LVwG-300832/7/Kl/PP
Linz, 17.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn Ing. F.P., W., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.G., x, S., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 14. September 2014, BZ-Pol-09042-2013, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9. Dezember 2015
A) den Beschluss gefasst:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens betreffend Faktum 1.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B) zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich Faktum 2 als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (Faktum 2) in der Höhe von 100 Euro zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 14. September 2014, BZ-Pol-09042-2013, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe 1. von 290 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden) und 2. von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm 1. § 4 Abs. 2 Z 2 und § 7 Abs. 3 Z 2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG und 2. § 4 Abs. 2 Z 2 und § 7 Abs. 3 Z 7 BauKG verhängt, weil er als handelsrechtlicher
Gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 BauKG hat der Planungskoordinator einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen.
Gemäß § 7 Abs. 3 BauKG muss der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan beinhalten:
1. die zur Festsetzung von Schutzmaßnahmen für die jeweilige Baustelle erforderlichen Angaben über das Baugelände und das Umfeld der Bauarbeiten, insbesondere auch über mögliche Gefahren im Bereich des Baugrundes;
2. eine Auflistung aller für die Baustelle in Aussicht genommenen Arbeiten gemäß § 2 Abs. 3 zweiter Satz (wie z.B. Erdarbeiten, Abbrucharbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Malerarbeiten) unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufs;
3. die entsprechend dem zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten und dem Baufortschritt jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen sowie baustellenspezifische Regelungen unter Hinweis auf die jeweils anzuwendenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen;
4. die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Einrichtungen zur Beseitigung bzw. Minimierung der gegenseitigen Gefährdungen, die durch das Miteinander- oder Nacheinanderarbeiten entstehen oder entstehen können;
5. die Schutzeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die für gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind bzw. zur Verfügung gestellt werden;
6. Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind;
7. die Festlegung, wer für die Durchführung der in Z 3 bis 6 genannten Maßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist.
5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes, insbesondere dass ein Terminplan vom 15. April 2013 vorgelegt wurde, welcher bereits am 2. Mai 2013 von der maßgeblichen Baufirma nachweislich übernommen wurde, war davon auszugehen, dass die Anforderung gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 BauKG, nämlich eine Auflistung aller Arbeiten unter Berücksichtigung ihres zeitlichen Ablaufs, vorlag. Wenngleich auch der vorliegende Terminplan nicht einfach lesbar ist und überlappende Gewerke bzw. nacheinander folgende Arbeiten im Hinblick auf ihre arbeitnehmerschutzrechtliche Relevanz nicht gleich auf den ersten Blick ersichtlich sind, so sind die erforderlichen Angaben nach eingehendem Lesen des Terminplanes ersichtlich. Es war daher eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung nicht gegeben und daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG das Straferkenntnis zu Faktum 1 aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, weil der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.
Hinsichtlich des Faktums 2 wurde jedoch der inhaltlichen Anforderung an den SiGe-Plan gemäß § 7 Abs. 3 Z 7 BauKG im angelasteten Umfang nicht entsprochen, zumal die Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des Gewerkes Schwarzdecker nicht uneingeschränkt auf sämtliche weitere Gewerke (neben dem Schwarzdecker) bei den Dacharbeiten übertragen werden können, zumal diese Gewerke nicht nur gleichzeitig sondern auch nacheinander ausgeführt werden und daher nicht eindeutig zu entnehmen ist, wer von den Professionisten für welche Sicherungsmaßnahmen zuständig ist bzw. wer für die Schutzeinrichtungen, die für die gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind bzw. zur Verfügung gestellt werden, zuständig ist bzw. wer für die Sicherungsmaßnahmen für die Arbeiten von Dachdecker, Spengler und Zimmermann zuständig ist. Es ist daher der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung zu Faktum 2 erfüllt.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Seite 7 oben im SiGe-Plan entlastet den Beschwerdeführer nicht, zumal diese Ausführungen lediglich für die Schwarzdeckerarbeiten gelten, allerdings hinsichtlich der übrigen für die Dacharbeiten zuständigen Gewerke diese Angaben für die Dacharbeiten ohne Verweis nicht übernommen werden können.
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten.
5.3. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht und Fahrlässigkeit ohne weiteres vermutet wird, sofern der
Ein konkretes Vorbringen zur Entlastung hat der Beschwerdeführer nicht gemacht. Auch hat er keine Beweismittel hinsichtlich des Verschuldens vorgelegt oder konkrete Beweisanträge gestellt. Es war daher von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des StGB sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.
Die belangte Behörde hat ihrer Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt und die überlange Verfahrensdauer strafmildernd gewertet. Straferschwerende Gründe wurden von ihr nicht festgestellt. Es liegt bereits eine einschlägige Vormerkung vor, sodass hinsichtlich des Strafrahmens vom Wiederholungstatbestand auszugehen ist. Im Hinblick auf eine mögliche Höchststrafe von 14.530 Euro ist die tatsächlich verhängte Geldstrafe von 500 Euro im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegen und durchaus als tat- und schuldangemessen zu bezeichnen. Auch ist sie den persönlichen Verhältnissen des
6. Weil die Beschwerde hinsichtlich Faktum 1 Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG. Hinsichtlich Faktum 2 hatte die Beschwerde keinen Erfolg und war daher gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 100 Euro festzulegen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.
7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidungen besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
H i n w e i s
Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Dr. Ilse Klempt