LVwG-750305/3/SR/SA – 750306/2
Linz, 22.12.2015
I M N A M E N D E R R E P U B L I K
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerden des SV A X, vertreten durch den Masseverwalter Rechtsanwalt Dr. S L, S, gegen die Bescheide der Bezirks-hauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.8.2015 und vom 25.8.2015, GZ: Pol01-39-2015,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird aus Anlass der Beschwerde der angefochtene Bescheid vom 20. August 2015 dahingehend abgeändert, als die Veranstaltungsanzeige vom 20. August 2015 als unzulässig zurückgewiesen wird.
II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid vom 25. August 2015 abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis (Spruchpunkte I und II ) ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
A) Spruchpunkt I.:
1. Im Bescheid vom 20. August 2015, Pol01-39-2015, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) folgendermaßen abgesprochen:
Mit veranstaltungssicherheitsrechtlicher Eingabe gemäß § 7 Oö. Veranstaltungs-sicherheitsgesetz vom 18.8.2015 des Sportverein A X, vertreten durch Herrn G S und A H, abgeändert mit Eingabe vom 20.8.2015, wurde die Durchführung des SG E-(Hochrisiko-)Fußballspieles gegen FC W am 28. August 2015 im Stadion V in S angezeigt.
Spruch:
I. Veranstaltungssicherheitsrechtliche Kenntnisnahme:
Veranstaltungszeit: Freitag, 28. August 2015, von 18:00 Uhr bis 23:00 Uhr (Beginn des Fußballspieles: 20:30 Uhr, Einlass nach dem Stadionrundgang
Veranstaltungsstätte: Fußballstadion „V“ in S
Veranstalter: Verein „Sportverein A X“
Verantwortlicher gem. § 7 Abs 2 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz:
G S, S
Die oben angeführte Veranstaltung wird im Umfang der Anzeige vom 18.08.2015 zur Kenntnis genommen.
Gegen die Durchführung dieser Veranstaltungen bestehen bei Einhaltung des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung (Oö. VSVO), sowie nachstehender zusätzlicher erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen keine Bedenken:
A) Allgemeine Sicherheitsauflagen:
1. Die Veranstaltung (Fußballspiel) ist entsprechend der Veranstaltungsanzeige, den vorgelegten Plänen und den Ergebnissen der Besprechungen durchzuführen.
2. Für den Ordnerdienst gemäß § 2 Z 6 VSVO sind mindestens 100 Personen beizustellen.
3. Das Gesamtfassungsvermögen von 4.000 Besuchern darf nicht überschritten werden, wobei aufgrund der veranstaltungsrechtlichen Anzeige Fans der Gastmannschaft grundsätzlich keine Eintrittskarten zur Verfügung gestellt werden. Zur Feststellung der Besucherzahl ist ein Zählwerk oder ein anderes taugliches Mittel einzurichten, welches für die Behörde die Feststellung des tatsächlichen Besucherstandes leicht ermöglicht.
4. Der Ordnerdienst hat dafür zu sorgen, dass die Fans beider Mannschaften ausschließlich die ihnen zugewiesenen Parkplätze anfahren und bei den jeweils ihnen zugewiesenen Einlassbereichen mit der Eingangskontrolle das Stadion betreten und wieder verlassen.
Die Befüllung der vorgesehene Parkplätze (beiliegender Parkplatzplan) hat so zu
erfolgen, dass zuerst die weiter von der Spielstätte entfernt gelegenen Parkplätze und bis zuletzt erst die nächstgelegenen Parkplätze beparkt werden. Das ist durch Ordner sicherzustellen.
5. Der beiliegende Zufahrtsplan weist jene Stellen aus, die für die Besucher den Weg zu ihren Parkplätzen weist.
An den gelb markierten Stellen sind bereits ab 13:00 Uhr des Spieltages im Einvernehmen mit dem Straßenerhalter alle Wegweiser und Umleitungsbeschilderungen aufgrund einer von der Verkehrsbehörde für die Beschwerdeführer 135 allenfalls erlassenen Fahrverbotsverordnung anzubringen und dort bis zum Beginn des Fußballspieles Ordner abzustellen, die den anreisenden Fans den Weg zu zeigen und Fehlfahrten der Fangruppierungen möglichst zu verhindern haben.
Ab 28.08.2015, 07:00 Uhr ist durch Aufstellen von Halte- und Parkverbotsschildern mit Absperrgittern vor den Einfahrten der jeweiligen Parkplätze sicherzustellen, dass keine Fahrzeuge in diesen Flächen abgestellt sind.
6. Für die Fans der Heimmannschaft des SK A X stehen im Stadion die beiden Längsseiten (mit der Tribüne im Westbereich), sowie der Südbereich des Stadions (eingeschränkt durch die Pufferzone zwischen Tribüne und Corner, der freibleiben muss) zur Verfügung, deren Zu- und Abgänge durch Ordner zu betreuen sind.
7. Im südlichen Heimfansektor mit der Tribüne dürfen sich max. 1.000 Besucher aufhalten.
Für diese Anzahl sind Notausgänge für den Fall einer Katastrophe im Tribünenbereich von mindestens 10 Laufmeter vorzusehen, die im Fall der Notwendigkeit durch eingewiesene Ordner unverzüglich zu öffnen sind. Während des Fußballspieles sind diese Notausgänge zu verschließen und durch Ordner zu bewachen.
Für den Zu- und Abgang der Besucher zum „Stehplatz-Sektor“ (die östliche Längsseite des Stadion) ist eine einfache Tür vorzusehen, die während des Fußballspieles durch einen Ordner geschlossen zu halten ist und nur über Anweisung des Behördenorganes oder eines Organes der Polizei geöffnet werden darf.
Die zum Spielfeld hin bestehende Einzäunung muss durch Edelstahlgitter auf 4,5 m bzw. bis zum Ende der bestehenden Zaunstangen fix verschraubt bzw verschweißt erhöht und in Richtung Osten drei Meter über das am Spielfeld bestehende östliche Torende hinaus zu verlängert werden.
Weiters ist die östliche Einzäunung der Tribüne im Süden unmittelbar an deren östlichen Rand ebenfalls mit erdfest verbundenem Edelstahlgitter auf 4,5 m einzurichten und mit einer versperr- und im Katastrophenfall zur Fluchtwegesicherung offenbaren Gittertüre zu versehen.
Die für die Besucher zu errichtende Tribüne darf bis maximal 1,5 m zur Einzäunung des Spielfeldes reichen.
Die hier beschriebenen Maßnahmen sind im beiliegenden Baumaßnahmenplan dargestellt und sind alle diese Baumaßnahmen bis spätestens Dienstag, 25.8.2016, ab 14:00 Uhr, zu beginnen und bis spätestens am Donnerstag, 27.08.2015, 08:00 Uhr (behördliche ‚ Abnahme), fertigzustellen.
8. Für die Besucher auf der Tribüne (Sektor A bis D, dem Medien C und dem C Zelt) im westlichen Längsbereich des Stadion sind Notausgänge für die vorhandenen 1068 Sitzplätze von jedenfalls 11 Laufmeter vorzusehen, die auch auf das freie Spielfeld führen können.
9. Der westlich Zugang zum Heimsektorbereich ist auf beiden Seiten standsicher herzustellen. Der unmittelbar neben dem Zugang befindliche Holzrestehaufen am Platz der A ist so weit vom Zugangsbereich zu entfernen, dass keine Brandgefahr durch Zigarettenreste, Pyrotechnik etc. entstehen kann. Beide Zugangszäune sind durch Sichtschutzplanen abzudecken und südlich des südlichen Zaunes zum Altstoffsammelzentrum hin durch unmittelbar dahinter angebrachte Betonleitwände mit aufgesetzter Lärmschutzwand zu stabilisieren.
Der bestehende Gästefansektor hinter dem nördlichen Tor ist in der Art auszubauen, als für 1.000 Risikofans eine Tribüne errichtet wird und diese nach Westen und zum Spielfeld hin mit erdfest verbundenen Edelstahlgittern mit Mindesthöhe 4,5 m eingezäunt wird, wobei zwecks Fluchtwegesicherung in der westlichen Einzäunung eine ausreichend breite Fluchtwegtüre vorgesehen sein muss.
Die bestehende Einzäunung ist nach Westen und Norden bzw. zum Spielfeld hin derart zu versetzen, zu ergänzen und neu zu errichten, wie dies in der Natur markiert und im beiliegenden Baumaßnahmenplan dargestellt ist.
Nach Osten hin (zu den Spielerkabinen und Betreuerbereich) ist mit vier Toilettenanlagen, einem Ausschank- sowie Buffetwagen der Sektor vollständig abzusperren und darüber bis sechs Metern Höhe fix ein nicht brennbares Netz derart anzubringen, dass ein Überwerfen desselben nach Osten hin bzw. ein Überklettern nicht möglich ist.
Die hier beschriebenen Maßnahmen sind im beiliegenden Baumaßnahmenplan dargestellt und sind alle diese Baumaßnahmen bis spätestens Dienstag, 25.8.2016, ab 14:00 Uhr, zu beginnen und bis spätestens am Donnerstag, 27.08.2015, 08:00 Uhr (behördliche Abnahme), fertigzustellen.
11. Der Gästefansektor-Bereich ist mit einer eigenen Eingangskontrolle zu versehen (siehe Punkt 12).
Dieser Sektor wird mit einer Besucherzahl von max. 1000 Personen eingeschränkt, wofür ein Platzbedarf von jedenfalls 334 m2 vorzusehen ist.
Für diese Anzahl sind Notausgänge für den Fall einer Katastrophe im Tribünenbereich von mindestens 10 Laufmeter vorzusehen, die im Fall der Notwendigkeit durch eingewiesene Ordner unverzüglich zu öffnen sind. Während des Fußballspieles sind diese Notausgänge zu verschließen und durch Ordner zu bewachen.
12. Die beiden Eingangsbereiche für die Besucher in das Stadion sind so einzurichten, dass die Besucher, getrennt nach Geschlechtern, einer Besucherkontrolle unterzogen werden können und dabei eine Anstauung der Besucher vermieden wird.
Es sind mindestens zwei parallel verlaufende Zugänge für die Kontrolle vorzusehen, bevor die Besucher zur Eingangskassa gelangen.
Die Besucherkontrolle ist räumlich getrennt von der Eingangskasse einzurichten.
Die Zugangskontrolle ist vom eigenen Ordnerdienst des gastgebenden Vereines sicherzustellen und es sind mindestens zwei weibliche Ordner für die Kontrolle weiblicher Gäste bei beiden Einlassen vorzusehen.
13. Beide Zugangsbereich sind bis 27.8.2015, 08:00 Uhr, mit mindestens zwei standfesten sogenannte Wellenbrechern auszustatten, die im rechten Winkel zum Eingang stehen müssen. Insbesondere sind dazu aus Betonleitwänden mit aufgesetzten Lärmschutzwänden geschlossene Zugangskanäle zum jeweiligen Drehkreuz zu errichten, wie dies im beiliegenden Baumaßnahmenplan dargestellt ist.
14. Für die Erfassung der Besucheranzahl und zur Verhinderung des Überlaufens des Gästesektors sind bei beiden Eingängen (im Westen Heimfans, im Norden Gästefans) erdfest verankerte Drehkreuze der Firma S einzurichten, wie diese auf Anfrage des Veranstalters von der Firma S AG am 10. Juli 2015 schriftlich übermittelt wurden.
15. Die Eintrittskarten für die beiden Fangruppen sind in unterschiedlichen Farben zu gestalten, sodass eine Unterscheidung leicht möglich ist und die jeweiligen Fans leichter zu ihren Parkplätzen und zu ihren Fansektoren geleitet werden können.
16. Die Notausgänge (Tore) im Stadion sind mit Hinweisschildern „Notausgang“ zu versehen und durch den eigenen Ordnerdienst zu besetzen, sodass im Notfall diese Tore rasch geöffnet werden können.
17. Eine sogenannte „Notbeschallung“ ist zur Verfügung zu stellen.
18. Für die Einsatzleitung der Exekutive und der Behörde ist ein funktionierender WLAN-Zugang vor allem im Vereinshaus im Stadion einzurichten und zu gewährleisten.
19. Vom Einlass bis zum Spielende darf – außer alkoholfreie Getränke – ausschließlich Leichtbier und keine Spirituosen ausgeschenkt werden. Außerhalb des Stadions dürfen keine Getränke ausgeschenkt werden.
20. Die Mitnahme von Wurfgegenständen, verschlossene Flaschen und Einweggebinde, Glasgefäße und pyrotechnischen Gegenständen ist verboten. Diese Verbote sind an den Eingangsbereichen gut sieht- und lesbar anzubringen.
21. Die für den Ordnerdienst vorgesehenen Personen sind spätestens 27.08.2015, 08:00 Uhr, namentlich (Name, Geburtstag und –ort, Vorname der Eltern) in einer Liste der Polizeiinspektion S zur Prüfung der Verlässlichkeit vorzulegen.
22. Für die Mitglieder des Ordnerdienstes gilt während des Fußballspieles und bis zum Verlassen des letzten Besuchers des Stadions strengstes Alkoholverbot, alkoholisierte Personen dürfen keinen Ordnerdienst versehen.
23. Unmittelbar bei den Zugangsbereichen in das Stadion und auf den Parkplätzen und deren Zufahrten sind Gegenstände wie größere Schotteransammlungen und andere werfbare Gegenstände bis 27.08.2015, 08:00 Uhr, zu entfernen.
24. Die Tribünenelemente der beiden Tribünen (im Süd- und Nordbereich des Stadion) sind bis 27.8.2015, 08:00 Uhr, durch verschweißen oder auf sonst gleichwertige Weise abzusichern, dass keine Einzelteile (Stangen, Trittelemente etc.) entfernt und als Wurfgeschosse o.a. verwendet werden können. Die Tribünen sind durch erdfeste Einzäunungen so abzusichern, dass keine Besucher unter oder hinter diese gelangen können.
Beschwerdeführer) Sicherheitsauflagen zum Schutz der Jugend
keine besonderen Auflagen und Bedingungen bei Einhaltung der Oö. VSVO
C) Sonstige Auflagen:
1. Die Zugänge zu den WC-Anlagen sind gut sieht- und lesbar zu beschildern. Es sind WC-Anlagen getrennt nach Geschlechtern und für beide Fansektoren der (Heim- und Gastmannschaft) vorzusehen.
2. Fahnenstangen über 130 cm und Stangen aus Holz, Metall oder Eisen, die eine Verletzungsgefahr beinhalten, dürfen nicht in das Stadion eingebracht werden. Schirme dürfen ebenfalls nicht in das Stadion eingebracht werden. Jedenfalls sind die dazu erlassenen Bestimmungen der B.liga einzuhalten.
3. Eine sog. Fanchoreographie muss fünf Tage vorher angemeldet werden, ansonsten diese nicht durchgeführt werden darf.
4. Für Menschen mit Beeinträchtigungen sind geeignete Plätze vorzusehen, die ihrer Beeinträchtigung entsprechend leicht und gefahrlos erreicht und verlassen werden können.
5. Besucher mit einem Stadionverbot dürfen das Stadion und den Sicherheitsbereich nicht betreten.
6. Die Zugangsbereiche in das Stadion sind gut sieht- und lesbar zu beschildern.
D) Technische Auflagen
1. Sämtliche Einrichtungen (Veranstaltungsmittel) müssen nach den Vorschriften der Typenstatik errichtet und durch einen befugten Statiker oder Ziviltechniker bis zur behördlichen Überprüfung der Bescheidauflagen, nachgewiesen werden. Bei Stromausfall muss ein Notstromsystem gewährleisten, dass die Besucher die (Notausgänge leicht erkennen und das Veranstaltungsgelände gefahrlos und schnell verlassen können.
2. Alle baulichen Maßnahmen sind bis spätestens Dienstag, 25. August 2015, 14:00 Uhr, zu beginnen und bis längstens Donnerstag, 27. August 2015, 08:00 Uhr, fertigzustellen.
E) Erste Hilfe – Sicherheitseinrichtungen
Zusätzlich zu den Erfordernissen gem. § 9 der OÖ. Veranstaltungssicherheitsverordnung ist das Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Rettungsstelle des Ö-V herzustellen.
F) Brandschutz
Es sind ausreichend Sandkübel gefüllt mit Sand entlang der Besucherabgrenzungen bereit zu halten.
Es ist für eine ausreichende Brandsicherheitswache im Einvernehmen mit der zuständigen Feuerwehr (mindestens zwei Tanklöschfahrzeuge und ein Wasserwerfer vor Ort) zu gewährleisten.
G) Umweltschutz
keine besonderen Auflagen
Rechtsgrundlage:
§ 1 Abs 1, § 4 Abs 1 und 2, § 7 Abs 1 und 3 sowie § 14 Abs 1 Z 2 lit b Oö.
Veranstaltungssicherheitsgesetz (Oö. VSG), in der geltenden Fassung
iVm Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung (VSVO), LGBI. Nr. 25/2008, in der geltenden Fassung
II. Gebühren:
1. Für die schriftliche Anzeige einer Veranstaltung: 14,30 Euro
2. Verwaltungsabgabe: 48,00 Euro
3. Beilagengebühr (Projekt mit Plänen) 21,80 Euro
GESAMT: 84.10 Euro
Es wird ersucht, den Gesamtbetrag binnen 2 Wochen auf folgendes Konto der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck anzuweisen: IBAN: AT982032006100001435
Rechtsgrundlagen:
zu 1.: § 18 Tarifpost 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 i.d.g.F.
zu 2.: Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 idF LGBI Nr 23/2008,
Abschnitt II Z 18 lit b zu 3.: § 14 Tarifpost 5 Gebührengesetz 1957 i.d.g.F.
III. Aufschiebende Wirkung
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage:
§ 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
Begründend führte die belangte Behörde Nachstehendes aus:
zu I.:
Mit der in der Präambel erwähnten Eingabe zeigte SV A X die Durchführung eines Hochrisikospiels gegen FC W am 28.8.2015 im Stadion V in S an.
Nach dem letzten Bericht des Leiters des szenekundigen Dienstes (SKD) der Landespolizeidirektion OÖ (LPD OÖ) unter Beiziehung der SKD T und S stellt die Lage in den Fanszenen und der daraus resultierende Gefährdung so dar, dass jedenfalls von der Anreise von mindestens 1.000 Beschwerdeführer und C-wertige Fans von T auszugehen ist, die nach Korrespondenz auf sozialen Medien und aufgrund einer Plakatkampagne in T offensichtlich auch anstreben, gewaltsam in das Stadion S einzudringen, um das Spiel zu sehen. Weiters sind konkrete Vorbereitungsmaßnahmen und Aufrufe erkennbar, wonach die T als auch die S Risikofanklientel schon seit nun zwölf Jahren auf dieses echte Westderby hinfiebert, um eben auch gegenüber der jeweils anderen Fangruppierung und deren Sachgüter Gewaltakte ausüben zu können (z.B. „Wir machen S platt“). Außerdem gibt es auch konkrete Hinweise, dass keine Busunternehmen von Österreich für die Anreise nach S verwendet werden sollen, um eine Entflechtung und Kontrolle von T Risk-Fans zu hindern. Außerdem soll zeitlich sehr knapp angereist werden, um größtmöglichen Druck auf die Ordner bei der Eingangskontrolle und an der Kassa aufzubauen und letztlich gemeinsam das Stadion zu stürmen.
Diese Anzeichen haben sich beginnen mit Mitte August bis zuletzt nahezu täglich verschärft.
Weiters wird diese Situation dadurch angeheizt, als mangels Beantragung von Eintrittskarten-Kontingente durch FC W bis 2 Wochen vor dem Spiel nun SV A X beabsichtigt, keine Karten zur Verfügung zu stellen.
Laut dem Sicherheitsverantwortlichen der B.liga Herrn S ist das aber noch nie seines Wissens vorgekommen und würde seiner Erfahrung nach bis zum Spielbeginn der Druck auf die Heimmannschaft zumeist durch den Gastverein so groß, dass letztlich kurzfristig doch noch im Stadion Karten verkauft würden.
Seitens der Vertreter von SV A X wurde angesichts dieser Entwicklungen nach Erörterung der baulichen Ausbaunotwendigkeiten im Gästesektor vor Ort im Zuge eines gemeinsamen Lokalaugenscheines am 19.7.2015, 09:00 bis 12:30 Uhr, versichert, diesbezüglich Verständnis zu haben und den Gästesektor auszubauen. Ab diesem Lokalaugenschein war für SV A X konkret klar, welche Baumaßnahmen in welcher Qualität und in welchem Ausmaß zu ergreifen sein werden.
Dem entgegen wurde am nächsten Tag vom selben Vertreter des SV A X wieder diese Zusicherung zurückgezogen und mitgeteilt, dass man FC W grundsätzlich keine Karten zur Verfügung stellen werde und es damit kein Problem für das Spiel mehr gäbe, welches vom Veranstalter noch zu bewältigen oder zu verantworten wäre.
Die Behörde hat darüber rechtlich erwogen wie folgt: Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. VSG lauten:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt. Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für:
…
7. Sportveranstaltungen, die keine Gefährdung der Zuschauerinnen und Zuschauer durch die ausgeübte Sportart selbst oder durch ausschreitendes Besucherverhalten erwarten lassen oder die den üblicherweise in der Sportstätte stattfindenden Regelbetrieb nicht erheblich übersteigen;
…
§ 4
Allgemeine Erfordernisse
(1) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter die persönlichen Voraussetzungen (§ 5) erfüllt und die Veranstaltung
1. gemeldet (§ 6) oder
2. angezeigt (§ 7) und nicht untersagt oder
3. rechtskräftig bewilligt (§ 8) wurde.
(2) Veranstaltungen sind so durchzuführen, dass sie
1. weder das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen, das Eigentum oder dingliche Rechte gefährden,
2. die Nachbarschaft oder die Umwelt nicht unzumutbar beeinträchtigen und
3. keine unzumutbare Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, keine groben Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte und keine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere des Jugendschutzes, erwarten lassen.
…
§7
Anzeigepflichtige Veranstaltungen
(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung einer Veranstaltung, die weder melde-noch bewilligungspflichtig ist, spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich anzuzeigen. Sofern die Gemeinde nicht gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 zuständig ist, hat sie die Veranstaltungsanzeige unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
…
(3) Die Behörde kann mit Bescheid über die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen zur Regelung der von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren im Sinn der Zielbestimmungen des § 1a sowie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung vorschreiben. Dabei kommen insbesondere in Betracht:
1. zeitliche und örtliche Beschränkungen sowie die Festlegung einer höchstzulässigen Besucherzahl;
2. Vorschreibungen über die Einrichtung eines ärztlichen Präsenzdienstes;
3. Vorschreibungen über die Verfügbarkeit eines allgemeinen oder besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im Sinn des § 1 Oö. Rettungsgesetz 1988;
4. Vorschreibungen über die Mitwirkung und den Umfang eines geeigneten und geschulten Sicherheits- und Überwachungsdienstes;
5. Vorschreibungen über die Einrichtung einer Brandsicherheitswache;
6. Vorschreibungen über die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung;
7. Beschränkungen zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft und nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt;
…
§ 14
Behörden
(1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben ist zuständig:
…
2. die Bezirksverwaltungsbehörde
…
b) für Veranstaltungen in Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 2.500 Personen;
…“
Die hier relevanten Bestimmungen des VwGVG sind:
„§13
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."
Für das Stadion „V" in S wurde zwar von der Stadtgemeinde S mit Bescheid vom 26.03.2015, AZ: Pol 130-2-2015/7/Öm, eine Veranstaltungsstättenbewilligung gem. § 9 des Oö. VSG ausgestellt, die die Durchführung von B.liga-Fußballspielen vorsieht (Punkt 1 dieses Bescheides). Für den Fall, dass Fußballspiele des SV A X als Heimmannschaft ausgetragen werden, wurde das Gesamtfassungsvermögen auf 3000 Besucher eingeschränkt.
Für das gegenständliche Fußballspiel, das als sogenanntes „Risikospiel" eingestuft wurde, ist der Veranstaltungsstättenbescheid der Stadtgemeinde S allerdings nicht geeignet, da im Sinne des § 9 Abs 2 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz sehr wohl von einer „Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte" bei diesem Risikospiel zu erwarten ist.
Es war daher - auch aufgrund des Gesamtfassungsvermögens der Veranstaltungsstätte von jedenfalls 3000 Besuchern, die bei weitem überschritten werden soll - ein Einzelverfahren gemäß § 7 Oö. VSG durchzuführen.
Aufgrund der Anzeige der gegenständlichen Sportveranstaltung wurde die grundsätzliche Voraussetzung für die Durchführung dieses Fußballspieles geprüft. Insbesondere handelt es sich um eine Fußballveranstaltung, die als sog. Risikospiel eingestuft wurde, das somit nicht vom Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz ausgenommen ist.
Die über die im Gesetz und der Verordnung gemäß § 4 Abs 3 leg cit hinaus gehenden Auflagen, Bedingungen und Befristungen waren erforderlich, um eine ordnungsgemäße Durchführung im Interesse der Sicherheit der Veranstaltungsbesucher und Mitwirkenden zu gewährleisten und sind das Ergebnis der polizeilichen Analyse aus den vorangegangenen gleichartigen Spielen und zu diesem Fußballspiel sowie dem Ergebnis der zahlreichen Vorbesprechungen für dieses Spiel.
Insbesondere war zu beurteilen, ob aufgrund der Mitteilungen der szenekundigen Polizeiorgane der LPD T und S, als auch den leitenden Einsatzkräften der LPD Oberösterreich, die sich mit den Informationen der Verantwortlichen der Mannschaften aus I und S großteils decken, eine gänzliche Untersagung der Veranstaltung (des Risiko-Fußballspieles) zu erfolgen hat, oder ob durch Auflagen und Bedingungen gewährleistet werden kann, dass rivalisierende Fangruppen weder untereinander, noch durch Störung des Spielverlaufes (Platzsturm) die Sicherheit im Sinne des oben angeführten § 4 Abs 2 leg cit gefährden würden.
Bei dieser Beurteilung ist nicht nur der unmittelbare Veranstaltungsbereich, also der Fußballplatz, sondern auch die mit der Veranstaltung in Verbindung stehende Umgebung miteinzubeziehen.
Auch für dieses unmittelbare Umfeld (Zufahrten, Parkplätze, etc.), das ja mit der Veranstaltung nicht zu trennen ist (unzumutbare Beeinträchtigungen auch für Nachbarschaft gemäß § 4 Abs 2 Z 2 Oö. VSG und Unzumutbarkeit einer Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, keine großen Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte und keine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen im Sinn des § 4 Abs 2 Z 3 Oö. VSG), sind die gesetzlichen Anforderungen maßgeblich und zu erfüllen.
Neben den darüber hinaus gehenden polizeilichen Aufträgen, die schon bei der Anreise der Fans aus I und S, die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit gewährleisten sollen (z.B. ein eigenes Verkehrskonzept, Überwachungskonzept, Sicherheitsbereich, Durchsuchungsanordnung, ua.), ist bei der Gesamtbeurteilung die unabdingbare Sicherheit für alle Beteiligten (Besucher, Funktionäre, Sportler, Anrainer) nach Möglichkeit unter Zugrundelegung der jeweils verfügbaren Informationen zu gewährleisten.
Die zahlreichen Besprechungen, insbesondere jene vom 19. August 2015 vor Ort mit den verantwortlichen Polizeiorganen der LPD Oberösterreich und den Behördenvertretern, in der Folge auch mit den Verantwortlichen des SV A X, Herrn S und Herrn T, hat ergeben, dass aufgrund einer jahrelangen tiefen Feindschaft zwischen den beiden Fangruppen mit einer Anreise von ca. 3000 Fans aus S und jedenfalls 1000 Risiko-Fans aus I zu rechnen ist, unabhängig eines allfälligen Kartenverkaufs. Auf dieses Westderby wartet die alte Generation der Risk-Fans nun schon 12 Jahre und wurde entsprechend dazu auch die neue Generation der Risk-Fangruppierungen beider Seiten mobilisiert.
Bei beiden Fangruppen gehören jeweils mehrere Dutzend Fans der Risikogruppe der Kategorie C und jeweils mehrere hunderte Fans der Risikogruppe der Kategorie B an.
Neben der sicherheitspolizeilichen Aufgabe der Fantrennung im Stadion und im Sicherheitsbereich selbst, war daher auch das nähere Umfeld der An- und Abreise in und vom Stadion zu beurteilen.
Durch das ausgearbeitete und von allen Beteiligten positiv beurteilte Verkehrs- und Parkplatzkonzept war es daher erforderlich, die angeführten baulichen Maßnahmen als notwendig und erforderlich aufzuerlegen, um größtmögliche Sicherheit im Stadion selbst zu gewährleisten.
Dazu waren vor allem eine Vielzahl baulicher Änderungen, Verlegungen bzw. Erweiterungen vorzusehen, um die Sicherheit der Spieler, Schiedsrichter, Funktionäre und Besucher zu gewährleisten.
Insbesondere ist aufgrund der Erfahrung der B.liga, dass der Druck unmittelbar vor dem Spiel auf den Heimverein so groß wird, dass dennoch Karten an Gäste-Fans verkauft würden, dennoch vom Bedarf eines entsprechenden Sektors auszugehen, zumal nach den Berichten der x (insbesondere T) die beabsichtigte Verweigerung von Eintrittskarten zu einer entsprechenden Trotzreaktion in der Szene führt und dennoch mit einer Hundertschaft an B- und C-Fans angereist werden soll, dass ein dringender Bedarf an einem ausreichend großen Gästesektor mit entsprechender Sicherheit für die Beteiligten am Spielfeld, die Funktionäre und die übrigen Besucher besteht, zumal die gewaltsame Konfrontation von den B- und vor allem den C-Fans auf beiden Seiten gesucht wird.
Dem entsprechend geht dennoch eine Gefahr von dieser Veranstaltung vor allem für die S Besucher aus, zumal diese Motiv und Schauplatz für die gewaltsame Konfrontation sein soll, die die I Fans suchen und zumindest von den C-Fans der S der Erfahrung nach und aufgrund des langen sehnsüchtigen Wartens auf dieses Westderby erwünscht ist.
Die damit einhergehenden Gefahren für das Leben, die Gesundheit und körperliche Sicherheit vor allem für die Ordner und Besucher dieser Veranstaltung sowie eine unzumutbare Störung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit können daher nicht ohne einen ausreichenden Sektor für die Gästefans, den vorgelagerten Wellenbrechern und den sonstigen baulichen Maßnahmen im Stadion trotz erheblichen polizeilichen Ressourceneinsatzes ausreichend eingedämmt werden.
Es ist zum Spielfeld hin mit der Gefahr eines Platzsturmes zu rechnen, weshalb entsprechend hohe, gesicherte Edelstahleinzäunungen vorzuschreiben waren.
Die konkreten Informationen über das Vorhaben, die Kassa und Eingangskontrolle zu überrennen und gewaltsam in das Stadion einzudringen führt ebenfalls zur Notwendigkeit entsprechend massiver Wellenbrecher.
Unter diesen Umständen sind aber weiterhin die Fluchtwege zu gewährleisten und erfordert deren Funktionieren und die gesicherte, getrennte Anreise außerdem eine über das Durchschnittsmaß der Oö. VSVO hinausgehende Ordneranzahl, um neben der Eingangskontrolle, Außen- und Innensicherung auch die Parkplatzbefüllung ordnungsgemäß abwickeln zu können.
Insbesondere ist die Befüllung der Parkplätze beginnend vom am weitesten entfernten hin zu den nächstgelegenen Parkplätzen deshalb wesentlich, um den psychologischen Druck von spät anreisenden und noch einen andernfalls großen Fußweg zurücklegenden Gästen auf das möglichst geringe Maß zu reduzieren.
Zusätzlich wurde eine Überwachungsanordnung nach § 48a Sicherheitspolizeigesetz (SPG), ein Sicherheitsbereich zur Verhinderung von Gewalt und Rassismus bei Sportgroßveranstaltungen (§ 48a SPG) und eine Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen (der Besucher) nach § 41 Abs. 1 SPG erlassen, sodass von einer größtmöglichen Sicherheit für alle Besucher ausgegangen werden kann.
Die Baubeginn- und Fertigstellungsfrist ist erforderlich, um eine negativenfalls nötige wirksame Veröffentlichung behördlicher Maßnahmen vornehmen zu können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II:
Die vorgeschriebenen Gebühren sind in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.
zu III:
Die Verwirklichung jener Gefahren, die durch die gegenständlichen Auflagen und Befristungen verhindert werden soll, würde wieder drohen, wenn bei Beschwerdeerhebung deren Einhaltung nicht erforderlich wäre. Aufgrund des nur mehr wenige Tage zur Verfügung stehenden Zeitraumes bis zum Spiel bedarf es insoweit eines erhöhten Maßes an Rechtssicherheit zur Gewährleistung der Veranstaltungssicherheit.
Bei fehlender Durchsetzbarkeit dieser Vorschreibungen droht jedenfalls die Verwirklichung der erheblichen, konkreten Gefahren für Leben, Gesundheit und körperliche Sicherheit der Besucher und sonstigen an dieser Veranstaltung Beteiligten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Dagegen hat Rechtsanwalt Dr. H G, S, zu diesem Zeitpunkt der rechtsfreundliche Vertreter des betreffenden Vereins bzw. deren Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und wie folgt ausgeführt:
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.8.2015, GZ: Pol01-39-2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.8.2015, erstattet der Beschwerdeführer SV A X durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Dr. H G binnen offener Frist
BESCHWERDE
an das Verwaltungsgericht.
I. Angefochtener Bescheid:
Der Beschwerdeführer ficht den oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshaupt-mannschaft Vöcklabruck vollinhaltlich an.
Der Beschwerdeführer fühlt sich in seinen Rechten durch die Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides verletzt, hiezu wird im Folgenden ausgeführt wie folgt:
II. Beschwerde und Beschwerdebegründung:
Mit veranstaltungssicherheitsrechtlicher Eingabe des Beschwerdeführers SV A X vom 18.8.2015 wurde die Durchführung des SG E Fußballspieles gegen FC W am 28.8.2015 im Stadion V in S angezeigt. Aufgrund dieser Anzeige erging dann nach Abhaltung eines Lokalaugenscheins am 19.8.2015 am 20.8.2015 der hier zu bekämpfende Bescheid. Mit diesem erfolgt eine veranstaltungssicherheitsrechtliche Kenntnisnahme, verbunden mit der Erteilung zahlreicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen weitreichendster Natur.
Hiezu ist auszuführen, dass für das Stadion V in S von der Stadtgemeinde S mit Bescheid vom 26.3.2015 eine Veranstaltungs-stättenbewilligung gem. § 9 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz ausgestellt wurde. Die Veranstaltungsbewilligung erfasst gem. § 9 Abs. 1 leg. cit. neben der Veranstaltungsstätte auch die beantragten Veranstaltungsarten. Bei Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung waren sämtliche Parameter der Behörde bekannt; der Auftrag zusätzlich erforderlicher Auflagen, Bedingungen und Befristungen kam sohin für den Beschwerdeführer überraschend. Ergibt sich bei einer bewilligten Veranstaltungsstätte, dass trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz oder einer danach erlassenen Verordnung nicht oder nicht vollständig entsprochen wird, hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung vorzuschreiben.
Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.
Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers hat die Behörde eine solche Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen zu Unrecht angenommen, jedenfalls aber mit den vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Fristen bei Weitem überzogen. Frage ist, ob die auferlegten Auflagen, Bedingungen und Befristungen tatsächlich erforderlich waren bzw., welche rechtlichen Kriterien gegen derartig gravierende zusätzliche Auflagen sprechen.
Heranzuziehen ist hier vergleichbare Judikatur zum Gewerberecht, welche Bestimmungen laut M M, Öffentliche Sicherheit und Ordnung in Sportstadien, auch auf veranstaltungsrechtliche Thematiken angewendet werden kann: So führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Grundsatz, dass die Gewerbebehörde nicht verhalten ist, notwendige und einzig die Genehmigungsfähigkeit einer gewerblichen Betriebsanlage herstellende Schutzmaßnahmen in der Richtung zu untersuchen, ob sie für den Genehmigungswerber auch wirtschaftlich tragbar sind, nicht bedeutet, dass der Betriebsinhaber ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Maßnahmen belastet werden darf (Hinweis auf VwGH 31.3.1967, ZI. 2035/65, VwSlG 7113 A/1965 und vom 21.6.1978, ZI. 1005/77). Die vorschreibende Behörde hätte nach Dafürhalten des Beschwerdeführers jedenfalls prüfen müssen, mit welchen am wenigsten einschneidenden Vorkehrungen das Auslangen gefunden werden kann. Diesen Postulaten ist die einschreitende Behörde in keinster Weise gefolgt, vielmehr wurden nach Dafürhalten des Beschwerdeführers hier bauliche Auflagen und Vorschreibungen erteilt, die nicht als verhältnismäßig anzusehen sind:
So sind die Vorschreibung der Errichtung von 4,5 m hohen Edelstahlgittern, erdfest verbunden, die Errichtung von Betonabsperrungen mit aufgesetzten Lärmschutzwänden, die Etablierung von Wellenbrechern sowie das Neuerrichten einer Tribüne im Gäste-Fan-Sektor für 1000-Risiko-Fans, eingezäunt mit 4,5 m hohen Edelstahlgittern - diese Punkte nur exemplarisch dargetan - weit überzogen und keinesfalls angemessen und vertretbar. Nimmt man als Beispiel englische P.-Ligue-Vereine, so sieht man, dass hier Zuschauermassen von weit über 50.000 Personen pro Spiel direkt am Spielfeldrand Platz nehmen, dies ohne Einzäunung oder irgendwelche baulichen Absperrungen. Ähnlich ist die Situation in Deutschland gelagert, aber auch bei Vereinen mit Risiko-Fans in der 1. Österreichischen B.liga wie z.B. R oder S sind derartig einschneidende Baumaßnahmen niemals Teil einer Auflage oder einer behördlichen Vorschreibung geworden. Im konkreten Fall war es eindeutig so, dass vom Gastverein W bis 14 Tage vor dem Spiel am 28.8.2015 noch keine Karten angefordert waren, was zur Vermeidung von Schwierigkeiten dann auch den Beschwerdeführer bewog, an den Gastverein keine Karten zu verkaufen bzw. keine Karten aufzulegen. Die daran geknüpften Spekulationen der Behörden und Sicherheitsbeauftragten, es könne dann zu einem unkontrollierten Eindringen von Gäste-Fans ohne Karten, quasi einem Überrennen des Stadions führen, ist hoch spekulativ, durch nichts belegt und ist in Österreich auch niemals ein derartiger Fall vorgekommen. Es wäre ein Leichtes gewesen, hier durch Verstärkung des Ordnerdienstes und durch ein verstärktes Beiziehen der Exekutive entsprechend die Abwicklung in geordneten und gesicherten Bahnen durchzuführen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Personalisierung des Kartenverkaufes wurde von der Behörde nicht aufgegriffen bzw. völlig ignoriert. Die Annahme der belangten
Behörde, dass trotz angekündigtem Nichtverkauf von Eintrittskarten an W-Fans ein solcher Kartenverkauf dennoch stattfindet, stützt sich im Wesentlichen darauf, dass in einem Zeitungsartikel der Lokalausgabe der „S Nachrichten" vom 24.8.2015 ein Zitat vorkommen soll, in dem für die I Fans 500 Karten zur Verfügung gestellt werden sollen. Einen derartigen Zeitungsartikel zur Basis eines Behördenauftrages zu machen, der in Konsequenz dazu führt, dass der Beschwerdeführer mit mehreren Euro 100.000,00 an Baukosten belastet wird, ist gewagt und argumentativ sowie begründungstechnisch mangelhaft.
Gleich verhält es sich mit der Ausführung im bekämpften Bescheid, es sei mit einem Platzsturm zu rechnen. Warum ein solcher stattfinden soll bzw. aufgrund welcher konkreten Gefahren mit einem solchen gerechnet wird, ist im Bescheid aber nicht dargetan. Vielmehr wird eine solche Gefahr behauptet und in den Raum gestellt und in der Folge als gegeben angenommen. Auch wird in keinster Weise argumentiert, warum ein 4,5 m hoher, aus Edelstahlgittern erdverbunden gemachter Zaun benötigt wird und hier nicht auch andere, geringfügigere Eingriffe, wie ein niedrigerer Zaun, ein höheres Ordneraufkommen, mehr Exekutivkräfte im Zaunbereich, ausgereicht hätten.
Auch wird im bekämpften Bescheid in keiner Weise darauf eingegangen, dass seitens des Beschwerdeführers ein personifizierter Kartenverkauf angeboten wurde. Zwar findet dies Einfluss in den Aktenvermerk von Dr. B vom 19.8.2015, nicht mehr aber in den hier bekämpften Bescheid.
Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers wären die positiven Auswirkungen von eingeführten personalisierten Tickets jedoch gravierend; mit einer derartigen Per-sonalisierung des Kartenverkaufes hätten die spekulativ angenommenen „mehreren Dutzend Fans der Risikogruppe der Kategorie C und jeweils mehrere 100 Fans der Risikogruppe Kategorie B" (bekämpfter Bescheid Seite 10), die ja behördenbekannt sind, vom Kartenverkauf bzw. vom Zutritt zum Stadion ausgenommen werden können. Bei Ausrichtung des Spiels hätte ohnehin eine Sicherheitszone der örtlichen Sicherheitspolizei etabliert werden müssen, damit wären diese „Risiko-Fans" effektiv vom Zugang zum Stadionbereich abgeschnitten gewesen. Auch dieser Aspekt ist in den sicherheitstechnischen Überlegungen der bekämpften Behörde bei der Bescheiderlassung überhaupt nicht eingeflossen, bei richtiger Würdigung hätte dies zwanglos dazu geführt, dass nicht derartig gravierende Auflagen erteilt werden, dies mangels Voraussetzung und Notwendigkeit.
Darüber hinaus ist in rechtlicher Hinsicht anzuführen, dass nach Dafürhalten des Beschwerdeführers SV A X die belangte Behörde das durchgeführte Verfahren auf eine falsche rechtliche Grundlage gestellt hat. Auf Seite 9 Abs. 3 des bekämpften Bescheides wird ausgeführt, dass ein Einzelverfahren nach § 7 Oö VSG durchzuführen war. Dem Beschwerdeführer ist nicht nachvollziehbar, warum § 7 leg. cit. zur Anwendung kommen kann, liegt doch für das Stadion V in S eine Veranstaltungsstättenbewilligung gem. § 9 Oö VSG vor, die eine Bewilligung für die beantragten Veranstaltungsarten beinhaltet. Nach § 6 Abs. 1 Z 3 leg. cit. ist in diesem Fall die Veranstaltung lediglich zu melden, weitergehende Auflagen können nach § 6 leg. cit. nicht erteilt werden. Im konkreten Fall hätten die - im Übrigen wie aufgezeigt rechtswidrigen - Auflagen, Befristungen und Bedingungen nach § 9 Abs. 4 Oö VSG erteilt werden müssen, auch insofern leidet der bekämpfte Bescheid an einer Unrichtigkeit.
Aus a" den obigen Darlegungen ergibt sich die inhaltliche Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides und stellt daher der Beschwerdeführer SV A X nachstehenden
ANTRAG:
Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.8.2015, GZ: Pol01-39-2015, wolle wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie mangels einer rechtlich richtigen Entscheidungsgrundlage ersatzlos aufgehoben werden.
B) Spruchpunkt II.:
1. 1. Im Bescheid vom 25. August 2015, Pol01-39-2015, hat die belangte Behörde folgendermaßen abgesprochen:
I. Veranstaltungssicherheitsrechtliche Untersagung:
Die Durchführung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. August 2015, GZ: Pol96 - 39 - 2015, zur Kenntnis genommenen Veranstaltung mit der Bezeichnung: „SG E SV A X gegen FC W" am 28. August 2015, Spielbeginn 20:30 Uhr, im Stadion „V" in S, wird untersagt.
Rechtsgrundlage:
§ 15 Abs 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz, LGBI. Nr. 78/2007, idgF.
III. Aufschiebende Wirkung
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage:
§ 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
Die belangte Behörde führte dazu folgende Begründung aus:
zu I. und II.:
Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 20.08.2015 wurde die Durchführung eines Hochrisikospiels des SV A X gegen FC W am 28.8.2015 im Stadion V in S unter Auflagen und Befristungen zur Kenntnis genommen.
Dem gingen seit Juni diesen Jahres einige Berichte des szenekundigen Dienstes der LPD T, S und Oberösterreich sowie mehrere Besprechungen mit allen Beteiligten - einschließlich den Vertretern des SV A X - voraus.
Nach dem letzten Bericht des Leiters des szenekundigen Dienstes (SKD) der Landespolizeidirektion OÖ (LPD OÖ) unter Beiziehung der SKD T und S stellt die Lage in den Fanszenen und der daraus resultierende Gefährdung so dar, dass jedenfalls von der Anreise von mindestens 1.000 B und C-wertige Fans von T auszugehen ist, die nach Korrespondenz auf sozialen Medien und aufgrund einer Plakatkampagne in T offensichtlich auch anstreben, gewaltsam in das Stadion S einzudringen, um das Spiel zu sehen.
Weiters sind konkrete Vorbereitungsmaßnahmen und Aufrufe wahrzunehmen, wonach die T als auch die S Risikofans schon seit zwölf Jahren auf dieses echte Westderby hinfiebern, um eben auch gegenüber der jeweils anderen Fangruppierung und deren Sachgüter Gewaltakte ausüben zu können (z.B. „Wir machen S platt"; Plakatkampagne in T, Hinweise in Facebook, bereits am Donnerstag das Stadion zu demontieren, sofern keine Karten an I verkauft würden, etc.). Außerdem gibt es auch konkrete Hinweise, dass keine Busunternehmen von Österreich für die Anreise nach S verwendet werden sollen, um eine Entflechtung und Kontrolle von T Risk-Fans zu hindern. Außerdem soll zeitlich sehr knapp angereist werden, um größtmöglichen Druck auf die Ordner bei der Eingangskontrolle und an der Kassa aufzubauen und letztlich gemeinsam das Stadion zu stürmen.
Diese Anzeichen haben sich seit Mitte August wöchentlich und bis zuletzt nahezu täglich verschärft.
Weiters wird diese Situation dadurch angeheizt, als mangels Beantragung von Eintrittskarten-Kontingente durch FC W bis 2 Wochen vor dem Spiel nun SV A X beansichtigt, keine Karten zur Verfügung zu stellen.
Laut dem Sicherheitsverantwortlichen der B.liga Herrn S ist das aber noch nie seines Wissens vorgekommen und würde seiner Erfahrung nach bis zum Spielbeginn der Druck auf die Heimmannschaft zumeist durch den Gastverein so groß, dass letztlich kurzfristig doch noch im Stadion Karten verkauft würden.
Seitens der Vertreter von SV A X wurde angesichts dieser Entwicklungen nach Erörterung der baulichen Ausbaunotwendigkeiten im Gästesektor vor Ort im Zuge eines gemeinsamen Lokalaugenscheines am 19.7.2015, 09:00 bis 12:30 Uhr, versichert, diesbezüglich Verständnis zu haben und den Gästesektor auszubauen. Ab diesem Lokalaugenschein war für SV A X konkret klar, welche Baumaßnahmen in welcher Qualität und in welchem Ausmaß zu ergreifen sein werden.
Dem entgegen wurde am nächsten Tag vom selben Vertreter des SV A X wieder diese Zusicherung zurückgezogen und mitgeteilt, dass man FC W grundsätzlich keine Karten zur Verfügung stellen werde und es damit kein Problem für das Spiel mehr gäbe, welches vom Veranstalter noch zu bewältigen oder zu verantworten wäre.
Die Spielbetriebsrichtlinien für die Bewerbe der österreichischen Fußball-B.liga, Spieljahr 2015/16, Stand: 1.7.2015 sehen folgende Regelung vor:
"§18
(2) Jeder Klub der BL stellt nach schriftlicher Anfrage jedem anderen Klub der BL zwei
Sitzplatzkarten der besten Kategorie für jedes Meisterschaftsspiel der BL zur Verfügung. Die
Anfrage beim jeweiligen Heimklub muss zumindest 48 Stunden vor dem jeweiligen
Meisterschafsspiel erfolgen. Je 10 % der aufgelegten Sitz- und Stehplatzkarten (unter
Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der BL-Sicherheitsrichtlinien) müssen dem
Gastklub auf dessen Verlangen (nachgewiesener Eingang der Bestellung beim Heimklub
spätestens 14 Tage vor Spielbeginn) zum gleichen Kaufpreis wie die gleichwertigen Plätze des
Heimklubs überlassen werden.
(3) Im Interesse der Sicherheit kann eine Zuteilung von Karten an bestimmte Klubs verweigert
werden, wobei dies nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Senates 3 geschehen
kann.
Bis zuletzt liegt keine schriftliche Zustimmung des Senates 3 der österreichischen B.liga zur Verweigerung eines Kartenverkaufes an Fans des FC W vor.
Entgegen der Angabe in der Veranstaltungsanzeige vom 20.8.2015 wurde der Vertreter des SV A X, G S, in einer Ausgabe des Lokalteils der S Nachrichten vom 24.8.2015 zitiert, wonach es 500 Karten für I Fans geben werde.
Dies untermauert das Risiko, dass unmittelbar vor dem Spiel entgegen der ursprünglichen Planung, keine Karten zur Verfügung zu stellen, aufgrund des zu groß werdenden Drucks auf die Führung des SV A X dennoch Karten zur Verfügung gestellt werden.
Dem entsprechend konnte den Aussagen der Vertreter des SV A X in Vorbesprechungen und Lokalaugenscheinen kein weiterer Glauben geschenkt werden, ohne die Garantenstellung als Veranstaltungssicherheitsbehörde zu missachten.
Mit Schreiben vom 20.08.2015 wurde die aus dem Spruchabschnitt I. ersichtliche Veranstaltung angezeigt und mit Bescheid des Bezirkshauptmannes vom 20.08.2015, Pol96-39-2015 unter Vorschreibung von Auflagen und Befristungen zur Kenntnis genommen.
Folgende Auflagen und Befristungen des Bescheides vom 20.08.2015 wurden bis 25.08.2015, 14:10 Uhr nicht zu erfüllen begonnen (Baubeginn):
1. Auflagepunkt 7., 5. Absatz (A) Allgemeine Sicherheitsauflagen): Die vorgeschriebene Einzäunung in einer Höhe von 4,5 m aus Edelstahlgitter, die bis zum Ende der bestehenden Zaunstangen fix zu verschrauben oder zu verschweißen ist und Richtung Osten drei Meter über das am Spielfeld bestehende Torende hinaus zu verlängern ist, wurde nicht errichtet, die erforderlichen Baumaßnahmen (7. Absatz) wurde nicht bis Dienstag, 25.08.2015,14:00 Uhr, begonnen,
2. Auflagepunkt 9.: Der Zugang zum Heimsektorbereich wurde auf der südlichen Seite nicht standsicher errichtet,
3. Auflagepunkt 10.: Dieser Auflagepunkt wurde zur Gänze nicht erfüllt und die erforderlichen Baumaßnahmen nicht bis Dienstag, 25.08.2015, 14:00 Uhr, begonnen,
4. Auflagepunkt 11.: Dieser Auflagepunkt wurde zur Gänze nicht erfüllt,
5. Auflagepunkt 13.: Dieser Auflagepunkt wurde zur Gänze nicht erfüllt,
6. Auflagepunkt 14.: Dieser Auflagepunkt wurde zur Gänze nicht erfüllt,
7. Auflagepunkt 2. (D) Technische Auflagen): Dieser Auflagepunkt wurde zur Gänze nicht erfüllt.
Diese Mängel können nach Angabe des Veranstalters auch nicht mehr behoben werden. Es war daher die angezeigte Veranstaltung zu untersagen.
An den bisherigen Gefährdungseinschätzungen durch die verantwortlichen Polizeiorgane und leitenden Einsatzkräfte der LPD Oberösterreich sowie der szenekundigen Polizeiorgane der LPD T und S hat sich bis zuletzt nichts geändert.
Insbesondere gibt es - gerade für den Fall der Versagung von Eintrittskarten für I Risikofans - konkrete Hinweise auf eine organisierte Anreise und das Vorhaben eines gewaltsamen Eindringens in das Stadion von bis zu 1.000 T Risikofans, wodurch eine konkrete Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Besuchern und Teilnehmern der Sportveranstaltung sowie unzumutbare Belästigungen für die Anrainer resultieren, die nicht mehr ausreichend durch Polizeiressourcen allein abgewandt werden können.
Die Behörde hat darüber rechtlich erwogen wie folgt: Die hier relevanten Bestimmungen des Oö. VSG lauten:
„§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt. Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für:
7. Sportveranstaltungen, die keine Gefährdung der Zuschauerinnen und Zuschauer durch die ausgeübte Sportart selbst oder durch ausschreitendes Besucherverhalten erwarten lassen oder die den üblicherweise in der Sportstätte stattfindenden Regelbetrieb nicht erheblich übersteigen;
§4
Allgemeine Erfordernisse
(1) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter die
persönlichen Voraussetzungen (§ 5) erfüllt und die Veranstaltung
1. gemeldet (§ 6) oder
2. angezeigt (§ 7) und nicht untersagt oder
3. rechtskräftig bewilligt (§ 8) wurde.
(2) Veranstaltungen sind so durchzuführen, dass sie
1. weder das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen, das Eigentum oder dingliche Rechte gefährden,
2. die Nachbarschaft oder die Umwelt nicht unzumutbar beeinträchtigen und
3. keine unzumutbare Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, keine groben Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze' der guten Sitte und keine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere des Jugendschutzes, erwarten lassen.
§15
Behördliche Befugnisse
(1) Die Behörde hat die Durchführung einer Veranstaltung mit Bescheid zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 nicht erfüllt ist.
Die hier relevanten Bestimmungen des VwGVG sind:
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen."
zu I.:
Unabhängig von der Angabe des Veranstalters, wonach keine Karten an I Fans ausgegeben würden, besteht eine in der Natur dieser Veranstaltung eminente Gefahr für die hier maßgeblichen Rechtsgüter (§ 4 Oö. VSG).
So ist zwar ein Angriff auf das Eigentum und auf das Leben und die körperliche Sicherheit der S Veranstaltungsbesucher nicht Teil des Veranstaltungsablaufes, aber doch nicht trennbar von der Veranstaltung zu sehen, zumal diese gerade das Motiv und den Rahmen für die geplanten Gewaltakte der I Risk-Fans und deren befreundeten - ebenfalls wahrscheinlich anreisenden und mithandelnden - Fangemeinschaften aus Deutschland (E F) und Italien (A B) begründet.
Trotz mangelnder unmittelbarer Beeinflussbarkeit durch die Führung des Heimvereines kann veranstaltungssicherheitsrechtlich dies nicht außer Acht gelassen werden, dass aufgrund der Vorinformationen der szenekundigen Dienste und der umfassenden Medienberichterstattung im Vorfeld des Spieles von entsprechenden Gefahren auszugehen ist, die nicht allein durch massives Polizeiaufgebot allein außerhalb des Stadions im „öffentlichen Raum" eingedämmt werden können und müssen.
Vielmehr handelt es sich um veranstaltungsursächliche Gefahren dieses schon seit 12 Jahren nicht mehr stattgefundenden Westderbys. Viele C- und B-Fans der früheren Generation sehen in diesem Match ihre letzte Chance auf ein entsprechendes Aufeinandertreffen gekommen. Die jüngeren Mitglieder der Risikofangruppen konnten ebenso mobilisiert werden, bzw. sehen diese natur- und erfahrungsgemäß bei solchen Spielen ihre Chance gekommen, „sich zu beweisen" und durch Straftaten oder eine Festnahme „im Rang aufzusteigen".
Eine nicht vom Veranstalter zu vertretende Gefahr, die ohne bestimmten Zusammenhang zu seiner Veranstaltung ausschließlich im öffentlichen Raum droht, liegt hier nicht vor.
Gerade und allein durch dieses Aufeinandertreffen nach 12 Jahren, der traditionellen Rivalität der beteiligten (internationalen) Fangruppen (auch Risk-Fans von E F und A B), der in der B.liga gänzlich unüblichen Versagung von Eintrittskarten für die Gastmannschaft und der Anzahl der anreisenden Gästerisikofans von rund 1.000 kann mangels Erfüllung der die daraus resultierenden Gefahren im Veranstaltungsbescheid vom 20.8.2015 vorgesehenen Auflagen und Befristungen die Veranstaltung nicht entsprechend § 4 Abs 2 Oö. VSG durchgeführt werden.
Mangels der Erfüllung der baulichen Voraussetzungen im Stadion ist angesichts der drohenden organisierten Anreise von bis zu 1.000 C- und B-Fans aus I, die gewaltsam in das Stadion einzudringen und Gewalt mit S Risikofans beabsichtigen, kann die Veranstaltung des B.ligaspiels SV A X gegen FC W nicht so durchgeführt werden, dass das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Besucher, und Teilnehmer an der Veranstaltung im und um das Stadion nicht gefährdet werden. Außerdem sind auch die Sicherheit von Sachen, Eigentums- oder sonst dinglichen Rechten gefährdet.
Es ist auch davon auszugehen, dass dadurch die Nachbarschaft in den nordwestlich unmittelbar angrenzenden Wohngebieten unzumutbar beeinträchtigt und die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit unzumutbar gestört wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Die Verwirklichung jener Gefahren, die durch die gegenständlich nicht erfüllten Auflagen und Befristungen verhindert werden sollte, würde wieder drohen, wenn bei Beschwerdeerhebung deren Einhaltung nicht erforderlich wäre. Aufgrund des nur mehr wenige Tage zur Verfügung stehenden Zeitraumes und einer technischen Unmöglichkeit der Auflagenerfüllung bis zum Spiel bedarf es insoweit eines erhöhten Maßes an Rechtssicherheit zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit.
Bei fehlender Durchsetzbarkeit dieser Untersagung droht jedenfalls die Verwirklichung der erheblichen, konkreten Gefahren für Leben, Gesundheit und körperliche Sicherheit der Besucher und sonstigen an dieser Veranstaltung Beteiligten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Dagegen hat Rechtsanwalt Dr. H G, S, zu diesem Zeitpunkt der rechtsfreundliche Vertreter des betreffenden Vereins bzw. deren Vertreter innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und wie folgt ausgeführt:
Bereits mit Beschwerde vom 18.9.2015 hat der Beschwerdeführer SV A X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.8.2015, GZ: Pol01-39-2015, mit welchem eine veranstaltungssicherheitsrechtliche Kenntnisnahme erfolgte und zahlreiche Auflagen, Bedingungen und Befristungen weitreichendster Natur auferlegt wurden, vollinhaltlich Beschwerde erhoben.
Auf Basis dieses Bescheides erließ dann die belangte Behörde den hier bekämpften Veranstaltungsuntersagungsbescheid vom 25.8.2015.
Dem Beschwerdeführer SV A X ist es daran gelegen, Wiederholungen der zuletzt genannten Bescheidbeschwerde zu vermeiden, aufgrund der Parallelität der Thematiken ist aber unvermeidlich, dass der Bescheidbegründung des hier bekämpften Unterlassungsbescheides nochmals gestrafft wie folgt entgegnet wird:
Wie bekannt wurde dem Beschwerdeführer für das Stadion V in S von der Stadtgemeinde S mit Bescheid vom 26.3.2015 eine Veranstaltungsstättenbewilligung gem. § 9 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz ausgestellt. Die Veranstaltungsbewilligung erfasst gem. § 9 Abs. 1 leg. cit. neben der Veranstaltungsstätte auch die beantragten Veranstaltungsarten. Bei Erteilung dieser Veranstaltungsstättenbewilligung waren sämtliche Parameter der Behörde bekannt, insbesondere der Umstand, dass mit dem FC W und mit L zwei Traditionsvereine in der SG E spielen, die nach Einschätzung des szenekundigen Dienstes der verschiedenen Landespolizeidirektionen Risiko-Fans haben. Auch war zum damaligen Zeitpunkt der Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung bekannt, dass speziell zwischen den Fangruppierungen des FC W und des SV A X eine jahrzehntelange starke Rivalität besteht.
Dennoch vermeint die belangte Behörde, dass aufgrund der Berichte des szenekundigen Dienstes durch die Anreise von geschätzten 1000 Fans des FC W es zu einer konkreten Gefahr für das Leben, Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Besuchern und Teilnehmern der Sportveranstaltung kommen hätte können. Zum einen ist eine derartige Annahme spekulativ und im Wesentlichen nur durch ungeschickte oder großrednerische Meldungen in öffentlichen Foren begründet. Derartige Ankündigungen stehen zwischen rivalisierenden Fangruppen an der Tagesordnung, derartige Rivalitäten gibt es auch in W, S und anderen Bundesländern, speziell Vstragung von sogenannten Derbys.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Annahme von 1000 Risiko-Fans von FC W völlig verfehlt ist. Auszugehen ist hier von einem zweistelligen Risiko-Fanbereich, sodass die diesbezüglichen Annahmen völlig weltfremd und überzogen sind. Es ist sogar so, dass österreichweit gesehen keine 1000 Risiko-Fans in der Fan-Szene vorhanden sein dürften.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass rein rechtlich betrachtet in Oberösterreich Auflagen, Bedingungen und Befristungen nur hinsichtlich anzeigepflichtiger Veranstaltungen erteilt werden können. Solche sind vorzuschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung einer Veranstaltung zu gewährleisten. Bei meldepflichtigen Veranstaltungen wie im konkreten Fall müssen derartige Maßnahmen bereits in die generelle Veranstaltungsstättenbewilligung aufgenommen werden, genau eine solche Konstellation ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Allein deshalb leidet der bekämpfte Bescheid sowohl was die Auflagen, Bedingungen und Befristungen als auch die Spieluntersagung betrifft an einer Rechtswidrigkeit, welche geeignet ist, diesen ersatzlos zu beheben.
Selbst wenn man die Meinung vertritt, dass nachträglich Auflagen, Bedingungen und Befristungen ausgesprochen werden können, dienen diese der speziellen Wahrung veranstaltungspolizeilicher Interessen. Sie ermächtigen zur Abänderung oder Hinzufügung von Nebenbestimmungen in bzw. zu materiell rechtskräftigen Bescheiden, nicht zu einem Eingriff in das begründete Rechtsverhältnis wie im konkreten Fall. Die Vornahme einer Abänderung oder Hinzufügung von Auflagen ist zwar an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht gebunden; erteilte oder geänderte Auflagen müssen jedoch nach der allgemeinen Regel erforderlich, geeignet und adäquat - sohin verhältnismäßig - sein (Vgl. VwGH 26.9.1995, 93/04/0252 u.a.).
Wie bereits in der Beschwerde vom 18.9.2015 dargetan, hat die Behörde nach Dafürhalten des Beschwerdeführers eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen zu Unrecht angenommen, jedenfalls aber mit den vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen und Fristen bei Weitem überzogen. Nach Dafürhalten des Beschwerdeführers waren die auferlegten Auflagen, Bedingungen und Befristungen in der getroffenen Form nicht erforderlich und auch nicht rechtens.
Herangezogen werden kann die vergleichbare Judikatur zum Gewerberecht. So führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Grundsatz, dass die Gewerbebehörde nicht verhalten ist, notwendige und einzig die Genehmigungsfähigkeit einer gewerblichen Betriebsanlage herstellende Schutzmaßnahmen in der Richtung zu untersuchen, ob sie für die Genehmigungswerber auch wirtschaftlich tragbar sind, nicht bedeutet, dass der Betriebsinhaber ohne Rücksicht darauf, ob derselbe Effekt nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Maßnahmen belastet werden darf.
Die vorschreibende Behörde hätte nach Dafürhalten des Beschwerdeführers jedenfalls prüfen müssen, mit welchen am wenigsten einschneidenden Vorkehrungen das Auslangen gefunden werden kann. Diesen Postulaten ist die einschreitende Behörde in keiner Weise gefolgt, vielmehr wurden nach Dafürhalten des Beschwerdeführers bauliche Auflagen und Vorschreibungen erteilt, die nicht als verhältnismäßig anzusehen sind, zur Vermeidung von Wiederholungen wird hier auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 18.9.2015 verwiesen. Nochmals sei dargetan, dass es ein Leichtes gewesen wäre, durch Verstärkung des Ordnerdienstes und durch ein verstärktes Beiziehen der Exekutive entsprechend die Abwicklung in geordneten und gesicherten Bahnen durchzuführen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Personalisierung des Kartenverkaufes wurde von der Behörde in vorwerfbarer Weise nicht aufgegriffen bzw. völlig ignoriert. Die Annahme der belangten Behörde, dass trotz angekündigtem Nichtverkauf von Eintrittskarten an FC W ein solcher Kartenverkauf dennoch stattfindet, stützt sich im Wesentlichen auf ein angebliches Zitat in einem Zeitungsartikel, in dem für die I Fans scheinbar 500 Karten zur Verfügung gestellt werden sollten. Einen derartigen Zeitungsartikel zur Basis eines Behördenauftrages zu machen, der in Konsequenz dazu führt, dass der Beschwerdeführer mit mehreren Euro 100.000,00 an Baukosten belastet wird bzw. durch die Untersagung des Spieles und der Abhaltung eines Geisterspieles in gleichem Ausmaß geschädigt wird, und zwar durch Verdienstentgang und dergleichen mehr, ist gewagt und argumentativ mangelhaft.
Gleich verhält es sich mit den Ausführungen, es sei mit einem Platzsturm zu rechnen gewesen und wird hier zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 18.9.2015 verwiesen.
Auch wird im Untersagungsbescheid nicht darauf eingegangen, dass seitens des Beschwerdeführers SV A X ein personifizierter Kartenverkauf angeboten wurde, welcher sehr wohl geeignet gewesen wäre, das Spiel in geordneten Bahnen abzuhalten bzw. durchzuführen. Zum einen kann man durch einen personalisierten Kartenverkauf Risiko-Fans, die ja behördenseits bekannt sind, vom Kartenverkauf bzw. vom Zutritt zum Stadion ausnehmen. Zum anderen ist durch die Erfassung und Personalisierung der Fans gewährleistet, dass diese wohl kaum Straftaten im Stadion begehen, da eine sofortige Ausforschung schnellstens garantiert wäre. Bei Ausrichtung des Spiels hätte ohnehin eine Sicherheitszone der örtlichen Sicherheitspolizei etabliert werden müssen, damit wären diese „Risiko-Fans" effektiv vom Zugang zum Stadionbereich abgeschnitten gewesen. Auch dieser Aspekt ist in den sicherheitstechnischen Überlegungen der belangten Behörde bei der Bescheiderlassung überhaupt nicht eingeflossen und hätte dies bei richtiger Würdigung zwanglos dazu geführt, dass zum einen nicht derartig gravierende Auflagen erteilt worden wären, zum anderen, dass das Spiel nicht untersagt worden wäre.
Es mutet auch befremdlich an, dass in dem hier bekämpften Bescheid 1:1 die Ansicht der szenekundigen Dienste der jeweiligen Landespolizeidirektionen einflössen, ohne aber im Konkreten beim Beschwerdeführer und den dort verantwortlichen Personen entsprechend nachzufragen. Die Rivalität zwischen FC W und SV A X besteht nicht erst seit gestern, sondern bereits jahrzehntelang. Überzogene Ankündigungen in Fan-Foren gibt es immer, nicht nur im konkreten Fall, sondern z. B. fast bei jedem W Derby, aber auch bei Derbys in anderen Bundesländern. Hier derartige Auflagen und Maßnahmen von einem Aufsteiger zu verlangen, der ohnehin finanziell schon sehr angespannt ist, ist nicht nachvollziehbar und weit außer Verhältnis. Durch die gegenständliche veranstaltungssicherheitsrechtliche Untersagung musste ein sogenanntes Geisterspiel abgehalten werden, der Beschwerdeführer wurde dadurch finanziell gravierend geschädigt. Allein aus Kartenverkauf und Catering hätte hier ein zumindest 6-stelliger Betrag erwirtschaftet werden können und ist hier dem Beschwerdeführer ein enormer Schaden entstanden.
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass in der Bescheidbegründung des hier bekämpften Bescheides auch zu Unrecht ausgeführt wurde, der Vertreter von SV A X, G S, hätte im Zuge des gemeinsamen Lokalaugenscheins am 19.8.2015 - im Bescheid fälschlicherweise: 19.7.2015 - versichert, Verständnis für die notwendigen baulichen Ausbaunotwendigkeiten zu haben und würde man den Gästesektor ausbauen. Dies ist nicht richtig, bezeugen kann dies der beim Termin für den Beschwerdeführer mitanwesende Herr T. Vielmehr war es so, dass G S das Ergebnis der Besprechung am Ende kurz rekapitulierte und zusammenfasste, dies aber ohne irgendwelche Zusicherungen abzugeben. Wenn nunmehr im bekämpften Bescheid das Gegenteil behauptet wird, liegt hier im besten Fall ein Kommunikationsirrtum vor, der aber nicht passieren sollte, zumal sich die gegenständliche Entscheidung wirtschaftlich sehr gravierend für den Beschwerdeführer in Konsequenz auswirkt. Wenn dann im bekämpften Bescheid letztlich auch noch die Glaubwürdigkeit der Vertreter des Beschwerdeführers angezweifelt wird bzw. sogar festgehalten wird, dass man den Aussagen der Vertreter des Beschwerdeführers keinen weiteren Glauben mehr schenken könne, verlässt dies den Boden des gegebenen Sachverhaltes und ist dies weder nachvollziehbar noch tolerabel. Es geht nicht an, dass hier behördenseits Verantwortliche des Beschwerdeführers völlig zu Unrecht als unglaubwürdig hingestellt werden, dieser Umstand dann aber letztlich zur Begründung eines rechtswidrigen Bescheides herhalten muss.
Offenbarer Hintergrund der Auflage an den Beschwerdeführer, er müsse den bestehenden Gäste-Fan-Sektor hinter dem nördlichen Tor in der Art ausbauen, als für 1000 Risiko-Fans eine Tribüne errichtet wird und diese nach Westen und zum Spielfeld hin mit erdfest verbundenen Edelstahlgittern mit Mindesthöhe 4,5 m eingezäunt werden müsse, ist, dass offenbar polizeilicher Auftrag war, der Beschwerdeführer müsse die erwarteten 1000 Risiko-Fans des FC W ins Stadion lassen, da außerhalb desselben eine zielführende polizeiliche Kontrolle nicht durchführbar und möglich sei.
Ein derartiger Auftrag an einen Veranstalter ist aber keinesfalls rechtens und auch nicht mit einem Auflagenbescheid durchsetzbar.
Hier verkennt die belangte Behörde zum einen, dass nach den im bekämpften Bescheid selbst zitierten Spielbetriebsrichtlinien für die Bewerbe der österreichischen Fußballb.liga maximal 10 % der aufgelegten Sitz- und Stehplatzkarten dem Gast-Club auf dessen Verlangen überlassen werden müssen. Dies würde 300 bis maximal 400 Karten entsprechen, nicht aber 1000 Karten wie offenbar von der Behörde vorgeschrieben. Darüber hinaus hat der FC W bis spätestens 14 Tage vor Spielbeginn überhaupt noch keine Karten im genannten 10%igen Kontingent angefordert, auch dies wurde nicht entsprechend beachtet. Keinesfalls möglich kann aber eine derartige Auflage allein schon deshalb sein, weil dem Beschwerdeführer als Veranstalter das Hausrecht zukommt. Aufgrund des Hausrechtes ist ein Veranstalter befugt, das Betreten eines Stadions abhängig zu machen von gewissen Bedingungen oder aber auch bestimmte Personen von der Teilnahme an einer Sportveranstaltung auszuschließen. Der Veranstalter ist zwar an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Ausübung seines Hausrechtes gebunden, keinesfalls ist er aber verhalten, wie im konkreten Fall 1000 Risiko-Fans eines Gastvereines in das Stadion hineinzulassen. Ein derartiger Auftrag der Behörde ist rechtswidrig und widerspricht dem Hausrecht in grob vorwerfbarer Weise.
In Ausfluss und Anwendung des Hausrechtes darf der Veranstalter den Zutritt zum Stadion nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigern, ein derartiger Verweigerungstatbestand wäre aber im konkreten Fall über die vorgeschriebenen 300 bis 400 Gäste-Karten jedenfalls gegeben gewesen.
Eine andere Beurteilung würde zu absurden Ergebnissen führen. Man denke nur daran, dass z.B. in der deutschen B.liga beim Spiel FC I gegen B D 15.000 D das Spiel besuchen wollten. Da das I Stadion nur 15.000 Plätze fasst, die anreisenden Fans sicher zu 50 % als Risiko-Fans zu beurteilen sind, hätte man dann den FC I bescheidmäßig auftragen müssen, binnen zwei Tagen das Stadion um 8.000 Gäste-Plätze auszubauen. Ein sicher absurder Gedanke, der aber in Konsequenz im konkreten Fall verfolgt wurde.
Darüber hinaus verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er sowohl die Spielbetriebsrichtlinien für die Bewerbe der Österreichischen Fußball-B.liga, die Sicherheitsrichtlinien für die Bewerbe der Österreichischen Fußball-B.liga und auch die Stadienbestimmungen für die Bewerbe der Österreichischen Fußball-B.liga gänzlich erfüllt und eingehalten hat.
Aus all den oben dargelegten Gründen ergibt sich daher die inhaltliche Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides. Nicht unerwähnt möchte der Beschwerdeführer auch lassen, dass nach seinem Dafürhalten durchaus einiges dafür spricht, dass die Durchführung des gegenständlichen Spieles seitens der belangten Behörde bzw. der Gemeinde S von Anfang an nicht gewollt war. Der Gedanke drängt sich allein deshalb auf, da die auferlegten Auflagen, Bedingungen und Befristungen in Konsequenz sehr gravierende und kostenintensive Einwirkungen darstellen, die für einen Verein wie den SV A X finanziell nicht oder nur unter existenzbedrohlichen Umständen zu bewerkstelligen wären.
Dies ist und war sowohl der belangten Behörde als auch der Gemeinde S bewusst. Selbst wenn man davon ausgeht, dass Auflagen, die der Sicherheit dienen, nicht verhältnismäßig sein müssen, so kann und muss man doch trotzdem auch Vorkehrungen in Erwägung ziehen bzw. bevorzugen, die finanziell und wirtschaftlich weniger belastend sind. Darüber hinaus ist auf Vorschläge des Beschwerdeführers wie z. B. den Verkauf von personalisierten Tickets nicht eingegangen worden, auch sind die meisten der aufgetragenen „Sicherheitsauflagen" nicht in der Aufzählung des § 7 Abs. 3 Oö. VSG genannt. Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer nochmals darauf, dass die genannten Auflagen, Bedingungen und Befristungen aufgrund einer falschen Rechtsgrundlage ausgesprochen wurden und wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beschwerde vom 18.9.2015 verwiesen.
II.
1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerden unter Anschluss des Verwaltungsaktes, GZ Pol01-39-2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.
Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG).
Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.
2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.
2.1. Auf Grund des Vorlageaktes steht folgender Sachverhalt fest:
2.1.1. Mit Eingabe vom 18. März 2015 hat der SV A X beim Bürgermeister der Stadtgemeinde S um Erteilung einer Veranstaltungsstättenbewilligung gemäß § 9 OÖ. Veranstaltungssicherheits-gesetz zur Durchführung von B.liga-Fußballspielen im Stadion der Stadt S, S angesucht.
2.1.2. Auf Grund der in den letzten Jahren durchgeführten Ermittlungsverfahren und Lokalaugenscheine, anlässlich der veranstaltungsrechtliche Auflagen zur Durchführung von B.liga-Fußballspielen unter Beiziehung und fachlicher Beurteilung des Bezirksbauamtes Gmunden sowie der Sicherheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erstellt wurden, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde S dem Antragsteller SV A X mit Bescheid vom 26. März 2015, AZ Pol 130-2-2015/7/Öm, eine Veranstaltungsstättenbewilligung gemäß § 9 OÖ. Veranstaltungssicherheits-gesetz für das Stadion der Stadt S, S erteilt und dieses bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen für die Durchführung von B.liga-Fußballspielen für geeignet erachtet.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
2.1.3. Der SV A X hat es unterlassen, der Stadtgemeinde S die Durchführung des Fußballspiels am 28. August 2015 im Rahmen der SG E zwischen SV A X und FC W im Stadion der Stadtgemeinde S, S, fristgerecht zu melden. Die gesetzlich vorgesehene Meldung ist gänzlich unterblieben.
2.1.4. Am 18. August 2015 übermittelte der SV A X der belangten Behörde eine Veranstaltungsanzeige gemäß § 7 Abs. 2 OÖ. Veranstaltungssicherheitsgesetz für das Fußballspiel im Rahmen der SG E zwischen SV A X und FC W am 28. August 2015. In der Veranstaltungsanzeige ging der Veranstalter davon aus, dass mit maximal dreitausend Zuschauern zu rechnen ist und dafür maximal dreitausend Karten für den Verkauf aufgelegt werden. Im Auswärtssektor seien maximal 500 Plätze vorgesehen.
Mit E-Mail vom 20. August 2015 zog der SV A X die am 18. August 2015 übermittelte Veranstaltungsanzeige zurück und übermittelte der belangten Behörde im Anhang eine „neue Veranstaltungsanzeige“ für den 28. August 2015. Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass W kein Interesse an Gästekarten angemeldet habe, die vierzehntägige Frist somit verstrichen wäre und beim angezeigten Spiel ausschließlich maximal 2700 Fans vom SV A X im Stadion anwesend sein werden.
2.1.5. Gestützt auf die §§ 1, 4 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 3 und 14 Abs. 1 Z. 2 lit. b Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz hat die belangte Behörde den unter I A) 1. wiedergegebenen Bescheid am 20. August 2015 erlassen und zahlreiche Auflagen (allgemeine Sicherheitsauflagen [24], sonstige Auflagen [6] und technische Auflagen [2]) vorgesehen. Im Auflagenkatalog ist u.a. vorgesehen, dass die Baumaßnahmen bis spätestens 25. August 2015, 14.00 Uhr, zu beginnen und bis spätestens 27. August 2015, 08.00 Uhr, fertigzustellen sind.
2.1.6. Die belangte Behörde hat – wie unter Punkt I B 1.1. dargestellt - die Durchführung der Veranstaltung mit der Bezeichnung: „SG E SV A X gegen FC W" am 28. August 2015, Spielbeginn 20:30 Uhr, im Stadion „V" in S, untersagt.
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.
III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:
1. Die einschlägigen Bestimmungen des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, LGBl.Nr. 78/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 93/2015 lauten:
§ 1 (Geltungsbereich)
(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt. Öffentlich sind alle Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind oder allgemein beworben werden.
(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für:
7. Sportveranstaltungen, die keine Gefährdung der Zuschauerinnen und Zuschauer durch die ausgeübte Sportart selbst oder durch ausschreitendes Besucherverhalten erwarten lassen oder die den üblicherweise in der Sportstätte stattfindenden Regelbetrieb nicht erheblich übersteigen; Sportveranstaltungen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit für diese Veranstaltungen die Straßenverkehrsordnung 1960 anzuwenden ist; Freizeitveranstaltungen, die ihrer Art nach typischerweise keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen, wie beispielsweise organisierte Wanderungen;
DURCHFÜHRUNG VON VERANSTALTUNGEN
§ 4 (Allgemeine Erfordernisse)
(1) Veranstaltungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter die persönlichen Voraussetzungen (§ 5) erfüllt und die Veranstaltung
1. gemeldet (§ 6) oder
2. angezeigt (§ 7) und nicht untersagt oder
3. rechtskräftig bewilligt (§ 8) wurde.
(2) Veranstaltungen sind so durchzuführen, dass sie
1. weder das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen, das Eigentum oder dingliche Rechte gefährden,
2. die Nachbarschaft oder die Umwelt nicht unzumutbar beeinträchtigen und
3. keine unzumutbare Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, keine groben Verstöße gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte und keine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere des Jugendschutzes, erwarten lassen.
(3) Die Landesregierung kann zur Wahrung der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung nach Abs. 2 sowie zur Regelung der von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren im Sinn der Zielbestimmungen des § 1a durch Verordnung bestimmen, welchen Erfordernissen Veranstaltungen und die verwendeten Veranstaltungsstätten, -einrichtungen und -mittel sowie die von ihnen ausgehenden Einwirkungen zu entsprechen haben.. Dabei können unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Veranstaltungsarten und Typen von Veranstaltungsstätten, -einrichtungen und -mittel sowie Vorschreibungen über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Festlegung einer landesweit einheitlichen Sperrstunde für alle oder nur bestimmte Veranstaltungsarten und Vorkehrungen für die Barrierefreiheit von Veranstaltungen, soweit diese technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, vorgesehen werden. In dieser Verordnung kann für Veranstaltungen, die von Jugendlichen besucht werden dürfen, festgelegt werden, dass
1. Lockangebote mit alkoholischen Getränken verboten sind und
2. die Veranstalterin oder der Veranstalter bestimmte Vorkehrungen zu treffen hat, welche die Überwachung der Einhaltung des Oö. Jugendschutzgesetzes 2001 erleichtern.
§ 6 (Meldepflichtige Veranstaltungen)
(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung folgender Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich zu melden:
1. Kleinveranstaltungen;
2. Veranstaltungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach § 8 durchgeführt werden;
3. Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind.
.....
(3) Die Gemeinde hat die Meldung unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde (§ 14 Abs. 4) weiterzuleiten.
§ 7 (Anzeigepflichtige Veranstaltungen)
(1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat die Durchführung einer Veranstaltung, die weder melde- noch bewilligungspflichtig ist, spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde, in der die vorgesehene Veranstaltungsstätte liegt, schriftlich anzuzeigen. Sofern die Gemeinde nicht gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 zuständig ist, hat sie die Veranstaltungsanzeige unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
.....
(3) Die Behörde kann mit Bescheid über die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen zur Regelung der von der Veranstaltung ausgehenden Gefahren im Sinn der Zielbestimmungen des § 1a sowie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung vorschreiben. Dabei kommen insbesondere in Betracht:
1. zeitliche und örtliche Beschränkungen sowie die Festlegung einer höchstzulässigen Besucherzahl;
2. Vorschreibungen über die Einrichtung eines ärztlichen Präsenzdienstes;
3. Vorschreibungen über die Verfügbarkeit eines allgemeinen oder besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes im Sinn des § 1 Oö. Rettungsgesetz 1988;
4. Vorschreibungen über die Mitwirkung und den Umfang eines geeigneten und geschulten Sicherheits- und Überwachungsdienstes;
5. Vorschreibungen über die Einrichtung einer Brandsicherheitswache;
6. Vorschreibungen über die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung;
7. Beschränkungen zur Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen der Nachbarschaft und nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt;
8. Beschränkungen zur Vermeidung oder, wenn dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen.
(4) Sofern mit Grund angenommen werden kann, dass trotz Einhaltung der in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 festgelegten allgemeinen Erfordernisse und allfälliger Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Abs. 3 eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist, hat die Behörde deren Durchführung mit Bescheid zu untersagen.
(5) Allein aus politischen oder religiösen Gründen darf die Durchführung einer anzeigepflichtigen Veranstaltung nicht untersagt und dürfen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht vorgeschrieben werden.
(6) Wird eine Veranstaltung in regelmäßigen Zeitabständen, beispielsweise jedes Jahr, wiederholt, so kann die zuständige Behörde im Fall einer bescheidmäßig erfolgten Vorschreibung von Auflagen gemäß Abs. 3 innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheids von einer erneuten Begehung der Örtlichkeiten bzw. der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens absehen, sofern die Veranstalterin oder der Veranstalter schriftlich erklärt, dass sich die Veranstaltung unter sicherheitsrechtlichen Aspekten nicht verändert hat.
BEWILLIGUNG VON VERANSTALTUNGSSTÄTTEN
§ 9 (Veranstaltungsstättenbewilligung)
(1) Veranstaltungsstätten, die ausschließlich oder überwiegend für Veranstaltungszwecke bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligungen der Behörde errichtet oder betrieben werden (Veranstaltungsstättenbewilligung). Wer über eine sonstige Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist, kann die Erteilung einer Veranstaltungsstättenbewilligung bei der Behörde beantragen. Die Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst die Veranstaltungsstätte und die beantragten Veranstaltungsarten.
(2) Die Veranstaltungsstättenbewilligung ist auf schriftlichen Antrag der oder des Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn
1. die Veranstaltungsstätte im Hinblick auf die beantragten Veranstaltungsarten nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht so beschaffen ist, dass
a) keine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte zu erwarten ist,
b) unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft und nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt nicht zu erwarten sind und
2. die beantragten Veranstaltungsarten den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und den danach erlassenen Verordnungen entsprechen und
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 5 erfüllt.
(3) In der Veranstaltungsstättenbewilligung sind erforderlichenfalls über die Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 hinausgehende Auflagen, Bedingungen und Befristungen hinsichtlich der Veranstaltungsstätte und der beantragten Veranstaltungsarten vorzuschreiben; § 7 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Ergibt sich bei einer bewilligten Veranstaltungsstätte, dass mangels entsprechender behördlicher Auflagen und Bedingungen oder trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen den Anforderungen dieses Landesgesetzes oder einer danach erlassenen Verordnung nicht entsprochen wird, hat die Behörde die zur Beseitigung dieser Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen und Bedingungen auch nach Erteilung der Veranstaltungsstättenbewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen und Bedingungen nicht zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen und Bedingungen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen und Bedingungen angestrebten Erfolg steht.
(5) Die Behörde hat die Veranstaltungsstättenbewilligung zu entziehen, wenn eine der im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt wird.
§ 11 (Wesentliche Änderungen)
(1) Die wesentliche Änderung einer bewilligten Veranstaltungsstätte sowie jede Änderung der von der Veranstaltungsstättenbewilligung umfassten Veranstaltungsarten bedarf einer neuerlichen behördlichen Bewilligung. §§ 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Wesentlich im Sinn des Abs. 1 ist eine Änderung insbesondere dann, wenn mit ihr nachteilige Auswirkungen auf das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder auf das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte, Belästigungen der Nachbarschaft oder nachteilige Einwirkungen auf die Umwelt verbunden sein können. Eine Änderung ist jedenfalls dann nicht wesentlich, wenn Anlagen oder Ausstattungen durch gleichartige Anlagen oder Ausstattungen ersetzt werden; Anlagen oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem Verwendungszweck der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der ursprünglich bewilligten Anlagen oder Ausstattungen nicht oder nur geringfügig abweichen.
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§ 12 (Überprüfung und Maßnahmen)
(1) Bewilligte Veranstaltungsstätten sind von der Behörde regelmäßig, jedenfalls aber alle zehn Jahre hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen.
(2) Den mit der Überprüfung betrauten Organen sowie den beigezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungsstätten zu gewähren. Auf ihr Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und vorhandene Unterlagen vorzulegen.
(3) Werden bei der Überprüfung nach Abs. 1 Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes, der zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen oder gegen bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen festgestellt, hat die Behörde die Behebung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4) Werden bei der Überprüfung nach Abs. 1 Verstöße festgestellt, die eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen, das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte darstellen oder werden festgestellte Mängel nicht innerhalb der nach Abs. 3 festgesetzten Frist behoben, hat die Behörde die Veranstaltungsstätte mit Bescheid zu sperren; § 15 Abs. 6 vorletzter und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Die Sperre ist aufzuheben, sobald die Mängel behoben sind.
BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT
§ 14 (Behörden)
(1) Zur Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben ist zuständig:
1. die Gemeinde für Veranstaltungen in Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.500 Personen und für die Bewilligung von Veranstaltungsstätten, sofern nicht Z 2 und 3 etwas anderes bestimmen.
2. die Bezirksverwaltungsbehörde
a) für Veranstaltungen, die sich über zwei oder mehrere Gemeindegebiete des Bezirks erstrecken;
b) für Veranstaltungen in Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 2.500 Personen;
3. die Landesregierung
a) für Veranstaltungen und die Bewilligung von Veranstaltungsstätten, die sich über zwei oder mehrere politische Bezirke erstrecken;
b) für Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 8).
(2) Die Landespolizeidirektion ist in allen Verfahren, bei denen sie gemäß Abs. 4 Z 1 für die Überwachung zuständig ist, zu hören; ihr sind sämtliche bescheidmäßigen Erledigungen zur Kenntnis zu bringen. In allen anderen Fällen ist die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) von der Gemeinde bzw. von der Landesregierung nur zu informieren, sofern sich im Zusammenhang mit der jeweiligen Veranstaltung sicherheitsbehördlich relevante Aspekte ergeben. Bewilligungen von Veranstaltungen im Tourneebetrieb und von Veranstaltungsstätten sind der Wirtschaftskammer für Oberösterreich zur Kenntnis zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 93/2015)
(3) Die Überprüfung bewilligter Veranstaltungsstätten nach § 12 obliegt der Bewilligungsbehörde.
(4) Die Überwachung einer Veranstaltung nach § 15 Abs. 3 bis 6 obliegt
1. der Landespolizeidirektion hinsichtlich jener Veranstaltungen, die im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, durchgeführt werden;
2. der Gemeinde hinsichtlich der unter Abs. 1 Z 1 fallenden Veranstaltungen, sofern nicht die Zuständigkeit einer Landespolizeidirektion gegeben ist;
3. der Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich aller übrigen Veranstaltungen.
(5) Die in diesem Landesgesetz umschriebenen Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
§ 15 (Behördliche Befugnisse)
(1) Die Behörde hat die Durchführung einer Veranstaltung mit Bescheid zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 nicht erfüllt ist.
2. Zu Spruchpunkt I
Der Bürgermeister der Stadtgemeinde S hat dem SV A X (im Folgenden: Bf) mit Bescheid vom 26. März 2015 eine Veranstaltungsstättenbewilligung gemäß § 9 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz zur Durchführung von B.liga-Fußballspielen im Stadion der Stadt S, S, erteilt und diese Veranstaltungsstätte bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen für geeignet angesehen.
Grundsätzlich wurde der Gesamtfassungsraum des Stadions mit 5000 Personen, für B.liga-Fußballspiele des SV A X mit 3000 Personen festgelegt.
Unbestritten steht fest, dass die höchstzulässige Besucherzahl von 3000 Personen bei der beabsichtigten Veranstaltung am 28. August 2015 nicht überschritten werden sollte. Entsprechend der „Veranstaltungsanzeige“ vom 20. August 2015 an die belangte Behörde wurde die zu erwartende Besucherzahl mit 2700 Personen angegeben.
Bei dem für den 28. August 2015 vorgesehenen B.liga-Fußballspiel handelte es sich um eine Veranstaltung, die von der Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst war. Derartige Veranstaltungen unterliegen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz der Meldepflicht. Der Bf wäre gehalten gewesen, die Veranstaltung spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Gemeinde schriftlich zu melden.
Die gesetzlich vorgesehene Meldung an die Gemeinde ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Der Bf hat in seiner Beschwerde vom 18. September 2015 zwar ausgeführt, dass die in Rede stehende Veranstaltung „lediglich zu melden“ gewesen wäre, er ist jedoch seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 6 Oö. Veranstaltungssicherungsgesetz nicht nachgekommen. Entgegen der gesetzlichen Anordnung hat er zehn Tage vor der Durchführung der Veranstaltung eine Anzeige, gestützt auf § 7 Veranstaltungs-sicherungsgesetz, an die unzuständige Behörde (Bezirks-hauptmannschaft Vöcklabruck) erstattet und erschließbar durch diese eine Entscheidung begehrt.
Nach § 7 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherungsgesetz sind nur solche Veranstaltungen anzeigepflichtig, die weder melde- noch bewilligungspflichtig sind. Anzumerken ist dabei, dass eine anzeigepflichtige Veranstaltung sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung der Gemeinde schriftlich anzuzeigen ist.
Im Hinblick darauf, dass eine meldepflichtige Veranstaltung vorgelegen ist, hätte die belangte Behörde die Anzeige der vorliegenden Veranstaltung zurückweisen müssen. Eine Weiterleitung an die zuständige Gemeinde wäre nicht (mehr) in Frage gekommen, da einerseits die Entscheidung durch die belangte Behörde begehrt wurde und andererseits die Frist von zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung gesetzeskonform nicht mehr gewahrt werden konnte (arg.: die Übermittlung der Veranstaltungsanzeige erfolgte zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn).
Es zwar somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt II
Die belangte Behörde hat – wie unter Punkt I B 1.1. dargestellt – die Durchführung der Veranstaltung mit der Bezeichnung: „SG E SV A X gegen FC W" am 28. August 2015, Spielbeginn 20:30 Uhr, im Stadion „V" in S, untersagt.
Begründet hat die belangte Behörde die Untersagung im Wesentlichen damit, dass die erforderlichen baulichen Änderungen nicht zeitgerecht vorgenommen worden sind und daher im Falle der Durchführung der Veranstaltung eine eminente Gefährdung der Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, körperliche Sicherheit) der Besucher bestanden hätte.
Wie den Ausführungen zu Spruchpunkt I (Punkt III 2.) zu entnehmen ist, war der belangten Behörde eine Vorgangsweise nach § 7 Oö. Veranstaltungs-sicherungsgesetz verwehrt. Im vorliegenden Fall wäre allenfalls die Gemeinde, der ausschließlich die Bewilligung von Veranstaltungsstätten zukommt, verpflichtet gewesen, gemäß § 9 Abs. 4 Oö. Veranstaltungssicherungsgesetz zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 iVm § 9 Abs. 2 Oö. Veranstaltungssicherungs-gesetz die Veranstaltungsstättenbewilligung zu entziehen.
Der Rechtsvertreter des Bf hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, dass eine rechtskräftige Veranstaltungsstättenbewilligung vorliegt und die Veranstaltung als solche lediglich zu melden gewesen wäre. Das Vorbringen des Bf ist jedoch nicht erfolgversprechend.
Eine Veranstaltung darf nur durchgeführt werden, wenn neben der Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (§ 5 Oö. Veranstaltungssicherungsgesetz) auch die sonstigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherungs-gesetz gegeben sind.
Im vorliegenden Fall wäre der Bf gehalten gewesen, die Veranstaltung fristgerecht der zuständigen Behörde zu melden. Unbestritten hat er die in Rede stehende Veranstaltung der zuständigen Behörde (Gemeinde) nicht gemeldet, obwohl er gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherungsgesetz dazu ausdrücklich verpflichtet gewesen wäre.
Nach § 14 Abs. 1 Z. 2 lit. b Oö. Veranstaltungssicherungsgesetz ist die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck für die vorliegende Veranstaltung die zuständige Behörde, da das beabsichtigte B.liga-Fußballspiel im Stadion der Stadt S, S, entsprechend der Veranstaltungsstättenbewilligung ein Gesamtfassungs-vermögen von mehr als 2.500 Personen aufweist. Gemäß § 6 Abs. 3 iVm § 14 Abs. 4 leg. cit. ist die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die zuständige Überwachungsbehörde.
Entsprechend § 15 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherungsgesetz hat die für die Veranstaltung zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) die Durchführung einer Veranstaltung u.a. zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 4 leg. cit. nicht erfüllt ist.
Da unbestrittenermaßen eine gesetzeskonforme Meldung an die Gemeinde gemäß § 6 Oö. Veranstaltungssicherungsgesetz unterblieben ist, durfte die Veranstaltung mangels Meldung nicht durchgeführt werden und war gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. zu untersagen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
IV.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.
H i n w e i s
Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
Mag. Christian Stierschneider