LVwG-600768/10/MB

Linz, 14.01.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des P K, geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E M, S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. Februar 2015, GZ VerkR96-2222-2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt wird. Darüber hinaus wird das Straferkenntnis der belangten Behörde bestätigt und die Beschwerde abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu leisten. Der Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor der belangten Behörde reduziert sich auf 30 Euro.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) hat P K (dem nunmehrigen Beschwerdeführer – im Folgenden: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vom 2. Februar 2015, GZ  VerkR96-2222-2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 145 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 45 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen:

 

Tatort: Gemeinde Engerwitzdorf, A7 Mühlkreisautobahn bei Strkm 22,733 in Fahrtrichtung Freistadt

 

Tatzeit: 10.06.2014, 20:29 Uhr

 

Fahrzeug: Kennzeichen FR-x, PKW, VW Passat, weiß

 

Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 67 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 20 Abs 2 StVO 1960 BGBl Nr 159/1960 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von    

 

450,00 Euro 145 Stunden § 99 Abs 2e StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

45,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 495,00 Euro.“

 

Begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

„1.1 Aufgrund der Anzeige der API Neumarkt vom 10.06.2014 wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 13.06.2014 zu diesem Aktenzeichen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last

gelegt. Dagegen haben Sie mit Schreiben Ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 01.07.2014 rechtzeitig Einspruch erhoben.

Der Meldungsleger, Cheflnsp G, wurde am 10.07.2014 und am 27.11.2014, der zum Tatzeitpunkt ebenfalls anwesende Kollege, Revlnsp S, am 22.07.2014 als Zeugen einvernommen. Seitens des Meldungslegers wurden der Eichschein des Geschwindigkeitsmessgerätes und das Messprotokoll vorgelegt. Die diesbezüglichen Aktenstücke wurden Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.07.2014 bzw vom 27.11.2014 übermittelt. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.09.2014 wurden Ihnen die Verwendungsbestimmungen zum Messgerät sowie der Erlass des BM.I vom 15.01.2013 übermittelt.

Mit Schreiben vom 11.09.2014, 06.10.2014, 05.11.2014 und vom 15.12.2014 ergänzten Sie Ihre Rechtfertigungsangaben und nahmen zu den Beweisergebnissen Stellung.

 

1.2 Zusammengefasst bringen Sie gegen den Tatvorwurf vor, dass Sie die Ihnen zur Last gelegte Tat nicht begangen haben und kein verwertbares Messergebnis zustande gekommen sei. Der Meldungsleger habe vom Beifahrersitz des Dienstwagens durch die Seitenscheibe eine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt. Dabei habe er jedoch kein Stativ verwendet. Aufgrund des regen Verkehrsaufkommens zum Tatzeitpunkt sei das Messergebnis nicht zuordbar, da der Meldungsleger das Geschwindigkeitsziel verwackelt habe. Aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers ergebe sich, dass vor der Messung keine Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung stattgefunden habe. Seine weitere Aussage, wonach er die Nullpunktmessung auf einem 270m entfernten Ziel vorgenommen habe, stehe mit den vorgelegten

Lichtbildern im Widerspruch: Zum einen habe der Meldungsleger lediglich angegeben, dass die Lichtbilder „in etwa am gleichen Standort" wie die Messung entstanden seien, zum anderen sei auf den Lichtbildern ein Ziel zu sehen, dass maximal 60m entfernt sei. Zudem ergebe sich aus den Lichtbildern gar nicht, welches Ziel nun tatsächlich anvisiert worden sei.

Keinesfalls sei es richtig, dass Sie die Verwaltungsübertretung gegenüber dem Meldungsleger eingestanden habe. Ihre Beifahrerin könne dies und auch den Umstand, dass Sie eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h eingehalten haben, bezeugen. Außerdem sei zum Tatzeitpunkt keine gültige Eichung des Messgerätes vorgelegen, da die letzte Eichung am 12.06.2013 durchgeführt worden sei und Geräte dieses Typs alle sechs Monate zu eichen seien.

 

2. Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

2.1.1 Sie haben am 10.06.2014, um 20:29 Uhr, als Lenker des PKW VW Passat, weiß, Kennzeichen FR-x, in der Gemeinde Engerwitzdorf auf der A7 Mühlkreisautobahn bei Strkm 22,733 in Fahrtrichtung Freistadt die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 67 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Die Messung erfolgte von Beamten der API Neumarkt, welche sich zum Tatzeitpunkt an der angegebenen Straße bei Strkm 23,019, sohin in einer Entfernung von 286m, befanden. Die Messung erfolgte vom Beifahrersitz des Streifenwagens durch das geöffnete Seitenfenster. Der Beamte stützte bei der Messung seinen Arm auf der Armlehne des Beifahrersitzes ab.

 

2.1.2 Vor Beginn der Messserie führte der Beamte die vorgeschriebene Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung, sowie eine Nullpunktmessung durch. Dazu wurde ein, sich ca 270m vom Streifenwagen entfernter Masten, welcher ein Solarpanel zur Versorgung der dortigen Notrufsäule trägt, verwendet. Zum Tatzeitpunkt lag beim verwendeten Messgerät eine gültige Eichung vom 12.06.2013 vor.

 

2.2 Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem durchgeführten Beweisverfahren, insbesondere der Anzeige und der übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussage der handelnden Polizeibeamten sowie der schriftlichen Stellungnahme des Meldungslegers vom 17.10.2014.

An der Verwertbarkeit und der Zuordnung des Messergebnisses kamen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keinerlei Zweifel auf: Revlnsp G führte in seiner Stellungnahme in nachvollziehbarer Weise aus, die Zielerfassung und eine Nullpunktmessung ausgeführt zu haben. Das hierfür verwendete, auf den beigebrachten Lichtbildern ersichtliche Ziel ist allseits scharf gegen den Hintergrund abgegrenzt und der erforderliche Mindestabstand von 80m wurde jedenfalls eingehalten. Dass der Meldungsleger angab, dass die beigebrachten Lichtbilder „etwa am gleichen Standort" wie die Messung entstanden, können weder das Messergebnis noch seine sonstigen Angaben in Zweifel ziehen. Vielmehr vermochte sich G trotz der verstrichenen Zeit überaus detailliert an die Geschehnisse zum Tatzeitpunkt zu erinnern und untermauerte dies mit in sich schlüssigen Angaben über das für die Testprozedur verwendete Ziel und dessen ungefähre Entfernung zum Messort. Da nach den Verwendungsbestimmungen bei dieser Entfernung jedenfalls auch die freihändige Verwendung des Gerätes zulässig ist, kann die Zuhilfenahme der Armlehne daher die Gültigkeit des Messergebnisses nicht in Frage stellen.

Aus den Angaben der Polizeibeamten geht eindeutig hervor, dass die Messung durch das geöffnete Seitenfenster geschah. Nur der Vollständigkeit halber sei hervorgehoben, dass auch die Messung durch das Seitenfensterglas hindurch zulässig wäre.

Zur gültigen Eichung des verwendeten Gerätes wurde der Eichschein des Gerätes vorgelegt. Aus diesem geht klar hervor, dass die letzte Eichung am 12.06.2013 stattfand und erst am 31.12.2016 die Gültigkeit verlieren wird.

Zum Ihrem Einwand, wonach nach der Rechtsprechung des VwGH (gemeint offenbar 11.09.1987, 87/18/0053) die schriftliche Stellungnahme des Meldungslegers vom 17.10.2014 nicht zu verwerten sei, weil in Fällen, in denen sowohl das Vorbringen des Meldungslegers, als auch jenes des Beschuldigten in sich schlüssig sind und dieses Vorbringen einander in entscheidenden Punkten widersprechen, die Verpflichtung der Behörde bestehe, den Meldungsleger zu vernehmen, ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 45 Abs 2 AVG iVm § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt. Schon danach ist die schriftliche Stellungnahme jedenfalls „verwertbar". Ohnehin wurde der Meldungsleger bereits am 10.07.2014 vor der Behörde vernommen. Es darf auch nicht übersehen werden, dass hinsichtlich der Durchführung der Testprozedur keine eigenen Wahrnehmungen Ihrerseits bestehen (können). Daher muss ihr dahingehendes Vorbringen ohnehin als unschlüssig, zumindest aber als unsubstantiiert qualifiziert werden.

Von einer zeugenschaftlichen Einvernahme Ihrer Beifahrerin, M M, zum Thema eines eventuellen Tatsachengeständnisses gegenüber den Polizeibeamten und der eingehaltenen Geschwindigkeit, konnte ob der insoweit eindeutigen Sachlage im Hinblick auf die von der Behörde einzuhaltenden Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit abgesehen werden. Vor dem Hintergrund eines verwertbaren Messergebnisses wäre eine Einvernahme von M M als Zeugin letztlich nicht geeignet, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern. Dies deshalb, weil Beifahrern nach der allgemeinen Lebenserfahrung sicher nicht zugestanden werden kann, zu jeder Zeit auf die vom Lenker eingehaltene Fahrgeschwindigkeit zu achten. Ob Frau M die Verwaltungsübertretung „wahrgenommen" hat, tut daher nichts zur Sache. Ebenso ist es unerheblich, ob Sie nun ein Tatsachengeständnis gegenüber den Polizeibeamten abgegeben haben oder nicht, da dergleichen für die auf Basis des festgestellten Sachverhalts angestellten rechtlichen Erwägungen irrelevant ist. Es ist nicht entscheidend, ob die Verwaltungsübertretung eingestanden wird, sondern lediglich ob sie schuldhaft begangen wurde.

 

3. In rechtlicher Sicht hat die Behörde erwogen:

 

3.1 Sofern nicht gemäß §43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit oder eine höhere Geschwindigkeit verordnet wird, darf der Lenker eines Fahrzeuges gemäß § 20 Abs 2 VStG im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Nach dem festgestellten Sachverhalt haben Sie als Lenker des angegebenen Fahrzeuges auf der Autobahn die dort höchstzulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um 67 km/h überschritten und daher eine Verwaltungsübertretung gesetzt.

 

3.2 Gemäß § 5 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln

gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer

Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Da es sich bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen um ein bloßes Ungehorsamsdelikt handelt, hätten Sie glaubhaft machen müssen, dass Sie an der Verletzung der zitierten Bestimmung kein Verschulden trifft, weil Ihnen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften unmöglich war.

Da im Verfahren von Ihnen keine Entschuldigungsgründe vorgebracht wurden und solche auch ansonsten nicht ersichtlich sind, ist von (zumindest) fahrlässiger Begehung auszugehen.

Es erscheint für die Behörde zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben und Ihnen die Tat in objektiver und auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

4. Strafbemessung:

 

4.1 Gemäß § 99 Abs 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

§ 19 Abs 1 VStG zufolge ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bezüglich Ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geht die Behörde mangels Bekanntgabe von einem Einkommen in Höhe von € 1.000,-, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

 

4.2 Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass im hs Verwaltungsbezirk keine

Verwaltungsübertretungen bekannt sind. Straferschwerende Umstände sind keine bekannt.

Die Geldstrafe erscheint nach diesen Erwägungen und unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe und Ihrer Einkommensverhältnisse als angemessen und geeignet, Sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten abzuhalten.

 

4.3 Die Vorschreibung der Kosten des Verfahrens des Verwaltungsstrafverfahrens ist eine gesetzliche Folge des § 64 Abs 1 und 2 VStG.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 5. Februar 2015, wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Bf frist­gerecht die Beschwerde vom 2. März 2015 erhoben. Der Bf führt darin wie folgt aus:

 

„1. Beschwerdegegenstand:

Gegen das Straferkenntnis der der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom. 02.02.2015, VerkR96-2222-2014, dem bevollmächtigten Vertreter zugestellt am 05. Februar 2015, erhebt der Beschwerdeführer gemäß Art 130 Absl Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende

 

 

 

 

Beschwerde

 

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich:

 

2. Beschwerdegründe:

a) Das vorliegende Straferkenntnis wurde nicht in Übereinstimmung mit § 60 AVG begründet. Es fehlt dem Straferkenntnis an Sachverhaltsfeststellungen, einer Beweiswürdigung die mit den Sachverhaltsfeststellungen im Einklang steht und schließlich an der rechtlichen Beurteilung, die vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Der Beschwerdeführer wird dadurch in seinen Verteidigungsrechten beschränkt, es wird ihm unmöglich gemacht, den Überlegungen/Erwägungen der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz durch gezielte Argumente entgegenzutreten.

b) Aus der Bedienungsanleitung für das Lasermessgerät Tru Speed ergibt sich, dass die Nullmessung auf eine Entfernung von ca. 200 Meter durchzuführen ist. Der Meldungsleger hat im verwaltungsbehördlichen Verfahren Lichtbilder vorgelegt. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich der vom Meldungsleger behauptete Standort im Zeitpunkt der Lasermessung. Die Entfernung zwischen dem Standort des Meldungslegers und dem Solarpanel betrug maximal 60 bis 70 Meter. Eine Entfernung von 270 Metern ist entgegen den Angaben des Meldungslegers keinesfalls vorgelegen. Die sogenannte Nullmessung wurde somit nicht entsprechend den Vorgaben des Lasergerätherstellers durchgeführt.

c) Ein verwertbares Messergebnis konnte schon deshalb nicht zustande kommen, weil der Meldungsleger vom Beifahrersitz des Dienstwagens aus über den Fahrersitz hinweg durch die Seitenscheibe des Dienstwagens hindurch eine Geschwindigkeitsmessung vornehmen wollte. Diese Geschwindigkeitsmessung wurde durch die Seitenscheibenwirkung gestört und brachte ein unbrauchbares Ergebnis hervor. Zu diesem Beweisthema möge zusätzlich zum Meldungsleger dessen Begleiter, ebenfalls ein Polizist, zeugenschaftlich vernommen werden.

 

d) Der Meldungsleger hat in der zeugenschaftlichen Einvernahme angegeben, dass das Lichtbild „in etwa am gleichen Standort aufgenommen wurde". Was der Meldungsleger unter „in etwa am gleichen Standort versteht", bleibt offen. Der Meldungsleger hat konkret darzulegen, wo er am 10.06.2014, gegen 20:30 Uhr, die Lasermessung durchgeführt hat. Dies ist insofern wesentlich, da es zweifelhaft erscheint,

dass der Meldungsleger die sogenannte Nullmessung ordnungsgemäß durchgeführt hat.

 

e) Nach der Bedienungsanweisung für das Verkehrsgeschwindigkeits-Messgerät TruSpeed ist vor Beginn der Messung an einem neuen Aufstellungsort die einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung unter Verwendung der vorgesehenen Testprozedur gegen ein allseits scharf gegen den Hintergrund abgegrenztes Ziel entsprechend der Bedienungsanleitung zu überprüfen. Eine Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung hat nicht stattgefunden. Nach den Bestimmungen für die Verwendung von Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten bei straßenbehördlichen Kontrollen gilt eine Lasermessung als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden, wenn keine Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung erfolgt ist.

 

f) Der Beschwerdeführer wurde am 10.06.2014 von M M, pA Fa. T M O GesmbH, N, O begleitet. Der Beschwerdeführer hat bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren mehrfach die zeugenschaftliche Einvernahme der M M beantragt. Der Beweisantrag blieb unerledigt. M M kann bestätigen, dass der Beschwerdeführer mit der für Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren ist. Der Beschwerdeführer beantragt daher die zeugenschaftliche Ladung/Vernehmung der M M, pA Firma T M O GmbH, N, O.

 

g) Am 10.06.2014 herrschte reges Verkehrsaufkommen, der Meldungsleger hat die Geschwindigkeitsmessung ohne Stativ durchgeführt. Damit ging einher, dass der Meldungsleger das Geschwindigkeitsziel „verwackelte" und das Geschwindigkeitsmess-ergebnis sohin nicht dem vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug zugeordnet werden kann. Beide Meldungsleger und M M mögen zu diesem Beweisthema zeugenschaftlich vernommen werden.

 

h) Polizisten sind dazu verpflichtet, die Entfernung bei der Nullmessung genauestens zu protokollieren und zu belegen (vgl. TruSpeed Bedienungsanleitung 2.5 letzter Satz). Eine Protokollierung über die Entfernung zum ruhenden Ziel hat offensichtlich nicht stattgefunden. Es bestehen weiterhin erhebliche Zweifel, dass eine ordnungsgemäße Nullmessung vom Meldungsleger durchgeführt wurde. Aufgrund der erheblichen Unsicherheit, dass die Lasermessung entsprechend den Vorgaben des Lasergerätherstellers ausgeführt wurde, ist das Verwaltungsstrafverfahren schon deshalb einzustellen.

 

4. Beschwerdeanträge:

Aus all diesen Gründen werden daher an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gestellt die

Anträge,

 

1. gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das

Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen.“

 

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 6. März 2015, GZ VerkR96-2222-2014, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2015, zu welcher der Bf, dessen Rechtsvertreter, der meldungslegende Beamte ChefInsp. G sowie dessen Kollege GrInsp. S, beide von der API Neumarkt, als Zeugen geladen wurden und erschienen sind. Der Vertreter der nachweislich geladenen belangten Behörde hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

Der Rechtsvertreter des Bf wurde anlässlich der Verhandlung gehört und die Zeugen zum Sachverhalt befragt.

 

2. Zusätzlich zum Akteninhalt und den unter Pkt. I. 1. und I. 2. angegebenen Schriftsätzen ist folgender Sachverhalt festzustellen:

 

Der Bf lenkte am 10. Juni 2014 um 20.29 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen FR-x im Bereich der Gemeinde Engerwitzdorf, auf der Autobahn A 7 (Mühlkreisautobahn), in Fahrtrichtung Freistadt. Bei Strkm 22,733, wurde der Pkw mittels geeichtem Lasermessgerät der Type LTI TruSpeed mit der Messgerätnummer 3076, Eichdatum: 12. Juni 2013 (Ablauf der Nacheichfrist: 31. Dezember 2016), einer Geschwindigkeitsmessung unterzogen. Die Messung wurde von Chef. Insp. G der API-Neumarkt im Beisein seines Kollegen RI S bei Standort Strkm 23,019 der A 7 aus einer Entfernung von 286 m durchgeführt und ergab eine gemessene Geschwindigkeit von 204 km/h. Abzüglich der entsprechenden Messtoleranz entspricht dies einer tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit von 197 km/h. Der Polizeibeamte befand sich während der Messung im Dienstwagen und führte diese sitzend durch das geöffnete Seitenfenster durch. Das Messgerät war dabei auf einer Schulterstütze positioniert. Der messende Polizeibeamte hatte freie Sicht und hatte sich sicher verspreizt. Die höchste zulässige Geschwindigkeit betrug zum Tatzeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt 130 km/h.

 

Der mit der Messung betraute Beamte GI W beschrieb den Vorgang der Inbetriebnahme des Lasermessgerätes zeugenschaftlich – zusammengefasst - dahingehend, dass zunächst die Schulterstütze montiert, in der Folge der Einschaltknopf des Lasergerätes betätigt. Aufgrund der zum damaligen Tatzeitpunkt geltenden Regelung wurde sodann der Visiertest in horizontaler und vertikaler Form durchgeführt (s Laser - Einsatzverzeichnis- und Messprotokoll). Dies wird auch vom Bf nicht beanstandet. Im Anschluss erfolgte die sogenannte Nullmessung. Das für den Visiertest ausgewählte Ziel wird anvisiert, wobei dann ein Messergebnis von 0 km/h aufscheine, was auch im gegenständlichen Fall so gewesen ist. Nach diesen Vorgängen ist das Gerät bereit für die Durchführung von Fahrzeugmessungen. Die Nullmessung wurde von einer, mit der ASFINAG als tauglichen Messpunkt abgestimmten, eigens angelegten Straßenausbuchtung (Stellplatz) vor Strkm 23,019 mit dem Endpunkt eines Solarpanels einer Notrufsäule durchgeführt. Die Entfernung bei der Nullmessung betrug 267,3 Meter und entsprach der für das Gerät vorhandenen Benutzungsanleitung.

 

Zum Tatzeitpunkt war nach den Angaben der Zeugen wenig Verkehr und haben trockene Fahrbahnverhältnisse geherrscht und der Bf ist zum Zeitpunkt der Messung alleine auf der Straße unterwegs gewesen, wobei mit bloßem Auge erkennbar gewesen ist, dass der Bf mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war, da es ihn leicht aus der Kurve getragen hat. Das Fahrzeug des Bf ist einmal in der Annäherung gemessen worden. Es ist auch kein weiteres Fahrzeug daneben, davor oder dahinter gefahren, sodass die Zuordnung eindeutig gewesen ist. Zudem wurde von den amtshandelnden Organen das Lasermessgerät derart eingestellt, dass ab einer Geschwindigkeit von ca. 154, 155 km/h ein Doppelton automatisch das Erreichen dieser Grenze anzeigt. Dies zu dem Zweck, dass der Fahrer des Dienstkraftwagens sofort wegfahren kann. Würde in diesem Geschwindigkeitsbereich nicht derart vorgegangen, so wäre eine Nachfahrt erfolgreich nicht möglich. Der Zeuge RI S (Fahrer) kann sich widerspruchsfrei daran erinnern, dass das Gerät den Doppelton von sich gegeben hat und er weggefahren sei. Der Bf hat sofort die Geschwindigkeit reduziert und ist sodann auf dem Parkplatz Raststation D stehen geblieben. Die Amtshandlung mit dem Bf ist ruhig und problemlos abgelaufen, er ist über das Ausmaß der Überschreitung und die Anzeigeerstattung informiert worden und ist an Ort und Stelle auch zahlungswillig gewesen und hat angegeben, dass er wüsste, dass er zu schnell gefahren sei. Er sei aber auf seinen Führerschein angewiesen und über die Höhe der Überschreitung überrascht. Zudem frage der Bf, ob er die Strafe nicht durch mehrere Organmandate abzahlen könne. Die Beifahrerin des Bf hat im Hinblick auf die gemessene und dem Bf auch gezeigte Geschwindigkeit im Anhaltezeitpunkt keine Einwände vorgebracht.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der polizeilichen Anzeige vom 13. Juni 2014, der dienstlichen Feststellungen der amtshandelnden Organe anlässlich der durchgeführten Lasermessung, deren zeugenschaftlichen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und dem zugrundeliegenden Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, sowie den beigefügten Fotos und Protokollen. Hinzutritt, dass entsprechend der – von jedermann selbsttätig durchführbaren – Distanzmessung zwischen der Anhalteeinbuchtung vor Strkm 23,019 und der Notrufsäule anhand des Geoinformationssystemes des Landes Oberösterreich eine Distanz von ca 264 Meter durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ausgewiesen werden kann. Insofern bestätigt auch dies die Angaben im Hinblick auf die Nullmessung. Die Angaben des Bf stellen sich insofern als nicht belegbar dar. Im Hinblick auf den vom Bf vorgebrachten Abstand der Leitpflöcke am Tatort gilt es zu bemerken, dass in Oberösterreich Leitpflöcke auf Freilandstraßen im Abstand von 33 Metern und auf Autobahnen im Abstand von 50 Metern installiert werden (s etwa die im Internet für Jedermann abrufbare Landeskorrespondenz vom 13. November 2008 insbesondere mit ASV Dipl. HTL-Ing. R H).

 

Dass ein darüber hinausgehender, durch eine Verkettung von anderen Umständen herbeigeführter Messfehler vorgelegen ist, kann vom Landesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. Dies v.a., da von den einschreitenden Beamten keine anderweitigen Besonderheiten dargelegt werden. Aber auch vom Bf wird derartiges nicht vorgebracht. Alleine, dass die Distanz in ein Messprotokoll nicht eingesetzt wurde, weil eine derartige Spalte nicht vorhanden ist, vermag an den oben getroffenen Feststellungen keine Zweifel begründen. Es kann hieraus nicht festgestellt werden, dass das Messergebnis dadurch beeinträchtigt wurde, zumal auch vom Gerät selbst keine Fehlermeldung kam. Insofern stellen sich die Angaben der einschreitenden Organe für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als schlüssig und wahrheitsgemäß dar. Die Aussagen der Zeugen waren sachlich und nicht von Emotionen getragen. Zudem wurden die Abläufe akkurat beschrieben und konnte einleuchtend erklärt werden, warum die Nullmessung zum damaligen Zeitpunkt nicht ausführlicher dokumentiert wurde. Demgegenüber stellten sich die Aussagen des Bf im Hinblick auf die Entfernung der Nullmessung als nicht den Tatsachen entsprechend dar. Vor diesem Hintergrund konnte die zeugenschaftliche Einvernahme der – aufgrund der Angabe der Adressdaten durch den Bf – nicht erschienen Zeugin M M unterbleiben. Zudem vermochte der Bf nicht darzulegen, warum die Zeugin M M über einen längeren Zeitraum – nämlich vor der Messung – auf den Tacho des Fahrers geschaut haben soll, wo doch im Zeitpunkt der Anhaltung ihrerseits kein Einwand kam und ein dauernder Blick auf den (nicht digitalen) Tacho eines VW-Passat mit einer unverfälschten Wahrnehmungsperspektive als nicht offensichtlich anzusehen. Insofern war auch der Beweisantrag unzureichend ausgeführt (Hengstschläger/Leeb, AVG II § 39 Rz 22; Brandstetter/Larcher/Zeinhofer, Die belangte Behörde Rz 211 mwN).

 

 

III.

 

1.1. Gemäß § 20 StVO, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

1.2. Gemäß § 99 Abs. 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

2. Aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Beweisverfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dem Bf zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 67 km/h, wie vom Meldungsleger anlässlich der Lasermessung festgestellt, mit der für die Fällung eines Erkenntnisses erforderlichen Gewissheit erwiesen fest. Der Bf hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 2e StVO in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Hinsichtlich des Verschuldens war jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen, wobei aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung von einem erheblichen Sorgfaltsverstoß auszugehen war. Es gilt damit auch die subjektive Tatseite als erfüllt.

 

3. Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß (§ 38 VwGVG iVm) § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetz­buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 99 Abs. 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Der Bf verfügt entsprechend den Schätzungen der belangten Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.000 Euro, er besitzt kein Vermögen und ist nicht sorgepflichtig. Er ist im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aktenkundig verwaltungsstrafrechtlich unbescholten; diese Tatsache bildet einen erheblichen Strafmilderungsgrund. Straferschwerend ist kein Umstand zu berücksichtigen.

 

Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine wesentliche Bedingung der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Diesem Schutzzweck hat der Bf, in dem er die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf einer Autobahn um 67 km/h überschritten hat, in durchaus erheblicher Weise zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt der dem Bf angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher als beträchtlich zu qualifizieren. In Anbetracht der Tatsache, dass zur konkreten Tatzeit jedoch geringes Verkehrsaufkommen und trockene Fahrbahnverhältnisse herrschten und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten des Bf tatsächlich hätten gefährdet werden können, er bisher nicht vorbestraft war und daher die zu beurteilende Verwaltungsübertretung nach der Aktenlage seine erste Verfehlung darstellt, erscheint eine Milderung der Strafe geboten. Aus diesen Gründen erscheint eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 300 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden gerechtfertigt. 

 

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe beträgt ca. 13 % der gesetzlich möglichen Höchststrafe (2.180 Euro - § 99 Abs. 2e StVO ), ist tat- und schuldangemessen und aus spezial- und auch generalpräventiven Erwägungen in der festgesetzten Höhe ausreichend, um den Bf in Hinkunft von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und ihn und auch die Allgemeinheit entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Für das Beschwerdeverfahren ist vom Bf gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe nicht zu leisten.

 

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verfahren ist im Sinne des § 64 Abs. 2 VStG auf 30 Euro zu reduzieren.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Dr. Markus Brandstetter