LVwG-650522/10/SCH/CG/MSt
Linz, 14.01.2016
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Gustav Schön über die Beschwerde des Herrn M H, B, P, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, S, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29. September 2015, GZ. VerkR21-156-2015, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung der Nachschulung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein am 10. Dezember 2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene behördliche Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29. September 2015, GZ: VerkR21-156-2015, wurde die Lenkberechtigung des M H (des nunmehrigen Beschwerdeführers – im Folgenden kurz: Bf) für die Klassen AM, A mit Code 79.03/04, B, C1, C, E und F gemäß § 24 Abs.1 Z.1, § 25 Abs.1 und § 26 Abs.2 Z.4, sowie § 7 Abs.3 Z.1 des Führerscheingesetzes (FSG) für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme, sohin ab 08.07.2015 entzogen und ausgesprochen, dass ihm in dieser Zeit keine Lenkberechtigung neu erteilt werden darf.
Des Weiteren wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG verfügt, dass er sich einer Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen habe.
I.2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 30.09.2015, hat der Bf fristgerecht die Beschwerde vom 27.10.2015 erhoben, mit welcher die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurden.
I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Vorlageschreiben vom 13. November 2015, GZ: VerkR21-156-2015, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs.1 Z.1 iVm 131 Abs.1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs.1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Lokalaugenschein am 10. Dezember 2015, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Zeuge teilgenommen haben.
I.5. Unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer am 14. Juni 2015 um 23:22 Uhr bzw. 23:23 Uhr eine Messung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten durchgeführt worden ist, die einen Wert von 0,69 mg/l (niedrigerer Teilmesswert) ergeben hatte. Des Weiteren ist auch der stattgefundene Alkoholkonsum des Beschwerdeführers nicht strittig, bestehend aus größeren Mengen Bier und gespritztem Wein. Dabei habe laut Angaben des Beschwerdeführers ein Teil des Alkoholkonsums vor und ein Teil hievon nach dem angezeigten Lenkzeitpunkt um 22:00 Uhr stattgefunden.
In diesem Zusammenhang ist vorweg im Hinblick auf eine allfällige Nachtrunkproblematik festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum in der Wohnung nicht durchgängig gleich sind. So hatte er laut Polizeianzeige bei der Amtshandlung angegeben, zuhause „einige weiße Spritzer“ getrunken zu haben, in der rechtsfreundlich verfassten Vorstellung vom 10. Juli 2015 gegen den ursprünglich ergangenen Mandatsbescheid ist diesbezüglich von einer Flasche Wein die Rede, in der Stellungnahme vom 20. August 2015 wird ein Alkoholkonsum zuhause nicht erwähnt, in der Beschwerdeschrift vom 27. Oktober 2015 gegen den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid heißt es diesbezüglich, dass eine – nunmehr offenkundig nicht mehr ganz gefüllte – Flasche Wein ausgetrunken worden sei. Bei der Beschwerdeverhandlung vom 10. Dezember 2015 hat der Rechtsmittelwerber dann erstmals – über Befragen durch den Verhandlungsleiter – die Behältnisgröße in Form einer 0,7 l Flasche angegeben. Davon habe er die noch vorhanden gewesene Hälfte des Weins konsumiert.
Vage gehaltene Angaben im Hinblick auf Nachtrunksart und Nachtrunksmengen sind nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer behördlichen Überprüfung nicht zugänglich und können daher auch bei der Feststellung des Alkoholgehaltes in Bezug auf einen bestimmten Lenkzeitpunkt nicht Berücksichtigung finden (vergleiche etwa VwGH 30.10.2006, 2005/02/0315, 23.06.2015, Ra 2015/02/0110).
Somit erübrigt sich schon aufgrund dieser Sach- und Rechtslage ein Eingehen auf die Frage, ob und welche Alkoholmengen der Beschwerdeführer nach dem inkriminierten Zeitpunkt noch zu sich genommen haben mag.
I.6. Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Beschwerdeverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Dabei stand naturgemäß die Frage im Zentrum, ob die Beweislage dahingehend ausreicht, vom Lenken eines Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer ausgehen zu können. Hiebei kam besonders den Angaben des Zeugen F A Entscheidungsrelevanz zu, der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 10. Dezember 2015 Folgendes angegeben hatte:
„Meine Wohnung im Gebäude B in P befindet sich im 1. Stock, vom Eingang aus betrachtet links die ersten drei Fenster. Dabei ist das erste links vom Eingang betrachtet das Küchenfenster. Der Herr H hatte seinen PKW damals direkt vor meinem Fenster auf der Bahnhofstraße abgestellt gehabt. Herr H kam am Vorfallstag um 22.00 Uhr nach Hause. Er kam mit seinem Auto nach Hause. Das Fahrzeug ist mir persönlich bekannt nach Marke, Type und Kennzeichen. Wie gesagt, kam also Herr H am Vorfallstag gegen 22.00 Uhr nach Hause und stellte das Fahrzeug ab. Ich hatte vorher ferngesehen und wollte zu Bett gehen. Ich hatte das Küchenfenster - soweit erinnerlich - damals gekippt gehabt. Herr H stieg aus dem Auto aus und ging dann mit seinem Hund in unser Haus hinein. Herr H wohnt oberhalb von mir, also im 2. Stock. Ich bin mir ganz sicher, dass die Uhrzeit damals 22.00 Uhr war und eben Herr H mit Hund aus dem Fahrzeug stieg. Es war keine andere Person dabei. Herr H ging ins Haus hinauf und in die Wohnung, wo er die Musik laut aufdrehte und Wirbel machte. Ich holte in der Folge die Polizei. Ich fuhr direkt zur Polizeidienststelle. Zur Polizei bin ich mit meinem PKW gefahren und zwar vom Haus B weg, dann links einbiegend in Richtung Polizei. Die Fahrzeit wird etwa 3 Minuten betragen haben. Ich hatte vorher schon öfter einmal bei der Polizei angerufen, wo mir gesagt wurde, die Beamten kämen dann irgendwann. Deshalb entschloss ich mich, persönlich zur Polizei zu fahren. Die vorangegangenen Polizeikontakte sind in der Person des Herrn H begründet. Ich hatte schon vor Gericht einen Termin mit Herrn H gehabt. Dabei ging es im Ergebnis darum, dass sich Herr H eine Wohnung suchen und mich in Ruhe lassen würde.
Herr H sagte, er würde mir eine tuschen und mich bis zur Pension nicht mehr in Ruhe lassen. Diese Aussagen könnten von der Polizei bestätigt werden.
Herr H dreht immer die Musik laut auf. Ich höre diese Musik durch in meine Wohnung hinauf, es handelt sich hier um eine Wohnung mit Holzboden.
Es handelte sich hiebei um Verfahren gemäß § 107 Abs.1 StGB. Die Verhandlung war am 13. Oktober 2015. Diese Verhandlung endete vor der Richterin im Ergebnis damit, dass mich Herr H künftig in Ruhe lassen würde und in der Folge auch ausziehen wolle.
Zum Vorfallstag zurück:
Die Polizei war damals etwa 1 Stunde bei ihm oben. Hierbei wurde Herr H beamtshandelt, die Beamten sprachen mit mir dann, als sie vor dem Wegfahren schon waren. Etwa um 23.45 Uhr fuhren die Beamten wieder weg, da drehte Herr H wieder die Musik laut auf. Ich fuhr dann wieder zur Polizei. Mir wurde gesagt, dass dies normal sei, irgendwann würde er schon ruhig sein.
Damals bin ich erst gegen 1.00 Uhr oder 2.00 Uhr früh eingeschlafen, in der Früh fuhr ich dann wieder in die Arbeit.
Die schon erwähnte Uhrzeit 22.00 Uhr begründet sich darin, dass ich damals auf die Uhr geblickt hatte. Ich bin mir in Hinblick auf meine geschilderten Wahrnehmungen bezüglich Abstellen des Autos, der Uhrzeit usw. ganz sicher.
Im Hinblick auf eine allfällige Alkoholisierung des Herrn H kann ich heute keine Angaben bzw. Wahrnehmungen machen oder schildern.“
I.7. Der unterfertigte Richter konnte sich bei der Verhandlung einen direkten Eindruck vom Zeugen verschaffen. Dieser bestand darin, dass der Zeuge nachvollziehbare Angaben machte und als Person glaubwürdig wirkte. Wenngleich davon ausgegangen werden kann, dass das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen dem Zeugen und dem Beschwerdeführer kein gutes ist, kann daraus alleine nicht der Schluss gezogen werden, dass es dem Zeugen durch ungerechtfertigte Polizeianzeigen darauf ankäme, dem Beschwerdeführer Schwierigkeiten zu bereiten. Vielmehr entstand der Eindruck, dass sich der Zeuge offenkundig nicht mehr anders zu helfen wusste, als bei entsprechenden Vorfällen, insbesondere bei vom Beschwerdeführer zur Nachtzeit fabriziertem Lärm, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wenn demgegenüber der Beschwerdeführer offenkundig die Taktik verfolgt, quasi den „Spieß umzudrehen“ und den Zeugen als unglaubwürdige Person darzustellen und ihm zu unterstellen, ihn grundlos zu schikanieren, kann aufgrund der obigen Ausführungen dem Beschwerdeführer hier nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Sachverhaltsvariante glaubwürdig und nachvollziehbar, dass der Zeuge bloß seine Ruhe vom Beschwerdeführer haben wolle, was auch sein Interesse bzw. seine Hoffnung erklärt, dass der Beschwerdeführer demnächst aus dem Haus ausziehen würde. Diesen Vorgang kann der Zeuge aber aus rechtlichen Gründen ohnedies nicht beschleunigen. Auch wenn ihm diese Intention vom Beschwerdeführer unterstellt werden mag, kann doch die Kündigung eines Mieters nur vom Vermieter und nicht vom Nachbarn ausgesprochen werden.
Ginge man bezogen auf den konkreten Vorfall davon aus, dass hier die Behauptungen des Zeugen völlig aus der Luft gegriffen wären, müsste man ihm unterstellen, dass er grundlos zur Polizei gefahren ist, in der Nacht eine polizeiliche Befragung auf sich genommen hatte, zudem zeugenschaftlich den Vorfall bei der belangten Behörde wiederum in dieser Weise geschildert und schlussendlich auch noch gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entsprechende, nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers tatsachenwidrige, Behauptungen aufgestellt hatte. Der Zeuge müsste also zwei Mal falsche Zeugenaussagen gemacht haben, einmal vor einer Verwaltungsbehörde und einmal vor einem Gericht. Für diese Annahme spricht aber kein auch nur halbwegs nachvollziehbarer oder in einer Entscheidung begründbarer Hinweis.
Auch wenn dem Beschwerdeführer durchaus zugutegehalten werden kann, dass er gleich bei der ersten sich bietenden Gelegenheit die Lenkereigenschaft in Abrede gestellt hatte, bedeutet dies allein noch nicht, dass seine Angaben auch richtig sind. Die gegenteilige Beweislast ist vorliegend so schwerwiegend, dass die allgemeine Regel, dass Angaben, die unmittelbar nach einem Vorfall gemacht werden, der Wahrheit am Näheren kommen, die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht glaubhafter machen kann.
I.8. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurde auch ein Lokalaugenschein durchgeführt. Hiebei befanden sich die Verhandlungsteilnehmer vorerst unmittelbar vor dem Gebäude B.straße in Perg, um die Verhältnisse diesbezüglich zu begutachten. Des Weiteren begaben sich der Verhandlungsleiter, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Vertreter der belangten Behörde und der Zeuge in die Wohnung des Letztgenannten, um vom Küchenfenster aus, wie vom Zeugen die Wahrnehmungörtlichkeit geschildert worden war, auf die Straße zu blicken. Hiebei konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass von einer stehenden Position aus – eine solche hatte der Zeuge eingenommen gehabt – einwandfrei auf die Fahrbahn unterhalb des Gebäudes geblickt werden kann, wobei auch der Fahrbahnrand direkt vor dem Haus einzusehen ist. Von einer Unmöglichkeit vom Standort des Zeugen aus die von ihm geschilderten Wahrnehmungen zu machen, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, kann daher nicht im Geringsten die Rede sein.
I.9. Entscheidend für die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Alkofahrt vorgehalten werden kann, ist, ob das Lenken des Fahrzeuges am Vorfallstag um 22:00 Uhr durch seine Person nach der Beweislage zu stützen ist oder nicht. Durch die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des Zeugen A bestehen für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am Lenken durch den Beschwerdeführer keine Zweifel. Ob und in welchem Zeitraum davor das Fahrzeug auch bereits vor dem Haus abgestellt war, wäre nur dann von Relevanz, wenn die Aussage des Zeugen in sich ohne genaue Feststellungen darüber nicht hinreichend überzeugend wäre. Im Ergebnis also für den Fall, dass die Angaben zum Teil unschlüssig wären oder der Zeuge als Person nicht zur Gänze glaubwürdig erschienen wäre. Davon kann aber gegenständlich keinesfalls die Rede sein, sodass es nicht maßgeblich ist, ob ein weiterer Zeuge, hier jene Person, die den Beschwerdeführer von zuhause zu einem Sommerfest und wieder zurückgebracht hatte, Wahrnehmungen im Hinblick auf das abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers gemacht hat oder nicht. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, dass diese Person nach der Aktenlage den Beschwerdeführer etwa gegen 21 Uhr des Vorfallstages wieder zuhause abgeliefert hatte. Bezogen auf den relevanten Lenkzeitpunkt, also 22 Uhr, konnte der Zeuge naturgemäß keine Wahrnehmungen machen, da er zu diesem Zeitpunkt die Örtlichkeit schon längst wieder verlassen hatte. Seine Wahrnehmung, dass das Fahrzeug dort stand, wie er vor der belangten Behörde als Zeuge geschildert hatte, schließt also keinesfalls aus, dass der Beschwerdeführer später das Fahrzeug noch in Betrieb genommen hatte und weg- bzw. wiederum zurückgefahren war. Die Schilderung des Zeugen A, dass er um 21 Uhr das Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht abgestellt gesehen hatte und damit seine Angabe im Widerspruch zu jener der schon erwähnten Person steht, macht ihn nicht unglaubwürdig.
Zusammenfassend ergibt sich somit für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beweiswürdigend, dass am Lenkvorgang durch den Beschwerdeführer keine Zweifel angebracht sind. Diese Fahrt im Zusammenhang mit der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung musste zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers führen.
In Hinblick auf die verfügten führerscheinrechtlichen Maßnahmen durch die belangte Behörde braucht darauf, da sie der rechtskonformen Vorgangsweise entsprechen – Festsetzung der Entziehungsdauer von vier Monaten (Alkomatmessung 0,69 mg/l) verbunden mit einer Nachschulung – nicht weiter eingegangen zu werden. Es kann hier auf die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides und die dort zitierten gesetzlichen Grundlagen verwiesen werden.
II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. S c h ö n