform gegen den ehemaligen Mitarbeiter (T M) umzufunktionieren, indem er gegen den Genannten Anschuldigungen erhob, wobei diesbezüglich auch Anzeige erstattet worden sein dürfte. Auch diesbezüglich hatte die Zeugin G nie etwas gehört. Derartiges hätte ihr nur schwer verborgen bleiben können.
Konkret gestellte Fragen blieben seitens des Beschwerdeführers nur ausschweifend und ausweichend beantwortet. Er hinterließ insgesamt keinen überzeugenden Eindruck in der Darstellung der an sich kaum widerlegbaren Faktenlage.
Auch mit der Führung des Zeugen Y sollte offenbar die Glaubwürdigkeit des Zeugen M erschüttert werden, indem dieser mit dem Bf befreundete Zeuge aussagte, dass ihm während des Urlaubs des Beschwerdeführers von M aufgetragen worden wäre, eine größere Zahl von Aktenordnern mit darin befindlichen Akten von Fahrschülern wegzuwerfen. Dies habe er schließlich dann auch im Auftrag von M getan, so der Zeuge.
Diese Darstellung erscheint völlig unglaubwürdig und steht im diametralen Widerspruch zur Aussage von M und G, sodass sich das Landesverwaltungsgericht verpflichtet erachtet, diesbezüglich eine Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln.
Wenn M etwa am 16.7.2014 einen handschriftlichen Vermerk anfertigte, dem zur Folge der Beschwerdeführer im Büro die Anweisung erteilt habe, dass nur mehr ein bestimmter Fahrlehrer alle Perfektionsfahrten durchführen sollte, dann wird er dies wohl nicht grundlos getan haben. Diese Praxis passt an sich in das durch zahlreiche andere Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit der Führung der Fahrschule durch den Beschwerdeführer, welcher offenbar seiner eigenen Vorstellung die Fahrschule zu führen pflegte und die rechtlichen Vorschriften nur als hinderlich betrachtet haben dürfte.
Für sich sprechen daher die Ergebnisse der zahlreichen Kontrollaktivitäten der Behörde bei dieser Fahrschule, die ja nicht grundlos geschahen. Hierzu bedarf es wohl verdichteter und über eine längere Zeitspanne der Behörde bekannt werdender Indizien, ehe solche Aktivitäten in Gang gesetzt werden. Diese erfolgen nicht leichtfertig, sondern, abgesehen von Kontrollüberprüfungen der Fahrschulaufsichtsbehörde, bei begründetem Anlass (siehe IV.1.).
Im Rahmen mehrerer Kontrollen auch noch nach der Schließung der Fahrschule wurde schließlich in Erfahrung gebracht, dass der Fahrschulbetrieb zumindest gegenüber den Kunden (Fahrschülern) dem Anschein nach noch ungehindert fortgeführt wurde, obwohl bereits mit 10.12.2014 der Betrieb eingestellt worden war, indem dem nunmehr in Rechtskraft erwachsenen Bescheid gemäß § 13 Abs.2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war.
Dem Beschwerdeführer ist wohl in seiner Darstellung dahingehend zu folgen, dass mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid für sich gesehen dessen Berechtigung zur Durchführung von Perfektionsfahrten im Rahmen der Mehrphasenausbildung noch nicht erloschen gewesen sein mag.
Das verhilft ihm jedoch nicht in der Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit zum Erfolg.
Der Beschwerdeführer scheint geneigt auf dem Rücken von Mitarbeitern jede Unzulänglichkeit von sich zu weisen und diese den Mitarbeitern zuzuschieben. Dies wird etwa darin evident, wenn er von Fahrlehrern vorgenommene Perfektionsfahrten, die er offenbar selbst einzuräumen scheint, diese von seinen Fahrlehrern als hinter seinem Rücken gemacht abzutun suchte. Dies untermauert die Wahrnehmungen des Zeugen T M wohl recht anschaulich und ist unter vielen ein weiterer Punkt die Vertrauenswürdigkeit – die untrennbar auch mit Wahrhaftigkeit einhergeht – und der daraus hervorleuchtenden Sinneshaltung des Beschwerdeführers zu verneinen.
Insbesondere aus dem Aktenvermerk vom 8.4.2015, betreffend die Perfektionsfahrt mit einer Y C zeugt anschaulich auch von recht mangelhafter Verbundenheit mit den legitimen Interessen der ihm anvertraut gewesenen Fahrschülern, wenn er etwa gegenüber dieser Kundin erklärte, „zu wissen keinen Fahrschulbetrieb durchführen zu dürfen“, was diese Schülerin offenbar dazu bewog, sich an die Polizei und mit ihrem Ausbildungsanliegen an eine andere Fahrschule zu wenden. Der diesbezügliche Aktenvermerk wurde von dieser Schülerin unterschrieben.
Es ist nicht tolerierbar, dass sich ein Fahrschüler der für dessen Ausbildung eine nicht unbeträchtliche Summe hart verdientes Geld leistet, dann auch noch um Selbstverständlichkeiten herumstreiten muss.
Wenn jedoch Leistungen noch im Rahmen und unter dem Namen der F C D angeboten wurden, dann zeugt dies insbesondere nicht von der Bereitschaft sich an behördliche Aussprüche und gesetzliche Gebote zu halten. Sämtliche Bestätigungen über durchgeführte Perfektionsfahrten wurden mit dem Firmenstempel der (bereits geschlossenen) Fahrschule versehen. Für den Teilnehmer des Rechtsverkehrs konnte so nicht erkannt werden, dass diese Fahrschule bereits behördlich untersagt war.
Dies kann zumindest als zivilrechtliche Täuschung gewertet werden, weil in Kenntnis dieser Umstände diese Dienstleistung möglicherweise in Kenntnis dieser Tatsache wohl nicht mehr in Anspruch genommen worden wäre. Dies belegt schließlich die in diesem Zusammenhang von einer Fahrschülerin erstatteten Anzeige bei der Polizei (E-Mail vom 25.2.2015 vom Polizeikommissariat Wels).
Ebenso verhält es sich mit einem absolvierten Fahrsicherheitstraining mit einem K M am 15.2.2015, laut Bestätigung vom 16.2.2015.
Mehrere Absolventen dieser nach der Schließung der Fahrschule in Anspruch genommenen Dienstleistungen wurden von den Behörden nicht anerkannt und mussten wiederholt werden, wobei in einem Fall der Beschwerdeführer erklärte, er hätte das Geld deshalb nicht zurückbezahlt bzw. eine Bestätigung in Aussicht gestellt, weil diese nachzubringende Ausbildungsfahrt im Wege der Fahrschule seines Bruders angedacht gewesen wäre.
Die Problematik dieses dem Beschwerdeführer in dessen offenkundigen Neigung die Schließung seiner Fahrschule nicht zur Kenntnis zu nehmen, leuchtet etwa auch aus einer Mitteilung des Abteilungsleiters der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.2.2015 (Email) hervor, die nach einem Entzug der Lenkberechtigung eine mit 24.1.2015 datierte Bestätigung über die Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings am 24.1. und die zweite Perfektionsfahrt am 26.1.2015 bestätigt wurde. Selbst wenn es sich bei einer Fehldatierung durchaus um einen Irrtum handeln könnte und eher auch handeln dürfte, zeugt dies einmal mehr zumindest auch von Schlampigkeit und Sorglosigkeit die mit gesetzlichen Vollzugsaufgaben nicht in Einklang zu bringen sind. Insgesamt ist auf die sogenannte Mosaiktheorie zu verweisen, wobei jede einzelne Nachlässigkeit für sich wohl noch nicht die Vertrauenswürdigkeit ausschließen müsste, jedoch – wie eingangs bereits ausgeführt - die Fülle der Unzulänglichkeiten und Regelverstöße, vor allem jedoch das Erteilen von theoretischem Unterricht durch einen Fahrlehrer, schließen jegliches Vertrauen an einen derart handelnden Funktionsträger aus.
Zuletzt ist auf einen dem Landesverwaltungsgericht am 29.4.2015 von der Behörde übermittelten Aktenvermerk über einen Anruf des Beschwerdeführers hinzuweisen. Demnach habe dieser am 28.4.2015 in der Führerscheinabteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich – Kommissariat Wels angerufen und mitgeteilt, dass er nun am 27.4.2015 eine Verhandlung beim LVwG hatte und ihm per Bescheid mitgeteilt worden sei, dass er nun wieder Perfektionsfahrten und Mopedausbildungen durchführen dürfe. Seine Frage an die Behörde sei gewesen, wie es nun weitergehen würde. Weiters habe er erklärt, dass jetzt noch eine Verhandlung ausständig sei und er meinte, dass es dann ohnedies bald normal weitergehen würde.
Wenn nun der Beschwerdeführer tatsächlich diese Ansage so machte, woran nur schwer zu zweifeln sein wird, dann müsste dahinter entweder ein pures Täuschungsmanöver oder Realitätsverlust vermutet werden, der hinsichtlich der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit für sich spricht.
IV.4. Zur Abwägung weiterer Beweisanträge:
Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeausführung als Zeugen benannten Personen, bei denen es sich überwiegend um Mitarbeiter der Fahrschule zu handeln scheint, deren Antrag auf Vernehmung auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufrecht erhalten wurde, war mangels erkennbarer Substanz zur Lösung von Sach- u. der Rechtsfrage nicht nachzukommen.
Es handelt sich hierbei letztlich um reine Erkundungsbeweise, wenn durch diese Zeugen offenbar lediglich dargetan werden sollte, dass einerseits der Beschwerdeführer sämtliche gesetzliche Bestimmungen je eingehalten haben will und mit Hilfe dieser Zeugen ein Mitarbeiter offenbar als unglaubwürdig dargestellt werden sollte. Wird ein Beweisthema, welche konkreten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen durch die angebotene Zeugeneinvernahme erwiesen werden sollen, nicht genannt, so ist die Behörde bzw. hier das Verwaltungsgericht zu solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Zeugenvernehmungen nicht verpflichtet (VwGH 7.7.2011, 2008/15/0010 mit Hinweis auf VwGH 24.9.2003, 2001/13/0286).
Einem derartigen Beweisantrag – der hier darüber hinaus auf Verfahrensverzögerung zu zielen scheint – war daher nicht nachzukommen und sohin durch verfahrensleitenden Beschluss abzuweisen.
Zwei dieser Zeugen wurden vom Beschwerdeführer über Anregung des Landesverwaltungsgerichts zur Verhandlung ohnehin stellig gemacht und auch gehört.
V. Rechtlich hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:
"§ 109 (1) Eine Fahrschulbewilligung (108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die
...
b) vertrauenswürdig sind,
...
§ 116 (1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf unbeschadet der Bestimmungen des Abs.2 nur Personen erteilt (und demnach nur belassen) werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und
...
(5) Die Fahrschullehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind;
...
§ 117 (1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Unterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die in § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; ...
Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
..."
V.1. Die Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung bzw. der Fahrlehrerberechtigung stellt keine Strafe, sondern eine Maßnahme zum Schutze anderer Personen dar, weshalb mit der Entziehung der erwähnten Berechtigungen etwa dann (aber nur dann) vorgegangen werden darf, wenn hierfür (noch) eine Notwendigkeit besteht (vgl. hinsichtlich der Fahrlehrerberechtigung das Erk. des VwGH vom 23.5.1984, 82/11/0249).
Wird etwa einem Fahrschullehrer auch die Fahrschulberechtigung gemäß § 116 Abs.5 und gemäß § 109 Abs.1 lit.b KFG entzogen, wird darin nach ständiger Praxis des VwGH ein Verlust der Vertrauenswürdigkeit erblickt, der etwa infolge entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen ausschließt, einer Beschwerde gegen den Entziehungsbescheid aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen (VwGH 14.5.1987, AW 87/11/0010).
Hier wurde dem Beschwerdeführer die Fahrschulbewilligung wohl lediglich wegen der Veränderung des Bewilligungszustandes der Schulräumlichkeiten entzogen (Wegfall der Bewilligungsgrundlage), wobei selbst auch dies auf eine mit den gesetzlich geschützten Werten mangelhaften Verbundenheit und einen Vertrauensmangel schließen lässt, wenngleich eine Prüfung der Vertrauenswürdigkeit im Rahmen des hg. Verfahrens LVwG-650304/11/Kof/BD, v. 17.2.2015 nicht erfolgte, indem offenbar das bereits anhängige gegenständliche Behördenverfahren nicht präjudiziert werden sollte oder wollte.
In Verbindung mit allen anderen und über einen längeren Zeitraum sich erstreckenden Regelverstöße im Zusammenhang mit dem Fahrschulbetrieb kann die für die verantwortungsvolle Tätigkeit der Ausbildung von Führerscheinwerbern von der hierfür erforderlichen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr die Rede sein. Selbst wenn dem Beschwerdeführer die ihm im beschwerdegegenständlichen Bescheid ebenfalls zum Vorwurf gemachten Perfektionsfahrten, angesichts einer diesbezüglich in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde noch von keinem Verbotsausspruch umfasst war, ist es die Nachhaltigkeit und die Zahl der sonstigen Verstöße die in der Summe die geforderte Vertrauenswürdigkeit verneinen lassen.
So zeugt es von wenig Sensibilität für die Sache, wenn etwa Fahrschulräumlichkeiten zu einem Art Kaffeehaus oder Kulturzentrum umfunktioniert wurden und offenbar die Kontrollpflichten nicht oder auch nur mangelhaft wahrgenommen wurden. Alleine die baulichen Veränderungen, die dem Bewilligungsbescheid der Fahrschule dessen Bewilligungsgrundlage entzogen haben, zeugen eindrucksvoll davon, dass der Beschwerdeführer Rechtlichem zumindest auf hohem Niveau gleichgültig bis abträglich gegenüberstand, ihn dies sprichwörtlich offenbar nicht bekümmerte.
Vor diesem Hintergrund ist ihm als Person, nämlich als Fahrschullehrer und Fahrlehrer die Vertrauenswürdigkeit abzuerkennen, weil diese eine Wesensvoraussetzung bei der Ausbildung von künftigen Verkehrsteilnehmern darstellt. Diese Tätigkeit erfordert vom Berechtigten selbst die Bereitschaft die vorgegebenen gesetzlichen Vorgaben exakt zu beachten, widrigenfalls von einer mit den Pflichten eines Fahrschullehrers und Fahrlehrers verbundene Vertrauensbasis und Garantenstellung nicht mehr ausgegangen werden kann.
Begrifflich wird die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 109 Abs.1 KFG durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend definiert, dass sich die Behörde in Hinblick auf die – aus dem Gesamtverhalten der betreffenden Person hervorleuchtende – Persönlichkeit verlassen können muss, sie werde ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Fahrschulinhaber, Fahrschulleiter und Fahr(schul-)lehrer nachkommen (Hinweis auf VwGH 5.3.1986, 85/11/0185 und VwGH 5.11.1986, 86/11/0066).
Diese wurden hier vielfach und in verschiedenster Weise missachtet, wobei insbesondere auch die Praxis der Ausstellung von Bestätigungen namens einer bereits untersagten Fahrschule über gesetzlich vorgeschriebene Fahrten im Zusammenhang mit der Erteilung einer Lenkberechtigung durchaus auch negativ ins Gewicht fällt, obgleich hierfür die persönliche Berechtigung noch bestanden haben mag.
Es steht somit die den Fahrschulen und deren Leitungsorgane übertragenen, im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe im Vordergrund, die Ausbildung künftiger Kraftfahrzeuglenker und die Weiterbildung von Besitzern einer Lenkerberechtigung bzw. Ausbildung auch von Fahr- u. Fahrschullehrern durchzuführen. Dass den Fahrschulbesitzer – als Unternehmer – wie auch den Leiter einer Fahrschule darüber hinaus auch andere Verpflichtungen treffen, ist bei der Beurteilung der Persönlichkeit unter dem Gesichtspunkt seiner kraftfahrrechtlichen Vertrauenswürdigkeit von untergeordneter Bedeutung. So würde etwa eine mangelhafte Zahlungsmoral gegenüber Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern für sich allein die Vertrauenswürdigkeit noch nicht berühren (VwGH 24.3.1999, 98/11/0091).
Zusammenfassend lässt das hier vorliegende Beweisergebnis dahingehend erkennen, dass in der Person des Beschwerdeführers offenbar eine Gleichgültigkeit gegenüber den gesetzlich geschützten Werten, betreffend den mit der Ausbildung von Kraftfahrzeuglenkern einhergehenden Normen und behördlichen Auflagen, besteht.
Die Fakten sprechen zuletzt insbesondere aus dem Grund für sich, weil damit für die betroffenen Menschen einhergehenden Probleme mit der von Vertrauenspersonen geforderten Garantenstellung, wie diese insbesondere von einem Fahrschullehrer erwartet werden muss, in krassem Widerspruch treten. Daher kann dem Beschwerdeführer aus dem seinen Verhaltensmuster sich ableitenden Sinnes-, Charakter- und Wertehaltung nicht mehr das im Sinne des vom Kraftfahrgesetz geforderten Umfang geforderte Vertrauen zuerkannt werden.
Er hat in zu vielfältiger und über einen langen Zeitraum in nachhaltiger Weise gegen die ihm als Fahrschullehrer und wohl auch als Fahrschulinhaber oder Betreiber auferlegt gewesenen Pflichten verstoßen. Die Bemängelungen und Verwerfungen in seinem Betätigungsumfeld (in der Fahrschule) sprechen leider eine wohl allzu deutliche Sprache.
Hier überwiegt demach im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, dieser zur Folge im Rahmen verfassungskonformer Gesetzesvollziehung bei bescheidmäßigen Eingriffen am Verhältnismäßigkeitsgebot anzulegenden Maßstäbe, der öffentliche Interessenschutz und die Schutzwürdigkeit der Rechts- u. Interessenssphäre des Beschwerdeführers (VfSlg. 15103 mit Hinweis auf 10.179/1984, 10.932/1986, 11.483/1987 und 11.558/1987).
Der Art. 6 StGG schützt wohl grundsätzlich jede Form der wirtschaftlichen auf Erwerb ausgerichteten Betätigung. Im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind gesetzliche Beschränkungen der Erwerbsfreiheit nur zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind (zB VfSlg. 13704/1994, 13725/1994, 14038/1995 u.v.a.). Diese Umschreibung bringt alle Elemente des Verhältnismäßigkeitsprinzips zum Ausdruck, d. h. das Erfordernis eines öffentlichen Interesses sowie den Umstand, dass das eingesetzte Mittel geeignet, erforderlich („geboten") und angemessen („adäquat") sein muss.
Wie oben festzustellen war, ist die Vielzahl an Regelverstößen und deren sichtbaren Auswirkungen auf das Betätigungsumfeld des Beschwerdeführers und damit der beim spezifischen Verkehrskreis auftretende Vertrauensverlust so schwerwiegend, dass seine Interessenslage von der öffentlichen Interessenslage bei weitem überwogen wird.
Das Oö. Landesverwaltungsgericht verkennt dabei durchaus nicht die vom Beschwerdeführer in seinem Schlusswort bezeichneten persönlichen Folgen.
Der belangten Behörde war daher zu folgen. In deren umfassend geführten Beweisverfahren und dem im Bescheid erfolgten rechtlichen Beurteilung kann demnach eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden.
Die dagegen erhobene Beschwerde erwies sich vielmehr im ebenso umfassend geführten Beschwerdeverfahren als gänzlich unbegründet.
Der Antrag auf Kostenzuerkennung war zurückzuweisen, weil nach § 74 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen hat.
VI. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. B l e i e r
Beachte:
Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.
VfGH vom 19.11.2015, Zl.: E 1409/2015-10